§ 1Paragraph eins,
Die Landesregierung hat aus Anlaß der 150. Wiederkehr der Erhebung des Landes eine Stiftung mit folgendem Zweck zu gründen:
Erbauung und Erhaltung einer Kapelle zu Ehren „Unserer Hohen Frau von Tirol“ in Verbindung mit einer Gedächtnisstätte, in der für das Tiroler Ehrenbuch ein bleibender, allgemein zugänglicher, in Beziehung zur Landesgeschichte gestalteter Ehrenplatz vorzusehen ist.
Zuerkennung von Stipendien und Bildungsdarlehen an begabte, sozial bedürftige und in Tirol ansässige Schüler, Studenten und Graduierte für Ausbildungen an Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland,
Förderung der Unterbringung von in Tirol ansässigen Studenten in Studentenheimen in Österreich,
Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes in Tirol,
Förderung infrastruktureller Maßnahmen in Museen in Tirol,
Förderung von ergänzenden kulturellen Schwerpunkten.
Das Kuratorium der Stiftung hat die näheren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach den Z 2 bis 5 in Vergaberichtlinien sowie die nach Z 6 zu fördernden kulturellen Schwerpunkte zu bestimmen. In Vergaberichtlinien kann zudem bestimmt werden, dass bei der Zuerkennung von Leistungen nach Z. 2 hinsichtlich bestimmter Ausbildungen vom Kriterium der sozialen Bedürftigkeit abgesehen werden kann.Das Kuratorium der Stiftung hat die näheren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach den Ziffer 2 bis 5 in Vergaberichtlinien sowie die nach Ziffer 6, zu fördernden kulturellen Schwerpunkte zu bestimmen. In Vergaberichtlinien kann zudem bestimmt werden, dass bei der Zuerkennung von Leistungen nach Ziffer 2, hinsichtlich bestimmter Ausbildungen vom Kriterium der sozialen Bedürftigkeit abgesehen werden kann.