(4)Absatz 4,Soweit keine Rezeptgebühr vorgesehen ist, werden „Sonstige Mittel“ nach Anlage II sowie „Heilbehelfe und Hilfsmittel“ nach Anlage III des Apothekergesamtvertrages, AVSV Nr. 77/2010, zuletzt geändert durch Nr. 131/2019, nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz ersetzt. Für sonstige Mittel sowie Heilbehelfe und Hilfsmittel, die mit dem Vermerk „nicht kassenzulässig“ versehen sind, erfolgt ein Kostenersatz ausschließlich bei vertrauensärztlicher Bewilligung. Die Grundlage für die Gewährung des Kostenersatzes bildet der Kassenpreis, soweit ein solcher nicht existiert, der Apothekenverkaufspreis.Soweit keine Rezeptgebühr vorgesehen ist, werden „Sonstige Mittel“ nach Anlage römisch zwei sowie „Heilbehelfe und Hilfsmittel“ nach Anlage römisch drei des Apothekergesamtvertrages, AVSV Nr. 77 aus 2010,, zuletzt geändert durch Nr. 131 aus 2019,, nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz ersetzt. Für sonstige Mittel sowie Heilbehelfe und Hilfsmittel, die mit dem Vermerk „nicht kassenzulässig“ versehen sind, erfolgt ein Kostenersatz ausschließlich bei vertrauensärztlicher Bewilligung. Die Grundlage für die Gewährung des Kostenersatzes bildet der Kassenpreis, soweit ein solcher nicht existiert, der Apothekenverkaufspreis.