Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler , Fassung vom 03.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Der Art. 35 des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 lautet:
"Artikel 35
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. 28 Z 2 und 3 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(3) Art. 2 Z 2, Art. 4 Z 3, 5, 6 und 8, Art. 5 Z 2, 3 und 6, Art. 6 Z 1, Art. 7, Art. 8 Z 1 und 3, Art. 9, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 18, Art. 19, Art. 20 Z 2, 3 und 4, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Z 2, 3 und 4, Art. 25, Art. 27, Art. 30 Z 2 und 3, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 Z 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

Langtitel

Gesetz vom 21. November 2007, mit dem die Abfallwirtschaft in Tirol
geregelt wird (Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz)

StF: LGBl. Nr. 3/2008 - Landtagsmaterialien: 400/7

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2011, - Landtagsmaterialien: 660/10

Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, - Landtagsmaterialien: 559/12

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, - Landtagsmaterialien: 388/13

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 624/16

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 625/16

Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 375/18

Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, - Landtagsmaterialien: 410/19

Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021, - Landtagsmaterialien: 528/21

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2023, - Landtagsmaterialien: 132/23

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Feststellungsverfahren

Paragraph 4,

Ziele und Grundsätze

2. Abschnitt
Aufgaben des Landes Tirol

Paragraph 5,

Abfallwirtschaftskonzept

Paragraph 6,

Verfahren zur Erlassung des Abfallwirtschaftskonzeptes

Paragraph 6 a,

Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes

Paragraph 7,

Einlösungsverpflichtung

Paragraph 8,

Förderungsmaßnahmen

Paragraph 9,

Vorsorge für die Behandlung der in Tirol anfallenden Abfälle

3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Abfällen

Paragraph 10,

Allgemeine Pflichten

Paragraph 11,

Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen

Paragraph 12,

Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen

Paragraph 13,

Behördliche Aufsicht

Paragraph 14,

Öffentliche Müllabfuhr

Paragraph 15,

Müllabfuhrordnung

Paragraph 15 a,

Eigentumsübergang

4. Abschnitt
Öffentliche Behandlungsanlagen

Paragraph 16,

Betriebspflichten für öffentliche Behandlungsanlagen

Paragraph 17,

Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen

Paragraph 18,

Auflassung von ehemals öffentlichen Deponien

Paragraph 19,

Enteignung

5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

Paragraph 21,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 21 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 21 b,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 22,

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle Abfälle mit Ausnahme der gefährlichen Abfälle.
  2. Absatz 2Durch dieses Gesetz werden andere landesrechtliche Vorschriften über Abfälle nicht berührt.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsSperrmüll ist jener Siedlungsabfall, der wegen seiner Größe oder Form nicht in die für die Sammlung des Siedlungsabfalls auf den einzelnen Grundstücken bestimmten Müllbehälter eingebracht werden kann.
  2. Absatz 2Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle sind jene Siedlungsabfälle, die nach bundesrechtlichen Bestimmungen oder einer Verordnung der Landesregierung getrennt vom restlichen Siedlungsabfall zu sammeln sind.
  3. Absatz 3Restmüll (gemischter Siedlungsabfall) ist jener Siedlungsabfall, der nach der Trennung von den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfällen und dem Sperrmüll verbleibt. Gemischte Siedlungsabfälle gelten auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Behandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.
  4. Absatz 4Sonstige Abfälle sind alle diesem Gesetz unterliegenden nicht gefährlichen Abfälle, wie Abfälle aus der Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und Bau- und Abbruchabfälle, mit Ausnahme der Siedlungsabfälle.
  5. Absatz 5Biologisch verwertbare Siedlungsabfälle sind Bioabfälle im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, (biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben).
  6. Absatz 6Biologisch verwertbare sonstige Abfälle sind biologisch abbaubare produktionsspezifische Abfälle aus Nahrungs-, Genuss- und Futtermittelverarbeitungsbetrieben und dergleichen.
  7. Absatz 7Öffentlich ist eine Behandlungsanlage, deren Standort und Einzugsbereich nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, festgelegt sind.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Feststellungsverfahren

  1. Absatz einsBei Streitigkeiten darüber, welcher der im Paragraph 2, Absatz eins bis 4 und 6 genannten Abfallarten ein Abfall zuzuordnen ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies auf Antrag des Abfallbesitzers oder der Gemeinde oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters auf Antrag einer Gemeinde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für Siedlungsabfälle oder bestimmte Arten von Siedlungsabfällen eines Abfallerzeugers die Verpflichtungen der Gemeinde nach Paragraph 14, Absatz 2, nicht bestehen, wenn aufgrund der Anfallsmenge oder der Abfuhrzeiten die Abfuhr durch die öffentliche Müllabfuhr nicht zweckmäßig ist und die Prinzipien der Autarkie und der Nähe bei der Abfuhr des Restmülls und des Sperrmülls dabei nicht verletzt werden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat den Bescheid nach Absatz 2, samt einer Kopie des Aktes unverzüglich an die Landesregierung zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 kann ein Feststellungsbescheid von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Litera a
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Litera b
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
    Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Ziele und Grundsätze

  1. Absatz einsDiesem Gesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
    1. Litera a
      Abfallvermeidung,
    2. Litera b
      Vorbereitung zur Wiederverwendung,
    3. Litera c
      Recycling,
    4. Litera d
      sonstige Verwertung, beispielsweise energetische Verwertung,
    5. Litera e
      Beseitigung.
  2. Absatz 2Bei Anwendung der Hierarchie nach Absatz eins, sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
  3. Absatz 3Eine Abweichung von der Hierarchie nach Absatz eins, ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Absatz eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
  4. Absatz 4Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
  5. Absatz 5Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung gefördert wird und die unionsrechtlichen Zielvorgaben erreicht werden.
  6. Absatz 6Die Abfallbewirtschaftung hat zu erfolgen:
    1. Litera a
      ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit,
    2. Litera b
      ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen,
    3. Litera c
      ohne Schädigung der Umwelt,
    4. Litera d
      ohne Verursachung von unzumutbaren Geräusch-, Lärm- oder Geruchsbelästigungen,
    5. Litera e
      ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes einschließlich Kulturgüter über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und
    6. Litera f
      ohne Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
  7. Absatz 7Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von Rest- und Sperrmüll, der von privaten Haushalten gesammelt worden ist, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Aufgaben des Landes Tirol

Paragraph 5,

Abfallwirtschaftskonzept

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für das ganze Land ein Raumordnungsprogramm nach Paragraph 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen, in dem die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze für die Abfallwirtschaft nach Paragraph 4, erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind. Soweit einzelne Maßnahmen für das ganze Land oder für Teile des Landes vordringlich sind, können vorläufig nur jene Teile des Abfallwirtschaftskonzeptes erlassen werden, die diese Maßnahmen enthalten.
  2. Absatz 2Das Abfallwirtschaftskonzept hat unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs sowie abfallwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Erlassung des Abfallwirtschaftskonzeptes hat eine Bestandsaufnahme vorauszugehen, die insbesondere zu enthalten hat:
    1. Litera a
      eine Analyse der aktuellen Situation der Abfallwirtschaft, wie etwa die Arten und die Mengen der in Tirol anfallenden Abfälle, die voraussehbare Entwicklung des Anfalls von Abfällen sowie die bestehenden Behandlungsanlagen und deren Einzugsbereiche,
    2. Litera b
      erforderliche Maßnahmen für die Verbesserung der Verwirklichung der Ziele nach Paragraph 4, Absatz eins,
  4. Absatz 4Im Abfallwirtschaftskonzept sind unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten des Landes jedenfalls festzulegen:
    1. Litera a
      unter Berücksichtigung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften jene Abfälle, die zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln und zur sonstigen Verwertung getrennt zu sammeln sind,
    2. Litera b
      die erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls sowie die Standortbereiche und die Einzugsbereiche dieser öffentlichen Behandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die Art und Menge der anfallenden Abfälle sowie auf die verkehrstechnischen Verhältnisse,
    3. Litera c
      die erforderlichen Grundflächen für die Errichtung der nach Litera b, festgelegten öffentlichen Behandlungsanlagen unter Bedachtnahme auf die geologischen, die hydrogeologischen, die topographischen, die klimatischen und die sonstigen umweltrelevanten Verhältnisse.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Verfahren zur Erlassung des Abfallwirtschaftskonzeptes

