Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Stiftungs- und Fondsgesetz, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über Stiftungen und Fonds (Stiftungs- und Fondsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 17/2003

Änderung

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 40/2018 (RL (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015, Abl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117 [CELEX-Nr. 32015L0849])

LGBL.Nr. 24/2020

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Anwendungsbereich

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Stiftung

Paragraph 3, Errichtung einer Stiftung

Paragraph 4, Stiftungserklärung

Paragraph 5, Genehmigung der Errichtung einer Stiftung

Paragraph 6, Name und Sitz der Stiftung

Paragraph 7, Stiftungssatzung

Paragraph 8, Stiftungskurator

Paragraph 9, Organe der Stiftung

Paragraph 10, Verwaltung der Stiftung

Paragraph 11, Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Paragraph 12, Änderung der Stiftungssatzung

Paragraph 13, Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds

Paragraph 14, Auflösung einer Stiftung

Paragraph 15, Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung

3. Abschnitt: Errichtung, Verwaltung und Auflösung eines Fonds

Paragraph 16,

4. Abschnitt: Behörden, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17, Behörde

Paragraph 18, Wirtschaftliche Eigentümer

Paragraph 19, Übergangsbestimmungen

Paragraph 20, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Paragraph 21, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2018

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Vorarlberg nicht hinausgehen.
  2. Absatz 2Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

§ 2

Text

Paragraph 2 *,)
Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsStiftung ist ein durch Willenserklärung des Stifters (Stiftungserklärung) dauernd gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, dessen Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dienen. Vorbehaltlich eines Ausschlusses in der Stiftungserklärung (Paragraph 4,) oder in der Stiftungssatzung (Paragraph 7,) schadet die Verwendung des Vermögens im Sinne des Stiftungszweckes der Eigenschaft als Stiftung nicht, wenn sichergestellt ist, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.
  2. Absatz 2Fonds ist ein durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, das der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dient.
  3. Absatz 3Gemeinnützig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird insbesondere dann gefördert, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, wissenschaftlichem, sportlichem, sozialem oder materiellem Gebiete dient. Der Stiftungszweck gilt auch dann als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter – nicht jedoch geschlossener – Personenkreis gefördert wird.
  4. Absatz 4Wohltätig ist ein Zweck, der darauf gerichtet ist, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
  5. Absatz 5Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 3

Text

2. Abschnitt
Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Stiftung

Paragraph 3,
Errichtung einer Stiftung

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung und die behördliche Genehmigung der Stiftung erforderlich. Rechtspersönlichkeit erlangt die Stiftung mit Erlassung des Genehmigungsbescheides.

§ 4

Text

Paragraph 4 *,)
Stiftungserklärung

  1. Absatz einsDie Stiftungserklärung muss schriftlich abgefasst sein und hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen und
    2. Litera b
      die Angabe des gemeinnützigen oder wohltätigen Stiftungszwecks.
  2. Absatz 2Der Stiftungserklärung können angeschlossen werden:
    1. Litera a
      ein Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators,
    2. Litera b
      ein Vorschlag für eine Stiftungssatzung bzw. Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzung oder
    3. Litera c
      ein Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane.
  3. Absatz 3Soll eine Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, hat dieser die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde abzugeben. Die Unterschrift des Stifters muss entweder vor der Behörde oder dem ordentlichen Gericht geleistet werden oder notariell beglaubigt sein.
  4. Absatz 4Bei einer Stiftung von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form der letztwilligen Anordnung. Das Verlassenschaftsgericht hat der Stiftungsbehörde eine solche letztwillige Anordnung zur Kenntnis zu bringen. Die Stiftungsbehörde hat daraufhin eine geeignete Person mit der Vertretung der Interessen der zu errichtenden Stiftung im Abhandlungsverfahren und zur Verwaltung des Vermögens zu bestellen. Ist absehbar, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Stiftungskurators vorliegen, kann die Behörde bereits zu diesem Zeitpunkt einen Stiftungskurator bestellen. Der Paragraph 8, ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 40/2018

