Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Gebarungs-, Bilanzgliederungs- und Prüfungsrichtlinienverordnung, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2007, mit der
Richtlinien zur Haushalts- und Rechnungsführung von
Tourismusverbänden erlassen werden (Gebarungs-, Bilanzgliederungs-
und Prüfungsrichtlinienverordnung)
LGBl. Nr. 59/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Paragraph eins,

 

Paragraph 2,

Buchführung

Paragraph 3,

Budget

Paragraph 4,

Investitionsplan

Paragraph 5,

Abschreibungsplan

Paragraph 6,

Liquiditätsplan

Paragraph 7,

Rechnungswesen, Budgetvollzug

Paragraph 8,

Anlagenverzeichnis

Paragraph 9,

Kostenrechnung

Paragraph 10,

Jahresabschluss, Rechnungslegung

Paragraph 11,

Bilanz

Paragraph 12,

Anlagevermögen

Paragraph 13,

Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 14,

Lagebericht

Paragraph 15,

Abschlussprüfung

Paragraph 16,

Prüfung und Überwachung durch den Aufsichtsrat

Paragraph 17,

Abschlussprüfung durch den Abschlussprüfer

Paragraph 18,

Genehmigung des Jahresabschlusses

Paragraph 19,

In-Kraft-Treten

Anlage 1

Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung:

Anlage 2

Investitionsplan

Anlage 3

Abschreibungsplan

Anlage 4

Liquiditäts-/Cashflow-Plan:

Anlage 5

Anlagenverzeichnis

Anlage 6

Bilanz zum 31.12.20..

Anlage 7

Anlagenspiegel

Aufgrund des Paragraph 22, Absatz 3, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2007, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Die Geschäftsführung und Verwaltung des Tourismusverbandes hat unter eigener Verantwortung der Organe (Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 und der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Buchführung

  1. Absatz einsDie Buchführung ist in Form einer doppelten Buchhaltung (Doppik) abzuwickeln. Dabei ist insbesondere auf die für Unternehmer geltenden unternehmensrechtlichen Vorschriften für die Rechnungslegung gemäß dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Konten sind gemäß den Vorgaben des Österreichischen Einheitskontenrahmens des Fachsenates für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Jänner 2000 einzurichten und zu gliedern.
  3. Absatz 3Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind gemäß den Vorgaben dieser Verordnung zu gliedern, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln und eine Beobachtung der Aufwands- und Ertragsentwicklung in den einzelnen Aufgabenbereichen des Tourismusverbandes (Infrastruktur, Marketing, etc.) zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind anzuwenden. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die Anwendung der Bestimmungen über die Rechnungslegung gemäß den Paragraphen 189 bis 200 UGB,
    2. Ziffer 2
      die Anwendung der Bewertungsvorschriften der Paragraphen 201 bis 211 UGB,
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung des Jahresergebnisses eines Rechnungsjahres auf Basis eines Vermögensvergleiches (Bilanz),
    4. Ziffer 4
      der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Budget

  1. Absatz einsGemäß den Bestimmungen des Paragraph 24, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 hat der Tourismusverband jährlich ein Budget zu erstellen und darin alle im kommenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlichen Aufwendungen und die zu ihrer Deckung notwendigen Erträge aufzunehmen. Diese Planung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
  2. Absatz 2Das Budget besteht aus einer Plan- Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 1), einem Investitionsplan (Anlage 2) in Verbindung mit einem Abschreibungsplan (Anlage 3) und einem Liquiditätsplan (Anlage 4).
  3. Absatz 3In die Plan- Gewinn- und Verlustrechnung sind alle im jeweiligen Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Aufwendungen und die Erträge sind getrennt voneinander (unsaldiert) in voller Höhe zu veranschlagen (Prinzip der Brutto-Veranschlagung). Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Die Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und der Investitionsplan stellen in Verbindung mit dem Abschreibungsplan die bindende Grundlage für die Vollziehung dar. Dritte können aus diesen Planungen keine Rechte ableiten.
  4. Absatz 4Bestehen für Teile des Tourismusverbandsgebietes Ortsausschüsse, so können bei der Budgeterstellung für infrastrukturelle Vorhaben im jeweiligen Gebiet des Ortsausschusses Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Teiles des örtlichen Aufkommens an Pflichtbeiträgen und/oder Aufenthaltsabgaben vorgesehen werden. Den Ortsausschüssen kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Investitionsplan

