Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflichtschulzeitgesetz , Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Unterrichtszeit an den öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulzeitgesetz)

StF: LGBl.Nr. 31/1998

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph eins,

2. Abschnitt: Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen

Paragraph 2, Schuljahr

Paragraph 3, Schulfreie Tage

Paragraph 4, Schultag

3. Abschnitt: Berufsschulen

Paragraph 5, Schuljahr

Paragraph 6, Schulfreie Tage

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7, Schulversuche

Paragraph 8, Schulcluster

Paragraph 9, Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 10, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 11, Personenbezogene Begriffe

Paragraph 13, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr 17/2020

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins *,)

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Unterrichtszeit an den öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen).
  2. Absatz 2Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind öffentliche Praxisschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
  4. Absatz 4Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2006, 6/2014, 45/2018, 17/2020

§ 2

Text

2. Abschnitt*)
Volksschulen, Mittelschulen,
Sonderschulen und Polytechnische Schulen

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2014, 17/2020

Paragraph 2 *,)
Schuljahr

  1. Absatz einsDas Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Es beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  2. Absatz 2Das Unterrichtsjahr umfasst
    1. Litera a
      das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
    2. Litera b
      die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am zweiten Montag im Februar beginnen;
    3. Litera c
      das zweite Semester, welches am Montag nach den Semesterferien beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.
    Abweichend von Litera b, kann die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – für die öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn dies im öffentlichen – insbesondere pädagogischen – Interesse liegt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
  3. Absatz 3Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  4. Absatz 4Auf Antrag einer Gemeinde kann die Bildungsdirektion durch Verordnung die Hauptferien um höchstens drei Wochen verlängern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist. Die auf diese Weise entfallenden Schultage sind durch Verringerung der im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 schulfrei erklärten Tage einzubringen. Hiebei müssen jedoch die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
  5. Absatz 5Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach der Bestimmung des Paragraph 3, schulfrei sind, sind Schultage.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2012, 6/2014, 45/2018, 17/2020

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)
Schulfreie Tage

  1. Absatz einsFolgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
    1. Litera a
      die Samstage und die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, Allerseelentag und 8. Dezember;
    2. Litera b
      die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt, und der 7. Jänner, sofern er auf einen Freitag fällt (Weihnachtsferien);
    3. Litera c
      der einem gemäß Litera a, oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    4. Litera d
      die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien;
    5. Litera e
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
    6. Litera f
      die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
    7. Litera g
      die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
  2. Absatz 2In besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss einen Tag und die Bildungsdirektion einen weiteren Tag in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären; dies gilt insbesondere für zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage; Paragraph 8, Absatz 5, erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes des Bundes bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien nach Absatz eins, Litera g, festlegen. Diesfalls sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei.
  4. Absatz 4Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
  5. Absatz 5Wenn die Zahl der nach Absatz 4, schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, hat die Bildungsdirektion durch Verordnung zu bestimmen, dass die entfallenden Schultage durch Verringerung der im Sinne der Absatz eins und 2 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten sechs Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen. Wenn die Schulfreierklärung aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen erfolgt, sind die entfallenden Schultage jedenfalls einzubringen. Die im Absatz eins, Litera a, genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
  6. Absatz 6Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, des Schulorganisationsgesetzes des Bundes (Sommerschule) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2004, 39/2006, 47/2010, 65/2012, 6/2014, 45/2018, 17/2020, 54/2022

§ 4

Text

Paragraph 4 *,)
Schultag

Der Beginn des Unterrichtes richtet sich nach den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes des Bundes. Der Unterricht darf nicht nach 17 Uhr enden; abweichend davon kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss für Schüler ab der fünften Schulstufe das Ende des Unterrichtes für spätestens 18 Uhr ansetzen, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die bei der Stundenplangestaltung nicht berücksichtigt werden können, notwendig ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2004, 6/2014, 45/2018, 17/2020

§ 5

Text

3. Abschnitt
Berufsschulen

Paragraph 5 *,)
Schuljahr

  1. Absatz einsDas Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Bei ganzjährigen Berufsschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern und den Semesterferien.
  2. Absatz 2Das Schuljahr beginnt für ganzjährige Berufsschulen am zweiten Montag im September. Für lehrgangsmäßige Berufsschulen beginnt das Schuljahr mit dem Beginn des ersten Lehrganges (Absatz 4,). Das Schuljahr dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  3. Absatz 3Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien (Absatz 6,).
  4. Absatz 4Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion durch Verordnung für jedes Unterrichtsjahr den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Dauer der Hauptferien (Absatz 6,) festzulegen; für jedes Unterrichtsjahr sind insgesamt fünf Lehrgänge mit einer Dauer von je acht Wochen oder vier Lehrgänge mit einer Dauer von je zehn Wochen vorzusehen; der erste Lehrgang hat im September zu beginnen.
  5. Absatz 5Bei ganzjährigen Berufsschulen beginnt das erste Semester (Absatz eins, zweiter Satz) mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt am Montag nach den Semesterferien und dauert bis zum Beginn der Hauptferien (Absatz 6,).
  6. Absatz 6Bei ganzjährigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen beginnen die Hauptferien nach dem Ende des letzten Lehrganges; sie haben mindestens sieben und höchstens neun zusammenhängende Wochen zu dauern. Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Semesterferien bei ganzjährigen Berufsschulen (Absatz eins, zweiter Satz) beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum Beginn des zweiten Semesters. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
  7. Absatz 7Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nach Paragraph 6, dieses Gesetzes oder nach Paragraph 10, Absatz 5 a, des Schulzeitgesetzes des Bundes nicht schulfrei sind,
    1. Litera a
      an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei Halbtage in der Woche und
    2. Litera b
      an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage.
  8. Absatz 8Welche Tage im Sinne des Absatz 7, Litera a, an den einzelnen Schulen (Klassen) Schultage sind, hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse der Schulleiter festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2010, 45/2018, 17/2020

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)
Schulfreie Tage

  1. Absatz einsFolgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei:
    1. Litera a
      die Sonntage, der 19. März, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, 26. Oktober, 1. November, Allerseelentag und 8. Dezember;
    2. Litera b
      die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt, und der 7. Jänner, sofern er auf einen Freitag fällt (Weihnachtsferien);
    3. Litera c
      der einem gemäß Litera a, oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
    4. Litera d
      bei ganzjährigen Berufsschulen die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Paragraph 5, Absatz 6, vierter und fünfter Satz); diese Tage sind auch bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen schulfrei;
    5. Litera e
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    6. Litera f
      die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
  2. Absatz 2In besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss einen Tag und die Bildungsdirektion einen weiteren Tag in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären; Paragraph 10, Absatz 6, erster und zweiter Satz des Schulzeitgesetzes des Bundes bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Würde die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die betreffende Schulstufe durch Tage, die nach den Absatz eins und 2 schulfrei sind, unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes des Bundes bestimmten Zahl der Unterrichtsstunden an den einzelnen Schultagen um mehr als ein Zehntel unterschritten, so hat die Bildungsdirektion durch Verordnung die Dauer der Ferien so zu bestimmen bzw. bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Lehrgänge so zu verlängern, dass diese Unterschreitung nicht eintritt. Hiebei müssen jedoch die im Absatz eins, Litera a, genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember schulfrei bleiben.
  4. Absatz 4Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit von der Bildungsdirektion durch Verordnung ein auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit für schulfrei erklärt werden.
  5. Absatz 5Wenn die Zahl der nach Absatz 4, schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Bildungsdirektion durch Verordnung zu bestimmen, dass die entfallenden Schultage durch Verringerung der im Sinne der Absatz eins und 2 schulfrei erklärten Tage oder auch durch Verkürzung der Hauptferien oder bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch durch entsprechende Verlängerung der Schuldauer einzubringen sind. Die ersten drei Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Absatz eins, Litera a, genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten drei Tage der Karwoche, der Ostermontag, Pfingstmontag sowie der 24., 25., 26. und 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage drei oder weniger, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Anordnung treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2010, 45/2018, 17/2020, 54/2022

§ 7

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 7 *,)
Schulversuche

  1. Absatz einsDie Bildungsdirektion kann zur Erprobung von zweckentsprechenden Unterrichtszeiten durch Verordnung Regelungen treffen, bei denen von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Schulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der in der betreffenden Schulart im Landesgebiet bestehenden Klassen nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.
  2. Absatz 2Soweit die Einrichtung einer Modellregion nach Paragraph 131 a, des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderliche Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 17/2020

§ 8

Text

Paragraph 8 *,)
Schulcluster

  1. Absatz einsWenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter dem Schulleiter im Sinne dieses Gesetzes der Leiter des Schulclusters zu verstehen. Der Leiter des Schulclusters kann bestimmte Angelegenheiten nach diesem Gesetz im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
  2. Absatz 2In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 45/2018, 17/2020

§ 9

Text

Paragraph 9 *,)
Kundmachung von Verordnungen

  1. Absatz einsVon anderen Organen als der Bildungsdirektion erlassene Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes sind, wenn sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen, durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen; verfügt die betreffende Schule über eine Homepage im Internet, kann die Kundmachung dieser Verordnungen durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der Veröffentlichung dauerhaft nachvollziehbar sein müssen; die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
  2. Absatz 2Sofern eine Kundmachung nach Absatz eins, nicht möglich ist, hat diese auf andere geeignete Weise zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2012, 45/2018, 17/2020, 4/2022

§ 10

Text

Paragraph 10 *,)
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die im Paragraph 2, Absatz 4, geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020

§ 11

Text

Paragraph 11 *,)
Personenbezogene Begriffe

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020

§ 13

Text

Paragraph 13 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr 17/2020

  1. Absatz einsArt. römisch III der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderungen im Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz, im Paragraph 2 und in der Überschrift des 2. Abschnittes treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft. Weiters treten die Änderungen im Paragraph 3, am 1. September 2020 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020

§ 14

Text

Paragraph 14 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Art. römisch XXXII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022