Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. November 2016, mit der nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte sowie Gebühren festgelegt werden (Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017)

StF: LGBl. Nr. 129/2016

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Ziel

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte

Paragraph 4,

Meldung

Paragraph 5,

Lagerung

Paragraph 6,

Abholung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung

Paragraph 7,

Jahresbericht

3. Abschnitt
Kommunale Sammelstellen

Paragraph 8,

Errichtung kommunaler Sammelstellen

Paragraph 9,

Betrieb kommunaler Sammelstellen

Paragraph 10,

Leistungsvorsorge kommunaler Sammelstellen im Seuchenfall

4. Abschnitt
Gebühren und Entgelte

Paragraph 11,

Entgelte

Paragraph 12,

Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

Verweisungen

Paragraph 14,

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Aufgrund des Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,, und der Paragraphen 10, Absatz 3,, 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in Tirol anfallenden und nach Paragraph 10, Absatz eins, des Tiermaterialiengesetzes (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit diese nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ziel

Diese Verordnung hat zum Ziel, eine sichere und lückenlose Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung der in Tirol anfallenden tierischen Nebenprodukte zu gewährleisten sowie Vorsorge für die Entsorgung von Kleinmengen und tierischen Nebenprodukten, die nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, zu treffen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung sind:

  1. Litera a
    tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 nach den Artikel 8,, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
  2. Litera b
    Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen tierischen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
  3. Litera c
    registrierter Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß Paragraph 3, TMG registrierter bzw. ein gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb oder Unternehmer;
  4. Litera d
    zugelassener Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß Paragraph 3, TMG zugelassener bzw. ein gemäß Artikel 24, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassener Betrieb oder Unternehmer;
  5. Litera e
    Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder die nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, TMG);
  6. Litera f
    Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte

Paragraph 4,

Meldung

  1. Absatz einsDer Erzeuger tierischer Nebenprodukte ist verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer).
  2. Absatz 2In der Meldung nach Absatz eins, sind der Name und die Anschrift des Erzeugers oder Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte sowie deren Aufbewahrungsort anzugeben. Fallen die tierischen Nebenprodukte regelmäßig an, so kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.
  3. Absatz 3Die Meldepflicht nach Absatz eins, entfällt, wenn
    1. Litera a
      der Erzeuger oder der Verwahrer die tierischen Nebenprodukte selbst bei einem zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer oder bei einer kommunalen Sammelstelle abliefert, oder
    2. Litera b
      eine schriftliche Vereinbarung mit einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer nach Paragraph 10, Absatz 2, des Tiermaterialiengesetzes abgeschlossen wurde.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Lagerung

  1. Absatz einsTierische Nebenprodukte sind bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, möglichst kühl und außerdem so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
  2. Absatz 2Erzeuger oder Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte regelmäßig anfallen, haben Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, dass die Sammelbehälter jederzeit durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer entleert werden können.
  3. Absatz 3Wenn es zur einfacheren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge zweckmäßig ist, können registrierte oder zugelassene Betriebe bzw. Unternehmer in einer nach Paragraph 10, Absatz 2, des Tiermaterialiengesetzes abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type, die die Beschaffenheit nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiermaterialien-Verordnung aufweist, zu verwenden sind.
  4. Absatz 4Vor der Ablieferung an zugelassene Betriebe bzw. Unternehmer dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
  5. Absatz 5Räumlichkeiten, in denen tierische Nebenprodukte gelagert werden, sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Abholung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung

  1. Absatz einsDer nach Paragraph 4, Absatz eins, verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer tierischer Nebenprodukte hat
    1. Litera a
      dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte unverzüglich abgeholt werden (Absatz 2,) oder
    2. Litera b
      die tierischen Nebenprodukte, soweit es sich um Kleinmengen handelt und die Ablieferung an eine kommunale Sammelstelle untunlich ist, unverzüglich selbst an einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer abzuliefern.
  2. Absatz 2Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat zu erfolgen:
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 2, des Tiermaterialiengesetzes nach Maßgabe der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmungen durch jenen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer, mit dem die schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde,
    2. Litera b
      bei Falltieren und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, durch jenen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer, dem der Anfall dieser tierischen Nebenprodukte nach Paragraph 4, Absatz eins, gemeldet wurde.
  3. Absatz 3Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat am jeweiligen Aufbewahrungsort zu erfolgen. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der nach Paragraph 4, Absatz eins, verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer diese tierischen Nebenprodukte auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Er ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.
  4. Absatz 4Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung nach Paragraph 10, Absatz 2, des Tiermaterialiengesetzes zwischen dem nach Paragraph 4, Absatz eins, verpflichteten Erzeuger oder Verwahrer und dem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer festzulegen. Bei Falltieren und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Abholung oder selbstständige Ablieferung so rasch zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Abholung oder selbstständige Anlieferung von Falltieren hat möglichst innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Jahresbericht

Alle zugelassenen Betriebe bzw. Unternehmer haben bis spätestens 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann einen Bericht über die im vergangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte vorzulegen, aus dem Art und Menge der tierischen Nebenprodukte sowie die Art der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Kommunale Sammelstellen

Paragraph 8,

Errichtung kommunaler Sammelstellen

  1. Absatz einsJede Gemeinde hat zur Aufbewahrung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte und von in ihrem Gemeindegebiet anfallenden tierischen Nebenprodukten, die nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, bis zu deren Abholung an geeigneten Orten kommunale Sammelstellen einzurichten und nach den Bestimmungen des Paragraph 9, zu betreiben. Für jede kommunale Sammelstelle ist eine Vereinbarung mit einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer abzuschließen.
  2. Absatz 2Mehrere Gemeinden können ihre Verpflichtungen nach Absatz eins, durch die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Anfall und die verkehrsmäßige Erschließung erfüllen, soweit dadurch die sichere und lückenlose Entsorgung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte nicht gefährdet wird. Die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen sind dem Landeshauptmann unter Angabe des Standorts, der infrastrukturellen Beschaffenheit und des Einzugsbereichs anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die kommunalen Sammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein und über eine befestigte Lagerfläche für Sammelbehälter verfügen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Betrieb kommunaler Sammelstellen

  1. Absatz einsKommunale Sammelstellen sind zur Annahme von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte verpflichtet. Sie haben alle in ihrem Sammelgebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, auf Kosten des Verpflichteten nach Paragraph 4, Absatz eins, einzusammeln und die Abholung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer sicherzustellen.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat über den Betrieb der kommunalen Sammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art der Übernahme der tierischen Nebenprodukte nach Absatz eins, zu treffen. Im Fall des Paragraph 8, Absatz 2, haben die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
  3. Absatz 3Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der kommunalen Sammelstelle, die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der kommunalen Sammelstelle und ihre rechtzeitige Abholung von der kommunalen Sammelstelle zu sorgen. Im Fall des Paragraph 8, Absatz 2, gelten alle Bürgermeister der beteiligten Gemeinden im Sinn des ersten Satzes als verpflichtet.
  4. Absatz 4Für die Lagerung tierischer Nebenprodukte in und die Abholung, Ablieferung und Weiterleitung von kommunalen Sammelstellen gelten die Paragraphen 5 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister, im Fall des Paragraph 8, Absatz 2, die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden, als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, gilt.
  5. Absatz 5Das Halten von Tieren sowie der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln auf dem Gelände der kommunalen Sammelstellen sind verboten.
  6. Absatz 6In Sammelbehälter dürfen tierische Nebenprodukte nur ohne Fremdkörper und -stoffe (wie Wasser, Frittieröle, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Kunststoffe, Metallteile, Glas, Holz, diverse Verpackungsmaterialien usw.) eingebracht werden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Leistungsvorsorge kommunaler Sammelstellen im Seuchenfall

Für die Verwahrung und Ablieferung der Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren haben die Gemeinden durch ihre kommunalen Sammelstellen zu sorgen.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Gebühren und Entgelte

Paragraph 11,

Entgelte

  1. Absatz einsFür die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (Paragraph 9,) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,40 Euro pro kg/Liter zu leisten.
  2. Absatz 2Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,43 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
  3. Absatz 3Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof im Zuge der Einsammeltour zusätzlich zum Entgelt nach Absatz 2, eine Fahrtkostenpauschale von 28,75 Euro zu entrichten.
  4. Absatz 4Bei der Entgeltberechnung für Falltiere (Absatz 2 und 3) sind ohne besondere Vereinbarung folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:
    1. Litera a
      bei Abholung innerhalb einer Einsammeltour 100 kg/Liter;
    2. Litera b
      bei Abholung außerhalb einer Einsammeltour bei veterinärpolizeilicher Notwendigkeit 500 kg/Liter (Notdienst); zuzüglich ist eine Fahrtkostenpauschale von 46,00 Euro pro Abholung zu entrichten.
  5. Absatz 5Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Registrierungs-, Zulassungs- und Kontrollgebühr

  1. Absatz einsDie Höhe der Gebühr für die Vornahme einer Registrierung beträgt 100,- Euro.
  2. Absatz 2Die Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Zulassung beträgt 145,- Euro.
  3. Absatz 3Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle 45,- Euro pro angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.

§ 13

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

Verweisungen

Verweisungen in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Bestimmungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

  1. Ziffer eins
    Tiermaterialiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,,
  2. Ziffer 2
    Tiermaterialien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2010,.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkörperentsorgungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2011,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Auf Entgelte die vor Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden, ist Paragraph 9, der Tierkörperentsorgungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2011,, anzuwenden.