(3)Absatz 3Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach § 3 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt in allen Gemeinden außer der Stadt Innsbruck den nach den §§ 13 und 14 des angeführten Gesetzes eingerichteten Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Besorgung jener Aufgaben, die den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach § 9 im Zusammenhang mit der Durchführung der Landtagswahl übertragen sind. Ihre Beschlussfähigkeit ist nach § 23 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 zu beurteilen. Die Bildung von Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den §§ 9 und 10 hat zu unterbleiben; § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 sind im Hinblick auf Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nicht anzuwenden. Ist eine im Landtag vertretene oder eine einen Kreiswahlvorschlag einbringende Wählergruppe in der Gemeindewahlbehörde nach § 13 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten, so ist sie berechtigt, in diese jeweils eine zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauensperson zu entsenden; hierfür gilt § 15 Abs. 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes- bzw. Kreiswahlleiters den Gemeindewahlleiter treffen. Die Vertrauenspersonen verlieren mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Landtagswahl unanfechtbar feststeht, ihr Amt. Wählergruppen im Sinn des vierten Satzes, die in Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den §§ 14 und 15 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten sind, sind berechtigt, Wahlzeugen nach § 40 namhaft zu machen.Im Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Landtagswahl mit allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters nach Paragraph 3, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, obliegt in allen Gemeinden außer der Stadt Innsbruck den nach den Paragraphen 13 und 14 des angeführten Gesetzes eingerichteten Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden die Besorgung jener Aufgaben, die den Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach Paragraph 9, im Zusammenhang mit der Durchführung der Landtagswahl übertragen sind. Ihre Beschlussfähigkeit ist nach Paragraph 23, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 zu beurteilen. Die Bildung von Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den Paragraphen 9 und 10 hat zu unterbleiben; Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 4, sind im Hinblick auf Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden nicht anzuwenden. Ist eine im Landtag vertretene oder eine einen Kreiswahlvorschlag einbringende Wählergruppe in der Gemeindewahlbehörde nach Paragraph 13, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten, so ist sie berechtigt, in diese jeweils eine zum Landtag wahlberechtigte Personen als Vertrauensperson zu entsenden; hierfür gilt Paragraph 15, Absatz 11, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes- bzw. Kreiswahlleiters den Gemeindewahlleiter treffen. Die Vertrauenspersonen verlieren mit dem Zeitpunkt, in dem das Ergebnis der Landtagswahl unanfechtbar feststeht, ihr Amt. Wählergruppen im Sinn des vierten Satzes, die in Sprengel- und Sonderwahlbehörden nach den Paragraphen 14 und 15 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 nicht mit mindestens einem Beisitzer vertreten sind, sind berechtigt, Wahlzeugen nach Paragraph 40, namhaft zu machen.