§ 5

Text

Paragraph 5 *,)
Genehmigung der Errichtung einer Stiftung

  1. Absatz einsDie Errichtung einer Stiftung ist von der Stiftungsbehörde zu genehmigen, wenn
    1. Litera a
      die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,
    2. Litera b
      der Stiftungszweck gemeinnützig oder wohltätig ist und
    3. Litera c
      das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks hinreichend ist und einen Wert von mindestens 50.000 Euro hat.
  2. Absatz 2Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders oder eines anderen geeigneten Sachverständigen nachzuweisen, welchen Wert diese haben.
  3. Absatz 3Das Vermögen ist insbesondere dann nicht hinreichend, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne dass diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
  4. Absatz 4Erfüllt eine Stiftung von Todes wegen nicht die im Absatz eins, Litera c, festgelegten Voraussetzungen, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
  5. Absatz 5Im Verfahren über die Genehmigung der Errichtung kommt bei einer Stiftung zu Lebzeiten dem Stifter, bei einer Stiftung von Todes wegen den Erben des Stifters sowie dem bereits eingesetzten Vertreter bzw. Stiftungskurator (Paragraph 4, Absatz 4,) Parteistellung zu.
  6. Absatz 6Bei einer Stiftung zu Lebzeiten kann die Behörde die Ergänzung bzw. Konkretisierung der Stiftungssatzung verlangen, wenn diese mit der Stiftungserklärung vorgelegt wird und nicht den Anforderungen des Paragraph 7, entspricht.
  7. Absatz 7Im Spruch des Bescheides über die Genehmigung der Stiftungserrichtung sind Name und Sitz der Stiftung anzuführen.
  8. Absatz 8Die Errichtung einer Stiftung ist auf Kosten der Stiftung im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Name und Sitz der Stiftung

  1. Absatz einsDer Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer Person, einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder beides zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Sitz der Stiftung hat in Vorarlberg zu liegen.
  3. Absatz 3Enthält die Stiftungserklärung keine Äußerungen zum Namen oder zum Sitz oder stehen diese im Widerspruch zu den Absatz eins und 2, obliegt es der Stiftungsbehörde, den Namen oder den Sitz der Stiftung festzusetzen. Die Stiftungsbehörde hat die Parteien vor ihrer Entscheidung zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 7

Text

Paragraph 7 *,)
Stiftungssatzung

  1. Absatz einsDie Stiftungssatzung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Namen und Sitz der Stiftung,
    2. Litera b
      Angaben über den Zweck der Stiftung sowie
    3. Litera c
      Regelungen über die Organe der Stiftung, deren Bildung, Bestellung, Abberufung und allfällige Entschädigung, deren Aufgaben und Befugnisse sowie die Erfordernisse gültiger Beschlussfassung, wenn ein Organ aus mehreren Personen besteht.
  2. Absatz 2Die Satzung kann darüber hinaus enthalten:
    1. Litera a
      Bestimmungen über die Verwendung der Erträgnisse des Vermögens,
    2. Litera b
      Angaben über den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgehensweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses oder
    3. Litera c
      Bestimmungen über die Auflösung der Stiftung, insbesondere darüber, wem das Vermögen bei Auflösung der Stiftung zufallen soll.
  3. Absatz 3Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 8

Text

Paragraph 8 *,)
Stiftungskurator

  1. Absatz einsWird die Errichtung einer Stiftung behördlich genehmigt und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine den Anforderungen des Paragraph 7, entsprechende Satzung vorgelegt oder wurden keine Organe benannt, hat die Behörde eine geeignete Person, die ihr Einverständnis dazu erklärt hat, zum Stiftungskurator zu bestellen. Bei der Wahl der Person ist auf Wünsche des Stifters nach Möglichkeit einzugehen.
  2. Absatz 2Dem Stiftungskurator obliegen folgende Aufgaben:
    1. Litera a
      die vorläufige Vertretung der Stiftung und die Verwaltung des Vermögens und
    2. Litera b
      die Vorlage der Stiftungssatzung sowie eines Vorschlags für die erstmalige Bestellung der in der Satzung vorgesehenen Stiftungsorgane binnen drei Monaten ab seiner Bestellung. Dabei hat er auf schon in der Stiftungserklärung gemachte Vorschläge Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, kann er von der Stiftungsbehörde abberufen und durch einen anderen Stiftungskurator ersetzt werden.
  4. Absatz 4Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Seine Tätigkeit endet mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 9

