Anlage I
(zu LGBl.Nr. 17/1949)
Richtlinien
für die Gliederung, die Stärke, die Dienstkleidung, die Dienststellungsabzeichen,
das allgemeine Dienstabzeichen und den Übungsdienst der Feuerwehr
§ 1Paragraph eins,
Gliederung der Feuerwehr
(1)Absatz einsDie Feuerwehren sind einheitlich nach Gruppen und Zügen zu gliedern.
(2)Absatz 2Die Gruppe besteht aus dem Gruppenführer, dem Melder, dem Maschinist, dem Angriffstrupp (zwei Mann), dem Wassertrupp (zwei Mann) und dem Schlauchtrupp (zwei Mann).
(3)Absatz 3Je zwei Gruppen bilden einen Zug unter dem Kommando eines Zugsführers.
§ 2Paragraph 2,
Stärke der Feuerwehr
(1)Absatz einsFür die Bestimmung der Mindeststärke der Ortsfeuerwehr gemäß § 34 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, hat als Richtlinie zu gelten, dass für einen BereichFür die Bestimmung der Mindeststärke der Ortsfeuerwehr gemäß Paragraph 34, Absatz 4, der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 16/1949, hat als Richtlinie zu gelten, dass für einen Bereich
bis zu | 200 | | Bauobjekten | 1 |
von | 201 bis | 500 | Bauobjekten | 2 |
von | 500 bis | 1000 | Bauobjekten | 3 |
von mehr als | 1000 | | Bauobjekten | 4 |
Feuerwehrgruppen, und zwar jeweils in mindestens doppelter Besetzung, aufzustellen sind.
(2)Absatz 2Wenn es in Anbetracht der Ausdehnung, Verkehrsverhältnisse, Brandgefährdung und Löschwasserversorgung einer Gemeinde notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung der Ortsfeuerwehr in größerer Stärke anordnen.
(3)Absatz 3Die Stärke der Betriebsfeuerwehr ist gemäß § 38 Abs. 2 FPO den besonderen Bedürfnissen des einzelnen Betriebes entsprechend festzusetzen.Die Stärke der Betriebsfeuerwehr ist gemäß Paragraph 38, Absatz 2, FPO den besonderen Bedürfnissen des einzelnen Betriebes entsprechend festzusetzen.
§ 3*)Paragraph 3 *,)
Dienstkleidung der Feuerwehr
(1)Absatz einsFür die Dienstkleidung der Feuerwehr haben einheitlich folgende Vorschriften zu gelten:
Bluse aus braunem Tuch oder Loden, hochgeschlossen mit Stehumlegkragen, Abzeichentuch feuerwehrrot, Metallknöpfe aluminiumfarbig und gekörnt.
Hose aus mohrengrauem Tuch oder Loden, lang.
Kopfbedeckung: Bergmütze aus braunem Tuch oder Loden, Helm aus
Leichtmetall (Wiener Helm).
Leibriemen aus schwarzem Leder.
(2)Absatz 2Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Abs. 1 hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.Die Vereinheitlichung der Dienstkleidung nach den Bestimmungen des Absatz eins, hat nur im Zuge der notwendig werdenden Nachschaffungen zu erfolgen.
(3)Absatz 3Am Feuerwehrhelm kann das Landeswappen oder mit Genehmigung der Gemeinde das Gemeindewappen angebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/1952
§ 4Paragraph 4,
Dienststellungsabzeichen der Feuerwehr
(1)Absatz einsDas Dienstalter der Feuerwehrmänner und die Dienststellung der Feuerwehrführer ist auf dem Abzeichentuch des Blusenkragens ersichtlich zu machen. Es tragen
silberfarbene Rosetten:
– Wehrmänner mit mindestens zwei Dienstjahren,
– Wehrmänner mit mindestens zwölf Dienstjahren,
goldfarbene Rosetten:
– Zugsführer und Kommandanten einer Feuerwehr mit nur einer Gruppe,
– Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens zwei Gruppen und Kommandantstellvertreter einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen,
– Kommandanten einer Feuerwehr mit mindestens vier Gruppen.
goldfarbene Rosetten auf der einen und eine Silberbrokatauflage auf der anderen Hälfte des Abzeichentuches:
– Abschnittsfeuerwehrinspektoren (in Vorarlberg derzeit nicht vorgesehen),
– Bezirksfeuerwehrinspektoren,
– der Landesfeuerwehrinspektor.
(2)Absatz 2Die Dienststellung des Kommandanten wird außerdem bei allen Feuerwehren einheitlich durch eine geflochtene silberfarbige Spange auf der linken Blusenachsel gekennzeichnet.
(3)Absatz 3Andere als die in Abs. 1 angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.Andere als die in Absatz eins, angeführten Titel sind in der Feuerwehr nicht zu verwenden.
§ 5Paragraph 5,
Allgemeines Dienstabzeichen der Feuerwehr
Als Dienstabzeichen gemäß § 31 FPO hat das vom Landesfeuerwehrverband mit Genehmigung der Landesregierung einheitlich für alle Feuerwehren des Landes Vorarlberg festzusetzende Abzeichen zu gelten. Es ist auf der linken Brustseite der Kleidung sichtbar zu tragen.Als Dienstabzeichen gemäß Paragraph 31, FPO hat das vom Landesfeuerwehrverband mit Genehmigung der Landesregierung einheitlich für alle Feuerwehren des Landes Vorarlberg festzusetzende Abzeichen zu gelten. Es ist auf der linken Brustseite der Kleidung sichtbar zu tragen.
§ 6Paragraph 6,
Übungsdienst der Feuerwehr
(1)Absatz einsDie Feuerwehr ist im Gebrauch der Löscheinrichtungen und in der Lösung der im Brandfalle auftauchenden taktischen Aufgaben durch praktische Übungen auszubilden. Im Laufe eines Jahres sind im Bereiche jeder Feuerwehr wenigstens sechs solcher Übungen zu veranstalten. Die hiebei gemachten Feststellungen sind im Anschluss an die praktische Übung in einer belehrenden Besprechung auszuwerten.
(2)Absatz 2Das Nähere wird vom Landesfeuerwehrverband geregelt.