Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Rettungsgesetz, Fassung vom 30.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Rettungswesen (Rettungsgesetz)

StF: LGBl.Nr. 46/1979

Änderung

LGBl.Nr. 56/1990

LGBl.Nr. 57/1997

LGBl.Nr. 58/2001

LGBl.Nr. 6/2004

LGBl.Nr. 8/2009

LGBl.Nr. 72/2012 (RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30–37 [CELEX-Nr. 32001L0042], RL 2006/21/EG vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15–34 [CELEX-Nr. 32006L0021])

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 39/2018

LGBl.Nr. 50/2020

LGBl.Nr. 4/2022

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Allgemeines

Paragraph 2, Allgemeine Hilfeleistungspflicht

2. Abschnitt: Rettungsdienst, anerkannte Rettungsorganisationen

Paragraph 3, Organisation

Paragraph 4, Ausstattung

Paragraph 5, Dienstausweis und Dienstabzeichen

Paragraph 6, Bereitschaftsdienst

Paragraph 7, Ersatzansprüche

Paragraph 8, Kosten

3. Abschnitt: Rechte des Rettungsdienstes

Paragraph 9, Maßnahmen im Einsatzfall

Paragraph 10, Anforderung von Arbeitsgeräten und Unterkünften

Paragraph 11, Entschädigung

Paragraph 12, Assistenzleistung der Feuerwehr

4. Abschnitt: Förderung des Rettungswesens

Paragraph 12 a, Rettungsfonds

Paragraph 12 b, Assistenzleistung der Feuerwehr

Paragraph 12 c, Organe des Rettungsfonds

Paragraph 12 d, Kuratorium

Paragraph 12 e, Erweitertes Kuratorium

Paragraph 12 f, Vorsitzender

Paragraph 12 g, Geschäftsführung, Geschäftsordnung

Paragraph 12 h, Förderungsverfahren

Paragraph 12 i, Aufsicht über den Rettungsfonds

Paragraph 12 j, Förderung durch die Gemeinde

5. Abschnitt: Ehrung von Lebensrettern

Paragraph 13, Rettungsmedaille

6. Abschnitt: Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 14, Behörden, eigener Wirkungsbereich

Paragraph 15, Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 16, Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 17, Strafen

Paragraph 18, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

Paragraph 19, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018

Paragraph 20, Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins *,)
Allgemeines

  1. Absatz einsDie Angelegenheiten des Rettungswesens sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.
  2. Absatz 2Rettungswesen im Sinne dieses Gesetzes ist
    1. Litera a
      die Bergung von Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer beträchtlichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden und sich mit eigenen Kräften nicht aus dieser Gefahr befreien können,
    2. Litera b
      die Leistung der ersten Hilfe,
    3. Litera c
      die Durchführung von Krankentransporten, wenn den betroffenen Personen eine andere Fahrgelegenheit nicht rechtzeitig zur Verfügung steht und die Zurücklegung des Weges zu Fuß aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist oder der Transport in einem Krankenfahrzeug notwendig ist,
    4. Litera d
      die Suche nach Abgängigen, wenn aus den näheren Umständen geschlossen werden kann, dass sich diese Personen in Lebensgefahr oder in einer beträchtlichen Gefahr für ihre Gesundheit befinden, und
    5. Litera e
      die Schulung der Einwohner der Gemeinde in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
  3. Absatz 3Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
    1. Litera a
      erste Hilfe: die außerhalb von Krankenanstalten und Arztordinationen erfolgende erste Betreuung eines Verletzten oder Erkrankten, der sich in Lebensgefahr befindet oder bei dem beträchtliche gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält, mit Sofortmaßnahmen zur Rettung des Lebens oder zur Verhinderung größerer gesundheitlicher Schäden,
    2. Litera b
      Krankentransport: die Beförderung von Verletzten, Erkrankten, Gebärenden und von Menschen mit entsprechend schwerer Behinderung mittels eines Krankenfahrzeuges in eine Krankenanstalt, Arztordination oder in die Unterkunft.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz gilt in Katastrophenfällen nur insoweit, als dies im Katastrophenhilfegesetz angeordnet ist. Es gilt nicht für die Bergung von Personen aus Feuergefahr. Von diesen Einschränkungen ist die Bestimmung des Paragraph 2, ausgenommen.
  5. Absatz 5Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, nicht berührt.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 6/2004

§ 2

Text

Paragraph 2,
Allgemeine Hilfeleistungspflicht

  1. Absatz einsJedermann ist verpflichtet, einer Person, die sich in Lebensgefahr oder in einer beträchtlichen Gefahr für ihre Gesundheit befindet, die zu ihrer Rettung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, sofern diese Hilfeleistung zumutbar ist.
  2. Absatz 2Ist der zur Hilfeleistung Verpflichtete nicht in der Lage, mit eigenen Kräften die erforderliche Hilfe zu leisten, so hat er unverzüglich die Gemeinde, den Rettungsdienst bzw. eine Rettungsorganisation oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen oder auf andere geeignete Art und Weise für fremde Hilfe zu sorgen.

§ 3

Text

2. Abschnitt
Rettungsdienst, anerkannte Rettungsorganisationen

Paragraph 3 *,)
Organisation

  1. Absatz einsSoweit Tätigkeiten der im Paragraph eins, Absatz 2, beschriebenen Art nicht von anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt werden und soweit auch nicht von anderer Seite dafür vorgesorgt ist, hat die Gemeinde die für die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz 2, nötigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls auch einen Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2Als anerkannte Rettungsorganisationen gelten das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Vorarlberg, der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesstelle Vorarlberg, und die Österreichische Wasserrettung Vorarlberg.
  3. Absatz 3Soweit es im Interesse einer bedarfs- und sachgerechten Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz 2, geboten ist, kann die Landesregierung durch Verordnung andere als im Absatz 2, genannte Rettungsorganisationen anerkennen, deren satzungsgemäßer Zweck die Besorgung von Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungswesens ist und in denen in erheblichem Umfang Mitglieder unentgeltlich tätig sind. Die Rettungsorganisationen müssen zur Besorgung dieser Aufgaben aufgrund des Personalstandes, der fachlichen Voraussetzungen der Mitglieder, der sachlichen Ausstattung sowie des Standards an organisatorischen Vorkehrungen geeignet sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, kann die Landesregierung durch Verordnung die Anerkennung widerrufen. Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist das erweiterte Kuratorium (Paragraph 12 e,) anzuhören.
  4. Absatz 4Die gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, anerkannten Rettungsorganisationen können gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf die Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister kann Einsätze der anerkannten Rettungsorganisationen anordnen und im Einzelfall den Einsatzbereich der einzelnen Rettungsorganisation festlegen. Hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse innerhalb der einzelnen anerkannten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen. Die Angehörigen der Rettungsorganisationen sind in Ausübung ihres Dienstes an die Weisungen der jeweiligen Vorgesetzten gebunden.
  6. Absatz 6Leiter des Rettungsdienstes der Gemeinde ist der Bürgermeister. Er hat eine zweckmäßige Gliederung des Rettungsdienstes vorzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 4/2022

§ 4

Text

Paragraph 4 *,)
Ausstattung

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung den Mindestpersonalstand, die fachlichen Voraussetzungen der Mitglieder, die sachliche Mindestausstattung und den Mindeststandard an organisatorischen Vorkehrungen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen unter Berücksichtigung der voraussehbaren Gefahren festlegen. Hiebei kann auch bestimmt werden, dass einheitliche Geräte zu verwenden sind. Vor Erlassung der Verordnung ist das erweiterte Kuratorium (Paragraph 12 e,) anzuhören.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat stichprobenweise zu überprüfen, ob die gemäß Absatz eins, erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. Hiebei sind auch die im Rahmen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen eingesetzten medizinischen und technischen Einrichtungen auf ihre Einsatzfähigkeit zu überprüfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

§ 5

Text

Paragraph 5 *,)
Dienstausweis und Dienstabzeichen

  1. Absatz einsDie Angehörigen einer anerkannten Rettungsorganisation haben bei ihrer Dienstverrichtung ein geeignetes Kennzeichen (z.B. Uniform, Abzeichen) zu tragen, das auf ihre Zugehörigkeit zur Rettungsorganisation hinweist.
  2. Absatz 2Den Angehörigen des Rettungsdienstes sind von der Gemeinde ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
  3. Absatz 3Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Nähere über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
  4. Absatz 4Die Angehörigen des Rettungsdienstes haben während der Dienstverrichtung das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen.
  5. Absatz 5Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Gemeinde zurückzugeben, wenn die Mitgliedschaft zum Rettungsdienst erlischt.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Bereitschaftsdienst

Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben im erforderlichen Ausmaß einen Bereitschaftsdienst einzurichten. Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Gemeinde eine Verstärkung des Bereitschaftsdienstes oder Sonderbereitschaften anzuordnen. Erfordert eine Veranstaltung eine Verstärkung des Bereitschaftsdienstes oder eine Sonderbereitschaft, so ist der Veranstalter von der Anordnung in Kenntnis zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

§ 7

Text

Paragraph 7 *,)
Ersatzansprüche

Sofern nicht dienstrechtliche oder vertragliche Bestimmungen Anwendung finden, haben die Angehörigen des Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des durch die Dienstleistung verursachten Verdienstentfalles, der mit der Dienstleistung verbundenen unvermeidlichen Barauslagen und der ohne ihr Verschulden infolge der Dienstleistung erlittenen Vermögensschäden. Für die Angehörigen der anerkannten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

§ 8

Text

Paragraph 8 *,)
Kosten

  1. Absatz einsWenn nicht besondere Regelungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis d bestehen, hat die Kosten für notwendige und zweckmäßige Aufwendungen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Einsatz des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation erfolgt ist oder der den Einsatz missbräuchlich in Anspruch genommen hat. Erfordert eine Veranstaltung einen verstärkten Bereitschaftsdienst oder eine Sonderbereitschaft im Sinne des Paragraph 6, oder erfordert eine Anlage eine zahlenmäßig erhöhte Grundbereitschaft, so ist der hiefür erwachsene Mehraufwand vom Veranstalter bzw. vom Betreiber der Anlage zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die anerkannte Rettungsorganisation kann die Höhe der zu bezahlenden Kosten für bestimmte, typische Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis d insbesondere nach der Art und Anzahl des eingesetzten Personals, Art und Umfang der aufgewendeten Sachleistungen sowie nach der zurückgelegten Wegstrecke in Pauschbeträgen festlegen. Die Pauschbeträge sind so festzulegen, dass die aus der voraussichtlichen Zahl der Rettungseinsätze zu erwartenden Jahreserträge die für diese Rettungsmaßnahmen im betreffenden Jahr voraussichtlich erwachsenden Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, erster Satz nicht übersteigen. Bei der Ermittlung dieses Aufwandes sind mit Ausnahme der Förderungen des Rettungsfonds und der Gebietskörperschaften jene Zuwendungen abzuziehen, die für die Besorgung von Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis d zu erwarten sind.
  3. Absatz 3Die Gemeinde kann als Trägerin von Privatrechten für den Rettungsdienst unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Absatz 2, mit Beschluss der Gemeindevertretung Pauschbeträge festlegen.
  4. Absatz 4Eine Verpflichtung zur Kostentragung gemäß Absatz eins, besteht nicht, wenn der Einsatz des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation nicht notwendig war, den gemäß Absatz eins, Verpflichteten an den Umständen, die zum Einsatz geführt haben, kein Verschulden trifft und die Einhebung der Kosten unbillig wäre. In anderen Fällen kann die Gemeinde oder die anerkannte Rettungsorganisation von der Einhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen, wenn das im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gemäß Absatz eins, Verpflichteten eine besondere Härte darstellen würde oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  5. Absatz 5Verweigert der gemäß Absatz eins, Verpflichtete die Bezahlung der Kosten oder hält er die ihm gesetzte Zahlungsfrist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten darf, nicht ein, so hat die Gemeinde dem Verpflichteten die Bezahlung der Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Zuständig hiefür ist die Gemeinde, in deren Bereich die Hilfsmaßnahmen notwendig waren. Ergäbe sich hieraus die Zuständigkeit mehrerer Gemeinden, ist jene zuständig, in deren Bereich die Hilfsmaßnahmen begonnen haben. Wenn sich das nicht feststellen lässt, ist jene Gemeinde zuständig, in der die Hilfsmaßnahmen überwiegend erfolgt sind. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Einsatzes des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation ist unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

§ 9

Text

3. Abschnitt
Rechte des Rettungsdienstes

Paragraph 9 *,)
Maßnahmen im Einsatzfall

  1. Absatz einsWenn es im Einsatzfall erforderlich ist, haben die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen das Recht, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Bauwerke zu betreten.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann anordnen, dass sich am Einsatzort und auf den Zufahrtswegen keine oder nur bestimmte Personen aufhalten dürfen, wenn dies notwendig ist, um eine Rettungsmaßnahme ungehindert durchführen zu können oder um das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung zu schützen. Zur ungehinderten Durchführung einer Rettungsmaßnahme kann die Gemeinde auch anordnen, dass Sachen nicht in den genannten Bereich eingebracht werden dürfen oder Sachen vom Verfügungsberechtigten aus dem genannten Bereich zu entfernen sind. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen berechtigt, diese Maßnahmen zu treffen.
  3. Absatz 3Stellen sich einer Rettungsmaßnahme Hindernisse entgegen, so hat die Gemeinde die Entfernung dieser Hindernisse im unbedingt notwendigen Umfang zu veranlassen. Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen berechtigt, die Hindernisse zu entfernen oder entfernen zu lassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 44/2013, 50/2020

§ 10

Text

Paragraph 10 *,)
Anforderung von Arbeitsgeräten und Unterkünften

  1. Absatz einsDie Gemeinde kann Fahrzeuge, Baumaschinen oder sonstige Arbeitsgeräte, die in der Gemeinde ihren Standort haben, samt Zubehör, Ersatzteilen und den für ihre rechtmäßige Benützung notwendigen Dokumenten im unbedingt notwendigen Umfang anfordern, wenn dies zur Durchführung einer Rettungsmaßnahme notwendig ist. Zur Leistung sind jene Personen verpflichtet, die über den angeforderten Gegenstand tatsächlich verfügen. Leistungsgegenstände, zu deren Bedienung besondere Kenntnisse oder behördliche Bewilligungen erforderlich sind, dürfen nur von Personen bedient werden, die diese Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2Die Gemeinde hat das Recht, wenn ein Rettungseinsatz oder die Suche nach Vermissten länger als einen Tag dauert oder die Witterungsverhältnisse es erfordern, im unbedingt notwendigen Ausmaß Unterkünfte für die im Einsatz befindlichen Angehörigen des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisationen sowie für gerettete Personen anzufordern.
  3. Absatz 3Gegenstände, die
    1. Litera a
      für seelsorgerische Aufgaben gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften,
    2. Litera b
      zur Erzeugung oder Bereitstellung lebenswichtiger Güter oder zur Erbringung lebenswichtiger Dienstleistungen
    bestimmt sind, dürfen nicht angefordert werden.
  4. Absatz 4Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen einen solchen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 44/2013

§ 11

Text

Paragraph 11 *,)
Entschädigung

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat vermögensrechtliche Nachteile, welche durch Maßnahmen gemäß Paragraphen 9 und 10 verursacht werden, angemessen zu entschädigen. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
  2. Absatz 2Entschädigungsbeträge gemäß Absatz eins, kann die Gemeinde im Verwaltungsweg ganz oder teilweise von den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verpflichteten einfordern. Der Rückersatzanspruch der Gemeinde erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach der Einigung mit dem Geschädigten oder nach Rechtskraft der den Entschädigungsbetrag festsetzenden Entscheidung durch Erlassung eines Bescheides geltend gemacht wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013

§ 12

Text

Paragraph 12 *,)
Assistenzleistung der Feuerwehr

  1. Absatz einsErfordert eine Rettungsmaßnahme die Mithilfe der Feuerwehr, so ist der Rettungsdienst bzw. die anerkannte Rettungsorganisation berechtigt, die Mitwirkung der Ortsfeuerwehren der Gemeinde im unbedingt notwendigen Ausmaß in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Für die Dauer der Assistenzleistung unterstehen die angeforderten Feuerwehren den Weisungen des am Einsatzort anwesenden obersten Vorgesetzten des Rettungsdienstes oder der anerkannten Rettungsorganisation. Dieses Weisungsrecht umfasst jedoch Anordnungen über die Art und Weise der Durchführung einer bestimmten technischen Maßnahme nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

§ 12a

Text

4. Abschnitt*)
Förderung des Rettungswesens

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

Paragraph 12 a,
Rettungsfonds

  1. Absatz einsZur Förderung des Rettungswesens wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit eingerichtet (Rettungsfonds).
  2. Absatz 2Der Rettungsfonds hat durch seine Förderungen unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf die bedarfs- und sachgerechte Besorgung des Rettungswesens hinzuwirken. Förderungen des Rettungsfonds für Neu-, Um- oder Zubauten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ihnen eine landesweite Funktion zukommt.
  3. Absatz 3Der Rettungsfonds erhält seine Mittel aus
    1. Litera a
      Beiträgen der Gemeinden,
    2. Litera b
      Beiträgen des Landes und
    3. Litera c
      sonstigen Einnahmen.

