Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Landesbedienstetengesetz 2000, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten

StF: LGBl.Nr. 50/2000

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

römisch eins. Hauptstück: Dienstverhältnis der Landesbediensteten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Anwendungsbereich des Gesetzes

Paragraph 2, Einteilung der Landesbediensteten

Paragraph 3, Beschäftigungsrahmenplan

Paragraph 4, Zuständige Organe, Dienstbehörde

Paragraph 5, Verwendung von Begriffen

Paragraph 6, aufgehoben

Paragraph 7, Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung

Paragraph 8, Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen

Paragraph 9, Allgemeine Anstellungserfordernisse

Paragraph 9 a, Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Horten und Schülerheimen

Paragraph 10, Personalakt

Paragraph 11, Dienstliche Aus- und Fortbildung

Paragraph 12, Mitarbeitergespräch

Paragraph 13, Verwendungsbeurteilung

Paragraph 14, Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger

Paragraph 15, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst

Paragraph 16, Enthebung vom Dienst

Paragraph 16 a, Verarbeitung personenbezogener Daten

2. Abschnitt: Pflichten der Landesbediensteten

Paragraph 17, Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 18, Geschenkannahme

Paragraph 19, Besondere Pflichten für Vorgesetzte

Paragraph 20, aufgehoben

Paragraph 21, Weisungsgebundenheit

Paragraph 22, Amtsverschwiegenheit

Paragraph 23, Befangenheit

Paragraph 24, Arbeitszeit

Paragraph 25, Höchstgrenzen der Arbeitszeit

Paragraph 26, Ruhepausen

Paragraph 27, Tägliche Ruhezeiten

Paragraph 28, Wochenruhezeit

Paragraph 29, Nachtarbeit

Paragraph 30, Ausnahmebestimmungen

Paragraph 31, Abwesenheit vom Dienst

Paragraph 32, Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit

Paragraph 33, Wohnsitz, Dienstort

Paragraph 34, Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung

Paragraph 35, Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise

Paragraph 36, Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art

Paragraph 37, Erhaltung der Dienstfähigkeit

Paragraph 38, Meldepflichten

Paragraph 38 a, Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 39, Diensterfindungen

3. Abschnitt: Rechte der Landesbediensteten

Paragraph 40, Erholungsurlaub

Paragraph 40 a, Pflegeurlaub

Paragraph 41, Sonderurlaub

Paragraph 42, Dienstfreistellung für Kuraufenthalt

Paragraph 42 a, Familienhospizkarenz

Paragraph 42 b, Pflegekarenz

Paragraph 42 c, Pflegezeilzeit

Paragraph 42 d, Frühkarenz für Väter

Paragraph 43, Karenz für Mütter

Paragraph 44, Karenz für Väter

Paragraph 45, Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

Paragraph 46, Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles

Paragraph 47, Aufgeschobene Karenz

Paragraph 48, Anrechnung der Frühkarenz sowie Karenz

Paragraph 49, Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz

Paragraph 50, Dienstfreistellung bestimmter Organe

Paragraph 51, Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten

Paragraph 52, Beschäftigungsbeschränkungen

Paragraph 53, Herabsetzung der Wochenarbeitszeit

Paragraph 55, aufgehoben

Paragraph 56, aufgehoben

4. Abschnitt: Dienstbezüge im „Gehaltssystem neu“

1. Unterabschnitt: Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 57, Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge

Paragraph 58, Übergang von Schadenersatzansprüchen

Paragraph 59, Ersatz von Übergenüssen

Paragraph 60, Verjährung

Paragraph 61, Verzicht auf Ersatzforderungen

Paragraph 62, Dienstbezüge

Paragraph 63, Gehalt

Paragraph 64, Modellstellen

Paragraph 65, Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation

Paragraph 66, Erfahrungsanstieg

Paragraph 67, aufgehoben durch LGBl.Nr. 65/2019

Paragraph 68, aufgehoben durch LGBl.Nr. 65/2019

Paragraph 69, Rückstufungen

Paragraph 70, Sonderzahlung

Paragraph 71, aufgehoben durch LGBl.Nr. 65/2019

Paragraph 72, Stellvertreterzulage

Paragraph 73, Zulage für außergewöhnliche Belastungen

Paragraph 74, Kinderzulage

Paragraph 75, aufgehoben

Paragraph 76, Nebenbezüge

Paragraph 77, Reisegebühren

Paragraph 78, Sachleistungen

Paragraph 79, Bezugsvorschuss

Paragraph 80, Aushilfen, Unterhaltsbeiträge

Paragraph 81, Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen

Paragraph 82, Überprüfungskommission

2. Unterabschnitt: Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in Krankenanstalten

Paragraph 82 a, Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Unterabschnittes

Paragraph 82 b, Ärzte in Ausbildung

5. Abschnitt: Dienstbezüge im „Gehaltssystem alt“

Paragraph 82 c, Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes

Paragraph 82 d, Dienstbezüge

Paragraph 82 e, Gehalt

Paragraph 82 f, Bewertung der Stellen

Paragraph 82 g, Anlaufpool

Paragraph 82 h, Anlaufklassen

Paragraph 82 i, Erfahrungsanstieg

Paragraph 82 j, Aufstieg in höhere Gehaltsklassen

Paragraph 82 k, Leistungsprämie

6. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 83, Mitteilung von Pflichtverletzungen

Paragraph 84, Ausstellungen, Rügen

römisch II. Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Landesangestellte

Paragraph 85, Begründung des Dienstverhältnisses

Paragraph 86, Dienstvertrag

Paragraph 87, Anspruch bei Dienstverhinderung

Paragraph 87 a, Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Paragraph 87 b, Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 88, Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 89, Austritt aus dem Dienstverhältnis

Paragraph 90, Entlassung aus dem Dienstverhältnis

Paragraph 91, Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 92, Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf

Paragraph 93, Kündigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 94, Kündigungsschutz

Paragraph 95, Abfertigung

Paragraph 96, Folgebeschäftigung

römisch III. Hauptstück: Besondere Bestimmungen für Landesbeamte

1. Abschnitt: Dienstverhältnis, Bezüge sowie Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse der Landesbeamten

Paragraph 97, Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988

Paragraphen 98, bis 101 aufgehoben

2. Abschnitt: Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 102, Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988

Paragraph 103, Dienststrafen

römisch IV. Hauptstück: Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge und freie Dienstnehmer

Paragraph 104, Verwaltungspraktikum

Paragraph 105, Rechte des Verwaltungspraktikanten

Paragraph 106, Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes

Paragraph 107, Beendigung des Verwaltungspraktikums

Paragraph 107 a, Abfertigung für Lehrlinge

Paragraph 107 b, Abfertigung für freie Dienstnehmer

römisch fünf. Hauptstück: Überführungsbestimmungen

Paragraph 108, Erklärung

Paragraph 109, Überführung

Paragraph 110, Einschleifbestimmungen

Paragraph 111, Besondere Bestimmungen über die Leistungsprämie

Paragraph 111 a, Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern (Novelle LGBl.Nr. 30/2012)

Paragraph 111 b, Erklärung von Landesbediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 35/2013)

Paragraph 111 c, Überführung von Landesbediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 35/2013)

Paragraph 111 d, Erklärung über den Wechsel in das „Gehaltssystem neu“ (Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

Paragraph 111 e, Überführung in das „Gehaltssystem neu“ (Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

Paragraph 111 f, Erklärung über den Wechsel in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes und in das „Gehaltssystem neu“ (Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

Paragraph 111 g, Überführung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes und in das „Gehaltssystem neu“ (Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

römisch VI. Hauptstück: Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Paragraph 112, Schlussbestimmungen

Paragraph 113, Übergangsbestimmungen für die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung (Novelle LGBl.Nr. 22/2002)

Paragraph 114, Übergangsbestimmung für die Abfertigung (Novelle LGBl.Nr. 25/2003)

Paragraph 115, Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag (Novelle LGBl.Nr. 25/2003)

Paragraph 116, Übergangsbestimmung für das Dienststrafverfahren (Novelle LGBl.Nr. 39/2007)

Paragraph 117, Inkrafttreten, Anwendung von Bestimmungen (LGBl.Nr. 50/2000 und Novellen LGBl.Nr. 22/2002 und Nr. 25/2003)

Paragraph 118, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 24/2009

Paragraph 119, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 68/2010

Paragraph 120, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 11/2011

Paragraph 121, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2011

Paragraph 122, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 30/2012

Paragraph 123, Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach Paragraph 111 b, (Novelle LGBl.Nr. 35/2013)

Paragraph 124, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Paragraph 125, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 49/2015

Paragraph 126, Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 29/2019

Paragraph 127, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 65/2019

Paragraph 129, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Paragraph 130, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Paragraph 131, Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Dienstverhältnis der Landesbediensteten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins *,)
Anwendungsbereich des Gesetzes

  1. Absatz einsDie Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden „Landesbedienstete” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
    1. Litera a
      Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind,
    2. Litera b
      Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
    1. Litera a
      jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind,
    2. Litera b
      jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach Litera c und d) und keine Erklärung (Paragraphen 108 und 111f) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll,
    3. Litera c
      Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (Paragraphen 111 a und 111f) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, sowie
    4. Litera d
      Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung (Paragraph 111 b,) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll,
    nur so weit Anwendung, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie auf freie Dienstnehmer nach Maßgabe des römisch IV. Hauptstückes Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 65/2019

§ 2

Text

Paragraph 2 *,)
Einteilung der Landesbediensteten

  1. Absatz einsLandesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte.
  2. Absatz 2Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss.
  3. Absatz 3Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.
  4. Absatz 4Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Landesbediensteten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

§ 3

Text

Paragraph 3 *,)
Beschäftigungsrahmenplan

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat dem Landtag alljährlich einen Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen aller Landesbediensteten für das folgende Jahr vorzulegen. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Landesbediensteten zusammengefasst für die im „Allgemeinen Gehaltsschema neu“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 18 und 19 bis 24 sowie für die im „Gehaltsschema für Krankenanstalten“ vorgesehenen Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 14, 15 bis 23 und 24 bis 29 zu enthalten. Der Landtag setzt die Beschäftigungsobergrenzen durch Beschluss fest.
  2. Absatz 2Mit dem Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen ist über das bestehende zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 4

Text

Paragraph 4 *,)
Zuständige Organe, Dienstbehörde

  1. Absatz einsIn den Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten wird das Land als Dienstgeber von der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen vertreten. Über Streitigkeiten aus den Dienstverhältnissen der Landesangestellten entscheiden die Gerichte.
  2. Absatz 2In Dienstrechtsangelegenheiten der Landesangestellten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann die Landesregierung diesen Rechtsträger durch Verordnung für zuständig erklären. Die beauftragten Organe dieses Rechtsträgers unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Landesregierung.
  3. Absatz 3Für Landesangestellte, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig und einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass diese Ermächtigung auch die Aufnahme von Landesangestellten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen umfasst.
  4. Absatz 4Die Diensthoheit über die Landesbeamten ist durch die Dienstbehörde auszuüben. Dienstbehörde ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung. Soweit dieses Gesetz den Begriff „Dienstgeber“ im Zusammenhang mit Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten verwendet, ist unter „Dienstgeber“ die Dienstbehörde zu verstehen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Landesbeamten durch Verordnung ganz oder zum Teil an Dienststellenleiter, Gruppenvorstände, Abteilungsvorstände oder Amtsstellenleiter übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 35/2013, 44/2013, 4/2022

§ 5

Text

Paragraph 5,
Verwendung von Begriffen

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

§ 6

Text

Paragraph 6 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz aufgehoben durch LGBl. Nr. 17/2005

Text

Paragraph 7 *,)
Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung

  1. Absatz 2Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerbern für Stellen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, miteinzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2005

§ 8

Text

Paragraph 8 *,)
Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen

  1. Absatz einsDie Aufnahme von Landesbediensteten ist unzulässig, wenn dadurch die jeweilige Beschäftigungsobergrenze (Paragraph 3, Absatz eins,) überschritten wird.
  2. Absatz 2Wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann, obwohl dafür keine Vorsorge getroffen wurde, kann eine Besetzung dennoch für längstens 15 Monate vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Bei der Besetzung freiwerdender Stellen sind bei gleicher Eignung und unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung Landesbedienstete vorzuziehen.
  4. Absatz 4Die Aufnahme von Menschen mit Behinderung ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen zu fördern.
  5. Absatz 5Personen, die nachweislich aus Gründen der Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus dem Landesdienst ausgeschieden sind und seither keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sollen bei gleicher Eignung bevorzugt aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst vor höchstens vier Jahren zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger erfolgt ist. Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen. Absatz 3, bleibt unberührt.
  6. Absatz 6Stellen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landesbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die
    1. Litera a
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. Litera b
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
    beinhalten.
  7. Absatz 7Wenn für eine Stelle nach Absatz 6, geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
  8. Absatz 8Der Dienstgeber hat in geeigneter Weise über frei werdende Stellen zu informieren und den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, sich für frei werdende Stellen zu bewerben. Dies gilt nicht, wenn mit der Besetzung einer Stelle nicht zugewartet werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

§ 9

Text

Paragraph 9 *,)
Allgemeine Anstellungserfordernisse

  1. Absatz einsIn das Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer zur Erfüllung der Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist sowie das 15. Lebensjahr, jedenfalls aber die Schulpflicht vollendet hat. Das Erfordernis der fachlichen Eignung setzt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die vorgesehene Verwendung notwendigen Ausmaß voraus.
  2. Absatz 2Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nach Absatz eins, erster Satz ist eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen; bei einer in Aussicht genommenen Verwendung im Bereich der Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9 a, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 65/2019

§ 9a

Text

Paragraph 9 a, *,)
Fachliche Anstellungserfordernisse für
Erzieher an Schülerheimen

  1. Absatz einsFür Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für Landesangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher, der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher,
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, oder
    3. Litera c
      die erfolgreiche Ablegung der Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik.
  2. Absatz 2Für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, gelten folgende zusätzliche Anstellungserfordernisse:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder
    2. Litera b
      die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
  3. Absatz 3Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, aufgrund der Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:
    1. Litera a
      für die Verwendung an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
      1. Ziffer eins
        Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder
      2. Ziffer 2
        jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse aufgrund des Absatz eins, erfüllt, der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung,
    2. Litera b
      für die Verwendung an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an Sonderschulen bestimmt sind:
      1. Ziffer eins
        die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung, der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen, der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung, der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder die Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      2. Ziffer 2
        sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Ziffer eins, erfüllt, zur Verfügung steht: die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Absatz 2, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer in Absatz eins, oder in Paragraph 16, Absatz 2, KBBG genannten Prüfung.
  4. Absatz 4Die in den Absatz eins und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  5. Absatz 5Den in Absatz 4, genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Artikel 49 a, Absatz 4, oder Artikel 49 b, Absatz 4, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Artikel 49 a, oder Artikel 49 b, der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  6. Absatz 6Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach Absatz eins, oder 2 in Vorarlberg (Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach Absatz eins bis 3 erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.
  7. Absatz 7Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Absatz 4 und 5, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Absatz eins bis 3 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den Absatz eins bis 3, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.
  8. Absatz 8Der Eingang eines Antrages nach Absatz 7, ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.
  9. Absatz 9Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Absatz 8,) abzulegen.
  10. Absatz 10Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Absatz 7, als Ersatz für Prüfungen nach den Absatz eins bis 3 gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Absatz 7 bis 9, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.
  11. Absatz 11Die Absatz 7 bis 10 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
  12. Absatz 12Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach Paragraph 20, des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von Absatz eins und 2 als fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes nach Absatz eins, oder 2 im Umfang eines partiellen Berufszuganges. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Erzieher an Horten und Schülerheimen sinngemäß.
  13. Absatz 13Zeugnisse aus Staaten, auf die die Absatz 7 bis 12 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich als österreichischen Zeugnissen der verlangten Art gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Absatz eins bis 3 gelten.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 58/2016, 65/2019, 72/2022

§ 10

Text

Paragraph 10,
Personalakt

  1. Absatz einsÜber jeden Landesbediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Landesbediensteten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
  2. Absatz 2Der Landesbedienstete hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht die Bestimmungen über die Amtverschwiegenheit (Paragraph 22, Absatz eins,) entgegenstehen.

§ 11

Text

Paragraph 11 *,)
Dienstliche Aus- und Fortbildung

  1. Absatz einsDie dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Landesbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
  2. Absatz 2Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind
    1. Litera a
      die funktionsbezogene Grundausbildung,
    2. Litera b
      die berufsbegleitende fachbezogene und fachübergreifende Fortbildung,
    3. Litera c
      die wechselnde Dienstzuteilung zu verschiedenen Abteilungen und Dienststellen in der Anfangsphase der Berufslaufbahn und
    4. Litera d
      die Schulung von Führungskräften.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsinhalte, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der dienstlichen Aus- und Fortbildung, über die Ablegung von Prüfungen und die Beiträge des Dienstnehmers getroffen werden.
  4. Absatz 4Bei der Zulassung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere auch solchen, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion dienen, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 42 b,, einer Frühkarenz nach Paragraph 42 d,, einer Karenz nach den Paragraphen 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a, befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015, 4/2022

§ 12

Text

Paragraph 12,
Mitarbeitergespräch

  1. Absatz einsVorgesetzte haben einmal jährlich mit jedem ihrer direkt unterstellten Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.
  2. Absatz 2Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls die Arbeitsziele der Stelle, der Arbeitserfolg des Mitarbeiters sowie dessen Aufgabenstellung im Folgejahr zu erörtern. Weiters können Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, vereinbart und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, besprochen werden.
  3. Absatz 3Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem Vorgesetzten und seinem Mitarbeiter zu führen. Der Mitarbeiter kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen.

