Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Landes-Feuerwehrgesetz 2001, Verordnung zur Durchführung, Fassung vom 27.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2003 zur Durchführung
des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
LGBl. Nr. 51/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

§ 1

Satzungen

§ 2

In-Kraft-Treten

Anlage 1

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr

Anlage 2

Satzung der Betriebsfeuerwehr

Anlage 3

Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes

Anlage 4

Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes Tirol

Aufgrund der §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2002 wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1

Satzungen

  1. (1) Die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr wird entsprechend der Anlage 1 festgelegt.
  2. (2) Die Satzung der Betriebsfeuerwehr wird entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
  3. (3) Die Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 3 festgelegt.
  4. (4) Die Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes wird entsprechend der Anlage 4 festgelegt.

§ 2

Text

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 1

Name, Sitz

Die „Freiwillige Feuerwehr (Name der Gemeinde bzw. Ortschaft)“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in (Name der Gemeinde).

§ 2

Aufgaben

  1. (1) Die Feuerwehr hat die Aufgabe,
    1. a)
      als Hilfsorgan der zuständigen Behörde
      1. 1.
        bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, bei Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, bei nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen und durch Hilfestellung bei allfälligen Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz),
      2. 2.
        bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten, (Katastrophenhilfe) und
      3. 3.
        bei technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere, Sachen und die Umwelt, (technische Hilfsdienste)
    mitzuwirken, sowie
    1. b)
      für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft zu sorgen.
  2. (2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die Feuerwehr im Besonderen dadurch, dass sie ihre für den Einsatz bestimmten Mitglieder
    1. a)
      zu freiwilliger Mitarbeit, zu unermüdlichem Einsatz sowie zu treuer Kameradschaft und Pflichterfüllung erzieht,
    2. b)
      den Dienstvorschriften entsprechend schult und einheitlich ausbildet, sodass sie befähigt sind, Brände erfolgreich zu bekämpfen sowie in Brandfällen und bei anderen Gefahren Menschenleben, Tiere und Sachgüter zu retten, die Umwelt zu schützen, und dabei Sachschäden nach Möglichkeit zu verhindern,
    3. c)
      durch Schulungen und Übungen ertüchtigt und ihnen den Besuch von Lehrgängen, insbesondere an der Landes-Feuerwehrschule, ermöglicht.
  3. (3) Zu Hilfeleistungen, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgen, wie insbesondere Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (allgemeine Sicherheitspolizei), darf die Feuerwehr nicht herangezogen werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:

  1. 1.
    aktiven Mitgliedern,
  2. 2.
    Mitgliedern außer Dienst,
  3. 3.
    Mitgliedern der Feuerwehrjugend und
  4. 4.
    Ehrenmitgliedern.

§ 4

Aktive Mitglieder

  1. (1) Als aktive Mitglieder dürfen nur gesunde, kräftige und gewandte Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes in der Feuerwehr genügen, einen guten Ruf genießen, das 15. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.
  2. (2) Anträge um Aufnahme sind beim Kommandanten schriftlich einzureichen. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung können angefordert werden. Der Feuerwehrausschuss entscheidet über die vorläufige Aufnahme.
  3. (3) Jeder Aufgenommene wird zunächst durch den Kommandanten als Probefeuerwehrmitglied auf ein Jahr verpflichtet. Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreier Dienstleistung entscheidet der Feuerwehrausschuss über die endgültige Aufnahme.
  4. (4) Nach der endgültigen Aufnahme hat das Mitglied mit Handschlag dem Kommandanten zu geloben: „Ich gelobe, meinen Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, ein treuer Kamerad/eine treue Kameradin zu sein, meine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und mich als freiwilliges Feuerwehrmitglied unter Einsatz meiner ganzen Kraft bereitzuhalten: Gott zur Ehr´, dem Nächsten zur Wehr.“ Für die würdige Durchführung der Gelöbnisablegung hat der Kommandant zu sorgen.
  5. (5) Jedes Feuerwehrmitglied erhält bei seiner endgültigen Aufnahme den Feuerwehrpass, in dem alle wichtigen Vorgänge, insbesondere Lehrgangsbesuche, Beförderungen und Auszeichnungen, einzutragen sind.

§ 5

Mitglieder außer Dienst

Der aktive Dienst eines Mitgliedes der Feuerwehr endet:

  1. a)
    bei Verlust der körperlichen Eignung,
  2. b)
    auf eigenes Ansuchen, wenn mindestens 35 Dienstjahre abgeleistet wurden,
  3. c)
    mit dem Ablauf des Jahres, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 6

Feuerwehrjugend

  1. (1) Jugendliche können ab dem Erreichen des 12. Lebensjahres zur Ausbildung in die Feuerwehrjugend eintreten; vor Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen sie jedoch nicht als aktive Mitglieder herangezogen werden. § 4 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
  2. (2) Besteht in der Feuerwehr keine Jugendgruppe, so ist die Aufnahme von Jugendlichen zu Ausbildungszwecken ab dem Erreichen des 13. Lebensjahres möglich. Jedoch dürfen sie vor Vollendung des 15. Lebensjahres nicht als aktive Mitglieder herangezogen werden.
  3. (3) Die Einrichtung einer Jugendgruppe bzw. die Aufnahme von Jugendlichen gemäß Abs. 2 ist nur dann zulässig, wenn in der Feuerwehr ein geeigneter Betreuer zur Verfügung steht.
  4. (4) Nähere Regelungen betreffend die Organisation der Feuerwehrjugend ergehen durch Dienstanweisungen des Landes-Feuerwehrausschusses.

§ 7

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können vom Feuerwehrausschuss ernannt werden:

  1. a)
    besonders verdiente Mitglieder,
  2. b)
    Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben.
Eine solche Ernennung ist dem Bezirks-Feuerwehrverband zur Kenntnis zu bringen.

§ 8

Ausscheiden aus der Feuerwehr

  1. (1) Das Mitglied scheidet aus:
    1. a)
      durch ehrenvollen Abschied,
    2. b)
      wenn es unter Sachwalterschaft gestellt wird,
    3. c)
      durch Austritt,
    4. d)
      durch Ausschluss.
  2. (2) Der ehrenvolle Abschied ist aufgrund eines beim Kommandanten einzureichenden schriftlichen Antrages durch den Feuerwehrausschuss zu gewähren, wenn
    1. a)
      dem Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen der Dienst in der Wehr unmöglich wird,
    2. b)
      das Mitglied seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt,
    3. c)
      dem Mitglied wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen,
    4. d)
      das Mitglied in eine Berufs- oder Betriebsfeuerwehr eintritt und aus diesem Anlass aus der Freiwilligen Feuerwehr ausscheidet.
  3. (3) Der Austritt ist schriftlich über den Kommandanten dem Feuerwehrausschuss mitzuteilen.
  4. (4) Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied
    1. a)
      wegen eines Verbrechens, das den Ausschluss vom Wahlrecht zum Gemeinderat zur Folge hat, verurteilt wurde,
    2. b)
      das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat,
    3. c)
      bei Alarm oder bei Schulungen und Übungen wiederholt ohne ausreichende Entschuldigung gefehlt oder den sonstigen Pflichten wiederholt grob zuwider gehandelt hat.
  5. (5) Über den Antrag auf ehrenvollen Abschied sowie über den Ausschluss entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Beschluss ist schriftlich auszufertigen. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen der Einspruch an den Bezirks-Feuerwehrausschuss zulässig, der endgültig entscheidet.
  6. (6) Die dem ausgeschiedenen Mitglied anvertrauten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich der Feuerwehr zurückzugeben.

