Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler, Fassung vom 06.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG)

StF: LGBl. Nr. 99/2010 - Landtagsmaterialien: 498/10

Änderung

LGBl. Nr. 110/2011 - Landtagsmaterialien: 496/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 13/2013 - Landtagsmaterialien: 693/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

LGBl. Nr. 52/2017 - Landtagsmaterialien: 155/17

LGBl. Nr. 18/2018 - Landtagsmaterialien: 554/17

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/18

LGBl. Nr. 15/2019 - Landtagsmaterialien: 458/18

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/19

LGBl. Nr. 161/2020 - Landtagsmaterialien: 689/20

LGBl. Nr. 161/2021 - Landtagsmaterialien: 528/21

LGBl. Nr. 205/2021 - Landtagsmaterialien: 644/21

LGBl. Nr. 4/2023 - Landtagsmaterialien: 682/22

LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/23

LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/23

LGBl. Nr. 102/2023 - Landtagsmaterialien: 1064/23

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel, Grundsätze

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Persönlicher Anwendungsbereich

Paragraph 4,

Form und Arten der Mindestsicherung

2. Abschnitt
Grundleistungen

Paragraph 5,

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

Paragraph 6,

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

Paragraph 6 a,

Sicherung des Wohnbedarfes als Sachleistung

Paragraph 7,

Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

Paragraph 8,

Bestattungskosten

Paragraph 9,

Ausgangsbetrag

3. Abschnitt
Sonstige Leistungen

Paragraph 10,

Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung

Paragraph 11,

Hilfe zur Arbeit

Paragraph 12,

Hilfeplan

Paragraph 14,

Zusatzleistungen

Paragraph 14 a,

Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände

4. Abschnitt
Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 15,

Einsatz der eigenen Mittel

Paragraph 16,

Einsatz der Arbeitskraft

Paragraph 16 a,

Maßnahmen zur Integration

Paragraph 17,

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

Paragraph 18,

Ausmaß der Mindestsicherung

Paragraph 19,

Kürzung von Leistungen

Paragraph 19 a,

Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen

Paragraph 20,

Rückerstattung von Leistungen

5. Abschnitt
Kostentragung, Kostenersatz

Paragraph 21,

Kostentragung

Paragraph 22,

Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

Paragraph 23,

Kostenersatz durch Dritte

Paragraph 24,

Übergang von Rechtsansprüchen

Paragraph 25,

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Paragraph 26,

Ersatzansprüche Dritter

6. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 27,

Zuständigkeit

Paragraph 28,

Information, Beratung

Paragraph 29,

Anträge

Paragraph 30,

Bescheide, Erledigungen

Paragraph 31,

Beschwerde

Paragraph 32,

Anzeigepflicht

Paragraph 33,

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Paragraph 34,

Mitwirkung der Gemeinden

Paragraph 35,

Auskunftspflicht, Datenaustausch

8. Abschnitt
Planung und Organisation

Paragraph 39,

Sozialplanung, Sozialbericht

Paragraph 40,

Mindestsicherungsbeirat

Paragraph 41,

Vereinbarungen mit Leistungserbringern

Paragraph 42,

Beziehungen zu den Trägern der Sozialversicherung

9 Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 47,

Strafbestimmungen

Paragraph 48,

Abgabenfreiheit

Paragraph 49,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 50,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 51,

Verweisungen

Paragraph 52,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 53,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Ziel, Grundsätze

  1. Absatz einsZiel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
  2. Absatz 2Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
    1. Litera a
      die sich in einer Notlage befinden,
    2. Litera b
      denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
    3. Litera c
      die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
  3. Absatz 3Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
  4. Absatz 4Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
  6. Absatz 6Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
  7. Absatz 7Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
  8. Absatz 8Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
  9. Absatz 9Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIn einer Notlage befindet sich, wer
    1. Litera a
      seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
    2. Litera b
      außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
  2. Absatz 2Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Absatz 4Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
  5. Absatz 5Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
  6. Absatz 6Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
  7. Absatz 7Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
  8. Absatz 8Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
  9. Absatz 9Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
  10. Absatz 10Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
  11. Absatz 11Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
  12. Absatz 12Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
  13. Absatz 13Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Persönlicher Anwendungsbereich

  1. Absatz einsAnspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
  2. Absatz 2Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
    1. Litera a
      Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
      1. Ziffer eins
        ihre Ehegatten,
      2. Ziffer 2
        ihre eingetragenen Partner,
      3. Ziffer 3
        ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
      4. Ziffer 4
        ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
    2. Litera b
      Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
    3. Litera c
      Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
    4. Litera d
      Fremde, die Familienangehörige im Sinn der Litera a, Ziffer eins bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
    5. Litera e
      Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
    6. Litera f
      Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
    7. Litera g
      Fremde mit
      1. Ziffer eins
        einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 42, NAG oder Daueraufenthalt – EU nach Paragraph 45, NAG oder
      2. Ziffer 2
        einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Ziffer eins, weiter gilt (Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2023,), oder
      3. Ziffer 3
        einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach Paragraph 49, Absatz 2, NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach Paragraph 41 a, NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 4, NAG oder
      4. Ziffer 4
        einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG.
  3. Absatz 3Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Absatz 2, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2006,, anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
    1. Litera a
      Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
    2. Litera b
      Personen nach Absatz 2, Litera a,, b und g Ziffer 4,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Absatz 3,, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
    3. Litera c
      Personen nach Absatz 2, Litera a,, b und g Ziffer 4,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
    4. Litera d
      sonstige Personen nach Absatz 2, Litera a und g Ziffer 4,, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
    5. Litera e
      Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
    6. Litera f
      Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
    7. Litera g
      volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Form und Arten der Mindestsicherung

  1. Absatz einsMindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
  2. Absatz 2Zu den Grundleistungen zählen:
    1. Litera a
      die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
    2. Litera b
      die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
    3. Litera c
      der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und
    4. Litera d
      die Übernahme der Bestattungskosten.
  3. Absatz 3Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
    1. Litera a
      die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,
    2. Litera b
      die Hilfe zur Arbeit,
    3. Litera c
      der Hilfeplan,
    4. Litera d
      die Zusatzleistungen.
  4. Absatz 4Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im Paragraph 27, Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Grundleistungen

Paragraph 5,

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
  2. Absatz 2Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :,
    1. Litera a
      für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher
      75 v.H.;
       
    2. Litera b
      für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
      1. Ziffer eins
        bis zum Bezug der Familienbeihilfe
        75 v.H.,
         
      2. Ziffer 2
        ab dem Bezug der Familienbeihilfe
        56,25 v.H.;
         
    3. Litera c
      für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird
      75 v.H.;
       
    4. Litera d
      für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben
      56,25 v.H.;
       
    5. Litera e
      für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
      1. Ziffer eins
        für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,
        56,25 v.H.,
         
      2. Ziffer 2
        ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
        leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist
        37,50 v.H.,
         
      3. Ziffer 3
        für leistungsberechtigte minderjährige Personen
        1. Sub-Litera, a, a
          für die älteste und zweitälteste Person
          24,75 v.H.,
           
        2. Sub-Litera, b, b
          für die drittälteste Person
          22,75 v.H.,
           
        3. Sub-Litera, c, c
          für die viertälteste bis sechstälteste Person
          15,00 v.H.,
           
        4. Sub-Litera, d, d
          ab der siebtältesten Person
          12,00 v.H.
           
  3. Absatz 3Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
    1. Litera a
      Alleinerziehern,
    2. Litera b
      minderjährigen Personen,
    3. Litera c
      Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
    4. Litera d
      Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
    5. Litera e
      Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
    6. Litera f
      Personen nach Absatz 4, sowie
    7. Litera g
      Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
    Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
  4. Absatz 4Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
  2. Absatz 2Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
  5. Absatz 5Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Sicherung des Wohnbedarfes als Sachleistung

