Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 2. Oktober 2013 über Gas-, Heizungs- und Klimaanlagen sowie über Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brennstoffen (Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013)

StF: LGBl. Nr. 111/2013 - Landtagsmaterialien: 391/13

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 624/16

Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 394/17

Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 375/18

Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, - Landtagsmaterialien: 410/19

Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, - Landtagsmaterialien: 128/20

Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2022, - Landtagsmaterialien: 354/22

Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2022, - Landtagsmaterialien: 681/22

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Allgemeine technische Erfordernisse

Paragraph 3 a,

Aggregation

Paragraph 4,

Behördliche Befugnisse

2. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Gasanlagen

Paragraph 5,

Bewilligungspflicht

Paragraph 6,

Ansuchen

Paragraph 7,

Errichtungsbewilligung

Paragraph 8,

Nachträgliche Vorschreibungen

Paragraph 9,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 10,

Erlöschen der Bewilligung

3. Abschnitt
Abnahme, Inbetriebnahme, Überprüfung und Instandhaltung von Anlagen

Paragraph 11,

Abnahmeprüfungen

Paragraph 11 a,

Registrierung

Paragraph 11 b,

Inbetriebnahme

Paragraph 12,

Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmen

Paragraph 13,

Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht

Paragraph 14,

Wiederkehrende Überprüfungen

Paragraph 15,

Einfache und umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Paragraph 15 a,

Pflichten des Betreibers

Paragraph 16,

Inspektion von Zentralheizungsanlagen

Paragraph 17,

Außerordentliche Überprüfung

Paragraph 18,

Kontinuierliche Überwachung

Paragraph 19,

Aufgaben der Überwachungsstelle

Paragraph 20,

Datensammlung

Paragraph 21,

Behebung von Mängeln

Paragraph 22,

Außerbetriebnahme von Anlagen

Paragraph 23,

Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Anlagen

4. Abschnitt
Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Klimaanlagen

Paragraph 24,

Abnahmeprüfung, Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht

Paragraph 25,

Wiederkehrende Überprüfung

5. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Paragraph 26,

Voraussetzungen, behördliche Aufsicht

Paragraph 27,

Prüfbericht, sonstige Nachweise

Paragraph 28,

Konformitätsnachweisverfahren

Paragraph 29,

Konformitätskennzeichnung

6. Abschnitt
Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem

Paragraph 32,

Prüfberechtigte

Paragraph 33,

Prüforgane

Paragraph 34,

Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane

Paragraph 35,

Unabhängiges Kontrollsystem

7. Abschnitt
Behörden-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 36,

Behörden

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

Paragraph 38,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 39,

Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 40,

Dingliche Wirkung

Paragraph 41,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 42,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 43,

Verweisungen

Paragraph 44,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 45,

Inkrafttreten; Notifikation

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von
      1. Ziffer eins
        Heizungsanlagen,
      2. Ziffer 2
        Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,
      3. Ziffer 3
        Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und
      4. Ziffer 4
        Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;
    2. Litera b
      die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,
    3. Litera c
      das Inverkehrbringen von Heizgeräten,
    4. Litera d
      die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für
    1. Litera a
      Anlagen im Sinn des Absatz eins,, die Bestandteile baulicher Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, sind,
    2. Litera b
      Anlagen im Sinn des Absatz eins,, die Bestandteile gewerblicher Betriebsanlagen sind und die
      1. Ziffer eins
        überwiegend der Gewinnung von Nutzwärme zu anderen Zwecken als der Raumheizung und/oder der Warmwasserbereitung oder
      2. Ziffer 2
        überwiegend dem Betrieb von Anlagen im Sinn der Ziffer eins,
        dienen,
    3. Litera c
      mobile Gasanlagen, sofern sie nicht mehr als zwei Versandbehälter bis zu einer Füllmenge von je 15 kg umfassen,
    4. Litera d
      das Inverkehrbringen von Blockheizkraftwerken,
    5. Litera e
      Klimaanlagen mit einer Nennleistung bis 70 kW.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsAbgase sind die bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.
  2. Absatz 2Abgasverlust ist jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird.
  3. Absatz 3Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist;
  4. Absatz 4Betriebsstunden ist der in Stunden ausgedrückte Zeitraum, in dem sich eine Anlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrzeiten.
  5. Absatz 5Bestehende mittelgroße Feuerungsanlage oder bestehende mittelgroße Verbrennungskraftmaschine ist eine mittelgroße Anlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
  6. Absatz 6Bestimmungsgemäßer Betrieb der Anlage ist jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der jeweiligen Anlage vorgesehen ist.
  7. Absatz 7Blockheizkraftwerk (BHKW) ist eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur Bereitstellung von elektrischem Strom mit Wärmenutzung für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung; ein Blockheizkraftwerk ist Teil einer Heizungsanlage. Ein mittelgroßes Blockheizkraftwerk ist ein Blockheizkraftwerk mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
  8. Absatz 8Brennstoff ist ein im festen, flüssigen oder gasförmigen Aggregatzustand vorkommender chemischer Stoff, dessen gespeicherte Energie sich durch Verbrennung in nutzbare Energie umwandeln lässt, wobei zwischen folgenden Arten von Brennstoffen unterschieden wird:
    1. Litera a
      fester Brennstoff: fester biogener oder fester fossiler Brennstoff,
    2. Litera b
      fester biogener Brennstoff: Brennstoff, der aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen wird, wie Holz, Rinde und dergleichen,
    3. Litera c
      fester fossiler Brennstoff: Brennstoff, der aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen wird; dies sind:
      1. Ziffer eins
        alle Arten von Braunkohle,
      2. Ziffer 2
        alle Arten von Steinkohle,
      3. Ziffer 3
        Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts und Koks,
      4. Ziffer 4
        Torf,
    4. Litera d
      flüssiger Brennstoff: flüssiges Mineralölprodukt, das dazu bestimmt ist, als Brennstoff verwendet zu werden,
    5. Litera e
      gasförmiger Brennstoff: jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15°C und einem Druck von 1013 hPa in einem gasförmigen Zustand befindet,
    6. Litera f
      gasförmiger fossiler Brennstoff: Erdgas und Flüssiggas,
    7. Litera g
      nicht standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh),
    8. Litera h
      standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle),
    9. Litera i
      Biogas: methanhaltige Gase, die durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet werden; dazu zählt auch Klärgas und Deponiegas,
    10. Litera j
      Holzgas: ein aus Holz durch Pyrolyse oder Vergasung (Teilverbrennung unter Luftmangel) erzeugtes brennbares Gas.
  9. Absatz 9Brennstoffwärmeleistung ist die mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert (Hi) des zulässigen Brennstoffes bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist.
  10. Absatz 10Brennwertgeräte sind Heizgeräte, in denen unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die latente Wärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird.
  11. Absatz 11CO-Emission ist die Emission von Kohlenstoffmonoxid.
  12. Absatz 12Dieselmotor ist ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs.
  13. Absatz 13Einzelraumheizgerät ist ein Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminöfen, Kachelöfen, Öl- oder Gaseinzelraumheizgeräte, Herde).
  14. Absatz 14Emission ist die Ableitung von Abgasen in die Luft.
  15. Absatz 15Emissionsgrenzwert ist die höchstzulässige Menge einer im Abgas enthaltenden Emission, die in einem gegebenen Zeitraum in die Luft abgeleitet werden darf. Emissionsgrenzwerte (ausgenommen die Rußzahl) werden als Massenwert des jeweiligen Inhaltsstoffes auf den Energiegehalt (Heizwert) des der Feuerungsanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das Abgasvolumen unter Normbedingungen (mg/m³) bezogen.
  16. Absatz 16Erdgas ist ein natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.
  17. Absatz 17Fernwärmeübergabestation ist ein Wärmeerzeuger, der die Wärme eines Fernwärmenetzes in das kundenseitige Wärmeverteilsystem überträgt. Eine Fernwärmeübergabestation ist Teil einer Heizungsanlage.
  18. Absatz 18Feuerungsanlagen sind Anlagen bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen, in denen Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden. Bei Außenwandgeräten sind die Abgasanlage bzw. allfällige Verbindungsstücke Teil des Heizgerätes. Feuerungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung (Elektroheizung), Wärmepumpen, Fernwärmeübergabestationen und stationäre Verbrennungskraftmaschinen.
  19. Absatz 19Gasanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung von gasförmigen Brennstoffen einschließlich der Abgasführung, sofern es sich nicht um der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegende Abgasfänge handelt.
  20. Absatz 20Gasgeräte sind Gasverbrauchseinrichtungen, die insbesondere zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung oder zu Kühl-, Beleuchtungs-, Wasch- oder Trockenzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer Wassertemperatur von nicht mehr als 105°C betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten in ihrer Gesamtheit als Gasgeräte.
  21. Absatz 21Gasmotor ist ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs.
  22. Absatz 22Gasturbine ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung.
  23. Absatz 23Gasversorgungsunternehmen ist ein Unternehmen, das nach bundesrechtlichen Vorschriften befugt ist, gasförmige Brennstoffe über Leitungen (Rohrnetze) an andere abzugeben.
  24. Absatz 24Gebäudegesamtheizlast ist die Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast.
  25. Absatz 25Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die Energiemenge, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes, insbesondere hinsichtlich Beheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung, gerecht zu werden.
  26. Absatz 26Herd ist ein Heizgerät, das die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen kombiniert.
  27. Absatz 27Heizgerät ist ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme und/oder Warmwasser) erzeugt wird. Dazu zählen beispielsweise Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter.
  28. Absatz 28Heizkessel ist die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner oder Brennraum zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten.
  29. Absatz 29Heizungsanlage ist eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird, bestehend aus Heizgerät und deren Wärmeerzeuger, Wärmespeichersystem, Wärmeverteilsystem und Wärmeabgabesystem; Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Heizkessel oder der zur Ausrüstung eines Heizkessels bestimmte Brenner; bei automatisch beschickten Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ist weiters die Fördereinrichtung Bauteil der Heizungsanlage.
  30. Absatz 30Heizwert (Hi) ist die Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25°C zurückgeführt werden.
  31. Absatz 31Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgerätes in Österreich zum Zwecke der Verteilung oder Verwendung.
  32. Absatz 32Kehrbuch ist das Nachweisdokument im Sinn des Paragraph 15, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 1998,.
  33. Absatz 33Klimaanlagen sind Kombinationen sämtlicher Bauteile einer Anlage, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Raumtemperatur geregelt oder gesenkt werden kann, gegebenenfalls gemeinsam mit der Regelung der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit. Als Klimaanlagen gelten Anlagen, über die zwei oder mehrere thermodynamische Grundfunktionen (Heizen, Kühlen, Befeuchten oder Entfeuchten) geregelt werden können.
  34. Absatz 34Kraftstoff ist ein Brennstoff, der in Verbrennungskraftmaschinen verwendet wird.
  35. Absatz 35Kubikmeter im Normzustand (Nm3) ist ein Kubikmeter gasförmiger Brennstoff bei 0°C und 1013 hPa absolutem Druck.
  36. Absatz 36Mittelgroße Feuerungsanlage ist eine Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
  37. Absatz 37Motor ist ein Gasmotor, ein Dieselmotor oder ein Zweistoffmotor.
  38. Absatz 38Nennlast ist der Betrieb der Anlage bei Nennwärmeleistung.
  39. Absatz 39Nennleistung ist die maximale Leistung einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads.
  40. Absatz 40Nennwärmeleistung (Pn) ist die höchste für den Betrieb der Anlage vorgesehene Wärmeleistung (Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb).
  41. Absatz 41NOx-Emissionen sind die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2).
  42. Absatz 42NMHC-Emissionen sind die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils von Methan.
  43. Absatz 43OGC-Emissionen sind die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff.
  44. Absatz 44Ortsfest gesetzte Öfen und Herde sind Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (z. B. Kachelöfen).
  45. Absatz 45Raumheizgerät ist ein Heizgerät mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt.
  46. Absatz 46Raumheizlast ist die Wärmeleistung, die unter genormten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass in einem Raum oder Gebäude eine festgelegte Innentemperatur erreicht wird.
  47. Absatz 47Rußzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitativer Beurteilungsparameter.
  48. Absatz 48Serie ist die Summe baugleich hergestellter Heizgeräte eines Herstellers mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung.
  49. Absatz 49Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
  50. Absatz 50Staub sind die in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierten Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben.
  51. Absatz 51Staub-Emissionen sind Emissionen von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind.
  52. Absatz 52Teillast ist der Betrieb der Anlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung.
  53. Absatz 53Überwachungsstelle ist derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist.
  54. Absatz 54Verbrennungskraftmaschine ist eine Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Kraftstoffen mechanische Arbeit verrichtet (Blockheizkraftwerk, Motor, Turbine). Eine mittelgroße Verbrennungskraftmaschine ist eine Verbrennungskraftmaschine mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW.
  55. Absatz 55Wärmeleistung ist die je Zeiteinheit von der Anlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge.
  56. Absatz 56Wärmeleistungsbereich ist der vom Hersteller der Anlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf.
  57. Absatz 57Wärmeerzeuger ist jener Teil eines Heizgerätes, der mit Hilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme (zum Zweck der Räumheizung und/oder Warmwasserbereitung) erzeugt:
    1. Litera a
      Wärmegewinnung durch Verbrennung von Brennstoffen in einer Feuerstätte (Feuerungsanlage) oder von Kraftstoffen in einem Brennraum (Verbrennungskraftmaschine);
    2. Litera b
      Wärmegewinnung aus der Luft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;
    3. Litera c
      Wärmegewinnung aus einem Fernwärmenetz mithilfe einer Fernwärmeübergabestation;
    4. Litera d
      Wärmegewinnung durch Umwandlung elektrischer Energie mithilfe einer Elektroheizung;
    5. Litera e
      Wärmegewinnung durch Umwandlung von Solarenergie mithilfe einer thermischen Solaranlage oder einer Photovoltaikanlage.
  58. Absatz 58Wärmepumpe ist ein System, das einem Wärmereservoir mit niedrigerem Temperaturniveau Wärme entzieht und die entzogene Energie unter Einsatz von Arbeitsenergie auf ein höheres Temperaturniveau bringt; eine Wärmepumpe, die zum Zweck der Raumheizung und Warmwasserbereitung eingesetzt wird, ist Teil einer Heizungsanlage.
  59. Absatz 59Warmwasserbereiter ist ein Heizgerät, bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern zur direkten Erwärmung von Nutz- oder Trinkwasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer).
  60. Absatz 60Warmwasserheizlast ist jene Wärmeleistung, die für die Warmwasserbereitung unter den gewählten Auslegungsbedingungen benötigt wird, um sicherzustellen, dass eine festgelegte Warmwassertemperatur erreicht wird.
  61. Absatz 61Wesentliche Änderungen von Anlagen sind Änderungen, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw. der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.
  62. Absatz 62Wirkungsgrad ist das Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie, angegeben in Prozent.
  63. Absatz 63Zentralheizungsanlagen sind Heizungsanlagen, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilsystem (flüssiger Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen, bestehen.
  64. Absatz 64Zugelassene Stelle ist eine akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstelle eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.
  65. Absatz 65Zweistoffmotor ist ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Allgemeine technische Erfordernisse