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes einer Umweltprüfung nach dem Tiroler Umweltprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Der Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes ist weiters der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Wirtschaftskammer Tirol, der Landwirtschaftskammer, dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von acht Wochen einzuräumen. Die Übersendung des Entwurfs an die genannten Stellen hat in einem mit der Beteiligung der öffentlichen Umweltstellen am Umweltprüfungsverfahren nach Paragraph 6, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat den Entwurf eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, den Eigentümern der von einer vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlage betroffenen Grundstücken mit der Aufforderung zu übersenden, hierzu binnen acht Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Entwurf ist überdies in jenen Gemeinden, in denen ein Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehen ist, sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflegung hat in einem mit der Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltprüfungsverfahren nach Paragraph 6, des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes zu erfolgen. Die Auflegung ist an der Amtstafel der Gemeinde mit dem Hinweis kundzumachen, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme an die Gemeinde abgeben können. Die Landesregierung hat die Auflegung bei den Gemeinden überdies im Bote für Tirol und in einem täglich landesweit erscheinenden periodischen Druckwerk mit demselben Hinweis zu verlautbaren. Die Gemeinden haben die für die Auflegung des Entwurfs erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen und die Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen sowie die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und nach Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs eines Abfallwirtschaftskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, in der betreffenden Gemeinde darf eine Baubewilligung für solche Bauvorhaben auf den für eine öffentliche Behandlungsanlage vorgesehenen Grundstücken nicht erteilt werden, die diesem Verwendungszweck widerspricht. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Bausperre tritt mit dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Beginn der Auflegung des Entwurfs, außer Kraft.
  5. Absatz 5Die im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage sind in den Flächenwidmungsplänen der betreffenden Gemeinden im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ersichtlich zu machen.
  6. Absatz 6Auf den im Abfallwirtschaftskonzept ausgewiesenen Grundflächen für die Errichtung einer öffentlichen Behandlungsanlage ist nur die Errichtung von solchen baulichen Anlagen, die dem betreffenden Verwendungszweck nicht entgegenstehen, zulässig.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes

  1. Absatz einsDas Abfallwirtschaftskonzept ist zu ändern, soweit dies
    1. Litera a
      durch eine Änderung der dem Abfallwirtschaftsgesetz zugrunde liegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Abfallbewirtschaftung oder
    2. Litera b
      aufgrund von unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von abfallwirtschaftlichen Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen

    erforderlich ist.

  2. Absatz 2Das Abfallwirtschaftskonzept kann geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe vorliegen und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der Abfallbewirtschaftung nicht widerspricht.
  3. Absatz 3Der Entwurf über die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes ist einer Umweltprüfung zu unterziehen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung geringfügig ist und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zur Folge hat. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen sind die Kriterien nach Anhang römisch II der Richtlinie 2001/42/EG zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, unter welchen Voraussetzungen Entwürfe über die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes keiner Umweltprüfung bedürfen. Insbesondere können Kriterien bestimmt werden, bei deren Vorliegen eine Umweltprüfung für die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes keinesfalls erforderlich ist. Dabei können auch Grenz- oder Schwellenwerte festgelegt werden.
  4. Absatz 4Für das Verfahren zur Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes gilt Paragraph 6, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz und nach Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz vier Wochen zu betragen hat,
    2. Litera b
      die Verlautbarung der Auflegung nach Paragraph 6, Absatz 3, fünfter Satz unterbleiben kann.
  5. Absatz 5Unbeschadet des Absatz eins, ist das Abfallwirtschaftskonzept jedenfalls alle sechs Jahre dahin zu überprüfen, ob es den abfallwirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiterhin entspricht.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Einlösungsverpflichtung