Text

Paragraph 9 *,)
Organe der Stiftung

  1. Absatz einsDen Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Verwaltung des Vermögens und die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Vertretung der Stiftung. Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
  2. Absatz 2Zu Stiftungsorganen dürfen nur volljährige, entscheidungsfähige und geeignete Personen sowie die Gemeinden oder das Land bestellt werden. Die Bestellung setzt das Einverständnis der zu bestellenden Person voraus.
  3. Absatz 3Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Sie hat die vom Stifter oder vom Stiftungskurator vorgeschlagenen Personen zu bestellen, soweit diese die Voraussetzungen nach Absatz 2, erfüllen. Ist dies nicht der Fall, hat die Behörde dem Stifter oder dem Stiftungskurator unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Verstreicht die Frist, ohne dass geeignete Personen namhaft gemacht werden, kann die Behörde andere geeignete Personen bestellen.
  4. Absatz 4Jede weitere Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Namens und der Adresse der bisher und der neu bestellten Person bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit haben sie nur insoweit, als eine Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen ist.
  6. Absatz 6Organe, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Sind für den entstandenen Schaden mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018, 24/2020

§ 10

Text

Paragraph 10 *,)
Verwaltung der Stiftung

  1. Absatz einsDie Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.
  2. Absatz 2Das Vermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
  3. Absatz 3Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (Paragraph 4,) oder in der Stiftungssatzung (Paragraph 7,) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 11

Text

Paragraph 11 *,)
Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen

  1. Absatz einsDie Stiftung unterliegt der Aufsicht der Behörde. Sie hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen. Der Behörde ist jederzeit Einsicht in die die Verwaltung der Stiftung betreffenden Unterlagen, insbesondere in jene nach Absatz 2,, zu gewähren. Sie hat auch das Recht, Abschriften zu machen.
  2. Absatz 2Die Stiftung hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht oder einen Jahresabschluss sowie einen Leistungsbericht zu erstellen. Diese Unterlagen sind der Stiftungsbehörde bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu übermitteln.
  3. Absatz 3Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftstreuhänder oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.
  4. Absatz 4Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks dadurch nicht gefährdet wird.
  5. Absatz 5Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die (ordnungsgemäße) Besorgung dieser Aufgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
  6. Absatz 6Die Behörde hat Stiftungsorgane oder einzelne Personen derselben, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben nicht fähig sind, abzuberufen und eine satzungsgemäße Neubestellung anzuordnen.
  7. Absatz 7Reichen die Befugnisse der Behörde nicht aus, um eine ordentliche Stiftungsverwaltung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Behörde einen Stiftungskommissär bestellen, der alle oder bestimmte Aufgaben eines oder mehrerer Stiftungsorgane wahrzunehmen hat. Sein Aufgabenbereich und seine Vergütung sind von der Behörde festzulegen. Die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten hat die Stiftung zu tragen. Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 12

Text

Paragraph 12 *,)
Änderung der Stiftungssatzung

  1. Absatz einsDie Stiftungssatzung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung der Satzungsänderung kommt dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. Der Paragraph 5, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Behörde kann den Stiftungsorganen die Änderung der Satzung auftragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb der eingeräumten Frist nach, hat die Behörde die Satzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
  3. Absatz 3Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Vermögen, die dem Stiftungsnamen zu Grunde liegen, geändert haben.
  4. Absatz 4Eine Änderung des Stiftungszwecks und des für den Stiftungsgenuss in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn
    1. Litera a
      ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen könnte oder
    2. Litera b
      der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig wäre oder
    3. Litera c
      die Änderung dem Willen des Stifters offenkundig besser entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 13