§ 13

Text

Paragraph 13 *,)
Verwendungsbeurteilung

  1. Absatz einsDie Verwendungsbeurteilung dient der Klärung, ob der Landesbedienstete im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Litera a
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. Litera b
      aufgewiesen oder
    3. Litera c
      nicht aufgewiesen
    hat. Sie ist vom Vorgesetzten zu verfassen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Merkmale der Beurteilung des Arbeitserfolges festlegen. Auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Funktionsbereiche der Landesbediensteten ist Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung des Arbeitserfolges schließt auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Landesbediensteten mit ein.
  3. Absatz 3Solange keine anders lautende Verwendungsbeurteilung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Landesbedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  4. Absatz 4Die Verwendungsbeurteilung kann jederzeit vorgenommen werden. Sie ist vorzunehmen, wenn der Landesbedienstete dies verlangt und die letzte Verwendungsbeurteilung schon mindestens ein Jahr zurückliegt.
  5. Absatz 5Der Vorgesetzte hat die von ihm in Aussicht genommene Verwendungsbeurteilung mit dem Landesbediensteten zu besprechen. Dem Landesbediensteten ist, wenn er dies beantragt, Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme, für welche ihm eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist, zu geben. Der Vorgesetzte hat die Verwendungsbeurteilung dem Landesbediensteten zuzustellen und dem Dienstgeber vorzulegen.
  6. Absatz 6Wenn weder der Dienstgeber noch der Landesbedienstete innerhalb von vier Wochen mitteilen, dass sie eine andere Verwendungsbeurteilung für gerechtfertigt halten, wird die Verwendungsbeurteilung endgültig.
  7. Absatz 7Wird eine Mitteilung gemäß Absatz 6, eingebracht, ist die Verwendungsbeurteilung von der Überprüfungskommission (Paragraph 82, bzw. Paragraph 82 a, i.V.m. Paragraph 82,) vorzunehmen.
  8. Absatz 8Die Verwendungsbeurteilung ist kein Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 4/2022

§ 14

Text

Paragraph 14 *,)
Übergang von Unternehmen, Betrieben
oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger

  1. Absatz einsGeht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger über, so sind die vom Betriebsübergang betroffenen Landesbediensteten unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten dem neuen Rechtsträger zur Dienstleistung zuzuweisen.
  2. Absatz 2Das Land hat die betroffenen Landesbediensteten vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihnen den neuen Rechtsträger bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Den betroffenen Landesbediensteten ist ein Optionsrecht auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger einzuräumen. Für die Ausübung dieses Optionsrechtes ist eine angemessene Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Wenn die Landesbediensteten das Optionsrecht nicht wahrnehmen, verbleiben sie im Dienstverhältnis zum Land. Im Falle der Wahrnehmung des Optionsrechtes gehen die Rechte und Pflichten des Landes aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstverhältnis auf den neuen Rechtsträger über. Die bisherigen Ansprüche auf Bezüge werden jedoch, sofern zwischen dem Landesbediensteten und dem neuen Rechtsträger oder zwischen dem Land und dem neuen Rechtsträger nichts anderes vereinbart wird, nur für die Dauer eines Jahres aufrechterhalten. Kein Übergang tritt hinsichtlich der Ansprüche der Landesbeamten und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse ein.
  4. Absatz 4Bei den Landesbeamten ist die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden. Bei den Landesangestellten gilt zudem, dass sie bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen aufgrund des Betriebsüberganges innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem die Verschlechterung erkannt wurde oder erkannt hätte werden müssen, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist (Paragraph 93,) lösen können. Den Landesbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 finden keine Anwendung auf einen Betriebsübergang, mit dem die Erledigung hoheitlicher Aufgaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen wird.
  6. Absatz 6Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Landesbediensteten nichts Günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus einem Dienstverhältnis zum Land, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurde, das Land und der neue Rechtsträger zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich dessen Haftung Paragraph 1409, ABGB anzuwenden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

§ 15

Text

Paragraph 15,
Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst

  1. Absatz einsDurch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst bleibt das Dienstverhältnis des Landesbediensteten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Landesbediensteten zur Dienstleistung und die Verpflichtung des Landes zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Landesbedienstete zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst.
  2. Absatz 2Der Landesbedienstete hat die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistung nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides unverzüglich dem Dienstgeber zu melden.
  3. Absatz 3Der Landesbedienstete hat dem Dienstgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes unverzüglich bekannt zu geben. Das Gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
  4. Absatz 4Nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes hat der Landesbedienstete den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.

§ 16

Text

Paragraph 16,
Enthebung vom Dienst

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat den Landesbediensteten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Landesbedienstete Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.
  2. Absatz 2Solange ein Landesbediensteter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts- oder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbediensteten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber kann eine niedrigere Auszahlung von Bezügen als in Absatz 2, vorsehen oder auch eine vollständige Einstellung der Auszahlung verfügen, wenn aufgrund dringenden Tatverdachtes anzunehmen ist, dass sich der Landesbedienstete zu Lasten des Landes beträchtliche Vermögensvorteile verschafft hat oder ein Verbrechen begangen hat, das mit Freiheitsstrafe bis zu zehn oder mehr Jahren bedroht ist. Auf die bestehenden Unterhaltspflichten des Landesbediensteten ist Rücksicht zu nehmen. Die über die Vorschrift des Absatz 2, hinaus zurückbehaltenen Bezüge sind zurückzuzahlen, wenn das gegen den Landesbediensteten durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe geführt hat.
  4. Absatz 4Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a, *,)
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Landesbediensteten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach Paragraph 16, Absatz eins, erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Verfehlung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Der Dienstgeber hat den betroffenen Landesbediensteten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2Personenbezogene Daten im Sinne des Absatz eins, dürfen vom Dienstgeber verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 16, erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 37/2018

§ 17

Text

2. Abschnitt
Pflichten der Landesbediensteten

Paragraph 17,
Allgemeine Dienstpflichten

  1. Absatz einsDie Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß, Unparteilichkeit und Treue mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und gegenüber ihnen, ihren Mitarbeitern und den Kunden den gebotenen Anstand zu wahren.
  2. Absatz 2Die Landesbediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3Die Landesbediensteten haben die Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

§ 18

Text

Paragraph 18,
Geschenkannahme

  1. Absatz einsDen Landesbediensteten ist es insbesondere verboten, sich oder ihren Angehörigen unmittelbar oder mittelbar mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.
  2. Absatz 2Die Annahme von Ehrengeschenken und Ehrenzeichen, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, haben die Landesbediensteten dem Dienstgeber innert eines Monates mitzuteilen.
  3. Absatz 3Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass des Weihnachts- und Neujahrsfestes üblich sind, dürfen mit Erlaubnis der Vorgesetzten angenommen werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Nachteile für die Ausübung des Dienstes zu erwarten sind.

§ 19

Text

Paragraph 19,
Besondere Pflichten für Vorgesetzte

  1. Absatz einsDie Vorgesetzten haben ihren Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Mitarbeiter sind in ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung zu fördern. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiter ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.
  2. Absatz 2Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.
  3. Absatz 3Vor der Änderung einer Stelle sowie vor der Änderung einer Stellenbesetzung haben Vorgesetzte die schriftliche Zustimmung des Dienstgebers einzuholen.

§ 20

Text

Paragraph 20 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

§ 21

Text

Paragraph 21,
Weisungsgebundenheit

  1. Absatz einsNach Artikel 20, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Landesbedienstete, sofern nicht verfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  2. Absatz 2Hält der Landesbedienstete eine Weisung eines vorgesetzten Organes aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 22

Text

Paragraph 22 *,)
Amtsverschwiegenheit

  1. Absatz einsNach Artikel 20, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Landesbedienstete, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
  3. Absatz 3Hat der Landesbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seinem Dienstgeber zu melden. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Landesbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Er hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landesbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird. Die Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, im Einzelfall oder allgemein, an alle oder einzelne Dienststellenleiter, im Amt der Landesregierung an die einzelnen Abteilungsvorstände, übertragen.
  4. Absatz 4Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landesbediensteten heraus, so hat der Landesbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landesbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Der Dienstgeber hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
  5. Absatz 5Hat der Landesbedienstete vor einem Ausschuss des Landtages auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, gelten die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  6. Absatz 6Der Landesbedienstete bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten, wenn er in der Öffentlichkeit zur Verwaltung des Landes Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf Stellungnahmen, denen keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen sowie auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper oder im Europäischen Parlament und auf die Bewerbung um ein solches Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleich geartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen des Landes zu erwarten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 44/2013

§ 23

Text

Paragraph 23,
Befangenheit

Der Landesbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Landesbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 24

Text

Paragraph 24 *,)
Arbeitszeit

  1. Absatz einsDie Landesbediensteten haben die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten. Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Landesbediensteten Dienst zu leisten haben, einschließlich der Überstunden bzw. Mehrstunden sowie jener Teile der Bereitschaft, während derer die Landesbediensteten verpflichtet sind, ihre dienstliche Tätigkeit auszuüben, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.
  2. Absatz 2Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für eine Vollbeschäftigung 40 Stunden in der Woche. Die näheren Bestimmungen über die Arbeitszeit sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass die Landesbediensteten den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen können. Sofern bei einer Dienststelle aufgrund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, haben die Dienststellenleiter die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Landesbediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die zeitliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von den Vorgesetzten in einer Diensteinteilung festzulegen; Änderungen sind zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt oder wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.
  3. Absatz 3Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte können Landesbedienstete auf Anordnung ihrer Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu Dienstleistungen herangezogen werden. Angeordnete Dienstzeiten sind, wenn sie über das für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, Überstunden, sonst Mehrstunden.
  4. Absatz 4Mehrstunden sind nach Möglichkeit innerhalb eines Zeitraumes, der mit dem dritten vollen Kalendermonat ab Anordnung endet, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen; mit Verordnung der Landesregierung kann für gewisse Gruppen von Landesbediensteten ein anderer Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Angeordnete Mehrstunden an Sonn- und Feiertagen sind jedenfalls nach Absatz 6, abzugelten; dies gilt nicht, wenn die Arbeitszeit durch Dienstplan gesondert festgelegt wird oder eine feste Arbeitszeit vorgegeben wird.
  5. Absatz 5Überstunden sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:
    1. Litera a
      durch eine Überstundenvergütung nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, ;,
    2. Litera b
      durch Zeitausgleich in dem Verhältnis wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera a, zu erfolgen hätte; oder
    3. Litera c
      durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 sowie zusätzlich durch eine anteilige Überstundenvergütung nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera a,
  6. Absatz 6Mehrstunden, die nicht nach Absatz 4, ausgeglichen wurden, sind je nach Anordnung des Vorgesetzten abzugelten:
    1. Litera a
      durch eine Mehrstundenvergütung nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera b, ;,
    2. Litera b
      durch Zeitausgleich in dem Verhältnis wie eine Mehrstundenvergütung nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera b, zu erfolgen hätte;
      oder
    3. Litera c
      durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 sowie zusätzlich durch eine anteilige Mehrstundenvergütung nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera b,
  7. Absatz 7An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen.
  8. Absatz 8Die Landesregierung kann aus besonderen Anlässen bis zu fünf Tage im Jahr durch Verordnung dienstfrei erklären.
  9. Absatz 9Die Landesbediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu stehen oder ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Bereitschaftsdienst gilt nur nach Maßgabe des Absatz eins, als Arbeitszeit.
  10. Absatz 10Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
  11. Absatz 11Bei der Gestaltung der Arbeitszeit einschließlich der Anordnung von Überstunden und Mehrstunden sind die familiären Verhältnisse des Landesbediensteten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 29/2019

§ 25

Text

Paragraph 25,
Höchstgrenzen der Arbeitszeit

  1. Absatz einsDie Tagesarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, darf 13 Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
    1. Litera a
      die außerhalb des Dienstortes zu verrichten sind oder
    2. Litera b
      die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.
  3. Absatz 3Die Wochenarbeitszeit, das ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen der Landesbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
  4. Absatz 4Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Arbeitszeiten nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig. Landesbediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Landesbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils dem Dienstgeber vorzulegen.
  5. Absatz 5Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 26

Text

Paragraph 26,
Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.

§ 27

Text

Paragraph 27,
Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Landesbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, ist dem betroffenen Landesbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit zu verlängern. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu erhöhen, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

§ 28

Text

Paragraph 28,
Wochenruhezeit

  1. Absatz einsDem Landesbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
  2. Absatz 2Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 29

Text

Paragraph 29,
Nachtarbeit

  1. Absatz einsDie Arbeitszeit des Landesbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
  3. Absatz 3Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind vom Land zu tragen.
  4. Absatz 4Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

§ 30

Text

Paragraph 30,
Ausnahmebestimmungen

Die Paragraphen 25 bis 29 sind auf Landesbedienstete in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Diensten im Rahmen des Baues und der Erhaltung von Straßen oder ähnlichen Arbeiten, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

§ 31

Text

Paragraph 31 *,)
Abwesenheit vom Dienst

  1. Absatz einsIst der Landesbedienstete am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
  2. Absatz 2Wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, hat der Landesbedienstete seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es der Dienstgeber verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
  3. Absatz 3Wenn die Abwesenheit vom Dienst nicht durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt oder als Erholungsurlaub oder Sonderurlaub bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, so hat der Landesbedienstete die versäumte Dienstleistung nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
  4. Absatz 4Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst schon länger als einen Tag gedauert, so verliert der Landesbedienstete für die weitere Dauer derselben den Anspruch auf seine Bezüge. Es kann jedoch auch in diesem Falle an Stelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den etwa noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, Pflegeurlaub bewilligt werden.
  5. Absatz 5Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstverhinderung sind dem Landesbediensteten die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Landesbediensteten nachträglich auszuzahlen, wenn das Verfahren, in dessen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, weder zu einer gerichtlichen Strafe noch zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war; sonst sind sie verfallen.
  6. Absatz 6Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 32

Text

Paragraph 32 *,)
Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit

  1. Absatz einsNebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landesbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
  2. Absatz 2Der Landesbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  3. Absatz 3Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr das Vierzehnfache des im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgelegten monatlichen Entgeltes übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.
  4. Absatz 4Der Landesbedienstete, der länger als einen Monat
    1. Litera a
      einen Sonderurlaub nach Paragraph 41,,
    2. Litera b
      eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach den Paragraphen 42 c,, 49, 53, 87a oder 87b oder
    3. Litera c
      eine Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, eine Pflegekarenz nach Paragraph 42 b,, eine Frühkarenz nach Paragraph 42 d,, eine Karenz nach den Paragraphen 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eine Bildungskarenz nach Paragraph 87 a,,

in Anspruch nimmt, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Dienstgebers ausüben.

  1. Absatz 5Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Landesbedienstete jedenfalls zu melden.
  2. Absatz 6Kein Landesbediensteter darf in Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben in Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung des Dienstgebers außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
  3. Absatz 7Tätigkeiten, die ein Landesbediensteter über Auftrag des Dienstgebers ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt, sind Nebentätigkeiten. Der Dienstgeber hat festzulegen, ob die Nebentätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu besorgen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 65/2019

§ 33

Text

Paragraph 33,
Wohnsitz, Dienstort

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes, abgesehen vom Ersatz der Fahrtkosten (Paragraph 76, Absatz eins, Litera e,), keinen Anspruch auf Begünstigung im Dienst ableiten.
  2. Absatz 2Der Landesbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.

§ 34

Text

Paragraph 34 *,)
Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung

  1. Absatz einsVersetzung ist die Zuweisung eines Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung. Eine Versetzung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig, innerhalb des Landes jedoch im dienstlichen Interesse unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse auch ohne seine Zustimmung. Besondere schriftliche vertragliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen über die Rückstufung (Paragraph 69,) bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Dienstzuteilung ist die Zuweisung des Landesbediensteten zu einer anderen Dienststelle im Land zur vorübergehenden Dienstleistung. Eine Dienstzuteilung darf im dienstlichen Interesse und höchstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine längere Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn der Landesbedienstete zustimmt. Eine Dienstzuteilung zu einer Dienststelle außerhalb des Landes ist nur mit Zustimmung des Landesbediensteten zulässig. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise verfügt werden, dass der Landesbedienstete unbeschadet seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
  3. Absatz 3Unter den Voraussetzungen der Absatz eins und 2 kann der Landesbedienstete auch einer nicht auf Gewinn gerichteten Gesellschaft, Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Vereinigung, an der das Land beteiligt ist oder deren Zweck die Förderung der Interessen Vorarlbergs ist, oder einem solchen Fonds, zur Dienstleistung zugewiesen werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, kann ein Landesbediensteter auch einem anderen Rechtsträger zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen werden.
  4. Absatz 4Verwendungsänderung ist die Zuweisung von anderen Aufgaben, die sich von den bisherigen wesentlich unterscheiden. Eine Verwendungsänderung kann unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnittes dieses Hauptstückes vorgenommen werden, wenn dies dem Landesbediensteten zumutbar ist oder wenn es im dienstlichen Interesse unbedingt notwendig ist. Als zumutbar gilt die Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn für die geänderten Aufgaben dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul- oder Fachausbildung wie für die bisherigen erforderlich ist.
  5. Absatz 5Ist die Verwendungsänderung nicht mit einem Wechsel der Dienststelle, aber mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, sind darüber hinaus die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Landesbediensteten zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Keine Verwendungsänderung liegt vor
    1. Litera a
      bei der Zuweisung einer Stelle für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum,
    2. Litera b
      bei einer Einschränkung des Tätigkeitsbereiches des Landesbediensteten an seiner bisherigen Stelle oder
    3. Litera c
      bei der Zuweisung einer Stelle während der Probezeit gemäß Paragraphen 64, Absatz 8 und 82j Absatz 3,, wenn dem Landesbediensteten daran anschließend eine zumindest gleichrangige Stelle wie die bisherige zugewiesen wird.
  7. Absatz 7Die Absatz eins, zweiter Satz, 2 zweiter und dritter Satz, 3, 4 zweiter Satz und dritter Satz und 5 sind auf Landesbedienstete solange nicht anzuwenden, als sie sich in einer Ausbildung befinden, für die Verwendungsänderungen in der Natur der Ausbildung gelegen sind.
  8. Absatz 8In den Betrieben des Landes bleiben die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates gemäß Paragraph 101, Arbeitsverfassungsgesetz von den Bestimmungen der Absatz eins bis 7 unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019

§ 35

Text

Paragraph 35,
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstausweise

Der Dienstgeber kann bestimmen, dass der Landesbedienstete eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ des Landes erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Landesbedienstete einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.

§ 36

Text

Paragraph 36,
Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art

  1. Absatz einsDie Landesbediensteten haben alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder ihr Dienstverhältnis berührenden persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landesbediensteten nicht zumutbar ist.
  2. Absatz 2Bei der Einbringung von Anträgen, die an eine Frist gebunden sind, hat der Landesbedienstete die Rechtzeitigkeit nachzuweisen.

§ 37

Text

Paragraph 37,
Erhaltung der Dienstfähigkeit

Der Landesbedienstete ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung des Dienstgebers einer amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit sie ihm zugemutet werden kann.