  1. Absatz einsIn den Investitionsplan sind alle im betreffenden Haushaltsjahr geplanten Investitionen in das Anlagevermögen aufzunehmen. Die relevanten Daten aus dem Investitionsplan wie die jährliche Höhe der Abschreibungen und die Anschaffungskosten fließen einerseits in die Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und andererseits in den Liquiditätsplan ein. Im Investitionsplan ist auch die Finanzierung der Investition schlüssig darzulegen.
  2. Absatz 2Der Investitionsplan hat jedenfalls folgende Bestandteile zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Investition,
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt (das Jahr) der Investition,
    3. Ziffer 3
      den Kaufpreis unter Hinzurechnung von Nebenkosten (z. B. Transport, Installation),
    4. Ziffer 4
      die Finanzierung der Investition.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Abschreibungsplan

Auf der Grundlage des Investitionsplanes sind in einem eigenen Abschreibungsplan die Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Abschreibungen der Investitionen darzustellen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Liquiditätsplan

  1. Absatz einsNeben der Planung der Aufwendungen und Erträge im Rahmen der Erstellung einer Plan- Gewinn- und Verlustrechnung ist in einem Liquiditätsplan darzulegen, wie sich die Zahlungsströme während des Haushaltsjahres verhalten, um sicherzustellen, dass jederzeit ausreichend Finanzmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten durch ausreichende Liquidität ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 verpflichtend eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden. Dem Bilanzposten Betriebsmittelrücklage hat ein entsprechendes monetäres Nettovermögen gegenüberzustehen, welches sich wie folgt ermittelt: monetäres Vermögen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, abzüglich Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage hat mindestens 10 v. H. des Gesamtbudgets zu betragen. Sie hat jedenfalls einen Betrag zu erreichen, welcher ausreicht, um die Ausgaben auch in jenem Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Darlehen und Krediten zu finanzieren, in dem die Einnahmen, insbesondere aus den Pflichtbeiträgen, dem Tourismusverband noch nicht zur Gänze zugeflossen sind. Wird dieser Wert in einem Jahr unterschritten, so muss dieser spätestens im zweitfolgenden Jahr wieder erreicht werden.
  3. Absatz 3Die Aufnahme von Krediten ist gemäß Paragraph 25, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 nur zulässig, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind und diese nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können. Die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen muss gesichert sein. Die Kreditlaufzeit soll grundsätzlich 15 Jahre nicht überschreiten und im Übrigen mit der anzunehmenden durchschnittlichen Lebensdauer der mittels Kredit finanzierten Investition korrelieren.
  4. Absatz 4Die Beschlussfassung der Plan- Gewinn- und Verlustrechnung in Verbindung mit dem Investitions-, Abschreibungs- und Liquiditätsplan hat gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 durch den Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu erfolgen. Alle dafür erforderlichen Unterlagen sind dem Aufsichtsrat gemäß Paragraph 26, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom Obmann bis spätestens 15. November zur weiteren Behandlung zu übermitteln und von diesem bis spätestens 31. Dezember zu beschließen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Rechnungswesen, Budgetvollzug

  1. Absatz einsDie Buchhaltung des Tourismusverbandes ist in Form einer doppelten Buchhaltung zu führen. Diese hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Tourismusverbandes vermitteln kann. Die Eintragung in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Die Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
  2. Absatz 2Die vom Aufsichtsrat nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 genehmigte Plan- Gewinn- und Verlustrechnung stellt in Verbindung mit dem Investitions- und Abschreibungsplan die bindende Grundlage für den Vollzug des Jahreshaushaltes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 dar. Die laut Planung vorgesehenen Mittel dürfen im Lauf des Haushaltsjahres nur so weit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung zulässt. Die operative Tätigkeit wird ausschließlich durch den Vorstand wahrgenommen.
  3. Absatz 3Der Vorstand kann nach Paragraph 15, Absatz 5, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Aufteilung der Aufgaben (z. B. nach Infrastruktur, Marketing, Verwaltung etc.) beschließen und Verantwortlichkeiten für unterschiedliche Bereiche festlegen. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20 v. H. der im Budget veranschlagten Aufwendungen, jedenfalls aber von mehr als 20.000,– Euro, zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. Zahlungen oder Banküberweisungen bedürfen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 einer schriftlichen Anordnung des Obmannes oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten. Zahlungen an ein Mitglied des Vorstandes dürfen nur von einem anderen Mitglied des Vorstandes angewiesen werden. Jeder Ausgabenbeleg ist auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen und dies durch Unterschrift am Beleg zu dokumentieren. Unter Beachtung des Vieraugenprinzips im Zahlungsverkehr sind Banküberweisungen vom Obmann und vom Geschäftsführer gemeinsam zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss.
  4. Absatz 4Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zweimal jährlich einen Bericht über vergangene und aktuelle Entwicklungen der Geschäftstätigkeit zu erstatten sowie einen Ausblick auf geplante Aktivitäten zu geben und die zukünftige Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darzulegen. Abweichungen von der Planung sind zu erläutern.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Anlagenverzeichnis

