Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gesamte Rechtsvorschrift für Auskunftsgesetz, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Auskunftserteilung in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden (Auskunftsgesetz)

StF.: LGBl.Nr. 17/1989

Änderung

Sonstige Textteile

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins, Allgemeines

Paragraph 2, Auskunftsbegehren

Paragraph 3, Erteilung der Auskünfte

Paragraph 4, Beschränkungen der Auskunftserteilung

Paragraph 5, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 6, Abgabenfreiheit

Paragraph 7, Inkrafttreten

§ 1

Text

Paragraph eins,
Allgemeines

  1. Absatz einsDie Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Unter Auskünften sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,
Auskunftsbegehren

  1. Absatz einsJedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.
  2. Absatz 2Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist
    1. Litera a
      ein mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder
    2. Litera b
      ein unklares telegraphisches, schriftliches oder fernschriftliches Auskunftsbegehren zu verbessern.
    Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 3

Text

Paragraph 3,
Erteilung der Auskünfte

  1. Absatz einsAuskünfte sind soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
  2. Absatz 2Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens nach Paragraph 2, Absatz 2, aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann die Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Wenn bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit einlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

§ 4

Text

Paragraph 4 *,)
Beschränkungen der Auskunftserteilung

  1. Absatz einsAuskünfte dürfen nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
  2. Absatz 2Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.
  3. Absatz 3Die Organe von beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Mitgliedern auskunftspflichtig.
  4. Absatz 4Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

§ 5

Text

Paragraph 5,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 6

Text

Paragraph 6,
Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 7

Text

Paragraph 7 *,)
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch XIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013