Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Archivgesetz, Tiroler, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 8. November 2017 über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von öffentlichem Archivgut (Tiroler Archivgesetz – TAG)

StF: LGBl. Nr. 128/2017 - Landtagsmaterialien: 318/17

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Zweck

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Archivierungspflichtige Stellen

Paragraph 5,

Archivierung von Archivgut des Landes

Paragraph 6,

Archivierung von Archivgut der Gemeinden

Paragraph 7,

Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse

Paragraph 8,

Schutz von archiviertem Archivgut

Paragraph 9,

Schutzfristen

Paragraph 10,

Benützung von öffentlichem Archivgut

Paragraph 11,

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

Paragraph 12,

Unveräußerbarkeit

Paragraph 13,

Behörden

Paragraph 14,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 15,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 16,

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von öffentlichem Archivgut. Deposita (unter Eigentumsvorbehalt übergebenes Archivgut) unterliegen nur dann den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder Verträge anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. Litera a
      juristische Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,
    2. Litera b
      gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die aufgrund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden,
    3. Litera c
      sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut darstellen,
    4. Litera d
      die im Landtag vertretenen Abgeordneten, Wählergruppen und Landtagsklubs sowie die Mitglieder des Gemeinderates und die im Gemeinderat vertretenen Wählergruppen.
  3. Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Zweck

  1. Absatz einsArchive sind das öffentliche Gedächtnis eines Landes. Als wissenschaftliche Institutionen sichern sie das Archivgut, gewährleisten die Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns und tragen zur Wahrung der Rechtssicherheit bei.
  2. Absatz 2Ihr Archivgut bildet die authentische Überlieferung zur Geschichte des Landes, sie gewährleisten dessen Nutzung für die historische Forschung und ermöglichen damit die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und dem historisch-kulturellen Erbe des Landes.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsÖffentliches Archivgut im Sinn dieses Gesetzes ist:
    1. Litera a
      das Archivgut des Landes,
    2. Litera b
      das Archivgut der Gemeinden,
    3. Litera c
      sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse.
  2. Absatz 2Das Archivgut des Landes umfasst:
    1. Litera a
      archivwürdige Unterlagen, die bei der Landesregierung und sonstigen Verwaltungsbehörden und Dienststellen des Landes anfallen,
    2. Litera b
      archivwürdige Unterlagen, die in der Landtagsdirektion und bei den Organen des Landtages anfallen,
    3. Litera c
      archivwürdige Unterlagen, die beim Landesverwaltungsgericht anfallen,
    4. Litera d
      archivwürdige Unterlagen, die das Land Tirol vom Bund übernommen hat,
    5. Litera e
      archivwürdige Unterlagen, die das Land Tirol sonst erworben oder übernommen hat.
  3. Absatz 3Das Archivgut der Gemeinden umfasst:
    1. Litera a
      archivwürdige Unterlagen, die bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden anfallen,
    2. Litera b
      archivwürdige Unterlagen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband erworben oder übernommen hat.
  4. Absatz 4Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse umfasst:
    1. Litera a
      archivwürdige Unterlagen, die bei den durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentlichen Stiftungen, Anstalten, Fonds und Vereinen anfallen,
    2. Litera b
      archivwürdige Unterlagen, die bei Unternehmungen, an denen das Land Tirol mit mindestens 50 v.H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch das Land Tirol beherrscht werden, anfallen,
    3. Litera c
      archivwürdige Unterlagen, die bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 v.H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden, anfallen.
  5. Absatz 5Landesarchiv ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Archivwesen zuständige Organisationseinheit.
  6. Absatz 6Gemeindearchiv ist eine Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die vorwiegend zum Zweck der Archivierung von archivwürdigen Unterlagen dient.
  7. Absatz 7Archivieren ist eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Übernehmen, Erfassen, Bewerten, dauernde Aufbewahren sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Darunter fällt auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1 zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten.
  8. Absatz 8Archivwürdig sind Unterlagen, die
    1. Litera a
      aufgrund ihrer historischen, rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind, oder
    2. Litera b
      aufgrund von Rechtsvorschriften oder von Organisationsvorschriften wie Kanzleiordnungen, Erlässen oder Richtlinien dauernd aufzubewahren sind.
  9. Absatz 9Unterlagen sind alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.
  10. Absatz 10Findmittel sind alle analogen und digitalen Hilfsmittel, die für die Erschließung von Archivgut, dessen Verständnis, Nutzung und Auswertung notwendig sind.
  11. Absatz 11Schutzfrist ist jener Zeitraum, in dem eine Benützung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Archivierungspflichtige Stellen

