Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012, Fassung vom 13.11.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2014 lauten:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 1,4 v.H. und danach um 14,50 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 2,02 v.H. erhöht. Von den Erhöhungen ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2014 in Kraft."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2015 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 1,77 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2016 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 1,3 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 lauten:
"Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 83/2016 keinen Antrag nach § 120 Abs. 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 – G VBG 2012 gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 30. Juni 2018 neu festzusetzen. § 120 Abs. 10 G-VBG 2012 gilt sinngemäß.
(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach § 120 Abs. 5 G VBG 2012 neu festgesetzten Vorrückungsstichtages ist das ab 11. November 2014 nach § 37 G VBG 2012 gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 43 G-VBG 2012 in der Fassung des Art. I Z 2 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Begründung des Dienstverhätnisses bereits nach § 44 G-VBG 2012 neu festgesetzt wurde.
(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach § 120 Abs. 5 G-VBG 2012 zu erfolgen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 1 und 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2017 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 1,3 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2018 lautet:
„Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 2,33 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“

Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2018 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020 lautet (Achtung: Diese Bestimmung ist nach Art. III Abs. 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 154/2020 mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten):
„Für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 des Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der Fassung des Art. I Z 57 des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2018 übergeführt wurde, ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bzw. einer Vereinbarung zwischen den Organen des Dienstgebers und der Personalvertretung festzulegen, für welches Beurteilungsjahr dem Vertragsbediensteten erstmals eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung nach § 138 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der Fassung des Art. I Z 53 des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2018 gebührt. Bis zu diesem Beurteilungsjahr gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. § 51 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.“

Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2019 lautet:
„Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 2,33 v.H. und danach um 19,50 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 2,76 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2020 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 2,25 v.H., mindestens jedoch um 50,- Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 2,3 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 154/2020 lautet:
"Artikel II
§ 88 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2021 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 1,45 v.H. erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 1,45 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 121/2021 lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 7 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2022 lauten:
"Artikel II
(1) Hat ein Vertragsbediensteter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 29 Abs. 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Vertragsbediensteten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.
Artikel III
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 2,85 v. H. und danach um 6,40 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 3 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2023 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 7,32 v. H., mindestens jedoch um 170 Euro, und danach um 25 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 7,32 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."

Art. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2023 lautet:
"Artikel 8
Übergangsbestimmung zu Art. 4 Z 9
(1) Für Vertragsbedienstete,
a) die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und
b) deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2023 begründet oder bis zum 1. Jänner 2023 nach § 160 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 übergeführt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2023 nach § 45a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 das Entlohnungssystem gewechselt haben,
ist die Dauer des Dienstverhältnisses für die Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse nach § 122 Abs. 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Art. 4 Z 9 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 neu zu berechnen.
(2) Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung nach Abs. 1 eine im Vergleich zur Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nach § 122 Abs. 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung frühere Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse, so ist eine sich daraus ab dem Tag, an dem sich die Entlohnung des Vertragsbediensteten erstmals nach § 122 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 gerichtet hat, ergebende Differenz bei der Höhe des Entgelts zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geendet hat, hat eine Neuberechnung nach Abs. 1 nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu stellen."

Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet:
„Artikel 9
Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9
Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“

Der Art. 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2023 lautet:
"Artikel 14
Übergangsbestimmung zu den Art. 4 und 13
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 9,15 v.H., mindestens jedoch um 192,- Euro, erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 9,15 v.H. erhöht.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."

Langtitel

Gesetz vom 5. Oktober 2011 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände (Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 – G-VBG 2012)

StF: LGBl. Nr. 119/2011 - Landtagsmaterialien: 503/11

Änderung

LGBl. Nr. 18/2012 - Landtagsmaterialien: 713/11

LGBl. Nr. 117/2013 - Landtagsmaterialien: 385/13

LGBl. Nr. 23/2014 - Landtagsmaterialien: 16/14

LGBl. Nr. 32/2015 - Landtagsmaterialien: 5/15

LGBl. Nr. 6/2016 - Landtagsmaterialien: 548/15

LGBl. Nr. 42/2016 - Landtagsmaterialien: 204/16

LGBl. Nr. 83/2016 - Landtagsmaterialien: 323/16

LGBl. Nr. 154/2016 - Landtagsmaterialien: 513/16

LGBl. Nr. 8/2017 - Landtagsmaterialien: 620/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

LGBl. Nr. 131/2017 - Landtagsmaterialien: 337/17

LGBl. Nr. 24/2018 - Landtagsmaterialien: 486/17

LGBl. Nr. 96/2018 - Landtagsmaterialien: 160/18

LGBl. Nr. 128/2018 - Landtagsmaterialien: 257/18

LGBl. Nr. 12/2019 - Landtagsmaterialien: 471/18

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/19

LGBl. Nr. 2/2020 - Landtagsmaterialien: 495/19

LGBl. Nr. 13/2020 - Landtagsmaterialien: 600/19

LGBl. Nr. 51/2020 - Landtagsmaterialien: 128/20

LGBl. Nr. 154/2020 - Landtagsmaterialien: 579/20

LGBl. Nr. 14/2021 - Landtagsmaterialien: 694/20

LGBl. Nr. 62/2021 - Landtagsmaterialien: 777/20

LGBl. Nr. 91/2021 - Landtagsmaterialien: 234/21

LGBl. Nr. 121/2021 - Landtagsmaterialien: 390/21

LGBl. Nr. 167/2021 - Landtagsmaterialien: 643/21

LGBl. Nr. 11/2022 - Landtagsmaterialien: 757/21

LGBl. Nr. 24/2022 - Landtagsmaterialien: 8/22

LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/22

LGBl. Nr. 67/2022 - Landtagsmaterialien: 387/22

LGBl. Nr. 9/2023 - Landtagsmaterialien: 800/22

LGBl. Nr. 26/2023 - Landtagsmaterialien: 12/23

LGBl. Nr. 61/2023 - Landtagsmaterialien: 708/23

LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/23

LGBl. Nr. 90/2023 - Landtagsmaterialien: 1195/23

LGBl. Nr. 39/2024 - Landtagsmaterialien: 415/24

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Ansprüche bei Präsenzdienst

Paragraph 3,

Planstellen

Paragraph 4,

Aufnahme

Paragraph 5,

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband

Paragraph 5 a,

Übernahme aufgrund eines Betriebsüberganges

Paragraph 6,

Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

Paragraph 6 a,

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 7,

Eingetragene Partnerschaften

2. Abschnitt
Pflichten des Vertragsbediensteten

Paragraph 8,

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 9,

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 10,

Dienstpflichten des Vorgesetzten

Paragraph 11,

Dienstweg

Paragraph 12,

Meldepflichten

Paragraph 12 a,

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 13,

Geschenkannahme

Paragraph 14,

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 15,

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 16,

Befangenheit

Paragraph 17,

Nebenbeschäftigung

Paragraph 18,

Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung

Paragraph 18 a,

Dienstzuweisung

Paragraph 19,

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

Paragraph 20,

Dienstverhinderung

Paragraph 20 a,

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 21,

Dienstzeit

Paragraph 21 a,

Dienstleistung in der Wohnung

Paragraph 22,

Dienstplan

Paragraph 23,

Höchstgrenzen der Dienstzeit

Paragraph 24,

Ruhepausen

Paragraph 25,

Tägliche Ruhezeiten

Paragraph 26,

Wochenruhezeit

Paragraph 27,

Nachtarbeit

Paragraph 28,

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 29,

Überstunden

Paragraph 30,

Bereitschaft, Journaldienst

Paragraph 31,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

Paragraph 32,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 32 a,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

Paragraph 32 b,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung

Paragraph 32 c,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

Paragraph 32 d,

Bildungsteilzeit

Paragraph 33,

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 34,

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 35,

Dienstliche Aus- und Weiterbildung

Paragraph 36,

Grundausbildung

3. Abschnitt
Entlohnung

Paragraph 37,

Monatsentgelt, Zulagen

Paragraph 38,

Sonderzahlung

Paragraph 39,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

Paragraph 40,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

Paragraph 41,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

Paragraph 42,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

Paragraph 43,

Vorrückung

Paragraph 44,

Vorrückungsstichtag

Paragraph 45,

Überstellung

Paragraph 45 a,

Wechsel des Entlohnungssystems

Paragraph 46,

Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage

Paragraph 47,

Besondere Zulage zum Monatsentgelt

Paragraph 48,

Kinderzulage

Paragraph 49,

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

Paragraph 49 a,

Entgeltausgleich bei Altersteilzeit

Paragraph 49 b,

Bezüge während des Sabbatical

Paragraph 50,

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

Paragraph 51,

Auszahlung

Paragraph 52,

Nebengebühren

Paragraph 53,

Überstundenvergütung

Paragraph 54,

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Paragraph 55,

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

Paragraph 55 a,

Nachtdienstzulage

Paragraph 55 b,

Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes

Paragraph 56,

Journaldienstzulage

Paragraph 57,

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 58,

Mehrleistungszulage

Paragraph 59,

Belohnung

Paragraph 60,

Erschwerniszulage

Paragraph 61,

Gefahrenzulage

Paragraph 62,

Aufwandsentschädigung

Paragraph 63,

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 64,

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 64 a,

Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr

Paragraph 65,

Jubiläumszuwendung

Paragraph 65 a,

Treueabgeltung

Paragraph 66,

Einmalige jährliche Sonderzahlung

Paragraph 67,

Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 68,

Leistungszulage

Paragraph 69,

Verjährung

Paragraph 70,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 71,

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

Paragraph 72,

Vorschuss, Geldaushilfe

4. Abschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung

Paragraph 73,

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 74,

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Paragraph 75,

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung

Paragraph 76,

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 77,

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 78,

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 79,

Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

Paragraph 80,

Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes

Paragraph 81,

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 82,

Sonderurlaub

Paragraph 82 a,

Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 83,

Karenzurlaub

Paragraph 84,

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 85,

Bildungskarenzurlaub

Paragraph 86,

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 87,

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Paragraph 88,

Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 89,

Pflegefreistellung

Paragraph 89 a,

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 90,

Kuraufenthalt

Paragraph 91,

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

Paragraph 92,

Familienhospizfreistellung

Paragraph 92 a,

Sabbatical

5. Abschnitt
Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 93,

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 94,

Kündigung

Paragraph 95,

Kündigungsfrist

Paragraph 96,

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 97,

Ausbildungskostenersatz

Paragraph 97 a,

Folgebeschäftigungen

Paragraph 98,

Abfertigung

Paragraph 99,

Sterbegeld

Paragraph 100,

Zeugnis

6. Abschnitt
Sonderverträge

Paragraph 101,

Sonderverträge

7. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete an Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen

1. Unterabschnitt
Pädagogische Fachkräfte

Paragraph 102,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 103,

Dienstzeit

Paragraph 104,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

Paragraph 105,

Fortbildung

Paragraph 106,

Monatsentgelt

Paragraph 107,

Dienstzulage für Leitungsaufgaben

Paragraph 108,

Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen

Paragraph 109,

Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung

2. Unterabschnitt
Assistenzkräfte

Paragraph 110,

Assistenzkräfte

Paragraph 111,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

Paragraph 112,

Monatsentgelt, Fortbildung

3. Unterabschnitt
Schulassistenzkräfte

Paragraph 113,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

4. Unterabschnitt
Freizeitpädagogen

Paragraph 114,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

8. Abschnitt
Bestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
an Krankenanstalten sowie in Altenwohn- und Pflegeheimen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 115,

Anwendungsbereich

Paragraph 116,

Dienstvertrag

2. Unterabschnitt
Pflichten des Vertragsbediensteten

Paragraph 117,

Verwendungsänderung

Paragraph 118,

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

Paragraph 119,

Überstunden

Paragraph 120,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

3. Unterabschnitt
Entlohnung

Paragraph 121,

Nichtanwendung von Bestimmungen

Paragraph 122,

Monatsentgelt

Paragraph 123,

Erfahrungsanstieg

Paragraph 124,

Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation

Paragraph 125,

Berücksichtigung sonstiger Zeiten

Paragraph 126,

Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen

Paragraph 127,

Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle

Paragraph 128,

Höherstufung

Paragraph 129,

Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse

Paragraph 130,

Rückstufung

Paragraph 130 a,

Wechsel des Entlohnungssystems

Paragraph 131,

Nebengebühren

Paragraph 132,

SEG-Zulage

Paragraph 133,

Besondere Zuwendungen

Paragraph 134,

Überstundenvergütung

Paragraph 135,

Überstundenzuschlagspauschale

Paragraph 136,

Rufbereitschaftsentschädigung

Paragraph 137,

Jubiläumszuwendung

Paragraph 138,

Außerordentliche jährliche Zuwendung

4. Unterabschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung

Paragraph 139,

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 140,

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Paragraph 141,

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

Paragraph 142,

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, Familienhospizfreistellung

Paragraph 142 a,

Abfertigung

9. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 142 b,

Diskriminierungsverbot

Paragraph 142 c,

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

Paragraph 142 d,

Benachteiligungsverbot

Paragraph 142 e,

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

10. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

Paragraph 142 f,

Schlichtungsverfahren

Paragraph 142 g,

Beweislastumkehr

Paragraph 142 h,

Benachteiligungsverbot

11. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 143,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 144,

Gleichstellung von Gemeindeverbänden

Paragraph 145,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 146,

Datenschutzbeauftragter

Paragraph 147,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 148,

Verweisungen

Paragraph 149,

Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung

Paragraph 150,

Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

Paragraph 151,

Übergangsbestimmung zum Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 152,

Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

Paragraph 153,

Übergangsbestimmungen zum Karenzurlaub

Paragraph 154,

Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

Paragraph 155,

Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte

Paragraph 156,

Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte

Paragraph 157,

Sonstige Übergangsbestimmungen

Paragraph 159,

Optionsrecht, Optionserklärung

Paragraph 160,

Überführung

Paragraph 161,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (Paragraph 40, Absatz eins,)

Entlohnungsschema römisch eins (2022)

Anlage 2 (Paragraph 42, Absatz eins,)

Entlohnungsschema römisch II (2022)

Anlage 3 (Paragraph 106, Absatz eins,)

Entlohnungsschema ki (2022)

Anlage 4 (Paragraph 112, Absatz 2,)

Entlohnungsschema Ak (2022)

Anlage 5 (Paragraph 114, Absatz 2,)

Entlohnungsschema Fp (2022)

Anlage 6 (Paragraph 122, Absatz 2,)

Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung (2022)

Anlage 7 (Paragraph 126, Absatz 2,)

Anforderungsarten

Anlage 8 (Paragraph 126, Absatz 3,)

Textbausteine zu den Bewertungsaspekten der Anforderungsarten

Anlage 9 (Paragraph 44, Absatz 4, Litera e,)

Höchstausmaß der Studiendauer

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehen (Vertragsbedienstete).
  2. Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. Litera a
      Lehrer an Gemeindemusikschulen,
    2. Litera b
      Personen, für deren Dienstverhältnis besondere Dienstordnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten, die vor dem 1. Oktober 1998 erlassen worden sind,
    3. Litera c
      Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt,
    4. Litera d
      Konsiliarärzte,
    5. Litera e
      Personen, für deren Dienstverhältnis das Gehaltskassengesetz 1959 bzw. das Gehaltskassengesetz 2002 gilt,
    6. Litera f
      Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt,
    7. Litera g
      Personen, die im Rahmen der Ausbildung zu einem nichtärztlichen Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf verwendet werden,
    8. Litera h
      Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte,
    9. Litera i
      Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt,
    10. Litera j
      Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt.
  3. Absatz 3Auf Waldaufseher und Forstarbeiter findet der jeweilige Kollektivvertrag Anwendung. Werden diese Personen vom selben Dienstgeber zusätzlich für andere Tätigkeiten im Ausmaß von mindestens 50 v. H. der Vollbeschäftigung verwendet, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ansprüche bei Präsenzdienst

Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß Anwendung. Während eines Präsenzdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001 besteht kein Anspruch auf Bezüge.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Planstellen

  1. Absatz einsIn dem einen Teil des Voranschlages bildenden Stellenplan dürfen Planstellen für Vertragsbedienstete nur in der zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Durch Absatz eins, werden die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Aufnahme

  1. Absatz einsAls Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
    1. Litera a
      bei Verwendungen nach Paragraph 15, Absatz eins, österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und
    2. Litera b
      die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.
  2. Absatz 2Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Absatz eins, Litera b, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz 3Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Absatz eins, Litera a, erster Fall und von den Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband

Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Dauer des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.

§ 5a

Text

Paragraph 5 a,

Übernahme aufgrund eines Betriebsüberganges

  1. Absatz einsGeht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmensteil oder ein Betriebsteil im Sinn des Artikel eins, der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger auf eine Gemeinde über (Betriebsübergang), so gehen auch die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer sind mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges Vertragsbedienstete der Gemeinde, und es gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht
    1. Litera a
      für die Verpflichtung des Rechtsträgers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern zu Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit und
    2. Litera b
      im Fall des Konkurses des Rechtsträgers.
  3. Absatz 3Weichen die in einem Einzelarbeitsvertrag oder Dienstvertrag festgelegten Rechte und Pflichten von diesem Gesetz ab, so bleiben diese als sondervertragliche Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 101, aufrecht.
  4. Absatz 4Die Gemeinde hat die für die nach Absatz eins, betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Übergang über
    1. Litera a
      den neuen Rechtsträger,
    2. Litera b
      den Zeitpunkt bzw. geplanten Zeitpunkt des Überganges,
    3. Litera c
      den Grund für den Übergang,
    4. Litera d
      die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges für die Arbeit- oder Dienstnehmer und
    5. Litera e
      die hinsichtlich der Arbeit- oder Dienstnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen
    zu informieren. Bestehen keine zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung, so sind die betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zu informieren.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Sie ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
    1. Litera a
      mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,
    2. Litera b
      ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
    3. Litera c
      ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
    4. Litera d
      ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,
    5. Litera e
      für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird,
    6. Litera f
      mit welchem Beschäftigungsausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
    7. Litera g
      dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
  3. Absatz 3Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgestellt ist.
  4. Absatz 4Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so ist es von da ab so anzusehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.
  5. Absatz 5Absatz 4, gilt nicht,
    1. Litera a
      wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
    2. Litera b
      wenn das Dienstverhältnis zu dem Zweck, eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen, eingegangen wurde oder
    3. Litera c
      wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird.

    In den Fällen der Litera a bis c können Dienstverhältnisse mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden. Für Ansprüche aus solchen Dienstverhältnissen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit im Paragraph 70, Absatz 9, nichts anderes bestimmt ist, zu berücksichtigen, wenn zwischen der Beendigung des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat. Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, so gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

  6. Absatz 6Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.
  7. Absatz 7Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,, d und e erster Fall jedenfalls
    1. Litera a
      die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
    2. Litera b
      den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
    3. Litera c
      die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
    4. Litera d
      Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
    5. Litera e
      das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
    6. Litera f
      das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
    7. Litera g
      die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
    8. Litera h
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
    9. Litera i
      die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
    10. Litera j
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  2. Absatz 2Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
  3. Absatz 3Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Absatz 2, verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Eingetragene Partnerschaften

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: Paragraph 99,, Paragraph 145, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 154, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 154, Absatz 4 und 14.

§ 8

Text

2. Abschnitt
Pflichten des Vertragsbediensteten

Paragraph 8,

Allgemeine Dienstpflichten

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit vereinbar ist.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie der Vertragsbedienstete zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Dienstpflichten des Vorgesetzten

  1. Absatz einsDer Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen zu fördern sowie dafür zu sorgen, dass ihre Verwendung ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entspricht.
  2. Absatz 2Der Leiter einer Dienststelle oder eines Teiles einer Dienststelle hat überdies für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Aufgaben zu sorgen.
  3. Absatz 3Wird dem Vorgesetzten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich einer von ihm geleiteten Organisationseinheit betrifft, so hat er diesen Verdacht – unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht nach Paragraph 12, Absatz eins, – unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hierzu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975.
  4. Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Litera a
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Litera b
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Dienstweg

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.(2) Der Vertragsbedienstete kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Meldepflichten

  1. Absatz einsWird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
  2. Absatz 2Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. Absatz 3Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die
    1. Litera a
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Litera b
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegen sind, abweichend vom Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen.
  4. Absatz 4Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:
    1. Litera a
      Namensänderungen,
    2. Litera b
      Standesänderungen,
    3. Litera c
      jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
    4. Litera d
      Wohnsitzänderungen,
    5. Litera e
      den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,
    6. Litera f
      durch Bescheid festgestellte Minderungen der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H.,
    7. Litera g
      den Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach Paragraph 10, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    8. Litera h
      den Verlust oder die Beschädigung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Sachbehelfe.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

Schutz vor Benachteiligung

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der nach Paragraph 12, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 VO Nr. 492/2001 und Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
  3. Absatz 3Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Geschenkannahme

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Ausgenommen vom Verbot nach Absatz eins, ist die Annahme von
    1. Litera a
      ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und
    2. Litera b
      Gegenständen, die dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke).
  3. Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringem oder lediglich symbolischem Wert können dem Vertragsbediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Gemeindevermögen zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Amtsverschwiegenheit

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er den Dienstgeber hiervon zu verständigen. Der Dienstgeber hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Der Dienstgeber hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Gemeindebeamte sinngemäß.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Verwendungsbeschränkungen

  1. Absatz einsVerwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
    1. Litera a
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. Litera b
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.
    Stehen für solche Verwendungen geeignete Bewerber oder Bedienstete nicht zur Verfügung, so kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
  2. Absatz 2Vertragsbedienstete, die mit anderen Bediensteten verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben oder die mit anderen Bediensteten in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen mit diesen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Litera a
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen,
    2. Litera b
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
  3. Absatz 3Von den Verwendungsbeschränkungen nach Absatz 2, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Befangenheit

Der Vertragsbedienstete hat sich seiner dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Vertragsbediensteter die unaufschiebbaren Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Nebenbeschäftigung

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.
  3. Absatz 3Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
  4. Absatz 4Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung

  1. Absatz einsEine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
    1. Litera a
      versetzt,
    2. Litera b
      dienstzugeteilt oder
    3. Litera c
      vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut
      werden.
    Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

§ 18a

Text

Paragraph 18 a,

Dienstzuweisung

  1. Absatz einsEine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
  2. Absatz 2In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
  3. Absatz 3Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein.
  6. Absatz 6Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

  1. Absatz einsDer Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
    1. Litera a
      zu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
    2. Litera b
      für eine im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
    3. Litera c
      zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
    4. Litera d
      für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union entsenden.
  2. Absatz 2Eine Entsendung nach Absatz eins, gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. Absatz 3Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera b, darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, eine Entsendung nach Absatz eins, Litera c, die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Gemeinde bzw. an den Gemeindeverband abzuführen.
  5. Absatz 5Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera d, ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.
  6. Absatz 6Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Litera a
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Litera b
      die geplante Dauer der Entsendung,
    3. Litera c
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
    4. Litera d
      allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    5. Litera e
      Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
  7. Absatz 7Die Informationen nach Absatz 6, sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Dienstverhinderung

  1. Absatz einsIst der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er dies unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und auf Verlangen des Vorgesetzten, oder wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
  2. Absatz 2Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Kommt der Vertragsbedienstete einer Verpflichtung nach Absatz eins, oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Monatsentgelt einschließlich allfälliger Zulagen und Sonderzahlungen. Dies gilt nicht, wenn er glaubhaft macht, dass der Erfüllung der Verpflichtung ein unabwendbares Hindernis entgegengestanden ist.

§ 20a

Text

Paragraph 20 a,

Ärztliche Untersuchung

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Dienstzeit

Im Sinn der Paragraphen 21 bis 34 ist:

  1. Litera a
    Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen,
  2. Litera b
    Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  3. Litera c
    Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,

Dienstleistung in der Wohnung

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
  3. Absatz 3Die Vereinbarung nach Absatz eins, kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
  4. Absatz 4Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
  5. Absatz 5Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach Paragraph 21, Litera a,
  6. Absatz 6Durch eine Vereinbarung nach Absatz eins, wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.
  7. Absatz 7Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Absatz eins, genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Absatz 4, abgewichen werden.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Dienstplan

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
  2. Absatz 2Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
  3. Absatz 3Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann (Gleitzeit) und während des übrigen Teiles der Dienstzeit jedenfalls Dienst zu versehen hat (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
  5. Absatz 5Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  6. Absatz 6Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn der Paragraphen 21 bis 34.
  7. Absatz 7Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Höchstgrenzen der Dienstzeit

  1. Absatz einsDie Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Von der Höchstgrenze nach Absatz eins, kann abgewichen werden,
    1. Litera a
      bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder
    2. Litera b
      bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
    2. Ziffer 2
      bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
    3. Ziffer 3
      bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, oder
      1. Litera c
        im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes, wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist in dem Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
  3. Absatz 3Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
  4. Absatz 4Über die Höchstgrenze nach Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
  5. Absatz 5Beim Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Absatz eins, abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Tägliche Ruhezeiten

Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Wochenruhezeit

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag mit ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
  2. Absatz 2Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Nachtarbeit

  1. Absatz einsDie Dienstzeit eines Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, währenddessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ, hat gegebenenfalls festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
  3. Absatz 3Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren Verlangen vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband zu tragen.
  4. Absatz 4Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Paragraph 18, gilt in diesem Fall nicht.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Ausnahmebestimmungen

  1. Absatz einsDie Paragraphen 23 bis 26 und 27 Absatz eins und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 23 bis 27 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
    1. Litera a
      bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates (der Verbandsversammlung), des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Verbandsausschusses, Verbandsvorstandes) und der gemeinderätlichen Ausschüsse,
    2. Litera b
      im örtlichen Sicherheitsdienst,
    3. Litera c
      im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und
    4. Litera d
      im Dienst der Wasserversorgung, Stromversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung,
    insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
  3. Absatz 3In den Fällen der Absatz eins und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 21,, 23 bis 26 und 27 Absatz eins und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes fallen. Für Vertragsbedienstete, die in den genannten Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich und nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Überstunden

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
    2. Litera b
      die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. Litera c
      die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  2. Absatz 2Überstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder
    3. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
  3. Absatz 3Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Absatz 2, angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
  4. Absatz 4Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  5. Absatz 5Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Ansuchen des Vertragsbediensteten oder mit seiner Zustimmung erstreckt werden.
  6. Absatz 6Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
    1. Litera a
      Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zum Beispiel im Fall des Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),
    2. Litera b
      Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe und
    3. Litera c
      Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.
    Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
  7. Absatz 7Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer der Arzt verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus versehener Dienst gelten. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden und bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft die ersten acht Stunden dieser Dienststellenbereitschaft als Überstunden. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. Die Absatz 2,, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung. Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach Absatz 2, auf die Abgeltungsart nach Absatz 10, abzustellen ist.
  8. Absatz 8Bei einem Vertragsbediensteten nach Absatz 7, erster Satz sind an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geleistete Überstunden mit dem Faktor 2, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Bereitschaft, so reduziert sich im Fall der Dienststellenbereitschaft der Faktor um jeweils 0,5 und im Fall der Rufbereitschaft um jeweils 0,25.
  9. Absatz 9Für den nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten nach Absatz 8, erster Satz gilt Absatz 9, erster Satz mit der Maßgabe, dass bis zur Erreichung der Monatsdienstzeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten die an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,75, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,25 zu bewerten sind.
  10. Absatz 10Die nach den Absatz 8 und 9 bewerteten Überstunden sind
    1. Litera a
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Litera b
      nach den für Vertragsbedienstete im Sinn des Absatz 8, erster Satz geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
    Überstunden, die am Ende eines Kalendermonats die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Bereitschaft, Journaldienst

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus beim Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
  3. Absatz 3Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
  4. Absatz 4Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Absatz eins, unter Berücksichtigung des Paragraph 22, Absatz 7, zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. Absatz 2, findet keine Anwendung.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und die Voraussetzungen nach den Absatz 2 bis 4 erfüllt sind. Für nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur zulässig ist, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden sonstigen Teilzeitbeschäftigung.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.
  3. Absatz 3Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Zeiträume einer solchen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Für die Berechnung der Höchstdauer sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband, in denen die Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Vertragsbediensteten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
    1. Litera a
      während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland liegenden Dienststelle der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes,
    2. Litera b
      während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung,
    3. Litera c
      in den übrigen Fällen, wenn der Vertragsbedienstete infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  5. Absatz 5Durch die Absatz eins bis 4 wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung
    1. Litera a
      eines eigenen Kindes,
    2. Litera b
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Litera c
      eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.
  2. Absatz 2Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
  3. Absatz 3Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      das Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.
  4. Absatz 4Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.
  5. Absatz 5Abweichend von den Absatz eins und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
  6. Absatz 6Abweichend von den Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  7. Absatz 7Im Übrigen gilt Paragraph 31, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 2, 4 und 5.