§ 12b

Text

Paragraph 12 b, *,)
Beiträge des Landes und der Gemeinden

  1. Absatz einsZum Aufwand des Rettungsfonds, der nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden kann, haben das Land 60 % und die Gemeinden 40 % beizutragen.
  2. Absatz 2Der gemäß Absatz eins, auf die Gemeinden entfallende Anteil ist von den einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl aufgrund der Ergebnisse der jeweils letzten Registerzählung zu tragen.
  3. Absatz 3Das Land und die Gemeinden haben dem Rettungsfonds Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles jeweils bis 31. Jänner, 31. März, 30. Juni und 30. September gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Rettungsfonds einschließlich allfälliger Nachträge auszugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2009, 39/2018

§ 12c

Text

Paragraph 12 c,
Organe des Rettungsfonds

Organe des Rettungsfonds sind

  1. Litera a
    das Kuratorium,
  2. Litera b
    das erweiterte Kuratorium und
  3. Litera c
    der Vorsitzende des Kuratoriums.

§ 12d

Text

Paragraph 12 d, *,)
Kuratorium

  1. Absatz einsDem Kuratorium gehören an:
    1. Litera a
      das für das Hilfs- und Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung,
    2. Litera b
      zwei von der Landesregierung entsandte Mitglieder und
    3. Litera c
      drei vom Vorarlberger Gemeindeverband entsandte Mitglieder.
  2. Absatz 2Im Falle der Verhinderung oder Befangenheit der Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz eins, Litera b und c treten die in gleicher Weise bestellten Ersatzmitglieder an deren Stelle.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Absatz eins, Litera b, sind für die Dauer der Landtagsperiode, die Mitglieder gemäß Absatz eins, Litera c, für die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Periode zu entsenden. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt deren Mitgliedschaft durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender.
  4. Absatz 4Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Rettungsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere
    1. Litera a
      die Festlegung der Fondsstrategie,
    2. Litera b
      die Beschlussfassung über den Voranschlag und
    3. Litera c
      die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

§ 12e

Text

Paragraph 12 e,
Erweitertes Kuratorium

  1. Absatz einsDem erweiterten Kuratorium gehört neben den Mitgliedern des Kuratoriums je ein Mitglied der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen an. Es ist von der Landesregierung für die Dauer der Landtagsperiode zu bestellen. Vor Ablauf dieser Periode erlischt die Funktion eines solchen Mitgliedes durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Paragraph 12 d, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Dem erweiterten Kuratorium obliegt die Beratung von allgemeinen Angelegenheiten des Rettungswesens und die Erstattung von Vorschlägen auf diesem Gebiet.

§ 12f

Text

Paragraph 12 f, *,)
Vorsitzender

  1. Absatz einsVorsitzender des Kuratoriums ist das für das Hilfs- und Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung (Paragraph 12 d, Absatz eins, Litera a,).
  2. Absatz 2Dem Vorsitzenden obliegen
    1. Litera a
      die Vertretung des Rettungsfonds nach außen,
    2. Litera b
      die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im erweiterten Kuratorium,
    3. Litera c
      die Leitung der Geschäftsführung und
    4. Litera d
      die Erstattung von Berichten an das Kuratorium.
  3. Absatz 3Im Falle der Verhinderung oder Befangenheit des Vorsitzenden richtet sich dessen Vertretung nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

