Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Spielapparategesetz, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (Spielapparategesetz)

StF: LGBl.Nr. 23/1981

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins, Allgemeines

Paragraph 2, Bewilligung

Paragraph 3, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Paragraph 4, Verbotene Spielapparate

Paragraph 5, Spielbetrieb

Paragraph 6, Überwachung

Paragraph 7, Entfernung gesetzwidrig aufgestellter Spielapparate

Paragraph 8, Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 9, Strafbestimmungen

§ 1

Text

Paragraph eins *,)
Allgemeines

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten.
  2. Absatz 2Spielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden.
  3. Absatz 3Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate im Sinne des Absatz 3, letzter Satz zu gelten haben oder nicht.
  5. Absatz 5Dieses Gesetz gilt für Ausspielungen, die auf Grund von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Monopolwesens dem Bund vorbehalten sind, insoweit nicht, als die erwähnten Bundesgesetze eine landesgesetzliche Regelung ausschließen. Es gilt nicht für Kegelbahnen und Billardspiele, soweit sie im Rahmen eines Gewerbes gehalten werden und für Warenausspielungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes.
  6. Absatz 6Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/1996, 44/2013, 4/2022

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" mit Wirkung vom 1.1.1996 durch "Hauptwohnsitz" zu ersetzen.

Text

Paragraph 2 *,)
Bewilligung

  1. Absatz einsSpielapparate dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft aufgestellt oder betrieben werden.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechtes der Geschäftsführer (Absatz 12,),
    1. Ziffer eins
      österreichischer Staatsbürger ist oder diesem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist oder aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausübung des Gastgewerbes im Inland berechtigt ist,
    2. Ziffer 2
      das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    3. Ziffer 3
      den Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind,
    4. Ziffer 4
      durch sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigt, dass er von der Bewilligung nicht in einer dem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird und
    5. Ziffer 5
      glaubhaft macht, dass er und sein allfälliger Stellvertreter nach Paragraph 5, Absatz eins, der Verpflichtung des Paragraph 5, entsprechen können.
  3. Absatz 3Eine Bewilligung darf nur für eine feste Betriebsstätte erteilt werden. Wenn der Bewilligungswerber oder sein Geschäftsführer (Absatz 12,) weder österreichischer Staatsbürger ist noch diesem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist, so darf die Bewilligung nur für die Betriebsstätte, in der der Bewilligungswerber das Gastgewerbe ausübt, erteilt werden. Die Bewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn durch die Aufstellung oder den Betrieb des Spielapparates eine Verletzung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, nicht zu befürchten ist.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, im Falle einer neuerlichen Bewilligung für denselben Spielapparat auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die Bezirkshauptmannschaft hat außerdem durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden.
  5. Absatz 5Je Betriebsstätte dürfen nicht mehr als drei Spielapparate bewilligt werden. Niemandem dürfen Spielapparate an mehr als zwei Betriebsstätten bewilligt werden.
  6. Absatz 6Der Bewilligungswerber hat die zur Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen zu übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, vom Bewilligungswerber die Vorlage von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger über die Bauart, die Wirkungsweise und die Betriebssicherheit des zu bewilligenden Spielapparates zu verlangen.
  7. Absatz 6 aDie Übermittlung von Nachweisen gemäß Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 2, ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.
  8. Absatz 7Vor Erteilung der Bewilligung ist der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abgabe der Stellungnahme erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
  9. Absatz 8Die Bezirkshauptmannschaft hat an jedem bewilligten Spielapparat eine Plakette anzubringen, die eine eindeutige Zuordnung zum betreffenden Spielapparat zulässt, die Zahl des Bewilligungsbescheides enthält und die Dauer der Bewilligung angibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette zu erlassen.
  10. Absatz 9Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Bewilligungsinhaber oder der Stellvertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt missachtet hat.
  11. Absatz 10Der Bewilligungsinhaber kann die Bewilligung zurücklegen.
  12. Absatz 11Der Bewilligungsinhaber kann der Behörde das Ruhen der Bewilligung bekannt geben. Die Aufstellung und der Betrieb der betreffenden Automaten ist erst wieder zulässig, wenn der Bewilligungsinhaber die Behörde über die beabsichtigte Wiederaufnahme in Kenntnis gesetzt hat.
  13. Absatz 12Juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes haben eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen verantwortlich ist. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht erfüllt. Den Geschäftsführer treffen sämtliche, dem Bewilligungsinhaber obliegende Pflichten. Die Verpachtung der Bewilligung ist nicht zulässig.
  14. Absatz 13Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Behörde sein Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen jener des Geschäftsführers und weiters jener des allfälligen Stellvertreters nach Paragraph 5, Absatz eins, bekannt ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/1986, 12/1994, 35/1996, 15/2007, 4/2022

