(3)Absatz 3Der Vorstand kann nach § 15 Abs. 5 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Aufteilung der Aufgaben (z. B. nach Infrastruktur, Marketing, Verwaltung etc.) beschließen und Verantwortlichkeiten für unterschiedliche Bereiche festlegen. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20 v. H. der im Budget veranschlagten Aufwendungen, jedenfalls aber von mehr als 20.000,– Euro, zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. Zahlungen oder Banküberweisungen bedürfen gemäß § 28 Abs. 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 einer schriftlichen Anordnung des Obmannes oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten. Zahlungen an ein Mitglied des Vorstandes dürfen nur von einem anderen Mitglied des Vorstandes angewiesen werden. Jeder Ausgabenbeleg ist auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen und dies durch Unterschrift am Beleg zu dokumentieren. Unter Beachtung des Vieraugenprinzips im Zahlungsverkehr sind Banküberweisungen vom Obmann und vom Geschäftsführer gemeinsam zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss.Der Vorstand kann nach Paragraph 15, Absatz 5, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Aufteilung der Aufgaben (z. B. nach Infrastruktur, Marketing, Verwaltung etc.) beschließen und Verantwortlichkeiten für unterschiedliche Bereiche festlegen. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20 v. H. der im Budget veranschlagten Aufwendungen, jedenfalls aber von mehr als 20.000,– Euro, zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. Zahlungen oder Banküberweisungen bedürfen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 einer schriftlichen Anordnung des Obmannes oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten. Zahlungen an ein Mitglied des Vorstandes dürfen nur von einem anderen Mitglied des Vorstandes angewiesen werden. Jeder Ausgabenbeleg ist auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen und dies durch Unterschrift am Beleg zu dokumentieren. Unter Beachtung des Vieraugenprinzips im Zahlungsverkehr sind Banküberweisungen vom Obmann und vom Geschäftsführer gemeinsam zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss.