Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Landesgedächtnisstiftung , Fassung vom 26.03.2019

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Gemäß Art. I der Kundmachung der Landesregierung vom 26. Februar 2019 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Errichtung einer Landesgedächtnisstiftung zur Erinnerung an die Erhebung von 1809, LGBl. Nr. 37/2019, ist die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift als Tiroler Landesgedächtnisstiftungsgesetz zu bezeichnen. Das Tiroler Landesgedächtnisstiftungsgesetz hat mit 27. März 2019 das Gesetz vom 11. September 1957 über die Errichtung einer Landesgedächtnisstiftung zur Erinnerung an die Erhebung von 1809 abgelöst.

Langtitel

Gesetz vom 11. September 1957 über die Errichtung einer Landesgedächtnisstiftung zur Erinnerung an die Erhebung von 1809
StF: LGBl. Nr. 43/1957 - Landtagsmaterialien: 112/57

Änderung

LGBl. Nr. 48/1967 - Landtagsmaterialien: 101/67

LGBl. Nr. 35/1977 - Landtagsmaterialien: 114/77

LGBl. Nr. 20/1980 - Landtagsmaterialien: 162/79

LGBl. Nr. 39/1982 - Landtagsmaterialien: 8/82

LGBl. Nr. 109/2002 - Landtagsmaterialien: 322/02

LGBl. Nr. 22/2006 - Landtagsmaterialien: 432/05

LGBl. Nr. 111/2011 - Landtagsmaterialien: 489/11

LGBl. Nr. 37/2019 (Wiederverlautbarung)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Tirol,

in der Absicht, die 150. Wiederkehr der Erhebung von 1809 für die Freiheit des Landes in Erinnerung an die alte Landeseinheit würdig zu begehen und allen gefallenen und vermißten Landeskindern ein bleibendes Gedächtnis zu errichten, hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Landesregierung hat aus Anlaß der 150. Wiederkehr der Erhebung des Landes eine Stiftung mit folgendem Zweck zu gründen:

  1. Ziffer eins
    Erbauung und Erhaltung einer Kapelle zu Ehren „Unserer Hohen Frau von Tirol“ in Verbindung mit einer Gedächtnisstätte, in der für das Tiroler Ehrenbuch ein bleibender, allgemein zugänglicher, in Beziehung zur Landesgeschichte gestalteter Ehrenplatz vorzusehen ist.
  2. Ziffer 2
    Zuerkennung von Stipendien und Bildungsdarlehen an begabte, sozial bedürftige und in Tirol ansässige Schüler, Studenten und Graduierte für Ausbildungen an Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland,
  3. Ziffer 3
    Förderung der Unterbringung von in Tirol ansässigen Studenten in Studentenheimen in Österreich,
  4. Ziffer 4
    Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes in Tirol,
  5. Ziffer 5
    Förderung infrastruktureller Maßnahmen in Museen in Tirol,
  6. Ziffer 6
    Förderung von ergänzenden kulturellen Schwerpunkten.

Das Kuratorium der Stiftung hat die näheren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach den Ziffer 2 bis 5 in Vergaberichtlinien sowie die nach Ziffer 6, zu fördernden kulturellen Schwerpunkte zu bestimmen. In Vergaberichtlinien kann zudem bestimmt werden, dass bei der Zuerkennung von Leistungen nach Ziffer 2, hinsichtlich bestimmter Ausbildungen vom Kriterium der sozialen Bedürftigkeit abgesehen werden kann.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas Land und die Gemeinden haben zum Vermögen der Stiftung jährliche Beiträge zu leisten. Die Beiträge des Landes müssen gleich hoch sein wie die Beiträge aller Gemeinden zusammen.
  2. Absatz 2Die Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bis zum Ablauf des Jahres 2034 begrenzt. Die Landesregierung hat rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraumes Verhandlungen mit den Gemeinden über die Neufestsetzung der zur Erhaltung des Stiftungswerkes erforderlichen Beiträge aufzunehmen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Beiträge der Gemeinden werden durch Verordnung der Landesregierung in einem für alle Gemeinden gleichen Hundertsatz der Finanzkraft im Sinn des Paragraph 21, Absatz 5, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Sie dürfen die Summe von 0,30 v. H. der genannten Finanzkraft nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Beiträge der Gemeinden sind zum 1. Juli eines jeden Jahres einzuheben.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Die zu errichtende Stiftung ist berechtigt, in ihrem Siegel das Landeswappen zu führen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Die grundlegenden Bestimmungen des Stiftungsbriefes sind bei der 150-Jahr-Feier vom Landeshauptmann mit dem Beifügen zu verkünden, dass als Gedächtnistag dieser Landesstiftung alljährlich im ganzen Land der Hohe Frauentag feierlich begangen wird.