Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung, Tiroler – TPSGKV, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 31. Mai 2016 über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten (Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung – TPSGKV)

StF: LGBl. Nr. 53/2016

Änderung

LGBl. Nr. 79/2020

VBl. Tirol Nr. 98/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Paragraph eins,

Zielsetzung

Paragraph 2,

Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten

Paragraph 3,

Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte

Paragraph 4,

Kontrollintervalle

Paragraph 5,

Anforderungen an die Kontrolle

Paragraph 6,

Kontrollbericht und Kontrollplakette

Paragraph 7,

Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

Paragraph 8,

Autorisierte Werkstätten

Paragraph 9,

Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

Anlage 1

Kontrollanleitung

Anlage 2

Kontrollplakette nach Paragraph 6,

Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 3, des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Zielsetzung

Diese Verordnung enthält Vorschriften über den Umgang mit sowie die wiederkehrende Kontrolle von beruflich verwendeten Pflanzenschutzgeräten zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Anforderungen an den Umgang mit Pflanzenschutzgeräten

  1. Absatz einsBerufliche Verwender, die Pflanzenschutzgeräte nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, verwenden, haben sich über die von den verwendeten Geräten ausgehenden Gefahren und Risiken zu informieren und diese sorgfältig zu warten und erforderlichenfalls instandzusetzen. Im Rahmen der Wartung sind auch die Zubehörteile erforderlichenfalls zu wechseln.
  2. Absatz 2Berufliche Verwender haben regelmäßig Kalibrierungen und technische Überprüfungen der von ihnen verwendeten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der für sie gemäß den pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtenden Fort- und Weiterbildung durchzuführen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte

  1. Absatz einsPflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Folgende Pflanzenschutzgeräte unterliegen nicht der Kontrollpflicht nach Absatz eins :,
    1. Litera a
      von einer Person getragene Pflanzenschutzgeräte;
    2. Litera b
      Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des Paragraph 12, der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015, verwendet werden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Kontrollintervalle

  1. Absatz einsKontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind innerhalb von fünf Jahren ab deren Erwerb als Neugerät erstmalig einer Kontrolle durch eine autorisierte Werkstätte zu unterziehen.
  2. Absatz 2Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte sind nach der erstmaligen Kontrolle alle drei Jahre einer Kontrolle zu unterziehen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, sind nachfolgende kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte nach der erstmaligen Kontrolle alle fünf Jahre einer Kontrolle zu unterziehen:
    1. Litera a
      Streichgeräte;
    2. Litera b
      Granulatstreugeräte;
    3. Litera c
      in geschlossenen Räumen eingesetzte Nebelgeräte;
    4. Litera d
      Beizgeräte;
    5. Litera e
      von einer Person gezogene oder geschobene Spritz- und Sprühgeräte, deren Spritz- oder Sprühgestänge weniger als 3 m breit ist.
  4. Absatz 4Die Kontrolle kann – ohne Auswirkung für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle – auch in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten vor dem vorgesehenen Kontrollmonat (Absatz eins bis 3) vorgenommen werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Anforderungen an die Kontrolle

  1. Absatz einsDie Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten hat durch eine autorisierte Werkstätte (Paragraph 8,) gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Kontrolle ist von entsprechend sachkundigen Personen ausschließlich mit kalibrierten Geräten unter Umgebungsbedingungen durchzuführen, bei welchen die Ergebnisse nicht verfälscht werden oder die erforderliche Qualität der Messungen negativ beeinflusst wird.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Kontrollbericht und Kontrollplakette

  1. Absatz einsDie autorisierte Werkstätte hat anlässlich jeder Kontrolle einen Kontrollbericht in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Ein Exemplar ist dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen, ein Exemplar verbleibt bei der Werkstätte. Die Kontrollberichte sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten sowie der autorisierten Werkstätte mindestens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kontrollintervall abläuft, aufzubewahren. Der Kontrollbericht hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift der autorisierten Werkstätte, die die Kontrolle durchgeführt hat;
    2. Litera b
      Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten des Pflanzenschutzgerätes;
    3. Litera c
      Gerätedaten (Hersteller, Typ, Baujahr, Maschinennummer);
    4. Litera d
      Bezugnahme auf die technische Kontrollanleitung, die für die Kontrolle herangezogen wurde;
    5. Litera e
      allfällige Mängelbeschreibung;
    6. Litera f
      zusammenfassende Feststellung, ob das Gerät den Anforderungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Gebrauchs entspricht;
    7. Litera g
      Landescode und fortlaufende Nummer der Kontrollplakette, sofern diese aufgrund eines positiven Kontrollergebnisses ausgefolgt wird;
    8. Litera h
      Datum der Kontrolle;
    9. Litera i
      Name und Unterschrift des Kontrollorganes sowie des Verfügungsberechtigten.
  2. Absatz 2Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 keine die Betriebssicherheit und die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, ist an dem kontrollierten Pflanzenschutzgerät eine Kontrollplakette gemäß Anlage 2 deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen. Die Kontrollplakette ist von entsprechend sachkundigen Personen der autorisierten Werkstätte (Paragraph 8,) vor dem Anbringen am Pflanzenschutzgerät entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Kontrollplakette hat durch Lochung bei jenem Kalendermonat und -jahr zu erfolgen, in dem spätestens eine erneute Kontrolle des Pflanzenschutzgerätes erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Kontrollplakette ist im Format DIN-A7 (74 mm x 105 mm) nach dem Muster der Anlage 2 auszuführen. Sie hat aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen und am Gerät gut haftenden Folie zu bestehen, die ein zerstörungsfreies Wiederablösen der Plakette unmöglich macht. Sie ist gut lesbar und unverwischbar mit dem Landescode und einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
  4. Absatz 4Werden bei einer Kontrolle nach der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Betriebssicherheit oder die Funktionstüchtigkeit gefährdende Mängel festgestellt, darf weder eine neue Kontrollplakette gekennzeichnet noch eine solche am kontrollierten Pflanzenschutzgerät angebracht werden. Unbeschadet dessen ist ein Kontrollbericht nach Absatz eins, auszustellen und dem Verfügungsberechtigten auszuhändigen.
  5. Absatz 5Die Kontrollplakette wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, das auf ihr durch Lochung kenntlich gemacht ist, ungültig. Sie wird ebenso ungültig, wenn die Lochung der Gültigkeitsdauer, der Landescode, die fortlaufende Nummer oder die Kontrollplakette als Ganzes unkenntlich wird. Wird die Kontrolle nach Ablauf des auf der Kontrollplakette angegebenen Termins durchgeführt, ist der nächstfolgende Kontrolltermin dennoch ab dem ursprünglichen Termin zu berechnen.
  6. Absatz 6Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sind. Ausgenommen von diesem Verbot sind Neugeräte, solange diese noch nicht erstmalig einer Kontrolle unterzogen sein müssen (Paragraph 4, Absatz eins,); den Zeitpunkt des Erwerbes der Neugeräte hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
  7. Absatz 7Auf Antrag ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte eine unkenntlich gewordene Kontrollplakette durch eine neue zu ersetzen. Dies kann auf Grundlage des entsprechenden Kontrollberichts auch durch jede andere autorisierte Werkstätte erfolgen. Die Ausfolgung einer neuen Kontrollplakette ist mittels eigenem Kontrollbericht zu dokumentieren. Absatz eins, gilt sinngemäß. Ebenso ist von der ausstellenden autorisierten Werkstätte innerhalb der Aufbewahrungsfrist (Absatz eins,) auf Antrag eine Kopie des Kontrollberichts auszufolgen.
  8. Absatz 8Die Kontrollplaketten gemäß Anlage 2 sind durch autorisierte Werkstätten (Paragraph 8,) bei der Landesregierung zu beziehen. Die Landesregierung hat über die ausgegebenen Kontrollplaketten ein Register zu führen.
  9. Absatz 9Autorisierte Werkstätten haben für bezogene Kontrollplaketten (Absatz 8,) ein aufwandsorientiertes Entgelt zu entrichten.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Anerkennung von Bescheinigungen über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

  1. Absatz einsBescheinigungen (Kontrollbericht und Kontrollplakette) über die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten eines anderen Bundeslandes, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig.
  2. Absatz 2Für die Kontrollintervalle von nach Absatz eins, als gleichwertig geltenden Pflanzenschutzgeräten gilt Paragraph 4, mit der Maßgabe, dass unabhängig von allfälligen Angaben in der Kontrollplakette die nächste Kontrolle nach Kalendermonat zu bestimmen ist. Den Zeitpunkt des Erwerbes von Neugeräten bzw. den Zeitpunkt der letzten Kontrolle bei in Verwendung befindlichen Pflanzenschutzgeräten hat der Verfügungsberechtigte durch Vorlage geeigneter Dokumente glaubhaft zu machen.
  3. Absatz 3Bescheinigungen nach Absatz eins, sowie Dokumente nach Absatz 2, zweiter Satz, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Autorisierte Werkstätten

  1. Absatz einsDie Kontrolle gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hat durch eine autorisierte Werkstätte zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Autorisierung von Werkstätten für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten ist von der Landesregierung auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn die Werkstätte den Anforderungen nach Absatz 5, entspricht.
  3. Absatz 3Mit dem Antrag ist bekannt zu geben, für welche Pflanzenschutzgeräteart gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 die Autorisierung für die Kontrolle beantragt wird.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat über die von ihr autorisierten Werkstätten ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Homepage des Landes, zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Autorisierte Werkstätten müssen über alle Mess- und Kontrolleinrichtungen verfügen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen von Pflanzenschutzgeräten nach dieser Verordnung erforderlich sind. Das die Kontrollen durchführende sachkundige Personal ist regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren einmal einschlägig zu schulen.
  6. Absatz 6Die autorisierten Werkstätten haben der Landesregierung jeweils bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Jahr durchgeführten Kontrollen sowie die ausgestellten Kontrollplaketten, gegliedert nach Geräteart gemäß der Kontrollanleitung der Anlage 1 zu berichten.
  7. Absatz 7Autorisierte Werkstätten sind regelmäßig, zumindest jedoch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren von der Landesregierung zu kontrollieren. Ergibt sich bei der Kontrolle, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5, nicht mehr erfüllt sind, so hat die Landesregierung die Inhaberin/den Inhaber der Werkstätte unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die Anforderungen zu erfüllen. Kommt die Inhaberin/der Inhaber der Werkstätte dieser Aufforderung nicht nach, ist die Autorisierung mit Bescheid zu widerrufen.
  8. Absatz 8Nach Widerruf oder Verzicht der Autorisierung einer Werkstätte sind diese aus dem Register nach Absatz 4, zu streichen. Die nicht verbrauchten Kontrollplaketten sind der Landesregierung ohne Kostenrückerstattung zurück zu stellen. Ebenso sind sämtliche Kontrollberichte innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, der Landesregierung zu übermitteln.
  9. Absatz 9Die in anderen Bundesländern, nach bundesrechtlichen Vorschriften sowie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG autorisierten Werkstätten gelten als autorisierte Werkstätten nach dieser Verordnung.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Inkrafttreten, Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2016/0046/A).
  3. Absatz 3Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2020, zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2020/78/A).
  4. Absatz 4Die Novelle VBl. Nr. 98/2023 zu dieser Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 2015/1535/EU, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2023/235/A).

Anl. 1

Text

Anlage 1

Kontrollanleitung

Anl. 2

Text

Anlage 2

Kontrollplakette nach Paragraph 6,