§ 38

Text

Paragraph 38 *,)
Meldepflichten

  1. Absatz einsDie Landesbediensteten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Dienstgeber schriftlich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Zuwachs und das Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger sowie bei weiblichen Landesbediensteten die Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.
  2. Absatz 2Wird dem Landesbediensteten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle, im Amt der Landesregierung einer Abteilung oder Amtsstelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; Paragraph 36, Absatz eins, gilt sinngemäß. Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des Paragraph 38 a, letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Ist eine Dienstverhinderung des Landesbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Landesbedienstete dies unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 35/2013

§ 38a

Text

Paragraph 38 a, *,)
Schutz vor Benachteiligung

Landesbedienstete, die gemäß Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 39

Text

Paragraph 39,
Diensterfindungen

Gemäß Paragraphen 6 bis 19 des Patentgesetzes 1970 kann das Land Erfindungen seiner Bediensteten, die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des angeführten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihm und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihm und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Landesbeamten hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

§ 40

Text

3. Abschnitt
Rechte der Landesbediensteten

Paragraph 40 *,)
Erholungsurlaub

  1. Absatz einsDen Landesbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:
    1. Litera a
      bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 200 Stunden,
    2. Litera b
      vom vollendeten 35. Lebensjahr an 208 Stunden,
    3. Litera c
      vom vollendeten 40. Lebensjahr an 224 Stunden,
    4. Litera d
      vom vollendeten 42. Lebensjahr an 240 Stunden,
    5. Litera e
      vom vollendeten 45. Lebensjahr an 256 Stunden.

Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.

  1. Absatz 2Das Urlaubsausmaß erhöht sich abhängig vom festgestellten Grad einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz wie folgt:
    1. Litera a
      bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. um 16 Stunden,
    2. Litera b
      bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. um 32 Stunden oder
    3. Litera c
      bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v.H. um 48 Stunden.
  2. Absatz 3Im Falle eines herabgesetzten Beschäftigungsausmaßes steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
  3. Absatz 4Im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist anlässlich einer solchen Verfügung das gemäß Absatz eins und 2 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem auf diese Weise ermittelten Anspruch auf Gesamtjahresurlaub ist der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben unberührt.
  4. Absatz 5Stehen Landesbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt sinngemäß bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand, bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, bei einer Pflegekarenz nach Paragraph 42 b,, bei einer Frühkarenz nach Paragraph 42 d,, bei einer Karenz nach den Paragraphen 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, bei einer Außerdienststellung nach Paragraph 50,, bei einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a, oder wenn ein Sonderurlaub nach Paragraph 41, Absatz 2, gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
  5. Absatz 6Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.
  6. Absatz 7Dem Landesbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als in diesem Zeitraum im wöchentlichen Durchschnitt Dienst zu leisten wäre.
  7. Absatz 8Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbediensteten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des jährlichen Urlaubsausmaßes ungeteilt.
  8. Absatz 8 aAbweichend von Absatz 8, erster Satz kann der Landesbedienstete einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Landesbedienstete hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Landesbediensteten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Landesbedienstete weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Absatz 10 ;, damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.
  9. Absatz 9Der Erholungsurlaub ist bis Ende Dezember des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes aus einem der nachfolgend genannten Gründe nicht möglich, verlängert sich die Frist um die jeweilige Dauer der Abwesenheit:
    1. Litera a
      Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall;
    2. Litera b
      Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes;
    3. Litera c
      Sonderurlaub nach Paragraph 41, Absatz 2 ;,
    4. Litera d
      Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, einer Pflegekarenz nach 42b, einer Frühkarenz nach Paragraph 42 d,, einer Karenz nach den Paragraphen 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a, ;,
    5. Litera e
      Dienstfreistellung nach Paragraph 51, oder vergleichbaren Vorschriften.

Darüber hinaus verlängert sich die genannte Frist um die Dauer einer vom Dienstgeber im dienstlichen Interesse schriftlich angeordneten Urlaubssperre. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, sofern der betroffene Landesbedienstete vom Dienstgeber rechtzeitig und in angemessener Form auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist; Absatz 10, bleibt unberührt.

  1. Absatz 10Bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt dem Landesbediensteten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn der Landesbedienstete aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses oder bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand zu verbrauchen oder keine Aufklärung durch den Dienstgeber im Sinne des Absatz 9, letzter Satz erfolgt ist. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Landesbediensteten schriftlich bekannt zu geben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde den 174. Teil des Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und pauschalierter Nebenbezüge, der dem Landesbediensteten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses bei Vollbeschäftigung gebührt hat oder gebührt hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 68/2010, 11/2011, 30/2012, 49/2015, 29/2019, 65/2019, 19/2020

§ 40a

Text

Paragraph 40 a, *,)
Pflegeurlaub

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete hat, unbeschadet des Paragraph 41,, Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Litera a
      wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder
    2. Litera b
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, des Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, oder eines nahen Angehörigen mit Behinderung, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind oder den nahen Angehörigen mit Behinderung ständig betreut hat, oder
    3. Litera c
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Der Anspruch auf Pflegeurlaub vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.

  1. Absatz 2Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Landesbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 3Der Landesbedienstete hat über Absatz eins, hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von weiteren 40 Stunden je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Absatz eins, verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Auch dieser Anspruch vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist.
  3. Absatz 4Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Landesbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit des Pflegeurlaubes in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
  4. Absatz 5Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Pflegeurlaub befunden hätte, ist auf den Pflegeurlaub nicht anzurechnen.
  5. Absatz 6Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, seiner Eltern oder Schwiegereltern hat auch jener Landesbedienstete Anspruch auf Pflegeurlaub nach Absatz eins, Litera a und Absatz 3,, der nicht mit seinem erkrankten Kind, Wahl- oder Pflegekind, seinen Eltern oder Schwiegereltern im gemeinsamen Haushalt lebt.
  6. Absatz 7Der Paragraph 40, Absatz 7, gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 41

Text

Paragraph 41 *,)
Sonderurlaub

  1. Absatz einsBei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Landesbediensteten bis zum Höchstausmaß von 64 Stunden im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge sowie auf den Erholungs- oder Pflegeurlaub beeinträchtigt wird. Dieses Höchstausmaß vermindert sich entsprechend, wenn die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten herabgesetzt ist. Die Paragraphen 40, Absatz 7 und 40a Absatz 4, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.
  3. Absatz 3Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2011, 49/2015

§ 42

Text

Paragraph 42,
Dienstfreistellung für Kuraufenthalt

  1. Absatz einsDem Landesbediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes eine Dienstfreistellung zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (so genannte „Kneipp-Kuren”) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Dem Landesbediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Landesbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales oder Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
  4. Absatz 4Eine Dienstfreistellung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 42a

Text

Paragraph 42 a, *,)
Familienhospizkarenz

  1. Absatz einsEinem Landesbediensteten ist auf Antrag zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (Paragraph 40 a, Absatz 2,) oder von Kindern der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum die erforderliche
    1. Litera a
      flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
    2. Litera b
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder
    3. Litera c
      gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren.
    Dem Landesbediensteten ist auf Antrag eine Verlängerung oder Änderung der gewählten Form der Familienhospizkarenz zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Familienhospizkarenz pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Familienhospizkarenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  2. Absatz 2Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme.
  3. Absatz 3Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
  4. Absatz 4Der Landesbedienstete hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5Der Dienstgeber hat über die vom Landesbediensteten beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern, Stief-, Wahl- oder Pflegekindern des Landesbediensteten oder Kindern der Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall ist die Maßnahme nach Absatz eins, Litera a bis c auf Antrag für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren; bei Bedarf ist die Maßnahme auf die Gesamtdauer von neun Monaten zu verlängern; eine neuerliche Gewährung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind ist zulässig, höchstens jedoch zweimal in der Dauer von jeweils bis zu neun Monaten.
  7. Absatz 7Die Familienhospizkarenz kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen. Dies gilt für die Fälle des Absatz 6, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 25/2011, 36/2011, 49/2015, 19/2020

§ 42b

Text

Paragraph 42 b, *,)
Pflegekarenz

  1. Absatz einsEinem Landesbediensteten ist auf Antrag eine Karenz unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Pflegekarenz), wenn er sich der Pflege
    1. Litera a
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,) oder
    2. Litera b
      einer in Paragraph 42 a, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Litera c
      einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in Paragraph 42 a, Absatz eins, genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Litera a, besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

  1. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, Litera a, liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
    1. Litera a
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Litera b
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Litera c
      nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  2. Absatz 3Pflegekarenz gemäß Absatz eins, Litera c, hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 4Beträgt die beabsichtigte Dauer der Pflegekarenz gemäß Absatz eins, Litera a, oder b mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung der Pflegekarenz spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  4. Absatz 5Der Landesbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Absatz eins,) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  5. Absatz 6Die Pflegekarenz kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen. 
  6. Absatz 7Die Zeit einer Pflegekarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, außer
    1. Litera a
      zur Hälfte für die Vorrückung ab dem Tag des Wiederantritts des Dienstes;
    2. Litera b
      in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 42c

Text

Paragraph 42 c, *,)
Pflegeteilzeit

  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 42 b, Absatz eins, Litera b, oder c kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Absatz 4, für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Eine derartige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegestufe (Paragraph 9, Absatz 4, des Bundespflegegeldgesetzes) ist jedoch einmalig eine neuerliche Herabsetzung auf Antrag zulässig. Absatz 2, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Zur notwendigen Pflege und Betreuung einer in Paragraph 42 a, Absatz eins, genannten Person ist die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten auf seinen Antrag nach Maßgabe des Absatz 4, für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Verlängerungen sind zulässig.
  3. Absatz 3Ein Antrag nach Absatz eins und 2 ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.
  4. Absatz 4Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbedienstete dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  5. Absatz 5Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, gegeben sind und die Gründe des Absatz 4, nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Pflegeteilzeit kann auf Antrag des Landesbediensteten oder von Amts wegen vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Pflegeteilzeit weggefallen ist. Im Falle der Beendigung auf Antrag ist auf wichtige dienstliche Interessen Rücksicht zu nehmen; im Falle der Beendigung von Amts wegen ist auf wichtige persönliche und familiäre Interessen des Landesbediensteten Rücksicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 42d

Text

Paragraph 42 d, *,)
Frühkarenz für Väter

  1. Absatz einsDem Landesbediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.
  3. Absatz 3Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012, 49/2015

§ 43

Text

Paragraph 43 *,)
Karenz für Mütter

  1. Absatz einsEiner Landesbediensteten ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt, wenn die Landesbedienstete anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.
  2. Absatz 2Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat die Landesbedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
  3. Absatz 3Einer Landesbediensteten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Litera a
      allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
    2. Litera b
      in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),
    und die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen Karenz ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Nimmt eine Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt die Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Landesbedienstete Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
  4. Absatz 4Die Landesbedienstete hat dem Dienstgeber die Inanspruchnahme und Dauer der Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist, im Fall einer Annahme an Kindes statt oder einer Übernahme in unentgeltliche Pflege durch die Landesbedienstete unverzüglich bekannt zu geben. Die Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  5. Absatz 5Der Landesbediensteten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (Paragraph 11,) teilzunehmen.
  6. Absatz 6Nach der Rückkehr aus der Karenz ist der Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012

§ 44

Text

Paragraph 44 *,)
Karenz für Väter

  1. Absatz einsEinem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen eine Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt seines Kindes gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
    1. Litera a
      die Mutter einen Anspruch auf Karenz aus Anlass der Mutterschaft nach einer österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, jedoch, ausgenommen im Fall des Paragraph 45,, nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt;
    2. Litera b
      die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.
    Die Karenz des Landesbediensteten beginnt frühestens mit dem Ablauf der Schutzfrist für die Mutter. Im Fall der Litera b, beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt.
  2. Absatz 2Einem Landesbediensteten, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    1. Litera a
      allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes statt angenommen hat (Adoptivvater),
    2. Litera b
      in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater),
    ist ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes unter den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen Karenz zu gewähren.
  3. Absatz 3Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen. Nimmt der Landesbedienstete ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat der Landesbedienstete Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter. Im Übrigen gilt Absatz eins,
  4. Absatz 4Die Dauer der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  5. Absatz 5Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben wird. Der Landesbedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Landesbedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.
  6. Absatz 6Der Landesbedienstete hat die Gewährung der Karenz unter Angabe von Beginn und Dauer spätestens acht Wochen nach der Geburt seines Kindes, bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich, zu beantragen. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Der Landesbedienstete kann dem Dienstgeber spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach den vorstehenden Absätzen vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  7. Absatz 7Einem Landesbediensteten ist auf sein Verlangen durch laufende Information zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn er nicht in Karenz wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (Paragraph 11,) teilzunehmen.
  8. Absatz 8Nach der Rückkehr aus der Karenz ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 30/2012

§ 45

Text

Paragraph 45 *,)
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater

  1. Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der (Adoptiv-, Pflege-)Mutter muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist entweder im Anschluss an die Schutzfrist, am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters anzutreten.
  2. Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die (Adoptiv-, Pflege-)Mutter gleichzeitig mit dem (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz für die Dauer eines Monats in Anspruch nehmen, wobei in diesem Fall der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes oder dem in Paragraph 47, Absatz eins, zweiter Satz genannten Zeitpunkt endet.
  3. Absatz 3Beabsichtigt die (Adoptiv-, Pflege-) Mutter, Karenz im Anschluss an eine Karenz des (Adoptiv-, Pflege-) Vaters in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des (Adoptiv-, Pflege-)Vaters Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des (Adoptiv-)Vaters im Anschluss an die Schutzfrist weniger als drei Monate, hat die Mutter den Beginn und die Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Schutzfrist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Absatz eins, gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß, wenn der (Adoptiv-, Pflege-)Vater Karenz in Anspruch nimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011

§ 46

Text

Paragraph 46 *,)
Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles

  1. Absatz einsIst die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Landesbediensteten (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, eine Karenz gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer (Adoptiv-, Pflege-)Mutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Landesbediensteten auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenz zu gewähren. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne der Absatz eins und 2 liegt nur vor bei
    1. Litera a
      Tod,
    2. Litera b
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. Litera c
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Litera d
      schwerer Erkrankung,
    5. Litera e
      Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter (Absatz eins,) bzw. des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (Absatz 2,) mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
  4. Absatz 4Die Landesbediensteten haben die Karenz unverzüglich zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz anzugeben.
  5. Absatz 5Die Ansprüche nach den Absatz eins und 2 stehen auch dann zu, wenn die Landesbediensteten bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung beantragt haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

§ 47

Text

Paragraph 47 *,)
Aufgeschobene Karenz

  1. Absatz einsDrei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den Paragraphen 43 bis 45 spätestens
    1. Litera a
      mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,
    2. Litera b
      mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt,
    geendet hat.
  2. Absatz 2Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. Absatz 3Die Bediensteten haben dem Dienstgeber
    1. Litera a
      die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz,
    2. Litera b
      den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt
    bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011

§ 48

Text

Paragraph 48 *,)
Anrechnung der Frühkarenz sowie der Karenz

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Frühkarenz sowie einer Karenz für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012

§ 49

Text

Paragraph 49 *,)
Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz

  1. Absatz einsDie Wochenarbeitszeit ist, soweit nicht Absatz 6, entgegensteht, über Antrag der Landesbediensteten auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig mit der Landesbediensteten oder dem Landesbediensteten auch der Vater oder die Mutter im Anschluss an die Dienstfreistellung (Paragraph 51,) eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung durch beide Elternteile kann die Teilzeitbeschäftigung der oder des Landesbediensteten über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der andere Elternteil seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann mit dem Landesbediensteten auch eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf ein Beschäftigungsausmaß von mehr oder weniger als der Hälfte getroffen werden. Diese Vereinbarung hat keinen Einfluss auf die Dauer der Teilzeitbeschäftigung. Auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, haben Landesbedienstete, soweit nicht Absatz 6, entgegen steht, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
    1. Litera a
      bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater oder die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; der Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden;
    2. Litera b
      bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Vater oder die Mutter, oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
    Wird Teilzeitbeschäftigung vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
  4. Absatz 4Wird anstelle von Karenz gemäß Paragraph 43, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 2, dieses Gesetzes Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz. Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens zwei Monate dauern und beginnt
    1. Litera a
      im Anschluss an die Schutzfrist,
    2. Litera b
      im Anschluss an einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall),
    3. Litera c
      unmittelbar mit der Annahme an Kindes statt oder mit der Übernahme in unentgeltliche Pflege,
    4. Litera d
      im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
    5. Litera e
      im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteils.
  6. Absatz 6Eine Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die Landesbediensteten dadurch aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten. Diese Gründe sind den Landesbediensteten bekannt zu geben.
  7. Absatz 7Die Landesbediensteten haben dem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, deren Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung
    1. Litera a
      bei Inanspruchnahme im Anschluss an die Schutzfrist oder einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) bis zum Ende der Schutzfrist bekannt zu geben;
    2. Litera b
      bei Inanspruchnahme im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen (Adoptiv-, Pflege-)Elternteils bekannt zu geben;
    3. Litera c
      bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht die Litera b, anzuwenden ist.
    Dem Dienstgeber ist gleichzeitig mit der Bekanntgabe nachzuweisen, dass der andere (Adoptiv-, Pflege-)Elternteil keine Karenz in Anspruch nimmt.
  8. Absatz 8Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so haben die Landesbediensteten binnen zwei Wochen unter Angabe des Beginns und der Dauer bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen wollen.
  9. Absatz 9Der konkrete Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz sind zwischen dem Dienstgeber und den Landesbediensteten zu vereinbaren. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Landesbediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Landesbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Auf Verlangen der Landesbediensteten ist die Personalvertretung, in Betrieben der jeweilige Betriebsrat, den Verhandlungen beizuziehen.
  10. Absatz 10Kommt eine Einigung nicht zustande, so können die Landesangestellten den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz einschließlich Beginn, Dauer, zeitliche Verteilung und Ausmaß klagen. Der Anspruch von Landesbeamten ist bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
  11. Absatz 11Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Landesbediensteten auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von den Landesbediensteten mitzuunterfertigen.
  12. Absatz 12Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann auf Antrag des Landesbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 49/2015