§ 32a

Text

Paragraph 32 a,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete nach spätestens fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet,
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,
    3. Litera c
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war,
    4. Litera d
      die Gemeinde Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
    5. Litera e
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
    2. Litera b
      die Verpflichtung der Gemeinde, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten und
    3. Litera c
      die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit.
    Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, AlVG ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Litera a
      eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. Litera b
      das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Litera a, erfüllt.

§ 32b

Text

Paragraph 32 b,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen im Anschluss an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v. H. und höchstens 50 v. H. für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden (Wiedereingliederungsteilzeit), wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,
    2. Litera b
      eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt,
    3. Litera c
      eine Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz stattgefunden hat,
    4. Litera d
      ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung der Person bzw. Einrichtung, die nach Paragraph 24, Absatz eins, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraut wurde, erstellt wurde,
    5. Litera e
      die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschreitet,
    6. Litera f
      das dem Vertragsbediensteten gebührende Entgelt über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgelegten Betrag liegt und
    7. Litera g
      für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt.
    Die Beratung nach Litera c, kann entfallen, wenn die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraute Person bzw. Einrichtung der Wiedereingliederungsvereinbarung, insbesondere dem Wiedereingliederungsplan nach Litera d,, nachweislich zustimmt.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Absatz eins, darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Absatz eins, getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.
  3. Absatz 3Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird und in den einzelnen Wochen jeweils um nicht mehr als zehn v. H. des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes abweicht.
  4. Absatz 4In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Absatz eins, vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.
  5. Absatz 5Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
  6. Absatz 6Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Dienstgeber erfolgen. Wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen, so endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  7. Absatz 7Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach Paragraph 50, Absatz 3, jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Absatz eins, gebühren würde.

§ 32c

Text

Paragraph 32 c,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
    1. Litera a
      eines nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
    2. Litera b
      eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Paragraph 84, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
    eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Pflegeteilzeit) einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
  3. Absatz 3Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
    1. Litera a
      in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
    2. Litera b
      nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
    3. Litera c
      stirbt.

§ 32d

Text

Paragraph 32 d,

Bildungsteilzeit

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbedienstetem kann auf sein Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat,
    2. Litera b
      das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und
    3. Litera c
      die Bezüge des Vertragsbediensteten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen.
    Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser, den Verhandlungen beizuziehen.
  2. Absatz 2Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.
  3. Absatz 3Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Bildungsteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
  6. Absatz 6Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.
  7. Absatz 7Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann mit dem Vertragsbediensteten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub vereinbart werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
  8. Absatz 8Paragraph 85, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

  1. Absatz einsBei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Lassen im Fall einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  3. Absatz 3Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 31,, 32 oder 32a herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 31,, 32 und 32a vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 63, bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 64, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 31,, 32 und 32a zur Folge.
  3. Absatz 3Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 31, aus den Gründen der Absatz eins und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 31, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Dienstliche Aus- und Weiterbildung

  1. Absatz einsDie dienstliche Aus- und Weiterbildung soll dem Vertragsbediensteten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
  2. Absatz 2Die Arten der dienstlichen Aus- und Weiterbildung sind:
    1. Litera a
      die funktionsbezogene Grundausbildung; diese soll dem Vertragsbediensteten die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse vermitteln,
    2. Litera b
      die berufsbegleitende Weiterbildung; diese soll
    1. Ziffer eins
      dem Vertragsbediensteten vertiefte fachbezogene und fachübergreifende Kenntnisse vermitteln, um ihn zur besseren Erfüllung seiner Aufgaben zu befähigen, und
    2. Ziffer 2
      durch die Vermittlung persönlichkeitsbildender sozialer und methodischer Fähigkeiten die persönlichen Kompetenzen des Vertragsbediensteten fördern.
  3. Absatz 3Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten dienstliche Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Hierzu hat er insbesondere an Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Prüfungen abzulegen. Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Grundausbildung

  1. Absatz einsZur Durchführung der Grundausbildung hat die Landesregierung durch Verordnung für die Vertragsbediensteten jeder Entlohnungsgruppe einen Ausbildungslehrgang einzurichten. Dabei kann für Entlohnungsgruppen, die hinsichtlich der erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse mit einer anderen Entlohnungsgruppe vergleichbar sind, in Teilen oder zur Gänze ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten über Antrag der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete in einem unbefristeten oder in einem länger als auf drei Jahre befristeten Dienstverhältnis steht und
    2. Litera b
      die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
    Unter diesen Voraussetzungen ist der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat und infolge einer Versetzung oder Verwendungsänderung mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist, erneut einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen. Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstweg beim Bürgermeister zu beantragen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Ausbildungslehrgang vorläufig zur Dienstprüfung zuzulassen. Die vorläufige Zulassung hat unter der Bedingung der Absolvierung des Ausbildungslehrganges zu erfolgen und wird mit dem Eintritt dieser Bedingung endgültig.
  4. Absatz 4Die Grundausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Diese ist Bestandteil der Grundausbildung. Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, ob der Vertragsbedienstete über die für die vorgesehene Art der Verwendung erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse verfügt und insbesondere fähig ist, diese bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden. Die Dienstprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn sämtliche Prüfungsteile bestanden wurden; dabei ist eine mehr als zweimalige Wiederholung der Dienstprüfung oder einzelner Prüfungsteile nicht zulässig.
  5. Absatz 5Für die Durchführung der Dienstprüfung hat die Landesregierung Prüfungskommissionen zu bilden und für jede Prüfungskommission einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen. Zum Mitglied einer Prüfungskommission dürfen nur persönlich und fachlich geeignete Personen, die über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen, bestellt werden. Die näheren Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Prüfung gegebenenfalls in der Grundausbildungsverordnung festzulegen. Für die einzelnen Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission Einzelprüfer zu bestimmen oder Prüfungssenate zu bilden.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat die Termine der Dienstprüfung mindestens zwei Monate vor dem ersten Prüfungstag im Bote für Tirol kundzumachen. Zur Dienstprüfung sind nur Vertragsbedienstete zuzulassen, die den Ausbildungslehrgang absolviert haben. Dieser gilt auch dann als absolviert, wenn nicht mehr als ein Viertel des vorgesehenen Stundenausmaßes versäumt wurde. Die Zulassung zur Dienstprüfung obliegt der Landesregierung.
  7. Absatz 7Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abgehalten werden. Gesamtprüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Teilprüfungen können auch vor einem Einzelprüfer abgelegt werden. Die Termine für die Teilprüfungen sind so festzulegen, dass die Dienstprüfung innerhalb von längstens sechs Monaten abgelegt werden kann.
  8. Absatz 8Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Grundausbildung zu erlassen (Grundausbildungsverordnung), insbesondere über
    1. Litera a
      die Ausbildungslehrgänge und deren Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsformen und das Stundenausmaß der Ausbildungslehrgänge, wobei auf die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse Bedacht zu nehmen ist,
    2. Litera b
      die Dienstprüfungen, wobei auf die Inhalte des Ausbildungslehrganges, die für die betreffenden Verwendungsarten erforderlichen Grund- und Übersichtskenntnisse und die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist, insbesondere
      1. Ziffer eins
        die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,
      2. Ziffer 2
        ob die Dienstprüfung als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen abzulegen ist,
      3. Ziffer 3
        ob die Dienstprüfung zur Gänze oder in Teilen vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,
      4. Ziffer 4
        ob die einzelnen Prüfungsteile schriftlich oder mündlich oder, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszieles zweckmäßig ist, in Form einer praktischen Prüfung abzulegen sind,
      5. Ziffer 5
        ob als Teil der Dienstprüfung eine Hausarbeit abzufassen ist,
      6. Ziffer 6
        das Prüfungsverfahren, die Beurteilung der Prüfungsleistung und das Prüfungszeugnis,
      7. Ziffer 7
        die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit innerhalb von längstens zwölf Monaten und eine Teilprüfung innerhalb von längstens sechs Monaten wiederholbar sein müssen.
  9. Absatz 9In der Grundausbildungsverordnung können bestimmte Entlohnungsgruppen von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.
  10. Absatz 10Die Landesregierung kann anderweitige Ausbildungen, Qualifikationen und Prüfungen, soweit sie dem Ausbildungslehrgang oder der Dienstprüfung in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist, auf die Grundausbildung anrechnen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete, der eine Grundausbildung bereits abgeschlossen hat, infolge einer Versetzung oder Verwendungsänderung mit einer Verwendung betraut wird, für die nach der Grundausbildungsverordnung ein anderer Ausbildungslehrgang samt Dienstprüfung vorgesehen ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

§ 37

Text

3. Abschnitt
Entlohnung

Paragraph 37,

Monatsentgelt, Zulagen

Dem Vertragsbediensteten gebühren das seinem Entlohnungsschema entsprechende Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Ergänzungszulage, besondere Zulage zum Monatsentgelt, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage, Kinderzulage, Teuerungszulage, Leistungszulage, Dienstzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leistungszulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Sonderzahlung

Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

Das Entlohnungsschema römisch eins umfasst folgende Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst

§ 40

Text

Paragraph 40,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I

  1. Absatz einsDas Entlohnungsschema römisch eins mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 1 dargestellt.
  2. Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

  1. Absatz einsDie in der Anlage 1 zur Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch II.

Hierbei entsprechen

der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1,

der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2,

der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3,

der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4,

der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.

  1. Absatz 2Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ kann Voraussetzungen nach Absatz eins, nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht und die Nachsicht in der Anlage 1 zum Landesbeamtengesetz 1998 nicht ausgeschlossen ist.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II

  1. Absatz einsDas Entlohnungsschema römisch II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2 dargestellt.
  2. Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  3. Absatz 3Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

§ 43

Beachte für folgende Bestimmung

Die Abs. 1 und 2 sind nach § 128 Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 119/2011 mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

Text

Paragraph 43,

Vorrückung

  1. Absatz einsFür die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (Paragraph 44,) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite bis 19. Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum jeweils zwei Jahre und jener für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe sechs Jahre.
  2. Absatz 2Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder sechsjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder sechsjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
  3. Absatz 3Ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b, der eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung nicht abgelegt hat, rückt nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 3 in die Entlohnungsstufe 3a und nach einem Jahr in dieser Entlohnungsstufe in die Entlohnungsstufe 4 vor. Wird ein solcher Vertragsbediensteter jedoch bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe b in eine höhere als die Entlohnungsstufe 3a eingereiht, so gilt Paragraph 157, Absatz 3, sinngemäß.

§ 44

Beachte für folgende Bestimmung

Die Abs. 1 und 2 sind nach § 128 Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 119/2011 mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

Text

Paragraph 44,

Vorrückungsstichtag

  1. Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 11 bis 15 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:
    1. Litera a
      die im Absatz 3, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. Litera b
      sonstige Zeiten, welche
      1. Ziffer eins
        die Erfordernisse des Absatz 10, erfüllen, zur Gänze,
      2. Ziffer 2
        die Erfordernisse des Absatz 10, nicht erfüllen,
        1. Sub-Litera, a, a
          bis zu drei Jahren zur Gänze und
        2. Sub-Litera, b, b
          bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
  2. Absatz 2Das Ausmaß der nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, Sub-Litera, a, a und Absatz 3, Litera f, voranzusetzenden Zeiten und der nach Absatz 3, Litera d, Ziffer 4, voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
    1. Litera a
      eine Ausbildung nach Absatz 3, Litera f, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,
    2. Litera b
      eine Lehre nach Absatz 3, Litera d, Ziffer 4, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.
  3. Absatz 3Nach Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
    1. Litera a
      die Zeit, die
      1. Ziffer eins
        in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
      2. Ziffer 2
        im Lehrberuf
        1. Sub-Litera, a, a
          an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
        2. Sub-Litera, b, b
          an der Akademie der bildenden Künste oder
        3. Sub-Litera, c, c
          an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
        4. Sub-Litera, d, d
          an einer Pädagogischen Hochschule oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
        zurückgelegt worden ist,
    2. Litera b
      die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes,
    3. Litera c
      die Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat,
    4. Litera d
      die Zeit
      1. Ziffer eins
        des Unterrichtspraktikums im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,
      2. Ziffer 2
        der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
      3. Ziffer 3
        der nach dem Ärztegesetz 1984 bzw. nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
      4. Ziffer 4
        der bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Eignungs- oder Lehrlingsausbildung,
      5. Ziffer 5
        einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,
      6. Ziffer 6
        einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
      7. Ziffer 7
        eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist,
    5. Litera e
      die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Gemeindebeamte
      1. Ziffer eins
        in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist,
      2. Ziffer 2
        in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist,
    6. Litera f
      bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
      1. Ziffer eins
        an einer höheren Schule oder
      2. Ziffer 2
        –solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,
    7. Litera g
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgeschriebenen Studiums,
    8. Litera h
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
    9. Litera i
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins L (Paragraph 90 d, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
    10. Litera j
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.
  4. Absatz 4Die Anrechnung eines Studiums nach Absatz 3, Litera h, umfasst:
    1. Litera a
      bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen,
    2. Litera b
      bei Diplomstudien gemäß Paragraph 124, Absatz eins a, des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,
    3. Litera c
      bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz und die aufgrund des Universitäts-Studiengesetzes zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,
    4. Litera d
      bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des Paragraph 77, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer,
    5. Litera e
      bei Studien, auf die keine der Litera a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage 5 festgesetzte Ausmaß.
  5. Absatz 5Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
    1. Litera a
      1. war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
      1. Ziffer 2
        wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
    so ist nach Absatz 3, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
    1. Litera b
      wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Absatz 3, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
    für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 5 zu Absatz 4, Litera e, vorgesehene Höchstausmaß.
  7. Absatz 7Das Doktoratsstudium ist nach Absatz 3, Litera h, in der nach den Absatz 5, oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
  8. Absatz 8Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 3, Litera h, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
  9. Absatz 9Soweit Absatz 3, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
    1. Litera a
      bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
    2. Litera b
      bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, Sitzung 3687 ff., geschlossen worden ist, oder
    3. Litera c
      bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) oder
    4. Litera d
      bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder
    5. Litera e
      bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder
    6. Litera f
      bei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
    zurückgelegt worden sind.
  10. Absatz 10Zeiten nach Absatz eins, Litera b,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,
    1. Litera a
      soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.
  11. Absatz 11Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Zeiten nach Absatz 3, Litera a, oder d Ziffer 5,, 6 oder 7 oder Absatz 9,, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hierfür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,
    2. Litera b
      Zeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind,
    3. Litera c
      Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden sind.
    Die Einschränkung nach Litera b, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), so ist Litera b, jedoch anzuwenden.
  12. Absatz 12Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Absatz 11, Litera b, absehen.
  13. Absatz 13Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Absatz 3, Litera a und d Ziffer 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach Paragraph 45, anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.
  14. Absatz 14Die nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera g bis j und Absatz 10, berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 13, zutreffen.
  15. Absatz 15Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Absatz 3, Litera b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Absatz 3, Litera g, oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
  16. Absatz 16Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.
  17. Absatz 17Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Litera f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hierbei sind die Absatz 11,, 12, 14 und 15, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.
  18. Absatz 18Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a
    1. Litera a
      das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Gemeindebeamter als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder
    2. Litera b
      das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
    erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 3, Litera h, oder j oder der Absatz 4 bis 8, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.
  19. Absatz 19Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Absatz 9, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
  20. Absatz 20Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 19, wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
    1. Litera a
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera a, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
    2. Litera b
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera b, beruht, mit 1. Jänner 1994,
    3. Litera c
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera c, beruht, mit 1. Juni 2002,
    4. Litera d
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera d, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,
    5. Litera e
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera e, beruht, mit 1. Jänner 1995,
    6. Litera f
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 9, Litera f, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Überstellung

  1. Absatz einsÜberstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe.
  2. Absatz 2Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, so sind für ihn, sofern im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 3Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so sind für ihn jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in dem
    1. Litera a
      vier Jahre übersteigenden Ausmaß bei abgeschlossener Hochschulbildung (Paragraph 44, Absatz 3, Litera h, oder j) und
    2. Litera b
      sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in den übrigen Fällen in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
  4. Absatz 4Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete nach seiner Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als sein bisheriges Monatsentgelt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehende Ergänzungszulage auf das aufgrund der bisherigen Einreihung sich ergebende Monatsentgelt, soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
  5. Absatz 5Kommt für ein und dieselbe Verwendung mehr als ein Entlohnungsschema oder mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, so gebührt im Fall einer Überstellung von einem dieser Entlohnungsschemata oder dieser Entlohnungsgruppen in das andere Entlohnungsschema oder in die andere Entlohnungsgruppe keine Ergänzungszulage.

§ 45a

Text

Paragraph 45 a,

Wechsel des Entlohnungssystems

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
  2. Absatz 2Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage

  1. Absatz einsDen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

1 bis 20

244,5

a

1 bis 7

244,5

a

ab 8

303,4

  1. Absatz 2Vertragsbediensteten, die in einer Krankenanstalt Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G, des MABG oder des Hebammengesetzes ausüben, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Pflegedienstzulage. Sie beträgt monatlich
    1. Litera a
      für Vertragsbedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes 196,4 Euro,
    2. Litera b
      für Vertragsbedienstete des gehobenen Krankenpflegedienstes, des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
      1. Ziffer eins
        bis zur Entlohnungsstufe 9 der Entlohnungsgruppe b bzw. bis zur Entlohnungsstufe 8 der Entlohnungsgruppe c 196,4 Euro,
      2. Ziffer 2
        in einer höheren als der in der Ziffer eins, genannten Entlohnungsstufe 235,8 Euro,
    3. Litera c
      für Vertragsbedienstete der Sanitätshilfsdienste 74,9 Euro.
  2. Absatz 3Vertragsbediensteten im Sinn des Absatz 2,, die dem gehobenen Dienst oder dem Fachdienst angehören, gebührt zusätzlich zur Pflegedienstzulage nach Absatz 2, eine Funktions-Ausbildungszulage, wenn sie im Rahmen ihrer Verwendung dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben. Der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ hat die Funktions-Ausbildungszulage abgestuft für bestimmte Verwendungen nach dem Grad der in der jeweiligen Verwendung zu tragenden besonderen Verantwortung in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, festzusetzen.
  3. Absatz 4Vertragsbediensteten im Sinn des Absatz 2, gebührt für die mit ihrem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage. Die allgemeine Gefahren- und Erschwerniszulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 6,5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu gewähren.
  4. Absatz 5Die Zulagen nach Absatz 2,, 3 und 4 gebühren auch den Bediensteten in Altenwohn- und Pflegeheimen, die Tätigkeiten im Sinn des Absatz 2, ausüben.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Besondere Zulage zum Monatsentgelt

  1. Absatz einsSoweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorsehen.
  2. Absatz 2Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
  3. Absatz 3Die besondere Zulage zum Monatsentgelt ist

14-mal jährlich zu gewähren. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Kinderzulage

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt monatlich eine Kinderzulage, soweit ihm nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2Die Kinderzulage gebührt, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
    1. Litera a
      eigene Kinder,
    2. Litera b
      legitimierte Kinder,
    3. Litera c
      Wahlkinder,
    4. Litera d
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  3. Absatz 3Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes monatlich übersteigen.
  4. Absatz 4Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  5. Absatz 5Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  6. Absatz 6Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
  7. Absatz 7Bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 6, gebührt die Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach Paragraph 66, Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (Paragraph 65 a,), für das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 74,), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (Paragraph 75,) und die Pflegefreistellung (Paragraph 89,).

§ 49a

Text

Paragraph 49 a,

Entgeltausgleich bei Altersteilzeit

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach Paragraph 32 a, vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage und zuzüglich allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren.
  2. Absatz 2Übersteigt die Stumme aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes, einer allfälligen Kinderzulage und allfälliger aufgrund der Art der Tätigkeit gebührender pauschalierter Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.

§ 49b

Text

Paragraph 49 b,

Bezüge während des Sabbatical

  1. Absatz einsFür die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 92 a, gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.
  2. Absatz 2Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 92 a, vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 92 a, vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.
  3. Absatz 3Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
  4. Absatz 4Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Absatz eins, unberücksichtigt zu bleiben.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

  1. Absatz einsDer Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2Für Änderungen des Monatsentgeltes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt (Paragraph 96, Absatz 5,) des Vertragsbediensteten ein Verschulden, so behält der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist dem Vertragsbediensteten das, was er durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten für die Kinderzulage sinngemäß.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Auszahlung

  1. Absatz einsDas Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.
  2. Absatz 2Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  3. Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Nebengebühren

  1. Absatz einsNebengebühren sind, soweit im Absatz 10, nichts anderes bestimmt ist:
    1. Litera a
      die Überstundenvergütung (Paragraph 53,),
    2. Litera b
      die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 54,),
    3. Litera c
      die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 55,),
    4. Litera d
      die Nachtdienstzulage (Paragraph 55 a,),
    5. Litera e
      die Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes (Paragraph 55 b,),
    6. Litera f
      die Journaldienstzulage (Paragraph 56,),
    7. Litera g
      die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 57,),
    8. Litera h
      die Mehrleistungszulage (Paragraph 58,),
    9. Litera i
      die Belohnung (Paragraph 59,),
    10. Litera j
      die Erschwerniszulage (Paragraph 60,),
    11. Litera k
      die Gefahrenzulage (Paragraph 61,),
    12. Litera l
      die Aufwandsentschädigung (Paragraph 62,),
    13. Litera m
      die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 63,),
    14. Litera n
      der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
    15. Litera o
      die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 64 a,),
    16. Litera p
      die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  2. Absatz 2Die Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c, f, g, h, j, k, l und m können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  3. Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
    1. Litera a
      bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Monatsentgeltes,
    2. Litera b
      bei Gruppenpauschalierung von Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a und c in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2,
    3. Litera c
      bei Pauschalierung von Nebengebühren nach Absatz eins, Litera b,, f, g, h, j und k in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und
    4. Litera d
      bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag festzusetzen.
  4. Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
  6. Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
  7. Absatz 7Für Zeiträume, in denen
    1. Litera a
      die regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 31 bis 32d herabgesetzt ist oder
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a,, c, f und g.
    Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Litera a, oder b.
  8. Absatz 8Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. Litera a
      nach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
    2. Litera b
      im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 50, ergibt.
  9. Absatz 9Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Absatz 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz 7, Litera a, oder b gilt.
  10. Absatz 10Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:
    1. Litera a
      die Überstundenvergütung (Paragraph 53, Absatz 7,),
    2. Litera b
      die Rufbereitschaftsentschädigung (Paragraph 57, Absatz 4,),
    3. Litera c
      der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 64,),
    4. Litera d
      die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 64 a,),
    5. Litera e
      die Jubiläumszuwendung (Paragraph 65,).

§ 53

Text

Paragraph 53,

Überstundenvergütung

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
    1. Litera a
      nicht in Freizeit oder
    2. Litera b
      nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
    eine Überstundenvergütung.
  2. Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst
    1. Litera a
      im Fall des Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, den Überstundenzuschlag.
  3. Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach Paragraph 22, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
  4. Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden nach Paragraph 29, Absatz 2,
    1. Litera a
      außerhalb der Nachtzeit 50 v.H. und
    2. Litera b
      während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 100 v.H.
    der Grundvergütung.
  5. Absatz 5Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor dem Ablauf der im Paragraph 29, Absatz 5, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Vertragsbediensteten nicht in Betracht kommt.
  6. Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
  7. Absatz 7Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

  1. Absatz einsVertragsbediensteten, für die ein Dienstplan nach Paragraph 22, Absatz 6, gilt, gebührt für die über die im Paragraph 22, Absatz 2, angeführte regelmäßige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete gleicher Entlohnungsgruppen ist zulässig.
  3. Absatz 3Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 53, eine Sonn- und Feiertagsvergütung, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 53, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und ab der neunten Stunde 200 v. H. der Grundvergütung.
  3. Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  4. Absatz 4Dem Vertragsbediensteten, der nach Absatz 3, an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  5. Absatz 5Paragraph 53, Absatz 6, ist anzuwenden.

§ 55a

Text

Paragraph 55 a,

Nachtdienstzulage

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird und nicht Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  2. Absatz 2Nachtdienst im Sinn des Absatz eins, liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.

