§ 1
Zeitraum
(1) Der Zeitraum, während dessen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes als gegeben anzunehmen sind, beginnt mit 17. November 2020 und endet mit dem Ablauf des 10. Juli 2021.
(2) Der weitere Zeitraum, während dessen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes als gegeben anzunehmen sind, beginnt mit 15. November 2021 und endet mit dem Ablauf des 30. April 2022.