(7)Absatz 7Archivieren ist eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Übernehmen, Erfassen, Bewerten, dauernde Aufbewahren sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Darunter fällt auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1 zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten.Archivieren ist eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Übernehmen, Erfassen, Bewerten, dauernde Aufbewahren sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Darunter fällt auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1 zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten.