§ 4*)
Beschränkungen der Auskunftserteilung
(1) Auskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Mitgliedern auskunftspflichtig.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013