  1. Absatz einsAnlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sie
    1. Litera a
      dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen entsprechen,
    2. Litera b
      weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden,
    3. Litera c
      Menschen nicht durch Lärm, Abgase, Wärme, Lichteinwirkung, Geruch oder Schwingungen unzumutbar belästigen,
    4. Litera d
      eine effiziente Energieverwendung gewährleisten, bei Zentralheizungsanlagen und Heizgeräten sowie Klimaanlagen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz des betreffenden Gebäudes,
    5. Litera e
      den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welchen technischen Erfordernissen im Sinn des Absatz eins, die darin genannten Anlagen entsprechen müssen, wobei die Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz unter Bedachtnahme auf die technischen und funktionellen Möglichkeiten sowie die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit für die Fälle der Neuerrichtung eines Gebäudes abweichend von den Fällen des Austausches oder der wesentlichen Änderung der jeweiligen Anlage bei bestehenden Gebäuden festgelegt werden können. Bei der Festlegung der technischen Erfordernisse können die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Vorkehrungen bei der Errichtung, beim Einbau und beim Betrieb dieser Anlagen sowie allfällige Schutzzonen und Sicherheitsabstände festgelegt werden. Insbesondere können brandschutztechnische Vorkehrungen bei der Errichtung und beim Betrieb, nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausstattung von Heizräumen sowie über die Verpflichtung zum Einbau von Feuerungsanlagen in Heizräumen erlassen werden. Weiters können Regelungen über die Vermeidung von Betriebsbereitschafts- und Wärmeverteilverlusten sowie über die Verpflichtung zur Ausstattung bestimmter Arten von Gebäuden mit Geräten zur individuellen Erfassung des Heizwärmeverbrauchs getroffen werden. Hinsichtlich der Anlagen zur Lagerung und Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe kann weiters festgelegt werden, welche Bestätigungen vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme sowie vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen und nach der Behebung von Mängeln vorliegen müssen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte beim bestimmungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen einschließlich der Methoden zu deren Ermittlung sowie jene Arten von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen bzw. Kraftstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässig sind. Die Landesregierung hat weiters durch Verordnung für Zentralheizungsanlagen und Heizgeräte sowie für Klimaanlagen die Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der kostenoptimalen Niveaus nach dem Anhang römisch eins und römisch III der Richtlinie 2010/31/EU festzulegen, soweit sich diese nicht bereits aus der Verordnung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2022 ergeben.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung für mittelgroße Feuerungsanlagen und mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen in Gebieten, die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 10, UVP-G 2000 als belastete Gebiete (Luft) festgelegt wurden, strengere Emissionsgrenzwerte festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beiträgt. Die Ergebnisse eines Informationsaustausches gemäß Artikel 6, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5In Verordnungen nach den Absatz 2 und 3 können technische Regelwerke, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben werden, ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
  6. Absatz 6Die Behörde kann bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen im Rahmen der Errichtungsbewilligung bzw. bei sonstigen Anlagen auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach den Absatz 2 und 3 absehen, wenn der Betreiber der Anlage durch ein Gutachten einer dazu befugten Person oder Stelle nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach Absatz eins, entsprochen wird. Dies gilt nicht hinsichtlich der aufgrund von Unionsrecht zwingend einzuhaltenden Erfordernisse, wie insbesondere der nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera f, zu bestätigenden Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,

Aggregation

  1. Absatz einsEine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Anlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechnen sind, wenn
    1. Litera a
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden oder
    2. Litera b
      die Abgase dieser mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar über eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet werden können.

Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, vorliegen, ist unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Anlagen, der verwendeten Brenn- oder Kraftstoffe, der Betriebszeiten, des Abstandes der Abgasanlagen und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

  1. Absatz 2Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen oder Verbrennungskraftmaschinen unterschiedliche Brenn- oder Kraftstoffe verwendet und deren Abgase in eine gemeinsame Abgasanlage abgeleitet, so ist zur Bestimmung der Emissionsgrenzwerte die Mischungsformel nach Paragraph 8, Ab. 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 anzuwenden.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Behördliche Befugnisse

  1. Absatz einsDie Organe der Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes im erforderlichen Ausmaß tagsüber, bei Betrieben während der Betriebszeiten, Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen zu betreten, Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins und deren Bauteile zu besichtigen und zu prüfen sowie bei betriebsbereiten Anlagen Messgeräte anzubringen, Probebetriebe zur Vornahme von Messungen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Zutritt auch während der Nachtstunden oder außerhalb der Betriebszeiten verlangt werden.
  2. Absatz 2Die Behörde kann die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen, wenn aufgrund drohender Gefahren, insbesondere wegen des Ausströmens von Gas oder der Fehlfunktion einer Gasanlage, eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht.
  3. Absatz 3Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten und die Inhaber von Betrieben haben
    1. Litera a
      die in den Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen zu dulden und
    2. Litera b
      den Organen der Behörde auf Verlangen in alle die jeweilige Anlage betreffenden schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im Paragraph 38, VStG genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz 3, Litera a, ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Gasanlagen

Paragraph 5,

Bewilligungspflicht

  1. Absatz einsEiner Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung) bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Gasanlagen
    1. Litera a
      zur ortsfesten Lagerung gasförmiger Brennstoffe, wenn mehr als 100 Kilogramm verflüssigter Gase oder mehr als 150 Liter bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden, einschließlich der Leitungsanlagen und des Aufstellungsortes des Verbrauchsgerätes,
    2. Litera b
      zur Erzeugung von mehr als 2 m³ Gas im Normzustand pro Stunde, und
    3. Litera c
      zum Befüllen von Behältern oder Kraftgastanks (Füllstellen im Sinn der Versandbehälterverordnung 2011).
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Absatz eins, festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderungen festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Gasanlagen den Erfordernissen nach Paragraph 3, entsprechen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Ansuchen

  1. Absatz einsUm die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) in dreifacher Ausfertigung und alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
    1. Litera a
      eine technische Beschreibung des Vorhabens, in der der Name des Verfassers, der Zweck, der Umfang, die sicherheitstechnische Ausrüstung, der vorgesehene Energieträger und die sonstigen Betriebsmittel anzugeben sind,
    2. Litera b
      die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, sowie hinsichtlich allfälliger Schutzzonen und Sicherheitsabstände ein Geländeschnitt und Angaben über die Bodenbeschaffenheit, Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, Kanaleinläufe, unterirdische Einbauten, Einrichtungen und sonstige Gefahrenquellen (z. B. Lüftungsanlagen) sowie die brandschutztechnische Ausstattung des Aufstellungsraumes,
    3. Litera c
      ein Grundbuchsauszug, der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein darf, und, sofern der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen die Gasanlage errichtet werden soll, die schriftliche Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer,
    4. Litera d
      wenn fremde Grundstücke durch Schutzzonen oder Sicherheitsabstände berührt werden, ein Verzeichnis dieser Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinde(n) und der Namen und Adressen der jeweiligen Eigentümer sowie entsprechende verbücherungsfähige Servitutsverträge, aus denen die mit dem Bestand der Gasanlage verbundenen Verpflichtungen hervorgehen,
    5. Litera e
      ein Gutachten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 6,, wenn von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 abgesehen werden soll.
  3. Absatz 3Die Behörde kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 2, Litera a und b absehen, soweit sie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz voraussichtlich nicht erforderlich sind.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Errichtungsbewilligung

  1. Absatz einsDie Behörde hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Vor der Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die in Betracht kommende Gemeinde zu hören, sofern diese nicht selbst um die Erteilung der Errichtungsbewilligung angesucht oder der Bewilligungswerber nicht bereits eine Stellungnahme der Gemeinde zum betreffenden Vorhaben vorgelegt hat.
  3. Absatz 3Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach Paragraph 3, entspricht. Die Behörde hat dem Bewilligungswerber und der Gemeinde die Errichtungsbewilligung jeweils unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und b zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Errichtungsbewilligung zu enthalten. Die Gemeinde hat die für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Feuerwehr maßgeblichen Teile der Errichtungsbewilligung dem Feuerwehrkommandanten bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die Errichtungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen nach Paragraph 3, Absatz eins, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Die Errichtungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
  6. Absatz 6Wird eine Errichtungsbewilligung befristet oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Bewilligungsinhaber eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Bewilligungsinhaber nach dem Ablauf der Frist oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies voraussichtlich erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
  7. Absatz 7Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Betreiber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Rechtsträgers jener Behörde, die die Errichtungsbewilligung erteilt hat, für verfallen zu erklären. Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Nachträgliche Vorschreibungen

  1. Absatz einsErgibt sich bei einer rechtmäßig in Betrieb genommenen Gasanlage, dass den Erfordernissen nach Paragraph 3, trotz Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erfüllung dieser Erfordernisse erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur zulässig, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum damit angestrebten Erfolg steht. Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz, 6 und 7 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2In einem Bescheid nach Absatz eins, kann dem Betreiber der Gasanlage, soweit dies verhältnismäßig ist, auch die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen, die aus dem Betrieb der Gasanlage herrühren, vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Kann den Erfordernissen nach Paragraph 3, nur durch die Vorschreibung von Auflagen entsprochen werden, deren Verwirklichung eine wesentliche Änderung der Gasanlage zur Folge hätte, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine entsprechende Änderung der Anlage (Sanierungskonzept) einzubringen.
  4. Absatz 4Ein Auftrag zur Einbringung eines Sanierungskonzeptes ist nur zulässig, wenn der mit der Änderung der Gasanlage verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Änderung angestrebten Erfolg steht.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

