Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler, Fassung vom 03.10.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Der Art. VI des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2020 lautet:

"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) § 15 Abs. 10 und 12 in der Fassung des Art. I Z 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2020 sind erstmals nach der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindenden Neuwahl des Landtages anzuwenden."

Langtitel

Gesetz vom 5. Juli 2017 über die Wahl des Landtages in Tirol
(Tiroler Landtagswahlordnung 2017 – TLWO 2017)

StF: LGBl. Nr. 74/2017 - Landtagsmaterialien: 229/17

Änderung

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/18

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/19

LGBl. Nr. 68/2020 - Landtagsmaterialien: 164/20

LGBl. Nr. 116/2020 - Landtagsmaterialien: 596/20

LGBl. Nr. 161/2021 - Landtagsmaterialien: 528/21

LGBl. Nr. 60/2022 - Landtagsmaterialien: 377/22

LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/23

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anzahl der Abgeordneten, Wahlkreise

Paragraph 2,

Wahlrecht

Paragraph 3,

Wählbarkeit

Paragraph 4,

Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit

Paragraph 5,

Wahlsprengel

Paragraph 6,

Wahlausschreibung

Paragraph 7,

Wahlkosten

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Paragraph 8,

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 9,

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

Paragraph 10,

Sonderwahlbehörden

Paragraph 11,

Festlegung von Aufgaben durch die Gemeindewahlbehörde

Paragraph 12,

Kreiswahlbehörden

Paragraph 13,

Landeswahlbehörde

Paragraph 14,

Wahlleiter

Paragraph 15,

Bestellung der Beisitzer und der Vertrauenspersonen

Paragraph 16,

Beschlussfähigkeit

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten, Ausstellung von Wahlkarten, Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde

Paragraph 17,

Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland

Paragraph 18,

Wählerverzeichnisse

Paragraph 19,

Ort der Eintragung

Paragraph 20,

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Paragraph 21,

Abschriften für Wählergruppen

Paragraph 22,

Berichtigungsanträge

Paragraph 23,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 24,

Beschwerden, Abschluss des Wählerverzeichnisses

Paragraph 25,

Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 26,

Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 27,

Vorgang nach der Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 28,

Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde

4. Abschnitt
Wahlwerbung

Paragraph 29,

Kreiswahlvorschläge

Paragraph 30,

Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge

Paragraph 31,

Unterscheidung der Kurzbezeichnungen

Paragraph 32,

Prüfung der Wahlvorschläge

Paragraph 33,

Ergänzung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Paragraph 34,

Entscheidung über die Wahlvorschläge

Paragraph 35,

Ungültige Wahlvorschläge

Paragraph 36,

Kundmachung der Wahlvorschläge

Paragraph 37,

Landeswahlvorschläge

5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Paragraph 38,

Wahlort, Wahlzeit

Paragraph 39,

Wahllokale und ihre Einrichtung

Paragraph 40,

Wahlzeugen

Paragraph 41,

Sicherung der Ordnung bei der Wahl

Paragraph 42,

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

Paragraph 43,

Beginn der Wahlhandlung

Paragraph 44,

Stimmabgabe vor der Wahlbehörde

Paragraph 45,

Abgabe verschlossener Wahlkarten am Wahltag

Paragraph 46,

Ausübung des Wahlrechts in Anstalten

Paragraph 47,

Ausübung des Wahlrechts vor Sonderwahlbehörden

Paragraph 48,

Vorgang bei der Briefwahl

Paragraph 49,

Wahlkuverts

Paragraph 50,

Gestaltung des amtlichen Stimmzettels

Paragraph 51,

Herstellung und Verteilung der amtlichen Stimmzettel

Paragraph 52,

Gültiges Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels

Paragraph 53,

Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages

Paragraph 54,

Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber des Landeswahlvorschlages

Paragraph 55,

Verhinderung der Wahlhandlung

Paragraph 56,

Schluss der Stimmabgabe

6. Abschnitt
Ermittlung des Wahlergebnisses

Paragraph 57,

Zählung der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel

Paragraph 58,

Zählung der Stimmen

Paragraph 59,

Ungültige Stimmzettel

Paragraph 60,

Leere Wahlkuverts und Wahlkuverts mit mehreren Stimmzetteln

Paragraph 61,

Niederschrift

Paragraph 62,

Meldung der Stimmenanzahl

Paragraph 63,

Übersendung der Wahlakten

Paragraph 64,

Feststellung des Wahlergebnisses

Paragraph 65,

Erstes Ermittlungsverfahren

Paragraph 66,

Vorläufige Zuordnung von Mandaten im ersten Ermittlungsverfahren

Paragraph 67,

Niederschrift des Wahlergebnisses

Paragraph 67 a,

Überprüfung der Wahlakten

Paragraph 68,

Zweites Ermittlungsverfahren

Paragraph 69,

Endgültige Zuweisung von Mandaten

Paragraph 70,

Überprüfungsanträge der Wählergruppen

Paragraph 71,

Wahlscheine der Abgeordneten

7. Abschnitt
Ergänzungs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 72,

Berufung und Streichung der Ersatzmitglieder

Paragraph 72 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten, Wahlanwendung des Landes

Paragraph 73,

Fristen

Paragraph 74,

Strafbestimmungen

Paragraph 75,

Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof

Paragraph 75 a,

Sonderbestimmungen für die gleichzeitige Durchführung einer Landtagswahl mit bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen

Paragraph 76,

Verweisungen

Paragraph 77,

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Umsetzung von Unionsrecht

Anlage 1

Wahlkarte

Anlage 2

Unterstützungserklärung

Anlage 3

Amtlicher Stimmzettel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anzahl der Abgeordneten, Wahlkreise

  1. Absatz einsDer Landtag besteht aus 36 Abgeordneten.
  2. Absatz 2Für die Wahl des Landtages wird das Landesgebiet in folgende Wahlkreise eingeteilt:

Wahlkreis Nr.

Bezeichnung, Gebiet

1

Wahlkreis Innsbruck-Stadt, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt

2

Wahlkreis Innsbruck-Land, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Innsbruck-Land

3

Wahlkreis Imst, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Imst

4

Wahlkreis Kitzbühel, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Kitzbühel

5

Wahlkreis Kufstein, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Kufstein

6

Wahlkreis Landeck, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Landeck

7

Wahlkreis Lienz, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Lienz

8

Wahlkreis Reutte, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Reutte

9

Wahlkreis Schwaz, bestehend aus dem Gebiet des politischen Bezirkes Schwaz

  1. Absatz 3Die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten ist von der Landesregierung auf folgende Weise zu bestimmen: Die Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol ihren Hauptwohnsitz hatten, wird durch die Zahl 36 geteilt. Dieser Quotient ist die Verhältniszahl. Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl in der Anzahl der österreichischen Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist. Die übrig bleibenden Mandate werden nach der Größe der ermittelten Dezimalreste auf die einzelnen Wahlkreise aufgeteilt.
  2. Absatz 4Die Landesregierung hat die Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Wahlrecht

  1. Absatz einsZum Landtag wahlberechtigt sind:
    1. Litera a
      österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, und
    2. Litera b
      österreichische Staatsbürger, die vor der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in Tirol hatten, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Ausland, längstens aber für zehn Jahre.
  2. Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Wählbarkeit

Zum Landtag wählbar sind österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben, spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit

  1. Absatz einsVom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach Paragraph 22, Absatz eins, NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2Der Ausschluss nach Absatz eins, beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb der Einsichtsfrist (Paragraph 20, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
  3. Absatz 3Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
    1. Litera a
      zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde,
    2. Litera b
      zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
    3. Litera c
      zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde, sofern diese Verurteilung auch oder ausschließlich wegen Paragraphen 304 bis 307b des Strafgesetzbuches erfolgt ist.
  4. Absatz 4Der Ausschluss nach Absatz 3, endet nach sechs Monaten. Diese Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Wahlsprengel

  1. Absatz einsJede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.
  2. Absatz 2In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern.
  3. Absatz 3Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung mindestens eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.
  4. Absatz 4Ein Wahlsprengel darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Wahlausschreibung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.
  2. Absatz 2In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
  3. Absatz 3Die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden an der Amtstafel der Gemeinde bekannt zu machen.
  4. Absatz 4Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag (Absatz eins,) voraussichtlich nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze oder selbst unter besonderen Vorkehrungen (Absatz 5,) nicht ohne Gesundheitsgefährdung durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Wahltag auf Antrag der Landeswahlbehörde durch Verordnung auf einen anderen Sonntag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landeswahlbehörde hat erforderlichenfalls mit Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Absatz 3, gilt im Fall der Verschiebung der Wahl sinngemäß.
  5. Absatz 5Herrschen in einer Gemeinde, in einem Wahlkreis oder im gesamten Landesgebiet außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann und die voraussichtlich bis zum Wahltag andauern werden, so kann die Landesregierung für diese Gemeinde, diesen Wahlkreis oder das gesamte Landesgebiet mit Verordnung die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz bei der Durchführung der Wahl, insbesondere für die Abstimmung im Wahllokal, in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen und vor der Sonderwahlbehörde sowie bei der Ermittlung der Wahlergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze, anordnen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Wahlkosten

  1. Absatz einsDie Kosten für die Durchführung der Wahl, mit Ausnahme der Kosten für die Vergütung für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer nach Absatz 2, Litera a,, haben die Gemeinden zu tragen. Das Land Tirol hat ihnen jedoch binnen drei Monaten nach dem Wahltag einen pauschalen Kostenbeitrag in der Höhe von 1,‑ Euro für jeden im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten zu leisten.
  2. Absatz 2Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt für ihre Tätigkeit in den Wahlbehörden, sofern sie diese nicht im Rahmen ihrer Funktion oder ihrer dienstlichen Aufgaben verrichten, auf Antrag eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Dauer ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen der Wahlbehörden und beträgt 30,- Euro je angefangene sechs Sitzungsstunden. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag einzubringen, und zwar
    1. Litera a
      für die Tätigkeit in Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden beim Gemeindewahlleiter,
    2. Litera b
      für die Tätigkeit in Kreiswahlbehörden beim Kreiswahlleiter,
    3. Litera c
      für die Tätigkeit in der Landeswahlbehörde beim Landeswahlleiter.
    In den Fällen der Litera b und c hat der jeweilige Wahlleiter die bei ihm eingelangten Anträge mit einem Vermerk, in welchem Ausmaß das Mitglied der Wahlbehörde bei deren Sitzungen anwesend war, an die Landesregierung weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die Auszahlung der Vergütung nach Absatz 2, ist binnen einem Monat nach Einlangen des Antrags vom Bürgermeister bzw. von der Landesregierung zu veranlassen.
  4. Absatz 4Das Land Tirol hat den Gemeinden auf Antrag Ersatz für die nach Absatz 2, Litera a, gewährten Vergütungen für die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu leisten. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten nach dem Wahltag bei der Landesregierung einzubringen.