  1. Absatz einsDas Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des Paragraph 5, von der Landesregierung aufzubewahren.
  2. Absatz 2Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des Paragraph 6, vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren.
  3. Absatz 3Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des Paragraph 7, von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren Bereich das Archivgut anfällt.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Archivierung von Archivgut des Landes

  1. Absatz einsUnterlagen, die bei den im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,, b und c genannten Stellen anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 30 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist in Zusammenarbeit mit dem Landesarchiv zu beurteilen. Zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die Unterlagen zu gewähren.
  2. Absatz 2Unterlagen, die bei einem Mitglied der Landesregierung oder beim Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages in Ausübung ihrer Funktion anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung oder des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages aus dem Amt zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist vom ausscheidenden Mitglied der Landesregierung oder vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages in Zusammenarbeit mit dem Landesarchiv zu beurteilen.
  3. Absatz 3Bestehen zwischen dem ausscheidenden Mitglied der Landesregierung oder dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.
  4. Absatz 4Im Fall der Archivwürdigkeit der Unterlagen sind diese in der ursprünglichen Ordnung und mit den dazugehörigen Findmitteln dem Landesarchiv zu übergeben. Zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die entweder der Amtsverschwiegenheit, datenschutzrechtlichen Regelungen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, wenn nicht die Speicherung der personenbezogenen Daten unzulässig war. Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format zu übergeben.
  5. Absatz 5Die übergebende Stelle ist auch nach der Übergabe an das Landesarchiv berechtigt, das Archivgut selbst jederzeit zu benützen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Archivierung von Archivgut der Gemeinden

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht ein Gemeindearchiv einzurichten oder mit einer anderen Gemeinde, die über ein Gemeindearchiv verfügt, oder mit einem sonstigen Auftragsverarbeiter die Besorgung dieser Aufgabe für sie zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Unterlagen, die bei Gemeinden und Gemeindeverbänden anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 30 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gemeindearchiv zu beurteilen. Solange die Gemeinde über kein Gemeindearchiv verfügt, ist die Archivwürdigkeit vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde oder vom Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes selbst zu beurteilen.
  3. Absatz 3Unterlagen, die beim Bürgermeister einer Gemeinde, bei einem Mitglied des Gemeindevorstands oder Stadtrats oder bei einem Mitglied des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden des jeweiligen Bürgermeisters oder des jeweiligen Mitglieds aus dem Amt zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist vom ausscheidenden Mitglied in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gemeindearchiv zu beurteilen.
  4. Absatz 4Bestehen zwischen den im Absatz 3, genannten Organen oder Mitgliedern und dem jeweiligen Gemeindearchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.
  5. Absatz 5Paragraph 5, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen dem Gemeindearchiv zu übergeben sind.
  6. Absatz 6Archivgut der Gemeinde kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Land Tirol hat nach Maßgabe vorhandener Ressourcen zu erfolgen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Land Tirol, geht das Gemeindearchivgut in das Eigentum des Landes über und gilt ab dem Zeitpunkt der Übernahme als Archivgut des Landes.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse

  1. Absatz einsDie im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Einrichtungen haben zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht entweder ein eigenes Archiv einzurichten oder ihr Archivgut dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde nach Maßgabe des Absatz 4, anzubieten.
  2. Absatz 2Unterlagen, die bei den im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Einrichtungen anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 30 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist von der jeweiligen Einrichtung nach den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 8, selbst zu beurteilen.
  3. Absatz 3Die im Paragraph 3, Absatz 4, Litera a und b genannten Einrichtungen können ihr Archivgut dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum anbieten, die im Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, genannten Einrichtungen können ihr Archivgut der betroffenen Gemeinde zur Übernahme in das Eigentum anbieten, sofern es nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes oder der Gemeinde steht. Das Archivgut nach Paragraph 3, Absatz 4, ist dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde zur Übernahme anzubieten, bevor es anderweitig abgegeben wird.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Schutz von archiviertem Archivgut

  1. Absatz einsÖffentliches Archivgut ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benützung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so aufzubewahren, dass seine Lesbarkeit auf Dauer sichergestellt ist.
  2. Absatz 2Öffentliches Archivgut ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass der Zugang durch berechtigte Personen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Schutzfristen