§ 50

Text

Paragraph 50 *,)
Dienstfreistellung bestimmter Organe

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete, welcher Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied der Landesregierung, Landesvolksanwalt, Direktor des Landes-Rechnungshofes, Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder Mitglied des Europäischen Parlamentes ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
  2. Absatz 2Der Landesbedienstete, welcher
    1. Litera a
      ein Mandat im Nationalrat, im Bundesrat oder im Landtag ausübt,
    2. Litera b
      Aufgaben als Bürgermeister erfüllt, oder
    3. Litera c
      ein Mandat in der Gemeindevertretung oder im Gemeindevorstand ausübt,
    ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.
  3. Absatz 3Der Landesbedienstete, der eine Tätigkeit nach Absatz 2, Litera b, oder c ausübt, kann von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß dienstfrei gestellt werden, wenn
    1. Litera a
      aufgrund der besonderen Gegebenheiten die Dienstleistung auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben dieser Tätigkeit nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, oder
    2. Litera b
      diese Tätigkeit und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar sind.
  4. Absatz 4Ist eine Weiterbeschäftigung eines Landesbediensteten, der eine Tätigkeit nach Absatz 2, Litera a, oder b ausübt, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 3, angeführten Gründen nicht möglich, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird, auf die keiner der in Absatz 3, angeführten Umstände zutrifft. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der Tätigkeit nach Absatz 2, Litera b, erwarten lässt. Der Paragraph 34, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz gilt in diesen Fällen nicht.
  5. Absatz 5Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 3, angeführten Gründen nicht möglich und kann ihm ein den Erfordernissen des Absatz 4, entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Ausübung eines Mandates im Landtag oder einer Tätigkeit nach Absatz 2, Litera b, außer Dienst zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwer wiegende Interessenkonflikte zwischen den Dienstpflichten des Landesbediensteten und der Tätigkeit nach Absatz 2, Litera b, erwarten lässt.
  6. Absatz 6Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Außerdienststellung oder teilweisen Dienstfreistellung ein Einvernehmen mit dem Landesbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber der Dienstgeber zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
    1. Litera a
      um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
    2. Litera b
      um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates,
    3. Litera c
      um ein Mitglied des Landtages handelt, der Präsident des Landtages,
    4. Litera d
      um ein Mitglied des Europäischen Parlamentes handelt, der Präsident des Europäischen Parlamentes
    zu hören.
  7. Absatz 7Die Dienstbezüge der gemäß Absatz eins,, 2 oder 5 außer Dienst gestellten Landesbediensteten sind zur Gänze stillzulegen.
  8. Absatz 8Die Dienstbezüge eines Landesbediensteten, der eine der im Absatz 2, genannten Tätigkeiten ausübt, sind im Ausmaß der Dienstfreistellung zu kürzen, mindestens jedoch um 25 v.H., wenn der Landesbedienstete ein Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag ausübt.
  9. Absatz 9Während einer Außerdienststellung nach Absatz eins,, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt.
  10. Absatz 10Dem Landesbediensteten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat, im Landtag oder in der Gemeindevertretung erforderliche freie Zeit ohne Kürzung der Bezüge zu gewähren. Eine Dienstfreistellung nach dieser Bestimmung hat jedoch keinen Einfluss auf die Kürzung oder Stilllegung von Bezügen nach den Absatz 7 und 8.
  11. Absatz 11Bei Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung der Absatz 7 und 8 ergeben hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 51

Text

Paragraph 51 *,)
Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten

  1. Absatz einsWeibliche Landesbedienstete sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Weibliche Landesbedienstete sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft.
  2. Absatz 2Über die Vorschrift des Absatz eins, hinaus sind weibliche Landesbedienstete, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
  3. Absatz 3Weibliche Landesbedienstete sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
  4. Absatz 4Über die im Absatz 3, festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Landesbedienstete nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.
  5. Absatz 5Weiblichen Landesbediensteten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 65/2019

§ 52

Text

Paragraph 52,
Beschäftigungsbeschränkungen

  1. Absatz einsWeibliche Landesbedienstete dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen weibliche Landesbedienstete während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Weibliche Landesbedienstete, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.

§ 53

Text

Paragraph 53 *,)
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit

Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann auf Antrag des Landesbediensteten die Wochenarbeitszeit (befristet oder unbefristet) bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 54

Text

Paragraph 54 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 49/2015

§ 55

Text

Paragraph 55 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

§ 56

Text

Paragraph 56 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 17/2005

§ 57

Text

4. Abschnitt*)
Dienstbezüge im „Gehaltssystem neu“

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

1. Unterabschnitt*)
Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

Paragraph 57 *,)
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge

  1. Absatz einsDer Anspruch auf die den Landesbediensteten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand, auf dem Zuwachs oder Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.
  2. Absatz 2Die fortlaufenden Bezüge sind für die Landesbeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen, für die Landesangestellten am 15. des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Landesangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen.
  3. Absatz 3Der Landesbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.
  4. Absatz 4Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.
  5. Absatz 5Von den Bezügen der Landesbediensteten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn
    1. Litera a
      dies zwischen dem Land und dem Landesbediensteten vereinbart ist, oder
    2. Litera b
      es sich um Entgelte für Leistungen des Landes außerhalb des Dienstverhältnisses handelt und der Landesbedienstete nicht widerspricht.
  6. Absatz 6Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet.
  7. Absatz 7Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 68/2010, 25/2011, 30/2012, 35/2013

§ 58

Text

Paragraph 58,
Übergang von Schadenersatzansprüchen

Wenn der Landesbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seine Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch bis zu der Höhe auf das Land über, als dieses an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Solche Schadenersatzansprüche haben der Landesbedienstete oder seine Hinterbliebenen unverzüglich zu melden. Ansprüche auf Schmerzensgeld gehen jedoch auf das Land nicht über.

§ 59

Text

Paragraph 59,
Ersatz von Übergenüssen

  1. Absatz einsZu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, wenn sie
    1. Litera a
      nicht im guten Glauben empfangen wurden, oder
    2. Litera b
      5 % des jeweiligen Monatsbezuges nicht übersteigen und ihre Auszahlung nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
  2. Absatz 2Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz nach den jeweils maßgebenden Verfahrensvorschriften zu verhalten.
  3. Absatz 3Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  4. Absatz 4Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.

§ 60

Text

Paragraph 60,
Verjährung

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge und das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  2. Absatz 2Soweit die Ansprüche im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzusetzen ist.

§ 61

Text

Paragraph 61,
Verzicht auf Ersatzforderungen

  1. Absatz einsAuf eine Ersatzforderung, die dem Land gegenüber einem Landesbediensteten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadenshaftung von Organen des Landes zusteht, kann insoweit ganz oder teilweise verzichtet werden, als die Hereinbringung der Forderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Grades des Verschuldens des Ersatzpflichtigen, unbillig wäre.
  2. Absatz 2Von der Hereinbringung einer Ersatzforderung ist Abstand zu nehmen, wenn
    1. Litera a
      alle Möglichkeiten der Hereinbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind, oder
    2. Litera b
      die Hereinbringung mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.

§ 62

Text

Paragraph 62 *,)
Dienstbezüge

  1. Absatz einsDen Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
  2. Absatz 2Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (Paragraph 63,) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen:
    1. Litera a
      Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß Paragraph 65 ;,
    2. Litera b
      Ergänzungszulage gemäß Paragraph 69, Absatz 7 und 9;
    3. Litera c
      Stellvertreterzulage gemäß Paragraph 72 ;,
    4. Litera d
      Zulage für außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 73 ;,
    5. Litera e
      Kinderzulage gemäß Paragraph 74 ;,
    6. Litera f
      Teuerungszulage gemäß Absatz 3 ;,
    7. Litera g
      Besondere Zulage gemäß Absatz 4,

Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß Paragraph 81, gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den Paragraphen 42 a,, 42c, 49, 53, 87a oder 87b herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

  1. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
    1. Litera a
      für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
    2. Litera b
      für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
    3. Litera c
      mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
    Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
  2. Absatz 4Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Landeshaushalt vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Absatz 3, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  3. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 24/2009, 68/2010, 25/2011, 49/2015, 65/2019, 5/2023

§ 63

Text

Paragraph 63 *,)
Gehalt

  1. Absatz einsDer Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach Paragraph 64, Absatz 7, maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). Verfügt ein Landesbediensteter jedoch nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, verringert sich für diesen Zeitraum der Gehalt, sofern bis zu zwei Jahre an praktischer Erfahrung fehlen, um 5 %, ansonsten um 10 %.
  2. Absatz 2Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes:
    1. Litera a
      bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt;
    2. Litera b
      sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt;
    3. Litera c
      erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung (Paragraph 64, Absatz 4,) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Landesbediensteten nach Paragraph 64, Absatz 7,, ist der Landesbedienstete in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.
  3. Absatz 3Das Gehaltsschema umfasst 24 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 1 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema neu“).
  4. Absatz 4Ferialarbeitskräften kann ein bis zu 50 % niedrigerer Gehalt gewährt werden. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

§ 64

Text

Paragraph 64 *,)
Modellstellen

  1. Absatz einsSämtliche Aufgabenbereiche des Landes sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festzulegen; jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
  2. Absatz 2Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 2 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei – ebenfalls gewichtete – Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
  3. Absatz 3Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 3, zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle.
  5. Absatz 5Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan).
  6. Absatz 6Der Dienstgeber hat jeden Landesbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Ergäbe sich aufgrund unterschiedlicher Verwendungen an sich die Notwendigkeit der Zuordnung zu mehr als einer Modellstelle, ist der Landesbedienstete gleichwohl nur einer Modellstelle zuzuordnen, und zwar jener fiktiven Modellstelle, deren Stellenwert sich aus der Summe der nach dem Ausmaß der Verwendungen gewichteten Stellenwerte der einzelnen Modellstellen ergibt. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung.
  7. Absatz 7Die Zuordnung zu einer Modellstelle gilt für ein Jahr als Probezeit, wenn die neue Modellstelle zumindest um zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist als jene Modellstelle, der der Landesbedienstete bisher zugeordnet war.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2011, 35/2013, 49/2015, 65/2019, 4/2022

§ 65

Text

Paragraph 65 *,)
Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation

Dem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Landesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die vorgesehene Verwendung bestimmt sich durch die jeweilige Modellfunktion. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 30/2012, 49/2015, 65/2019

§ 66

Text

Paragraph 66 *,)
Erfahrungsanstieg

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Landesbediensteter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.
  2. Absatz 2Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
    1. Litera a
      durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,
    2. Litera b
      durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,
    3. Litera c
      solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.
  3. Absatz 3Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015, 65/2019

§ 69

Text

Paragraph 69 *,)
Rückstufungen

  1. Absatz einsRückstufung ist die Zuordnung des Landesbediensteten zu einer Modellstelle, die einer niedrigeren Gehaltsklasse als die bisherige Modellstelle zugeordnet ist. Davon ausgenommen ist eine entsprechende Änderung der Zuordnung im Anschluss an die Probezeit (Paragraph 64, Absatz 8,).
  2. Absatz 2Eine Rückstufung kann vorgenommen werden, wenn
    1. Litera a
      dies im Interesse einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Aufgabenerfüllung oder sonst im dienstlichen Interesse erforderlich ist,
    2. Litera b
      die Verwendungsbeurteilung des Landesbediensteten auf seiner bisher bekleideten Stelle auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet,
    3. Litera c
      eine befristete Betrauung mit einer Stelle nicht verlängert wird,
    4. Litera d
      ein auf Rückstufung um eine bestimmte Zahl von Gehaltsklassen lautendes Dienststraferkenntnis vorliegt, oder
    5. Litera e
      der Landesbedienstete der Rückstufung zustimmt.
  3. Absatz 3Die Rückstufung wird bei den Landesbeamten durch ein Dienstrechtsmandat gemäß Paragraph 9, Dienstrechtsverfahrensgesetz verfügt.
  4. Absatz 4Die Dienstbehörde hat im Ermittlungsverfahren über eine vom Landesbeamten gegen ein Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung ein Gutachten der Überprüfungskommission (Paragraph 82,) einzuholen.
  5. Absatz 5Wenn das Gutachten der Kommission ergibt, dass die vom Landesbediensteten geltend gemachten unsachlichen Gründe vorgelegen sind, kann die bekämpfte Maßnahme zwar aufrecht bleiben, dem Landesbediensteten gebührt aber jedenfalls jener Gehalt, den er beziehen würde, wenn die bekämpfte Maßnahme nicht gesetzt worden wäre.
  6. Absatz 6Der Landesbedienstete ist bei der Rückstufung in jene Gehaltsstufe der neuen Gehaltsklasse einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er jene Zeit, die er in der höheren Gehaltsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte.
  7. Absatz 7Im Falle einer ohne Zustimmung erfolgten (Absatz 2, Litera e,) Rückstufung um mehr als eine Gehaltsklasse ist dem Landesbediensteten eine Ergänzungszulage zu jenem Gehalt zu gewähren, auf den er in seiner neuen Gehaltsklasse Anspruch hat. Die Ergänzungszulage beträgt bei einer Rückstufung um
    1. Litera a
      vier Gehaltsklassen im ersten Jahr der Rückstufung 75 v.H., im zweiten Jahr 50 v.H. sowie im dritten Jahr 25 v.H.,
    2. Litera b
      drei Gehaltsklassen im ersten Jahr 66,66 v.H. und im zweiten Jahr 33,33 v.H.,
    3. Litera c
      zwei Gehaltsklassen im ersten Jahr 50 v.H.
    des Unterschiedes zwischen dem bisherigen Gehalt und jenem Gehalt, auf das der Landesbedienstete in seiner neuen Gehaltsklasse Anspruch hat. Ist eine Rückstufung um mehr als vier Gehaltsklassen erfolgt, ist dem Landesbediensteten zudem eine Ergänzungszulage auf jenen Gehalt zu gewähren, auf den er Anspruch hätte, wenn er lediglich vier Gehaltsklassen rückgestuft worden wäre.
  8. Absatz 8Allfällige Ergänzungszulagen gemäß Absatz 7, vermindern sich um den Betrag, um den der Gehalt des Landesbediensteten im Zuge des Erfahrungsanstiegs oder des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsklasse erhöht wird. In die Ergänzungszulagen sind weiters Geldleistungen einzurechnen, die der Landesbedienstete aus einer gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bezieht.
  9. Absatz 9Wenn die Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse erfolgte, ist der Landesbedienstete mittels Ergänzungszulagen so zu stellen, als ob die Rückstufung nicht stattgefunden hätte. Eine Rückstufung im besonderen dienstlichen Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die neue Stelle des Landesbediensteten dringend zu besetzen war und für ihre Besetzung keine anderen geeigneten Landesbediensteten zur Verfügung standen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 70

Text

Paragraph 70,
Sonderzahlung

Dem Landesbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des durchschnittlichen Monatsbezuges in diesem Zeitraum. Steht ein Landesbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.

§ 72

Text

Paragraph 72 *,)
Stellvertreterzulage

  1. Absatz einsFür die Vertretung von Abteilungsvorständen, Amtsstellenleiter und Fachbereichsleiter im Amt der Landesregierung sowie Dienststellenleiter und Abteilungsleiter in nachgeordneten Dienststellen durch ihre Mitarbeiter gebührt diesen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Stellvertreterzulage.
  2. Absatz 2Ist ein Landesbediensteter mit der Vertretung seines Vorgesetzten betraut, so gebührt ihm eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 12 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist. Die Zulage gebührt dem Landesbediensteten solange er mit der ständigen Vertretung des Vorgesetzten betraut ist.
  3. Absatz 3Erfolgt eine längere als ununterbrochen sechs Wochen dauernde Vertretung des Vorgesetzten, gebührt dem Landesbediensteten für die Dauer der Vertretung eine Stellvertreterzulage in der Höhe von 24 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Vorgesetzte eingestuft ist und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, in die der Landesbedienstete eingestuft ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 73

Text

Paragraph 73 *,)
Zulage für außergewöhnliche Belastungen

  1. Absatz einsWerden einem Landesbediensteten Aufgaben übertragen, mit denen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die mit der Zuordnung zur Modellstelle nicht berücksichtigt werden konnten, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Absatz 2, eine Zulage gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 74

Text

Paragraph 74 *,)
Kinderzulage

  1. Absatz einsDem Landesbediensteten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, sofern für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gebührt die Kinderzulage weiters für jedes sonstige Kind, das dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und von ihm überwiegend erhalten wird.
  2. Absatz 2Besteht kein Anspruch nach Absatz eins,, so gebührt dem Landesbediensteten für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind – sowie für ein sonstiges Kind, wenn es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird – dennoch eine Kinderzulage, sofern das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. Litera a
      wenn es den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht;
      oder
    2. Litera b
      wenn es die Schul- oder Berufsausbildung, den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst beendet hat, für die Zeit, höchstens jedoch für drei Monate, zwischen der Beendigung und dem frühestmöglich erfolgten erneuten Beginn bzw. der Fortsetzung einer solchen Tätigkeit.
    Ein freiwilliger sozialer Dienst ist dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nach Litera a und b gleichzuhalten. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
  3. Absatz 3Weiters gebührt eine Kinderzulage für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung, die vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Absatz eins und 2 wegfällt, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
  4. Absatz 4Für ein Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Kinderzulage auch gewährt werden, wenn sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
  5. Absatz 5Für ein Kalenderjahr, in dem das Kind oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner ein Einkommen bezogen hat, das die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebliche Obergrenze übersteigt, gebührt keine Kinderzulage nach den Absatz 2 bis 4.
  6. Absatz 6Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro und erhöht sich für das erste Kind um 65,66 Euro, für das zweite um 66,40 Euro, für das dritte um 70,12 Euro sowie für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 72,64 Euro. Die Kinderzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
  7. Absatz 7Für einen Landesbediensteten mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit kann abweichend vom Grundsatz der Aliquotierung nach Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz mit Verordnung der Landesregierung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit ein Mindestbetrag festgelegt werden, der jedenfalls als Kinderzulage gebühren soll.
  8. Absatz 8Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur ein Mal. Hätten mehrere Personen für das Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderzulage dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört; bei gemeinsamem Haushalt der Bediensteten geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor. Dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter auf seinen Anspruch verzichtet. Der Sockelbetrag gebührt je Haushalt nur ein Mal.
  9. Absatz 9Hat ein Landesbediensteter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt die Kinderzulage nur soweit, dass in Summe 100 % des Betrages nach den Absatz 6 und 7 nicht überschritten werden.
  10. Absatz 10Dem Haushalt des Landesbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Landesbediensteten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.
  11. Absatz 11Der Landesbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monats nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monats nach Kenntnis dem Dienstgeber zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 68/2010, 36/2011, 30/2012

§ 75

Text

Paragraph 75 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 68/2010

§ 76

Text

Paragraph 76 *,)
Nebenbezüge

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:
    1. Litera a
      Überstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Überstunden durch Überstundenvergütung erfolgt;
    2. Litera b
      Mehrstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Mehrstunden durch Mehrstundenvergütung erfolgt;
    3. Litera c
      Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;
    4. Litera d
      Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst;
    5. Litera e
      Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;
    6. Litera f
      Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen;
    7. Litera g
      Entschädigung für Nebentätigkeiten;
    8. Litera h
      Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;
    9. Litera i
      Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;
    10. Litera j
      einmalige Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen;
    11. Litera k
      Schmutzzulagen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind;
    12. Litera l
      Erschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;
    13. Litera m
      Gefahrenzulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind;
    14. Litera n
      Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbediensteten unbedingt erforderlich sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.
  2. Absatz 2Nebenbezüge gemäß Absatz eins, Litera k,, l, m und n gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Stellenbewertung berücksichtigt wurden.
  3. Absatz 3Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 durch Verordnung zu regeln.
  4. Absatz 4Macht die Anwendung des Paragraph 52, eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbedienstete Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011

§ 77

Text

Paragraph 77,
Reisegebühren

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der ihm aus Anlass einer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, einer Dienstzuteilung oder Versetzung entsteht. Hiebei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Arten von Reisegebühren, deren Ausmaß und Anspruchsvoraussetzungen zu erlassen.