§ 8

Text

2. Abschnitt
Wahlbehörden

Paragraph 8,

Gemeinsame Bestimmungen

  1. Absatz einsZur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach Paragraph 15, Absatz 10, geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.
  2. Absatz 2Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Absatz 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.
  3. Absatz 3Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig.
  4. Absatz 4Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, kann der Gemeindewahlleiter darüber hinaus auch Personen, welche nicht dem Stand des Gemeindeamtes angehören, zur Unterstützung der örtlichen Wahlbehörden für den Wahltag als Hilfskräfte bestellen; diesfalls sind Absatz 8 und für den Fall, dass die Gemeindewahlbehörde die Gewährung einer Vergütung an diese Hilfskräfte beschließt, welche sich an jener des Paragraph 7, Absatz 2, zu orientieren hat, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern. Für den Fall ihrer Verhinderung ist für den Vorsitzenden, sofern nicht die Bestellung mehrerer Stellvertreter vorgesehen ist, ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.
  7. Absatz 7Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wahlberechtigten Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  8. Absatz 8Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.
  9. Absatz 9Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
    1. Litera a
      wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. Litera b
      wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    3. Litera c
      wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.
  10. Absatz 10Im Fall einer Abberufung nach Absatz 9, hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; Paragraph 15, Absatz 4, vierter Satz und gegebenenfalls Paragraph 15, Absatz 5, sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach Paragraph 15, Absatz 4, vierter Satz gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.
  11. Absatz 11Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden

  1. Absatz einsFür jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Gemeindewahlleiter) und sechs Beisitzern.
  2. Absatz 2In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Mit Ausnahme der Stadt Innsbruck kann die Gemeindewahlbehörde in einem der Wahlsprengel zusätzlich die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde besorgen; in diesem Fall obliegt der Gemeindewahlbehörde, sofern sie nichts anderes beschließt (Paragraph 11, Absatz 2,), die Erfassung und Auswertung der nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten in ihrer Funktion als Sprengelwahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Sprengelwahlleiter) und drei Beisitzern.
  3. Absatz 3Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde und einer Sprengelwahlbehörde obliegt dem Bürgermeister.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Sonderwahlbehörden

  1. Absatz einsFür jede Gemeinde ist mindestens eine Sonderwahlbehörde für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlberechtigte im Sinn des Paragraph 28, zu bilden. Bei Bedarf kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Sonderwahlbehörden bilden. In diesem Fall hat sie für jede Sonderwahlbehörde den Bereich festzulegen, in dem diese ihre Tätigkeit auszuüben hat.
  2. Absatz 2Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Die Bestellung des Stellvertreters des Vorsitzenden obliegt ebenfalls dem Bürgermeister.
  3. Absatz 3Auf die Sonderwahlbehörden sind die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Festlegung von Aufgaben durch die Gemeindewahlbehörde

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat für den Fall, dass durch eine Sprengelwahlbehörde, insbesondere auch eine Sprengelwahlbehörde im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3,, weniger als 30 Stimmen zur Auswertung gelangen, zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde gebildeten Wahlbehörden die vor der Sprengelwahlbehörde abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. In diesem Fall hat sich der Wahlleiter der betreffenden Sprengelwahlbehörde nach der Beendigung ihrer Tätigkeit bzw. nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zu dieser Wahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die zur Auswertung der Stimmen bestimmte Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen und in ihrem Abstimmungsverzeichnis die Anzahl dieser Wahlkuverts festzuhalten. Der Wahlakt der betreffenden Sprengelwahlbehörde bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Auswertung der Stimmen bestimmten Wahlbehörde.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde kann im Hinblick auf die Briefwahl, sofern sie die Erfassung der nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten (Paragraph 48, Absatz 4 bis 9) bzw. deren Auswertung nicht selbst durchführt, beschließen, dass im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Wahlbehörden und unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl an einlangenden Wahlkarten
    1. Litera a
      die Aufgabe der Erfassung (Paragraph 48, Absatz 4 bis 8) der nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten einer Sonderwahlbehörde oder mehreren Sonderwahlbehörden oder in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln auch einer Sprengelwahlbehörde oder mehreren Sprengelwahlbehörden zugewiesen wird sowie
    2. Litera b
      in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln eine Sprengelwahlbehörde oder mehrere Sprengelwahlbehörden die von den Briefwählern nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen haben (Paragraph 48, Absatz 10,).
  3. Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat festzulegen, wie die Wahlkarten auf die Wahlbehörden nach Absatz 2, Litera a und b aufzuteilen sind.
  4. Absatz 4In Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln hat die Gemeindewahlbehörde zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörden den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben); Absatz eins, zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Gemeindewahlbehörde hat die Beschlüsse nach den Absatz eins bis 4 rechtzeitig im Vorhinein zu fassen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Kreiswahlbehörden

  1. Absatz einsFür jeden Wahlkreis ist eine Kreiswahlbehörde zu bilden. Sie besteht im Wahlkreis Nr. 1 aus dem Bürgermeister der Stadt Innsbruck, in den Wahlkreisen Nr. 2 bis 9 aus dem Bezirkshauptmann des jeweiligen politischen Bezirkes, oder einem vom Bürgermeister bzw. vom Bezirkshauptmann zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Kreiswahlleiter) und neun Beisitzern. Der Bürgermeister bzw. der Bezirkshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde-, Sprengel- oder Sonderwahlbehörden sein.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Landeswahlbehörde

Für das Landesgebiet ist die Landeswahlbehörde mit dem Sitz in Innsbruck zu bilden. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem (Landeswahlleiter) und zwölf Beisitzern. Drei Beisitzer müssen dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Sie werden nach Anhören des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck bestellt. Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Wahlleiter

  1. Absatz einsJene Vorsitzenden der Wahlbehörden, die das Amt des Wahlleiters nicht von Gesetzes wegen ausüben, und die Stellvertreter der Wahlleiter sind mit Ausnahme jener der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden spätestens am siebten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen; die Vorsitzenden der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden und deren Stellvertreter sind spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber jener Person, die sie bestellt hat, oder einem von dieser beauftragten Organ die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.
  2. Absatz 2Die Wahlleiter haben bis zur Bildung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Die Wahlleiter haben die Wahlhandlungen zu leiten. Sie haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Gemeindewahlleiter einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Die Wahlleiter haben schließlich die Beschlüsse der Wahlbehörde durchzuführen.
  4. Absatz 4Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Absatz 3,) die der jeweiligen Wahlbehörde nach Paragraph 8, Absatz 5, zur Verfügung gestellten Hilfskräfte heranziehen.
  5. Absatz 5Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Bestellung der Beisitzer und der Vertrauenspersonen

  1. Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, jene der Kreiswahlbehörden vom Landeswahlleiter und jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden vom Kreiswahlleiter bestellt. In Bezug auf die Ersatzbeisitzer einer Kreiswahlbehörde oder einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ist im Fall des Absatz 4, dritter und vierter Satz gleichzeitig mit der Bestellung zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese zur Vertretung der Beisitzer der betreffenden Wählergruppe berufen sind; die Reihung hat im Fall des Absatz 4, dritter Satz nach Maßgabe des Reihungsvorschlags der Wählergruppe, wenn ein solcher jedoch nicht vorliegt, alphabetisch zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, sind für jede Wahlbehörde verhältnismäßig auf die im Landtag vertretenen Wählergruppen nach der im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, bei der letzten Landtagswahl ermittelten Stärke aufzuteilen.
  3. Absatz 3Ergibt die Aufteilung nach Absatz 2,, dass auf den letzten Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zwei oder mehrere Wählergruppen Anspruch haben, so entscheidet das Los.
  4. Absatz 4Die im Landtag vertretenen Wählergruppen haben für die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden bis zum zwölften Tag, für die Sprengelwahlbehörden jedoch spätestens bis zum 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer Personen vorzuschlagen, die zum Landtag wahlberechtigt sind. Die Vorschläge sind für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde an die Landesregierung, für jene der Kreiswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für jene der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Stehen einer Wählergruppe aufgrund des Absatz 2, in einer Kreiswahlbehörde oder in einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde mehr als ein Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu, so kann der Vorschlag hinsichtlich der Ersatzbeisitzer deren Reihung bestimmen. Schlägt eine im Landtag vertretene Wählergruppe nicht fristgerecht oder nicht vollständig die auf sie entfallenden zum Landtag wahlberechtigten Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, insoweit ohne Bindung an einen Vorschlag zum Landtag wahlberechtigte Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.
  5. Absatz 5Bestehen Zweifel, ob die einen Vorschlag erstattende Person die Wählergruppe tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag diese Unterschriften nicht bereits aufweist, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen durch die Unterschriften der Mehrheit jener Abgeordneten zu ergänzen, mit denen die Wählergruppe im Landtag vertreten ist. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist nach Absatz 4, vierter Satz vorzugehen.
  6. Absatz 6Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzbeisitzer aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist neue Vorschläge zu erstatten; Absatz 4, vierter Satz und gegebenenfalls Absatz 5, sind anzuwenden. Scheiden aus einer Wahlbehörde Personen aus, die nach Absatz 4, vierter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 5, zweiter Satz, bestellt wurden, oder üben derart bestellte Personen ihr Amt nicht aus, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.
  7. Absatz 7Den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, steht es jederzeit frei, die von ihnen Bestellten durch neue zu ersetzen. Auch die Wählergruppen, die Vorschläge für die Bestellung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, können jederzeit die aufgrund ihres Vorschlages in die Wahlbehörde Bestellten durch neue ersetzen lassen.
  8. Absatz 8Die jeweiligen Wahlleiter der Wahlbehörden, bei Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Gemeindewahlleiter, haben die Namen der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde unverzüglich nach ihrer Bildung an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen.
  9. Absatz 9Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden haben sich rechtzeitig vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu konstituieren.
  10. Absatz 10Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Absatz 2,, so sind die der verhältnismäßigen Stärke der Wählergruppe im neu gewählten Landtag entsprechenden Änderungen durchzuführen. Dabei sind die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 35. Tag nach dem Wahltag beginnt. Die von den Änderungen betroffenen Wählergruppen haben im Fall, dass auf sie künftig weniger Beisitzer und Ersatzbeisitzer entfallen und sie für die verbleibenden Stellen nicht neue Personen vorschlagen, fristgerecht vorzuschlagen, welche Beisitzer und Ersatzbeisitzer ihr Amt verlieren sollen, widrigenfalls die überzähligen Beisitzer und Ersatzbeisitzer ohne Bindung an einen Vorschlag zu streichen sind.
  11. Absatz 11Hat eine Wählergruppe keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Absatz 2,, so ist sie, sobald sie einen Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, berechtigt, in die Kreiswahlbehörde und, sobald sie auch einen Landeswahlvorschlag eingebracht hat, in die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Die Namhaftmachung von Vertrauenspersonen wird gegenstandslos, wenn der betreffende Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wird. Die Namhaftmachung ist für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für jene der Kreiswahlbehörden an den Kreiswahlleiter zu richten. Der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter haben unverzüglich zu prüfen, ob die namhaft gemachten Personen zum Landtag wahlberechtigt sind und die Namen der für die Landeswahlbehörde bzw. für die Kreiswahlbehörde namhaft gemachten zum Landtag wahlberechtigten Personen an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Im Übrigen ist Absatz 7, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen einzuladen und nehmen daran ohne Stimmrecht teil.
  12. Absatz 12Nach der Wahl des Landtages können Wählergruppen, die im neu gewählten Landtag vertreten sind, jedoch keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers nach Absatz 2, haben, in die Kreiswahlbehörde und die Landeswahlbehörde höchstens zwei zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauenspersonen entsenden. Die Vertrauenspersonen sind spätestens am 45. Tag nach dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person schriftlich namhaft zu machen. Absatz 11, vierter bis siebter Satz ist anzuwenden.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Beschlussfähigkeit