§ 3

Text

Paragraph 3,
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Musikautomaten, Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen, sowie Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit der Unterhaltung von Kindern dienen, sind von den Bestimmungen des Paragraph 2, ausgenommen. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Spielapparate, die überwiegend sportlichen Zwecken dienen, vom Geltungsbereich des Paragraph 2, ausnehmen.

§ 4

Text

Paragraph 4,
Verbotene Spielapparate

Die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten sowie von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, sind verboten.

§ 5

Text

Paragraph 5 *,)
Spielbetrieb

  1. Absatz einsDer Bewilligungsinhaber hat den Spielbetrieb ständig zu überwachen. Er kann damit auch einen Stellvertreter betrauen. Der Stellvertreter ist der Bezirkshauptmannschaft namhaft zu machen. Der Stellvertreter muss die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, erfüllen. Der Paragraph 2, Absatz 6 a, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen und die aufgrund des Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Hiezu hat der Bewilligungsinhaber festzustellen, ob die Besucher das allenfalls notwendige Mindestalter erreicht haben.
  3. Absatz 3Falls gemäß Absatz eins, ein Stellvertreter betraut ist, treffen diesen die Verpflichtungen nach Absatz 2,

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2007, 4/2022

§ 6

Text

Paragraph 6,
Überwachung

  1. Absatz einsDen Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen, in denen Spielapparate aufgestellt sind, zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie die zugezogenen Sachverständigen haben das Recht, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob bei ihrer Aufstellung und ihrem Betrieb die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb der Betriebsstätte mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so hat der Bewilligungsinhaber dem überprüfenden Organ oder Sachverständigen dies ohne Entgelt zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Absatz eins und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

§ 7

Text

Paragraph 7 *,)
Entfernung gesetzwidrig aufgestellter Spielapparate

  1. Absatz einsDie Bezirkshauptmannschaft kann entgegen diesem Gesetz aufgestellte Spielapparate auf Kosten und Gefahr des Betreibers durch Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entfernen.
  2. Absatz 2Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entfernung eines Spielapparates mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Die Veröffentlichung hat die Aufforderung an den Eigentümer des Spielapparates zu enthalten, sich binnen der Veröffentlichungsfrist bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden und sein Eigentum nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so geht das Eigentum am Spielapparat einschließlich des darin enthaltenen Geldes auf das Land über. Ist der Eigentümer der Bezirkshauptmannschaft bekannt, so ist er von der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 8

Text

Paragraph 8 *,)
Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Paragraphen 6, Absatz 3,, 7 und 9 Absatz eins, Litera a, im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

§ 9

Text

Paragraph 9 *,)
Strafbestimmungen

  1. Absatz einsEine Übertretung begeht, wer
    1. Litera a
      einen Spielapparat entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufstellt oder betreibt,
    2. Litera b
      einer Verpflichtung gemäß Paragraphen 2, Absatz 13,, 5 oder 6 Absatz eins und 2 nicht nachkommt oder eine Überprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, behindert oder
    3. Litera c
      einer Person einen Geldspielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb in Vorarlberg überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb Vorarlbergs gelegen ist.
  2. Absatz 2Übertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnung aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Absatz 2, einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
  4. Absatz 4Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/1994, 58/2001, 15/2007, 44/2013

§ 10

Text

Paragraph 10 *,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz einsArt. römisch XXVI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Kundmachungen nach Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022