Text

Paragraph 13 *,)
Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds

  1. Absatz einsEine Stiftung, deren Erträge zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch bei Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreichend wären, ist in einen Fonds (Stiftungsfonds) umzuwandeln, wenn durch die Verwertung des Vermögens die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch eine Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Der Paragraph 12, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Fonds. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Fonds zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 14

Text

Paragraph 14 *,)
Auflösung einer Stiftung

  1. Absatz einsIst der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, so hat die Behörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen die Stiftung aufzulösen.
  2. Absatz 2Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch im Falle der Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Vermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (Paragraph 13,) nicht vorliegen.
  3. Absatz 3Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
  4. Absatz 4Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Vermögen in das Eigentum der Person über, die in dieser Entscheidung als Erwerber des Vermögens bestimmt ist.
  5. Absatz 5Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Behörde hat die Auflösung der Stiftung auf deren Kosten im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 40/2018

§ 15

Text

Paragraph 15 *,)
Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung

  1. Absatz einsIm Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Vermögen zu verfügen.
  2. Absatz 2Das Vermögen ist jener Person zu übertragen, die in der Stiftungssatzung dafür vorgesehen ist. Ist eine solche nicht vorgesehen oder ist dies unmöglich, ist das Vermögen einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Vermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 16

Text

3. Abschnitt
Errichtung, Verwaltung und Auflösung eines Fonds

Paragraph 16 *,)

Von den für die Stiftung geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes sind sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an Stelle der auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (Stifter, Stiftungserklärung, Stiftungskurator, Stiftungskommissär u.dgl.) jene für Fonds (Fondsgründer, Fondserklärung, Fondskurator, Fondskommissär u.dgl.) treten, auch auf den Fonds anzuwenden:

Paragraph 3, –

Errichtung einer Stiftung –

Paragraph 4, –

Stiftungserklärung – mit der Abweichung, dass in der Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers enthalten sein muss, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen.

Paragraph 5, –

Genehmigung der Errichtung einer Stiftung – mit der Abweichung, dass das Vermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend sein muss. Das Vermögen ist jedenfalls dann hinreichend, wenn es zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten lässt.

Paragraph 6, –

Name und Sitz der Stiftung –

Paragraph 7, –

Stiftungssatzung –

Paragraph 8, –

Stiftungskurator –

Paragraph 9, –

Organe der Stiftung –

Paragraph 10, –

Verwaltung der Stiftung – mit Ausnahme des Absatz 3, letzter Satz.

Paragraph 11, –

Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen –

Paragraph 12, –

Änderung der Stiftungssatzung –

Paragraph 14, –

Auflösung einer Stiftung – mit der Abweichung, dass die Auflösung zu erfolgen hat, wenn das Vermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks auch im Falle der Änderung der Fondssatzung nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Vermögens besteht.

Paragraph 15, –

Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung –

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 17

Text

4. Abschnitt
Behörden, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17 *,)
Behörde

Behörde ist die Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 18

Text

Paragraph 18 *,)
Wirtschaftliche Eigentümer

  1. Absatz einsWirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes genannten Personen.
  2. Absatz 2Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
  3. Absatz 3Im Übrigen sind Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5 a,, Paragraph 7,, Paragraph 10 a,, Paragraph 12,, Paragraph 14,, Paragraph 15 und Paragraph 16, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt Paragraph 7, Absatz 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Landesregierung ist.
  4. Absatz 4Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018, 24/2020

§ 19

Text

Paragraph 19 *,)
Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt auch für Stiftungen und Fonds, die schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Land Vorarlberg autonom verwaltet wurden.
  2. Absatz 2Stiftungen und Fonds nach Absatz eins und solche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, gelten als Stiftungen bzw. Fonds im Sinne dieses Gesetzes. Auf sie finden die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes Anwendung.
  3. Absatz 3Die Satzungen der in den Absatz eins und 2 angeführten Stiftungen und Fonds sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des Paragraph 7, anzupassen. Allfällige notwendige Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

§ 20

Text

Paragraph 20 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Art. römisch XXXV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 40/2018

§ 21

Text

Paragraph 21 *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 40/2018

Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erstmalig bis spätestens drei Monate nach Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 40/2018 zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018