Anlage 1
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr
§ 1
Name, Sitz
Die „Freiwillige Feuerwehr (Name der Gemeinde bzw. Ortschaft)“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in (Name der Gemeinde).
§ 2
Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat die Aufgabe,
als Hilfsorgan der zuständigen Behörde
bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, bei Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, bei nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen und durch Hilfestellung bei allfälligen Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz),
bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten, (Katastrophenhilfe) und
bei technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere, Sachen und die Umwelt, (technische Hilfsdienste)
mitzuwirken, sowie
für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft zu sorgen.
(2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die Feuerwehr im Besonderen dadurch, dass sie ihre für den Einsatz bestimmten Mitglieder
zu freiwilliger Mitarbeit, zu unermüdlichem Einsatz sowie zu treuer Kameradschaft und Pflichterfüllung erzieht,
den Dienstvorschriften entsprechend schult und einheitlich ausbildet, sodass sie befähigt sind, Brände erfolgreich zu bekämpfen sowie in Brandfällen und bei anderen Gefahren Menschenleben, Tiere und Sachgüter zu retten, die Umwelt zu schützen, und dabei Sachschäden nach Möglichkeit zu verhindern,
durch Schulungen und Übungen ertüchtigt und ihnen den Besuch von Lehrgängen, insbesondere an der Landes-Feuerwehrschule, ermöglicht.
(3) Zu Hilfeleistungen, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgen, wie insbesondere Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (allgemeine Sicherheitspolizei), darf die Feuerwehr nicht herangezogen werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:
Mitgliedern außer Dienst,
Mitgliedern der Feuerwehrjugend und
§ 4
Aktive Mitglieder
(1) Als aktive Mitglieder dürfen nur gesunde, kräftige und gewandte Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes in der Feuerwehr genügen, einen guten Ruf genießen, das 15. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.
(2) Anträge um Aufnahme sind beim Kommandanten schriftlich einzureichen. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung können angefordert werden. Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die vorläufige Aufnahme.
(3) Jeder Aufgenommene wird zunächst durch den Kommandanten als Probefeuerwehrmitglied auf ein Jahr verpflichtet. Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreier Dienstleistung entscheidet der Feuerwehrausschuss über die endgültige Aufnahme.
(4) Nach der endgültigen Aufnahme hat das Mitglied mit Handschlag dem Kommandanten zu geloben: „Ich gelobe, meinen Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, ein treuer Kamerad/eine treue Kameradin zu sein, meine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und mich als freiwilliges Feuerwehrmitglied unter Einsatz meiner ganzen Kraft bereitzuhalten: Gott zur Ehr´, dem Nächsten zur Wehr.“ Für die würdige Durchführung der Gelöbnisablegung hat der Kommandant zu sorgen.
(5) Jedes Feuerwehrmitglied erhält bei seiner endgültigen Aufnahme den Feuerwehrpass, in dem alle wichtigen Vorgänge, insbesondere Lehrgangsbesuche, Beförderungen und Auszeichnungen, einzutragen sind.
§ 5
Mitglieder außer Dienst
Der aktive Dienst eines Mitgliedes der Feuerwehr endet:
bei Verlust der körperlichen Eignung,
auf eigenes Ansuchen, wenn mindestens 35 Dienstjahre abgeleistet wurden,
mit dem Ablauf des Jahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 6
Feuerwehrjugend
(1) Jugendliche können ab dem Erreichen des 12. Lebensjahres zur Ausbildung in die Feuerwehrjugend eintreten; vor Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen sie jedoch nicht als aktive Mitglieder herangezogen werden. § 4 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) Besteht in der Feuerwehr keine Jugendgruppe, so ist die Aufnahme von Jugendlichen zu Ausbildungszwecken ab dem Erreichen des 13. Lebensjahres möglich. Jedoch dürfen sie vor Vollendung des 15. Lebensjahres nicht als aktive Mitglieder herangezogen werden.
(3) Die Einrichtung einer Jugendgruppe bzw. die Aufnahme von Jugendlichen gemäß Abs. 2 ist nur dann zulässig, wenn in der Feuerwehr ein geeigneter Betreuer zur Verfügung steht.
(4) Nähere Regelungen betreffend die Organisation der Feuerwehrjugend ergehen durch Dienstanweisungen des Landes-Feuerwehrausschusses.
§ 7
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können vom Feuerwehrausschuss ernannt werden:
besonders verdiente Mitglieder,
Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben.
Eine solche Ernennung ist dem Bezirks-Feuerwehrverband zur Kenntnis zu bringen.
§ 8
Ausscheiden aus der Feuerwehr
(1) Das Mitglied scheidet aus:
durch ehrenvollen Abschied,
wenn es unter Sachwalterschaft gestellt wird,
(2) Der ehrenvolle Abschied ist aufgrund eines beim Kommandanten einzureichenden schriftlichen Antrages durch den Feuerwehrausschuss zu gewähren, wenn
dem Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen der Dienst in der Wehr unmöglich wird,
das Mitglied seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt,
dem Mitglied wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen,
das Mitglied in eine Berufs- oder Betriebsfeuerwehr eintritt und aus diesem Anlass aus der Freiwilligen Feuerwehr ausscheidet.
(3) Der Austritt ist schriftlich über den Kommandanten dem Feuerwehrausschuss mitzuteilen.
(4) Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied
wegen eines Verbrechens, das den Ausschluss vom Wahlrecht zum Gemeinderat zur Folge hat, verurteilt wurde,
das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat,
bei Alarm oder bei Schulungen und Übungen wiederholt ohne ausreichende Entschuldigung gefehlt oder den sonstigen Pflichten wiederholt grob zuwider gehandelt hat.
(5) Über den Antrag auf ehrenvollen Abschied sowie über den Ausschluss entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Beschluss ist schriftlich auszufertigen. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen der Einspruch an den Bezirks-Feuerwehrausschuss zulässig, der endgültig entscheidet.
(6) Die dem ausgeschiedenen Mitglied anvertrauten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich der Feuerwehr zurückzugeben.
§ 9
Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet,
sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung einzufinden,
bei jedem Dienst regelmäßig und pünktlich zu erscheinen,
sich durch vorbildliches Verhalten im und außer Dienst der Feuerwehr würdig zu erweisen,
allen Mitgliedern der Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein,
die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln,
sich in Schulungen und Übungen das für den Einsatz erforderliche Wissen und Können anzueignen und Aufforderungen zum Besuch von Lehrgängen, insbesondere an der Landes-Feuerwehrschule, Folge zu leisten,
die dienstlichen Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,
die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
(2) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und zu wählen,
bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 LFG 2001 in eine Funktion gewählt zu werden,
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen Unterstützungen in Anspruch zu nehmen und an Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.
(3) Für Mitglieder außer Dienst gelten die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c, d, e, g und h und des Abs. 2 lit. a und c sinngemäß.
(4) Für die Mitglieder der Feuerwehrjugend gelten die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b bis h und des Abs. 2 lit. c sinngemäß.
(5) Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den allgemeinen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.
§ 10
Organe
Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:
§ 11
Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern außer Dienst.
(2) Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
die Entgegennahme des Jahresberichtes,
die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und der angeschlossenen Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer,
die Entlastung der Amtsträger auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer,
die Wahl des Kommandanten, seines Stellvertreters, des Kassiers und des Schriftführers,
die Bestellung der Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder.
(3) Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr stattzufinden. Zu dieser sind auch der Bürgermeister, der Bezirks-Feuerwehrkommandant, der Bezirks-Feuerwehrinspektor und der Abschnittskommandant einzuladen.
(4) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Anordnung des Kommandanten, auf Verlangen des Bürgermeisters, des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, des Bezirks-Feuerwehrinspektors oder dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt; im Falle eines solchen Verlangens hat die Versammlung binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen beim Kommandanten stattzufinden.
§ 12
Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
allen Zugs- und Gruppenkommandanten.
Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.
(2) Der Feuerwehrausschuss beschließt in allen Angelegenheiten, soweit die Beschlussfassung nicht anderen Organen übertragen ist.
Insbesondere obliegen ihm:
die Erstellung des Voranschlages,
die Verfassung des Jahresberichtes,
die Festsetzung der Tagesordnung der Hauptversammlung,
die Beschlussfassung über Anträge auf Anschaffungen,
die Erstattung von Wahlvorschlägen und Anträgen für Dienststellungen,
die Bestimmung der delegierten Mitglieder für den Bezirks-Feuerwehrtag,
die Bearbeitung von Ansuchen um Unterstützung aus dem Landes-Feuerwehrfonds,
die Aufnahme und Überstellung von Mitgliedern sowie die Entscheidung über deren Ausscheiden,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
die Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen und Auszeichnungen.
(3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, einzuberufen. Der Kommandant muss den Feuerwehrausschuss binnen acht Tagen einberufen, wenn es vom Bürgermeister, vom Bezirks-Feuerwehrinspektor, vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder von einem Drittel seiner Mitglieder verlangt wird. Von der Sitzung ist jedes Ausschussmitglied drei Tage vorher zu verständigen.
§ 13
Geschäftsordnungsbestimmungen
(1) Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag durch den Dienstplan, schriftlich oder durch ortsübliche Verlautbarung, jeweils unter Mitteilung der Tagesordnung, zu erfolgen.
(2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich beim Kommandanten einzubringen. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig eingebracht, so kann über ihn nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wahlvorschläge können noch in der Hauptversammlung selbst eingebracht werden.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist binnen zwei Wochen neuerlich eine Hauptversammlung einzuberufen, zu der auch der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant einzuladen ist. Diese Hauptversammlung ist, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(4) Zu einem gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Anordnung durch den Vorsitzenden kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden.
(5) In der Hauptversammlung kann bei der Verhandlung über ein und denselben Gegenstand jedem Redner nur zwei Mal das Wort erteilt werden. Zu tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort aber jederzeit zu erteilen.
Wenn ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung abweicht, kann ihn der Vorsitzende „zur Sache“, wenn er Personen in unberufener und beleidigender Weise verunglimpft, „zur Ordnung“ rufen und zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigung verhalten. Bei Nichtbeachtung einer zweimaligen Verweisung oder bei Weigerung, eine Beleidigung zurückzunehmen, kann dem Redner das Wort entzogen werden.
Auf Antrag können bestimmte Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.
(6) Über jede Sitzung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Verlesung der letzten Niederschrift ist erster Punkt der Tagesordnung jeder Sitzung. Von ihr kann durch Beschluss Abstand genommen werden.
(7) Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Kommandant oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt Abs. 4 erster Satz sinngemäß, hinsichtlich der Niederschrift Abs. 6.
§ 14
Kommandant
(1) Der Kommandant leitet die Feuerwehr. Er führt das Kommando bei allen Einsätzen, führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Feuerwehrausschuss, führt die laufende Verwaltung und vertritt die Freiwillige Feuerwehr nach außen.
(2) Ferner obliegen ihm:
die Einteilung der einzelnen Gruppen nach Anhören des Feuerwehrausschusses,
die Bestellung und Abberufung aller nicht zu wählenden Dienststellungen,
die Einberufung zu Übungen, Ausrückungen, Sitzungen und Versammlungen,
die Aufsicht über die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und - einrichtungen,
die Überprüfung der Standeslisten,
die Ausfertigung der Einsatzberichte,
die Berichterstattung an die Gemeinde,
die Meldung von Unfällen und Schäden an das Landes-Feuerwehrkommando im Dienstwege,
die Teilnahme am Bezirks-Feuerwehrtag, an Dienstbesprechungen und Dienstversammlungen,
die Ausstellung der Feuerwehrpässe.
§ 15
Sonstige Dienststellungen
(1) In der Feuerwehr sind außer dem Kommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer folgende Dienststellungen zu besetzen:
soweit erforderlich, Sachbearbeiter für verschiedene Bereiche.
(2) Die Besetzung und Änderung der Dienststellungen nach Abs. 1 führt der Kommandant durch.
§ 16
Dienstgrade
(1) Die aktiven Mitglieder führen folgende Dienstgrade:
Mannschaftsdienstgrade: Probefeuerwehrmann (PFm), Feuerwehrmann (Fm), Oberfeuerwehrmann (OFm), Hauptfeuerwehrmann (Hfm),
Chargendienstgrade: Löschmeister (Lm), Oberlöschmeister (OLm), Hauptlöschmeister (HLm), Brandmeister (Bm), Oberbrandmeister (OBm), Hauptbrandmeister (HBm),
Verwalterdienstgrade: Verwalter (V), Oberverwalter (OV), Hauptverwalter (HV),
Offiziersdienstgrade: Feuerwehrarzt (FA), Feuerwehrkurat (FKur), Brandinspektor (BI), Oberbrandinspektor (OBI), Hauptbrandinspektor (HBI),
(2) Die Ernennung obliegt:
dem Kommandanten für die Dienstgrade Feuerwehrmann bis Hauptlöschmeister sowie Verwalter und Oberverwalter,
dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten für die Dienstgrade Brandmeister bis Hauptbrandmeister, Brandinspektor bis Hauptbrandinspektor sowie Hauptverwalter.
Voraussetzung für jede Ernennung ist, dass der Betreffende über die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse verfügt.
(3) Die Ernennung des Feuerwehrkuraten und des Feuerwehrarztes erfolgt durch den Landes-Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Bezirks-Feuerwehrkommandanten.
§ 17
Teilnahme an Sitzungen
Der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrinspektor, der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrkommandant oder deren Bevollmächtigte sowie der Bürgermeister oder sein Stellvertreter sind berechtigt, an der Hauptversammlung und an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 18
Einnahmen, Gebarung
(1) Der Bedarf der Feuerwehr wird
aus den von der Gemeinde gemäß § 26 Abs. 1 und 2 LFG 2001 zu leistenden Aufwendungen,
aus Einnahmen, die sie aufgrund von Leistungen erzielt, die über die Feuerwehr-Tarifordnung abgegolten werden (§ 26 Abs. 3 LFG 2001),
aus Zuwendungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds (§ 29 LFG 2001),
aus dem Katastrophenfonds und
aus der Kameradschaftskasse
bestritten.
(2) Die Gebarung der Feuerwehr einschließlich der Einhebung der Kostenersätze nach der Feuerwehr-Tarifordnung wird über den Haushalt der Gemeinde abgewickelt. Lediglich die Führung einer Kameradschaftskasse wird im eigenen Wirkungsbereich der Feuerwehr besorgt.
(3) Das Verwaltungsjahr der Feuerwehr entspricht dem Verwaltungsjahr der Gemeinde.
§ 19
Führung der Kasse, Verwaltung des Vermögens
(1) Die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vermögens der Feuerwehr obliegen dem Kassier.
(2) Insbesondere hat der Kassier folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben,
die Verwaltung und Verwahrung der Kassen- und Vermögensbestände,
die Besorgung der Buchungen,
die geordnete Ablage und Aufbewahrung der Belege und der Kassenbücher,
die Vorbereitung des Voranschlages und des Zuschussbedarfes seitens der Gemeinde,
die Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes an die Hauptversammlung,
die Führung von Inventaraufzeichnungen.
§ 20
Kameradschaftskasse
(1) Die Mittel der Kameradschaftskasse werden durch Erlöse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Zuschüsse der Gemeinde aus Kostenersätzen für Mannschaftsleistungen sowie Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Mit den Mitteln aus der Kameradschaftskasse sollen insbesondere folgende Ausgaben bestritten werden:
Verpflegung bei Einsätzen und nach Übungen,
Ersatz von Barauslagen der Feuerwehrmitglieder,
Kostenbeiträge für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen nach Beschlussfassung durch den Feuerwehrausschuss,
Pflege der Kameradschaft.
(3) Die Einnahmen und Ausgaben der Kameradschaftskasse sind über eine Barkasse bzw. über ein eigenes Bankkonto der Feuerwehr abzuwickeln. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Beleg vom Kassier und vom Kommandanten abzuzeichnen ist. Ohne schriftliche Ermächtigung des Kommandanten ist es dem Kassier nicht erlaubt, Auszahlungen vorzunehmen. Für das Bankkonto bzw. ein allenfalls vorhandenes Sparbuch gilt der Grundsatz, dass nur der Kassier und der Kommandant gemeinsam zeichnungsberechtigt sind (Kollektivzeichnung).
(4) Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und geordnet abzulegen. Auf dieser Grundlage ist die Gebarung der Kameradschaftskasse in einfacher Form aufzuzeichnen, wobei sämtliche Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge getrennt nach Zahlwegen zu erfassen sind. Die Aufzeichnungen müssen so erfolgen, dass jederzeit die aktuellen Stände nachvollzogen werden können. Sofern es die Zahl der Geschäftsfälle erfordert, ist monatlich ein Zwischenabschluss zu erstellen, der vom Kommandanten zu unterfertigen ist.
(5) Die Kassen- und Vermögensbestände sind sicher aufzubewahren.
§ 21
Inventarverzeichnis
(1) Für die in Verwendung der Feuerwehr stehenden beweglichen Anlagegüter ist ein Inventarverzeichnis auf vorgesehenen „Inventarkontoblättern“ zu führen und eine Gliederung nach Gruppen (Fahrzeuge und Anhänger, Pumpen und motorbetriebene Geräte, Einrichtungsgegenstände, Maschinen und maschinelle Anlagen, Armaturen und Schläuche, Gerätschaften und Werkzeuge, Dienst- und Einsatzbekleidung) vorzunehmen.
(2) Aus dem Verzeichnis müssen der Bestand, der Eigentümer, der Anschaffungswert, das Anschaffungsdatum und alle Bestandsveränderungen entnommen werden können. Bei Maschinen und Geräten sind auch die Fabrikationsnummern anzugeben. Die derart inventarisierten Gegenstände sind mit einer beständigen Markierung (selbstklebende Metallfolie) als Eigentum der Feuerwehr zu kennzeichnen.
§ 22
Rechnungsabschluss
(1) Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Kassier den Rechnungsabschluss der Kameradschaftskasse zu erstellen, der auch den am Jahresende vorhandenen Stand an Kassen- und Vermögensbeständen auszuweisen hat. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht mit einer gegliederten, nach Sachbereichen geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anzuschließen.
(2) Der Rechnungsabschluss ist nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 23
Rechnungsprüfer
(1) Kontrollorgane der Feuerwehr sind die auf Dauer einer Funktionsperiode bestellten Rechnungsprüfer.
(2) Ihnen kommen folgende Aufgaben zu:
die laufende Prüfung der Belege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit, der Auszahlungsanweisungen des Kommandanten und des Vorliegens von Beschlüssen des Feuerwehrausschusses bei Kostenbeiträgen und einmaligen Anschaffungen;
die Kontrolle der Abwicklung der Geldgebarung, insbesondere der Einhaltung der Kollektivzeichnung und die Überprüfung, ob die vorhandenen Geldbestände mit den Aufzeichnungen übereinstimmen;
die Überprüfung der Vollständigkeit der Buchhaltung und der Inventaraufzeichnungen;
die Prüfung des Rechnungsabschlusses samt den angeschlossenen Berichten. Über die Prüfung des Rechnungsabschlusses ist ein kurzer schriftlicher Bericht zu verfassen, der in der Hauptversammlung zu verlesen und mit dem Rechnungsabschluss aufzubewahren ist.
§ 24
Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(2) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern und dem Kommandanten oder dem Feuerwehrausschuss entscheidet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen in der Hauptversammlung stimmberechtigte Mitglieder sein.
(3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Streitteil bestimmt zwei Schiedsrichter. Diese wählen dann einen fünften Schiedsrichter zum Vorsitzenden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so bestimmt den Vorsitzenden der Bezirks-Feuerwehrkommandant.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.