§ 55b

Text

Paragraph 55 b,

Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes

Dem Vertragsbediensteten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Journaldienstzulage

Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den Paragraphen 53 und 55 eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Bereitschaftsentschädigung

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 53 bis 56 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.
  4. Absatz 4Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach Paragraph 53, Absatz 7,

§ 58

Text

Paragraph 58,

Mehrleistungszulage

Dem Vertragsbediensteten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die, bezogen auf eine Zeiteinheit, in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage. Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Belohnung

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Vertragsbediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gezahlt werden.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Erschwerniszulage

Dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen zu berücksichtigen.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Gefahrenzulage

Dem Vertragsbediensteten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sind die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen zu berücksichtigen.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Aufwandsentschädigung

Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Auf den Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, sind die geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Fehlgeldentschädigung

Dem Vertragsbediensteten, der im erheblichen Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verkauf von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung. Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Fahrtkostenzuschuss

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.
  2. Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen den Fahrtkostenanteil, den der Vertragsbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil) übersteigen. Bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist der Eigenanteil entsprechend seiner regelmäßigen Wochendienstzeit herabzusetzen.
  3. Absatz 3Als notwendige monatliche Fahrtauslagen gelten die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für das billigste, tirolweit gültige öffentliche Beförderungsmittel, umgerechnet auf einen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen, soweit in den Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist. Durch Verordnung der Landesregierung sind das für die Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen maßgebliche Ticket zu benennen und die Höhe des Eigenanteils pro Kalendermonat festzusetzen. Der Eigenanteil ist dabei anhand der Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für das billigste, innerstädtische Verkehrsmittel der Landeshauptstadt Innsbruck, umgerechnet auf einen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen zu bemessen.
  4. Absatz 4Die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eines Vertragsbediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Anspruch nimmt, sind durch Verordnung, abhängig von der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung, festzulegen.
  5. Absatz 5Kann für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel mit dem nach Absatz 3, benannten Ticket nicht benützt werden und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so gelten als notwendige monatliche Fahrtauslagen hierfür die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für dieses öffentliche Beförderungsmittel auf dieser Wegstrecke, umgerechnet auf einen Kalendermonat. Kommt für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so sind die monatlichen Fahrtauslagen hierfür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
  6. Absatz 6Beträgt die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Wohnort des Vertragsbediensteten mehr als 50 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 50 km zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 52, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  9. Absatz 9Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

§ 64a

Beachte für folgende Bestimmung

Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet:
„Artikel 9
Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9
Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“

Text

Paragraph 64 a,

Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
  2. Absatz 2Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.
  3. Absatz 3Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Vertragsbediensteten der Kauf eines Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.
  4. Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Absatz eins, nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
  5. Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  6. Absatz 6Auf den Anspruch und das Ruhen der Erstattung des Jahrestickets ist Paragraph 52, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Absatz eins, gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Jubiläumszuwendung

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 45 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H., bei einer Dienstzeit von 35 Jahren 400 v. H. und bei einer Dienstzeit von 45 Jahren 100 v. H. des Monatsentgeltes, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, und der Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für 45 Jahre treue Dienste kann auch dann gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet. In diesem Fall sind der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, und die Kinderzulage zugrunde zu legen. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  2. Absatz 2Zur Dienstzeit im Sinn des Absatz eins, zählen:
    1. Litera a
      die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
    2. Litera b
      die im Paragraph 44, Absatz 3 und 9 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
    3. Litera c
      die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 44, Absatz 9, diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
    4. Litera d
      die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband übernommen worden ist und die Gemeinde oder der Gemeindeverband gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
  3. Absatz 3Besteht im Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt wären, gleichzeitig ein Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach Paragraph 44, Absatz 9,, so bleiben Zeiten im Sinn des Absatz 2, Litera b, dann unberücksichtigt, wenn diese Zeiten dort bereits bei der Gewährung einer vergleichbaren Jubiläumszuwendung berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

§ 65a

Text

Paragraph 65 a,

Treueabgeltung

Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten oder durch einvernehmliche Auflösung eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Für jeden weiteren Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Einmalige jährliche Sonderzahlung

  1. Absatz einsSoweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder das nach der Verbandssatzung zuständige Organ durch Verordnung die Gewährung einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung vorsehen.
  2. Absatz 2Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
  3. Absatz 3Der Gemeinderat bzw. bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder das nach der Verbandssatzung zuständige Organ hat in der Verordnung nach Absatz eins, die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen

  1. Absatz einsWenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Dienstgeber den Vertragsbediensteten verpflichten, im Dienst Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zu verwenden, die vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen sind.
  2. Absatz 2Dem Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Vertragsbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag dazu zu erfolgen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.
  3. Absatz 3Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
  4. Absatz 4Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten beendet wird,
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird,
    3. Litera c
      ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes darstellen würde,
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat,
    5. Litera e
      der Vertragsbedienstete einen grob nachteiligen Gebrauch an der Wohnung macht oder wiederholt trotz schriftlicher Mahnung gegen die Hausordnung verstößt,
    6. Litera f
      die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die im höheren Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, oder
    7. Litera g
      die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten nicht mehr erforderlich ist.
  5. Absatz 5Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
  6. Absatz 6Die Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.
  7. Absatz 7Der Vertragsbedienstete hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm überlassen oder zugewiesen worden ist, monatlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Leistungszulage

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann eine Leistungszulage gewährt werden, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sie ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Der in der Leistungszulage enthaltene Überstundenanteil ist gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3Durch die Leistungszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
  4. Absatz 4Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Verjährung

  1. Absatz einsEin Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
  5. Absatz 5Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
    1. Litera a
      nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
    2. Litera b
      falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist

    keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

  1. Absatz einsIst der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält er diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
  2. Absatz 2Ist die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiten anzurechnen.
  3. Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
  4. Absatz 4Die Ansprüche nach den Absatz eins bis 3 enden, soweit im Absatz 6, nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. Absatz 6Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Absatz eins und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
  7. Absatz 7Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes durch einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund ohne sein Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  8. Absatz 8Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Absatz 7, genannten Grund ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Vertragsbedienstete ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.
  9. Absatz 9Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Absatz eins und 7 zuzurechnen.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 und Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 oder nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach Paragraph 70,

§ 72

Text

Paragraph 72,

Vorschuss, Geldaushilfe

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vertragsbediensteten aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  3. Absatz 3Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn er unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 73

Text

4. Abschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung

Paragraph 73,

Anspruch auf Erholungsurlaub

Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Ausmaß des Erholungsurlaubes

  1. Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
    1. Litera a
      bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
    2. Litera b
      ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
  2. Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
  3. Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder 4 vierter Satz oder Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 92 a, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
  4. Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
  5. Absatz 5Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das gemäß Absatz eins, ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung

  1. Absatz einsDas Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten erhöht sich, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, um 16 Dienststunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. Litera a
      Bezug einer Rente aufgrund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
    2. Litera b
      Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
    3. Litera c
      Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
    4. Litera d
      Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1958, oder nach Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
  2. Absatz 2Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Dienststunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden.
  3. Absatz 3Für blinde Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß jedenfalls um 40 Dienststunden.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Verbrauch des Erholungsurlaubes

  1. Absatz einsÜber den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
  2. Absatz 2In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

  1. Absatz einsErkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind Dienststunden, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat dem unmittelbaren Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies dem Vertragsbediensteten aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete unverzüglich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Vertragsbedienstete, die wegen eines Unfalles dienstunfähig waren.
  5. Absatz 5Die Absatz eins und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach Paragraph 89, Absatz eins, Litera a und b sowie Absatz 4, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Absatz 2, auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
  2. Absatz 2Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
  3. Absatz 3Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.
  4. Absatz 4Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes

  1. Absatz einsDie Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Gründen gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.
  2. Absatz 2Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht als Reisekosten nach den geltenden Vorschriften zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des Paragraph 89, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2Die Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. Litera a
      das Monatsentgelt,
    2. Litera b
      die anteilig gebührenden Sonderzahlungen,
    3. Litera c
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und
    4. Litera d
      eine allfällige Kinderzulage.
    Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubes nach Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. Absatz 3Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband übernommen wird.
  4. Absatz 4Hat der Vertragsbedienstete bereits Erholungsurlaub über das aliquote Ausmaß hinaus verbraucht, so sind das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, es sei denn, der Vertragsbedienstete
    1. Litera a
      tritt ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder
    2. Litera b
      wird aus seinem Verschulden entlassen.
  5. Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er den Erholungsurlaub in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  6. Absatz 6Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 durch
    1. Litera a
      Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
    2. Litera b
      begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    3. Litera c
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Litera d
      einvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  7. Absatz 7Endet das Dienstverhältnis während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 32 b,, so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten ohne eine Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.
  8. Absatz 8Die Ersatzleistung nach den Absatz eins,, 2, 5 bis 7 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Sonderurlaub

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2Ein Sonderurlaub darf, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der Wochendienstzeit zu gewähren.
  4. Absatz 4Ansprüche nach Absatz 3, bestehen nicht, wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
    2. Litera b
      eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  5. Absatz 5Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Karenzurlaub

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2Ein Vertragsbediensteter,
    1. Litera a
      der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Litera b
      der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder
    3. Litera c
      der zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder
    4. Litera d
      der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs, der Ausübung der Funktion als Rektor oder hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften von der jeweiligen Gemeinde bzw. vom jeweiligen Gemeindeverband gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.
  4. Absatz 4Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Litera a
      die zur Betreuung
      1. Ziffer eins
        eines eigenen Kindes,
      2. Ziffer 2
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Ziffer 3
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
    längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    1. Litera b
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    2. Litera c
      die kraft Gesetzes eintreten.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
    1. Litera a
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Litera b
      eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Litera c
      eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz 2Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Litera a
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Litera b
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Litera c
      nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  3. Absatz 3Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
  4. Absatz 4Der Karenzurlaub darf frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen, sofern nicht besondere Gründe für einen früheren Beginn vorliegen.
  5. Absatz 5Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Absatz eins und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  6. Absatz 6Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Litera a
      der Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,
    2. Litera b
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Litera c
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Bildungskarenzurlaub

  1. Absatz einsHat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt des letzten Bildungskarenzurlaubes vereinbart werden.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Bildungskarenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zeit des Bildungskarenzurlaubes für Rechte des Vertragsbediensteten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Bildungskarenzurlaubes, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Bildungskarenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
  3. Absatz 3Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.
  4. Absatz 4Wurde die höchstzulässige Dauer des Bildungskarenzurlaubes von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann mit dem Vertragsbediensteten für die restliche Dauer der Frist nach Absatz eins, vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungskarenzurlaub zu Bildungsteilzeit vereinbart werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils des Bildungskarenzurlaubes nicht übersteigen.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

  1. Absatz einsDie Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.
  3. Absatz 3Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 83, Absatz 4, Litera a und nach Paragraph 84, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  4. Absatz 4Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes,
    2. Litera b
      wenn der Karenzurlaub
    1. Ziffer eins
      zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre,
    2. Ziffer 2
      zur
      1. Sub-Litera, a, a
        Begründung eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, des Entwicklungshelfergesetzes oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
      3. Sub-Litera, c, c
        Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
      gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
  5. Absatz 5Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 4, Litera b, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz einsMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes
    1. Litera a
      wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder,
    2. Litera b
      wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder,
    3. Litera c
      wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen.

§ 88

Text

Paragraph 88,

Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  3. Absatz 3Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Absatz 2, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  5. Absatz 5Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.
  6. Absatz 6Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Pflegefreistellung

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat unbeschadet des Paragraph 82, Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Litera a
      wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
    2. Litera b
      wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder
    3. Litera c
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder
    4. Litera d
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, Litera a, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
  3. Absatz 3Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist.
  4. Absatz 4Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege
    1. Litera a
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Vertragsbediensteten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder
    2. Litera b
      seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
    an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des Paragraph 82, Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.
  5. Absatz 5Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.
  6. Absatz 6Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
  7. Absatz 7Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach Paragraph 78, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.

§ 89a

Text

Paragraph 89 a,

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      die Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem Rehabilitationsaufenthalt dient,
    2. Litera b
      das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    3. Litera c
      für das Kind von einem Träger der Sozialversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.
  2. Absatz 2Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
  3. Absatz 3Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
  4. Absatz 4Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 89, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
  6. Absatz 6Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Absatz eins, dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt Paragraph 87, Absatz 2, sinngemäß.
  7. Absatz 7Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Absatz eins, vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Litera a
      der Grund für die Gewährung der Dienstfreistellung weggefallen ist,
    2. Litera b
      das Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstfreistellung für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Litera c
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 90

Text

Paragraph 90,

Kuraufenthalt

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
  3. Absatz 3Eine Dienstbefreiung nach den Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.

§ 91

Text

Paragraph 91,

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

Hinsichtlich der Außerdienststellung von Vertragsbediensteten für die Wahlwerbung sowie für die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, für die Außerdienststellung von Funktionären und für die Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern, die Vertragsbedienstete sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Gemeindebeamte sinngemäß.

§ 92

Text

Paragraph 92,

Familienhospizfreistellung

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Litera a
      Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung,
    2. Litera b
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Herabsetzung seiner Bezüge oder
    3. Litera c
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren.
    Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 33 und 34 Absatz eins und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 84, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins,, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.
  5. Absatz 5Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Litera b, bewirkt eine Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt wurde.
  6. Absatz 6Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Absatz eins, Litera c, gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat das Monatsentgelt und die Kinderzulage. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Paragraphen 86, Absatz 2 und 87 Absatz 2, gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 sind auch auf die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Bediensteten anzuwenden, soweit für diese nicht das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003,, oder dienstrechtliche Vorschriften des Bundes gelten.

§ 92a

Text

Paragraph 92 a,

Sabbatical

  1. Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung für die Dauer von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und
    2. Litera b
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
    Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Vertragsbedienstete nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
  2. Absatz 2Das Sabbatical kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
    1. Litera a
      Karenzurlaub oder Karenz,
    2. Litera b
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Litera c
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Litera d
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst,
    5. Litera e
      Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder
    6. Litera f
      Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. Wird der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen, so bleibt die Vereinbarung über das Sabbatical aufrecht.
  3. Absatz 3In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.

§ 93

Text

5. Abschnitt
Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 93,

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
    1. Litera a
      durch Tod,
    2. Litera b
      durch einvernehmliche Auflösung,
    3. Litera c
      durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband,
    4. Litera d
      durch vorzeitige Auflösung,
    5. Litera e
      durch Dienstverhinderung nach Paragraph 70, Absatz 8,,
    6. Litera f
      mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, bzw. mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder
    7. Litera g
      durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist.
  2. Absatz 2Während der Probezeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 6, kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
  3. Absatz 3Eine entgegen den Bestimmungen des Paragraph 94, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des Paragraph 96, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des Paragraph 94, Absatz 2, bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, gilt Paragraph 50, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

§ 94

Text

Paragraph 94,

Kündigung

  1. Absatz einsEin Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den Paragraphen 142 f und 142h, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.
  2. Absatz 2Ein Grund im Sinn des Absatz eins, erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist,
    3. Litera c
      der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt,
    5. Litera e
      der Vertragsbedienstete die für die Erfüllung der mit seiner Planstelle verbundenen Aufgaben erforderliche Entscheidungsfähigkeit nicht mehr aufweist,
    6. Litera f
      es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. Litera g
      eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung des Vertragsbediensteten in einer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat,
    8. Litera h
      der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
    9. Litera i
      der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

§ 95

Text

Paragraph 95,

Kündigungsfrist

  1. Absatz einsDie Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als sechs Monaten eine Woche,

sechs Monaten zwei Wochen,

einem Jahr einen Monat,

zwei Jahren zwei Monate,

fünf Jahren drei Monate,

zehn Jahren vier Monate,

fünfzehn Jahren fünf Monate.