  1. Absatz einsDas Anlagevermögen des Tourismusverbandes ist in einem Anlagenverzeichnis (Anlage 5) zu erfassen. Dieses hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des Anlagegutes,
    2. Ziffer 2
      den Anschaffungstag des Anlagegutes,
    3. Ziffer 3
      die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    4. Ziffer 4
      den Namen und die Anschrift des Lieferanten,
    5. Ziffer 5
      die voraussichtliche Nutzungsdauer,
    6. Ziffer 6
      den jährlich abzusetzenden Betrag,
    7. Ziffer 7
      den Restbuchwert.
  2. Absatz 2Anlagen, die kürzer als ein Jahr im Betrieb verbleiben, oder Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 400,– Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und brauchen nicht abgeschrieben zu werden, sondern können im Jahr der Anschaffung zur Gänze als Aufwendungen verbucht werden.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Kostenrechnung

Durch die Einrichtung einer Kostenrechnung oder andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass jederzeit konkrete Aussagen über die Höhe, die Art und den Umfang von Aufwendungen und Erträgen für alle wesentlichen Aufgabengebiete eines Tourismusverbandes, wie Infrastruktur, Marketing oder Verwaltung, gewährleistet werden können. Über die Führung von getrennten Rechnungskreisen (etwa für Teilgebiete eines Tourismusverbandes, gegliedert z. B. nach Gemeinden, Ortsteilen oder nach sonstigen Kriterien) sowie eines internen Kontrollsystems hat der Vorstand entsprechend dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit zu entscheiden.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Jahresabschluss, Rechnungslegung

  1. Absatz einsNach Ablauf des Haushaltsjahres ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Anhang, in dem die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden näher erläutert werden, sowie einem Lagebericht und hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Übernahme von Vermögensgegenständen und Schulden, einschließlich Rückstellungen durch einen aus der Fusion neu entstandenen Tourismusverband, sind diese mit den bisherigen Buchwerten anzusetzen. Sofern im Fall von Aktivvermögen ein niedrigerer beizulegender Wert, im Fall von Passivvermögen ein höherer beizulegender Wert, gegeben ist, sind diese anzusetzen. Eine Aufwertung über die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus ist nicht zulässig.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Bilanz

  1. Absatz einsDie Bilanz hat sich an den gemäß den Paragraphen 224 bis 230 UGB normierten Grundsätzen für die Aufstellung der Bilanz zu orientieren. Die Bilanz ist nach den Vorgaben gemäß Anlage 6 zu gliedern.
  2. Absatz 2Eine über die Vorgaben gemäß Absatz , hinausgehende Untergliederung der Bilanz ist zulässig. Zusätzliche Posten dürfen hinzugefügt werden. Die Aufnahme zusätzlicher Posten ist insbesondere dann geboten, wenn dies der genaueren Darstellung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dient.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Anlagevermögen

  1. Absatz einsIn der Bilanz ist unter anderem das Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Als Anlagevermögen gelten nach Paragraph 198, Absatz 2, UGB alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das Anlagevermögen umfasst:
    1. Ziffer eins
      immaterielle Vermögensgegenstände,
    2. Ziffer 2
      Sachanlagen,
    3. Ziffer 3
      Finanzanlagen.
  2. Absatz 2Die Entwicklung des Anlagevermögens ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 226, Absatz eins, UGB in der Bilanz und in einem Anlagenspiegel (Anlage 7) darzustellen. Der Anlagenspiegel hat folgende Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Stand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres,
    2. Ziffer 2
      die Zugänge des Geschäftsjahres,
    3. Ziffer 3
      die Abgänge des Geschäftsjahres,
    4. Ziffer 4
      den Stand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ende des Geschäftsjahres ohne Abschreibung,
    5. Ziffer 5
      die Summe der kumulierten Abschreibungen,
    6. Ziffer 6
      die Buchwerte zum Ende des Geschäftsjahres,
    7. Ziffer 7
      die Buchwerte zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres,
    8. Ziffer 8
      die Abschreibungen für das laufende Geschäftsjahr.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Gewinn- und Verlustrechnung