  1. Absatz einsBeschlussfähig sind
    1. Litera a
      die Landeswahlbehörde, die Kreiswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der nach Paragraph 15, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind,
    2. Litera b
      die Sprengelwahlbehörden und die Sonderwahlbehörden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der der Vorsitzende beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  3. Absatz 3Wenn die Wahlbehörde trotz ordnungsgemäßer Einberufung, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Stärke zusammentritt oder wenn sie während einer Amtshandlung beschlussunfähig wird und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig vorzunehmen.

§ 17

Text

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten, Ausstellung von Wahlkarten, Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde

Paragraph 17,

Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland

  1. Absatz einsIn jeder Gemeinde ist eine Wählerevidenz für Wahlberechtigte nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zu führen (Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland). Die Führung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich; Paragraph 4, Absatz eins, erster, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 gilt sinngemäß. Für ihre Anlegung gelten Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
  2. Absatz 2In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland sind auf Antrag österreichische Staatsbürger einzutragen, die
    1. Litera a
      vor der innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung erfolgten Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland diesen in der betreffenden Gemeinde hatten, sofern dieser Hauptwohnsitz der letzte Hauptwohnsitz in Österreich war,
    2. Litera b
      sich zur Zeit der Eintragung noch im Ausland aufhalten,
    3. Litera c
      vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und
    4. Litera d
      vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
    Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  3. Absatz 3Eine Person ist aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland zu streichen, wenn sie dies beantragt oder wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nach Absatz 2, nicht mehr vorliegen. Nach dem Ablauf von zehn Jahren nach der für die Eintragung maßgeblichen Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland ist eine erfasste Person jedenfalls zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Personen sind hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E Mail-Adresse der betroffenen Person bekannt ist.
  4. Absatz 4Die in der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland erfassten Personen erhalten, wenn sie dies zugleich mit dem Antrag nach Absatz 2, oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, von Amts wegen eine Wahlkarte für die Teilnahme an jeder Landtagswahl, zu der sie wahlberechtigt sind, zugestellt. Der Antrag auf amtswegige Zustellung der Wahlkarte kann jederzeit widerrufen werden. Erfasste Personen haben der Gemeinde zum Zweck der Übermittlung der Wahlkarte und von Wahlinformationen die Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland und gegebenenfalls auch ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Wird einer Gemeinde nachträglich die E-Mail-Adresse oder die Änderung der E-Mail-Adresse oder der Wohnadresse einer erfassten Person bekannt, so ist die Wählerevidenz auch von Amts wegen entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
  5. Absatz 5Personen, die aus der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gestrichen werden, können wegen ihrer Streichung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des Paragraph 22,
  6. Absatz 6Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eingetragen werden, können wegen ihrer Nichteintragung schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag betreffend das Wählerverzeichnis im Sinn des Paragraph 22,
  7. Absatz 7Die Gemeinde hat ein fortlaufendes Verzeichnis über die nach den Absatz 5 und 6 gestellten Berichtigungsanträge zu führen.
  8. Absatz 8Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanträge nach den Absatz 5 und 6 gilt Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz. Die Berichtigungsanträge gelten als mit dem ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht (Paragraph 20, Absatz eins,) eingebracht.
  9. Absatz 9In die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland kann jedermann, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen.
  10. Absatz 10Der Bürgermeister hat den im Landtag vertretenen Wählergruppen auf Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsDie Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung und die allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegen dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
  2. Absatz 2Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden. Sie sind nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten und in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, überdies nach Wahlsprengeln und bei Bedarf nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
  3. Absatz 3Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde die im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, WEviG) geführten Wählerevidenzen sowie hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach Paragraph 2, wahlberechtigt sind. Hinsichtlich der Wahlberechtigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, ist vor der Aufnahme der Betroffenen in das Wählerverzeichnis durch einen Abgleich mit den Daten des zentralen Melderegisters jedenfalls zu prüfen, ob nicht der Hauptwohnsitz inzwischen wieder in das Inland verlegt wurde.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Ort der Eintragung

  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde bzw. in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat bzw. wo er diesen vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes in das Ausland hatte.
  2. Absatz 2Jeder Wahlberechtigte darf nur in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.
  3. Absatz 3Ist ein Wahlberechtigter in mehrere Wählerverzeichnisse eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Auflegung des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz einsAm 21. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat die Auflegung des Wählerverzeichnisses vor dem Beginn der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Amtsstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der das Wählerverzeichnis betreffende Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen der Paragraphen 22 und 74 Absatz eins, Litera a, zu enthalten.
  3. Absatz 3Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 22,, 23 und 24) vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Streichungen nach Paragraph 19, Absatz 3,, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten und die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und EDV-Fehlern.
  4. Absatz 4In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in der die im betreffenden Haus wohnenden, in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen mit Familiennamen und Vornamen sowie die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, anzugeben sind.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Abschriften für Wählergruppen

Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach Paragraph 29, eingereicht haben und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge betreffend das Wählerverzeichnis stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Schriftliche Berichtigungsanträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
  2. Absatz 2Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
  3. Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach der Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der Gemeindewahlbehörde vorzubringen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat über Berichtigungsanträge binnen sechs Tagen nach dem Ende des Einsichtszeitraumes zu entscheiden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat sie der Bürgermeister unter Angabe des Bescheides unverzüglich durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl einzutragen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Beschwerden, Abschluss des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz einsGegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene bis 17.00 Uhr des zweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Gemeinde eine Beschwerde einbringen; Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmögliche Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Der Bürgermeister hat den Beschwerdegegner unverzüglich von der eingebrachten Beschwerde zu verständigen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ist anzuwenden. Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht tritt.
  3. Absatz 3Nach dem Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen. Nach Ablauf der im Paragraph 26, Absatz 2, vorgesehenen Frist für die mündliche Beantragung der Wahlkarte ist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“, bei den Namen jener Wähler, die einen aufrechten Antrag auf Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gestellt haben, hingegen das Wort „Sonderwahlbehörde“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen eines dieser Worte aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck, besonders hervorgehoben sind.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechts

  1. Absatz einsAn der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
  2. Absatz 2Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
  3. Absatz 3Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den Paragraphen 46, Absatz 2,, 47 und 48 Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Ausstellung einer Wahlkarte

  1. Absatz einsWahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.
  2. Absatz 2Die Ausstellung einer Wahlkarte kann – unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 4, – beim Bürgermeister der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14:00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Absatz eins, beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Das Anbringen eines der automationsunterstützten Erfassung der Briefwähler dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Wahlkuvert und eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach Paragraph 37, Absatz 12, auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person unverzüglich zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  5. Absatz 5An Personen, die eine amtswegige Zustellung der Wahlkarte nach Paragraph 17, Absatz 4, beantragt haben, sind die Wahlkarte und ein amtlicher Stimmzettel, ein Wahlkuvert und eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge nach Paragraph 37, Absatz 12, zu übersenden, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Vorgang nach der Ausstellung einer Wahlkarte

Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und die Ausstellung der Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, der (den) für die Erfassung der Wahlkarten dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde

  1. Absatz einsAnspruch auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde haben Wahlberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen oder aufgrund behördlicher Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit im Interesse der Bekämpfung einer Epidemie oder Pandemie am Wahltag nicht möglich ist, ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszuüben, sofern
    1. Litera a
      sie sich am Wahltag in jener Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, und
    2. Litera b
      sie nicht nach Paragraph 26, Absatz 2, die Ausstellung einer Wahlkarte zum Zweck der Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde, beim schriftlichen Antrag durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde oder auf andere geeignete Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft zu machen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem zuständigen Bediensteten der Gemeinde persönlich bekannt ist. Im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages bedarf es keines gesonderten Identitätsnachweises, wenn der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; andernfalls ist die Identität mit Hilfe eines Scans eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft zu machen. Im Antrag sind der Grund nach Absatz eins und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Absatz eins, nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die Sonderwahlbehörde ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte am Wahltag aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Absatz 2, angegebene Ort insbesondere infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist oder wenn das Aufsuchen des Wahlberechtigten mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder der Sonderwahlbehörde verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Wahlzeit nicht möglich ist.
  4. Absatz 4Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob er sein Wahlrecht vor der Sonderwahlbehörde ausüben kann oder nicht.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Im Fall der elektronischen Führung der Wählerverzeichnisse sind diese Vermerke im Zentralen Wählerregister vorzunehmen und aus diesem wieder zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Das Verzeichnis ist am zweiten Tag vor dem Wahltag nach dem Ablauf der Frist nach Absatz 2, der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Absatz 5, eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur vor der Sonderwahlbehörde ausüben. Fällt der Grund nach Absatz eins, noch vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte den Bürgermeister hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigen Gründen sein Wahlrecht nicht ausüben kann oder auf die Möglichkeit der Stimmabgabe verzichtet. In diesem Fall ist der Wahlberechtigte aus dem Verzeichnis nach Absatz 5, zu streichen. Ebenso ist im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten das Wort „Sonderwahlbehörde“ zu streichen.

§ 29

Text

4. Abschnitt
Wahlwerbung

Paragraph 29,

Kreiswahlvorschläge

  1. Absatz einsWählergruppen haben ihre Wahlvorschläge beim Kreiswahlleiter während der Amtsstunden der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. in der Stadt Innsbruck des Stadtmagistrats, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 52. Tages vor dem Wahltag, einzureichen. In der Wahlausschreibung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen und auch die Höchstzahl der Wahlwerber bekannt zu geben, die in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen.
  2. Absatz eins aDer Kreiswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Kreiswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der Wählergruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Kreiswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der in Absatz eins, vorgesehenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
  3. Absatz 2Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
    1. Litera a
      eine unterscheidende, nicht mehr als 60 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei im Rahmen der Bezeichnung und Kurzbezeichnung neben Buchstaben und Ziffern ergänzend Sonderzeichen verwendet werden können und über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten,
    2. Litera b
      eine Wahlwerberliste, das ist ein Verzeichnis von mindestens zwei und höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers,
    3. Litera c
      die Benennung eines zum Landtag wahlberechtigten Zustellungsbevollmächtigten sowie eines zum Landtag wahlberechtigten Stellvertreters, jeweils unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, der Wohnadresse sowie einer postalischen Zustelladresse, wenn möglich auch einer elektronischen Zustelladresse und einer Telefonnummer, wobei der Zustellbevollmächtige bzw. sein Stellvertreter im Interesse der Vereinfachung der Kommunikation mit der Wahlbehörde und dem Wahlleiter rechtsverbindlich erklären kann, zumindest unter der angeführten elektronischen Zustelladresse sowie Telefonnummer für die Dauer der Wahlwerbung erreichbar zu sein und den elektronischen Eingang von Schriftstücken der Wahlbehörde oder des Wahlleiters umgehend elektronisch rückzubestätigen (Erreichbarkeitserklärung).
    Hat der Zustellungsbevollmächtigte bzw. sein Stellvertreter eine Erreichbarkeitserklärung im Sinn der Litera c, abgegeben, so gelten von einer dieser Personen rückbestätigte elektronische Zustellungen als ordnungsgemäß an die Wählergruppe zugestellt.
  4. Absatz 3Ein Wahlwerber darf nur dann in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Wahlwerber darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein. Fehlt die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gelten der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter und der an der zweiten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als sein Stellvertreter. Wurde zwar ein Zustellungsbevollmächtigter, aber kein Stellvertreter benannt, so gilt der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten; wurde der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber jedoch schon als Zustellungsbevollmächtigter benannt, so gilt der an der zweiten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als sein Stellvertreter. Die Wählergruppe kann den Zustellungsbevollmächtigten bzw. seinen Stellvertreter jederzeit durch einen anderen Zustellungsbevollmächtigten (Stellvertreter) ersetzen. Solche Erklärungen sind an den Kreiswahlleiter zu richten und bedürfen nur der Unterschrift des letzten Zustellungsbevollmächtigten (Stellvertreters). Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
  5. Absatz 4Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein, wie 1 v. H. der Wahlzahl der letzten Landtagswahl, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl, im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Landesregierung hat die Anzahl der demnach in jedem Wahlkreis für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützungserklärungen in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren. Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten müssen dem Muster der Anlage 2 entsprechen und sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Wird ein Wahlvorschlag von einem Abgeordneten zum Tiroler Landtag schriftlich unterstützt, so ersetzt eine solche dem Wahlvorschlag angeschlossene Unterstützungserklärung ein Drittel der erforderlichen Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl. Ein Abgeordneter darf auf diese Weise in jedem Wahlkreis nur eine Wählergruppe unterstützen.
  6. Absatz 5Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten haben die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt war. Diese Bestätigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn
    1. Litera a
      die in der Unterstützungserklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachweist, die Unterstützungserklärung den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden Wählergruppe enthält und diese Person ihre Unterschrift vor der Gemeindebehörde eigenhändig leistet oder
    2. Litera b
      die Unterstützungserklärung der Gemeindebehörde vorgelegt wird und diese den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie deren gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift und die Bezeichnung der zu unterstützenden Wählergruppe enthält.
  7. Absatz 6Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Absatz 5, unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben und sonstigen Abgaben auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde, und diese dem Kreiswahlleiter auf Verlangen zu übermitteln.
  8. Absatz 7Die Wählergruppen haben an das Land Tirol einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 300,- Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Einreichung des Wahlvorschlages beim Kreiswahlleiter bar zu erlegen. Wird der Beitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
  9. Absatz 8Der Kreiswahlleiter hat Abschriften der bei ihm eingereichten Kreiswahlvorschläge unverzüglich den anderen Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Ergänzungen unverzüglich den anderen Kreiswahlleitern und dem Landeswahlleiter zu übermitteln. Diese Übermittlungen können unterbleiben, wenn die Angaben nach Absatz 2, unter Anführung des jeweiligen Wahlkreises in ein allen Kreiswahlleitern und dem Landeswahlleiter zugängliches elektronisches System eingetragen werden.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge

Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Kreiswahlleiter auf ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen hinzuwirken. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge durch die Beifügung des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Unterscheidung der Kurzbezeichnungen

Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist Paragraph 30, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu bezeichnen, wobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Landtag vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Landtag vertreten oder nicht vertreten, so ist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen, der in einem Wahlkreis früher eingereicht wurde.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Prüfung der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsDer Kreiswahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie ausreichend unterstützt sind, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 4, Absatz 3 und 4) ist eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
  2. Absatz 2Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Abgeordneter in einem Wahlkreis mehrere Wahlvorschläge schriftlich unterstützt hat. Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Wahlberechtigte ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr erfolgt. Die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Abgeordnete ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Kreiswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auf Mängel zu prüfen. Stellt sie behebbare Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Behebbare Mängel sind:
    1. Litera a
      das Fehlen einer dem Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, entsprechenden Kurzbezeichnung,
    2. Litera b
      die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,,
    3. Litera c
      das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach Paragraph 29, Absatz 3, erster Satz.
    Mängel müssen spätestens am 46. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.
  4. Absatz 4Der Kreiswahlleiter hat Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises oder verschiedener Wahlkreise enthalten sind, aufzufordern zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Unterbleibt bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Erklärung, so gilt dies als Verzicht des Wahlwerbers hinsichtlich aller Wahlvorschläge, in denen er enthalten ist; in diesem Fall ist er von der Kreiswahlbehörde in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im Fall der rechtzeitigen Erklärung ist der Wahlwerber von der Kreiswahlbehörde in jenen Wahlvorschlägen zu streichen, für die er sich nicht entschieden hat.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Ergänzung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

  1. Absatz einsWenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder in den Fällen der Streichung nach Paragraph 32, Absatz 4, dritter und vierter Satz, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten; er muss samt der Zustimmungserklärung des Wahlwerbers spätestens am 46. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Kreiswahlleiter einlangen.
  2. Absatz 2Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Die Erklärung muss von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterfertigt sein und spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Kreiswahlleiter einlangen.
  3. Absatz 3Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche darin enthaltenen Wahlwerber verzichten.
  4. Absatz 4Der Verzicht eines Wahlwerbers muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Kreiswahlleiter einlangen.
  5. Absatz 5Zurückgezogene Wahlvorschläge (Absatz 2 und 3) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Entscheidung über die Wahlvorschläge

  1. Absatz einsSpätestens am 45. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde über die Zulässigkeit der eingereichten Wahlvorschläge zu entscheiden. Zustellungsbevollmächtigte bzw. Wahlwerber, die als Beisitzer in die Kreiswahlbehörde berufen sind, sind auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag stimmberechtigt.
  2. Absatz 2In der Niederschrift über die Sitzung der Kreiswahlbehörde sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das jeweilige Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
  3. Absatz 3Der Kreiswahlleiter hat dem Zustellungsbevollmächtigten die gänzliche oder teilweise Zurückweisung eines Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Ungültige Wahlvorschläge

  1. Absatz einsZur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
    1. Litera a
      nicht rechtzeitig eingereicht wurden,
    2. Litera b
      keine dem Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten oder
    3. Litera c
      nicht ausreichend unterstützt sind.
  2. Absatz 2Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit
    1. Litera a
      sie nicht wählbare Personen enthalten,
    2. Litera b
      die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind,
    3. Litera c
      Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen,
    4. Litera d
      sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten.
  3. Absatz 3In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Kundmachung der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsDer Kreiswahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Entscheidung über die Wahlvorschläge an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Darüber hinaus hat der Kreiswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Bei der Kundmachung bzw. Bekanntmachung ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich das Geburtsjahr und anstelle der Adresse der Wahlwerber lediglich der Wohnort anzuführen und sind die Angaben über den Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren die Gültigkeit dieses Wahlvorschlages nicht.
  2. Absatz 2In der Kundmachung nach Absatz eins, richtet sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie im Landtag vertreten sind. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihung die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge hat die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden spätestens am 50. Tag vor dem Wahltag bekannt zu geben. Sie ist für die Kreiswahlbehörden verbindlich.
  3. Absatz 3Im Anschluss an die nach Absatz 2, gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
  4. Absatz 4Die nach den Absatz 2 und 3 bestimmte Reihenfolge der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte „Wahlvorschlag Nr. 1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5Wird ein Wahlvorschlag nicht kundgemacht, so ist der Kostenbeitrag nach Paragraph 29, Absatz 7, vom Kreiswahlleiter zurückzuerstatten.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Landeswahlvorschläge

  1. Absatz einsZur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren (Paragraph 68,) haben die Wählergruppen beim Landeswahlleiter während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung frühestens am 44. Tag vor dem Wahltag, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 38. Tages vor dem Wahltag, einen Landeswahlvorschlag einzureichen. Paragraph 29, Absatz eins a, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Landeswahlvorschläge haben eine Wahlwerberliste von mindestens zehn und höchstens 72 Personen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Landeswahlvorschlag bedarf der Unterzeichnung durch die Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c,), welche sich nach der Anzahl der von den Zustellungsbevollmächtigen repräsentierten Wahlkreise bestimmt. Zudem ist einer dieser Zustellungsbevollmächtigten ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigter des Landeswahlvorschlages zu benennen. Wurde der Landeswahlvorschlag vor dem 44. Tag vor dem Wahltag eingereicht, wurde er nicht von der Mehrheit der Zustellungsbevollmächtigten unterzeichnet oder fehlt die ausdrückliche Benennung des Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingereicht.
  4. Absatz 4Ein Wahlwerber darf nur dann in den Landeswahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Landeswahlvorschlag anzuschließen.
  5. Absatz 5Der Landeswahlleiter hat die eingereichten Landeswahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Die Wählbarkeit ist nur bei jenen Wahlwerbern zu überprüfen, die nicht in einem kundgemachten Kreiswahlvorschlag enthalten sind.
  6. Absatz 6Die Landeswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag auf Mängel zu prüfen; dabei gilt Absatz 5, zweiter Satz. Stellt sie dabei Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen, die die Landeswahlvorschläge eingereicht haben, zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Die Mängel müssen spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.
  7. Absatz 7Der Landeswahlleiter hat Wahlwerber, die in mehreren Landeswahlvorschlägen enthalten sind und die nicht aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages einer Wählergruppe eindeutig zugeordnet werden können, aufzufordern zu erklären, für welchen Landeswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Paragraph 32, Absatz 4, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Streichung des Wahlwerbers aus den Landeswahlvorschlägen durch die Landeswahlbehörde zu erfolgen hat. Im Fall der eindeutigen Zuordnung aufgrund eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages ist der Wahlwerber von der Landeswahlbehörde in den anderen Landeswahlvorschlägen zu streichen.
  8. Absatz 8Hinsichtlich der Ergänzung und der Zurückziehung der Landeswahlvorschläge gilt Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Ergänzung des Landeswahlvorschlages durch Nennung eines anderen Wahlwerbers auch im Fall der Streichung nach Absatz 7, vierter Satz zulässig ist, dass der Ergänzungsvorschlag spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr beim Landeswahlleiter eingelangt sein muss, dass die Erklärung über die Zurückziehung des Landeswahlvorschlages von mindestens der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein muss und dass im Paragraph 33, Absatz 2 und 4 an die Stelle des 48. Tages vor dem Wahltag jeweils der 33. Tag vor dem Wahltag tritt. Zurückgezogene Landeswahlvorschläge können, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingereicht werden.
  9. Absatz 9Über die Zulässigkeit der Landeswahlvorschläge hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.
  10. Absatz 10Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Landeswahlvorschläge, die
    1. Litera a
      nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder
    2. Litera b
      nicht die erforderliche Anzahl von Wahlwerbern enthalten.
  11. Absatz 11Teilweise ungültig sind Landeswahlvorschläge in den Fällen des Paragraph 35, Absatz 2, In teilweise ungültigen Landeswahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.
  12. Absatz 12Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeswahlvorschläge im Bote für Tirol kundzumachen; Paragraph 36, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der Landeswahlleiter eine barrierefreie Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge auf der Internetseite des Landes Tirol zu veranlassen. Gleichzeitig hat der Landeswahlleiter allen Gemeinden eine Kundmachung der zugelassenen Landeswahlvorschläge elektronisch zur Verfügung zu stellen.

§ 38

Text

5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Paragraph 38,

Wahlort, Wahlzeit

  1. Absatz einsDie Gemeindewahlbehörde hat Ort und Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst erleichtert wird. Wenn dies hierfür zweckmäßig scheint, können im Einzelfall im Einvernehmen mit deren Gemeindewahlbehörde auch Wahllokale in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Im Gebäude des Wahllokals und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung (wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen) sowie jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen. Im Fall des Absatz eins, zweiter Satz hat die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet sich das Wahllokal befindet, die Verbotszone auf Vorschlag der Gemeindewahlbehörde der angrenzenden Gemeinde festzulegen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat die Anordnungen nach den Absatz eins und 2 spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag unter Hinweis auf die Strafbestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, Litera e, an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen sowie am Gebäude des Wahllokales bekannt zu machen. Sie treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Wahllokale und ihre Einrichtung

  1. Absatz einsDas Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie zudem ein verschließbares Behältnis für die nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden; zudem ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach Paragraph 37, anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach Paragraph 36 und nach Paragraph 37, anzuschlagen.
  2. Absatz 2Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach Paragraph 36 und nach Paragraph 37, anzuschlagen ist.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, deren barrierefreie Gestaltung aus den im Paragraph 14, Absatz 3, des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2005,, genannten Gründen nicht möglich scheint, ist Wählern mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Wahlzeugen

  1. Absatz einsDie Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal eine zum Landtag wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Der Wahlzeuge ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe oder durch eine von diesem bevollmächtigte Person beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
  2. Absatz 2Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können zudem zur Beobachtung der Tätigkeit jener Wahlbehörden, welche die Erfassung der nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten außerhalb eines Wahllokals durchführen, jeweils einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Diese Wahlzeugen hat der Gemeindewahleiter auf Verlangen über Zeit und Ort der jeweiligen Sitzung zu informieren. Im Übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der jeweiligen Wahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.
  3. Absatz 3Die Wählergruppen, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können schließlich zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörden einen Wahlzeugen zu jeder dieser Wahlbehörden entsenden. Absatz eins, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Eintrittsschein den Wahlzeugen zur Beobachtung der Tätigkeit der Sonderwahlbehörde ermächtigt und bei Beginn der Tätigkeit vorzuweisen ist.
  4. Absatz 4Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer Wählergruppe. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
  5. Absatz 5Wählergruppen, die Wahlzeugen entsandt haben, können diese jederzeit, spätestens jedoch bis 12:00 Uhr des zweiten Tages vor dem Wahltag, durch neue ersetzen. Diesfalls ist Absatz eins, dritter Satz anzuwenden.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Sicherung der Ordnung bei der Wahl

  1. Absatz einsDie Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach Paragraph 28, Absatz 5, eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt. Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat der Wahlleiter zu sorgen.
  2. Absatz 2In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
    1. Litera a
      die Mitglieder der Wahlbehörde,
    2. Litera b
      ihre Hilfskräfte,
    3. Litera c
      Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden im Sinn des Paragraph 14, Absatz 5,,
    4. Litera d
      die Wahlzeugen,
    5. Litera e
      die Wähler, allenfalls in Begleitung einer Person im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, dritter Satz, zur Abgabe ihrer Stimme sowie jedermann zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,
    6. Litera f
      von Personen nach Litera e, mitgebrachte Kleinkinder,
    7. Litera g
      Personen, die sich kurzfristig für bestimmte mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.
    Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. im Fall der Briefwahl nach Abgabe der Wahlkarte, von Personen nach Litera g, jedoch nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung, sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
  3. Absatz 3Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Absatz 2, Litera g, mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines negativen Beschlusses der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokals aufzufordern.
  4. Absatz 4Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann Folge zu leisten.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Persönliche Ausübung des Wahlrechts

  1. Absatz einsDas Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen; die Stimmzettel-Schablonen können die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten. Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und Wähler mit einer Sinnesbehinderung dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung auch in der Wahlzelle helfen lassen. Können von Wählern mitgebrachte Kleinkinder für die Dauer der Wahlhandlung in der Wahlzelle nicht angemessen beaufsichtigt werden, so dürfen auch diese in die Wahlzelle mitgenommen werden. Außer in diesen Fällen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
  2. Absatz 2Als Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bzw. als Wähler mit einer Sinnesbehinderung gelten Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
  3. Absatz 3Die Wahlbehörde hat im Zweifelsfall über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson sowie die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlzelle mit Beschluss zu entscheiden. Derartige Entscheidungen und jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson sind in der Niederschrift festzuhalten.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Beginn der Wahlhandlung

Unmittelbar vor dem Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Stimmabgabe vor der Wahlbehörde

  1. Absatz einsZur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Absatz 2, vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies ist in der Niederschrift festzuhalten.
  2. Absatz 2Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über die Person des Wählers ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3Hat sich der Wähler nach Absatz eins, erster Satz ausgewiesen oder wurde er nach Absatz eins, zweiter Satz vom Wahlleiter oder nach Absatz 2, von der Wahlbehörde zur Stimmabgabe zugelassen, so ist ihm ein amtlicher Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert auszufolgen.
  4. Absatz 4Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert zu schließen. Im Fall der Stimmabgabe mit Hilfe einer Stimmzettel-Schablone hat der Wähler diese zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen. Dann hat er die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
  5. Absatz 5Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein solcher auszufolgen und es ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  6. Absatz 6Der Familienname und Vorname des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter fortlaufender Zahl und Beifügung seiner Zahl im Wählerverzeichnis in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen oder in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis zu erfassen. Gleichzeitig ist der Wähler im Wählerverzeichnis abzustreichen und ist darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
  7. Absatz 7Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Stimmabgabe vor der Wahlbehörde nicht zugelassen werden.
  8. Absatz 8Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist zulässig. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen; die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Abgabe verschlossener Wahlkarten am Wahltag

Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben, haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Der Wahlleiter hat zu überprüfen, ob die auf den übergebenen Wahlkarten aufscheinenden Wähler in das Wählerverzeichnis der betreffenden Wahlbehörde eingetragen sind. Trifft dies zu, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wieder zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des zu erwartenden Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet beizuschließen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Ausübung des Wahlrechts in Anstalten

  1. Absatz einsDie in der Anstalt, für die nach Paragraph 5, Absatz 3, ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind.
  2. Absatz 2In Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen kann sich die Sprengelwahlbehörde mit ihren Hilfskräften und den Wahlzeugen zur Entgegennahme der Stimme bettlägeriger Bewohner auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch geeignete Vorkehrungen, wie Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen, dass die Wähler unbeobachtet ihren Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Ausübung des Wahlrechts vor Sonderwahlbehörden

  1. Absatz einsDie Sonderwahlbehörde hat außer in den im Paragraph 28, Absatz 3, angeführten Fällen während der Wahlzeit jene Wahlberechtigten aufzusuchen, die im Verzeichnis nach Paragraph 28, Absatz 5, angeführt sind.
  2. Absatz 2Auf die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde sind Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 4, Paragraph 42,, Paragraph 43 und Paragraph 44, Absatz eins bis 6 und 8 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Verwendung einer Wahlzelle gegebenenfalls durch geeignete Vorkehrungen, wie das Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen, dafür zu sorgen ist, dass der Wähler unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. Die Wahlbehörde hat eine Kundmachung des Landeswahlvorschlages nach Paragraph 37, Absatz 12, mitzuführen und dem Wähler vor der Stimmabgabe auszuhändigen. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in der Niederschrift zu beurkunden. Hinsichtlich der Niederschrift ist Paragraph 61, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Niederschrift die Bezeichnung des Wahllokales, das Ergebnis der Stimmenzählung und die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln nicht zu enthalten hat.
  3. Absatz 3Die Sonderwahlbehörde hat sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder nach dem Ablauf der Wahlzeit unverzüglich zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, zu der von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde zu begeben und dieser ihren Wahlakt zu übergeben. Die betreffende Wahlbehörde hat die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts noch vor der Öffnung der Wahlurne in diese zu werfen. Der Wahlakt der Sonderwahlbehörde, der aus der Niederschrift, dem Verzeichnis nach Paragraph 28, Absatz 5,, dem Abstimmungsverzeichnis, der Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel und den nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzetteln besteht, bildet einen Teil des Wahlaktes der zur Ermittlung des Wahlergebnisses zuständigen Wahlbehörde.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Vorgang bei der Briefwahl

  1. Absatz einsDas Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:
    1. Litera a
      im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte jedenfalls spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, und zwar, außer im Fall der Übersendung, bis 14.00 Uhr dieses Tages bei der Gemeinde einlangen muss,
    2. Litera b
      im Weg der Übermittlung, einschließlich der persönlichen Übergabe, der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Wahlbehörde am Wahltag.
  2. Absatz 2Der Wähler hat der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und auf eine der im Absatz eins, angeführten Arten zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeinde im Postweg hat das Land Tirol zu tragen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister hat auf der bei der Gemeinde nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (Paragraph 27, Absatz eins,) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die für die Erfassung der nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten zuständige(n) Wahlbehörde(n) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  4. Absatz 4Am Wahltag oder, wenn die Gemeindewahlbehörde dies etwa wegen der großen Anzahl an Wahlkarten beschließt, bereits am Tag vor dem Wahltag sind das besondere Verzeichnis (Paragraph 27, Absatz eins,) und die nach Absatz eins, Litera a, bei der Gemeinde eingelangten Wahlkarten dem Wahlleiter (den Wahlleitern) der für die Erfassung dieser Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
  5. Absatz 5Die für die Erfassung der nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben das rechtzeitige Einlangen der Wahlkarten, die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten, die eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten und den Inhalt der Wahlkarten zu prüfen.
  6. Absatz 6Wahlkarten dürfen in die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht einbezogen werden, wenn
    1. Litera a
      sie nicht im Sinn des Absatz eins, rechtzeitig eingelangt sind,
    2. Litera b
      die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    3. Litera c
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    4. Litera d
      die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
    5. Litera e
      die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,
    6. Litera f
      das Wahlkuvert beschriftet ist oder
    7. Litera g
      sich ein Stimmzettel zwar in der Wahlkarte, nicht aber im Wahlkuvert befindet.
  7. Absatz 7Die für die Erfassung der nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Auf den verspätet eingelangten Wahlkarten sind Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
  8. Absatz 8Die für die Erfassung der nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörden haben sodann den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und ungeöffnet in ein Behältnis zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in das Behältnis gelegt wird, ist unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der auf der Wahlkarte aufscheinenden Zahl des Wählerverzeichnisses in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Paragraph 44, Absatz 8, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erleichterung der elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses ein allenfalls nach Paragraph 26, Absatz 3, auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden kann. Die Wahlkarten sind dem Wahlakt anzuschließen.
  9. Absatz 9Wahlbehörden, die die nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten nur zu erfassen haben, haben das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Wahlleiter dieser Wahlbehörden haben sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig am Wahltag zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln gegebenenfalls zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörden hat (haben) die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen, wobei die Gemeindewahlbehörde eine gesonderte, die Sprengelwahlbehörde hingegen die allgemeine Wahlurne zu verwenden hat. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.
  10. Absatz 10Jede Wahlbehörde, die das Wahlergebnis der nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten zu ermitteln hat, hat zur Ermittlung des Wahlergebnisses aus diesen Wahlkarten die Bestimmungen des 6. Abschnittes sinngemäß anzuwenden. Wenn die Gemeindewahlbehörde keinen Beschluss nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, fasst, kann sie diese Ermittlung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.
  11. Absatz 11Haben nach der Erfassung der nach Absatz eins, Litera a, eingelangten Wahlkarten mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach Absatz eins, Litera a, übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (Paragraph 27, Absatz eins,) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden.
  12. Absatz 12Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeinde innerhalb der Frist nach Absatz eins, Litera a, nicht möglich ist, so kann die Landeswahlbehörde mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei den betroffenen Gemeinden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der Landeswahlleiter hat den Beschluss der Landeswahlbehörde unverzüglich an der Amtstafel zu verlautbaren, den betroffenen Gemeinden und Wahlbehörden auf die schnellste Art mitzuteilen und auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Wahlkuverts

Die Wahlkuverts sind aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher blauer Farbe, Form und Größe herzustellen. Die Anbringung von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts oder deren sonstige Kennzeichnung ist verboten.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Gestaltung des amtlichen Stimmzettels

  1. Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat für jeden Wahlvorschlag eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat von oben nach unten zu enthalten:
    1. Litera a
      die Nummer des Wahlvorschlages nach Paragraph 36, Absatz 4,,
    2. Litera b
      die Bezeichnung der Wählergruppe,
    3. Litera c
      die Kurzbezeichnung der Wählergruppe und
    4. Litera d
      einen Kreis.

    Darunter sind für jeden Wahlvorschlag ein gleich großer Raum zur Eintragung eines Wahlwerbers auf dem Landeswahlvorschlag der gewählten Partei und ein weiterer für jeden Wahlvorschlag gleich großer Raum vorzusehen, der die Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Familiennamens und Vornamens und des Geburtsjahres in der mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge entsprechend der Kundmachung nach Paragraph 36, sowie jeweils ein gleich großes Kästchen zu enthalten hat. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wahlvorschläge auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge in der Kundmachung nach Paragraph 36, In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen herzustellen, wobei diese die Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Blindenschrift enthalten können.

  2. Absatz 2Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen und die Angaben nach Absatz eins, zweiter Satz die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ...“ sind klein, die Ziffern daneben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Herstellung und Verteilung der amtlichen Stimmzettel

  1. Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises und die Stimmzettel-Schablone dürfen nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.
  2. Absatz 2Die amtlichen Stimmzettel sind durch den Kreiswahlleiter den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden über die Gemeinden, den Sprengel- und Sonderwahlbehörden in der Stadt Innsbruck über den Magistrat, entsprechend der endgültigen Anzahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist von den Kreiswahlbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag bereitzuhalten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen. Die erste Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Gültiges Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels

  1. Absatz einsDer amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise mit einem Schreibgerät ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Spalte angeführte Wählergruppe wählen wollte.
  2. Absatz 2Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der Bezeichnungen der übrigen Wählergruppen, eindeutig zu erkennen ist.
  3. Absatz 3Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung oder den Eintrag zur Vergabe einer Vorzugsstimme für einen oder mehrere Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages und/oder des Landeswahlvorschlages derselben Wählergruppe aufweist, gilt als gültige Stimme für diese Wählergruppe.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages

  1. Absatz einsDer Wähler kann höchstens einem Wahlwerber der Wahlwerberliste des Kreiswahlvorschlages der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem er in dem im Bereich des Namens des Wahlwerbers vorgedruckten Kästchen ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er diesem Wahlwerber eine Vorzugsstimme geben wollte.
  2. Absatz 2Eine Vorzugsstimme für einen Wahlwerber, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, gilt als nicht gültig vergeben. Hat der Wähler mehr als einem Wahlwerber des Kreiswahlvorschlages der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme gegeben, so gilt für den Bereich des Kreiswahlvorschlages keine Vorzugsstimme als gültig vergeben.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber des Landeswahlvorschlages

  1. Absatz einsDer Wähler kann höchstens einem Wahlwerber des Landeswahlvorschlages der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem er in dem dafür vorgesehenen Raum den Namen von höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe oder dessen Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält.
  2. Absatz 2Wurde der Name oder die Reihungsnummer eines Wahlwerbers nicht im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht gültig erfolgt. Wurden mehrere Wahlwerber eingetragen, so gilt für die Vergabe von Vorzugsstimmen für den Bereich des Landeswahlvorschlages keiner der Wahlwerber als gültig eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Verhinderung der Wahlhandlung

  1. Absatz einsTreten außerordentliche Umstände ein, die den Beginn, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
  2. Absatz 2Der jeweilige Wahlleiter hat jede Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde und am Gebäude des Wahllokals zu verlautbaren und im Weg der Wahlleiter der übergeordneten Wahlbehörden dem Landeswahlleiter mitzuteilen.
  3. Absatz 3Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter sicherem Verschluss zu verwahren.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Schluss der Stimmabgabe

Der Wahlleiter hat den Ablauf der Wahlzeit bekannt zu geben. Von da an dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum anwesenden Wähler zur Stimmabgabe oder Personen zur Abgabe von Wahlkarten zugelassen werden. Sobald diese letzten Wähler abgestimmt oder ihre Wahlkarten abgegeben haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Schluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

§ 57

Text

6. Abschnitt
Ermittlung des Wahlergebnisses

Paragraph 57,

Zählung der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel

  1. Absatz einsNach der Schließung des Wahllokales (Paragraph 56,) sind zunächst alle nicht benützten Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel von den Tischen, auf denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen.
  2. Absatz 2Sodann sind die nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, eingelangten Wahlkarten nach Paragraph 48, Absatz 6, zu prüfen. Die nicht in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nichteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten.
  3. Absatz 3Anschließend ist den in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehenden Wahlkarten das darin enthaltene Wahlkuvert zu entnehmen und ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen. Der Name des Wählers, dessen Wahlkuvert in diese Wahlurne gelegt wird, ist von einem Beisitzer der Wahlbehörde unter fortlaufender Zahl und mit Beisetzung der Zahl des Wählerverzeichnisses in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Wahlkarten sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem Wahlakt anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Wahlbehörde hat sodann unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel am Wahltag ausgegeben wurden, und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbliebenen nicht ausgegebenen Rest mit der Anzahl der vor der Wahlhandlung vorhandenen amtlichen Stimmzettel übereinstimmt.
  5. Absatz 5Hierauf hat die Wahlbehörde den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. Litera a
      die Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts,
    2. Litera b
      die Anzahl
      1. Ziffer eins
        der im Abstimmungsverzeichnis der Wahlbehörde eingetragenen Wähler sowie allenfalls
      2. Ziffer 2
        jener Briefwähler im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, Litera a,, die sich aus der Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis nach Paragraph 48, Absatz 9, fünfter Satz ergibt,
      3. Ziffer 3
        jener Wähler, die ihre Stimme vor einer anderen Sprengelwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts aufgrund eines Beschlusses der Gemeindewahlbehörde nach Paragraph 11, Absatz eins, auszuwerten sind,
      4. Ziffer 4
        jener Wähler, die ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben und deren Wahlkuverts aufgrund eines Beschlusses der Gemeindewahlbehörde nach Paragraph 11, Absatz 4, auszuwerten sind.
    3. Litera c
      den mutmaßlichen Grund, wenn die Anzahl nach Litera a und die Summe aus Litera b, Ziffer eins bis 4 nicht übereinstimmen.
  6. Absatz 6Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe möglichst ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Zählung der Stimmen

  1. Absatz einsDie Wahlbehörde hat die blauen Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen. Die Wahlbehörde hat sodann die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen gültigen Stimmen.
  2. Absatz 2Anschließend hat die Wahlbehörde getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Ungültige Stimmzettel

  1. Absatz einsEin Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Litera a
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,
    2. Litera b
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,
    3. Litera c
      der Stimmzettel entgegen dem Paragraph 52, behandelt wurde, etwa indem der Wähler alle Wählergruppen durchgestrichen oder in einer dem Paragraph 52, Absatz 3, nicht entsprechenden Weise nur Vorzugsstimmen vergeben hat,
    4. Litera d
      zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden,
    5. Litera e
      keine Wählergruppe und auch kein Wahlwerber bezeichnet wurde,
    6. Litera f
      aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte.
  2. Absatz 2Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe oder zur Vergabe einer Vorzugsstimme angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Leere Wahlkuverts und Wahlkuverts mit mehreren Stimmzetteln

Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel des Wahlkreises, so sind sämtliche Bezeichnungen und Eintragungen auf diesen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit ist nach den Paragraphen 52 und 59 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Vergabe einer Vorzugsstimme ist nach den Paragraphen 53 und 54 zu beurteilen.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Niederschrift

  1. Absatz einsNach der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen und der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal), den Wahltag, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat, die Zeit des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Anzahl der an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die Namen und die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, übermittelt wurde, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe (Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2,) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Angabe der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat weiters zu enthalten:
    1. Litera a
      die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 58, Absatz eins, und
    2. Litera b
      die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 58, Absatz 2,
  3. Absatz 3Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund hierfür anzugeben.
  4. Absatz 4Jede für die Erfassung der Briefwähler bestimmte Wahlbehörde hat ihren Wahlakt (ihre Wahlakten) unverzüglich und verschlossen dem Gemeindewahlleiter zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Litera a
      das besondere Verzeichnis (Paragraph 27, Absatz eins,),
    2. Litera b
      das Abstimmungsverzeichnis,
    3. Litera c
      die Wahlkarten, getrennt nach nicht einbezogenen und einbezogenen Wahlkarten.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Meldung der Stimmenanzahl

  1. Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Anzahl der nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, übermittelten Wahlkarten auf die schnellste Art dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, bekannt zu geben. Wurden keine Wahlkarten nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, übermittelt, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.
  2. Absatz 2Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Absatz eins,) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, und, getrennt davon, jener, die nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, übermittelt wurde, anzuführen. Weiters ist anzuführen, wie viele Wähler ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben. Der Kreiswahlleiter hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an den Landeswahlleiter weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Übersendung der Wahlakten

  1. Absatz einsDie Sprengel-(Gemeinde-)Wahlbehörden haben ihren Niederschriften (Paragraph 61,) anzuschließen:
    1. Litera a
      das Wählerverzeichnis,
    2. Litera b
      das Abstimmungsverzeichnis,
    3. Litera c
      die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
    4. Litera d
      die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    5. Litera e
      die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültiger Vergabe einer Vorzugsstimme in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    6. Litera f
      die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    7. Litera g
      die nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, übermittelten Wahlkarten,
    8. Litera h
      im Fall der Gemeindewahlbehörde jene unbrauchbar gewordenen Wahlkarten, für die nach Paragraph 26, Absatz 6, dritter Satz ein Duplikat ausgestellt wurde, sowie die Wahlunterlagen nach Paragraph 61, Absatz 4,
  2. Absatz 2Die Sprengelwahlbehörden haben unverzüglich ihre Wahlakten verschlossen dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, zu übersenden. Die Gemeindewahlbehörde, in der Stadt Innsbruck die Kreiswahlbehörde, hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zusammenzufassen und das Gesamtergebnis in der Gemeinde in einer Niederschrift (Paragraph 61,) aufzunehmen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese mit den Wahlakten aller Sprengelwahlbehörden (Gemeindewahlakt) verschlossen durch Boten unverzüglich dem Kreiswahlleiter zu übermitteln.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Feststellung des Wahlergebnisses

Die Kreiswahlbehörde hat, allenfalls nach einer Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter, aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu berichtigen sowie, getrennt nach Wahlwerbern des Kreiswahlvorschlages und des Landeswahlvorschlages, die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages, für den Bereich des Wahlkreises zu berechnen und in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten; wenn das Gesamtergebnis in der Gemeinde im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes bekannt gegeben wurde, so ist das Vorzugsstimmenprotokoll auf deren Grundlage zu erstellen. Sodann ist das Wahlergebnis für den Wahlkreis festzustellen, dem Landeswahlleiter unverzüglich auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben und in einer von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigenden Niederschrift festzuhalten. Die Vorzugsstimmenprotokolle bilden einen Bestandteil dieser Niederschrift.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Erstes Ermittlungsverfahren

  1. Absatz einsDie im Wahlkreis zu vergebenden Mandate werden auf die Wählergruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Zahl der Mandate geteilt wird. Die so errechnete und bei Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
  2. Absatz 2Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
  3. Absatz 3Mandate, die bei der nach Absatz 2, vorgenommenen Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Anzahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nach Absatz 2, nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach Paragraph 68, Absatz 3,, 4 und 5 überwiesen.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Vorläufige Zuordnung von Mandaten im ersten Ermittlungsverfahren

  1. Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat zu ermitteln, welchen Wahlwerbern einer Wählergruppe die Mandate, die sie im ersten Ermittlungsverfahren erhalten hat, vorläufig zuzuordnen sind. Diese Mandate sind zunächst der Reihe nach jenen Wahlwerbern der betreffenden Wählergruppe vorläufig zuzuordnen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 30 v.H. der Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt; dabei ist dieser Wert auf bis zu fünf Dezimalstellen kaufmännisch zu runden. Die Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Wahlwerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl an Vorzugsstimmen folgt. Bei gleicher Anzahl an Vorzugsstimmen ist die Reihung im Wahlvorschlag maßgebend.
  2. Absatz 2Mandate einer Wählergruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze Wahlwerbern vorläufig zugeordnet werden können, sind den Wahlwerbern in jener Reihenfolge vorläufig zuzuordnen, in der sie auf dem Wahlvorschlag angeführt sind. Hierbei bleiben Wahlwerber außer Betracht, denen bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat vorläufig zugeordnet worden ist.
  3. Absatz 3Wahlwerber, denen nach den Absatz eins und 2 kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Niederschrift des Wahlergebnisses

  1. Absatz einsNach Abschluss des nach den Paragraphen 64,, 65 und 66 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift festzuhalten, die auch die Vorzugsstimmenprotokolle zu beinhalten hat. Diese Niederschrift hat die Anzahl der im Wahlkreis vergebenen Mandate und die den Wählergruppen verbliebenen Reststimmen auszuweisen und ist von allen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  2. Absatz 2Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, bekannt zu geben:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Wählergruppe entfallene Parteisumme,
    2. Litera b
      die Wahlzahl,
    3. Litera c
      die Anzahl der nach Paragraph 65, Absatz 3, im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate (Restmandate) und die jeder Wählergruppe nach Paragraph 65, Absatz 3, verbliebenen Reststimmen,
    4. Litera d
      die Anzahl der jeder Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate,
    5. Litera e
      die Namen der Wahlwerber, denen ein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung nach Paragraph 66, Absatz eins und 2,
    6. Litera f
      die Namen der Wahlwerber, denen kein Mandat vorläufig zugeordnet wurde, in der entsprechenden Reihenfolge,
    7. Litera g
      die Gesamtzahl der auf jeden einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen, getrennt nach Vorzugsstimmen auf der Ebene des Kreiswahlvorschlages und jener des Landeswahlvorschlages.
  3. Absatz 3Sodann hat der Kreiswahlleiter sämtliche Wahlakten verschlossen dem Landeswahlleiter zu übersenden.

§ 67a

Text

Paragraph 67 a,

Überprüfung der Wahlakten

  1. Absatz einsDer Landeswahlleiter hat die Vollständigkeit der nach Paragraph 67, Absatz 3, übermittelten Wahlakten zu überprüfen; er kann dabei auch die Richtigkeit der Beurkundung der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses prüfen. Erforderlichenfalls kann der Landeswahlleiter fehlende Aktenteile von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde nachfordern und diese Wahlbehörden im Fall offenkundig unrichtiger Beurkundung des Wahlergebnisses auffordern, insofern unverzüglich richtigstellende Beschlüsse herbeizuführen.
  2. Absatz 2Der Landeswahlleiter hat der Landeswahlbehörde einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz eins, zu erstatten. Die Landeswahlbehörde kann, sofern nicht bereits eine Berichtigung nach Absatz eins, stattgefunden hat, erforderlichenfalls selbst mit Beschluss das von der Kreiswahlbehörde oder den Wahlbehörden der Gemeinde festgestellte Wahlergebnis berichtigen.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Zweites Ermittlungsverfahren

  1. Absatz einsDie nach Paragraph 65, Absatz 3, verbleibenden Restmandate werden in einem zweiten Ermittlungsverfahren durch die Landeswahlbehörde vergeben.
  2. Absatz 2Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Kreiswahlleitern übermittelten Niederschriften die Anzahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der jeder Wählergruppe verbliebenen Reststimmen festzustellen.
  3. Absatz 3Anspruch auf Restmandate haben nur Wählergruppen, die einen gültigen Landeswahlvorschlag eingebracht und entweder im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat (Grundmandat) oder, sofern ihnen ein solches nicht zugefallen ist, in allen Wahlkreisen zusammen mindestens 5 v. H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erlangt haben.
  4. Absatz 4Die Restmandate werden auf die anspruchsberechtigten Wählergruppen mittels der nach Absatz 5, zu errechnenden Wahlzahl verteilt.
  5. Absatz 5Die Summen der Reststimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jeder Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren folgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte Zahl usw. Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.
  6. Absatz 6Die den einzelnen Wählergruppen nach Absatz 5, zufallenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Wahlwerbern der betreffenden Wählergruppe vorläufig zugeordnet, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Wahlwerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl an Vorzugsstimmen folgt. Bei gleicher Anzahl an Vorzugsstimmen ist die Reihung im Wahlvorschlag maßgebend. Insoweit die Bekanntgabe nach Paragraph 67, Absatz 2, Litera g, im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes erfolgt ist, ist von der auf deren Grundlage ermittelten Anzahl an Vorzugsstimmen auszugehen.
  7. Absatz 7Mandate einer Wählergruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze Wahlwerbern vorläufig zugeordnet werden können, sind den Wahlwerbern in jener Reihenfolge vorläufig zuzuordnen, in der sie auf dem Wahlvorschlag angeführt sind. Hierbei bleiben Wahlwerber außer Betracht, denen bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat vorläufig zugeordnet worden ist.
  8. Absatz 8Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt, werden die einer Wählergruppe vorläufig zugeordneten Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenen Reststimmen nach dem im Absatz 5, vorgesehenen Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz eins und 2 vorläufig zugeordnet.
  9. Absatz 9Wahlwerber, denen nach den Absatz 6 und 7 kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste des Landeswahlvorschlages zu berücksichtigen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Endgültige Zuweisung von Mandaten

  1. Absatz einsWurde einem Wahlwerber sowohl in einem Wahlkreis als auch auf dem Landeswahlvorschlag ein Mandat vorläufig zugeordnet, so hat er innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch den Landeswahlleiter diesem gegenüber zu erklären, welches Mandat er annimmt. Gibt der Wahlwerber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
  2. Absatz 2Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der Erklärungen oder allfälligen Entscheidungen nach Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge nach Paragraph 67, Absatz 2, Litera e und f bzw. nach Paragraph 68, Absatz 6 bis 9 jene 36 Wahlwerber zu ermitteln, denen die den einzelnen Wählergruppen im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate endgültig von der Landeswahlbehörde zuzuweisen sind.
  3. Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat eine Liste zu erstellen, in der, getrennt nach Wählergruppen, für das erste und für das zweite Ermittlungsverfahren die Namen der Wahlwerber nach Absatz 2, (gewählte Abgeordnete) und der nicht gewählten Wahlwerber (Ersatzmitglieder) in der entsprechenden Reihenfolge angeführt werden. Wahlwerber, denen das Mandat aufgrund des Paragraph 68, Absatz 8, zugefallen ist, sind in der Liste des zweiten Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf den Kreiswahlvorschlag, auf dem sie aufscheinen, anzuführen.
  4. Absatz 4Sodann hat der Landeswahlleiter die Ergebnisse des ersten und des zweiten Ermittlungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Überprüfungsanträge der Wählergruppen

  1. Absatz einsBinnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten ihres Landeswahlvorschlages hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate, bei der Landeswahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird. Wurde kein gültiger Landeswahlvorschlag eingereicht, so kann der Überprüfungsantrag auch durch den Zustellungsbevollmächtigten eines kundgemachten Kreiswahlvorschlages erhoben werden.
  2. Absatz 2Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz, so ist er von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Landeswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen und das richtige Ergebnis kundzumachen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Wahlscheine der Abgeordneten

Nach der Entscheidung über etwaige Überprüfungsanträge, wenn solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz, hat der Landeswahlleiter jedem gewählten Abgeordneten zur Beurkundung seiner Wahl einen Wahlschein auszufertigen. Ebenso hat er dem Landtagspräsidenten eine Ausfertigung der Liste nach Paragraph 69, Absatz 3, zu übermitteln.