§ 9

Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. (1) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet,
    1. a)
      sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung einzufinden,
    2. b)
      bei jedem Dienst regelmäßig und pünktlich zu erscheinen,
    3. c)
      sich durch vorbildliches Verhalten im und außer Dienst der Feuerwehr würdig zu erweisen,
    4. d)
      allen Mitgliedern der Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein,
    5. e)
      die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln,
    6. f)
      sich in Schulungen und Übungen das für den Einsatz erforderliche Wissen und Können anzueignen und Aufforderungen zum Besuch von Lehrgängen, insbesondere an der Landes-Feuerwehrschule, Folge zu leisten,
    7. g)
      die dienstlichen Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,
    8. h)
      die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
  2. (2) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
    1. a)
      in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und zu wählen,
    2. b)
      bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 LFG 2001 in eine Funktion gewählt zu werden,
    3. c)
      nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen Unterstützungen in Anspruch zu nehmen und an Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.
  3. (3) Für Mitglieder außer Dienst gelten die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c, d, e, g und h und des Abs. 2 lit. a und c sinngemäß.
  4. (4) Für die Mitglieder der Feuerwehrjugend gelten die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b bis h und des Abs. 2 lit. c sinngemäß.
  5. (5) Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den allgemeinen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.

§ 10

Organe

Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

  1. a)
    die Hauptversammlung,
  2. b)
    der Feuerwehrausschuss,
  3. c)
    der Feuerwehrkommandant.

§ 11

Hauptversammlung

  1. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern außer Dienst.
  2. (2) Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
    1. a)
      die Entgegennahme des Jahresberichtes,
    2. b)
      die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und der angeschlossenen Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer,
    3. c)
      die Entlastung der Amtsträger auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    4. d)
      die Wahl des Kommandanten, seines Stellvertreters, des Kassiers und des Schriftführers,
    5. e)
      die Bestellung der Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder.
  3. (3) Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr stattzufinden. Zu dieser sind auch der Bürgermeister, der Bezirks-Feuerwehrkommandant, der Bezirks-Feuerwehrinspektor und der Abschnittskommandant einzuladen.
  4. (4) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Anordnung des Kommandanten, auf Verlangen des Bürgermeisters, des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, des Bezirks-Feuerwehrinspektors oder dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt; im Falle eines solchen Verlangens hat die Versammlung binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen beim Kommandanten stattzufinden.

§ 12

Feuerwehrausschuss

  1. (1) Der Feuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. a)
      dem Kommandanten,
    2. b)
      seinem Stellvertreter,
    3. c)
      dem Kassier,
    4. d)
      dem Schriftführer,
    5. e)
      dem Gerätewart,
    6. f)
      dem Obermaschinisten,
    7. g)
      allen Zugs- und Gruppenkommandanten.
    Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.
  2. (2) Der Feuerwehrausschuss beschließt in allen Angelegenheiten, soweit die Beschlussfassung nicht anderen Organen übertragen ist.
    Insbesondere obliegen ihm:
    1. a)
      die Erstellung des Voranschlages,
    2. b)
      die Verfassung des Jahresberichtes,
    3. c)
      die Festsetzung der Tagesordnung der Hauptversammlung,
    4. d)
      die Beschlussfassung über Anträge auf Anschaffungen,
    5. e)
      die Erstattung von Wahlvorschlägen und Anträgen für Dienststellungen,
    6. f)
      die Bestimmung der delegierten Mitglieder für den Bezirks-Feuerwehrtag,
    7. g)
      die Bearbeitung von Ansuchen um Unterstützung aus dem Landes-Feuerwehrfonds,
    8. h)
      die Aufnahme und Überstellung von Mitgliedern sowie die Entscheidung über deren Ausscheiden,
    9. i)
      die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. j)
      die Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen und Auszeichnungen.
  3. (3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, einzuberufen. Der Kommandant muss den Feuerwehrausschuss binnen acht Tagen einberufen, wenn es vom Bürgermeister, vom Bezirks-Feuerwehrinspektor, vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder von einem Drittel seiner Mitglieder verlangt wird. Von der Sitzung ist jedes Ausschussmitglied drei Tage vorher zu verständigen.

§ 13

Geschäftsordnungsbestimmungen

  1. (1) Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag durch den Dienstplan, schriftlich oder durch ortsübliche Verlautbarung, jeweils unter Mitteilung der Tagesordnung, zu erfolgen.
  2. (2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich beim Kommandanten einzubringen. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig eingebracht, so kann über ihn nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wahlvorschläge können noch in der Hauptversammlung selbst eingebracht werden.
  3. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist binnen zwei Wochen neuerlich eine Hauptversammlung einzuberufen, zu der auch der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant einzuladen ist. Diese Hauptversammlung ist, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. (4) Zu einem gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Anordnung durch den Vorsitzenden kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden.
  5. (5) In der Hauptversammlung kann bei der Verhandlung über ein und denselben Gegenstand jedem Redner nur zwei Mal das Wort erteilt werden. Zu tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort aber jederzeit zu erteilen.

Wenn ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung abweicht, kann ihn der Vorsitzende „zur Sache“, wenn er Personen in unberufener und beleidigender Weise verunglimpft, „zur Ordnung“ rufen und zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigung verhalten. Bei Nichtbeachtung einer zweimaligen Verweisung oder bei Weigerung, eine Beleidigung zurückzunehmen, kann dem Redner das Wort entzogen werden.

Auf Antrag können bestimmte Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.

  1. (6) Über jede Sitzung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Verlesung der letzten Niederschrift ist erster Punkt der Tagesordnung jeder Sitzung. Von ihr kann durch Beschluss Abstand genommen werden.
  2. (7) Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Kommandant oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt Abs. 4 erster Satz sinngemäß, hinsichtlich der Niederschrift Abs. 6.

§ 14

Kommandant

  1. (1) Der Kommandant leitet die Feuerwehr. Er führt das Kommando bei allen Einsätzen, führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Feuerwehrausschuss, führt die laufende Verwaltung und vertritt die Freiwillige Feuerwehr nach außen.
  2. (2) Ferner obliegen ihm:
    1. a)
      die Einteilung der einzelnen Gruppen nach Anhören des Feuerwehrausschusses,
    2. b)
      die Bestellung und Abberufung aller nicht zu wählenden Dienststellungen,
    3. c)
      die Einberufung zu Übungen, Ausrückungen, Sitzungen und Versammlungen,
    4. d)
      die Aufsicht über die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und - einrichtungen,
    5. e)
      die Überprüfung der Standeslisten,
    6. f)
      die Ausfertigung der Einsatzberichte,
    7. g)
      die Berichterstattung an die Gemeinde,
    8. h)
      die Meldung von Unfällen und Schäden an das Landes-Feuerwehrkommando im Dienstwege,
    9. i)
      die Teilnahme am Bezirks-Feuerwehrtag, an Dienstbesprechungen und Dienstversammlungen,
    10. j)
      die Ausstellung der Feuerwehrpässe.

§ 15

Sonstige Dienststellungen

  1. (1) In der Feuerwehr sind außer dem Kommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer folgende Dienststellungen zu besetzen:
    1. a)
      die Gruppenkommandanten,
    2. b)
      die Zugskommandanten,
    3. c)
      der Obermaschinist,
    4. d)
      der Gerätewart,
    5. e)
      soweit erforderlich, Sachbearbeiter für verschiedene Bereiche.
  2. (2) Die Besetzung und Änderung der Dienststellungen nach Abs. 1 führt der Kommandant durch.

§ 16

Dienstgrade

  1. (1) Die aktiven Mitglieder führen folgende Dienstgrade:
    1. a)
      Mannschaftsdienstgrade: Probefeuerwehrmann (PFm), Feuerwehrmann (Fm), Oberfeuerwehrmann (OFm), Hauptfeuerwehrmann (Hfm),
    2. b)
      Chargendienstgrade: Löschmeister (Lm), Oberlöschmeister (OLm), Hauptlöschmeister (HLm), Brandmeister (Bm), Oberbrandmeister (OBm), Hauptbrandmeister (HBm),
    3. c)
      Verwalterdienstgrade: Verwalter (V), Oberverwalter (OV), Hauptverwalter (HV),
    4. d)
      Offiziersdienstgrade: Feuerwehrarzt (FA), Feuerwehrkurat (FKur), Brandinspektor (BI), Oberbrandinspektor (OBI), Hauptbrandinspektor (HBI),
  2. (2) Die Ernennung obliegt:
    1. a)
      dem Kommandanten für die Dienstgrade Feuerwehrmann bis Hauptlöschmeister sowie Verwalter und Oberverwalter,
    2. b)
      dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten für die Dienstgrade Brandmeister bis Hauptbrandmeister, Brandinspektor bis Hauptbrandinspektor sowie Hauptverwalter.
    Voraussetzung für jede Ernennung ist, dass der Betreffende über die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse verfügt.
  3. (3) Die Ernennung des Feuerwehrkuraten und des Feuerwehrarztes erfolgt durch den Landes-Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Bezirks-Feuerwehrkommandanten.

§ 17

Teilnahme an Sitzungen

Der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrinspektor, der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrkommandant oder deren Bevollmächtigte sowie der Bürgermeister oder sein Stellvertreter sind berechtigt, an der Hauptversammlung und an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 18

Einnahmen, Gebarung

  1. (1) Der Bedarf der Feuerwehr wird
    1. a)
      aus den von der Gemeinde gemäß § 26 Abs. 1 und 2 LFG 2001 zu leistenden Aufwendungen,
    2. b)
      aus Einnahmen, die sie aufgrund von Leistungen erzielt, die über die Feuerwehr-Tarifordnung abgegolten werden (§ 26 Abs. 3 LFG 2001),
    3. c)
      aus Zuwendungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds (§ 29 LFG 2001),
    4. d)
      aus dem Katastrophenfonds und
    5. e)
      aus der Kameradschaftskasse
    bestritten.
  2. (2) Die Gebarung der Feuerwehr einschließlich der Einhebung der Kostenersätze nach der Feuerwehr-Tarifordnung wird über den Haushalt der Gemeinde abgewickelt. Lediglich die Führung einer Kameradschaftskasse wird im eigenen Wirkungsbereich der Feuerwehr besorgt.
  3. (3) Das Verwaltungsjahr der Feuerwehr entspricht dem Verwaltungsjahr der Gemeinde.

§ 19

Führung der Kasse, Verwaltung des Vermögens

  1. (1) Die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vermögens der Feuerwehr obliegen dem Kassier.
  2. (2) Insbesondere hat der Kassier folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)
      die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben,
    2. b)
      die Verwaltung und Verwahrung der Kassen- und Vermögensbestände,
    3. c)
      die Besorgung der Buchungen,
    4. d)
      die geordnete Ablage und Aufbewahrung der Belege und der Kassenbücher,
    5. e)
      die Vorbereitung des Voranschlages und des Zuschussbedarfes seitens der Gemeinde,
    6. f)
      die Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes an die Hauptversammlung,
    7. g)
      die Führung von Inventaraufzeichnungen.

§ 20

Kameradschaftskasse

  1. (1) Die Mittel der Kameradschaftskasse werden durch Erlöse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Zuschüsse der Gemeinde aus Kostenersätzen für Mannschaftsleistungen sowie Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. (2) Mit den Mitteln aus der Kameradschaftskasse sollen insbesondere folgende Ausgaben bestritten werden:
    1. a)
      Verpflegung bei Einsätzen und nach Übungen,
    2. b)
      Ersatz von Barauslagen der Feuerwehrmitglieder,
    3. c)
      Kostenbeiträge für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen nach Beschlussfassung durch den Feuerwehrausschuss,
    4. d)
      Pflege der Kameradschaft.
  3. (3) Die Einnahmen und Ausgaben der Kameradschaftskasse sind über eine Barkasse bzw. über ein eigenes Bankkonto der Feuerwehr abzuwickeln. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Beleg vom Kassier und vom Kommandanten abzuzeichnen ist. Ohne schriftliche Ermächtigung des Kommandanten ist es dem Kassier nicht erlaubt, Auszahlungen vorzunehmen. Für das Bankkonto bzw. ein allenfalls vorhandenes Sparbuch gilt der Grundsatz, dass nur der Kassier und der Kommandant gemeinsam zeichnungsberechtigt sind (Kollektivzeichnung).
  4. (4) Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und geordnet abzulegen. Auf dieser Grundlage ist die Gebarung der Kameradschaftskasse in einfacher Form aufzuzeichnen, wobei sämtliche Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge getrennt nach Zahlwegen zu erfassen sind. Die Aufzeichnungen müssen so erfolgen, dass jederzeit die aktuellen Stände nachvollzogen werden können. Sofern es die Zahl der Geschäftsfälle erfordert, ist monatlich ein Zwischenabschluss zu erstellen, der vom Kommandanten zu unterfertigen ist.
  5. (5) Die Kassen- und Vermögensbestände sind sicher aufzubewahren.

§ 21

Inventarverzeichnis

  1. (1) Für die in Verwendung der Feuerwehr stehenden beweglichen Anlagegüter ist ein Inventarverzeichnis auf vorgesehenen „Inventarkontoblättern“ zu führen und eine Gliederung nach Gruppen (Fahrzeuge und Anhänger, Pumpen und motorbetriebene Geräte, Einrichtungsgegenstände, Maschinen und maschinelle Anlagen, Armaturen und Schläuche, Gerätschaften und Werkzeuge, Dienst- und Einsatzbekleidung) vorzunehmen.
  2. (2) Aus dem Verzeichnis müssen der Bestand, der Eigentümer, der Anschaffungswert, das Anschaffungsdatum und alle Bestandsveränderungen entnommen werden können. Bei Maschinen und Geräten sind auch die Fabrikationsnummern anzugeben. Die derart inventarisierten Gegenstände sind mit einer beständigen Markierung (selbstklebende Metallfolie) als Eigentum der Feuerwehr zu kennzeichnen.

§ 22

Rechnungsabschluss

  1. (1) Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Kassier den Rechnungsabschluss der Kameradschaftskasse zu erstellen, der auch den am Jahresende vorhandenen Stand an Kassen- und Vermögensbeständen auszuweisen hat. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht mit einer gegliederten, nach Sachbereichen geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anzuschließen.
  2. (2) Der Rechnungsabschluss ist nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 23

Rechnungsprüfer

  1. (1) Kontrollorgane der Feuerwehr sind die auf Dauer einer Funktionsperiode bestellten Rechnungsprüfer.
  2. (2) Ihnen kommen folgende Aufgaben zu:
    1. a)
      die laufende Prüfung der Belege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit, der Auszahlungsanweisungen des Kommandanten und des Vorliegens von Beschlüssen des Feuerwehrausschusses bei Kostenbeiträgen und einmaligen Anschaffungen;
    2. b)
      die Kontrolle der Abwicklung der Geldgebarung, insbesondere der Einhaltung der Kollektivzeichnung und die Überprüfung, ob die vorhandenen Geldbestände mit den Aufzeichnungen übereinstimmen;
    3. c)
      die Überprüfung der Vollständigkeit der Buchhaltung und der Inventaraufzeichnungen;
    4. d)
      die Prüfung des Rechnungsabschlusses samt den angeschlossenen Berichten. Über die Prüfung des Rechnungsabschlusses ist ein kurzer schriftlicher Bericht zu verfassen, der in der Hauptversammlung zu verlesen und mit dem Rechnungsabschluss aufzubewahren ist.

§ 24

Schiedsgerichtsbarkeit

  1. (1) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet der Feuerwehrausschuss.
  2. (2) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern und dem Kommandanten oder dem Feuerwehrausschuss entscheidet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen in der Hauptversammlung stimmberechtigte Mitglieder sein.
  3. (3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Streitteil bestimmt zwei Schiedsrichter. Diese wählen dann einen fünften Schiedsrichter zum Vorsitzenden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so bestimmt den Vorsitzenden der Bezirks-Feuerwehrkommandant.
  4. (4) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

Anl. 2

Text

Anlage 2

Satzung der Betriebsfeuerwehr

§ 1

Name, Sitz

Die „Betriebsfeuerwehr (Name des Betriebes)“ ist eine im Sinne des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 errichtete Einrichtung des Betriebes und hat ihren Sitz in (Name der Gemeinde).

§ 2

Aufgaben

  1. (1) Die Betriebsfeuerwehr dient der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes. Sie sorgt für die Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft und hat die Aufgabe, innerhalb des Betriebes
    1. a)
      bei Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, bei Vorkehrungen für die Brandbekämpfung, bei nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen und durch Hilfestellung bei allfälligen Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz),
    2. b)
      bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten, (Katastrophenhilfe) und
    3. c)
      bei technischen Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere, Sachen und die Umwelt (technische Hilfsdienste)
    mitzuwirken.
  2. (2) Der Erfüllung dieser Aufgaben dient die Betriebsfeuerwehr im Besonderen dadurch, dass sie ihre für den Einsatz bestimmten Mitglieder
    1. a)
      zu freiwilliger Mitarbeit, zu unermüdlichem Einsatz sowie zu treuer Kameradschaft und Pflichterfüllung erzieht,
    2. b)
      den Dienstvorschriften entsprechend schult und einheitlich ausbildet, sodass sie befähigt sind, Brände erfolgreich zu bekämpfen sowie in Brandfällen und bei anderen Gefahren Menschenleben, Tiere und Sachgüter zu retten, die Umwelt zu schützen, und dabei Sachschäden nach Möglichkeit zu verhindern,
    3. c)
      durch Schulungen und Übungen ertüchtigt und ihnen den Besuch von Lehrgängen, insbesondere an der Landes-Feuerwehrschule, ermöglicht.
  3. (3) Zu Hilfeleistungen, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erfolgen, wie insbesondere Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (allgemeine Sicherheitspolizei), darf die Betriebsfeuerwehr nicht herangezogen werden.

§ 3

Hilfeleistung außerhalb des Betriebes

  1. (1) Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren im Einzelfall außerhalb des Betriebes als Hilfsorgan zur Hilfeleistung bei Maßnahmen des Brandschutzes und der Katastrophenhilfe sowie für technische Hilfsdienste (§ 1 Abs. 1 LFG 2001) heranziehen, wenn sonst ein nicht wieder gut zu machender Schaden eintreten würde. Die Betriebsfeuerwehren haben kostenlos Hilfe zu gewähren, wenn dadurch der Brandschutz im eigenen Betrieb nicht wesentlich gefährdet wird.
  2. (2) Bei Ereignissen mit überörtlichen Auswirkungen kommen diese Befugnisse der Bezirksverwaltungsbehörde bzw., wenn sich ihre Auswirkungen über die Bezirksgrenzen erstrecken, der Landesregierung zu (§ 10 Abs. 2 LFG 2001).
  3. (3) Im Einvernehmen mit der Betriebsleitung kann der Bürgermeister die Betriebsfeuerwehr auch zu Übungen außerhalb des Betriebes heranziehen.

§ 4

Übernahme des Brandschutzes außerhalb des Betriebes

  1. (1) Der Gemeinderat kann die Betriebsfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als Hilfsorgan zur Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben des Brandschutzes, der Katastrophenhilfe sowie für technische Hilfsdienste nach § 1 Abs. 1 LFG 2001 entweder für das gesamte Gemeindegebiet oder für Teile davon vorsehen.
  2. (2) Die Gemeinde hat die Kosten, die sich aus der Mitwirkung der Betriebsfeuerwehr nach Abs. 1 ergeben, zu tragen.

§ 5

Mitgliedschaft

Die Betriebsfeuerwehr besteht aus:

  1. 1.
    aktiven Mitgliedern,
  2. 2.
    Mitgliedern außer Dienst,
  3. 3.
    Ehrenmitgliedern.

§ 6

Aktive Mitglieder

  1. (1) Als aktive Mitglieder dürfen nur gesunde, kräftige und gewandte Betriebsangehörige aufgenommen werden, die den Anforderungen des Dienstes in der Feuerwehr genügen, einen guten Ruf genießen, das 15. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder der Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr oder einer Pflichtfeuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.
  2. (2) Anträge um Aufnahme sind beim Kommandanten schriftlich einzureichen. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung können angefordert werden. Die Betriebsleitung entscheidet nach Anhören des Feuerwehrausschusses und des Betriebsrates über die Aufnahme.
  3. (3) Jeder Aufgenommene wird zunächst durch den Kommandanten als Probefeuerwehrmitglied auf ein Jahr verpflichtet. Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreier Dienstleistung wird er durch die Betriebsleitung endgültig aufgenommen.
  4. (4) Nach der endgültigen Aufnahme hat das Mitglied mit Handschlag dem Kommandanten zu geloben: „Ich gelobe, meinen Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, ein treuer Kamerad/eine treue Kameradin zu sein, meine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und mich als Mitglied der Betriebsfeuerwehr unter Einsatz meiner ganzen Kraft bereitzuhalten: Gott zur Ehr´, dem Nächsten zur Wehr.“ Für die würdige Durchführung der Gelöbnisablegung hat der Kommandant zu sorgen.
  5. (5) Jedes Mitglied der Betriebsfeuerwehr erhält bei seiner endgültigen Aufnahme den Feuerwehrpass, in dem alle wichtigen Vorgänge, insbesondere Lehrgangsbesuche, Beförderungen und Auszeichnungen, einzutragen sind.

