Beachte für folgende Bestimmung
Die Art. 1 bis 13 der Kundmachung
LGBl. Nr. 44/2022 lauten:
„Artikel 1
(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz
LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze
LGBl. Nr. 144/2018,
109/2019,
46/2020,
60/2020,
124/2020,
134/2020,
114/2021,
165/2021,
167/2021 und
34/2022 sowie die Kundmachung
LGBl. Nr. 65/2020 erfolgten Änderungen wiederverlautbart.
(2) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Mai 2022 anzuwenden.
Artikel 2
Die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, wurde
a) mit der Kundmachung
LGBl. Nr. 94/2001 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze
LGBl. Nr. 7/1999,
79/2000,
42/2001 und
74/2001 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. November 2001 als Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001,
b) mit der Kundmachung
LGBl. Nr. 57/2011 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze
LGBl. Nr. 89/2003,
35/2005,
73/2007,
40/2009 und
48/2011 und die Kundmachung
LGBl. Nr. 60/2005 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 als Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 sowie
c) mit der Kundmachung
LGBl. Nr. 28/2018 unter Berücksichtigung der durch die Gesetze
LGBl. Nr. 96/2012,
150/2012,
48/2013,
130/2013,
150/2014,
187/2014,
83/2015,
103/2015,
94/2016,
26/2017,
32/2017 und
129/2017 erfolgten Änderungen mit Wirkung ab dem 1. März 2018 als Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018
jeweils wieder verlautbart.
Artikel 3
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 5 der Novelle
LGBl. Nr. 73/2007, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, lautet:
„(3) § 29 Abs. 5, § 35 Abs. 1 sowie § 54 lit. b in der Fassung des Art. I Z 21, 23 bzw. 27 sind weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, für die die Baubewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegt.
(4) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 24 ist weiters nicht auf Bauvorhaben anzuwenden, die aufgrund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatteten Bauanzeige ausgeführt werden.
(5) § 18 Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 9 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und im Bau befindliche Gebäude ab 1. Jänner 2009, auf im Bau befindliche Gebäude frühestens jedoch von der Bauvollendung an, anzuwenden.“
Artikel 4
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 bis 8 und 12 bis 15 der Novelle
LGBl. Nr. 48/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, lautet:
„(3) Die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden baulichen Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d, g, k und p in der Fassung des Art. I Z 2 bis 5, die bisher nicht den baurechtlichen Vorschriften unterlegen sind, anzuwenden. Wurde mit der Ausführung eines entsprechenden, nunmehr bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen, so darf dieses ohne eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vollendet werden. Die §§ 35 und 36 der Tiroler Bauordnung 2001 sind auf solche Bauvorhaben bzw. Gebäude nicht anzuwenden. Statt vom bewilligten (bzw. von dem aus der Bauanzeige hervorgehenden) Verwendungszweck ist von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen.
(4) § 2 Abs. 16, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 bis 4, 6 und 9, § 7 Abs. 1 und 2 und § 25 in der Fassung des Art. I sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.
(5) § 9a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Art. I Z 39 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden.
(6) Auf Änderungen von Grundstücksgrenzen, hinsichtlich deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren nach § 13 oder § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes,
BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 100/2008, anhängig ist, ist § 12 Abs. 2 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.
(7) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 44 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen nicht anzuwenden.
(8) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 47/2011 ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(12) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach § 27 Abs. 5, § 33 Abs. 3 bis 6, § 37 und § 44 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 40/2009 sind nach den entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Art. I fortzusetzen.
(13) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 90 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nicht anzuwenden.
(14) Auf Bescheide, mit denen die Baubewilligung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig erteilt wurde, ist § 54 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 40/2009 weiter anzuwenden.
(15) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Feststellungsverfahren nach § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/1994 und der Kundmachung
LGBl. Nr. 5/1997 sind nach dieser Bestimmung fortzusetzen.“
Artikel 5
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3, 4, 5 und 8 der Novelle
LGBl. Nr. 48/2013, die mit 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, lautet:
„(3) § 2 Abs. 9, 26, 27, 28 und 29, § 17 Abs. 1, § 19a Abs. 1, § 19b, § 19c Abs. 1 lit. a, b und c, 2, 3 und 4, § 21 Abs. 2 lit. f und 3 lit. a, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 4 lit. c und § 37 Abs. 1 und 3 sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben nicht in der Fassung des Art. I anzuwenden. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen wurde. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben sind
a) die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 150/2012,
b) die Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung
LGBl. Nr. 93/2007 und
c) die Planunterlagenverordnung 1998 in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 94/2007weiter anzuwenden.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgestellte Energieausweise sind den nach § 19c Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 6 erstellten Energieausweisen gleichzuhalten. Sie unterliegen nicht der Registrierungspflicht nach § 19c Abs. 6 in der Fassung des Art. I Z 6.