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes kann auch in Form einer Sachleistung durch Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft an den Hilfesuchenden gewährt werden, sofern sich dieser im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits drei Monate hindurch ununterbrochen in einem aufrechten Mietverhältnis befindet. Hat in diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Mietverhältnis nur einen kürzeren Zeitraum hindurch bestanden, so darf eine Wohnung oder sonstige Unterkunft dennoch nicht zugewiesen werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Beibehaltung der bestehenden Wohnsituation sprechen. Bei alledem ist jedenfalls auf die soziale und familiäre Situation des Hilfesuchenden, insbesondere auch auf das Kindeswohl, Bedacht zu nehmen. Eine Zuweisung ist jedenfalls zulässig, wenn der Hilfesuchende dieser ausdrücklich zustimmt. Paragraph 6, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt nach Maßgabe der räumlichen Voraussetzungen auch für die Zuweisung von Übergangsunterkünften, die heimähnliche Strukturen aufweisen.
  2. Absatz 2Das Land Tirol kann zum Zweck der Gewährung von Sachleistungen nach Absatz eins, selbst Wohnungen oder sonstigen Unterkünfte bereithalten oder hierzu schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.
  3. Absatz 3Nimmt ein Hilfesuchender, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, diese binnen vier Wochen ab der Zuweisung nicht an, so erlischt die Zuweisung. Eine weitere Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf in diesem Fall für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr gewährt werden.
  4. Absatz 4Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
  5. Absatz 5Übersteigt das Einkommen des Hilfesuchenden, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, den für ihn maßgebenden Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2,, so ist ihm hierfür ein Selbstbehalt vorzuschreiben. Wird der Selbstbehalt nicht geleistet, so kann dieser auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet werden. Die Landesregierung hat als Grundlage für die Bemessung dieses Selbstbehaltes durch Verordnung Pauschalbeträge, die einem Hundertsatz der in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstätze entsprechen müssen, festzulegen.
  6. Absatz 6Die Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist zu widerrufen, wenn
    1. Litera a
      die zugewiesene Wohnung oder sonstige Unterkunft vom Hilfesuchenden nicht mehr benötigt wird oder
    2. Litera b
      ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, insbesondere weil der Hilfesuchende von der Wohnung oder sonstigen Unterkunft erheblich nachteiligen Gebrauch macht.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

  1. Absatz einsDer Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
    1. Litera a
      während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
    2. Litera b
      bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung
      1. Ziffer eins
        in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder
      2. Ziffer 2
        in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
  2. Absatz 2Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Absatz eins, sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Bestattungskosten

  1. Absatz einsTatsächlich nachgewiesene Bestattungskosten sind, soweit sie nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen gedeckt werden können oder von Dritten getragen werden, im Ausmaß der Kosten für ein einfaches Begräbnis zu übernehmen.
  2. Absatz 2Ist eine Überführung erforderlich, so sind die dafür anfallenden Kosten bis zur Höhe der für ein einfaches Begräbnis anfallenden Kosten zu übernehmen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Ausgangsbetrag

  1. Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
  3. Absatz 3Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Sonstige Leistungen

Paragraph 10,

Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.
  2. Absatz 2Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, gehen Leistungen nach Absatz eins, vor.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Hilfe zur Arbeit

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Arbeit besteht in
    1. Litera a
      der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
    2. Litera b
      der Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden,
    3. Litera c
      der Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten, höchstens jedoch den Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, vom Wohnort zum Kursort zum Zweck der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen
      1. Ziffer eins
        Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, oder
      2. Ziffer 2
        Fortbildungs-, Ausbildungs-, oder Qualifizierungsmaßnahme,
    4. Litera d
      der Übernahme der Prüfungskosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Deutschkurse mit der Niveaustufe A 2 oder B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.
    Zuschüsse nach Litera a, dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden.
  2. Absatz 2Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die eine Grundleistung beziehen, bis zur Erreichung des Regelpensionsalters gewährt werden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Hilfeplan

  1. Absatz einsEin Hilfeplan soll dem Mindestsicherungsbezieher durch die Festlegung konkreter Lösungsschritte ermöglichen, aus der Situation der Hilfsbedürftigkeit zu gelangen und ein von der Mindestsicherung weitgehend unabhängiges Leben zu führen.
  2. Absatz 2Ein Hilfeplan kann erstellt werden, wenn die Mindestsicherung bereits über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten gewährt wurde und ein Zusammenwirken des Landes mit anderen Hilfesystemen zur Erreichung der Ziele nach Absatz eins, erforderlich ist.
  3. Absatz 3Zur Erstellung des Hilfeplans können Sachverständige, wie Psychologen, Ärzte und Sozialarbeiter, beigezogen werden. Erforderlichenfalls ist die Mitwirkung von Vertretern anderer Hilfesysteme und Einrichtungen anzustreben.
  4. Absatz 4Die beigezogenen Sachverständigen und Vertreter anderer Hilfesysteme und Einrichtungen können Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen, deren Reihenfolge, die Einbindung Dritter und über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen erstatten. Diese Vorschläge sind bei der Erstellung des Hilfeplans entsprechend zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Der Mindestsicherungsbezieher ist bei der Erstellung des Hilfeplans bestmöglich einzubeziehen, insbesondere jedoch in dem Ausmaß, das von den beteiligten Personen bzw. Institutionen als notwendig und förderlich erachtet wird.
  6. Absatz 6Zur Umsetzung eines Hilfeplans kann mit dem Mindestsicherungsbezieher eine Betreuungsvereinbarung über Art, Ort, Zeit und andere Rahmenbedingungen der Hilfeleistung, über die Mitwirkung des Mindestsicherungsbeziehers sowie über die Zusammenarbeit zwischen dem Land Tirol und anderen Hilfesystemen abgeschlossen werden.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Zusatzleistungen