§ 12g

Text

Paragraph 12 g, *,)
Geschäftsführung, Geschäftsordnung

  1. Absatz einsDie Geschäftsführung des Rettungsfonds obliegt der für das Hilfs- und Rettungswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter von Rettungsorganisationen, beiziehen.
  3. Absatz 3Das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden (Stellvertreters) mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Das Nichtentsenden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beeinträchtigt die Beschlussfähigkeit nicht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gefasst. Beschlüsse des erweiterten Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Rettungsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
    1. Litera a
      den Sitz des Rettungsfonds bzw. seiner Organe,
    2. Litera b
      die allfällige Möglichkeit des Kuratoriums, zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einzurichten,
    3. Litera c
      die Einberufung der Sitzungen,
    4. Litera d
      die Geschäftsbehandlung,
    5. Litera e
      die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums, des erweiterten Kuratoriums oder eines Ausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können,
    6. Litera f
      Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten des Vorsitzenden gegenüber dem Kuratorium,
    7. Litera g
      Form und Inhalt der Fondsstrategie, des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes (Paragraph 12 i,) erforderlicher Unterlagen, und
    8. Litera h
      die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums und des erweiterten Kuratoriums, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung nach Landes- bzw. Gemeindebedienstete sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

§ 12h

Text

Paragraph 12 h,
Förderungsverfahren

  1. Absatz einsFörderungen durch den Rettungsfonds erfolgen nur auf Antrag. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Förderungswerber hat dem Rettungsfonds oder von ihm beauftragten Personen zur Beurteilung eines Förderungsantrags auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
  3. Absatz 3Die Empfänger von Förderungen haben dem Rettungsfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall die Prüfung an Ort und Stelle durch den Rettungsfonds und von ihm beauftragte Personen zu dulden.

§ 12i

Text

Paragraph 12 i, *,)
Aufsicht über den Rettungsfonds

  1. Absatz einsDer Rettungsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Rettungsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
  3. Absatz 3Der Rettungsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Unmittelbar nach Beschlussfassung im Kuratorium hat der Rettungsfonds der Landesregierung jährlich den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  5. Absatz 5Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Rettungsfonds zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

§ 12j

Text

Paragraph 12 j,
Förderung durch die Gemeinde

Soweit nicht eine Förderung durch den Rettungsfonds stattfindet, hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nach Maßgabe ihrer finanziellen Mittel das Rettungswesen zu unterstützen.

§ 13

Text

5. Abschnitt*)
Ehrung von Lebensrettern

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

Paragraph 13,
Rettungsmedaille

  1. Absatz einsDie Rettung von Menschen aus Lebensgefahr unter Einsatz des eigenen Lebens im Land Vorarlberg ist von der Landesregierung durch die Verleihung der "Rettungsmedaille" zu würdigen.
  2. Absatz 2Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.
  3. Absatz 3Die Rettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Tat zwar nicht zur Rettung eines Menschen führte, jedoch eine solche nach den gegebenen Umständen möglich erscheinen ließ.
  4. Absatz 4Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
  5. Absatz 5Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
  6. Absatz 6Personen, die mit der Rettungsmedaille ausgezeichnet wurden, sind berechtigt, die Rettungsmedaille in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als ihr Besitzer zu bezeichnen. Die Rettungsmedaille darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.

§ 14

Text

6. Abschnitt*)
Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990

Paragraph 14,
Behörden, eigener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDie in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister zu besorgen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegen, sind auf dem Hohen See des Bodensees von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wahrzunehmen.

§ 15

Text

Paragraph 15 *,)
Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

  1. Absatz einsDie im Paragraph 9, vorgesehenen Maßnahmen können durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden.
  2. Absatz 2In den Fällen der Paragraphen 5, Absatz 5,, 9 Absatz 2, sowie des Paragraph 10, kann der rechtmäßige Zustand durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hergestellt werden, wenn die Verpflichteten säumig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 50/2020

§ 16

Text

Paragraph 16 *,)
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDer Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen sind berechtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz 2,, zur Verrechnung dieser Aufgaben oder zur Behandlung von Patienten erforderlich ist, folgende Daten zu verarbeiten:
    1. Litera a
      Beginn und Ende des Rettungseinsatzes,
    2. Litera b
      Grund für den Rettungseinsatz,
    3. Litera c
      Angabe des Transportmittels,
    4. Litera d
      Einsatzort,
    5. Litera e
      Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand oder Obsorge, Telefonnummer, Wohnsitz und Aufenthaltsort sowie Nummer von zur Identitätsfeststellung dienenden Dokumenten der betroffenen Person und des Versicherten bei Mitversicherung,
    6. Litera f
      Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betroffenen Person und des Versicherten bei Mitversicherung,
    7. Litera g
      Name, Telefonnummer und Anschrift des Arbeitgebers der betroffenen Person und des Versicherten bei Mitversicherung,
    8. Litera h
      die vom Rettungsdienst bzw. den anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführte Anamnese, Erstdiagnose bzw. Befundung und
    9. Litera i
      Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose.
  2. Absatz 2Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben die in Absatz eins, genannten Daten fünf Jahre lang aufzubewahren.
  3. Absatz 3Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen haben die in Absatz eins, genannten ihnen vorliegenden Daten zu übermitteln:
    1. Litera a
      an den Rechtsträger der Krankenanstalt bei Aufnahme oder Übernahme eines Patienten in stationäre oder ambulante Behandlung, soweit dies zum Zweck der Behandlung bzw. deren Verrechnung erforderlich ist;
    2. Litera b
      an den Arzt bei einem Krankentransport in eine Arztordination, soweit dies zum Zweck der Behandlung bzw. deren Verrechnung erforderlich ist;
    3. Litera c
      an andere Rettungsdienste oder anerkannte Rettungsorganisationen, soweit dies aus den in Absatz eins, genannten Zwecken erforderlich ist;
    4. Litera d
      an die zuständige Gemeinde, soweit dies zur Vorschreibung der Bezahlung der Kosten gemäß Paragraph 8, Absatz 5, erforderlich ist.
  4. Absatz 4Rechtsträger von Krankenanstalten bzw. Ärzte bei einem Krankentransport von einer Arztordination haben dem Rettungsdienst bzw. den anerkannten Rettungsorganisationen auf deren Anfrage die in Absatz eins, genannten ihnen vorliegenden Daten zu übermitteln, soweit dies aus den in Absatz eins, genannten Zwecken erforderlich ist.
  5. Absatz 5Der Rettungsdienst bzw. die anerkannten Rettungsorganisationen, Rechtsträger von Krankenanstalten (Absatz 3, Litera a und 4), Ärzte (Absatz 3, Litera b und 4) und die Gemeinden (Absatz 3, Litera d,) haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/2020

§ 17

Text

Paragraph 17 *,)
Strafen

  1. Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. Litera a
      die im Paragraph 2, festgelegte Hilfeleistungspflicht verletzt,
    2. Litera b
      die Hilfe des Rettungsdienstes oder einer anerkannten Rettungsorganisation missbräuchlich in Anspruch nimmt,
    3. Litera c
      als Angehöriger des Rettungsdienstes oder einer anerkannten Rettungsorganisation im Einsatzfall Weisungen seines Vorgesetzten nicht befolgt, es sei denn, die Weisung wurde von einem unzuständigen Organ erteilt oder die Befolgung würde gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen,
    4. Litera d
      einer Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht nachkommt,
    5. Litera e
      die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 6, missachtet,
    6. Litera f
      für den Einsatzfall bestimmte Geräte und Einrichtungen des Rettungsdienstes oder einer anerkannten Rettungsorganisation oder zur allgemeinen Benützung an öffentlichen Orten angebrachte Rettungsgeräte missbräuchlich verwendet, beschädigt oder außer Betrieb setzt,
    7. Litera g
      vorsätzlich oder grob fahrlässig den Einsatz des Rettungsdienstes oder einer anerkannten Rettungsorganisation behindert oder vereitelt oder
    8. Litera h
      den in Verordnungen und Entscheidungen gemäß Paragraphen 9 und 10 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2Übertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1990, 58/2001, 44/2013

§ 18

Text

Paragraph 18 *,)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Vorarlberger Rettungsmedaille, LGBl.Nr. 6/1963, außer Kraft.
  3. Absatz 3Das Gesetz über eine Änderung des Rettungsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2009, tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft.
  4. Absatz 4Art. römisch XXXIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2009, 44/2013

§ 19

Text

Paragraph 19 *,)
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018

  1. Absatz einsArtikel römisch eins des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung für den Rettungsfonds aufgrund des Paragraph 12 g, Absatz 4, in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

§ 20

Text

Paragraph 20 *,)
Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz einsArt. römisch XXXI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den Paragraph 3, Absatz 3,, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderung betreffend den Paragraph 3, Absatz 3, durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022