§ 78

Text

Paragraph 78 *,)
Sachleistungen

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat dem Landesbediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Sachbehelfe, wie etwa Dienstkleidung beizustellen. An Stelle der Gewährung von Sachbehelfen kann zur Deckung des dem Landesbediensteten aus der notwendigen Anschaffung entstandenen Mehraufwandes auch eine finanzielle Entschädigung gewährt werden.
  2. Absatz 2Werden einem Landesbediensteten Sachleistungen (Dienstwohnung, Werkswohnung, Nutzung von Grundstücken und dergleichen) gewährt, so hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die dem Land erwachsenen Beschaffungskosten, die örtlichen Verhältnisse und Ähnliches zu bemessen ist.
  3. Absatz 3Dem Landesbediensteten kann eine Dienst- oder Werkswohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten im unbedingten dienstlichen Interesse zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben von Amts wegen zugewiesen wird und die er beziehen muss. Werkswohnung ist eine Wohnung, die dem Landesbediensteten auf Antrag zugewiesen werden kann und deren Bezug zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht unbedingt notwendig ist.
  4. Absatz 4Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Werkswohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet. Der Landesbedienstete oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen des Dienstgebers die Wohnung innerhalb von drei Monaten zu räumen, wenn das Dienstverhältnis endet, wenn eine Änderung der Dienstverwendung (auch in örtlicher Hinsicht) eingetreten ist oder wenn eine den Interessen der Landesverwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Die Frist zur Räumung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Erfolgt die Räumung nicht fristgerecht, ist für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist bis zur tatsächlichen Räumung, ohne dass hierdurch ein Bestandsverhältnis begründet wird, eine Vergütung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses, der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben zu leisten, die bei Vermietung der Dienst- oder Werkswohnung oder des Grundstückes zu entrichten wäre. Die Absatz 3 und 4 gelten im Falle einer Grundstücksnutzung sinngemäß. Die Pflicht zur Räumung gilt auch für die mit dem Landesbediensteten in dieser Wohnung lebenden Personen.
  5. Absatz 5Die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder die Inanspruchnahme einer Frühkarenz nach Paragraph 42 d,, einer Karenz nach den Paragraphen 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften, einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 42 b, oder einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a, bildet keinen Grund für die Einstellung oder die Schmälerung von Sachleistungen, die vom Landesbediensteten oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden. Der Landesbedienstete hat jedoch die für die Sachleistung festgesetzte Vergütung monatlich an das Land zu entrichten, widrigenfalls die Sachleistung ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012, 49/2015

§ 79

Text

Paragraph 79,
Bezugsvorschuss

  1. Absatz einsIn berücksichtigungswürdigen Fällen kann dem Landesbediensteten ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Bezugsvorschuss bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Landesbedienstete kann jedoch den Bezugsvorschuss vorzeitig zurückzahlen.
  2. Absatz 2Solange ein Bezugsvorschuss nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
  3. Absatz 3Zur Deckung eines beim Ableben eines Landesbediensteten noch nicht zurückgezahlten Bezugsvorschusses können die noch bestehenden Geldansprüche des Verstorbenen herangezogen werden.
  4. Absatz 4Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden alle noch ausstehenden Rückzahlungen sofort fällig und sind aus dem pfändbaren Teil der dem Landesbediensteten noch zustehenden Geldansprüche abzudecken.

§ 80

Text

Paragraph 80 *,)
Aushilfen, Unterhaltsbeiträge

  1. Absatz einsWenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann dem Landesbediensteten oder seinen Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewährt werden.
  2. Absatz 2Dem Landesbediensteten sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ganz oder teilweise zu ersetzen, wenn die Prozessführung ganz oder zum Teil im dienstlichen Interesse gelegen ist.
  3. Absatz 3Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann zur Linderung einer andauernden Notlage auch ein laufender, jederzeit widerrufbarer Unterhaltsbeitrag bewilligt werden:
    1. Litera a
      einem entlassenen Landesbeamten, der den Anspruch auf Ruhebezug bereits erworben hatte, bis höchstens zur Hälfte des Ruhebezuges, den er zuletzt bezogen hat oder hätte beziehen können, wenn er im Zeitpunkt der Entlassung in den Ruhestand versetzt worden wäre;
    2. Litera b
      den schuldlosen Angehörigen eines entlassenen Landesbeamten von dessen Ableben an oder, wenn dem Entlassenen kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird, von der Einstellung seiner Bezüge an bis höchstens zum Ausmaß der Versorgungsgenüsse, die ihnen gebührt hätten, wenn der Entlassene unmittelbar vor seiner Entlassung gestorben wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 65/2019

§ 81

Text

Paragraph 81 *,)
Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen

  1. Absatz einsWenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals auf einer Stelle dringend erforderlich ist, kann dem Landesbediensteten eine Sonderzulage gewährt werden.
  2. Absatz 2Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sonderzulage für bestimmte Gruppen von Landesbediensteten festlegen, soweit dies zur Inanspruchnahme von Zuschüssen des Bundes zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts erforderlich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten vorzusehen.
  3. Absatz 3In Ausnahmefällen können mit Landesangestellten durch schriftlichen Vertrag von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des römisch eins. Hauptstückes abweichende Regelungen getroffen werden. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2023

§ 82

Text

Paragraph 82 *,)
Überprüfungskommission

  1. Absatz einsDie Überprüfungskommission erstattet Gutachten
    1. Litera a
      darüber, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Litera a, vorliegen,
    2. Litera b
      darüber, ob eine Rückstufung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Litera a, aus unsachlichen Motiven erfolgt ist oder eine Rückstufung nach Paragraph 69, Absatz 2, Litera c, deshalb erfolgt ist, weil eine befristete Betrauung mit einer Stelle aus unsachlichen Motiven nicht verlängert wurde,
    3. Litera c
      darüber, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 7, nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde,
    4. Litera d
      im Rahmen der Überprüfung einer Verwendungsbeurteilung (Paragraph 13,) sowie
    5. Litera e
      darüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach Paragraph 38 a, benachteiligt wurde.
    Im Falle einer Rückstufung um nur eine Gehaltsklasse sind nur Gutachten nach Litera b, zu erstatten.
  2. Absatz 2Der Landesbedienstete kann ein Gutachten der Überprüfungskommission nach Absatz eins, beantragen. Anträge auf Gutachten nach Litera a und b sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Rückstufung zu stellen. Die Überprüfungskommission erstattet über Ersuchen des Dienstgebers Gutachten nach Absatz eins, Litera a bis c.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, Litera c und e hat der Dienstgeber dem Landesbediensteten mitzuteilen, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht. In den Fällen des Absatz eins, Litera a,, b und e hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4Die Überprüfungskommission besteht aus einer mit Organisationsfragen vertrauten Person als Vorsitzendem sowie vier weiteren Personen. Die Kommission kann eine Person mit der Berichterstattung betrauen. Diese Person muss der Kommission nicht angehören.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Überprüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Personalvertretung ist vor der Bestellung zu hören, wobei dieser eine Frist von vier Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme einzuräumen ist.
  6. Absatz 6Die Überprüfungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen oder Experten beiziehen oder sonstige Erhebungen tätigen. Sie hat das Recht, in alle für die Einstufung und Verwendungsbeurteilung von Landesbediensteten maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen. Die von Maßnahmen nach Absatz eins und 2 betroffenen Landesbediensteten, die Personalabteilung des Amtes der Landesregierung sowie die Personalvertretung der Landesbediensteten sind zu hören. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihres Anhörungsrechtes Akteneinsicht zu gewähren.
  7. Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Paragraph 22,). Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, AVG. Die Überprüfungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  8. Absatz 8Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überprüfungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Überprüfungskommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 36/2009, 35/2013, 65/2019

§ 82a

Text

2. Unterabschnitt*)
Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für
Landesbedienstete in Krankenanstalten

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

Paragraph 82 a, *,)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
des 1. Unterabschnittes

  1. Absatz einsFür Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
  2. Absatz 2Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 57, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

Paragraph 58, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

Paragraph 59, –

Ersatz von Übergenüssen –

Paragraph 60, –

Verjährung –

Paragraph 61, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

Paragraph 62, –

Dienstbezüge –

mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß Paragraph 86, des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera k bis m.

Paragraph 63, –

Gehalt –

mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, sowie der Abweichung zu Absatz 3,, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“).

Paragraph 64, –

Modellstellen –

mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Absatz 2,, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Absatz 3,, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Absatz 4, bzw. Absatz 5,, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist.

Paragraph 65, –

Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderen Qualifikation –

Paragraph 66, –

Erfahrungsanstieg –

mit Ausnahme des Absatz eins, letzter Satz.

Paragraph 69, –

Rückstufung – mit Ausnahme des Absatz 2, Litera d,

Paragraph 70, –

Sonderzahlung –

Paragraph 73, –

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

Paragraph 74, –

Kinderzulage –

Paragraph 76, –

Nebenbezüge –

Paragraph 77, –

Reisegebühren –

Paragraph 78, –

Sachleistungen –

Paragraph 79, –

Bezugsvorschuss –

Paragraph 80, –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

Paragraph 81, –

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

Paragraph 82, –

Überprüfungskommission –

mit der Maßgabe, dass abweichend von den Absatz 4,, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach Paragraph 121, i.V.m. Paragraph 18, des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Absatz 6, gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

§ 82b

Text

Paragraph 82 b, *,)
Ärzte in Ausbildung

  1. Absatz einsAbweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 63 und 66 Absatz eins, erster Satz, bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema („Gehaltsschema für Ausbildungsärzte“). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor.
  2. Absatz 2Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

§ 82c

Text

5. Abschnitt
Dienstbezüge im „Gehaltssystem alt“

Paragraph 82 c, *,)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 4. Abschnittes

  1. Absatz einsFür Landesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, und die keine Erklärung nach Paragraph 111 d, abgegeben haben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
  2. Absatz 2Folgende Bestimmungen des 4. Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 57, –

Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

Paragraph 58, –

Übergang von Schadenersatzansprüchen –

Paragraph 59, –

Ersatz von Übergenüssen –

Paragraph 60, –

Verjährung –

Paragraph 61, –

Verzicht auf Ersatzforderungen –

Paragraph 69, –

Rückstufung –

mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass als Rückstufung gilt: die Einstufung des Landesbediensteten in eine niedrigere Gehaltsklasse aufgrund der Betrauung mit einer Stelle, die in eine niedrigere Gehaltsklasse eingereiht ist oder aufgrund der Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82 f, die Einstufung des Landesbediensteten in die niedrigere Gehaltsklasse ergibt; davon ausgenommen ist die Probezeit gemäß Paragraph 82 j, Absatz 3,

Paragraph 70, –

Sonderzahlung –

Paragraph 72, –

Stellvertreterzulage –

Paragraph 73, –

Zulage für außergewöhnliche Belastungen –

Paragraph 74, –

Kinderzulage –

Paragraph 76, –

Nebenbezüge –

Paragraph 77, –

Reisegebühren –

Paragraph 78, –

Sachleistungen –

Paragraph 79, –

Bezugsvorschuss –

Paragraph 80, –

Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

Paragraph 81, –

Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

Paragraph 82, –

Überprüfungskommission –

mit der Abweichung zu Absatz eins,, dass Absatz eins, Litera c, nicht anzuwenden ist und die Überprüfungskommission auch ein Gutachten darüber erstattet, ob die Stelle, die ein Landesbediensteter bekleidet, nach Maßgabe der Paragraphen 127, Absatz 3, in Verbindung mit 82f Absatz eins, unrichtig bewertet oder in eine unrichtige Gehaltsklasse eingereiht ist sowie darüber, ob ein Landesbediensteter in Anwendung des Paragraph 82 e, Absatz 2, zweiter Satz in eine unrichtige Gehaltsklasse eingestuft wurde; weiters mit der Abweichung zu Absatz 2,, dass die Überprüfungskommission in diesen Fällen auch über Ersuchen des Dienstgebers ein Gutachten erstattet; schließlich mit der Abweichung zu Absatz 3,, dass der Dienstgeber in diesen Fällen dem Landesbediensteten mitzuteilen hat, ob dem Gutachten der Überprüfungskommission gefolgt wird oder nicht; im zweitgenannten Fall hat die Dienstbehörde bei den Landesbeamten nach dem Vorliegen des Gutachtens der Überprüfungskommission einen Bescheid zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82d

Text

Paragraph 82 d, *,)
Dienstbezüge

  1. Absatz einsDen Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen, nach Maßgabe der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Leistungsprämie sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
  2. Absatz 2Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Zulage gemäß Paragraph 82 h, Absatz 2,, Ausgleichszulage gemäß Paragraph 82 j, Absatz 3 und 4, Ergänzungszulage gemäß Paragraph 69, Absatz 7 und 9, Stellvertreterzulage gemäß Paragraph 72,, Zulagen gemäß Paragraph 73,, Kinderzulage gemäß Paragraph 74,, sowie Teuerungszulagen und besondere Zulagen gemäß Absatz 3,). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß Paragraph 81, gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart bzw. in einer Verordnung nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den Paragraphen 42 a,, 42c, 49, 53, 87a oder 87b herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß Paragraph 62, Absatz 3,, über die besondere Zulage gemäß Paragraph 62, Absatz 4, sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß Paragraph 62, Absatz 5, gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 5/2023

§ 82e

Text

Paragraph 82 e, *,)
Gehalt

  1. Absatz einsDer Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in die der Landesbedienstete eingestuft ist, bestimmt.
  2. Absatz 2Der Landesbedienstete wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die seine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die in unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, erfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82 f, erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt.
  3. Absatz 3Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
  4. Absatz 4In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.
  5. Absatz 5Der Gehalt ist in der Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82f

Text

Paragraph 82 f, *,)
Bewertung der Stellen

  1. Absatz einsDie Stellen sind, wobei die Kriterien ausgehend von der Gesamtsumme von 1000 Gewichtspunkten entsprechend der beigefügten Punktezahl gewichtet werden, nach folgenden Kriterien zu bewerten:
    1. Litera a
      Ausbildung und Erfahrung – 240 Gewichtspunkte,
    2. Litera b
      geistige Anforderungen – 280 Gewichtspunkte,
    3. Litera c
      Verantwortung – 330 Gewichtspunkte,
    4. Litera d
      psychische Belastung – 60 Gewichtspunkte,
    5. Litera e
      körperliche Anforderungen und Belastungen – 50 Gewichtspunkte,
    6. Litera f
      Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen – 40 Gewichtspunkte.

Die näheren Voraussetzungen der Bewertung und Einreihung sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

  1. Absatz 2Der Einreihungsplan gemäß Anlage 9 bildet die Struktur der Stellen ab. Er enthält die Gehaltsklassen 1 bis 29 und ist nach den Funktionsbereichen „Führung”, „Verwaltung”, „Technik/Handwerk” und „Andere”, sowie in Richtpositionsketten gegliedert.
  2. Absatz 3Richtpositionen sind abstrakte Funktionen. Gleichartige Funktionen mit unterschiedlichen Anforderungen sind im Einreihungsplan zu Richtpositionsketten zusammengefasst. Richtpositionsketten erstrecken sich über mehrere Gehaltsklassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Richtpositionen zum Zwecke der Einreihung aller Stellen näher umschreiben (Richtpositionsumschreibungen).
  3. Absatz 4Jede Stelle ist auf der Grundlage der Richtpositionsumschreibungen (Absatz 3,) und der in Absatz eins, festgelegten Grundsätze in eine der 29 Gehaltsklassen des Einreihungsplanes (Absatz 2,) einzureihen. Die Landesregierung hat die Einreihung aller Stellen durch Verordnung in einem Stellenplan festzulegen. Der Dienstgeber kann, wenn dies aufgrund von Aufgaben- oder Organisationsänderungen erforderlich ist, vorübergehende Zuordnungen von Stellen in Abweichung von dieser Verordnung, höchstens jedoch auf die Dauer von einem Jahr vornehmen. Bei Änderungen der Verordnung ist von der Landesregierung zu berücksichtigen, wie die Aufgaben der Landesverwaltung zunehmen oder abnehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 4/2022

§ 82g

Text

Paragraph 82 g, *,)
Anlaufpool

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete ist bei seiner Einstellung, sofern er über keine nach Paragraph 82 h, anrechenbare Berufserfahrung verfügt, ungeachtet der Zuordnung seiner Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse in eine der folgenden Gehaltsklassen (Anlaufpool) einzustufen:
    1. Litera a
      Gehaltsklasse 1 für Mitarbeiter, die über keinen Abschluss nach Litera b bis d verfügen (Anlaufpool 1);
    2. Litera b
      Gehaltsklasse 4 für Absolventen berufsbildender mittlerer Schulen und berufsbildender Pflichtschulen sowie Mitarbeiter mit Lehrabschlüssen (Anlaufpool 2);
    3. Litera c
      Gehaltsklasse 7 für Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen oder Akademien (Anlaufpool 3); den Absolventen allgemein bildender oder berufsbildender höherer Schulen gleichzusetzen sind Mitarbeiter, die eine Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt haben;
    4. Litera d
      Gehaltsklasse 13 für Personen mit einer abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulbildung (Anlaufpool 4).