  1. Absatz einsZur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:
    1. Litera a
      Sachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder
      1. Ziffer eins
        im Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, oder
      2. Ziffer 2
        bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, pro Jahr,
    2. Litera b
      Hilfe zur Arbeit
      1. Ziffer eins
        durch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,,
      2. Ziffer 2
        durch finanzielle Zuschüsse auch für notwendige, mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehende Aufwendungen direkt an den Hilfesuchenden.
  2. Absatz 2Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
  3. Absatz 3Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
    1. Litera a
      der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
    2. Litera b
      der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
    3. Litera c
      der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
    4. Litera d
      der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz 3, Litera a,, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.

§ 14a

Text

Paragraph 14 a,

Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände

  1. Absatz einsZur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach Paragraph eins, Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Absatz eins, zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
    1. Litera a
      die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen,
    2. Litera b
      die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe,
    3. Litera c
      das Ausmaß der Hilfe,
    4. Litera d
      den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden,
    5. Litera e
      das Verfahren zur Gewährung der Hilfe.

§ 15

Text

4. Abschnitt
Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 15,

Einsatz der eigenen Mittel

  1. Absatz einsVor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
  2. Absatz 2Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
    1. Litera a
      Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
    2. Litera b
      Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988,
    3. Litera c
      Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
    4. Litera d
      Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
    5. Litera e
      Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
    6. Litera f
      Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
    7. Litera g
      Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
  3. Absatz 3Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
    1. Litera a
      30 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
    2. Litera b
      30 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 ;, bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
    3. Litera c
      15 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 ;, bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
    4. Litera d
      ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
  4. Absatz 4Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Absatz 3,, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
  5. Absatz 5Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
    1. Litera a
      Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
    2. Litera b
      Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
    3. Litera c
      Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
    4. Litera d
      Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
    5. Litera e
      Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
  6. Absatz 6Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Absatz 5, Litera a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Absatz 5, Litera e, nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
  7. Absatz 7Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
  8. Absatz 8Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Absatz 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Einsatz der Arbeitskraft

  1. Absatz einsVor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
  2. Absatz 2Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
  3. Absatz 3Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
    1. Litera a
      das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
    2. Litera b
      Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
    3. Litera c
      Angehörige im Sinn des Paragraph 123, ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
    4. Litera d
      Sterbebegleitung im Sinn des Paragraph 14 a, AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des Paragraph 14 b, AVRAG leistet,
    5. Litera e
      in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
    6. Litera f
      in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
    7. Litera g
      an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
    8. Litera h
      an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.

§ 16a

Text

Paragraph 16 a,

Maßnahmen zur Integration

  1. Absatz einsHilfesuchenden im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
    1. Litera a
      der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie
    2. Litera b
      der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses
    binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
  2. Absatz 2Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

  1. Absatz einsVor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
  2. Absatz 2Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz eins, als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Ausmaß der Mindestsicherung

  1. Absatz einsDas Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
  2. Absatz 2Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 3Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
    1. Litera a
      regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
    2. Litera b
      in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
  4. Absatz 4Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Kürzung von Leistungen

  1. Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
    1. Litera a
      seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
    2. Litera b
      mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
    3. Litera c
      seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
    4. Litera d
      trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
    5. Litera e
      an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
    6. Litera f
      an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
    7. Litera g
      an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
    8. Litera h
      die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
    Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach Litera f, oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
  2. Absatz 2Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a,

Ruhen und Erlöschen von Grundleistungen

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen weiter gewährt werden, in weiterer Folge jeweils mit dem dem Ablauf der Frist folgenden Tag.
  2. Absatz 2Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Absatz eins, erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Zeitraum nach Absatz eins, erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht.
  4. Absatz 4Übersteigt die Dauer des Ruhens den Zeitraum von sechs Wochen, so erlischt der Anspruch auf Grundleistungen.
  5. Absatz 5Das Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Grundleistungen berührt nicht die Leistungen der Mindestsicherung von Personen, die mit dem betreffenden Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Rückerstattung von Leistungen

  1. Absatz einsWurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
    1. Litera a
      unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
    2. Litera b
      Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
    3. Litera c
      Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32,
    herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach Paragraph 6 a, ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach Paragraph 6 a, Absatz 5, dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
  2. Absatz 2Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.

