Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Energieausweisdatenbankverordnung, Tiroler – TEADBV 2022, Fassung vom 22.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb sowie über Inhalt und Form der Energieausweisdatenbank erlassen werden (Tiroler Energieausweisdatenbankverordnung – TEADBV 2022)

StF: VBl. Tirol Nr. 84/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 26 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einrichtung und den Betrieb einer Energieausweisdatenbank als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen und der Übermittlungsvorgänge.

§ 2

Text

§ 2

Energieausweisdatenbank

  1. (1) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Zur Überprüfung der Energieausweise nach § 4 muss es der Landesregierung möglich sein, den Urheber der Hinzufügung von Informationen in die Datenbank, zu ermitteln. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieausweisdatenbank erforderlichen EDV-Anwendung gemäß § 1 eines Dienstleisters bedienen.
  2. (2) Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben die nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellenden Energieausweise in der Energieausweisdatenbank zu registrieren und die betreffenden Energieausweisdaten zu erfassen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der betreffenden Gebäude, Gebäudeteile oder Nutzungseinheiten haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises ihrer jeweiligen Gebäude bzw. Nutzungseinheiten.
  3. (3) Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Eigentümer des Gebäudes sind auf Antrag die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.

§ 3

Text

§ 3

Übermittlung der Daten nach dem GWR-Gesetz

  1. (1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
  2. (2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.

§ 4

Text

§ 4

Überprüfung von Energieausweisen

  1. (1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen.
  2. (2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  3. (3) Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 5

Text

§ 5

Umsetzung von Unionsrecht, Inkrafttreten

  1. (1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75 und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018, Nr. L 328, S. 1, umgesetzt.
  2. (2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.