Die Einstufung in eine der in Litera b bis d angeführten Gehaltsklassen erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung des Landesbediensteten für seine Verwendung von Bedeutung ist. Ansonsten ist bei der Einstufung in einen Anlaufpool jene Ausbildung heranzuziehen, die den Anforderungen seiner Verwendung üblicherweise entspricht.

  1. Absatz 2Der Landesbedienstete, der in einen Anlaufpool eingestuft ist, kann, wenn er sich als entsprechend geeignet erwiesen hat, nach frühestens einem Jahr in die Gehaltsstufe 1 der nächsthöheren Gehaltsklasse eingestuft werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann er nach jeweils einem weiteren Jahr zwei Gehaltsklassen höher eingestuft werden, bis er jene Gehaltsklasse erreicht, in die seine Stelle eingereiht ist. Der Paragraph 82 e, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3Die nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 verbrachten Zeiten dürfen mit Ausnahme der Fälle des Absatz 5, insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
  3. Absatz 4Dem Landesbediensteten, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens zwei und weniger als vier Jahren verfügt, können diese Zeiten auf die Zeit und den Lauf im Anlaufpool angerechnet werden. Zeiten einer Gerichtspraxis oder eines Verwaltungspraktikums sind jedenfalls anzurechnen. Der Landesbedienstete ist allen diesen Fällen nach Maßgabe des Absatz 2, zu behandeln.
  4. Absatz 5Der Aufstieg aus dem Anlaufpool wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
    1. Litera a
      durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes der Aufstieg aus dem Anlaufpool oder einer Anlaufklasse gehemmt ist;
    2. Litera b
      durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Gehaltsstufen (Erfahrungsanstieg) oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonates an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit;
    3. Litera c
      durch eine auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautende Verwendungsbeurteilung, solange die Verwendungsbeurteilung nicht mindestens auf „aufgewiesenen Arbeitserfolg” lautet;
    4. Litera d
      während der Dauer einer Frühkarenz nach Paragraph 42 d,, einer Karenz nach den Paragraphen 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
  5. Absatz 6Mit dem Wegfallen einer Hemmung des Aufstiegs gemäß Absatz 5, kann der Landesbedienstete nach Maßgabe des Absatz 2, in jene Gehaltsklasse aufsteigen, in die seine Stelle eingereiht ist.
  6. Absatz 7Der Aufstieg in höhere Gehaltsklassen nach Absatz 2 bis 6 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die vorgesehene Frist abgelaufen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82h

Text

Paragraph 82 h, *,)
Anlaufklassen

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete, der bei seiner Einstellung eine für seine erfolgreiche Verwendung besonders bedeutsame Berufserfahrung von mindestens vier Jahren nachweist, ist zwei Gehaltsklassen unterhalb jener Gehaltsklasse einzustufen, in die seine Stelle eingereiht ist.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Gewinnung eines besonders qualifizierten Bediensteten erforderlich ist, kann die Einstufung auch in die nächsthöhere Gehaltsklasse oder jene Gehaltsklasse erfolgen, in die seine Stelle eingereiht ist. Einem solchen Landesbediensteten kann auch eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt in der höchsten Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse gewährt werden. Die Zulage ist nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatsbezüge im Rahmen des Erfahrungsanstieges oder eines Aufstieges in höhere Gehaltsklassen mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen.
  3. Absatz 3Der Landesbedienstete, der in eine Anlaufklasse eingestuft ist, kann außer den Fällen des Absatz 2, erster Satz nach frühestens zwei Jahren jene Gehaltsklasse erreichen, in die seine Stelle eingereiht ist. Bei entsprechendem Erfolg seiner bisherigen Verwendung kann er in Jahresschritten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsklasse eingestuft werden. Die Zeit in der Anlaufklasse darf jedoch, mit Ausnahme der Fälle, die sich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82 g, Absatz 5, ergeben, nicht länger als vier Jahre betragen. Paragraph 82 g, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82i

Text

Paragraph 82 i, *,)
Erfahrungsanstieg

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der Landesbedienstete erstmals in die Gehaltsklasse eingestuft ist, in die seine Stelle eingereiht ist.
  2. Absatz 2Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt:
    1. Litera a
      durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist,
    2. Litera b
      durch ein auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge oder auf Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge lautendes Dienststraferkenntnis von dem auf die Rechtskraft desselben folgenden Kalendermonats an für die im Erkenntnis bestimmte Zeit,
    3. Litera c
      solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet.
  3. Absatz 3Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Hat der Landesbedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten, so kann ihm in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Absatz 2, Litera b und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung angerechnet werden.
  5. Absatz 5Die Vorrückung nach Absatz eins bis 4 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Vorrückungsfrist abgelaufen ist.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz eins, findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 145 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 29, Gehaltsstufe 12.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82j

Text

Paragraph 82 j, *,)
Aufstieg in höhere Gehaltsklassen

  1. Absatz einsDer Landesbedienstete erreicht eine höhere Gehaltsklasse durch Betrauung mit einer Stelle, die in diese Gehaltsklasse eingereiht ist, oder durch die Betrauung mit zwei oder mehr Stellen, wenn die Bewertung aller Aufgaben in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82 f, die Einstufung des Landesbediensteten in die höhere Gehaltsklasse ergibt.
  2. Absatz 2Der Landesbedienstete ist beim Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse in die nächsthöhere als jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen am geringsten über seinem bisherigen Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen liegt.
  3. Absatz 3Wenn ein Landesbediensteter neu mit einer Stelle betraut wird, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist, so bleibt er für eine Probezeit von einem Jahr in der bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit, höchstens aber auf Dauer der Betrauung mit dieser Funktion, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Absatz 2, ergebenden Einstufung. Nach Ablauf der Probezeit ist der Landesbedienstete so einzustufen, als ob er von Beginn an in die höhere Gehaltsklasse eingereiht worden wäre.
  4. Absatz 4Wird ein Landesbediensteter zur Vertretung eines abwesenden Landesbediensteten befristet auf die Dauer der Abwesenheit mit einer höher eingereihten Stelle betraut, bleibt er in seiner bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Absatz 2, ergebenden Einstufung.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 82k

Text

Paragraph 82 k, *,)
Leistungsprämie

  1. Absatz einsDem Landesbediensteten kann nach Maßgabe der Erfüllung seiner Aufgaben eine Leistungsprämie in der Höhe von höchstens 5 v.H. seiner jährlichen Monatsbezüge ohne Kinderzulage, jedoch zuzüglich der Sonderzahlungen gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2Der prozentuelle Durchschnitt der in einer Dienststelle, im Amt der Landesregierung in einer Abteilung, gewährten Leistungsprämien darf 50 v.H. des gemäß Absatz eins, möglichen Höchstbetrages nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Die Leistungszulage ist jährlich für das vergangene Jahr zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 83

Text

6. Abschnitt*)
Allgemeine Bestimmungen über die Ahndung
von Pflichtverletzungen

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

Paragraph 83,
Mitteilung von Pflichtverletzungen

Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Landesbediensteten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seinem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung der Dienstpflichten schon gemäß Paragraph 84, geahndet wurde.

§ 84

Text

Paragraph 84,
Ausstellungen, Rügen

  1. Absatz einsDie Vorgesetzten des Landesbediensteten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.
  2. Absatz 2Ausstellungen und Rügen gemäß Absatz eins, haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluss auf die Verwendungsbeurteilung und die Leistungsprämie, keine dienstrechtlichen Folgen.

§ 85

Text

römisch II. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Landesangestellte

Paragraph 85 *,)
Begründung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis der Landesangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.
  2. Absatz 2Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Weitere Befristungen sind zulässig
    1. Litera a
      ein Mal um die Dauer von höchstens zwei Jahren;
    2. Litera b
      wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient; oder
    3. Litera c
      wenn in besonderen Fällen für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses sonstige sachliche Gründe vorliegen, insbesondere bei weiterer Betrauung mit einer gesetzlich befristeten Funktion.
  3. Absatz 3Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung nach Absatz 2, unmittelbar fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
  4. Absatz 4Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit begründet worden sind, nicht berührt.
  5. Absatz 5Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach Paragraph 51, gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
  6. Absatz 6Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Absatz 5, liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Landesangestellten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken begründet wurde.
  7. Absatz 7Der Dienstgeber hat Landesangestellte mit einem auf eine bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Stellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 86

Text

Paragraph 86 *,)
Dienstvertrag

  1. Absatz einsDen Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
    1. Litera a
      der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,
    2. Litera b
      die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist,
    3. Litera c
      die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,
    4. Litera d
      der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,
    5. Litera e
      die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
    6. Litera f
      der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,
    7. Litera g
      der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist.
  2. Absatz 2In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 87

Text

Paragraph 87 *,)
Anspruch bei Dienstverhinderung

  1. Absatz einsIst der Landesangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hat, infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine vollen Monatsbezüge und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat bis zur Dauer von drei Monaten und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat bis zur Dauer von sechs Monaten.
  2. Absatz 2Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles oder gemäß Absatz 6, ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Dienstbezüge als Fortsetzung der vorangegangenen Dienstverhinderung. Dies gilt nicht, soweit die Dienstverhinderung durch eine Berufskrankheit oder einen Unfall im Dienst verursacht ist.
  3. Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über die im Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebühren dem Landesangestellten für die darüber hinausgehenden Zeiträume bis zum Höchstmaß von 12 Monaten ab dem Tag der Dienstverhinderung 50 v.H. der Bezüge und der Sonderzahlungen. Bei der Berechnung dieser Frist sind unter den Voraussetzungen des Absatz 2, die Zeiten vorangegangener Dienstverhinderungen dem Beginn der letzten Dienstverhinderung voranzustellen.
  4. Absatz 4Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Landesangestellte nicht selbst vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Absatz eins bis 3 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil weitergewährt werden, wenn soziale Rücksichten dies rechtfertigen.
  5. Absatz 5Die Ansprüche nach Absatz eins bis 4 sind an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden, sofern nicht nach Absatz 4, etwas anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 6Ist der Landesangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Absatz eins,, durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solchen Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Monatsbezüge und auf Sonderzahlung bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.
  7. Absatz 7Weiblichen Landesangestellten gebühren für die Zeit, während der sie aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft vom Dienst freigestellt sind, keine Dienstbezüge, wenn die laufenden Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder dienstrechtlichen Krankenfürsorge für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Monatsbezüge zuzüglich Sonderzahlungen und Nebenbezüge für vermehrte Dienstleistung erreichen. Ist dies, bezogen auf den gesamten Zeitraum des Bezuges der erwähnten Barleistungen, nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 87a

Text

Paragraph 87 a, *,)
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

  1. Absatz einsIm Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen dem Dienstgeber und einem Landesangestellten eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Eine neuerliche Bildungskarenz bzw. –teilzeit kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz oder -teilzeit vereinbart werden.
  2. Absatz 2Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen.
  4. Absatz 4Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer Frühkarenz nach Paragraph 42 d,, einer Karenz nach den Paragraphen 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 51, oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.
  5. Absatz 5Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 22/2002, 30/2012, 35/2013, 49/2015

§ 87b

Text

Paragraph 87 b, *,)
Wiedereingliederungsteilzeit

Landesangestellten kann im Sinne von Paragraph 13 a, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 88

Text

Paragraph 88,
Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
    1. Litera a
      den Austritt,
    2. Litera b
      die Entlassung,
    3. Litera c
      Zeitablauf,
    4. Litera d
      Kündigung,
    5. Litera e
      einvernehmliche Auflösung,
    6. Litera f
      den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches.
  2. Absatz 2Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

§ 89

Text

Paragraph 89 *,)
Austritt aus dem Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDer Landesangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, also zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
  2. Absatz 2Der Landesangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den Paragraphen 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz nach Paragraph 49, spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz bestimmen.
  3. Absatz 3Der Landesangestellte, der das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, ist mit Ablauf des dritten Monats, der der Erklärung folgt, zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015

§ 90

Text

Paragraph 90,
Entlassung aus dem Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDer Dienstgeber ist zur Entlassung des Landesangestellten, d. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
    1. Litera a
      wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Landesangestellte die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. Litera b
      wenn sich der Landesangestellte einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;
    3. Litera c
      wenn der Landesangestellte seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. Litera d
      wenn der Landesangestellte sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. Litera e
      wenn der Landesangestellte eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
  2. Absatz 2Mit der Zustellung des Entlassungsschreibens gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst. Im Falle eines Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches gilt das Dienstverhältnis mit der Zustellung des strafgerichtlichen Urteiles als im Sinne einer Entlassung aufgelöst.

§ 91

Text

Paragraph 91,
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung
des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsWenn das Dienstverhältnis des Landesangestellten vorzeitig beendigt wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt.
  2. Absatz 2Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Landesbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf die Dienstbezüge für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Befristung oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat diese Einrechnung zu unterbleiben.
  3. Absatz 3Wenn der Landesangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er dem Land für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.

§ 92

Text

Paragraph 92 *,)
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf

  1. Absatz einsDas auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Landesangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in Paragraph 88, angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, sind dem Landesangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach Paragraph 93, Absatz 3, entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011, 49/2015

§ 93

Text

Paragraph 93 *,)
Kündigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonats, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.
  3. Absatz 3Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

  1. Absatz 4Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.
  2. Absatz 5Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 94

Text

Paragraph 94 *,)
Kündigungsschutz

  1. Absatz einsNach mindestens fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr mit Angabe des Grundes gekündigt werden. Ein Grund, der den Dienstgeber insbesondere zur Kündigung berechtigt, liegt vor:
    1. Litera a
      aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;
    2. Litera b
      nicht aufgewiesener Arbeitserfolg im Sinne einer Verwendungsbeurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, ;,
    3. Litera c
      gröblich pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten;
    4. Litera d
      Vollendung des 65. Lebensjahres;
    5. Litera e
      Bedarfsmangel, der voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, sofern der Landesangestellte nicht bereits das 50. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, dass sie hauptsächlich deshalb erfolgt ist, weil der Landesangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger oder politischer Mandatar ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
  3. Absatz 3Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes kann das Dienstverhältnis eines Landesangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Der Landesangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im Paragraph 15, vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Dienstgeber wird durch den Präsenz- oder Ausbildungsdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst. Diese Bestimmungen gelten für den Zivildienst sinngemäß.
  4. Absatz 4Weibliche Landesangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft sowie während einer Karenz oder eines Karenzteiles oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach Paragraph 49 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des- bzw. derselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. die Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung dem Dienstgeber bekannt gegeben wird. Wendet die Landesangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die Landesangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Hat die Landesangestellte zugunsten des Vaters auf Karenz verzichtet oder keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt der Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung. Nimmt die Landesangestellte bei Teilung ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch oder nimmt sie eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder einer gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, so beginnt der Kündigungsschutz mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf eine Karenz nach Paragraph 43, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
  5. Absatz 5Der männliche Landesangestellte, der eine Frühkarenz, eine Karenz, einen Karenzteil oder eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz nach Paragraph 49, in Anspruch nimmt, darf nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, des Karenzteiles oder mit der Erklärung, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jeweils jedoch frühestens vier Monate vor Antritt der Frühkarenz, der Karenz, des Karenzteiles oder der Teilzeitbeschäftigung und keinesfalls vor der Geburt des Kindes. Der Kündigungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende der Frühkarenz, der Karenz, dem Ende des jeweiligen Karenzteiles, wenn die Karenz geteilt wird, dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder in einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter in Anspruch genommen wird.
  6. Absatz 6Der Kündigungsschutz nach den Absatz 4 und 5 gilt auch während eines Rechtsstreites nach Paragraph 49, Absatz 10,, wenn der Landesangestellte die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.
  7. Absatz 7Der Landesbedienstete darf ab Stellung eines Antrages auf Gewährung einer Familienhospizkarenz gemäß Paragraph 42 a bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam nicht gekündigt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 30/2012

§ 95

Text

Paragraph 95 *,)
Abfertigung

Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ist mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Litera a
    monatliches Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraphen 82 a, in Verbindung mit 62 Absatz 2, sowie Paragraph 82 d, Absatz 2,       b)       abweichend von Paragraph 6, Absatz 4, BMSVG ist für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a, Absatz eins, Litera b,, einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 42 c,, einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 87 a und einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 87 b, als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen,
  2. Litera c
    anstelle des Paragraph 7, Absatz 5, BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß KBGG.“,
  3. Litera d
    anstelle des Paragraph 7, Absatz 6 und 6a BMSVG hat es zu lauten: „Der Landesangestellte hat für die Dauer einer Familienhospizkarenz nach Paragraph 42 a, Absatz eins, Litera c,, einer Pflegekarenz nach Paragraph 42 b und einer Frühkarenz nach Paragraph 42 d,, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß „§ 5b Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie für die Dauer einer Bildungskarenz nach Paragraph 87 a, Anspruch auf Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 v.H. der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Landesangestellten bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.“,
  4. Litera e
    im Paragraph 7, Absatz 7, BMSVG ist im ersten Satz der Verweis auf „Beiträge nach den Absatz 5,, 6 und 6a“ als Verweis auf Beiträge nach Litera c und d nach dieser Bestimmung zu verstehen; anstelle des zweiten Satzes hat es zu lauten: „Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Litera c, geleisteten Beiträge vom Landesangestellten zurückzufordern und an den Träger der Beitragskosten zu überweisen.“,
  5. Litera f
    abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) für Landesangestellte durch die Landesregierung nach Anhörung der Personalvertretung oder des Betriebsrates, der die Landesangestellten vertritt, zu erfolgen,
  6. Litera g
    abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 42 c,, 49 und 53 ausgenommen,
  7. Litera h
    abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach Paragraph 90 und bei einem Austritt, der nicht nach Paragraph 89, berechtigt ist,
  8. Litera i
    die Paragraphen eins,, 6 Absatz 5,, 10 und 11 Absatz 4, BMSVG sind nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003, 24/2009, 30/2012, 35/2013, 49/2015, 65/2019

§ 96

Text

Paragraph 96 *,)
Folgebeschäftigung

  1. Absatz einsEinem Landesbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Litera a
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Litera b
      auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Landesbediensteten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn
    1. Litera a
      dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder
    2. Litera b
      der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 12, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“ nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Absatz 2, Litera b,

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019

§ 97

Beachte für folgende Bestimmung

Die Wortfolgen „§ 80 – Pflegegeld –“ und „§ 91 – Pflegegeld für Hinterbliebene -“ im § 97 sind gemäß § 49 Abs. 17 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2011, mit 1.1.2012 außer Kraft getreten, wobei sie auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden sind.

Text

römisch III. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Landesbeamte

1. Abschnitt
Dienstverhältnis, Bezüge sowie Ruhebezüge und
Versorgungsgenüsse der Landesbeamten*)

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

Paragraph 97 *,)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des
Landesbedienstetengesetzes 1988

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 23, – Übertritt in den Ruhestand –

Paragraph 24, – Versetzung in den Ruhestand –

mit der Abweichung, dass einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung eine auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautende Verwendungsbeurteilung gleichzusetzen ist.

Paragraph 25, – Auflösung des Dienstverhältnisses –

Paragraph 26, – Austritt –

Paragraph 27 a, – Folgebeschäftigung –

Paragraph 30, – Amtsverschwiegenheit –

Paragraph 47, – Alterskarenz –

Paragraph 49, – in Verbindung mit Paragraph 60, Landesbedienstetengesetz 2000 - Verjährung –

Paragraph 70, – Ruhebezugsbeitrag –

Paragraph 75, – Abfertigung des Ruhebezugs –

Paragraph 75 a, – Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse –

Paragraph 76, – Ruhebezug –

Paragraph 76 a, – Abschläge –

Paragraph 76 b, – Ruhebezugssicherungsbeitrag –

Paragraph 77, – begünstigte Bemessung des Ruhebezugs –

Paragraph 78, – Ruhebezugvordienstzeiten –

Paragraph 79, – Ruhebezugzulage –

Paragraph 81, – Ablösung des Ruhebezuges –

Paragraph 82, – Ruhebezugsvorschuss –

Paragraph 82 a, – Anpassung des Ruhebezuges –

Paragraph 82 b, – Verwendung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch –

Paragraph 82 c, - Parallelrechnung –

Paragraph 82 d, – Ruhebezugskonto –

Paragraph 83, – Witwen- und Witwerversorgungsgenuss –

Paragraph 84, – Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses –

Paragraph 85, – Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss –

Paragraph 85 a, – Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses –

Paragraph 85 b, – Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses –

Paragraph 85 c, – Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses –

Paragraph 85 d, – Meldung des Einkommens –

Paragraph 86, – Übergangsbeitrag –

Paragraph 87, – Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten –

Paragraph 88, – Waisenversorgungsgenuss –

Paragraph 89, – Versorgungsgenusszulage –

Paragraph 90, – Vorschuss für Hinterbliebene –

Paragraph 92, – Abfertigung –

Paragraph 93, – Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung –

Paragraph 94, – Todesfallbeitrag –

Paragraph 94 a, – Anpassung des Versorgungsgenusses –

Paragraph 94 b, – Eingetragene Partnerschaft –§ 94b – Eingetragene Partnerschaft –

Paragraph 144, – Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten –

Paragraph 147, – Absatz eins bis 11 – Übergangsbestimmungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 22/2002, 24/2009, 25/2011, 30/2012, 35/2013, 49/2015

§ 98

Text

Paragraphen 98 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 24/2009

§ 99

Text

Paragraph 99 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 24/2009

§ 100

Text

Paragraph 100 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 24/2009

§ 101

Text

Paragraph 101 *,)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 24/2009

§ 102

Text

2. Abschnitt
Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 102 *,)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des
Landesbedienstetengesetzes 1988

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden:

Paragraph 103, – Ordnungsstrafen –

Paragraph 106, – Dienststrafkammer –

Paragraph 107, – Ankläger –

Paragraph 108, – Verteidiger –

Paragraph 109, – Einleitung des Dienststrafverfahrens –

Paragraph 110, – Untersuchung, Untersuchungsführer –

Paragraph 111, – Einstellungsbeschluss, Verweisung, Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer –

Paragraph 112, – Mündliche Verhandlung –

Paragraph 113, – Dienststraferkenntnis –

Paragraph 114, – Zuständigkeit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht –

Paragraph 115, – Vollziehung des Dienststraferkenntnisses –

Paragraph 118, – Verjährung, Tilgung –

Paragraph 119, – Verfahrensvorschriften –

Paragraph 119 a, – Verwendung personenbezogener Daten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2007, 44/2013, 49/2015

§ 103

Text

Paragraph 103 *,)
Dienststrafen

  1. Absatz einsWenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes 1988 das Dienststrafverfahren einzuleiten.
  2. Absatz 2Gegen einen Landesbeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen
    1. Litera a
      wegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens,
    2. Litera b
      wenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhebezugs erschlichen hat,
    3. Litera c
      wenn er die nach diesem Gesetz auch einem Landesbeamten des Ruhestandes obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
  3. Absatz 3Dienststrafen sind:
    1. Litera a
      die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezugs),
    2. Litera b
      die Rückstufung,
    3. Litera c
      die Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug,
    4. Litera d
      die Entlassung.
  4. Absatz 4Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulage zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.
  5. Absatz 5Bei der Rückstufung ist auszusprechen, in welche Gehaltsklasse und Gehaltsstufe der Beschuldigte einzureihen ist und für welchen Zeitraum der Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muss mindestens fünf Jahre betragen.
  6. Absatz 6Die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhebezug darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand hat die Minderung des Ruhebezugs mindestens 10 v.H. und höchstens 60 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulage zu betragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2007, 68/2010

§ 104

Text

römisch IV. Hauptstück**)
Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge und freie Dienstnehmer

**) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 24/2009

Paragraph 104 *,)
Verwaltungspraktikum

  1. Absatz einsDas Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.
  2. Absatz 2Die Zulassung zum Verwaltungspraktikum erfolgt durch die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 zuständige Behörde. Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.
  3. Absatz 3Das Verwaltungspraktikum ist auf die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu befristen. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015

§ 105

Text

Paragraph 105 *,)
Rechte des Verwaltungspraktikanten

  1. Absatz einsDem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungszulage. Weiters gebühren ihm Sonderzahlungen; Paragraph 70, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 16 Arbeitsstunden pro Kalendermonat. Paragraph 40, Absatz 6,, 8, 8a und 10 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag und auf Sonderzahlungen bis zur Dauer von sechs Wochen.
  4. Absatz 4Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der sie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 51, freigestellt sind, kein Ausbildungsbeitrag und keine Sonderzahlungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages zuzüglich Sonderzahlungen erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag zuzüglich Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010, 49/2015, 29/2019, 65/2019

§ 106

Text

Paragraph 106 *,)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes

Von den für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:

Paragraph 4, – Zuständige Organe, Dienstbehörde –

Paragraph 6, – Gleichbehandlungsgebot –

Paragraph 17, – Allgemeine Dienstpflichten –

Paragraph 18, – Geschenkannahme –

Paragraph 21, – Weisungsgebundenheit –

Paragraph 22, – Amtsverschwiegenheit –

Paragraph 24, – Arbeitszeit –

mit der Abweichung, dass Verwaltungspraktikanten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen.

Paragraph 25, – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

Paragraph 26, – Ruhepausen –

Paragraph 27, – Tägliche Ruhezeiten –

Paragraph 28, – Wochenruhezeit –

Paragraph 29, – Nachtarbeit –

Paragraph 30, – Ausnahmebestimmungen –

Paragraph 31, – Abwesenheit vom Dienst –

Paragraph 34, – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

Paragraph 36, – Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

Paragraph 38, – Meldepflichten –

Paragraph 38 a, – Schutz vor Benachteiligung –

Paragraph 40 a, – Pflegeurlaub –

Paragraph 41, – Sonderurlaub –

Paragraph 51, – Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten –

Paragraph 52, – Beschäftigungsbeschränkungen –

Paragraph 55, – Schadenersatz bei Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes –

Paragraph 56, – Schadenersatz im Zusammenhang mit sexueller Belästigung –

Paragraph 57, – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

Paragraph 76, – Absatz eins, Litera e, – Fahrtkostenvergütung –

Paragraph 77, – Reisegebühren –

Paragraph 95, – Abfertigung –, sofern das Verwaltungspraktikum nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 17/2005, 35/2013, 49/2015

§ 107

Text

Paragraph 107,
Beendigung des Verwaltungspraktikums

  1. Absatz einsDas Verwaltungspraktikum wird beendet
    1. Litera a
      durch Zeitablauf,
    2. Litera b
      durch Erklärung des Verwaltungspraktikanten oder der Landesregierung.
  2. Absatz 2Die schriftliche Erklärung beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung des Verwaltungspraktikanten ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums beim Amt der Landesregierung einzubringen. Die Erklärung der Landesregierung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums dem Verwaltungspraktikanten zuzustellen. In den dem Paragraph 90, Absatz eins, Litera a bis e entsprechenden Fällen oder wenn das Verwaltungspraktikum noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, kann die Landesregierung das Verwaltungspraktikum mit sofortiger Wirkung für beendet erklären; das letztere gilt sinngemäß auch für den Verwaltungspraktikanten.

§ 107a

Text

Paragraph 107 a, *,)
Abfertigung für Lehrlinge

Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zum Land nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des Paragraph 95, über die Abfertigung sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003

§ 107b

Text

Paragraph 107 b, *,)
Abfertigung für freie Dienstnehmer

Für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis zum Land stehen, gilt die Regelung des Paragraph 95, über die Abfertigung sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

  1. Litera a
    Die Paragraphen eins,, 6 Absatz 4,, 7 Absatz 6 und 6a, 9 Absatz eins und 2 vierter bis sechster Satz, Absatz 3 und 4 sowie 14 Absatz 2, Ziffer eins, letzter Halbsatz und Ziffer 4, letzter Satz BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. Litera b
    Für freie Dienstnehmer, denen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, ist das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 BMSVG nach Paragraph 44, Absatz 8, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu berechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

§ 108

Text

römisch fünf. Hauptstück
Überführungsbestimmungen

Paragraph 108 *,)
Erklärung

  1. Absatz einsDie Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 15. Oktober 2000 beim Dienstgeber einlangen. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können Landesbedienstete, die sich am 15. Oktober 2000 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einer Karenz befinden, oder nach den Paragraphen 50, Absatz eins,, 2 oder 5 nach Paragraph 51, außer Dienst oder dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2002 abgeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002

§ 109

Text

Paragraph 109 *,)
Überführung

  1. Absatz einsJene Landesbediensteten, die eine Erklärung (Paragraph 108,) abgegeben haben, oder zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2000 in den Landesdienst aufgenommen wurden, sind vorbehaltlich des Absatz 4, in jene Gehaltsklasse einzureihen, in die ihre Stelle eingereiht ist. Paragraph 82 e, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Landesbediensteten sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der ihnen mindestens der gleiche Gehalt gebührt wie ihr bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988, ausgenommen Haushalts- und Kinderzulagen, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach Paragraph 56, Absatz 4, (besondere Zulage) und Zulagen nach Paragraph 57, Absatz 4, bzw. Paragraphen 123, Absatz 10, bzw. 138 Absatz 7, (einziehbare Zulage), Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 64, (Ergänzungszulage), Paragraph 65, (Dienstzulage), Paragraphen 124, bzw. 138 Absatz 5, (Dienstalterszulagen), Paragraph 125 und Nebenbezügen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b,, c und g sowie pauschalierter Sonderzulagen gemäß Absatz 2, mit Ausnahme von Fehlgeldentschädigungen betragen hat. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe unterhalb dieses bisherigen Gehaltes liegt, gebührt ihnen die höchste Gehaltsstufe.
  3. Absatz 3Sofern der Landesbedienstete bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 5 Jahre im Landesdienst verbracht hat, ist er, sofern er nicht bereits in die höchste Gehaltsstufe eingestuft ist, eine Gehaltsstufe über jener nach Absatz 2, einzustufen, wenn er aber über 10 Jahre im Landesdienst verbracht hat, zwei Gehaltsstufen. Dies gilt nicht für Landesbedienstete, mit denen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 125, des Landesbedienstetengesetzes 1988 abgeschlossen worden ist.
  4. Absatz 4Sofern ein Landesbediensteter, der eine Erklärung gemäß Paragraph 108, abgegeben hat, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung noch nicht mindestens vier Jahre im Landesdienst verbracht hat, oder nach dem 30. Juni 2000 in den Landesdienst aufgenommen worden ist, sind auf ihn die Bestimmungen der Paragraphen 82 g, (Anlaufpool) und 82h (Anlaufklassen) sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung in eine Gehaltsstufe ist Absatz 2, anzuwenden. Wenn der Gehalt der höchsten Gehaltsstufe jedoch unterhalb des bisherigen Gehaltes des Landesbediensteten liegen würde, ist ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einziehbare Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Diese Zulage ist Teil des Monatsbezuges. Die im Landesdienst verbrachte Zeit ist auf die in diesen Bestimmungen angeführten Zeiten anzurechnen. Ein Aufstieg aus dem Anlaufpool sowie den Anlaufklassen wird mit dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres für Bedienstete, die in den Monaten Oktober bis März in den Landesdienst eingetreten sind, und mit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres für die anderen Bediensteten wirksam.
  5. Absatz 5Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß Paragraph 82 j, errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den Paragraphen 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen.
  6. Absatz 6Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Landesbediensteten gegenüber dem Land.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 110

Text

Paragraph 110 *,)
Einschleifbestimmungen

  1. Absatz einsDen Landesbediensteten, auf die Paragraph 109, Absatz eins, anzuwenden ist, gebühren in den Jahren 2001, 2002 und 2003 nur Dienstbezüge, die nach den folgenden Bestimmungen vermindert sind.
  2. Absatz 2Gegenübergestellt werden einerseits der Monatsbezug des Landesbediensteten, wie er sich nach der Überführung gemäß Paragraph 109,, ausgenommen Paragraph 73, (Zulage für außergewöhnliche Belastungen) und Paragraph 74, (Familienzulage, Kinderzulage), ergeben würde und andererseits sein bisheriger Monatsbezug nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 ausgenommen Familien- und Kinderzulage, jedoch einschließlich Teuerungszulagen, Zulagen nach Paragraph 56, Absatz 4, (besondere Zulage), Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraphen 123, Absatz 10, bzw. 138 Absatz 7, (einziehbare Zulage), Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 64, (Ergänzungszulage), Paragraph 65, (Dienstzulage), Paragraphen 124, bzw. 138 Absatz 5, (Dienstalterszulagen) sowie Paragraph 125 und Nebenbezügen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera b,, c und g sowie pauschalierte Sonderzulagen gemäß Absatz 2, mit Ausnahme von Fehlgeldentschädigungen.
  3. Absatz 3Würde der neue Monatsbezug des Landesbediensteten nach Absatz eins, mehr als 363 Euro über dem bisherigen Monatsbezug des Landesbediensteten liegen, so gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Der Monatsbezug des Landesbediensteten ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 für das erste Jahr nach der Überführung um lediglich 363 Euro zu erhöhen.
    2. Litera b
      In den Jahren 2002, 2003 und 2004 ist der Monatsbezug jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner in gleich großen Teilen zu erhöhen, bis der Landesbedienstete am Ende des Einschleifzeitraumes den ihm aufgrund seiner Einstufung gebührenden Monatsbezug erreicht.
  4. Absatz 4Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen im Zuge des Erfahrungsanstiegs gemäß Paragraph 82 i, bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Erfolgt während des Einschleifzeitraumes ein Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Absatz 3, in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der Landesbedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überführung in die höhere Gehaltsklasse eingereiht gewesen wäre.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111

Text

Paragraph 111 *,)
Besondere Bestimmungen über die Leistungsprämie

Die Leistungsprämie gemäß Paragraph 82 k, darf frühestens mit dem 1. Jänner 2005 gewährt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111a

Text

Paragraph 111 a, *,)
Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern
(Novelle LGBl.Nr. 30/2012)

  1. Absatz einsSozialarbeiter und Erzieher, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 31. August 2012 beim Dienstgeber einlangen und wird rückwirkend mit 1. Jänner 2011 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die sich am 31. August 2012 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einer Karenz befinden, oder nach den Paragraphen 50, Absatz eins,, 2 oder 5 oder nach Paragraph 51, außer Dienst bzw. dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. August 2014 abgeben.
  3. Absatz 3Der Sozialarbeiter bzw. Erzieher, der bereits am 31. Dezember 2000 Landesbediensteter nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 war, ist in jene Gehaltsklasse einzustufen, in die seine Stelle eingereiht ist, und in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er wäre, wenn er bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 in Anwendung des Paragraph 109, Absatz 2 bis 4 überführt worden wäre.
  4. Absatz 4Der Sozialarbeiter bzw. Erzieher, dessen Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Anwendung gekommen wären.
  5. Absatz 5Dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist, sofern ihm nach Absatz 3, oder 4 nicht mindestens der gleiche Monatsbezug gebührt, der ihm mit 1. Jänner 2011 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, ausgenommen Kinderzulagen, jedoch einschließlich Teuerungszulagen und besonderen Zulagen nach Paragraph 56, Absatz 4 und 5 und Zulagen nach Paragraph 57, Absatz 4, bzw. Paragraph 123, Absatz 10, (einziehbaren Zulagen), Paragraph 57, Absatz 5,, Paragraph 64, (Ergänzungszulagen), Paragraph 65, (Dienstzulagen), Paragraph 124, (Dienstalterszulagen), Paragraph 125 und Nebenbezügen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c,, d und h, gebührt hat, nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts eine einziehbare Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Diese Zulage ist Teil des Monatsbezuges.
  6. Absatz 6Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß Paragraph 82 i, (Erfahrungsanstieg) errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den Paragraphen 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen.
  7. Absatz 7Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Absatz eins, abgegeben haben, haben für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung der Absatz 3 bis 6 gebührt hätten.
  8. Absatz 8Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Sozialarbeiters oder Erziehers gegenüber dem Land.
  9. Absatz 9Für Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Absatz eins, abgegeben haben, gelten die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach Paragraph 112, Absatz 3,, betreffend die Abfertigung nach Paragraph 114,, betreffend den Todesfallbeitrag nach Paragraph 115, sowie betreffend die Familienzulage nach Paragraph 119, Absatz eins, sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012, 35/2013, 65/2019

§ 111b

Text

Paragraph 111 b, *,)
Erklärung von Landesbediensteten in Krankenanstalten
(Novelle LGBl.Nr. 35/2013)

  1. Absatz einsLandesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  2. Absatz 2Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Absatz eins, nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 111c

Text

Paragraph 111 c, *,)
Überführung von Landesbediensteten in Krankenanstalten
(Novelle LGBl.Nr. 35/2013)

  1. Absatz einsLandesbedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 111 b, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraphen 82 a, Absatz 2, in Verbindung mit 64 Absatz 7, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
  2. Absatz 2In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppe e/E bis c/C seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres,
    2. Litera b
      der Verwendungsgruppe b/B seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres,
    3. Litera c
      der Verwendungsgruppe a/A seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres
    der nach Absatz eins, zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  3. Absatz 3In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Landesbediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  4. Absatz 4Landesbedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert.
  5. Absatz 5Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten.
  6. Absatz 6Die Übergangsbestimmungen betreffend die Abfertigung nach Paragraph 114,, betreffend den Todesfallbeitrag nach Paragraph 115, sowie betreffend die Familienzulage nach Paragraph 119, Absatz eins, gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Für jene Landesbediensteten, die bisher Urlaubsansprüche nach den Übergangsbestimmungen der Paragraphen 142, Absatz 10 und 146 des Landesbedienstetengesetzes 1988 hatten, bleiben die genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.
  8. Absatz 8Übergeführte Landesbedienstete sind der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. zur Dienstleistung zugewiesen.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015, 65/2019

§ 111d

Text

Paragraph 111 d, *,)
Erklärung über den Wechsel in das „Gehaltssystem neu“
(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

  1. Absatz einsLandesbedienstete, auf deren Dienstverhältnis dieses Gesetz bereits vor dem 1. Jänner 2020 anzuwenden war und die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll.
  2. Absatz 2Eine Erklärung nach Absatz eins, wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  3. Absatz 3Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Absatz eins, nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111e

Text

Paragraph 111 e, *,)
Überführung in das „Gehaltssystem neu“
(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

Landesbedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 111 d, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 64, Absatz 7, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111f

Text

Paragraph 111 f, *,)
Erklärung über den Wechsel in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
und in das „Gehaltssystem neu“
(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

  1. Absatz einsLandesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die nicht in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz und ihr Anspruch auf Dienstbezüge nach dem 4. Abschnitt des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes bestimmen soll.
  2. Absatz 2Eine Erklärung nach Absatz eins, wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
  3. Absatz 3Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Absatz eins, nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 111g

Text

Paragraph 111 g, *,)
Überführung in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes
und in das „Gehaltssystem neu“
(Novelle LGBl.Nr. 65/2019)

Landesbedienstete, die eine Erklärung nach Paragraph 111 f, Absatz eins, abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des Paragraph 64, Absatz 7, der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. Sie sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

§ 112

Text

römisch VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Paragraph 112 *,)
Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDas Land als Träger von Privatrechten hat Landesbediensteten und ehemaligen Landesbediensteten, die nur wegen ihres öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Bei der Berechnung sämtlicher Dienstzeiten sind solche Zeiten, die ein Bediensteter in einem Dienstverhältnis zum Land als Landesarbeiter oder als Landesangestellter in handwerklicher Verwendung verbracht hat, wie andere im Landesangestelltenverhältnis verbrachte Zeiten zu behandeln.
  3. Absatz 3Für jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (Paragraph 108,) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera a, des Landesbedienstetengesetzes 1988 erworben wurden, unberührt. Soweit sie solche Urlaubsansprüche noch nicht erworben haben, erreichen sie ein höheres Urlaubsausmaß zu dem Zeitpunkt, an dem sie, wäre auf sie weiterhin das Landesbedienstetengesetz 1988 anwendbar, frühestmöglich den Gehalt der 3. Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch fünf erreicht hätten. Der erhöhte Urlaubsanspruch gebührt in diesem Fall jedoch nur auf Antrag, wobei der Landesbedienstete das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen hat. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.
  4. Absatz 4Urlaubsansprüche gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera b, des Landesbedienstetengesetzes 1988 von Landesbediensteten, die eine Erklärung (Paragraph 108,) abgegeben haben, bleiben unberührt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Stelle bekleiden, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.
  5. Absatz 5Landesbeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß Paragraph 46, des Landesbedienstetengesetzes 1988 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Die Zeit der Außerdienststellung ist für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar. Dies gilt nicht, wenn sich der Landesbeamte zur Zahlung eines Ruhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet.
  6. Absatz 6Jene Landesbeamten, die eine Erklärung (Paragraph 108,) abgegeben haben, verlieren ihren Anspruch auf eine Nebenbezügezulage nach den Bestimmungen der Paragraphen 95 bis 100 des Landesbedienstetengesetzes 1988 nicht. Bei der Bemessung der Nebenbezügezulage sind jedoch nur die bis zum 31. Dezember 2000 festgehaltenen Nebenbezügewerte zu berücksichtigen. Die Nebenbezügewerte sind nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz 3, an die Teuerung anzupassen.
  7. Absatz 7Bis zur Erlassung neuer Bestimmungen sind folgende auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 erlassenen Durchführungsverordnungen auch auf die von diesem Gesetz erfassten Landesbediensteten anwendbar:
    1. Litera a
      Arbeitszeitverordnung, LGBl.Nr. 69/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 91/1994 und 20/1996,
    2. Litera b
      Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 14/1980, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 26/1984, 55/1991, 32/1992 und 21/1996, jedoch nur insoweit, als sie die Bestimmungen des Paragraph 76, dieses Gesetzes ausführt,
    3. Litera c
      Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen, LGBl.Nr. 48/1979 in der Fassung LGBl.Nr. 66/1987 und 55/1993,
    4. Litera d
      Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 19/1996.
  8. Absatz 8Anträge gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Litera b, können von Landesbediensteten, die eine Erklärung gemäß Paragraph 108, abgegeben haben, zwischen dem 15. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2000 eingebracht werden. Die Überprüfungskommission erstattet in diesen Fällen kein Gutachten, sondern eine Stellungnahme. Rückstufungen dürfen nicht erfolgen. Wird im Stellenplan (Paragraph 82 f, Absatz 4,) aufgrund der Stellungnahme der Überprüfungskommission die Stelle eines Landesbediensteten in eine höhere Gehaltsklasse eingereiht, ist dem Landesbediensteten der entsprechende Gehalt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2001 zu gewähren.
  9. Absatz 9Bis zum 31. Dezember 2001 sind die in diesem Gesetz angeführten Eurobeträge in Schilling auszuzahlen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 49/2015, 65/2019

§ 113

Text

Paragraph 113 *,)
Übergangsbestimmungen für die Karenz und die
Teilzeitbeschäftigung (Novelle LGBl.Nr. 22/2002)

  1. Absatz einsLandesbedienstete, deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 folgenden Tag geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung des genannten Gesetzes in Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung dem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes nach den Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2Soweit Absatz eins, nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung nur für Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 gehemmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 24/2009

§ 114

Text

Paragraph 114 *,)
Übergangsbestimmung für die Abfertigung
(Novelle LGBl.Nr. 25/2003)

  1. Absatz einsDem Landesangestellten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, gebührt eine Abfertigung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Dem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer einvernehmlich, zufolge Kündigung durch den Dienstgeber oder durch seinen berechtigten Austritt beendet wurde. Davon abweichend gebührt ihm eine Abfertigung auch dann, wenn er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder das Dienstverhältnis mit einem um mindestens 30 v.H. verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. In diesem Fall entsteht der Anspruch auf Abfertigung mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
  3. Absatz 3Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses

von drei Jahren

das Zweifache,

von fünf Jahren

das Dreifache,

von zehn Jahren

das Vierfache,

von fünfzehn Jahren

das Sechsfache,

von zwanzig Jahren

das Neunfache,

von fünfundzwanzig Jahren

das Zwölffache

jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Landesangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte. Ergibt sich der letzte Monatsbezug des Landesbediensteten aus einer Vollbeschäftigung, obwohl in den letzten fünf Jahren auch eine Teilzeitbeschäftigung, jedoch ausgenommen eine solche nach den Paragraphen 42 a und 49 stattgefunden hat, ist der Berechnung des Monatsbezuges das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß in diesen fünf Jahren zugrunde zu legen. Gleiches gilt, wenn sich der letzte Monatsbezug aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt. Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 42 a und 49 zufolge Kündigung durch den Dienstgeber, durch berechtigten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei Ermittlung des Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Landesangestellten zugrunde zu legen. Wenn dies im dringenden dienstlichen Interesse geboten ist, kann mit dem Landesangestellten auch eine höhere Abfertigung vereinbart werden.

  1. Absatz 4Hat der Landesangestellte eine Abfertigung aufgrund eines verminderten Arbeitszeitausmaßes erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 5Hat eine Abfertigung nach Absatz 4, das nach Absatz 3, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. Im Übrigen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
    1. Litera a
      das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. Litera b
      das Vielfache der Bemessungsgrundlage anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
    zusammen das nach Absatz 3, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  3. Absatz 6Einem Landesangestellten gebührt eine Abfertigung nach Absatz 3, auch dann, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der
    1. Litera a
      Geburt eines eigenen Kindes oder
    2. Litera b
      Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
    3. Litera c
      Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, oder des Paragraph 44, Absatz 2, Litera b,), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt. Die Abfertigung kann für dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
  4. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, erster Satz kann einem Landesangestellten eine Abfertigung nach Absatz 3, auch dann gewährt werden, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach den in Absatz 6, Litera a bis c genannten Zeitpunkten das Dienstverhältnis kündigt und die Nichtgewährung der Abfertigung für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur, wenn der Landesangestellte zum Zweck der Pflege und Betreuung des Kindes aus dem Dienstverhältnis austritt.
  5. Absatz 8Ansprüche nach Absatz 6, gebühren nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  6. Absatz 9Wird ein Landesangestellter, der aufgrund der Absatz 6 und 7 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses aufgrund der Absatz und 7 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere Härte darstellen würde.
  7. Absatz 10Im Falle eines berechtigten Austritts nach Paragraph 89, Absatz 2, gelten Absatz 6, zweiter bis vierter Satz sowie die Absatz 8 und 9 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 24/2009, 11/2011, 36/2011, 30/2012, 49/2015

§ 115

Text

Paragraph 115 *,)
Übergangsbestimmung für den Todesfallbeitrag
(Novelle LGBl.Nr. 25/2003)

  1. Absatz einsVerstirbt der Landesangestellte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurde, so tritt an die Stelle der Abfertigung gemäß Paragraph 114, der Todesfallbeitrag nach Maßgabe der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 1, des „Allgemeinen Gehaltsschemas neu“, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:
    1. Litera a
      der überlebende Ehegatte bzw. hinterbliebene eingetragene Partner, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern gelegenen Gründen aufgegeben war;
    2. Litera b
      das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Landesangestellten dessen Haushalt angehört hat;
    3. Litera c
      das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise getragen hat.
  4. Absatz 4Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
  5. Absatz 5Ist kein Anspruchsberechtigter nach Absatz 3, vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
  6. Absatz 6Sind keine Personen vorhanden, die nach Absatz 3, Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
  7. Absatz 7Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003, 24/2009, 25/2011, 65/2019

§ 116

Text

Paragraph 116 *,)
Übergangsbestimmung für das Dienststrafverfahren
(Novelle LGBl.Nr. 39/2007)

Dienststrafverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. 39/2007 eingeleitet wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2007, 24/2009

§ 117

Text

Paragraph 117 *,)
Inkrafttreten, Anwendung von Bestimmungen
(LGBl.Nr. 50/2000 und Novellen LGBl.Nr. 22/2002 und Nr. 25/2003)

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. Absatz 2Für die von Paragraph eins, erfassten Bediensteten treten die Paragraphen 3,, 64, 108 und 112 Absatz 8, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes können bereits mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 2001 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002, ausgenommen die Paragraphen 8, Absatz 4,, 45 Absatz 2,, 97 (nur soweit auf Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 60, Landesbedienstetengesetz 2000 verwiesen wird), 100 Absatz 12,, 101 Absatz eins und 112b, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  5. Absatz 5Der Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 und, soweit die folgende Bestimmung Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der Paragraph 112 b, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  6. Absatz 6Der Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 und, soweit die folgende Bestimmung nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach dem Paragraph 101, Absatz eins, letzter Satz vergleichbaren Einrichtung betrifft, der Paragraph 112 b, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  7. Absatz 7Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 25/2003, tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Verfahrensschritte, die der Auswahl der MV-Kasse vorausgehen müssen, können auch schon vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 25/2003, 24/2009

§ 118

Text

Paragraph 118 *,)
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
zur Novelle LGBl.Nr. 24/2009

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 24/2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Absatz 4,, 4 Absatz 2,, 62 Absatz eins,, 2 und 5, 67 Absatz eins und 2, 95, 107b und 118, treten am 1. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Absatz 4,, 4 Absatz 2,, 62 Absatz eins,, 2 und 5, 67 Absatz eins und 2, 95, 107b und 118, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 24/2009, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009

§ 119

Text

Paragraph 119 *,)
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung
zur Novelle LGBl.Nr. 68/2010

  1. Absatz einsLandesbedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, aber bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 68/2010 die Familienzulage nach Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 bezogen haben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf eine Familienzulage, und zwar in Höhe des Sockelbetrages nach Paragraph 74, Absatz 6, Die Familienzulage teilt dasselbe rechtliche Schicksal wie eine Kinderzulage.
  2. Absatz 2Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 68/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (Paragraph 62, Absatz 3 und 4), am 1. Jänner 2011 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010, 36/2011

§ 120

Text

Paragraph 120 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 11/2011

  1. Absatz einsDie Paragraphen 24 und 76 in der Fassung LGBl.Nr. 11/2011 treten rückwirkend am 1. Jänner 2011 in Kraft.
  2. Absatz 2Eine Verordnung nach Paragraph 76, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Litera b, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2011 kann rückwirkend mit Wirkung 1. Jänner 2011 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011

§ 121

Text

Paragraph 121 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 36/2011

Der Paragraph 74, in der Fassung LGBl.Nr. 36/2011 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2011 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2011

§ 122

Text

Paragraph 122 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 30/2012

Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 30/2012, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2012

§ 123

Text

Paragraph 123 *,)
Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach Paragraph 111 b,
(Novelle LGBl.Nr. 35/2013)

  1. Absatz einsErklärungen nach Paragraph 111 b, Absatz eins,, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 haben Landesbedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des Paragraph 111 c, gebührt hätten.
  2. Absatz 2Für Landesbedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach Paragraph 111 b, Absatz eins, abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 124

Text

Paragraph 124 *,)
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

Art. römisch XXII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 125

Text

Paragraph 125 *,)
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 49/2015

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
  3. Absatz 3Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, erfolgt sind, gelten die Paragraphen 50, Absatz 9 und 65 Absatz 5, Litera e, in der Fassung vor LGBl.Nr. 49/2015 weiter.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass Paragraph 16 a,, Paragraph 97, in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 3 bis 5 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sowie Paragraph 102, in Verbindung mit Paragraph 119 a, des Landesbedienstetengesetzes 1988 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 49/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

§ 126

Text

Paragraph 126 *,)
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 29/2019

Landesbedienstete, die den Erholungsurlaub nach Paragraph 40, Absatz 8 a, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, antreten wollen, haben den Zeitpunkt des Antrittes des Erholungsurlaubes frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt, dem Dienstgeber bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/2019

§ 127

Text

Paragraph 127 *,)
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 65/2019

  1. Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 65/2019, tritt, ausgenommen Absatz 2,, mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 65/2019 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2020 in Kraft treten. Allfälligen Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage, über die Gewährung einer besonderen Zulage bzw. über die Gewährung einer einmaligen Zuwendung für das Jahr 2020 sind die Gehaltsansätze der Anlagen 1, 4, 7 und 8 in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 3Nach dem 1. Jänner 2020 ist im „Gehaltssystem alt“ eine Neubewertung einer Stelle im Sinne des Paragraph 82 f, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 nur mehr dann zulässig, wenn sich auch der Stellenwert (Paragraph 64, Absatz 4, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019) der korrespondierenden Modellstelle im „Gehaltssystem neu“ ändert.
  4. Absatz 4Erklärungen nach Paragraph 111 d, Absatz eins, oder Paragraph 111 f, Absatz eins, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019, die bis zum 31. Dezember 2022 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Jänner 2020 wirksam.
  5. Absatz 5Für Landesbedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach Paragraph 111 d, Absatz eins, oder Paragraph 111 f, Absatz eins, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 65/2019 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019, 19/2019, 91/2020, 4/2022

§ 129

Text

Paragraph 129 *,)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

  1. Absatz einsArt. römisch XX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die Paragraphen 127, Absatz 4 und 129, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Änderungen betreffend die Paragraphen 127, Absatz 4 und 129 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. Absatz 3Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den Paragraphen 64, Absatz 4 und 82f Absatz 4,, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 130

Text

Paragraph 130,
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Art. römisch IV des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 131

Text

Paragraph 131,
Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 5/2023

  1. Absatz einsArt. römisch eins des Gesetzes über eine Sonderzulage im Dienstrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 5/2023, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Eine Verordnung nach Paragraph 81, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit Wirkung ab 1. Jänner 2022.

Anl. 1

Text

Anlage 1*)
(zu Paragraph 63, Absatz 3,)

Allgemeines Gehaltsschema neu (Gehalt in Euro)

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 2

Text

Anlage 2*)
(zu Paragraph 64, Absatz 2,)

Anforderungsarten

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 3

Text

Anlage 3*)
(zu Paragraph 64, Absatz 3,)

Textbausteine zur Anforderungsart

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 4

Text

Anlage 4*)
(zu Paragraph 82 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 63,)

Gehaltsschema für Krankenanstalten (Gehalt in Euro)

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 5

Text

Anlage 5*)
(zu Paragraph 82 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64,)

Anforderungsarten

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 6

Text

Anlage 6*)
(zu Paragraph 82 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64,)

Textbausteine zur Anforderungsart

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 7

Text

Anlage 7
(zu Paragraph 82 b, Absatz eins,)

Gehaltsschema für Ausbildungsärzte (Gehalt in Euro)

Anl. 8

Text

Anlage 8*)
(zu Paragraph 82 e, Absatz 5,)

Allgemeines Gehaltsschema alt (Gehalt in Euro)

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Anl. 9

Text

Anlage 9*)
(zu Paragraph 82, f Absatz 2,)

Einreihungsplan

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019