Die Eigentümer von Grundstücken, die im Abfallwirtschaftskonzept mit den Festlegungen nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera c, als Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage ausgewiesen sind, können nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes vom Land Tirol die Einlösung dieser Grundstücke verlangen. Der Antrag auf Einlösung ist schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundstücke oder über die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch das Land Tirol nicht zustande, so gilt die Zustimmung des Landes zur Einlösung der Grundstücke als gegeben. Wird innerhalb von weiteren sechs Monaten eine Einigung über die Vergütung nicht erzielt, so kann von beiden Teilen die Festsetzung der Vergütung durch die Landesregierung beantragt werden. Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Vergütung gelten die Paragraphen 65 und 66 Absatz eins und 2 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Förderungsmaßnahmen

Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union sowie der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel die Verwirklichung der Ziele nach Paragraph 4, Absatz eins, durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Aufklärung der Bevölkerung und durch die vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung, zu fördern.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Vorsorge für die Behandlung der in Tirol anfallenden Abfälle

  1. Absatz einsDas Land Tirol hat für die Errichtung und den Betrieb der nach dem Abfallwirtschaftskonzept erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol zu sorgen. Sofern keine ausreichenden Kapazitäten in entsprechenden öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol vorhanden sind, hat das Land Tirol für die Behandlung der im Land anfallenden Abfälle in entsprechenden Anlagen außerhalb Tirols zu sorgen.
  2. Absatz 2Das Land Tirol kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz eins, durch zivilrechtliche Verträge mit anderen geeigneten Rechtspersonen sicherstellen. In solchen Verträgen sind die Behandlungsanlage, die Arten der Abfälle, für die die Behandlungsanlage bestimmt ist, sowie deren Einzugsbereich festzulegen.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Abfällen

Paragraph 10,

Allgemeine Pflichten

Unbeschadet der bundesrechtlichen Vorschriften müssen alle Abfälle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen gesammelt und bereitgestellt, abgeführt oder übergeben werden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen

  1. Absatz einsDie Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass
    1. Litera a
      zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfalls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden und
    2. Litera b
      die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2Die Abfallbesitzer haben dafür zu sorgen, dass
    1. Litera a
      der Restmüll ausschließlich in die Restmüllbehälter eingebracht wird,
    2. Litera b
      die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Behältnisse eingebracht werden,
    3. Litera c
      die biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle in die hierzu bestimmten Biomüllbehälter eingebracht werden, soweit sie nicht auf dem Grundstück des Erzeugers fachgerecht kompostiert oder, soweit dies nach anderen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, an Tiere verfüttert werden, und
    4. Litera d
      der Sperrmüll nach der Müllabfuhrordnung bereitgestellt wird.
  3. Absatz 3Sind Grundstücke nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der auf diesen Grundstücken anfallende Restmüll, getrennt zu sammelnde Siedlungsabfall, biologisch verwertbare Siedlungsabfall und Sperrmüll zu einer Sammelstelle nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, gebracht wird.
  4. Absatz 4Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.
  5. Absatz 5Sind Gemeinden oder Teile von Gemeinden aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle ausgenommen, so haben die Abfallbesitzer selbst dafür zu sorgen, dass der anfallende biologisch verwertbare Abfall zu einer Sammelstelle nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, gebracht wird.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Sammlung und Übergabe von sonstigen Abfällen

Die Erzeuger von sonstigen Abfällen haben dafür zu sorgen, dass

  1. Litera a
    jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder sonst verwertet werden können, dieser entsprechenden Verwertung zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und
  2. Litera b
    nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt werden,

sodass die Interessen nach Paragraph 4, Absatz 6, nicht beeinträchtigt werden.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Behördliche Aufsicht

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat demjenigen, der Siedlungsabfall entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen sammelt, behandelt, bereitstellt oder abführt, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat er die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Betreffenden sofort zu veranlassen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegenüber demjenigen, der sonstige Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen sammelt, behandelt, bereitstellt oder übergibt, nach Absatz eins, vorzugehen.
  3. Absatz 3Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Eigentümer von Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und das Betreten ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zum Zweck dieser Überwachung durch Organe der Behörde zu dulden.
  5. Absatz 5Die Organe der Behörde haben einen Dienstausweis mitzuführen und diesen dem Abfallbesitzer oder dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen vorzuweisen. Die Organe der Behörde haben die Überwachung unter möglichster Schonung der Interessen der Abfallbesitzer oder der Eigentümer der Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten durchzuführen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Öffentliche Müllabfuhr

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben nach Absatz 2, eine öffentliche Müllabfuhr einzurichten und Abfallberatung zu betreiben. Die Gemeinde kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben auch eines privaten Unternehmens oder der öffentlichen Müllabfuhr einer anderen Gemeinde bedienen oder zur Besorgung dieser Aufgaben mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden.
  2. Absatz 2Durch die öffentliche Müllabfuhr sind folgende Aufgaben entsprechend den Interessen nach Paragraph 4, Absatz 6, zu besorgen:
    1. Litera a
      die Abholung des Siedlungsabfalls (Restmüll, getrennt zu sammelnder Siedlungsabfall, biologisch verwertbarer Siedlungsabfall und Sperrmüll) von den Grundstücken, auf denen er anfällt, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt oder in einer Verordnung nach Absatz 4, nichts anderes festgelegt ist,
    2. Litera b
      die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Sammelstellen für den Siedlungsabfall (Restmüll, getrennt zu sammelnder Siedlungsabfall, biologisch verwertbarer Siedlungsabfall und Sperrmüll), soweit eine Ausnahme von der Abholpflicht nach Absatz 3, oder aufgrund einer Verordnung nach Absatz 4, besteht,
    3. Litera c
      die Abfuhr des nach Litera a und b gesammelten Restmülls und Sperrmülls zu jener öffentlichen Behandlungsanlage, in deren Einzugsbereich die Gemeinde liegt,
    4. Litera d
      die Abgabe der nach Litera a und b gesammelten getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle an befugte Entsorgungsunternehmen,
    5. Litera e
      der Betrieb oder die Abfuhr zu einer biologischen Verwertungsanlage für die nach Litera a und b gesammelten biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle.
  3. Absatz 3Von der Abholpflicht nach Absatz 2, Litera a, ausgenommen sind jene Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Lage oder ihrer verkehrstechnischen Erschließung die Abholung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich wäre. Von der Abholpflicht sind weiters getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle und Sperrmüll ausgenommen, soweit nach der Müllabfuhrordnung die Abfallbesitzer dafür zu sorgen haben, dass sie zu den Sammelstellen gebracht werden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Gemeinden oder genau abgegrenzte Teile von Gemeinden von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle ausnehmen, wenn die Abholung nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand möglich wäre und die Interessen nach Paragraph 4, Absatz 6, nicht gefährdet werden.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Müllabfuhrordnung

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze nach Paragraph 4 und auf das Abfallwirtschaftskonzept durch Verordnung eine Müllabfuhrordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Müllabfuhrordnung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      die Festlegung jener Grundstücke, die nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen sind,
    2. Litera b
      die Festlegung der Sammelstellen nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b,,
    3. Litera c
      die Festlegung der Art, der Größe und der Anzahl der für die Sammlung des Restmülls auf den einzelnen Grundstücken zu verwendenden Restmüllbehälter, ihres Aufstellungsortes für die Entleerung und der Zeitpunkte ihrer Entleerung, wobei die Anzahl der Restmüllbehälter unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen bzw. auf die Art der Betriebe festzulegen ist,
    4. Litera d
      die Festlegung des Systems der Abholung des Sperrmülls, wobei die Abholung mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat, soweit nicht Sperrmüll nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommen ist,
    5. Litera e
      die Festlegung des Systems der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle, und, sofern diese Abfälle in gesonderten Behältnissen auf den einzelnen Grundstücken zu sammeln sind, der Abholung dieser Abfälle,
    6. Litera f
      die Festlegung des Systems der Abholung der biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle, sofern nicht aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz 4, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Abfälle besteht, sowie des Systems der Sammlung saisonal anfallender Gartenabfälle und
    7. Litera g
      Vorschriften über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter.

