Beachte für folgende Bestimmung
Art. II und III des Gesetzes
LGBl. Nr. 23/2014 lauten:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 1,4 v.H. und danach um 14,50 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 2,02 v.H. erhöht. Von den Erhöhungen ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgelts nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2014 in Kraft."
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 32/2015 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 1,77 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 6/2016 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 1,3 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."
Art. II und III des Gesetzes
LGBl. Nr. 83/2016 lauten:
"Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 83/2016 keinen Antrag nach § 120 Abs. 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 – G VBG 2012 gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 30. Juni 2018 neu festzusetzen. § 120 Abs. 10 G-VBG 2012 gilt sinngemäß.
(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach § 120 Abs. 5 G VBG 2012 neu festgesetzten Vorrückungsstichtages ist das ab 11. November 2014 nach § 37 G VBG 2012 gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 43 G-VBG 2012 in der Fassung des Art. I Z 2 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Begründung des Dienstverhätnisses bereits nach § 44 G-VBG 2012 neu festgesetzt wurde.
(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes
LGBl. Nr. 83/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach § 120 Abs. 5 G-VBG 2012 zu erfolgen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 1 und 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 8/2017 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 1,3 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 24/2018 lautet:
„Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt sowie allfällige Zulagen und Vergütungen jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, werden um 2,33 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“
Art. III Abs. 2 des Gesetzes
LGBl. Nr. 128/2018 in der Fassung
LGBl. Nr. 2/2020 lautet (Achtung: Diese Bestimmung ist nach Art. III Abs. 4 des Gesetzes
LGBl. Nr. 154/2020 mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten):
„Für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 des Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 2012,
LGBl. Nr. 119/2011, in der Fassung des Art. I Z 57 des Gesetzes
LGBl. Nr. 128/2018 übergeführt wurde, ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bzw. einer Vereinbarung zwischen den Organen des Dienstgebers und der Personalvertretung festzulegen, für welches Beurteilungsjahr dem Vertragsbediensteten erstmals eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung nach § 138 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012,
LGBl. Nr. 119/2011, in der Fassung des Art. I Z 53 des Gesetzes
LGBl. Nr. 128/2018 gebührt. Bis zu diesem Beurteilungsjahr gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. § 51 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.“
Artikel II des Gesetzes
LGBl. Nr. 2/2019 lautet:
„Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 2,33 v.H. und danach um 19,50 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 2,76 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 13/2020 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 2,25 v.H., mindestens jedoch um 50,- Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 2,3 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 154/2020 lautet:
"Artikel II
§ 88 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden."
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 14/2021 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 1,45 v.H. erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 1,45 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 121/2021 lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2021 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 7 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Art. II und III des Gesetzes
LGBl. Nr. 11/2022 lauten:
"Artikel II
(1) Hat ein Vertragsbediensteter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 29 Abs. 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Vertragsbediensteten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.
Artikel III
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 2,85 v. H. und danach um 6,40 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 3 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 9/2023 lautet:
"Artikel II
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 7,32 v. H., mindestens jedoch um 170 Euro, und danach um 25 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 7,32 v.H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."
Art. 8 des Gesetzes
LGBl. Nr. 26/2023 lautet:
"Artikel 8
Übergangsbestimmung zu Art. 4 Z 9
(1) Für Vertragsbedienstete,
a) die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und
b) deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Jänner 2023 begründet oder bis zum 1. Jänner 2023 nach § 160 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 übergeführt wurde oder die vor dem 1. Jänner 2023 nach § 45a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 das Entlohnungssystem gewechselt haben,
ist die Dauer des Dienstverhältnisses für die Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse nach § 122 Abs. 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der Fassung des Art. 4 Z 9 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 neu zu berechnen.
(2) Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung nach Abs. 1 eine im Vergleich zur Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nach § 122 Abs. 4 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung frühere Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse, so ist eine sich daraus ab dem Tag, an dem sich die Entlohnung des Vertragsbediensteten erstmals nach § 122 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 gerichtet hat, ergebende Differenz bei der Höhe des Entgelts zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geendet hat, hat eine Neuberechnung nach Abs. 1 nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu stellen."
Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023,
LGBl. Nr. 61/2023 lautet:
„Artikel 9
Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9
Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“
Der Art. 14 des Gesetzes
LGBl. Nr. 90/2023 lautet:
"Artikel 14
Übergangsbestimmung zu den Art. 4 und 13
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 9,15 v.H., mindestens jedoch um 192,- Euro, erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 9,15 v.H. erhöht.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen."