Pflanzenschutzgeräte verwendet, die dem § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen entgegen § 8 Abs. 2 erster, zweiter oder dritter Satz behandelt oder das bei der Reinigung anfallende Abwasser nicht entsprechend § 8 Abs. 2 vierter Satz aufbringt oder beseitigt, Behälter von Pflanzenschutzgeräten nicht entsprechend § 8 Abs. 4 füllt, Spritzbrühen nicht entsprechend dieser Bestimmung zubereitet bzw. ausgetretene Pflanzenschutzmittel nicht schadlos beseitigt oder das Verbot des Essens, Trinkens und Rauchens oder das Gebot der Verwendung von Schutzkleidung bzw. der Verwendung von Schutzausrüstung nach § 8 Abs. 5 missachtet,Pflanzenschutzgeräte verwendet, die dem Paragraph 8, Absatz eins, nicht entsprechen, Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen entgegen Paragraph 8, Absatz 2, erster, zweiter oder dritter Satz behandelt oder das bei der Reinigung anfallende Abwasser nicht entsprechend Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz aufbringt oder beseitigt, Behälter von Pflanzenschutzgeräten nicht entsprechend Paragraph 8, Absatz 4, füllt, Spritzbrühen nicht entsprechend dieser Bestimmung zubereitet bzw. ausgetretene Pflanzenschutzmittel nicht schadlos beseitigt oder das Verbot des Essens, Trinkens und Rauchens oder das Gebot der Verwendung von Schutzkleidung bzw. der Verwendung von Schutzausrüstung nach Paragraph 8, Absatz 5, missachtet,