  1. Absatz einsWird ein nach Paragraph 5, Absatz eins, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert, oder wird bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen und stellt die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens dar, so hat die Behörde dem Betreiber die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sucht der Betreiber nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw. der daran vorgenommenen Änderung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
  2. Absatz 2Eine Untersagung nach Absatz eins, erster Satz kann auch gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden, sofern der Betreiber nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann. Der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte hat der Behörde auf Verlangen den Betreiber der Anlage mitzuteilen. Auch ein Auftrag nach Absatz eins, zweiter Satz kann in diesem Fall, oder, wenn
    1. Litera a
      der Betreiber zur Erfüllung eines solchen Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht zur Erfüllung verpflichtet werden kann und
    2. Litera b
      der Grundeigentümer oder der sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigte den Handlungen entweder zugestimmt oder diese zumindest geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat,
    gegenüber dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten verfügt werden. Für die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gilt dies, wenn sie von der Zustimmung bzw. Duldung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bzw. des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten gegenüber dem Verantwortlichen bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen ist Paragraph 23, Absatz 4, anzuwenden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Erlöschen der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Errichtungsbewilligung erlischt, wenn
    1. Litera a
      der Bewilligungsinhaber auf diese verzichtet,
    2. Litera b
      der Abnahmebefund (Paragraph 11, Absatz eins,) der Behörde nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Errichtungsbewilligung vorgelegt wird,
    3. Litera c
      die Gasanlage stillgelegt wird,
    4. Litera d
      der Betrieb der Gasanlage ohne Vorliegen einer technischen Notwendigkeit durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird oder
    5. Litera e
      das Sanierungskonzept nach Paragraph 8, Absatz 3, nicht rechtzeitig eingebracht wird.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Fristen nach Absatz eins, Litera b,, d und e auf Antrag des Bewilligungsinhabers um längstens zwei Jahre zu verlängern, sofern sich in der Zwischenzeit die gasrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Errichtungsbewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags maßgebend. Die Verlängerung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Antrags wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung darüber gehemmt.
  3. Absatz 3Ist die Errichtungsbewilligung erloschen, so hat der ehemalige Bewilligungsinhaber, soweit dies zum Schutz der Interessen nach Paragraph 3, Absatz eins, erforderlich ist, die Gasanlage unverzüglich zu entfernen und alle sonst notwendigen Maßnahmen zu treffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Paragraph 23, Absatz 4, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Trifft eine Verpflichtung nach Absatz 3, erster Satz nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  5. Absatz 5Kann ein Auftrag nach Absatz 3, zweiter Satz nicht an den ehemaligen Betreiber der Gasanlage gerichtet werden, so kann er nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, dritter und vierter Satz auch an den Eigentümer des Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.

§ 11

Text

3. Abschnitt
Abnahme, Inbetriebnahme, Überprüfung und Instandhaltung von Anlagen

Paragraph 11,

Abnahmeprüfungen

  1. Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von
    1. Litera a
      Gasanlagen,
    2. Litera b
      Zentralheizungsanlagen,
    3. Litera c
      Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,
    4. Litera d
      Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie
    5. Litera e
      Heizgeräten
    hat der Betreiber der Anlage die im Absatz 2, genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.
  2. Absatz 2Der Abnahmebefund hat zu enthalten:
    1. Litera a
      im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Absatz eins,
      1. Ziffer eins
        ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Absatz 5, festgelegten Vordruck,
      2. Ziffer 2
        eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins und der Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,
      3. Ziffer 3
        sofern ein Antrag im Sinn des Paragraph 3, Absatz 6, gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3,
      4. Ziffer 4
        eine Bestätigung darüber, dass die Konformitätserklärung entsprechend den maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften vorliegt und die CE-Kennzeichnung angebracht ist;
    2. Litera b
      im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:
      1. Ziffer eins
        eine technische Beschreibung der Anlage,
      2. Ziffer 2
        gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;
    3. Litera c
      im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera a, eine Bestätigung darüber, dass
      1. Ziffer eins
        bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,
      2. Ziffer 2
        die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;
    4. Litera d
      im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera b, :,
      1. Ziffer eins
        einen Prüfbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera c,, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,
      2. Ziffer 2
        bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera g, allenfalls erforderlicher Pufferspeicher unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage ausreichend dimensioniert ist;
    5. Litera e
      im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera e, eine Bestätigung darüber, dass die das Typenschild (Paragraph 29,) tragen und dass die technische Dokumentation (Paragraph 28,) vorliegt.
    6. Litera f
      im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, vorliegt.
  3. Absatz 3Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Absatz 2, sind die Prüfberechtigten nach Paragraph 14, Absatz 2, befugt.
  4. Absatz 4Der Prüfberechtigte nach Absatz 3, hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a,

Registrierung

  1. Absatz einsDer Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt des Umweltbundesamtes (www.edm.gv.at) zu registrieren.
  2. Absatz 2Eine Registrierung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

§ 11b

Text

Paragraph 11 b,

Inbetriebnahme

  1. Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Anlagen nach Paragraph 11, Absatz eins, hat der Betreiber eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.
  2. Absatz 2Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen hat der Betreiber die betreffende Anlage nach Paragraph 11 a, zu registrieren, eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde vorzulegen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Rechte und Pflichten der Gasversorgungsunternehmen

  1. Absatz einsGasversorgungsunternehmen dürfen Gasanlagen zum bestimmungsgemäßen Betrieb erst versorgen, wenn ein Abnahmebefund nach Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt. Sie sind befugt, die von ihnen versorgten Gasanlagen zu überprüfen. Dabei kommen ihnen die Befugnisse nach Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz 6, zu.
  2. Absatz 2Gasversorgungsunternehmen haben innerhalb eines Monats nach der Aufnahme der Lieferung von Gas den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten davon schriftlich zu verständigen.
  3. Absatz 3Gasversorgungsunternehmen haben die Lieferung von Gas sofort einzustellen, wenn wegen des Ausströmens von Gas oder einer Fehlfunktion der Gasanlage eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht und der Betreiber der Gasanlage die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen nicht sofort vornimmt oder vornehmen lässt. Das Gasversorgungsunternehmen hat die Behörde unverzüglich davon zu verständigen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht

  1. Absatz einsDie Betreiber von Anlagen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen betrieben und instand gehalten werden.
  2. Absatz 2Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz eins, Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach Paragraph 4, zu.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Wiederkehrende Überprüfungen

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Absatz 8, nicht abweichende Fristen festgelegt sind,
    1. Litera a
      Gasanlagen spätestens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen;
    2. Litera b
      automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen genügen;
    3. Litera c
      Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach Maßgabe des Paragraph 15, wiederkehrend einer einfachen bzw. umfassenden Prüfung unterziehen zu lassen;
    4. Litera d
      bei Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l die Funktionsfähigkeit der Überwachungseinrichtung (Überfüllsicherung) und im Fall, dass der Brennstofflagerbehälter im Erdreich verlegt ist, weiters die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle sechs Jahre, überprüfen zu lassen; ist ein solcher Brennstofflagerbehälter mit einer Flüssigkeitsleckwarneinrichtung ausgestattet, so ist die Anlage davon abweichend entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen;
    5. Litera e
      Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen einer Inspektion nach Maßgabe des Paragraph 16, unterziehen zu lassen.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Überprüfungen sind berechtigt:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera a,, b, d und e sowie hinsichtlich der einfachen Überprüfung der Anlagen nach Absatz eins, Litera c, die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins,, hinsichtlich der Gasanlagen überdies Gasversorgungsunternehmen, denen Prüfberechtigte nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera e, zur Verfügung stehen,
    2. Litera b
      hinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Absatz eins, Litera c, die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a bis d und f
  3. Absatz 3Die Prüfberechtigten nach Absatz 2, haben das Ergebnis der nach Absatz eins, durchgeführten Überprüfung
    1. Litera a
      hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera a,, b und d in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
    2. Litera b
      hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera c,
      1. Ziffer eins
        im Fall einer einfachen Prüfung in einem dem mit Verordnung nach Absatz 8, jeweils vorgeschriebenen Vordruck entsprechenden Prüfbericht,
      2. Ziffer 2
        im Fall einer umfassenden Prüfung in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,
    3. Litera c
      hinsichtlich der Anlagen nach Absatz eins, Litera e, in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Inspektionsbericht, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v. H. bezogen auf die Gebäudegesamtheizlast betragen, zu dokumentieren sind,
    einzutragen.
  4. Absatz 4Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, der Art des Mangels entsprechenden, höchstens jedoch achtwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW verlängert sich die Frist, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann,
    1. Litera a
      auf höchstens ein Jahr, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;
    2. Litera b
      auf höchstens drei Jahre, wenn
      1. Ziffer eins
        die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 v. H. und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 v. H. überschritten werden und
      2. Ziffer 2
        für die Sanierung die Anlage diese ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.