§ 21

Text

5. Abschnitt
Kostentragung, Kostenersatz

Paragraph 21,

Kostentragung

  1. Absatz einsDie Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen.
  2. Absatz 2Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
  3. Absatz 3Das Land Tirol hat unbeschadet der Absatz 5,, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der Paragraphen 20,, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des Paragraph 42, oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
  4. Absatz 5Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Absatz 3, zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2,, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
    1. Litera a
      dem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
    2. Litera b
      dem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
    3. Litera c
      39 v. H. des Aufkommens der Kommunalsteuer,
    4. Litera d
      dem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach Paragraph 12, Absatz 6, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie des Nächtigungsanteiles nach Paragraph 12, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 und
    5. Litera e
      der Hälfte des Vorausanteiles nach Paragraph 12, Absatz 6, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach Paragraph 12, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2017,
    jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.
  5. Absatz 6Die Kosten der an Personen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Absatz 5, vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.
  6. Absatz 7Die Gemeinden haben an das Land Tirol viermal jährlich Vorschüsse in der Höhe bis zu je einem Viertel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zu ermitteln.
  7. Absatz 8Die Landesregierung hat den Gemeinden die im laufenden Kalenderjahr zu leistenden Vorschüsse sowie die sich aus der Endabrechnung für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Beiträge schriftlich unter Angabe des Fälligkeitszeitpunktes und gegebenenfalls der Höhe eines nach Absatz 9, zu entrichtenden Säumniszuschlages mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung dieser Mitteilung bei der Landesregierung schriftlich die bescheidmäßige Festsetzung der Vorschüsse bzw. des jährlichen Beitrages beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung der Landesregierung als vollstreckbarer Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Ergibt sich aus der Endabrechnung ein Guthaben, so ist dieses bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres an die Gemeinde auszuzahlen.
  8. Absatz 9Für Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, die nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt (Absatz 8,) geleistet werden, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 v. H. der aushaftenden Vorschüsse bzw. der aushaftenden jährlichen Beiträge zu entrichten.
  9. Absatz 10Die Landesregierung kann auf begründeten schriftlichen Antrag der Gemeinde für die zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten offenen und fälligen Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge (Absatz 8,) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung von Raten bewilligen, sofern dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde im Einzelfall erforderlich ist und die Einbringlichkeit der Vorschüsse bzw. der jährlichen Beiträge durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Antrag ist vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen Vorschusses bzw. jährlichen Beitrages einzubringen.
  10. Absatz 11Die Stundung bzw. die Bewilligung der Ratenzahlung hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie erlischt, wenn auch nur ein Termin nicht eingehalten wird (Terminverlust). Im Fall des Terminverlusts werden jene vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen sind, am zweitfolgenden Monatsersten fällig. Im Fall einer Stundung bzw. einer Ratenzahlung sind jährliche Zinsen in der Höhe von 4 v. H. der vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge zu entrichten.
  11. Absatz 12Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher

  1. Absatz einsDer Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
    1. Litera a
      er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
    2. Litera b
      nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
    3. Litera c
      er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (Paragraph 15, Absatz 7,),
    4. Litera d
      ihm eine nach Paragraph 31, Absatz 2, vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.
  2. Absatz 2Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:
    1. Litera a
      zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,
    2. Litera b
      zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,
    3. Litera c
      im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,
    4. Litera d
      im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und
    5. Litera e
      vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.
  3. Absatz 3Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
  4. Absatz 4Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Kostenersatz durch Dritte

  1. Absatz einsDritte sind zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 17, Absatz eins, hatte.
  2. Absatz 2Ist der Dritte gegenüber dem Mindestsicherungsbezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der Paragraphen 94 und 231 ABGB bzw. des Paragraph 12, EPG.
  3. Absatz 3Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind:
    1. Litera a
      die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers und
    2. Litera b
      die Eltern des (früheren) Mindestsicherungsbeziehers hinsichtlich jener Leistungen, die dieser nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit bezogen hat.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Übergang von Rechtsansprüchen

  1. Absatz einsHat der Mindestsicherungsbezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 17, Absatz eins,, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (Paragraph 27,), sofern sich aus Paragraph 42, nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Mindestsicherung auf den Rechtsträger der Mindestsicherung übergeht.
  2. Absatz 2Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

  1. Absatz einsNicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den Paragraphen 22 und 23 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
  2. Absatz 2Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Ersatzansprüche Dritter

  1. Absatz einsMusste einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (Paragraph 27,) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.
  2. Absatz 2Zu ersetzen sind nur jene Kosten nach Absatz eins,, die innerhalb von sechs Monaten vor der Geltendmachung des Ersatzanspruches entstanden sind.
  3. Absatz 3Der Ersatzanspruch nach Absatz eins, ist zudem der Höhe nach begrenzt:
    1. Litera a
      bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären,
    2. Litera b
      bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen.
    Im Übrigen sind die Kosten nach Absatz eins, nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären.