(5) Ist aufgrund des § 19c Abs. 1 lit. d oder e in der Fassung der Art. I Z 6 erstmalig ein Energieausweis zu erstellen, so muss dieser bis zum 1. Juni 2014 vorliegen. Von diesem Zeitpunkt an besteht weiters die Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises nach § 19e Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 6.
(8) Ist in einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen einschlägigen Verfahren ein Auftrag nach § 27 Abs. 10 lit. b in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 150/2012 bereits ergangen, so hat der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 27 Abs. 11 in der Fassung des Art. I Z 15 gesondert zu erfolgen.“
Artikel 6
Die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 4 der Novelle
LGBl. Nr. 130/2013, die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, lautet:
„(4) Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. August 2013 anhängig war, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 78/2013 den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung
LGBl. Nr. 93/2007 entspricht. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, mit deren Ausführung vor dem 1. September 2013 begonnen wurde.“
Artikel 7
Die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 4 der Novelle
LGBl. Nr. 187/2014, die mit 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist, lautet:
„(4) § 2 Abs. 30, 31 und 32, § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 5, § 27 Abs. 4 lit. b, 8 und 10 sowie § 28 Abs. 4 erster Satz hinsichtlich des § 26 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Art. III sind auf die am 31. Mai 2015 anhängigen Bauverfahren und Verfahren über Bauanzeigen nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren sind die entsprechenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 130/2013 weiter anzuwenden.“
Artikel 8
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle
LGBl. Nr. 103/2015, die insoweit mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist, lautet:
„(3) Art. I Z 1 und 2 ist auf Bauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wird, nicht anzuwenden.“
Artikel 9
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle
LGBl. Nr. 129/2017, die mit 23. Dezember 2017 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren ist § 11 Abs. 1 und 2 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.“
Artikel 10
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle
LGBl. Nr. 109/2019, die mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 29 und 40 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
Artikel 11
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle
LGBl. Nr. 165/2021, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) § 28 Abs. 1 lit. e in der Fassung des Art. I Z 18 dieses Gesetzes ist nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2022 verwirklicht werden.“
Artikel 12
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle
LGBl. Nr. 34/2022, die mit dem Ablauf des 23. März 2022 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Berechtigungen aufgrund von Bauanzeigen nach § 54 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018, die in der Zeit vom 1. März 2022 bis einschließlich 30. April 2022 ablaufen, bleiben bis dahin aufrecht. Sie laufen mit dem Ablauf des 30. April 2022 ab, wenn bis dahin keine Bauanzeige nach § 54 Abs. 8 oder 8a der Tiroler Bauordnung 2018, letzterer in der Fassung des Art. I Z 3, eingebracht wird.“
Artikel 13
(1) Mit Art. VIII der Kundmachung
LGBl. Nr. 57/2011 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
a) Art. II der Novelle
LGBl. Nr. 7/1999;
b) Art. II Abs. 3 der Novelle
LGBl. Nr. 74/2001.
(2) Mit Art. XII Abs. 2 der Kundmachung
LGBl. Nr. 28/2018 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
a) Art. II Abs. 2 der Novelle
LGBl. Nr. 74/2001;
b) Art. II Abs. 9, 10 und 11 der Novelle
LGBl. Nr. 48/2011;
c) Art. II Abs. 2, 6 und 7 der Novelle
LGBl. Nr. 48/2013;
d) Art. II Abs. 2 der Novelle
LGBl. Nr. 94/2016.
(3) Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
a) Art. III Abs. 2 der Novelle
LGBl. Nr. 89/2003;
b) Art. II Abs. 2 der Novelle
LGBl. Nr. 73/2007;
c) Art. II Abs. 2 der Novelle
LGBl. Nr. 40/2009;
d) Art. II Abs. 16 der Novelle
LGBl. Nr. 48/2011;
e) Art. IV Abs. 3 der Novelle
LGBl. Nr. 134/2020.“