  1. Absatz 2Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt Paragraph 70, Absatz 9, sinngemäß.

§ 96

Text

Paragraph 96,

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
  2. Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Litera a
      die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die eine Aufnahme nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten,
    2. Litera b
      sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers als unwürdig erscheinen lässt; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertragsbedienstete sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen lässt oder wenn er sich bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Geschenke, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zuwenden lässt,
    3. Litera c
      seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt,
    4. Litera d
      sich weigert, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen oder Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit kein Grund zur Ablehnung vorliegt, zu befolgen,
    5. Litera e
      eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt,
    6. Litera f
      sich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
  3. Absatz 3Ist gegen den Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche des Vertragsbediensteten, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.
  4. Absatz 4Das Gleiche gilt
    1. Litera a
      bei Vertragsbediensteten in einer nach Paragraph 15, Absatz eins, österreichischen Staatsbürgern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. Litera b
      bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall
      1. Ziffer eins
        für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, erfassten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach Paragraph 4, Absatz 4, vor dem Verlust erteilt worden ist,
      2. Ziffer 2
        für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach Paragraph 4, Absatz 4, vor dem Verlust erteilt worden ist.
  5. Absatz 5Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 97

Text

Paragraph 97,

Ausbildungskostenersatz

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete hat der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn
    1. Litera a
      die Ausbildung dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann, und
    2. Litera b
      1. der Ausbildungskostenersatz vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich mit dem Vertragsbediensteten vereinbart wurde, oder
    1. Ziffer 2
      bei Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung die Kosten der Ausbildung am Tag ihrer Beendigung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.Die Kosten einer Grundausbildung sind nicht zu ersetzen.
  2. Absatz 2Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.
  3. Absatz 3Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis
    1. Litera a
      mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, oder
    2. Litera b
      vor dem Ablauf dieser Frist
    1. Ziffer eins
      vom Dienstgeber aus einem der im Paragraph 94, Absatz 2, Litera b,, e, g, h und i angeführten Gründe gekündigt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      vom Vertragsbediensteten aus einem der im Paragraph 96, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründe durch Austritt vorzeitig aufgelöst worden ist.
  4. Absatz 4Bei der Berechnung des Zeitraums nach Absatz 2 und der Frist nach Absatz 3, sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Litera a
      die Kosten, die der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    2. Litera b
      die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

    nicht zu berücksichtigen.

§ 97a

Text

Paragraph 97 a,

Folgebeschäftigungen

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Litera a
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Litera b
      auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

  2. Absatz 2Das Beschäftigungsverbot nach Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
    2. Litera b
      das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt,
    3. Litera c
      der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
    4. Litera d
      der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Paragraph 94, Absatz 2, Litera b,, d, e oder g gekündigt oder dieses durch Zeitablauf geendet hat.

§ 98

Text

Paragraph 98,

Abfertigung

  1. Absatz einsSoweit im Paragraph 154, nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und Paragraph 48, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:
    1. Litera a
      der Beitragsleistung im Sinn des Paragraph 6, BMSVG sind das Monatsentgelt nach Paragraph 37 und die Sonderzahlungen nach Paragraph 38, zugrunde zu legen,
    2. Litera b
      die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom Paragraph 9, BMSVG durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung oder das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist; besteht in einer Gemeinde oder in einem Gemeindeverband keine Dienstnehmervertretung, so sind vor der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse die privatrechtlich Bediensteten der betreffenden Gemeinde bzw. des betreffenden Gemeindeverbandes und die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu hören.
    3. Litera c
      für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v. H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den Paragraphen 3, Absatz eins und 24a Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,
    4. Litera d
      die Paragraphen eins,, 2, 6 Absatz 5,, 7 Absatz 5,, 6 und 6a, 9 Absatz eins und 10 BMSVG gelten nicht.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch auf die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Bediensteten anzuwenden, soweit für diese nicht das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz oder dienstrechtliche Vorschriften des Bundes gelten.

§ 99

Text

Paragraph 99,

Sterbegeld

Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.

§ 100

Text

Paragraph 100,

Zeugnis

Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

§ 101

Text

6. Abschnitt
Sonderverträge

Paragraph 101,

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

§ 102

Text

7. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete an Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen

1. Unterabschnitt
Pädagogische Fachkräfte

Paragraph 102,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsPädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
  2. Absatz 2Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

§ 103

Text

Paragraph 103,

Dienstzeit

  1. Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
  2. Absatz 2Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
  3. Absatz 3Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Absatz 2, für die Leitung von
    1. Litera a
      bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden und
    2. Litera b
      mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden
    der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
  4. Absatz 4Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten für die Kinderbetreuung, für die Vor- und Nachbereitung und für die Besorgung von Leitungsaufgaben auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

§ 104

Text

Paragraph 104,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

  1. Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins, gelten die Paragraphen 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
    2. Litera b
      der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und
    3. Litera c
      Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
  2. Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, gelten die Paragraphen 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
    2. Litera b
      diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist und
    3. Litera c
      Zeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
  3. Absatz 3Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.
  4. Absatz 4Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 103, Absatz eins, nicht überschritten wird, durch
    1. Litera a
      Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder
    2. Litera b
      mit der Grundvergütung für Überstunden nach Paragraph 109, abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
    Paragraph 29, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 89, mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.

§ 105

Text

Paragraph 105,

Fortbildung

Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung für pädagogische Fachkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes.

§ 106

Text

Paragraph 106,

Monatsentgelt

  1. Absatz einsPädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 3 dargestellt.
  2. Absatz 2Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
  3. Absatz 3Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach Paragraph 47, gebührt nicht.

§ 107

Text

Paragraph 107,

Dienstzulage für Leitungsaufgaben

  1. Absatz einsFür die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
  2. Absatz 2Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:

Dienstzulagengruppe

für die Leitung von

1

sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen

2

fünf Kinderbetreuungsgruppen

3

vier Kinderbetreuungsgruppen

4

drei Kinderbetreuungsgruppen

5

zwei Kinderbetreuungsgruppen

6

einer Kinderbetreuungsgruppe

  1. Absatz 3Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Entlohnungsstufen

1 bis 10

11 bis 15

ab 16

Euro

1

481,1

514,0

553,6

2

439,5

466,3

499,7

3

401,5

423,0

451,2

4

316,9

335,6

359,5

5

241,1

256,4

272,0

6

151,3

161,3

173,9

  1. Absatz 4Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

Dienst-

zulagen-

gruppe

in den Entlohnungsstufen

1 bis 10

11 bis 15

ab 16

Euro

1

406,6

429,1

457,0

2

366,5

388,9

417,0

3

334,9

352,8

376,6

4

264,4

280,0

299,8

5

201,2

213,9

226,9

6

126,0

134,5

145,1

  1. Absatz 5Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Absatz 3, bzw. 4.

§ 108

Text

Paragraph 108,

Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen

  1. Absatz einsPädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
  2. Absatz 2Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

153,1

6 bis 11

214,8

ab 12

305,6

  1. Absatz 3Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

128,9

6 bis 11

180,8

ab 12

256,6

§ 109

Text

Paragraph 109,

Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 53, Absatz 3, ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
    1. Litera a
      die Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55,
    2. Litera b
      die bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und
    3. Litera c
      die mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 129,9
    zu ermitteln.
  2. Absatz 2Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Absatz eins, Litera a,, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

§ 110

Text

2. Unterabschnitt
Assistenzkräfte

Paragraph 110,

Assistenzkräfte

  1. Absatz einsAssistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
  2. Absatz 2Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

§ 111

Text

Paragraph 111,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

  1. Absatz einsFür Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, gilt Paragraph 104, Absatz eins und 5 sinngemäß.
  2. Absatz 2Für Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, gilt Paragraph 104, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 104, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 109, der Verweis auf Paragraph 53, Absatz 3, tritt.

§ 112

Text

Paragraph 112,

Monatsentgelt, Fortbildung

  1. Absatz einsAssistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 40, einzureihen.
  2. Absatz 2Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach Paragraph 47, gebührt nicht.
  3. Absatz 3Für Assistenzkräfte gilt Paragraph 105, sinngemäß.

§ 113

Text

3. Unterabschnitt
Schulassistenzkräfte

Paragraph 113,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

Für den Vertragsbediensteten, der zur Betreuung oder Unterstützung von Kindern und Jugendlichen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 111, Absatz 2,) sowie das Monatsentgelt (Paragraph 112, Absatz 2,). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

§ 114

Text

4. Unterabschnitt
Freizeitpädagogen

Paragraph 114,

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

  1. Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 111, Absatz 2,) sowie den im Absatz 2, festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
  2. Absatz 2Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 5 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach Paragraph 47, gebührt nicht.

§ 115

Text

8. Abschnitt
Bestimmungen für Vertragsbedienstete in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
an Krankenanstalten sowie in Altenwohn- und Pflegeheimen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 115,

Anwendungsbereich

Für den Vertragsbediensteten,

  1. Litera a
    der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und
  2. Litera b
    dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach Paragraph 160, übergeführt wurde oder der nach Paragraph 45 a, das Entlohnungssystem gewechselt hat,
gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen.

§ 116

Text

Paragraph 116,

Dienstvertrag

Paragraph 6, Absatz 2, Litera e, gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und Modellstelle der Vertragsbedienstete zugeordnet und in welche Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe er eingestuft wird.

§ 117

Text

2. Unterabschnitt
Pflichten des Vertragsbediensteten

Paragraph 117,

Verwendungsänderung

  1. Absatz einsEine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Litera c, gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
  2. Absatz 2Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
    1. Litera a
      die neue Verwendung derselben Modellfunktion zuzuordnen ist wie die bisherige Verwendung oder die der Zuordnung zu dieser Modellfunktion vorangegangene Verwendung,
    2. Litera b
      für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist,
    3. Litera c
      die Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (Paragraph 35,) erfolgt oder
    4. Litera d
      die Verwendungsänderung im Interesse des Dienstes, insbesondere auch aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, notwendig ist.
  3. Absatz 3Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
  4. Absatz 4Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.

§ 118

Text

Paragraph 118,

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

Paragraph 19, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zur Modellstelle unberührt bleibt.

§ 119

Text

Paragraph 119,

Überstunden

  1. Absatz einsAuf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nach Paragraph 135, gewährt wird, findet Paragraph 29, Absatz eins, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeiten der Dienststellenbereitschaft unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Arzt verpflichtet ist, während der Dienststellenbereitschaft seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 der im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden als Überstunden gelten. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. Paragraph 29, Absatz 2,, 4, 5, 6, 7 und 9 findet keine Anwendung, Paragraph 29, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach Paragraph 29, Absatz 2, auf die Abgeltungsart nach Paragraph 29, Absatz 10, abzustellen ist. Paragraph 29, Absatz 10, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Auf den Vertragsbediensteten nach Absatz eins, findet Paragraph 29, Absatz 8, erster Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die geleisteten Überstunden jeweils mit dem Faktor 1 zu werten sind. Überstunden während der Rufbereitschaft werden unabhängig von ihrer zeitlichen Lage mit dem Faktor 0,75 bewertet.
  3. Absatz 3Einem Vertragsbediensteten nach Absatz eins, erster Satz sind für eine Dienststellenbereitschaft im Ausmaß von 24 Stunden, die an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt, vier Stunden zusätzlich in Ansatz zu bringen, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.

§ 120

Text

Paragraph 120,

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

Paragraph 31, Absatz 4, Litera c, gilt mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Arbeitsplatz der dienstrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten jedenfalls dann entspricht, wenn dieser einer Modellstelle derselben Modellfunktion zugeordnet ist wie die bisherige Modellstelle des Vertragsbediensteten.

§ 121

Text

3. Unterabschnitt
Entlohnung

Paragraph 121,

Nichtanwendung von Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten nicht:

  1. Litera a
    Paragraph 37, (Monatsentgelt, Zulagen),
  2. Litera b
    Paragraphen 39 bis 42 (Entlohnungsgruppen und Monatsentgelt der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II),
  3. Litera c
    Paragraphen 43 und 44 (Vorrückung und Vorrückungsstichtag),
  4. Litera d
    Paragraph 45, (Überstellung),
  5. Litera e
    Paragraphen 46, (Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage) und 47 (Besondere Zulage zum Monatsentgelt),
  6. Litera f
    Paragraph 52, Absatz eins, Litera b,, h, j, k und m (Nebengebühren),
  7. Litera g
    Paragraph 54, (Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan)
  8. Litera h
    Paragraph 58, (Mehrleistungszulage),
  9. Litera i
    Paragraph 60, (Erschwerniszulage),
  10. Litera j
    Paragraph 61, (Gefahrenzulage),
  11. Litera k
    Paragraph 63, (Fehlgeldentschädigung),
  12. Litera l
    Paragraph 68, (Leistungszulage).

§ 122

Text

Paragraph 122,

Monatsentgelt

  1. Absatz einsDas dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach Paragraph 127, maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (Paragraph 126, Absatz 4,) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. Absatz 2Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 6 dargestellt.
  3. Absatz 3Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.
  4. Absatz 4Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 124 und sonstiger Zeiten nach Paragraph 125, bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach Paragraph 127, Absatz 3, einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.
  5. Absatz 5Für Vertragsbedienstete im Sinn des Paragraph 45 a, Absatz eins, gilt Absatz 4, zweiter Satz mit der Maßgabe, dass jene Zeiten miteingerechnet werden, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 44, berücksichtigt wurden.

§ 123

Text

Paragraph 123,

Erfahrungsanstieg

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete rückt
    1. Litera a
      bis zum Ablauf des 14. Jahres nach jeweils zwei Jahren,
    2. Litera b
      bis zum Ablauf des 26. Jahres nach jeweils weiteren drei Jahren,
    3. Litera c
      mit dem Ablauf des 30. Jahres und
    4. Litera d
      mit dem Ablauf des 35. Jahres letztmals
    in die nächsthöhere Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsklasse vor. In jeder Entlohnungsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über weitere 13 Entlohnungsstufen möglich.
  2. Absatz 2Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages hat so zu erfolgen, dass dem Tag der Anstellung zunächst die für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) hinzugerechnet wird und davon nach den Paragraphen 124 und 125 zu berücksichtigende Zeiten in Abzug gebracht werden; sofern diese Zeiten die geforderte Erfahrungszeit übersteigen, sind sie dem Tag der Anstellung voranzusetzen.
  3. Absatz 3Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Absatz eins, jeweils genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

§ 124

Text

Paragraph 124,

Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation

  1. Absatz einsBei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.
  2. Absatz 2Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
  3. Absatz 3Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Absatz eins, sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des Paragraph 125, ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.

§ 125

Text

Paragraph 125,

Berücksichtigung sonstiger Zeiten

Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:

  1. Litera a
    die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 bis zum Ausmaß der gesetzlichen Leistungspflicht,
  2. Litera b
    die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der Litera a, geführt hat,
  3. Litera c
    die Zeit, in der der Vertragsbedienstete ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

§ 126

Text

Paragraph 126,

Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen

  1. Absatz einsSämtliche Aufgabenbereiche der Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen. Modellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.
  2. Absatz 2Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 7 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
  3. Absatz 3Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 8 dargestellt.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Absatz 3, zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.
  5. Absatz 5In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
    1. Litera a
      den ihrem Stellenwert entsprechenden Entlohnungsklassen und
    2. Litera b
      einer Funktionsgruppe
    darzustellen sind.
  7. Absatz 7Im Einreihungsplan Gesundheit und Sozialbetreuung sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
    1. Litera a
      Führungsfunktionen im ärztlichen Dienst,
    2. Litera b
      ärztliche Funktionen,
    3. Litera c
      klinisch-psychologische Funktionen,
    4. Litera d
      Führungsfunktionen im Pflegedienst an Krankenanstalten,
    5. Litera e
      pflegerische Funktionen an Krankenanstalten,
    6. Litera f
      Führungsfunktionen in den medizinisch-technischen Diensten,
    7. Litera g
      medizinisch-technische Funktionen,
    8. Litera h
      Führungsfunktionen im Pflegedienst in Altenwohn- und Pflegeheimen,
    9. Litera i
      pflegerische Funktionen in Altenwohn- und Pflegeheimen.
    Können Modellstellen oder Modellfunktionen im Hinblick auf die fachliche Ausrichtung der dort zusammengefassten Aufgabenbereiche keiner der genannten Funktionsgruppen zugeordnet werden, so kann die Landesregierung im jeweiligen Einreihungsplan weitere Funktionsgruppen vorsehen.

§ 127

Text

Paragraph 127,

Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.
  2. Absatz 2Die Zuordnung im Sinn des Absatz eins, hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
  3. Absatz 3Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Paragraphen 128,, 129 und 130 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.

§ 128

Text

Paragraph 128,

Höherstufung

  1. Absatz einsHat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich
    1. Litera a
      unter Abzug der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und
    2. Litera b
      nach Maßgabe der Absatz 2,, 3 und 4 unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten
    ergibt. Ausgehend davon ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen; Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Ergibt sich eine Einstufung in die Entlohnungsstufe 1 der höheren Entlohnungsklasse und würde der Vertragsbedienstete aufgrund dieser Einstufung länger als zwei Jahre in dieser Entlohnungsstufe verbleiben, so ist der Tag der Verwendungsänderung als neuer Vorrückungsstichtag festzulegen.
  2. Absatz 2Als Erfahrungszeiten im Sinn des Absatz eins, Litera b, sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:
    1. Litera a
      zur Gänze Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf derselben Modellstelle oder auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und derselben oder einer höheren Entlohnungsklasse als die neue Modellstelle zugeordnet ist,
    2. Litera b
      zur Hälfte Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und eine Entlohnungsklasse niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,
    3. Litera c
      zu einem Viertel Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die derselben Funktionsgruppe und zwei Entlohnungsklassen niedriger als die neue Modellstelle zugeordnet ist,
    4. Litera d
      in dem nach Litera a,, b oder c vorgesehenen Ausmaß Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle verbracht hat, die einer anderen Funktionsgruppe zugeordnet ist, wenn diese unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Modellfunktion und der neuen Modellstelle für die dort vorgesehene Art der Verwendung zweckdienlich und bedeutsam sind.
  3. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Absatz eins, Litera b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.
  4. Absatz 4Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Absatz 2, sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.

§ 129

Text

Paragraph 129,

Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse

Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4.

§ 130

Text

Paragraph 130,

Rückstufung

  1. Absatz einsHat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. Paragraph 123, Absatz 3, gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4.
  2. Absatz 2Eine Rückstufung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete zustimmt,
    2. Litera b
      die Verwendungsänderung im überwiegenden Interesse des Vertragsbediensteten, insbesondere auch aus Anlass einer von ihm gewünschten Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Dienstvertrag oder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass, erfolgt,
    3. Litera c
      die befristete Betrauung des Vertragsbediensteten mit der bisherigen Verwendung nicht verlängert wird,
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere wenn
      1. Ziffer eins
        in der Leistungsbeurteilung festgestellt wird, dass der Vertragsbedienstete die Erwartungen nicht erfüllt hat, oder
      2. Ziffer 2
        der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint;
    Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
  3. Absatz 3Liegt keiner der Fälle nach Absatz 2, vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
  4. Absatz 4Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
    1. Litera a
      einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 29, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. Paragraph 15 h, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 12, des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 oder
    2. Litera b
      einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 32,), zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b,) oder zur Betreuung eines schwerst erkrankten Kindes (Paragraph 92, Absatz 4,),
    so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom Absatz 3, das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse für die Dauer dieser Inanspruchnahme weiter.
  5. Absatz 5Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Absatz 3, oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      die neuerliche Verwendungsänderung aufgrund einer Höherstufung eine höhere Entlohnung als nach Absatz 3, oder 4 zur Folge hat oder
    2. Litera b
      einer der Fälle nach Absatz 2, Litera a,, b oder d vorliegt.

§ 130a

Text

Paragraph 130 a,

Wechsel des Entlohnungssystems

Der Vertragsbedienstete, der nicht mehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes verwendet wird, ist entsprechend seiner neuen Verwendung in ein Entlohnungsschema des 3. oder 7. Abschnittes einzureihen. Für seine Einstufung ist der Vorrückungsstichtag nach Paragraph 44, maßgebend.

§ 131

Text

Paragraph 131,

Nebengebühren

  1. Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt Paragraph 52, Absatz 10, mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach Paragraph 134 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach Paragraph 136, bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (Paragraph 132,), die besonderen Zuwendungen (Paragraph 133,) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (Paragraph 135,) gebühren.
  2. Absatz 2Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebühren die SEG-Zulage (Paragraph 132,) und die besonderen Zuwendungen (Paragraph 133,). Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera l, gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.

§ 132

Text

Paragraph 132,

SEG-Zulage

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).
  2. Absatz 2Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,55 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9, zu gewähren.
  3. Absatz 3Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die SEG-Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

§ 133

Text

Paragraph 133,

Besondere Zuwendungen

  1. Absatz einsVertragsbediensteten können für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungen für die Verwendung in Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltung von Personal besondere Zuwendungen gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht. Die Zuwendungen werden gewährt:
    1. Litera a
      in Betrieben durch Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und der zuständigen Dienstnehmervertretung,
    2. Litera b
      außerhalb von Betrieben durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband durch die Verbandsversammlung oder durch das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ unter Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung, sofern ein solches eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Die besondere Zuwendung ist in einem Hundertsatz des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H dieses Betrages nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die besondere Zuwendung im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
  4. Absatz 4Der Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach Absatz eins, Litera a und der Beschluss nach Absatz eins, Litera b, sind der Landesregierung anzuzeigen.

§ 134

Text

Paragraph 134,

Überstundenvergütung

Paragraph 53, Absatz 7, gilt mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung beim Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale bemisst.

§ 135

Text

Paragraph 135,

Überstundenzuschlagspauschale

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist auf sein Ansuchen eine Überstundenzuschlagspauschale zu gewähren, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit (Paragraph 22, Absatz 7,) hinaus zu leisten.
  2. Absatz 2Die Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale ist mit dem Ablauf des Kalendermonats zu beenden, in dem eine der Voraussetzungen für die Gewährung nach Absatz eins, nicht mehr vorliegt.
  3. Absatz 3Die Überstundenzuschlagspauschale ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren und beträgt für Ärzte der Modellfunktion
    1. Litera a
      AA 15,7 v. H.,
    2. Litera b
      AM 20,94 v. H. und
    3. Litera c
      FAA, FA, OA, LOA und GOA 34,02 v. H.
    des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9.
  4. Absatz 4Dem nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Überstundenzuschlagspauschale im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf die Überstundenzuschlagspauschale wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Überstundenzuschlagspauschale vom Tag nach dem Ablauf dieses Monats bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
  6. Absatz 6Auf Ansuchen ist einem Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt einschließlich der Nebengebühren wie bei einem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nicht gewährt wird, neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich bei der Alternativberechnung einschließlich der Bewertung der Stunden nach Paragraph 119, Absatz 3, als im Dienstplan vorgeschriebene Dienststunden im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser dem Vertragsbediensteten zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen. Das Ansuchen ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu stellen.

§ 136

Text

Paragraph 136,

Rufbereitschaftsentschädigung

Paragraph 57, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach Paragraph 134, gebührt.

§ 137

Text

Paragraph 137,

Jubiläumszuwendung

  1. Absatz einsParagraph 65,, mit Ausnahme der Absatz 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Absatz eins, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.
  2. Absatz 2Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach Paragraph 45 a, oder Paragraph 160, übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Absatz eins, der bisherige Jubiläumsstichtag.

§ 138

Text

Paragraph 138,

Außerordentliche jährliche Zuwendung

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt eine außerordentliche jährliche Zuwendung in der Höhe von 19,11 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9. Ist der Vertragsbedienstete nicht während des gesamten Kalenderjahres vollbeschäftigt, so gebührt ihm die außerordentliche jährliche Zuwendung entsprechend seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr.
  2. Absatz 2Dem Vertragsbediensteten, der nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Monatsentgelt hat, gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht, der dreihundertsechzigste Teil der außerordentlichen jährlichen Zuwendung.
  3. Absatz 3Die außerordentliche jährliche Zuwendung ist jeweils am 15. Dezember auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so ist die für das laufende Kalenderjahr anteilig gebührende Zuwendung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

§ 139

Text

4. Unterabschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung

Paragraph 139,

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 86, Absatz 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Litera b, nach Maßgabe des Paragraph 128, Absatz 2,, 3 und 4 anrechenbar.

§ 140

Text

Paragraph 140,

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz einsAls gleichwertig im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Litera c, gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
  2. Absatz 2Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

§ 141

Text

Paragraph 141,

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

Hinsichtlich der Verweisung auf die für Gemeindebeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen gilt Paragraph 5, Absatz 4, des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zumindest das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse weiter gebührt.

§ 142

Text

Paragraph 142,

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, Familienhospizfreistellung

Durch eine Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 89 a, Absatz eins, oder eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera c, wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

§ 142a

Text

Paragraph 142 a,

Abfertigung

Der Beitragsleistung nach Paragraph 98, Absatz eins, Litera a, ist neben der Sonderzahlung nach Paragraph 38, das Monatsentgelt nach Paragraph 122, zugrunde zu legen.

§ 142b

Text

9. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 142 b,

Diskriminierungsverbot

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. Litera a
    einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 88,,
  2. Litera b
    einer Pflegefreistellung nach Paragraph 89,,
  3. Litera c
    einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 92,,
  4. Litera d
    einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 89 a,,
  5. Litera e
    eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
  6. Litera f
    eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 84,,
  7. Litera g
    einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  8. Litera h
    einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 32, oder
  9. Litera i
    einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 32 c,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

§ 142c

Text

Paragraph 142 c,

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

  1. Absatz einsHinsichtlich
    1. Litera a
      der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, und
    2. Litera b
      der Bemessung des Schadenersatzes
    gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
  2. Absatz 2Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
    1. Litera a
      der Fristen und
    2. Litera b
      der Beweislastumkehr
    die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

§ 142d

Text

Paragraph 142 d,

Benachteiligungsverbot

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
    2. Litera b
      hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
    3. Litera c
      hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,

§ 142e

Text

Paragraph 142 e,

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt

  1. Litera a
    der Gleichbehandlungskommission der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 142 b, vorliegt,
    3. Ziffer 3
      die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
    4. Ziffer 4
      die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b, ;,
  2. Litera b
    der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;
  3. Litera c
    den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 142 b,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die Paragraphen 42,, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.

§ 142f

Text

10. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

Paragraph 142 f,

Schlichtungsverfahren

  1. Absatz einsJeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
    1. Litera a
      des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
    2. Litera b
      des Paragraph 19, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
    3. Litera c
      des Paragraph 17, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
    4. Litera d
      des Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
    5. Litera e
      des Paragraph 35, Absatz 3,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragsbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
    geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

§ 142g

Text

Paragraph 142 g,

Beweislastumkehr

Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 142 f, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 142 f, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.

§ 142h

Text

Paragraph 142 h,

Benachteiligungsverbot

  1. Absatz einsDer Vertragsbedienstete darf
    1. Litera a
      als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 142 f, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 142 f, Absatz 2, oder
    2. Litera b
      wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
    nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. Absatz 2Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
    2. Litera b
      hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
    3. Litera c
      hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,

§ 143

Text

11. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 143,

Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 144

Text

Paragraph 144,

Gleichstellung von Gemeindeverbänden

In dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sind die Gemeindeverbände den Gebietskörperschaften gleichgestellt.

§ 145

Text

Paragraph 145,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten, Daten über Diskriminierungen,
    2. Litera b
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    3. Litera c
      von Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  7. Absatz 7Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 146

Text

Paragraph 146,

Datenschutzbeauftragter

  1. Absatz einsDer Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband die Verbandsversammlung, ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat bzw. der Verbandsversammlung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
  4. Absatz 4Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

§ 147

Text

Paragraph 147,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 1997/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl. 1998 Nr. L 14, Sitzung 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, Sitzung 10,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP – Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. 1999 Nr. L 175, Sitzung 43,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 Nr. L 303, Sitzung 16,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2001/23/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. 2001 Nr. L 82, Sitzung 16, in der Fassung der Richtlinie 2015/1794/EU, ABl. 2015 Nr. L 263, Sitzung 1,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. 2003 Nr. L 299, Sitzung 9,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35,
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 623/2012, ABl. 2012 Nr. L 180, Sitzung 9,
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl. 2006 Nr. L 204, Sitzung 23,
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, Sitzung 1,
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9,
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, Sitzung 1,
  13. Ziffer 13
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, Sitzung 8,
  14. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. 2019 Nr. L 305, Sitzung 17,
  15. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, Sitzung 105,
  16. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, Sitzung 79,
  17. Ziffer 17
    Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.

§ 148

Text

Paragraph 148,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,,
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024,,
    3. Ziffer 3
      Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2021,,
    4. Ziffer 4
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,,
    7. Ziffer 7
      Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,,
    8. Ziffer 8
      Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,,
    9. Ziffer 9
      Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,,
    10. Ziffer 10
      Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,,
    11. Ziffer 11
      Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,,
    12. Ziffer 12
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,,
    13. Ziffer 13
      Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    14. Ziffer 14
      Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,,
    15. Ziffer 15
      Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,,
    16. Ziffer 16
      Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2024,,
    17. Ziffer 17
      Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2024,,
    18. Ziffer 18
      Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,,
    19. Ziffer 19
      Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    20. Ziffer 20
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2024,,
    21. Ziffer 21
      Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,,
    22. Ziffer 22
      Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,,
    23. Ziffer 23
      Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993,,
    24. Ziffer 24
      Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,,
    25. Ziffer 25
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,,
    26. Ziffer 26
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,,
    27. Ziffer 27
      Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,
    28. Ziffer 28
      Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,,
    29. Ziffer 29
      Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
    30. Ziffer 30
      Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,,
    31. Ziffer 31
      Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,,
    32. Ziffer 32
      Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    33. Ziffer 33
      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2023,,
    34. Ziffer 34
      Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,,
    35. Ziffer 35
      Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,,
    36. Ziffer 36
      Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2024,,
    37. Ziffer 37
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,,
    38. Ziffer 38
      Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,,
    39. Ziffer 39
      MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2022,,
    40. Ziffer 40
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    41. Ziffer 41
      Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,,
    42. Ziffer 42
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,,
    43. Ziffer 43
      Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,,
    44. Ziffer 44
      Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,,
    45. Ziffer 45
      Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,,
    46. Ziffer 46
      Theaterarbeitsgesetz (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,
    47. Ziffer 47
      Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
    48. Ziffer 48
      Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    49. Ziffer 49
      Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
    50. Ziffer 50
      Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,,
    51. Ziffer 51
      Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,,
    52. Ziffer 52
      Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,,
    53. Ziffer 53
      Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,.

§ 149

Text

Paragraph 149,

Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung

  1. Absatz einsIn der Verordnung nach Paragraph 36, Absatz eins, ist festzulegen, mit welcher Wirksamkeit die Grundausbildung für Vertragsbedienstete erstmals nach den Bestimmungen des Paragraph 36, durchzuführen ist.
  2. Absatz 2Bis zu diesem Zeitpunkt sind Ausbildungslehrgänge einschließlich der Dienstprüfung, die auf Grundlage des nach Paragraph 2 a, in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung begonnen wurden, in Anwendung dieser Bestimmung abzuschließen.
  3. Absatz 3Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen, die auf Grundlage der nach Paragraph 2 a, in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwendenden Vorschriften absolviert und abgelegt wurden, werden als Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen nach Maßgabe des Paragraph 36, Absatz 10, anerkannt. Die Landesregierung hat in der Grundausbildungsverordnung (Paragraph 36, Absatz 8,) festzulegen, welche dieser Ausbildungslehrgänge und Dienstprüfungen den in der Grundausbildungsverordnung eingerichteten Ausbildungslehrgängen und den dort vorgesehenen Dienstprüfungen in Teilen oder zur Gänze gleichwertig sind.

§ 150

Text

Paragraph 150,

Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

  1. Absatz einsWurde ein früheres Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus der Gemeinde bzw. aus dem Gemeindeverband beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn
    1. Litera a
      dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband auszuüben, und er sich für die Beendigung des Dienstverhältnisses zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband entschieden hat oder
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Dienst zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband eine Abfertigung erhalten und diese nicht zurückerstattet hat.
  2. Absatz 2Auf Vertragsbedienstete, die
    1. Litera a
      vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
    2. Litera b
      seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden
    sind, sind anstelle des Paragraph 44, die Bestimmungen des Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinn der Litera b,
  3. Absatz 3Für die Anwendung des Absatz 2, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. Litera a
      Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990,
    2. Litera b
      Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
    3. Litera c
      Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinn des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. Litera d
      Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinn des Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn
      1. Ziffer eins
        diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. Ziffer 2
        diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  4. Absatz 4Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach Paragraph 44, Absatz 19 und 20 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt Paragraph 69, mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
    1. Litera a
      für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Paragraph 44, Absatz 19, in Verbindung mit Absatz 20, Litera d, ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,
    2. Litera b
      für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Paragraph 44, Absatz 19, in Verbindung mit Absatz 20, Litera e, ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,
    3. Litera c
      für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Paragraph 44, Absatz 19, in Verbindung mit Absatz 20, Litera f, ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.
  5. Absatz 5Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 43 und 44 erfolgt nur auf Antrag.
  6. Absatz 6Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Absatz 5, stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 7Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Absatz 5 und 6 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 69, anzurechnen.
  9. Absatz 9Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  10. Absatz 10Auf Vertragsbedienstete nach Absatz 2, ist im Fall der Antragsstellung nach Absatz 5,
    1. Litera a
      Paragraph 44, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Ziffer 2, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
    2. Litera b
      Paragraph 44, Absatz 2, anzuwenden.

§ 151

Beachte für folgende Bestimmung

Diese Bestimmung ist nach § 128 Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 119/2011 mit 1. Februar 2010 in Kraft getreten.

Text

Paragraph 151,

Übergangsbestimmung zum Fahrtkostenzuschuss

Der Eigenanteil nach Paragraph 64, Absatz 3, beträgt für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Jänner 2011 35,40 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 36,08 Euro.

§ 152

Text

Paragraph 152,

Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist Paragraph 55, Absatz eins,, 5 und 6 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

§ 153

Text

Paragraph 153,

Übergangsbestimmungen zum Karenzurlaub

  1. Absatz einsAuf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte Paragraph 65, Absatz 4, Litera b, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2009, weiterhin sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Paragraph 79, dritter Satz ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden.

§ 154

Text

Paragraph 154,

Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Absatz 3 bis 14 und 17, soweit in den Absatz 2,, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt,
    2. Litera b
      das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 94, Absatz 2, Litera a,, c oder f gekündigt wurde,
    3. Litera c
      das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Absatz 3,, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist,
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wurde,
    5. Litera e
      das Dienstverhältnis nach Paragraph 96, Absatz 3, oder 4 als aufgelöst gilt,
    6. Litera f
      der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund austritt,
    7. Litera g
      das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Absatz 5, Litera b, nichts anderes bestimmt ist,
    8. Litera h
      das Dienstverhältnis nach Paragraph 93, Absatz eins, Litera c, endet.
  3. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
    1. Litera a
      verheiratet ist und innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
    2. Litera b
      innerhalb von sechs Monaten nach
      1. Ziffer eins
        der Geburt eines eigenen Kindes oder
      2. Ziffer 2
        der Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      3. Ziffer 3
        der Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
    3. Litera c
      spätestens drei Monate vor dem Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder
    4. Litera d
      während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
    das Dienstverhältnis kündigt.
  4. Absatz 4Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Litera b,, c und d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Absatz 3, Litera a, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Litera b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  5. Absatz 5Abweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Litera a
      mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, oder
    2. Litera b
      wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch den Vertragsbediensteten gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wird.
  6. Absatz 6Abweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
    1. Litera a
      kündigt oder
    2. Litera b
      mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten Beschäftigungsausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung nach Litera b, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes.
  7. Absatz 7Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Absatz 6, erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Hat eine Abfertigung nach Absatz 6, das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen Kinderzulagen
    1. Litera a
      anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. Litera b
      anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
    zusammen das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  9. Absatz 9Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
    1. Ziffer 3
      Jahren das Zweifache,
    2. Ziffer 5
      Jahren das Dreifache,
    3. Ziffer 10
      Jahren das Vierfache,
    4. Ziffer 15
      Jahren das Sechsfache,
    5. Ziffer 20
      Jahren das Neunfache,
    6. Ziffer 25
      Jahren das Zwölffache
    des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
  10. Absatz 10Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  11. Absatz 11In den Fällen des Absatz 3, Litera d, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.
  12. Absatz 12Wird das Dienstverhältnis während oder gleichzeitig mit der Beendigung einer Altersteilzeit, einer Wiedereingliederungsteilzeit, einer Pflegeteilzeit oder einer Bildungsteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit, der Wiedereingliederungsteilzeit, der Pflegeteilzeit oder der Bildungsteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  13. Absatz 13Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
  14. Absatz 14Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 9, hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Litera a
      soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,
    2. Litera b
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Ziffer eins
        noch andauert oder
      2. Ziffer 2
        in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre,
    3. Litera c
      wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
    Die in Litera b, Ziffer 2, angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zu einer anderen Gemeinde bzw. zu einem anderen Gemeindeverband einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  15. Absatz 15Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.
  16. Absatz 16Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Absatz 3, das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  17. Absatz 17Für die Berücksichtigung einer Zeit nach Paragraph 5, für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Absatz 14, Litera c,

§ 155

Text

Paragraph 155,

Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte

  1. Absatz einsPädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
  2. Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
    1. Litera a
      sind die Paragraphen 21,, 23 und 29 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006, weiter anzuwenden,
    2. Litera b
      gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, dass
      1. Ziffer eins
        eine Überstunde im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a bis d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006, jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet, und
      2. Ziffer 2
        im Paragraph 29, Absatz 4, an die Stelle der regelmäßigen Wochendienstzeit das nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a bis d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2006, jeweils festgelegte Stundenausmaß tritt.

§ 156

Text

Paragraph 156,

Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte

  1. Absatz einsAssistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2010,, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.
  2. Absatz 2Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2010,, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins,

§ 157

Text

Paragraph 157,

Sonstige Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsVom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Absatz 2 und im Paragraph 101, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates, bei einem Gemeindeverband der Verbandsversammlung oder des nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständigen Organs verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinn des Paragraph 101,, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 2.975,20 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 3.555,30 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.
  4. Absatz 4Bisher gewährte Zulagen im Sinn der Leistungszulage nach Paragraph 68, gelten als Leistungszulagen. Sonstige bisher gewährte Zulagen und Nebengebühren gelten als Zulagen und Nebengebühren nach diesem Gesetz.
  5. Absatz 5Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die besondere Zulage zum Monatsentgelt ganz oder teilweise verzichten.
  6. Absatz 6Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 in Geltung stehende Betriebsvereinbarungen, die entgeltliche Ansprüche von Bediensteten, die einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, zum Inhalt haben, bleiben hinsichtlich jener Bediensteten, deren Entlohnung sich nach dem 3. Abschnitt richtet, unberührt.
  7. Absatz 7Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes dem Entlohnungsschema römisch eins oder dem Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2024 vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
  8. Absatz 8Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich aufgrund des Paragraph 617, Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.

§ 159

Text

Paragraph 159,

Optionsrecht, Optionserklärung

  1. Absatz einsVertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.
  2. Absatz 2Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Absatz 3,, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019
    1. Litera a
      sich in einem Beschäftigungsverbot nach Paragraph 4, oder Paragraph 7, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 befunden haben oder
    2. Litera b
      im Anschluss an die Fristen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert waren oder
    3. Litera c
      nach den geltenden dienstrechtlichen Vorschriften entsandt, außer Dienst gestellt, in einem Karenzurlaub oder aufgrund eines Sabbatical vom Dienst freigestellt waren oder
    4. Litera d
      einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986 abgeleistet haben,
    verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Wiederantritt des Dienstes.
  4. Absatz 4Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 begründet wird, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Dienstantritt.
  5. Absatz 5Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.
  6. Absatz 6Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.
  7. Absatz 7