  1. Absatz einsÖffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
  2. Absatz 2Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Tag der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, so beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Datum des jüngsten Schriftstücks des Aktes.
  3. Absatz 3Öffentliches Archivgut, das besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung enthält, unterliegt über 30 Jahre hinaus einer Schutzfrist bis zum Tod der betreffenden natürlichen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.
  4. Absatz 4Im Fall von öffentlichem Archivgut nach Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz 3, beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
  5. Absatz 5Während der Schutzfrist ist das öffentliche Archivgut besonders gesichert aufzubewahren. Im Fall digital verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.
  6. Absatz 6Während der Schutzfrist ist das Archivgut des Landes oder der Gemeinden nur zugänglich:
    1. Litera a
      für jene Personen und Einrichtungen, die das Archivgut dem Land Tirol oder der jeweiligen Gemeinde übergeben haben,
    2. Litera b
      anderen Personen nach Maßgabe einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, Absatz 5, oder im Rahmen des Paragraph 11, Absatz 2,

§ 10

Text

Paragraph 10,

Benützung von öffentlichem Archivgut

  1. Absatz einsDas Recht zur Benützung von öffentlichem Archivgut wird nach dem Ablauf der Schutzfrist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.
  2. Absatz 2Die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden ist unentgeltlich, es sei denn, dass über die Bereitstellung von Archivalien und die damit verbundene Auskunft und Beratung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften, umfangreichere Rechercheleistungen durch das Archivpersonal oder die Erstattung von gutachterlichen Äußerungen, erbracht werden. Werden derartige Leistungen durch das Archivpersonal erbracht, so sind von den Benützern dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Für die Benützung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse kann ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.
  3. Absatz 3Das Recht zur Benützung von öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn
    1. Litera a
      die Geheimhaltung aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist,
    2. Litera b
      es um personenbezogene Daten geht, an deren Geheimhaltung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person besteht,
    3. Litera c
      ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt wird, an dessen Wahrung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht oder die Geheimhaltung im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Unternehmung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 4, erforderlich ist,
    4. Litera d
      der Benützungswerber schwerwiegend gegen die Benützungsordnung verstoßen hat,
    5. Litera e
      die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden oder
    6. Litera f
      konservatorische Gründe dagegen sprechen.
  4. Absatz 4Wird die begehrte Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gewährt, so hat die Behörde auf Antrag des Benützungswerbers darüber einen Bescheid zu erlassen.
  5. Absatz 5Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonderes berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung persönlicher Rechte, kann vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Paragraph 9, Absatz eins, auf schriftlichen Antrag die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Wahrung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen erforderlich sind.
  6. Absatz 6Über Anträge nach Absatz 5, hat die Behörde nach Einholung eines Fachgutachtens mit Bescheid zu entscheiden.
  7. Absatz 7Für die Benützung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Paragraph 9, Absatz eins, gilt Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein solches Begehren an die im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Einrichtungen zu richten ist und diese darüber zu entscheiden haben.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes zu erlassen und die Höhe der Kostenersätze für das Landesarchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.
  9. Absatz 9Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut der jeweiligen Gemeinde erlassen und kann die Höhe der Kostenersätze für das jeweilige Gemeindearchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festlegen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

  1. Absatz einsSoweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit
    1. Litera a
      das Archivgut erschlossen ist,
    2. Litera b
      die betroffenen Personen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
    3. Litera c
      der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.
  2. Absatz 2Anstelle der Auskunft kann auch während der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Benützung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung bestehen.
  3. Absatz 3Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit
    1. Litera a
      des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen des Bundes und der Länder oder
    2. Litera b
      der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheers oder
    3. Litera c
      der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
    4. Litera d
      des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Gemeinden, der Länder, des Bundes oder der Europäischen Union oder
    5. Litera e
      der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.
  4. Absatz 4Machen Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
  5. Absatz 5Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid der Behörde zu entscheiden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Unveräußerbarkeit

Das Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten grundsätzlich nicht übertragen werden. Davon abweichend kann das Eigentum an öffentlichem Archivgut im Tauschweg übertragen werden, wenn dies archivwissenschaftlichen Grundsätzen nicht widerspricht und schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Behörden

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. Litera a
    die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut des Landes betreffen;
  2. Litera b
    der Bürgermeister oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut der Gemeinde betreffen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das öffentliche Archivgut anfällt.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDas Amt der Landesregierung, die Gemeinden oder die jeweiligen Gemeindeverbände dürfen zum Zweck der Archivierung und zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach den Paragraphen 5, Absatz 3,, 6 Absatz 4,, 10 Absatz 4 und 6 und 11 Absatz 5, folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Personen, die in archivierten Unterlagen angeführt sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen, berufsrechtliche Daten, Daten über militärische Zugehörigkeiten und Einsatzorte;
    2. Litera b
      von Benützern von Archiven und Antragstellern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Forschungsgegenstand.
  2. Absatz 2Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a,
  3. Absatz 3Das Amt der Landesregierung und die Gemeindeämter haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.