  1. Absatz einsDie Gewinn- und Verlustrechnung hat sich an den in den Paragraphen 231 bis 235 UGB normierten Grundsätzen für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung zu orientieren. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach den Vorgaben gemäß Anlage 1 zu gliedern.
  2. Absatz 2Eine über die Vorgaben gemäß Absatz eins, hinausgehende Untergliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ist zulässig. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln. Zusätzliche Posten dürfen hinzugefügt werden. Die Aufnahme zusätzlicher Posten ist insbesondere dann geboten, wenn dies der genaueren Darstellung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dient.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Lagebericht

  1. Absatz einsIm Lagebericht sind das Geschäftsergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung und die finanzielle Situation des Tourismusverbandes laut Bilanz darzulegen.
  2. Absatz 2Das Geschäftsergebnis und die wesentlichen Faktoren, die es beeinflusst haben, sind angemessen zu analysieren und zu erörtern. Der Lagebericht hat weiters einzugehen auf:
    1. Ziffer eins
      die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
    2. Ziffer 2
      die Nächtigungsentwicklung,
    3. Ziffer 3
      die Erläuterung der Mittelherkunft:
      1. Litera a
        Entwicklung der Aufenthaltsabgaben,
      2. Litera b
        Entwicklung der Pflichtbeiträge,
      3. Litera c
        Erläuterungen zu Zuschüssen und Förderungen,
      4. Litera d
        Erläuterungen anderer Erträge,
    4. Ziffer 4
      die Erläuterung der Mittelverwendung:
      1. Litera a
        für Infrastrukturaufwendungen,
      2. Litera b
        für Marketingaktivitäten,
      3. Litera c
        für Personalkosten,
      4. Litera d
        für sonstige betriebliche Aufwendungen,
    5. Ziffer 5
      die Erläuterung der Abweichungen zwischen Plan- Gewinn- und Verlustrechnung (Soll) und Gewinn- und Verlustrechnung (Ist),
    6. Ziffer 6
      die Erläuterung des Vermögens:
      1. Litera a
        Anlagevermögen,
      2. Litera b
        Umlaufvermögen (Vorräte und Forderungen),
    7. Ziffer 7
      die Erläuterung des Kapitals:
      1. Litera a
        Entwicklung der Betriebsmittelrücklage,
      2. Litera b
        Entwicklung der Verbindlichkeiten,
    8. Ziffer 8
      den Ausblick.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Abschlussprüfung

  1. Absatz einsDer Jahresabschluss und der Lagebericht des Tourismusverbandes sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) jährlich zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses sowie dessen Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Dabei ist auch die Übereinstimmung der Verbandsgebarung mit aufsichtsbehördlichen Genehmigungen zu überprüfen. Der Aufsichtsrat hat gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera g, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 die Haushalts- und Kassenführung des Tourismusverbandes zu überwachen sowie nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera h, den Jahresabschluss und die dazugehörigen Belege auf die inhaltliche Richtigkeit und die Übereinstimmung der operativen Tätigkeit mit der Planung zu überprüfen.
  2. Absatz 2Damit die Abschlussprüfung fristgerecht erfolgen kann, ist der Jahresabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. Mai zu erstellen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung weiterzuleiten. Der Abschlussbericht des Abschlussprüfers ist gemeinsam mit der vom Aufsichtsrat hierzu erstatteten Äußerung bis spätestens 30. September der Landesregierung zur Nachprüfung vorzulegen. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind verpflichtet, alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Unterlagen vorzulegen und eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Prüfung und Überwachung durch den Aufsichtsrat