§ 27

Text

6. Abschnitt
Verfahren

Paragraph 27,

Zuständigkeit

  1. Absatz einsDen Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3,) fällt, die Entscheidung über:
    1. Litera a
      die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,
    2. Litera b
      die Gewährung von sonstigen Leistungen,
    3. Litera c
      den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
    4. Litera d
      die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
    5. Litera e
      die Ersatzansprüche Dritter.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
    1. Litera a
      in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera a,, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach Paragraph 3, Absatz 3,,
    2. Litera b
      in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera b,, wenn es sich dabei um Leistungen nach Paragraph 10 und Zusatzleistungen nach Paragraph 14, Absatz 3, handelt,
    3. Litera c
      in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
    4. Litera d
      in den Angelegenheiten nach Absatz eins, Litera e,
  3. Absatz 3Der Landesregierung obliegt der Abschluss von Vereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2,
  4. Absatz 4Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1983,, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Absatz eins,, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
  5. Absatz 5Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
    1. Litera a
      in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach Paragraph 26, nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,
    2. Litera b
      in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Information, Beratung

  1. Absatz einsDas Land Tirol hat durch geeignete Maßnahmen die Information und Beratung von Hilfesuchenden über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen der Mindestsicherung sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organe haben den Hilfesuchenden über jene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Anträge

  1. Absatz einsAnträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach Paragraph 27, zuständigen Organ einzubringen.
  2. Absatz 2Anträge können auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder mangels eines solchen bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach Paragraph 27, zuständige Organ weiterzuleiten; in diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
  3. Absatz 3Werden Anträge unmittelbar beim nach Paragraph 27, zuständigen Organ eingebracht, so ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme längstens binnen einer Woche zu geben.
  4. Absatz 4Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Mündige Minderjährige, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Erziehungsberechtigten leben, können abweichend von Absatz 4, zweiter Satz Mindestsicherung im eigenen Namen beantragen, sofern die Obsorge nicht bereits dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen ist.

§ 30

Text

Paragraph 30,

Bescheide, Erledigungen

  1. Absatz einsÜber Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
  2. Absatz 2Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
    1. Litera a
      die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
    2. Litera b
      der Antragsteller dies begehrt.
    Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (Paragraph eins,) erforderlich ist.
  3. Absatz 3Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
  4. Absatz 4Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach Paragraph 9, Absatz 2, neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
  5. Absatz 5Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach Paragraph 19 a, ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach Paragraph 19 a, ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Beschwerde

  1. Absatz einsIn Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein Beschwerdeverzicht nicht zulässig.
  2. Absatz 2Auch im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller ist die bescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Anzeigepflicht

Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Mitwirkung des Hilfesuchenden

Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen, zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung in Verfahren für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Auskunftspflicht, Datenaustausch

  1. Absatz einsDie Arbeitgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Leistungserbringer nach Paragraph 41,, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:
    1. Litera a
      Vorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort, Familienstand, Ausbildung, Beruf und die letzte berufliche Verwendung,
    2. Litera b
      Beschäftigungsdaten wie Arbeitgeber, Verdienst oder berufliche Verwendung,
    3. Litera c
      Leistungsbezugsdaten, wie Beginn, Einstellungen und Sperren des Leistungsbezuges nach den Paragraphen 10,, 11, 49 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Beginn und Ende, Art und Höhe von finanziellen Leistungen, wie insbesondere Tagsätze, Anzahl der Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten sowie Informationen über die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Pensionsverfahrens und
    4. Litera d
      Daten und Gutachten betreffend die Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unabdingbare Voraussetzung hierfür sind.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (Paragraph 27,) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2010,, festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den Paragraphen 5,, 6, 6a und 7 zur Verfügung zu stellen.