Bei emissionstechnischen Mängeln von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW und von Verbrennungskraftmaschinen sind die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden. Bei emissionstechnischen Mängeln von mittelgroßen Feuerungsanlagen und mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen, die eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort zur Folge haben, ist der Betrieb der mittelgroßen Anlage auszusetzen, bis die Emissionsgrenzwerte wieder eingehalten werden.

  1. Absatz 5Die Eintragungen nach den Absatz 3 und 4 sind vom Prüfberechtigten unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Der Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, von diesem bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, ist der Prüf- bzw. Inspektionsbericht diesem beizulegen.
  2. Absatz 6Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so haben die Prüfberechtigten nach Absatz 2, die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Betreiber der Anlage hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
  3. Absatz 7Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw. Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.
  4. Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen zu erlassen. Dabei ist jedenfalls für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke die Verwendung bestimmter Vordrucke vorzuschreiben. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei diesen Überprüfungen anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen festgelegt, die Verwendung weiterer Vordrucke vorgeschrieben und die Überprüfungsfristen, soweit dies im Hinblick auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage vertretbar bzw. erforderlich ist, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes verlängert bzw. verkürzt werden.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Einfache und umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

  1. Absatz einsIm Rahmen von wiederkehrenden Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, ist, soweit dies im Hinblick auf die Beschaffenheit der jeweiligen Anlage in Betracht kommt, zu kontrollieren:
    1. Litera a
      die Funktion der Abgasklappe,
    2. Litera b
      die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,
    3. Litera c
      die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Funktion des Ventilators im Verbrennungsluftraum und dergleichen),
    4. Litera d
      die Funktion des Zugreglers bzw. der Explosionsklappe,
    5. Litera e
      der Förderdruck im Fang,
    6. Litera f
      die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),
    7. Litera g
      die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),
    8. Litera h
      ob wesentliche technische Änderungen vorgenommen worden sind und ob die Anlage die sicherheits- sowie brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt.
  2. Absatz 2Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung nach Absatz 3, durchzuführen ist, sind diese einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die einfache Überprüfung hat zu erfolgen:
    1. Litera a
      mindestens alle vier Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW;
    2. Litera b
      alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;
    3. Litera c
      jährlich
      1. Ziffer eins
        bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen oder mit Heizöl mittel oder schwer betrieben werden,
      2. Ziffer 2
        bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und
      3. Ziffer 3
        bei Blockheizkraftwerken.
  3. Absatz 3Eine umfassende Überprüfung ist
    1. Litera a
      spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von
      1. Ziffer eins
        Heizgeräten, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen oder mit Heizöl mittel oder schwer betrieben werden, und Heizgeräte, für die keine Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG gelten,
      2. Ziffer 2
        Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von über 400 kW bzw. für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 500 kW und
      3. Ziffer 3
        Blockheizkraftwerken;
    2. Litera b
      alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 20 MW;
    3. Litera c
      jährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 20 MW
    durchzuführen.

Eine umfassende Überprüfung ersetzt eine sonst erforderliche einfache Überprüfung nach Absatz 2,

  1. Absatz 4Bei der einfachen Überprüfung sind die Emissionsmessungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Dabei sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust zu bestimmen. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken und Motoren der CO- und der NOx-Gehalt.
  2. Absatz 5Bei der einfachen Überprüfung gilt die Anlage hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den durch Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
  3. Absatz 6Bei der umfassenden Überprüfung sind die Emissionsmessungen nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter (Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste) zu überprüfen sind . Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.
  4. Absatz 7Bei der umfassenden Überprüfung gilt der durch Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
  5. Absatz 8Von der Überprüfung, ob beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, sind Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW ausgenommen, wenn
    1. Litera a
      sie als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre vom Betreiber zu kontrollieren und zu dokumentieren,
    2. Litera b
      sie in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen),
    3. Litera c
      sie als Einzelraumheizgeräte oder Warmwasserbereiter verwendet werden oder
    4. Litera d
      die Messöffnung bei bestehenden Anlagen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand eingebaut werden könnte.
  6. Absatz 9Mittelgroße Feuerungsanlagen oder mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm³ bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 6 % einzuhalten. Die Überwachung des Emissionsgrenzwertes für Staub ist im Rahmen von regelmäßigen Messungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
  7. Absatz 10Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 6 % einzuhalten. Die Überwachung des Emissionsgrenzwertes für Staub ist im Rahmen von regelmäßigen Messungen mindestens alle fünf Jahre durchzuführen.
  8. Absatz 11Bei der Durchführung von umfassenden Überprüfungen nach Absatz 3,
    1. Litera a
      müssen validierte Analysemethoden angewendet werden,
    2. Litera b
      muss ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet werden, nach dem bei der Durchführung der Emissionsmessungen vorzugehen ist, und
    3. Litera c
      müssen die Analysen nachvollziehbar dokumentiert sein.
  9. Absatz 12Abweichend von Absatz eins, Litera b, sind für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie einschlägige technische Normen zu berücksichtigen.

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,

Pflichten des Betreibers

Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:

  1. Litera a
    die Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie Aufzeichnungen kontinuierlicher Überwachungseinrichtungen;
  2. Litera b
    Aufzeichnungen über Betriebsstunden bei Anlagen, die nach Paragraph 15, Absatz 9, oder 10 von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen sind;
  3. Litera c
    Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe und über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung;
  4. Litera d
    Aufzeichnungen über die Behebung von Mängeln nach Paragraph 21 und über die Außerbetriebnahme der Anlage nach Paragraph 22 ;,
  5. Litera e
    einen Nachweis dafür, dass der Betrieb einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde, sofern das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist;
  6. Litera f
    eine unterzeichnete Erklärung des Betreibers von Anlagen nach Paragraph 15, Absatz 9, oder 10, dass die Anlagen im gleitenden Durchschnitt der in den jeweiligen Absätzen genannten Zeiträume nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Inspektion von Zentralheizungsanlagen oder
kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen

  1. Absatz einsZentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen.
  2. Absatz eins aVon der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind:
    1. Litera a
      Zentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen, die
      1. Ziffer eins
        ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
      2. Ziffer 2
        von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
      sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind;
    2. Litera b
      Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 35 b, der Technischen Bauvorschriften 2016 ausgestattet sind.
  3. Absatz 2Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage, insbesondere den Wärmeerzeuger, das Steuerungssystem und die Umwälzpumpe(n), zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Zentralheizungsanlage oder der kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung des Wärmeerzeugers kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Zentralheizungsanlage oder kombinierten Zentralheizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf die Gebäudegesamtheizlast keine Änderungen eingetreten sind.
  4. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Außerordentliche Überprüfung

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, so hat der Betreiber der Anlage diese unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang dieser Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung nach Paragraph 15, zu entsprechen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Kontinuierliche Überwachung

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW sind vom Betreiber der Anlage kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Hierfür gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 sinngemäß.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Aufgaben der Überwachungsstelle

Die Überwachungsstelle hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen nach den Paragraphen 14,, 15 und 16 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach Paragraph 10, oder Paragraph 14, Absatz 2, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat die Überwachungsstelle dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat die Überwachungsstelle durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Behebung von Mängeln

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ist verpflichtet, an der Anlage auftretende Mängel, aufgrund derer diese den aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, oder der Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen nicht entspricht, unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
  2. Absatz 2Wurde ein Mangel bei einer Überprüfung nach Paragraph 14, Absatz eins, festgestellt, so hat derjenige, der die Überprüfung durchgeführt hat, nach dem Ablauf der nach Paragraph 14, Absatz 4, gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, einzutragen. Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  3. Absatz 3Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung nach Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 7, oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie dem Betreiber der Anlage dessen Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen nach Paragraph 3, Absatz eins, dies erfordern, dessen sofortige Behebung aufzutragen. Nach dem Ablauf dieser Frist hat die Behörde zu prüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Außerbetriebnahme von Anlagen

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ist verpflichtet, diese sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn
    1. Litera a
      die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist, oder
    2. Litera b
      beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Frist nach Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, oder b bereits verstrichen ist.
  2. Absatz 2Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch einen Prüfberechtigten nach Paragraph 14, Absatz 2, überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüf- bzw. Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, einzutragen. Paragraph 14, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Anlagen