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat hat mindestens halbjährlich die Gebarung des Tourismusverbandes zu kontrollieren. Insbesondere hat er dabei darauf zu achten, ob die Aufzeichnungen und Unterlagen des Tourismusverbandes rechnerisch und inhaltlich in Ordnung sind.
  2. Absatz 2Der Aufsichtsrat kann mit dieser Tätigkeit auch einen aus seiner Mitte gebildeten Arbeitsausschuss, der aus mindestens zwei Personen bestehen muss, beauftragen. Die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung hat insbesondere auch eine Prüfung der Bargeldbestände und deren Übereinstimmung mit den Aufzeichnungen sowie der Buchungen mit den Belegen und die Einhaltung des Budgets zu umfassen. Dabei ist vom Aufsichtsrat auch darauf zu achten, inwieweit die operative Tätigkeit des Vorstandes des Tourismusverbandes von den im Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit getragen war. Wird vom Aufsichtsrat mit der Gebarungsprüfung ein eigener Ausschuss beauftragt, so hat dieser die Ergebnisse und Erkenntnisse der Prüfung dem Aufsichtsrat als Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Der Aufsichtsrat hat gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera h, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 auch den Jahresabschluss zu prüfen und diesen mit einer Empfehlung für die Beschlussfassung nach Paragraph 10, Litera d, an die Vollversammlung weiterzuleiten.
  4. Absatz 4Der Aufsichtsrat hat gemäß Paragraph 29, Absatz 4, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel innerhalb von drei Monaten anzuordnen bzw. selbst zu treffen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Abschlussprüfung durch den Abschlussprüfer

  1. Absatz einsDie Abschlussprüfung ist von unabhängigen Prüfern eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gemäß den Fachgutachten, Richtlinien und Stellungnahmen des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen. Der Abschlussprüfer wird vom Aufsichtsrat bestellt. Es gelten die Bestimmungen der Paragraphen 268 bis 275 UGB.
  2. Absatz 2Anlässlich der Abschlussprüfung ist auch die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit der Budgetplanung laut Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und dem Investitions- und Abschreibungsplan zu überprüfen und auf allfällige Abweichungen explizit hinzuweisen. Ebenfalls zu überprüfen ist, ob alle nach den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen für Beschlüsse
    1. Ziffer eins
      über die Führung oder Beteiligung an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      über Darlehensaufnahmen oder die Übernahme von Haftungen und
    3. Ziffer 3
      über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften
    vorliegen und die darin erteilten Auflagen eingehalten wurden. Auf erforderliche, aber nicht vorliegende Genehmigungen oder auf die Nichteinhaltung der erteilten Auflagen ist ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3Über das Ergebnis der Prüfung ist ein den Bestimmungen des Paragraph 273, UGB entsprechender schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen und in einem Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB zusammenzufassen. Der Prüfer hat seinen Prüfungsbericht ohne Verzug schriftlich zu erstatten und dem geprüften Tourismusverband ehestens zuzuleiten. Er muss alle wichtigen Feststellungen der Prüfung, insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, der Buchführung, des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten. Es ist zu bestätigen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und alle verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht wurden. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Der Prüfungsbericht ist so abzufassen, dass aus ihm das Prüfungsergebnis ersichtlich ist und er den Organen des Tourismusverbandes und den zur Aufsicht zuständigen Stellen einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Tourismusverbandes gibt. Dem schriftlichen Prüfungsbericht sind die zur Begründung des Prüfungsergebnisses notwendigen Erläuterungen anzuschließen.
  4. Absatz 4Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses einschließlich einer Aufstellung aller Beanstandungen und den Bestätigungsvermerk zu enthalten. Mit dem Bestätigungsvermerk ist zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die Buchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt und der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss steht. Ist dies der Fall, so ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk auszustellen. Andernfalls ist dieser einzuschränken oder zu versagen. Der Bestätigungsvermerk ist vom Prüfer mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen und hat die Art und den Umfang der durchgeführten Abschlussprüfung zu beschreiben und Angaben darüber zu enthalten, nach welchen Prüfungsgrundsätzen die Prüfung durchgeführt wurde.
  5. Absatz 5Nach Abschluss der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlussbesprechung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Vorstand und dem Geschäftsführer über das Ergebnis der Prüfung durchzuführen. Dabei sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen durch den Prüfer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Genehmigung des Jahresabschlusses

Der geprüfte Jahresabschluss ist gemäß Paragraph 10, Litera d, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres der Vollversammlung zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzulegen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung:

Anlage nicht darstellbar

Anl. 2

Text

Anlage 2

Investitionsplan

Anlage nicht darstellbar

Anl. 3

Text

Anlage 3

Abschreibungsplan

Anlage nicht darstellbar

Anl. 4

Text

Anlage 4

Liquiditäts-/Cashflow-Plan:

Anlage nicht darstellbar

Anl. 5

Text

Anlage 5

Anlagenverzeichnis

Anlage nicht darstellbar

Anl. 6

Text

Anlage 6

Bilanz zum 31.12.20..

Anlage nicht darstellbar

Anl. 7

Text

Anlage 7

Anlagenspiegel

Anlage nicht darstellbar