§ 39

Text

8. Abschnitt
Planung und Organisation

Paragraph 39,

Sozialplanung, Sozialbericht

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Absatz 3, Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Mindestsicherung im Sinn einer Sozialplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen der Sozialplanung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die sozialplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Ziele der Sozialplanung sind:
    1. Litera a
      die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen,
    2. Litera b
      die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Mindeststandards in allen Bereichen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,
    3. Litera c
      die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der freien Wohlfahrt und sonstigen Einrichtungen.
  4. Absatz 4Die Verfahren und die Ergebnisse der Sozialplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Sozialplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in einem Sozialbericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen. Dieser hat weiters zu enthalten:
    1. Litera a
      die Arten, das Ausmaß und die Dauer der Hilfsbedürftigkeit, gegliedert nach der Anzahl an Beziehern und Haushaltskonstellationen,
    2. Litera b
      die Zusammensetzung der im Rahmen der Mindestsicherung unterstützten Personen nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Größe und Zusammensetzung des Haushalts, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Ausbildungsstand, Erwerbsstatus, Einkommen, Vermögen und Wohnsituation (Mindestsicherungsstatistik).

§ 40

Text

Paragraph 40,

Mindestsicherungsbeirat

  1. Absatz einsBeim Amt der Landesregierung ist ein Mindestsicherungsbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Der Mindestsicherungsbeirat hat die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und in grundsätzlichen Fragen der Mindestsicherung zu beraten.
  3. Absatz 3Dem Mindestsicherungsbeirat gehören an:
    1. Litera a
      das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung und das für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung,
    2. Litera b
      der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Organisationseinheit,
    3. Litera c
      drei auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellende Mitglieder,
    4. Litera d
      ein auf Vorschlag der Stadt Innsbruck zu bestellendes Mitglied,
    5. Litera e
      drei aus dem Kreis der in der freien Wohlfahrtspflege tätigen fachlich besonders befähigten Personen zu bestellende Mitglieder,
    6. Litera f
      jeweils ein auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol und der Universität Innsbruck zu bestellendes Mitglied und
    7. Litera g
      ein auf Vorschlag des Arbeitsmarktservice Tirol zu bestellendes Mitglied.
  4. Absatz 4Die Mitglieder nach Absatz 3, Litera c bis g sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
  5. Absatz 5Im Fall ihrer Verhinderung werden das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Organisationseinheit und das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Organisationseinheit vertreten.
  6. Absatz 6Vorsitzender des Mindestsicherungsbeirates ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch das vom Tiroler Gemeindeverband in seinem Vorschlag nach Absatz 3, Litera c, an erster Stelle genannte Mitglied und bei dessen Verhinderung durch das im Absatz 3, Litera b, genannte Mitglied vertreten.
  7. Absatz 7Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Mindestsicherungsbeirates nach Absatz 3, Litera c bis g scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:
    1. Litera a
      Widerruf der Bestellung oder
    2. Litera b
      Verzicht auf die Mitgliedschaft.
    Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
  8. Absatz 8Der Mindestsicherungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Mindestsicherungsbeirat einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
  9. Absatz 9Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  10. Absatz 10Der Mindestsicherungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.
  11. Absatz 11In dringenden Fällen können Beschlüsse des Mindestsicherungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  12. Absatz 12Die Mitglieder nach Absatz 3, Litera c bis g haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisegebühren in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
  13. Absatz 13Die Kanzleigeschäfte des Mindestsicherungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
  14. Absatz 14Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Mindestsicherungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Vereinbarungen mit Leistungserbringern

  1. Absatz einsDas Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Mindestsicherung. Sie haben die Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung nach diesem Gesetz sicherzustellen.
  2. Absatz 2Das Land Tirol kann mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung bei der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung schriftliche Vereinbarungen abschließen. Solche Vereinbarungen sind zu befristen.
  3. Absatz 3Vereinbarungen nach Absatz 2, haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen,
    2. Litera b
      die einzuhaltenden Leistungsstandards,
    3. Litera c
      das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt sowie die Art und Weise der Rechnungslegung und Saldierung,
    4. Litera d
      das Verfahren der Qualitätssicherung,
    5. Litera e
      das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,
    6. Litera f
      die Mitwirkung an Maßnahmen der Evaluation und Koordination im Rahmen der Sozialplanung des Landes Tirol und an der Erstellung des Sozialberichtes,
    7. Litera g
      die Befugnisse der Organe des Landes Tirol zur Kontrolle der Einhaltung der Leistungsstandards,
    8. Litera h
      die Kündigungsgründe und -fristen,
    9. Litera i
      die Befugnis des Landesrechnungshofes zur Gebarungsprüfung.
  4. Absatz 4Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Beziehungen zu den Trägern der Sozialversicherung

Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 47

Text

9. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 47,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      der Anzeigepflicht nach Paragraph 19 a, Absatz 2, dritter Satz oder Paragraph 32, oder der Auskunftspflicht nach Paragraph 35, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
    2. Litera b
      vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch nimmt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Abgabenfreiheit

  1. Absatz einsAlle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
  2. Absatz 2Barauslagen nach Paragraph 76, AVG für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Eigener Wirkungsbereich

Die in den Paragraphen 40, Absatz 3, Litera c und d und 41 Absatz 4, geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den nach Paragraph 27, in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 27, in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den nach Paragraph 27, in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit, des Grades der Behinderung und der Arbeitsfähigkeit, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte, Lebensgefährten und in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft lebende Personen, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Auslandsaufenthalte, Daten über Schulbildung, Daten über Maßnahmen zur Integration, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach Paragraph eins, Absatz 4, zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach Paragraph 17 und Paragraph 20,, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über vermögensrechtliche Ansprüche nach Paragraph 24,,
    2. Litera b
      vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden und von mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden und ihm gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Daten nach Litera a,,
    3. Litera c
      von dem Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,
    4. Litera d
      von mit dem Hilfesuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft lebenden Personen, die nicht unter die Litera b und c fallen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    5. Litera e
      vom Erwachsenenvertreter der in den Litera a und b genannten Personen: Daten nach Litera d,,
    6. Litera f
      vom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Daten nach Litera d,,
    7. Litera g
      von Arbeitgebern der in den Litera a,, b und c genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über den Entgeltanspruch dieser Personen,
    8. Litera h
      von Dritten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 5, sowie von aus Ansprüchen nach Paragraph 23 und Paragraph 24, Verpflichteten: Daten nach Litera d und Bankverbindungen,
    9. Litera i
      von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen.
  5. Absatz 5Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Absatz 4, an
    1. Litera a
      die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,
    2. Litera b
      die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger,
    3. Litera c
      die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,
    4. Litera d
      die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Organe,
    5. Litera e
      die Träger der Mindestsicherung und
    6. Litera f
      den zur Erstellung eines Hilfeplans nach Paragraph 12, herangezogenen Personen
    übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung an der Erstellung des Hilfeplans erforderlich sind.
  6. Absatz 6Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten an Arbeitgeber der in Absatz 4, Litera a,, b und c genannten Personen übermitteln, die für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 35, Absatz eins, erforderlich sind.
  7. Absatz 7Die nach den Absatz 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit, und Daten über die Berufsausbildung und Berufsausübung.
  8. Absatz 8Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung jeweils zuständigen Organen Daten nach Paragraph 53, Absatz 4, des Tiroler Teilhabegesetzes und Paragraph 18, Absatz 2, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Absatz 4, verarbeitet werden:
    1. Litera a
      Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,
    2. Litera b
      Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,
    3. Litera c
      Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,
    4. Litera d
      Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,
    5. Litera e
      Kontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.
  9. Absatz 9Der nach Absatz 2, Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      der Zugriff innerhalb des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Absatz 8, Litera a bis e jeweils erforderlich sind,
    2. Litera b
      von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann,
    3. Litera c
      zumindest jährlich Revisionen der im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten Zugriffsberechtigungen durchgeführt werden und
    4. Litera d
      persönliche Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergegeben werden und Zugänge gemäß einem Sicherheitsniveau „hoch“ abgesichert sind.
  10. Absatz 10Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera a bis h sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Absatz 4, Litera i, sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach Paragraph 41, Absatz 2, zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
  11. Absatz 11Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  12. Absatz 12Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS. Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,,
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,,
    3. Ziffer 3
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2021,,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2021,,
    5. Ziffer 5
      Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021,,
    6. Ziffer 6
      Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,,
    7. Ziffer 7
      Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
    8. Ziffer 8
      Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2021,,
    9. Ziffer 9
      Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,,
    10. Ziffer 10
      Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.112 aus 2021, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2021,,
    11. Ziffer 11
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,,
    12. Ziffer 12
      Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021,,
    13. Ziffer 13
      Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021,.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2010,, und die Tiroler Grundsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, außer Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 5 und 7 treten mit 1. September 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 6 und 7 Absatz 2 und 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2010,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 27, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 21, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.