§ 15a

Text

Paragraph 15 a,

Eigentumsübergang

  1. Absatz einsDas Eigentum an Abfällen geht durch Zueignung mit folgendem Zeitpunkt an die Gemeinde, den von ihr oder vom Erzeuger sonstiger Abfälle mit der Abfuhr beauftragten Dritten, den Betreiber einer Behandlungsanlage oder den zur Rücknahme Verpflichteten über:
    1. Litera a
      bei Abfällen, für die eine öffentliche Müllabfuhr nach Paragraph 14, eingerichtet ist, mit ihrer Abholung bei dem Grundstück, auf dem sie anfallen bzw. mit der Bereitstellung an der vorgesehenen Sammelstelle,
    2. Litera b
      bei Abfällen, die nach Paragraph 12, zu sammeln und zu übergeben sind, mit ihrer Abholung bei dem Grundstück, auf dem sie anfallen bzw. mit der Übergabe an eine entsprechende Behandlungsanlage,
    3. Litera c
      bei Abfällen, die aufgrund einer Rücknahmeverpflichtung zurückgegeben werden, mit der Rücknahme durch den dazu Verpflichteten.

    Dies gilt nicht für im Abfall vorgefundene Wertgegenstände.

  2. Absatz 2Der Übergang des Eigentums bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die bei der Abfuhr oder Behandlung von Abfällen durch deren Einbringung in hierfür nicht vorgesehene Abfallbehälter verursacht worden sind.

§ 16

Text

4. Abschnitt
Öffentliche Behandlungsanlagen

Paragraph 16,

Betriebspflichten für öffentliche Behandlungsanlagen

Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage ist verpflichtet, jene im Einzugsbereich angefallenen Abfälle zu übernehmen, für die die Anlage bestimmt ist.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Tarife für öffentliche Behandlungsanlagen

  1. Absatz einsDer Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in einem Tarif festzulegen.
  2. Absatz 2Die Tarife nach Absatz eins, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angemessenheit der Tarife anzuschließen. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die im Tarif festgelegten Entgelte betriebswirtschaftlich angemessen sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Tarifen anderer öffentlicher Behandlungsanlagen in Tirol stehen. Die Genehmigung ist befristet auf höchstens zehn Jahre zu erteilen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Der Inhaber der öffentlichen Behandlungsanlage hat der Landesregierung drei, sechs und acht Jahre nach rechtskräftiger Genehmigung des Tarifs unaufgefordert einen Bericht darüber vorzulegen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Tarifgenehmigung geändert haben.
  3. Absatz 3In einem Verfahren nach Absatz 2, sind die im Einzugsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden zu hören.
  4. Absatz 4Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage hat den Organen der Landesregierung die zur Überprüfung der Angemessenheit der Tarife erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  5. Absatz 5Treten nach der Erteilung der Genehmigung Umstände ein, die den Tarif als nicht mehr angemessen erscheinen lassen, so ist von Amts wegen eine Überprüfung durchzuführen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der ursprünglich genehmigte Tarif aufgrund der geänderten Umstände betriebswirtschaftlich nicht mehr angemessen ist, so kann die Landesregierung den Tarif von Amts wegen neu festsetzen.
  6. Absatz 6Hat der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage bis zur Inbetriebnahme keinen vollständigen Antrag nach Absatz 2, eingebracht, so hat die Behörde ihn aufzufordern, binnen acht Wochen einen solchen Antrag samt den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Lässt der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage diese Frist ungenützt verstreichen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Tarif festzusetzen, wobei sie die Tarife für vergleichbare Anlagen zu berücksichtigen hat.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Auflassung von ehemals öffentlichen Deponien

