(2)Absatz 2In das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach den §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 4, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 7 die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, Sperren der Hebeanlage (§ 12) und Unfälle beim Betrieb der Hebeanlage (§ 13) einzutragen. Eintragungen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach § 11 Abs. 1 und dem Vermerk nach § 6 Abs. 2, nur vom Hebeanlagenprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.In das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch sind neben den Eintragungen nach den Paragraphen 5, Absatz 2,, 10 Absatz eins und 4, 11 Absatz eins,, 14 Absatz eins und 2 sowie 16 Absatz 7, die technischen Daten der Anlage, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Hebeanlage, Sperren der Hebeanlage (Paragraph 12,) und Unfälle beim Betrieb der Hebeanlage (Paragraph 13,) einzutragen. Eintragungen in das Anlagen- bzw. Aufzugsbuch dürfen, abgesehen von der Bestätigung nach Paragraph 11, Absatz eins und dem Vermerk nach Paragraph 6, Absatz 2,, nur vom Hebeanlagenprüfer oder von der Behörde vorgenommen werden.