  1. Absatz einsDie Behörde hat, soweit im Paragraph 9, nichts anderes bestimmt ist, dem Betreiber einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      die Anlage entgegen Paragraph 11 b, in Betrieb genommen wurde,
    2. Litera b
      einem Auftrag nach Paragraph 21, Absatz 3, nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oder
    3. Litera c
      die Anlage entgegen dem Paragraph 22, betrieben wird.
  2. Absatz 2Werden in einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, andere als die aufgrund der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, zulässigen Brenn- bzw. Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage die Beseitigung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe aufzutragen und ihm gleichzeitig den Betrieb der dazugehörigen Anlage zu untersagen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat eine Entscheidung nach Absatz eins, oder 2 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten des Betreibers der Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Anlagen außer Betrieb setzen, unzulässig gelagerte Brenn- bzw. Kraftstoffe beseitigen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Die Behörde hat solche Maßnahmen aufzuheben, wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht weiterhin erforderlich sind.
  5. Absatz 5Liegen Mängel im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage die Beseitigung der Anlage oder der entsprechenden Teile der Anlage innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

§ 24

Text

4. Abschnitt
Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Klimaanlagen

Paragraph 24,

Abnahmeprüfung, Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht

  1. Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. Paragraph 11, Absatz 3,, 4 und 5 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Betreiber von Klimaanlagen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen betrieben und instand gehalten werden.
  3. Absatz 3Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absatz eins und 2. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach Paragraph 4, zu.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Inspektion von Klimaanlagen oder
kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

  1. Absatz einsKlimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen.
  2. Absatz eins aVon der Inspektionsverpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind:
    1. Litera a
      Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen, die
      1. Ziffer eins
        ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz in Form einer vertraglichen Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung, wie Energieleistungsverträge, fallen oder
      2. Ziffer 2
        von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
      sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung des Absatz eins, entstehen, gleichwertig sind;
    2. Litera b
      Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach Paragraph 35 b, der Technischen Bauvorschriften 2016 ausgestattet sind.
  3. Absatz 2Die Inspektion nach Absatz eins, hat die zugänglichen Teile der betreffenden Anlage zu umfassen. Die Inspektion hat weiters jedenfalls die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen. Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage kann entfallen, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Anlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.
  4. Absatz 3Die Inspektionen sind jeweils innerhalb eines Jahres durchzuführen. Die gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme dieser Frist verlängert die Überprüfungsfrist nicht.
  5. Absatz 4Die Prüfberechtigten haben den Betreiber der Anlage erforderlichenfalls über mögliche Verbesserungen an der Anlage, über deren Austausch oder über Alternativlösungen zu beraten.
  6. Absatz 5Die Durchführung der Inspektion hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
  7. Absatz 6Zur Durchführung der Inspektion sind die Prüfberechtigten nach Paragraph 32, Absatz eins, befugt.
  8. Absatz 7Die Prüfberechtigten haben über das Ergebnis der Überprüfung einen Inspektionsbericht nach den Regeln der Technik zu erstellen, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v.H. bezogen auf den Kühlbedarf des Gebäudes betragen, zu dokumentieren sind. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage zu übergeben und von diesem dauerhaft zu verwahren.
  9. Absatz 8Ergeben sich bei der Überprüfung offenkundige Mängel, so ist von den Prüfberechtigten eine angemessene Frist für deren Behebung zu setzen. Derjenige, der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach dem Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht ordnungsgemäß behoben, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Paragraphen 21, Absatz 3 und 23 Absatz eins, Litera b,, 3, 4 und 5 gelten sinngemäß.
  10. Absatz 9Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Durchführung und den Umfang der Inspektion festlegen. Paragraph 3, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 26

Text

5. Abschnitt
Inverkehrbringen von Heizgeräten

Paragraph 26,

Voraussetzungen, behördliche Aufsicht

  1. Absatz einsHeizgeräte und Bauteile von Heizgeräten bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, im Fall der Verwendung von festen Brennstoffen bis zu einer Nennwärmeleistung von 500 kW, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
    1. Litera a
      die Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen oder, soweit solche Anforderungen nicht bestehen, die in Anhang 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die in Anhang 3 festgelegten Wirkungsgrade aufweisen, bei Bauteilen jeweils in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern,
    2. Litera b
      mit der CE-Kennzeichnung (Paragraph 24, des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016) versehen sind und
    3. Litera c
      das Typenschild (Paragraph 29,) tragen und der Prüfbericht (Paragraph 27,) und die technische Dokumentation (Paragraph 28,) vorliegen,
  2. Absatz 2Zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnittes sind der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Fremdsprachendokumente sind autorisierte Übersetzungen in deutscher Sprache beizulegen. Wird ein nach Österreich importiertes Heizgerät erst vor Ort zusammengebaut, so ist vor der erstmaligen Inbetriebnahme durch einen Prüfbericht (Paragraph 27,) nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Abschnittes eingehalten werden.
  3. Absatz 3Die Vollziehung dieses Abschnittes obliegt der Landesregierung. Ihr stehen zur Überwachung des Inverkehrbringens von Heizgeräten und von Bauteilen von Heizgeräten die Befugnisse nach Paragraph 4, zu. Diese beziehen sich insbesondere auch auf Betriebe, in denen Heizgeräte hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens gelagert oder bereitgehalten werden.
  4. Absatz 4Werden Heizgeräte oder Bauteile von Heizgeräten entgegen dem Absatz eins, in Verkehr gebracht, so hat die Landesregierung das weitere Inverkehrbringen derselben mit Bescheid zu untersagen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Prüfbericht, sonstige Nachweise

  1. Absatz einsDie Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 ist, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer zugelassenen Stelle nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass das beschriebene Heizgerät diese Anforderungen erfüllt, zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade ist unter den im Anhang 4 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.
  3. Absatz 3Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis der jeweiligen Serie.
  4. Absatz 4Wird die Ausstellung eines Prüfberichtes von zwei zugelassenen Stellen verweigert, so hat die Landesregierung auf Antrag des Herstellers des Heizgerätes oder seines Vertreters mit Bescheid festzustellen, ob die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 eingehalten werden. Eine Entscheidung, mit der die Einhaltung dieser Anforderungen festgestellt wird, gilt als Prüfbericht.
  5. Absatz 5Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 als erbracht, wenn derjenige, der das Heizgerät in Verkehr bringt,
    1. Litera a
      in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Anlage, die für die Erfüllung der Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 wesentlich sind, mit denen einer Anlage übereinstimmen, für die ein Prüfbericht vorliegt, oder
    2. Litera b
      in der technischen Dokumentation unter Zugrundelegung der Berechnung und des Bauplanes der Anlage bestätigt, dass diese einer für die Planung und den Bau solcher Anlagen als geeignet anerkannten technischen Richtlinie entspricht; eine technische Richtlinie erfüllt diese Voraussetzung, wenn Untersuchungen einer zugelassenen Stelle ergeben haben, dass gemäß dieser Richtlinie geplante und gesetzte Anlagen den Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 entsprechen.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Technische Dokumentation

  1. Absatz einsHeizgeräten ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);
    2. Litera b
      Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die nach Paragraph 27, Absatz eins, den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden eine Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5 ;,
    3. Litera c
      die Angabe der Emissionswerte und Wirkungsgrade laut dem Prüfbericht;
    4. Litera d
      bei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass diese zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden dürfen,
    5. Litera e
      bei Bauteilen von Heizgeräten die Bezeichnung der Brenner oder Kessel, mit denen sie unter Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade kombiniert werden können.
  2. Absatz 2Der Betreiber des Heizgerätes hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Typenschild

  1. Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild darf nur auf der Grundlage eines Prüfberichtes, der die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgradanforderungen nach den Anhängen 2 und 3 bestätigt, angebracht werden.
  2. Absatz 2Das Typenschild hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen und den Firmensitz des Herstellers,
    2. Litera b
      die Type und die Handelsbezeichnung, unter der das Heizgerät oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird,
    3. Litera c
      die Herstellernummer und das Baujahr,
    4. Litera d
      die Nennwärmeleistung und den Wärmeleistungsbereich,
    5. Litera e
      die Brennstoffwärmeleistung des Heizgerätes oder des Brenners bei Nennwärmeleistung,
    6. Litera f
      die zulässigen Brennstoffarten,
    7. Litera g
      bei händisch beschickten Heizgeräten unter 50 kW Nennwärmeleistung gegebenenfalls den Hinweis, dass das Heizgerät zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
  3. Absatz 3Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden hat das Typenschild lediglich die Angaben nach Absatz 2, Litera bis d und f zu enthalten.