§ 72

Text

7. Abschnitt
Ergänzungs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 72,

Berufung und Streichung der Ersatzmitglieder

  1. Absatz einsWahlwerber, die
    1. Litera a
      nicht gewählt wurden oder
    2. Litera b
      zwar gewählt wurden, das Mandat in der Folge aber zurückgelegt haben,
    bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht auf ihr ausdrückliches Verlangen aus der Liste nach Paragraph 69, Absatz 3, gestrichen werden.
  2. Absatz 2Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber erschöpft, so hat der zuständige Kreiswahlleiter den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, oder im Fall, dass dieser Zustellungsbevollmächtigte verhindert ist und nicht durch einen Stellvertreter vertreten wird, den Zustellungsbevollmächtigten des Landeswahlvorschlages oder, wenn auch dieser verhindert ist und nicht vertreten wird, einen Zustellungsbevollmächtigten der übrigen Kreiswahlvorschläge der Wählergruppe, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche der auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen aufscheinenden nicht gewählten Bewerber auf frei werdende Mandate zu berufen sind. Der Kreiswahlleiter hat dem Landeswahlleiter und dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist im Fall der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß vom Landeswahlleiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe den Landeswahlvorschlag durch Bekanntgabe von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag aufscheinenden Bewerbern der Kreiswahlvorschläge zu ergänzen hat. Der Landeswahlleiter hat dem Landtagspräsidenten die Entscheidung der Wählergruppe bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die Berufung von Ersatzmitgliedern durch den Landtagspräsidenten richtet sich nach Paragraph 13, der Geschäftsordnung des Landtages 2015, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung.
  5. Absatz 5Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle auf der Liste nach Paragraph 69, Absatz 3,
  6. Absatz 6Ersatzmitglieder auf einem Kreiswahlvorschlag und auf dem Landeswahlvorschlag sind jederzeit auf ihr Verlangen vom Landeswahlleiter aus der Liste nach Paragraph 69, Absatz 3, zu streichen. Der Landeswahlleiter hat die Streichung im Bote für Tirol zu verlautbaren und den Landtagspräsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 72a

Text

Paragraph 72 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten, Wahlanwendung des Landes

  1. Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Wahlberechtigten: Daten nach Paragraph 2 und nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (Paragraph 27,) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (Paragraph 28, Absatz 2 und 5);
    2. Litera b
      von Wahlwerbern: Daten nach Paragraphen 29, Absatz 2, Litera b, bzw. 37 Absatz 2 und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 4, Absatz 3 und 4);
    3. Litera c
      von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    4. Litera d
      von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (Paragraph 4, Absatz eins und 2);
    5. Litera e
      von Wahlzeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. Absatz 3Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, gelten Paragraph 17, Absatz 10 und die Paragraphen 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera b und d gelten Paragraph 15, Absatz 8,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 12,
  4. Absatz 4Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
  5. Absatz 5Das Land hat zur automationsunterstützen Vorbereitung und Durchführung von Wahlen eine elektronische Anwendung („Wahlanwendung des Landes“) zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen auch die Verarbeitung von Daten nach Absatz 2 und von Wahlergebnisdaten einschließlich ihrer Veröffentlichung im Internet erfolgen kann.
  6. Absatz 6Wahlergebnisdaten als offene Daten sind jedermann für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten kostenfrei bereitzustellen.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Fristen

  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      bei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,
    2. Litera b
      die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,
    3. Litera c
      bei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus wichtigem Grund oder bei Verzicht auf die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde den Bürgermeister hiervon nicht unverzüglich, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem Wahltag verständigt (Paragraph 28, Absatz 6, zweiter und dritter Satz),
    4. Litera d
      als Wahlleiter, Beisitzer, Vertrauensperson bzw. als deren Hilfskraft oder als Wahlzeuge entgegen Paragraph 8, Absatz 3, über die ihm ausschließlich in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen die Verschwiegenheit nicht bewahrt, insbesondere Wahlergebnisse weitergibt,
    5. Litera e
      dem am Wahltag in der Verbotszone geltenden Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens nach Paragraph 38, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    6. Litera f
      dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts (Paragraph 49, zweiter Satz) zuwiderhandelt,
    7. Litera g
      unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet,
    8. Litera h
      unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
    9. Litera i
      ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund der Bestellung als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer einer Wahlbehörde nicht Folge leistet oder als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer zu den Sitzungen der Wahlbehörde nicht erscheint oder sonst seine Mitarbeit in der Wahlbehörde verweigert,
    10. Litera j
      es als Zustellungsbevollmächtigter (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, oder Absatz 3, vierter Satz) einer im Landtag vertretenen Wählergruppe im erheblichen Ausmaß unterlässt, im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, geeignete Personen für die auf diese Wählergruppe entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde und der Kreiswahlbehörden fristgerecht vorzuschlagen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a,, b und c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Absatz eins, Litera d bis i von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro und jene nach Absatz eins, Litera j, von der Landesregierung mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.
  3. Absatz 3Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof

  1. Absatz einsWird aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die gänzliche oder teilweise Wiederholung des Wahlverfahrens notwendig, so sind die Paragraphen eins bis 74 insoweit sinngemäß anzuwenden, als im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Kundmachung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren zu wiederholen ist.

§ 75a

Text

Paragraph 75 a,

Sonderbestimmungen für die gleichzeitige Durchführung einer Landtagswahl mit bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen

  1. Absatz einsIm Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Gemeindewahlbehörde die bestehende Wahlsprengeleinteilung mit Wirkung für die jeweilige Landtagswahl zur Erleichterung der Stimmabgabe im Einklang mit der für die gleichzeitig durchzuführenden bundesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen geltenden Sprengelstruktur abändern, insbesondere auch bestehende Wahlsprengel aufheben oder neue Wahlsprengel bilden. Die geänderte Sprengeleinteilung ist unverzüglich nach Beschlussfassung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und dem Kreiswahlleiter zur Kenntnis zu bringen. Im Fall der Aufhebung von Wahlsprengeln ruht das Amt der Mitglieder der betroffenen Sprengelwahlbehörden hinsichtlich der Tätigkeit für die betreffende Landtagswahl. Im Fall der Bildung neuer Wahlsprengel gilt Paragraph 14, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter bis zum 14. Tag nach dem Tag der Kundmachung des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde zu bestellen sind; für den Vorschlag der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer gilt Paragraph 15, Absatz 4,
  2. Absatz 2Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahlen, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen kann die Landeswahlbehörde im Interesse der Vermeidung von Verwechslungen beschließen, dass Wahlkarten, Wahlkuverts und Stimmzettel äußerlich, insbesondere farblich oder durch eine entsprechende Bezeichnung, anders gestaltet werden als die entsprechenden Wahl- bzw. Stimmkarten, Wahl- bzw. Stimmkuverts und Stimmzettel der gleichzeitig durchzuführenden bundes- oder landesgesetzlich geregelten Wahl, Volksbefragung oder Volksabstimmung.
  3. Absatz 3Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach Paragraph 3, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt in allen Gemeinden außer der Stadt Innsbruck den nach den Paragraphen 13 und 14 des angeführten Gesetzes eingerichteten Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Besorgung jener Aufgaben, die den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach Paragraph 9, im Zusammenhang mit der Durchführung der Landtagswahl übertragen sind. Ihre Beschlussfähigkeit ist nach Paragraph 23, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 zu beurteilen. Die Bildung von Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den Paragraphen 9 und 10 hat zu unterbleiben; Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 4, sind im Hinblick auf Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nicht anzuwenden. Ist eine im Landtag vertretene oder eine einen Kreiswahlvorschlag einbringende Wählergruppe in der Gemeindewahlbehörde nach Paragraph 13, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten, so ist sie berechtigt, in diese jeweils eine zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauensperson zu entsenden; hierfür gilt Paragraph 15, Absatz 11, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes- bzw. Kreiswahlleiters den Gemeindewahlleiter treffen. Die Vertrauenspersonen verlieren mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Landtagswahl unanfechtbar feststeht, ihr Amt. Wählergruppen im Sinn des vierten Satzes, die in Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den Paragraphen 14 und 15 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten sind, sind berechtigt, Wahlzeugen nach Paragraph 40, namhaft zu machen.
  4. Absatz 4Nach einer gleichzeitig mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters durchgeführten Landtagswahl (Absatz 3,) sind die Gemeinde-, die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 10, neu zu bilden.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,,
    2. Ziffer 2
      E‑Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,,
    3. Ziffer 3
      Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
    4. Ziffer 4
      Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021,,
    5. Ziffer 5
      Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2021,,
    6. Ziffer 6
      Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Umsetzung von Unionsrecht

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl weiter im Amt.
  3. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
  4. Absatz 4Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 der Paragraph eins, Absatz 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
  5. Absatz 5Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von Paragraph 18, Absatz 3, jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.
  6. Absatz 6Daten, die in Anwendung der Absatz 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.
  7. Absatz 7Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, Sitzung 56 umgesetzt.

Anl. 1

Text

Anlage 1 (zu Paragraph 26, Absatz 3,)

Wahlkarte

Anl. 2

Text

Anlage 2 (zu Paragraph 29, Absatz 4,)

Unterstützungserklärung

Anl. 3

Text

Anlage 3 (zu Paragraph 50, Absatz eins,)

Amtlicher Stimmzettel