Können erforderliche Aufträge nach Paragraph 51, Absatz 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2009,, dem Inhaber einer ehemals öffentlichen Deponie nach dem Abfallwirtschaftskonzept, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1993,, 114/1993, 74/1994, 22/1995, 70/1996, 100/1997, 26/1999, 13/2000, 51/2004, 27/2005 und 54/2006 nicht auferlegt werden, so sind diese Maßnahmen unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Ersatzansprüche vom Land Tirol vorzunehmen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Enteignung

  1. Absatz einsEnteignet werden kann:
    1. Litera a
      für öffentliche Behandlungsanlagen, die nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder waren, samt zugehörigen Nebenanlagen, wie Zufahrtsstraßen, Rohrleitungen und dergleichen,
    2. Litera b
      für den Erwerb des Eigentums durch das Land Tirol an einer öffentlichen Behandlungsanlage, sofern die Anlage zur Aufrechterhaltung der geordneten Behandlung oder Verbringung des in Tirol anfallenden Restmülls und Sperrmülls erforderlich ist.
  2. Absatz 2Im Übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung.

§ 20

Text

5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 20,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      als Abfallsammler (Übernehmer) die der Andienungspflicht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, unterliegenden Abfälle nicht zu der öffentlichen Behandlungsanlage des nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, festgelegten Einzugsbereiches verbringt oder
    2. Litera b
      den Betriebspflichten nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.000,– Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Litera a
      als Eigentümer eines Grundstücks bzw. als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz nicht nachkommt,
    2. Litera b
      als Abfallbesitzer den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3 und Paragraph 13, Absatz 3, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      als Abfallbesitzer von sonstigen Abfällen den Aufträgen nach Paragraph 13, Absatz 2, nicht nachkommt,
    4. Litera d
      den Vorschriften der Müllabfuhrordnung über die Verwendung und die Reinigung der Müllbehälter zuwiderhandelt,
    5. Litera e
      beim Durchsuchen von Müllbehältern, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereit gehalten werden, den Aufstellungsort verunreinigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer anderen Verwaltungsübertretung erfüllt, oder
    6. Litera f
      trotz Aufforderung nach Paragraph 17, Absatz 6, keinen Antrag im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, einbringt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600,– Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.
  4. Absatz 4Im Fall des Absatz eins, Litera a, gilt als Tatort der Sitz des Unternehmens, sofern kein Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, die Niederlassung des Unternehmens oder, sofern auch keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Abfallübernahme.
  5. Absatz 5Im Fall des Absatz 2, Litera c, gilt jener Ort, an dem die sonstigen Abfälle entstehen, als Tatort.
  6. Absatz 6Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Abfallwirtschaft zu.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person, die eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins und 2 begangen hat, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer allfälligen Schadenersatzpflicht aufzutragen, den durch die strafbare Handlung herbeigeführten Zustand so weit wie möglich zu beseitigen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach Paragraph 6, Absatz 3, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 21a

Text

Paragraph 21 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 Nr. L 197, S. 30,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. 2008 Nr. L 312, S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. 2018 Nr. L 150, S. 93.

§ 21b

Text

Paragraph 21 b,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 3,, 5 bis 7, 10 bis 15, 16, 17 und 19, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Einschreitern, Abfallbesitzern, Abfallerzeugern, Inhabern von öffentlichen Behandlungsanlagen, Grundeigentümern und von den über Grundstücke Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Bescheide,
    2. Litera b
      von Sachverständigen, Projektanten, Aufsichtsorganen, Vertretern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  5. Absatz 5Die nach den Absatz eins,, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 4, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  7. Absatz 7Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 9 und 9a mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2003,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 9 und 9a treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  4. Absatz 4Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.