§ 32

Text

6. Abschnitt
Prüfberechtigte, Unabhängiges Kontrollsystem

Paragraph 32,

Prüfberechtigte

  1. Absatz einsIm Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach Paragraph 14, Absatz 2, sind nach diesem Gesetz prüfberechtigt:
    1. Litera a
      Amtssachverständige für das Maschinenwesen,
    2. Litera b
      facheinschlägige staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
    3. Litera c
      Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012 im Umfang ihrer Akkreditierung,
    4. Litera d
      Technische Büros und Ingenieurbüros im Rahmen ihres Fachgebietes,
    5. Litera e
      Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der jeweiligen Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, oder b oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an diesen Anlagen befugt sind,
    6. Litera f
      Personen oder Stellen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes, eines anderen Landes, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates, dessen Angehörige aufgrund eines Vertrages im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind, über eine den Litera b bis e entsprechende Befugnis verfügen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten nach Absatz eins, Litera b bis e, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Tirol haben, zu führen. Darin ist den Prüfberechtigten eine Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zuzuweisen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Die Ausübung der Prüfberechtigung nach Absatz eins, Litera b bis e setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus.
  3. Absatz 3Als Prüfberechtigte im Sinn des Absatz eins, gelten auch jene Fachunternehmen und -personen, denen in einem anderen Land durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde.
  4. Absatz 4Fachunternehmen und -personen, die nicht in der Liste nach Absatz 2, erfasst sind, können unter dem Nachweis ihrer Prüfberechtigung nach Absatz eins, die Eintragung in die Liste und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der Landesregierung beantragen. Die Verweigerung der Eintragung bzw. der Zuweisung der Prüfnummer hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die Prüfberechtigung nach Absatz eins, endet durch
    1. Litera a
      den Tod der prüfberechtigten natürlichen bzw. durch den Untergang der prüfberechtigten juristischen Person,
    2. Litera b
      den Verlust der Akkreditierung,
    3. Litera c
      den Verzicht auf die Prüfberechtigung oder
    4. Litera d
      den Widerruf der Prüfberechtigung.
             In diesen Fällen ist die Eintragung des Betroffenen in die Liste nach Absatz 2, zu streichen.
  6. Absatz 6Der Verzicht auf die Prüfberechtigung ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  7. Absatz 7Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 3 nicht mehr gegeben sind. Der Widerruf ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Auf seinen Antrag ist über den Widerruf und die damit verbundene Streichung von der Liste nach Absatz 2, mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Prüforgane

  1. Absatz einsPrüfberechtigte nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
  2. Absatz 2Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Absatz eins, für die sachgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane

  1. Absatz einsPrüforgane müssen
    1. Litera a
      besondere Kenntnisse über die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie über Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
    2. Litera b
      Grundkenntnisse über die Feuerungstechnik und Emissionsfragen sowie
    3. Litera c
      Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften
      aufweisen. Prüfberechtigte, die Inspektionen nach Paragraph 16, durchführen, müssen überdies einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden aufweisen.
  2. Absatz 2Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zum Betreiber der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Artikel 17, der Richtlinie 2010/31/EU stehen.
  3. Absatz 3Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
    1. Litera a
      die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber entsprechende Aufzeichnungen führen sowie
    2. Litera b
      sich nach Maßgabe des Absatz 5, laufend fortbilden.
  4. Absatz 4Prüforgane müssen die Kenntnisse nach Absatz eins, aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachweisen können. Dabei kommen nur Zeugnisse bzw. Unterlagen in Betracht, die
    1. Litera a
      aufgrund einer Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer oder
    2. Litera b
      von einer Schulungsstelle, die einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen aktuellen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften vermittelt werden,
      ausgestellt worden sind. Das zeitliche Ausmaß der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.
  5. Absatz 5Prüforgane haben längstens alle fünf Jahre eine Fortbildung zu absolvieren.
  6. Absatz 6Der Behörde sind auf deren Verlangen die Zeugnisse bzw. Unterlagen nach Absatz 4 und die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen nach Absatz 5, vorzulegen.
  7. Absatz 7Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Unabhängiges Kontrollsystem, Heizungs- und Klimaanlagendatenbank

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 25, Absatz 7, einzurichten.
  2. Absatz 2Die Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der jeweilige Prüfberechtigte
    1. Litera a
      bei Anlagen nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera b und e die Daten des Abnahmebefundes (Paragraph 11, Absatz 2,) und bei Anlagen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera c und e die Daten des Prüf- bzw. Inspektionsberichtes (Paragraph 14, Absatz 3,) bzw.
    2. Litera b
      bei Klimaanlagen die Daten des Abnahmebefundes nach Paragraph 24, Absatz eins, sowie die Daten des Inspektionsberichtes nach Paragraph 25, Absatz 7,
    zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank (Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) spätestens binnen dreier Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens bis zum 31. März 2023 einzurichten.
  3. Absatz 3Für Anlagen nach Absatz 2,, die bereits vor der Einrichtung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank rechtmäßig in Betrieb genommen wurden, sind vom Prüfberechtigten anlässlich der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung die Daten des Abnahmebefundes zu erfassen und der Landesregierung zur Verarbeitung in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank spätestens binnen drei Monaten in elektronischer Form zu übermitteln. Bei Anlagen, die nicht wiederkehrend zu überprüfen sind, sind davon abweichend die Daten des Abnahmebefundes bis längstens 31. Dezember 2025 zu erfassen und zu übermitteln. Die Daten des Abnahmebefundes sind auch von Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, rechtmäßig in Betrieb genommen wurden und für die ein Abnahmebefund einzuholen war, zu erfassen und zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die erfassten Daten nach den Kriterien des Anhanges römisch II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eine mangelhafte Datenerfassung, so hat die Landesregierung den Prüfberechtigten innerhalb einer angemessener Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Kommt der Prüfberechtigte der Mängelbehebung dennoch nicht nach, so hat die Landesregierung dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
  5. Absatz 5Die Behörden dürfen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Prüfberechtigte dürfen auf die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen überprüften Anlagen zugreifen, soweit dies im Rahmen ihrer Prüftätigkeit erforderlich ist oder die Betreiber der Anlagen oder die sonst über die Daten Verfügungsberechtigte sie dazu ermächtigt haben.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch II der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem sowie über die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erlassen. Hinsichtlich des unabhängigen Kontrollsystems sind insbesondere die verpflichtende automationsunterstützte Sammlung der im Rahmen der Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Überprüfungen bzw. Inspektionen von Anlagen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b erhobenen Daten näher zu regeln. Hinsichtlich der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank sind insbesondere der Zugang, die Schnittstellen, die Übermittlungsvorgänge und die Mindestanforderungen an die Datensicherheit näher zu regeln.

§ 36

Text

7. Abschnitt
Behörden-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 36,

Behörden

  1. Absatz einsBehörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Absatz 2, oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach Paragraph 5, die Bezirksverwaltungsbehörden, und
    2. Litera b
      in allen übrigen Fällen die nach den Paragraphen 62 und 63 der Tiroler Bauordnung 2022 zuständigen Behörden.
  2. Absatz 2Bedarf ein Vorhaben neben einer Errichtungsbewilligung nach Paragraph 7, auch einer Bewilligung nach
    1. Litera a
      einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder
    2. Litera b
      einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,
      so kommt die Zuständigkeit in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a, der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann im Einzelfall jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      als Betreiber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, zulässigen Brennstoffe verwendet,
    2. Litera b
      einer Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 3, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      eine nach Paragraph 5, Absatz eins, bewilligungspflichtige Gasanlage ohne eine entsprechende Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich ändert,
    4. Litera d
      Auflagen nach den Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz eins, oder Aufträge nach den Paragraphen 9, Absatz eins,, 10 Absatz 3, zweiter Satz, 21 Absatz 3 und 25 Absatz 8, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Aufträge nicht einhält,
    5. Litera e
      als Grundstückseigentümer seiner Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
    6. Litera f
      einer Verpflichtung nach den Paragraphen 10, Absatz 4,, 11b Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins,, 14 Absatz eins, oder 6 zweiter Satz, 15a, 17, 18, 21 Absatz eins,, 22 Absatz eins,, 24 Absatz eins, oder 2 oder 25 Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    7. Litera g
      eine Anlage entgegen dem Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 24, Absatz eins, ohne Vorliegen eines Abnahmebefundes betreibt,
    8. Litera h
      nach Paragraph 11, Absatz 3, Bestätigungen oder Prüf- bzw. Inspektionsberichte ausstellt oder technische Beschreibungen erstellt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
    9. Litera i
      als Gasversorgungsunternehmen dem Paragraph 12, zuwiderhandelt,
    10. Litera j
      Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach Paragraph 14, Absatz 2, berechtigt zu sein,
    11. Litera k
      als Prüfberechtigter die ihm aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 14, Absatz 4,, 5 oder 6 erster Satz, 21 Absatz 2,, 25 Absatz 8, oder 35 Absatz 2 und 3 nicht nachkommt,
    12. Litera l
      als Überwachungsstelle den Verpflichtungen nach Paragraph 19, nicht nachkommt,
    13. Litera m
      eine außer Betrieb gesetzte Anlage entgegen Paragraph 22, Absatz 2, wieder in Betrieb nimmt,
    14. Litera n
      eine Anlage oder Teile einer Anlage ungeachtet einer Untersagung bzw. Außerbetriebsetzung nach Paragraph 23, Absatz eins,, 2 oder 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 8,, weiterbetreibt oder wieder in Betrieb nimmt,
    15. Litera o
      einem Auftrag nach Paragraph 23, Absatz 2, zur Beseitigung von Brennstoffen oder nach Paragraph 23, Absatz 5,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 8,, zur Beseitigung von Anlagen oder Teilen einer Anlage nicht nachkommt,
    16. Litera p
      Überprüfungen durchführt, ohne hierfür nach Paragraph 25, Absatz 6, berechtigt zu sein,
    17. Litera q
      Heizgeräte oder Bauteile davon entgegen dem Paragraph 26, Absatz eins, oder entgegen einer Untersagung nach Paragraph 26, Absatz 4, in Verkehr bringt oder Heizgeräte im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, erstmalig in Betrieb nimmt, ohne dass ein Prüfbericht vorliegt,
    18. Litera r
      als Prüfberechtigter andere Personen für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz heranzieht als Prüforgane nach Paragraph 34, Absatz eins,,
    19. Litera s
      als Prüfberechtigter seine Aufgaben nach diesem Gesetz durchführt, ohne die Anforderungen nach Paragraph 34, Absatz 3, zu erfüllen,
    20. Litera t
      entgegen Paragraph 42, Absatz 3, eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind, oder entgegen Paragraph 42, Absatz 4, einen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, welcher nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet ist, betreibt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,– Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Einrichtung und der Führung der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (Paragraph 35,) und bei den sonst in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht nach den Paragraphen 13, Absatz 2,, 24 Absatz 3 und 26 Absatz 3,, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung bzw. Durchführung der aufgrund der behördlichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      von Betreibern, von Gebäude- und Grundstückseigentümern und von Herstellern von Heizgeräten und ihren Vertretern, von Verantwortlichen, sonstigen Verfügungsberechtigten und allfälligen Rechtsnachfolgern im Sinn des Paragraph 9, sowie von Gasversorgungsunternehmen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, gebäude-, grundstücks- und anlagenbezogene Daten,
    2. Litera b
      von Prüfberechtigten und deren Prüforganen, Gasversorgungsunternehmen, Überwachungsstellen, nichtamtlichen Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und Befugnisse.
  5. Absatz 5Die Gasversorgungsunternehmen nach Paragraph 12,, die Überwachungsstellen nach Paragraph 19 und die nach Paragraph 35, Absatz 2, mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von den im Absatz 4, Litera a und b genannten betroffenen Personen die dort genannten Daten verarbeiten.
  6. Absatz 6Zugelassene Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer im 5. Abschnitt genannten Aufgaben von Herstellern und ihren Vertretern die im Absatz 4, Litera b, genannten Daten verarbeiten.
  7. Absatz 7Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen sowie die Gasversorgungsunternehmen, die Überwachungsstellen, die nach Paragraph 35, Absatz 2, mit bestimmten Kontrollaufgaben betrauten Stellen und die zugelassenen Stellen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  8. Absatz 8Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  9. Absatz 9Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 4,, gegebenenfalls in Verbindung mit den Paragraphen 13, Absatz 2,, 24 Absatz 3, oder 26 Absatz 3,, und nach Paragraph 23, Absatz 4,, gegebenenfalls in Verbindung mit den Paragraphen 9, Absatz 3, oder 10 Absatz 3,, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Dingliche Wirkung

Rechte und Pflichten, die sich aus anlagenrechtlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme von strafrechtlichen Entscheidungen, ergeben, haften an der Anlage und werden durch einen Wechsel des Betreibers der Anlage nicht berührt. Der Rechtsvorgänger hat dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben von Organen der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012, bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden Anlagen im Umfang ihres Bestandes als bewilligt. Für bestehende Gasanlagen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig wären, gelten die Paragraphen 8,, 9 und 10.
  2. Absatz 2Bei Vorhaben, bei denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013,, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnungen nach den Paragraphen 3, Absatz 2 und 3, 11 Absatz 5 und 14 Absatz 8, das Errichtungsbewilligungsverfahren anhängig war oder die Abnahmeprüfung erfolgt ist, genügt es, wenn diese der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000, entsprechen. Die entsprechenden Anlagen sowie die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestandenen Anlagen sind so instand zu halten und zu betreiben, dass sie den technischen Erfordernissen im Sinn des Paragraph 3, zumindest nach den technischen Vorschriften und dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Bewilligungsansuchens, der Abnahmeprüfung bzw. ihrer Errichtung weiter entsprechen. Im Übrigen gelten die Paragraphen 12 bis 23.
  3. Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, bestehende Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe, bei der im Erdreich verlegte Brennstofflagerbehälter oder im Erdreich verlegte brennstoffführende Leitungen einwandig ausgeführt sind oder die über keine Leckwarneinrichtung verfügen, dürfen nicht weiter betrieben werden.
  4. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2013, bestehende Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung oder mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, dürfen nicht weiter betrieben werden.
  5. Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2022, bestehende Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 70kW bis höchstens 100 kW sind erstmalig spätestens bis zum 30. Juni 2023 und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach Paragraph 16, Absatz eins, zu unterziehen.
  6. Absatz 6Der Betreiber einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer bestehenden mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat bis zum 31. Dezember 2023 die Registrierung nach Paragraph 11 a, vorzunehmen. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen sind bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
  7. Absatz 7Paragraph 3 a, gilt nicht für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen oder bestehende mittelgroße Verbrennungskraftmaschinen.
  8. Absatz 8Lagerbestände an Heizgeräten oder Bauteilen von Heizgeräten, die den Anforderungen des 5. Abschnittes dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2022, nicht entsprechen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2024 weiterhin in Verkehr gebracht und in weiterer Folge eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Eigentümer eines Heizgerätes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass das Heizgerät oder ein Bauteil desselben vor dem Ablauf dieser Frist in Verkehr gebracht worden ist.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,,
    2. Ziffer 2
      Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2019,,
    3. Ziffer 3
      Versandbehälterverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,,
    4. Ziffer 4
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. 1992 Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. 2008 Nr. L 81, S. 48,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. 2012 Nr. L 180, S. 9,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl 2009 Nr. L 285, S. 10.
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75 und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018, Nr. L 328, S. 1,
  8. Ziffer 8
    Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text), ABl. 2016 Nr. L 132, S. 58,
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2015/2193/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. 2015 Nr. L 313, S. 3,
  10. Ziffer 10
    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. 2018 Nr. L 328, S. 82.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Inkrafttreten; Notifikation

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Abweichend hiervon tritt der Absatz 3, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig treten
    1. Litera a
      das Tiroler Gasgesetz 2000, LGBl. Nr. 78, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012,, und
    2. Litera b
      das Tiroler Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2009, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012,,
      außer Kraft.
  3. Absatz 3Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, erster Satz genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. 2012 Nr. L 316, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0255/A).

Anl. 1

Text

Anhang 1 (zu Paragraph 16, Absatz eins,)

Anl. 2

Text

Anhang 2 (zu Paragraph 26, Absatz eins, Litera a,)

Anl. 3

Text

Anhang 3 (zu Paragraph 26, Absatz eins, Litera b,)

Anl. 4

Text

Anhang 4 (zu Paragraph 26, Absatz 2,)