§ 7

Mitglieder außer Dienst

  1. (1) Der aktive Dienst eines Mitgliedes der Feuerwehr endet:
    1. a)
      bei Verlust der körperlichen Eignung,
    2. b)
      auf eigenes Ansuchen, wenn mindestens 40 Dienstjahre abgeleistet wurden,
    3. c)
      nach Übertritt in den Ruhestand.
  2. (2) Die Außerdienststellung erfolgt durch die Betriebsleitung.

§ 8

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können vom Feuerwehrausschuss nach Zustimmung der Betriebsleitung ernannt werden:

  1. a)
    besonders verdiente Mitglieder,
  2. b)
    Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben.

§ 9

Ausscheiden aus der Feuerwehr

  1. (1) Das Mitglied scheidet aus:
    1. a)
      durch ehrenvollen Abschied,
    2. b)
      durch Lösung des Dienstverhältnisses,
    3. c)
      wenn es unter Sachwalterschaft gestellt wird,
    4. d)
      durch Austritt,
    5. e)
      durch Ausschluss.
  2. (2) Der ehrenvolle Abschied ist aufgrund eines beim Kommandanten einzureichenden schriftlichen Antrages zu gewähren, wenn
    1. a)
      dem Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen der Dienst in der Wehr unmöglich wird,
    2. b)
      dem Mitglied wegen seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.
  3. (3) Der Austritt ist schriftlich über den Kommandanten der Betriebsleitung mitzuteilen.
  4. (4) Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied
    1. a)
      wegen eines Verbrechens, das den Ausschluss vom Wahlrecht zum Gemeinderat zur Folge hat, verurteilt wurde;
    2. b)
      das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat;
    3. c)
      bei Alarm oder bei Schulungen und Übungen wiederholt ohne ausreichende Entschuldigung gefehlt oder den sonstigen Pflichten wiederholt grob zuwider gehandelt hat.
  5. (5) Über den Antrag auf ehrenvollen Abschied sowie über den Ausschluss entscheidet nach Anhören des Feuerwehrausschusses die Betriebsleitung. Der Beschluss ist schriftlich auszufertigen.
  6. (6) Die dem ausgeschiedenen Mitglied anvertrauten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich der Feuerwehr zurückzugeben.

§ 10

Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. (1) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet,
    1. a)
      sich bei Alarm unverzüglich zur Hilfeleistung einzufinden,
    2. b)
      bei jedem Dienst regelmäßig und pünktlich zu erscheinen,
    3. c)
      sich durch vorbildliches Verhalten im und außer Dienst der Feuerwehr würdig zu erweisen,
    4. d)
      allen Mitgliedern der Feuerwehr ein guter Kamerad zu sein,
    5. e)
      die ihm übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sorgfältig zu behandeln,
    6. f)
      sich in Schulungen und Übungen das für den Einsatz erforderliche Wissen und Können anzueignen und Aufforderungen zum Besuch von Lehrgängen, insbesondere an der Landes-Feuerwehrschule, Folge zu leisten,
    7. g)
      die dienstlichen Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen,
    8. h)
      die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
  2. (2) Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
    1. a)
      in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und zu wählen,
    2. b)
      nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen Unterstützungen in Anspruch zu nehmen und an Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.
  3. (3) Für Mitglieder außer Dienst gelten die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c, d, e, g und h und des Abs. 2 sinngemäß.
  4. (4) Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den allgemeinen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.

§ 11

Organe

Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

  1. a)
    die Hauptversammlung,
  2. b)
    der Feuerwehrausschuss,
  3. c)
    der Betriebs-Feuerwehrkommandant.

§ 12

Hauptversammlung

  1. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern außer Dienst.
  2. (2) Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
    1. a)
      die Entgegennahme des Jahresberichtes,
    2. b)
      die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und der angeschlossenen Berichte des Kassiers und der Rechnungsprüfer,
    3. c)
      die Entlastung der Amtsträger auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    4. d)
      die Bestellung der Rechnungsprüfer aus den Reihen der Mitglieder.
  3. (3) Die ordentliche Hauptversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr stattzufinden. Zu dieser sind auch die Betriebsleitung, der Landes-Feuerwehrinspektor, der Bezirks-Feuerwehrinspektor, der Bezirks-Feuerwehrkommandant, der Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Bezirks-Feuerwehrausschuss und der Abschnittskommandant einzuladen.
  4. (4) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Anordnung der Betriebsleitung, des Landes-Feuerwehrinspektors, des Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt; im Falle eines solchen Verlangens hat die Versammlung binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen beim Kommandanten stattzufinden.

§ 13

Feuerwehrausschuss

  1. (1) Der Feuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. a)
      dem Kommandanten,
    2. b)
      seinem Stellvertreter,
    3. c)
      dem Kassier,
    4. d)
      dem Schriftführer,
    5. e)
      dem Gerätewart,
    6. f)
      dem Obermaschinisten,
    7. g)
      allen Zugs- und Gruppenkommandanten.
    Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.
  2. (2) Der Feuerwehrausschuss beschließt in allen Angelegenheiten, soweit die Beschlussfassung nicht anderen Organen übertragen ist.
    Insbesondere obliegen ihm:
    1. a)
      die Erstellung des Voranschlages,
    2. b)
      die Verfassung des Jahresberichtes,
    3. c)
      die Festsetzung der Tagesordnung der Hauptversammlung,
    4. d)
      die Erstattung von Vorschlägen an die Betriebsleitung über Anschaffungen,
    5. e)
      die Erstattung von Wahlvorschlägen und Anträgen für Dienststellungen,
    6. f)
      die Bestimmung der Delegierten für den Bezirks-Feuerwehrtag,
    7. g)
      die Beratung und Entscheidung über Ansuchen um Unterstützung aus Wohlfahrtseinrichtungen sowie über Anträge auf Kostenersatz aus dem Landes-Feuerwehrfonds,
    8. h)
      die Mitwirkung an der Aufnahme von Mitgliedern sowie an der Entscheidung über deren Ausscheiden,
    9. i)
      die Ernennung von Ehrenmitgliedern nach Zustimmung der Betriebsleitung,
    10. j)
      die Erstattung von Vorschlägen für Ehrungen und Auszeichnungen.
  3. (3) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, einzuberufen. Der Kommandant muss den Feuerwehrausschuss binnen acht Tagen einberufen, wenn es von der Betriebsleitung, vom Landes-Feuerwehrinspektor, vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder von einem Drittel seiner Mitglieder verlangt wird. Von der Sitzung ist jedes Ausschussmitglied drei Tage vorher zu verständigen.

§ 14

Geschäftsordnungsbestimmungen

  1. (1) Die Einladung zur Hauptversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich durch betriebsübliche Verlautbarung unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. (2) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich beim Kommandanten einzubringen. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig eingebracht, so kann über ihn nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wahlvorschläge können noch in der Hauptversammlung selbst eingebracht werden.
  3. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist binnen zwei Wochen neuerlich eine Hauptversammlung einzuberufen, zu der auch der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant einzuladen ist. Diese Hauptversammlung ist, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. (4) Zu einem gültigen Beschluss der Hauptversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Anordnung durch den Vorsitzenden kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden.
  5. (5) In der Hauptversammlung kann bei der Verhandlung über ein und denselben Gegenstand jedem Redner nur zwei Mal das Wort erteilt werden. Zu tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort aber jederzeit zu erteilen.

Wenn ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung abweicht, kann ihn der Vorsitzende „zur Sache“, wenn er Personen in unberufener und beleidigender Weise verunglimpft, „zur Ordnung“ rufen und zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigung verhalten. Bei Nichtbeachtung einer zweimaligen Verweisung oder bei Weigerung, eine Beleidigung zurückzunehmen, kann dem Redner das Wort entzogen werden.

Auf Antrag können bestimmte Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.

  1. (6) Über jede Sitzung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Verlesung der letzten Niederschrift ist erster Punkt der Tagesordnung jeder Sitzung. Von ihr kann durch Beschluss Abstand genommen werden.
  2. (7) Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Kommandant oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt Abs. 4 erster Satz sinngemäß, hinsichtlich der Niederschrift Abs. 6.

§ 15

Kommandant

  1. (1) Der Kommandant leitet die Betriebsfeuerwehr. Er führt das Kommando bei allen Einsätzen, den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Feuerwehrausschuss und die laufende Verwaltung und vertritt die Feuerwehr nach außen.
  2. (2) Ferner obliegen ihm:
    1. a)
      die Einteilung der einzelnen Gruppen nach Anhören des Feuerwehrausschusses,
    2. b)
      die Bestellung und Abberufung aller nicht zu wählenden Dienststellungen im Einvernehmen mit der Betriebsleitung,
    3. c)
      die Einberufung zu Übungen, Ausrückungen, Sitzungen und Versammlungen,
    4. d)
      die Aufsicht über die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und - einrichtungen,
    5. e)
      die Überprüfung der Standeslisten,
    6. f)
      die Ausfertigung der Einsatzberichte,
    7. g)
      die Berichterstattung an die Gemeinde,
    8. h)
      die Meldung von Unfällen und Schäden an das Landes-Feuerwehrkommando im Dienstwege,
    9. i)
      die Teilnahme am Bezirks-Feuerwehrtag, an Dienstbesprechungen und Dienstversammlungen,
    10. j)
      die Ausstellung der Feuerwehrpässe.

§ 16

Sonstige Dienststellungen

  1. (1) In der Feuerwehr sind außer dem Kommandanten, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer folgende Dienststellungen zu besetzen:
    1. a)
      die Gruppenkommandanten,
    2. b)
      die Zugskommandanten,
    3. c)
      der Obermaschinist,
    4. d)
      der Gerätewart,
    5. e)
      soweit erforderlich, Sachbearbeiter für verschiedene Bereiche.
  2. (2) Die Besetzung und Änderung der Dienststellungen nach Abs. 1 führt der Kommandant im Einvernehmen mit der Betriebsleitung durch.

§ 17

Dienstgrade

  1. (1) Die aktiven Mitglieder führen folgende Dienstgrade:
    1. a)
      Mannschaftsdienstgrade: Probefeuerwehrmann (PFm), Feuerwehrmann (Fm), Oberfeuerwehrmann (OFm), Hauptfeuerwehrmann (HFm),
    2. b)
      Chargendienstgrade: Löschmeister (Lm), Oberlöschmeister (OLm), Hauptlöschmeister (HLm), Brandmeister (Bm), Oberbrandmeister (OBm), Hauptbrandmeister (HBm),
    3. c)
      Verwalterdienstgrade: Verwalter (V), Oberverwalter (OV), Hauptverwalter (HV),
    4. d)
      Offiziersdienstgrade: Feuerwehrarzt (FA), Feuerwehrkurat (FKur), Brandinspektor (BI), Oberbrandinspektor (OBI), Hauptbrandinspektor (HBI).
  2. (2) Die Ernennung obliegt:
    1. a)
      dem Kommandanten für die Dienstgrade Feuerwehrmann bis Hauptlöschmeister sowie Verwalter und Oberverwalter,
    2. b)
      dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten für die Dienstgrade Brandmeister bis Hauptbrandmeister, Brandinspektor bis Hauptbrandinspektor sowie Hauptverwalter.
    Voraussetzung für jede Ernennung ist, dass der Betreffende über die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse verfügt.

§ 18

Teilnahme an Sitzungen

Die Betriebsleitung oder ihr Bevollmächtigter, der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrinspektor sowie der Landes- und der Bezirks-Feuerwehrkommandant oder deren Bevollmächtigte sind berechtigt, an der Hauptversammlung und an den Sitzungen des Feuerwehrausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 19

Deckung des Aufwandes, Verwaltungsjahr

  1. (1) Der Aufwand der Feuerwehr wird vom Betrieb bestritten.
  2. (2) Ein Kostenersatz steht in jenen Fällen zu, die das Gesetz bestimmt (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 3 und 4 sowie 29 Abs. 2 lit. f LFG 2001).
  3. (3) Das Verwaltungsjahr der Feuerwehr entspricht dem Geschäftsjahr des Betriebes.

§ 20

Führung der Kasse, Verwaltung des Vermögens

  1. (1) Die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vermögens der Feuerwehr obliegen dem Kassier.
  2. (2) Insbesondere hat der Kassier folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)
      die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben,
    2. b)
      die Verwaltung und Verwahrung der Kassen- und Vermögensbestände,
    3. c)
      die Besorgung der Buchungen,
    4. d)
      die geordnete Ablage und Aufbewahrung der Belege und der Kassenbücher,
    5. e)
      die Vorbereitung des Voranschlages und des Zuschussbedarfes seitens der Gemeinde,
    6. f)
      die Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes an die Hauptversammlung,
    7. g)
      die Führung von Inventaraufzeichnungen.

§ 21

Kameradschaftskasse

  1. (1) Die Feuerwehr hat das Recht, für interne Zwecke, insbesondere zur Pflege der Kameradschaft, eine Kameradschaftskasse zu führen.
  2. (2) Die Mittel der Kameradschaftskasse werden durch Erlöse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Zuschüsse des Betriebes oder der Gemeinde, aus Kostenersätzen für Mannschaftsleistungen sowie Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  3. (3) Die Einnahmen und Ausgaben der Kameradschaftskasse sind über eine Barkasse bzw. über ein eigenes Bankkonto der Feuerwehr abzuwickeln. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Beleg vom Kassier und vom Kommandanten abzuzeichnen ist. Ohne schriftliche Ermächtigung des Kommandanten ist es dem Kassier nicht erlaubt, Auszahlungen vorzunehmen. Für das Bankkonto bzw. ein allenfalls vorhandenes Sparbuch gilt der Grundsatz, dass nur der Kassier und der Kommandant gemeinsam zeichnungsberechtigt sind (Kollektivzeichnung).
  4. (4) Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und geordnet abzulegen. Auf dieser Grundlage ist die Gebarung der Kameradschaftskasse in einfacher Form aufzuzeichnen, wobei sämtliche Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge getrennt nach Zahlwegen zu erfassen sind. Die Aufzeichnungen müssen so erfolgen, dass jederzeit die aktuellen Stände nachvollzogen werden können. Sofern es die Zahl der Geschäftsfälle erfordert, ist monatlich ein Zwischenabschluss zu erstellen, der vom Kommandanten zu unterfertigen ist.
  5. (5) Die Kassen- und Vermögensbestände sind sicher aufzubewahren.

§ 22

Inventarverzeichnis

  1. (1) Für die in Verwendung der Feuerwehr stehenden beweglichen Anlagegüter ist ein Inventarverzeichnis auf vorgesehenen „Inventarkontoblättern“ zu führen und eine Gliederung nach Gruppen (Fahrzeuge und Anhänger, Pumpen und motorbetriebene Geräte, Einrichtungsgegenstände, Maschinen und maschinelle Anlagen, Armaturen und Schläuche, Gerätschaften und Werkzeuge, Dienst- und Einsatzbekleidung) vorzunehmen.
  2. (2) Aus dem Verzeichnis sollen der Bestand, der Eigentümer, der Anschaffungswert, das Anschaffungsdatum und alle Bestandsveränderungen entnommen werden können. Bei Maschinen und Geräten sind auch die Fabrikationsnummern anzugeben. Die derart inventarisierten Gegenstände sind mit einer beständigen Markierung (selbstklebende Metallfolie) als Eigentum der Feuerwehr zu kennzeichnen.

§ 23

Rechnungsabschluss

  1. (1) Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Kassier den Rechnungsabschluss zu erstellen, der auch den am Jahresende vorhandenen Stand an Kassen- und Vermögensbeständen auszuweisen hat. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht mit einer gegliederten, nach Sachbereichen geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anzuschließen.
  2. (2) Der Rechnungsabschluss ist nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 24

Rechnungsprüfer

  1. (1) Kontrollorgane der Feuerwehr sind die auf Dauer einer Funktionsperiode bestellten Rechnungsprüfer.
  2. (2) Ihnen kommen folgende Aufgaben zu:
    1. a)
      die laufende Prüfung der Belege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und der Auszahlungsanweisungen des Kommandanten,
    2. b)
      die Kontrolle der Abwicklung der Geldgebarung, insbesondere der Einhaltung der Kollektivzeichnung und die Überprüfung, ob die vorhandenen Geldbestände mit den Aufzeichnungen übereinstimmen,
    3. c)
      die Überprüfung der Vollständigkeit der Buchhaltung und der Inventaraufzeichnungen,
    4. d)
      die Prüfung des Rechnungsabschlusses samt den angeschlossenen Berichten. Über die Prüfung des Rechnungsabschlusses ist ein kurzer schriftlicher Bericht zu verfassen, der in der Hauptversammlung zu verlesen und mit dem Rechnungsabschluss aufzubewahren ist.

§ 25

Schiedsgerichtsbarkeit

  1. (1) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern untereinander entscheidet der Feuerwehrausschuss.
  2. (2) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedern und dem Kommandanten oder dem Feuerwehrausschuss entscheidet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen in der Hauptversammlung stimmberechtigte Mitglieder sein.
  3. (3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Streitteil bestimmt zwei Schiedsrichter. Diese wählen dann einen fünften Schiedsrichter zum Vorsitzenden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so bestimmt den Vorsitzenden der Bezirks-Feuerwehrkommandant.
  4. (4) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

Anl. 3

Text

Anlage 3

Satzung des Bezirks-Feuerwehrverbandes

§ 1

Name, Sitz

Der „Bezirks-Feuerwehrverband (Name des politischen Bezirks)“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in (Name der Gemeinde) .

§ 2

Aufgaben

  1. (1) Aufgabe des Bezirks-Feuerwehrverbandes ist die Mitwirkung bei der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung der Feuerwehren im Bezirk, die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der allgemeinen Standesinteressen.
  2. (2) Insbesondere obliegen ihm:
    1. 1.
      die Erhöhung der Schlagkraft der angeschlossenen Feuerwehren durch
      1. a)
        die Sicherstellung der einheitlichen praktischen Ausbildung, Schulung und Ausrüstung,
      2. b)
        die Förderung der Zusammenarbeit der zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichteten Feuerwehren,
      3. c)
        die Abstimmung der Alarmpläne und die Beschleunigung der Alarmierung,
      4. d)
        die Durchführung sonstiger Übungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehren,
    2. 2.
      die Zusammenarbeit mit allen auf dem Gebiet der Brandverhütung tätigen Stellen,
    3. 3.
      die Mitwirkung bei der Verteilung der im Landes-Feuerwehrfonds für das Feuerwehrwesen bestimmten Mittel,
    4. 4.
      die Abhaltung von Feuerwehrtagen und Ausstellungen,
    5. 5.
      die Förderung der kameradschaftlichen Verbundenheit der Feuerwehren und die Ehrung verdienter Kameraden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. (1) Der Bezirks-Feuerwehrverband besteht aus den Freiwilligen Feuerwehren, den Pflichtfeuerwehren, den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren sowie den Gemeinden mit Berufsfeuerwehren des politischen Bezirks (ordentliche Mitglieder).
  2. (2) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss kann Personen, die sich um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, durch einen mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.
    Der Verlust der Ehrenmitgliedschaft ist vom Bezirks-Feuerwehrausschuss auszusprechen, wenn das Ehrenmitglied
    1. a)
      wegen eines Verbrechens, das den Ausschluss vom Wahlrecht zum Landtag zur Folge hat, verurteilt wurde oder
    2. b)
      das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat.

§ 4

Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. (1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
    1. a)
      die Jahresbeiträge an den Bezirks-Feuerwehrverband zu bezahlen,
    2. b)
      mit dem Bezirks-Feuerwehrverband in allen die gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren betreffenden Fragen das Einvernehmen herzustellen,
    3. c)
      den Anordnungen des Bezirks-Feuerwehrverbandes, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, nachzukommen.
  2. (2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, Delegierte zum Bezirks-Feuerwehrtag zu entsenden, Anträge zu stellen und die Mitglieder des Bezirks-Feuerwehrausschusses zu wählen.
  3. (3) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrtages mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 5

Organe

Die Organe des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind:

  1. a)
    der Bezirks-Feuerwehrtag,
  2. b)
    der Bezirks-Feuerwehrausschuss,
  3. c)
    der Bezirks-Feuerwehrkommandant.

§ 6

Bezirks-Feuerwehrtag

  1. (1) Der Bezirks-Feuerwehrtag besteht aus dem Bezirks-Feuerwehrausschuss sowie den Kommandanten und den delegierten Mitgliedern der angeschlossenen Feuerwehren, wobei für je 20 aktive Mitglieder einer Feuerwehr nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres ein Delegierter zu entsenden ist.
  2. (2) Der Bezirks-Feuerwehrtag berät und beschließt über alle das Feuerwehrwesen des Bezirkes betreffenden Fragen. Insbesondere obliegen ihm:
    1. a)
      die Wahl des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, seines Stellvertreters, des Kassiers und des Schriftführers (§ 15 Abs. 4 LFG 2001) sowie der Rechnungsprüfer,
    2. b)
      die Entgegennahme des Berichtes des Bezirks-Feuerwehrkommandanten über die Tätigkeit des Bezirks-Feuerwehrverbandes,
    3. c)
      die Entlastung der Amtsträger auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  3. (3) Der ordentliche Bezirks-Feuerwehrtag ist mindestens einmal jährlich vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten einzuberufen.
  4. (4) Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens die Hälfte der Feuerwehrkommandanten des Bezirks schriftlich und unter Angabe der gewünschten Tagesordnung oder der Bezirks-Feuerwehrinspektor verlangt. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

§ 7

Bezirks-Feuerwehrausschuss

  1. (1) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. a)
      dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten,
    2. b)
      seinem Stellvertreter,
    3. c)
      dem Kassier,
    4. d)
      dem Schriftführer,
    5. e)
      den Abschnittskommandanten,
    6. f)
      einem Vertreter der Berufsfeuerwehren,
    7. g)
      einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren, sofern im Bezirk mindestens acht Betriebsfeuerwehren bestehen.
  2. (2) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss hat den Bezirks-Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen ihm:
    1. a)
      die Festlegung der Abschnitte nach Maßgabe des § 12,
    2. b)
      die Beschlussfassung über den Voranschlag,
    3. c)
      die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss,
    4. d)
      die Festsetzung des Jahresbeitrages,
    5. e)
      die Bestimmung der Delegierten zum Landes-Feuerwehrtag,
    6. f)
      die Aufstellung der Tagesordnung für den Bezirks-Feuerwehrtag und für die Kommandanten-Dienstversammlungen,
    7. g)
      die Begutachtung der Anträge auf Unterstützung der Anschaffung von Feuerwehrgeräten aus dem Landes-Feuerwehrfonds,
    8. h)
      die Erstattung von Vorschlägen über Auszeichnungen und Ehrungen,
    9. i)
      die Wahrnehmung der ihm nach den Satzungen der Feuerwehren zustehenden Rechte und Pflichten.
  3. (3) Der Bezirks-Feuerwehrausschuss wird vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten mindestens vierteljährlich und darüber hinaus nach Bedarf einberufen. Er muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, der Bezirks-Feuerwehrinspektor oder der Landes-Feuerwehrkommandant verlangt.
  4. (4) Der Bezirks-Feuerwehrkommandant, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer sind nicht verpflichtet, während der Zugehörigkeit zum Bezirks-Feuerwehrausschuss anderweitigen Dienst in der örtlichen Feuerwehr auszuüben.
  5. (5) Die Mitglieder des Bezirks-Feuerwehrausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Barauslagen werden vom Bezirks-Feuerwehrverband gemäß den vom Landes-Feuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Landes-Feuerwehrinspektor festgelegten Richtlinien in Form einer Aufwandsentschädigung abgegolten.

§ 8

Geschäftsordnungsbestimmungen

  1. (1) Die Einladung zum Bezirks-Feuerwehrtag hat mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. (2) Anträge an den Bezirks-Feuerwehrtag sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Bezirks-Feuerwehrkommandanten einzubringen. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig eingebracht, so kann über ihn nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wahlvorschläge können noch am Bezirks-Feuerwehrtag selbst eingebracht werden.
  3. (3) Der Bezirks-Feuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so ist binnen drei Wochen neuerlich eine Sitzung einzuberufen, zu der auch der Landes-Feuerwehrkommandant einzuladen ist. Diese ist, wenn darauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. (4) Zu einem gültigen Beschluss des Bezirks-Feuerwehrtages ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Anordnung durch den Vorsitzenden kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden.
  5. (5) Am Bezirks-Feuerwehrtag kann bei der Verhandlung über ein und denselben Gegenstand jedem Redner nur zwei Mal das Wort erteilt werden. Zu tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort aber jederzeit zu erteilen.
    Wenn ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung abweicht, kann ihn der Vorsitzende „zur Sache“, wenn er Personen in unberufener und beleidigender Weise verunglimpft, „zur Ordnung“ rufen und zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigung verhalten. Bei Nichtbeachtung einer zweimaligen Verweisung oder bei Weigerung, eine Beleidigung zurück zu nehmen, kann dem Redner das Wort entzogen werden.
    Auf Antrag können bestimmte Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.
  6. (6) Über jede Sitzung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Verlesung der letzten Niederschrift ist erster Punkt der Tagesordnung jeder Sitzung. Von ihr kann durch Beschluss Abstand genommen werden
  7. (7) Für den Bezirks-Feuerwehrausschuss gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß.

§ 9

Bezirks-Feuerwehrkommandant

  1. (1) Der Bezirks-Feuerwehrkommandant, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet den Bezirks-Feuerwehrverband, vertritt ihn nach außen und führt die laufende Verwaltung. Zur Durchführung dieser Aufgaben bedient er sich der Dienststelle „Bezirks-Feuerwehrkommando“.
  2. (2) Insbesondere obliegen ihm:
    1. a)
      die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrtages und des Bezirks-Feuerwehrausschusses,
    2. b)
      die Durchführung der Beschlüsse des Bezirks-Feuerwehrtages und des Bezirks-Feuerwehrausschusses,
    3. c)
      die Teilnahme am Landes-Feuerwehrtag und an den Sitzungen des Landes-Feuerwehrausschusses,
    4. d)
      die Einberufung und Leitung der Dienstversammlung der Kommandanten, die mindestens einmal im Jahr stattfinden muss,
    5. e)
      über Ersuchen des Einsatzleiters die Organisation der Hilfeleistung anderer Feuerwehren bei Bränden und sonstigen Einsätzen,
    6. f)
      die Vorbereitung des Voranschlages,
    7. g)
      die Begutachtung der von den Feuerwehren eingereichten Vorschläge zur Beschaffung von Löschgeräten und dergleichen,
    8. h)
      die Ernennung der Dienstgrade von Brandmeister bis Hauptbrandinspektor und Hauptverwalter.

§ 10

Dienstgrade

  1. (1) Dienstgrade des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind:
    Abschnittsbrandinspektor (ABI): Dienstgrad für Abschnitts-Feuerwehrkommandanten,
    Brandrat (BR): Dienstgrad für Bezirks-Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter,
    Oberbrandrat (OBR): Dienstgrad für Bezirks-Feuerwehrkommandanten,
    Bezirksverwalter (BV): Dienstgrad für Schriftführer und Kassiere.
  2. (2) Die Ernennung dieser Dienstgrade obliegt dem Landes-Feuerwehrkommandanten.

§ 11

Teilnahme an Sitzungen

  1. (1) Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Bezirks-Feuerwehrinspektor, Beauftragte der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landes-Feuerwehrkommandant sind berechtigt, an den Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrtages sowie des Bezirks-Feuerwehrausschusses und an den Kommandanten-Dienstversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind hiezu vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten jeweils zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
  2. (2) Vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten können ferner andere Feuerwehrfachorgane und Gäste zu den Sitzungen eingeladen werden.

§ 12

Einteilung des Bezirks in Abschnitte

Die Feuerwehren des Bezirks sind in Abschnitte einzuteilen. Diese sind vom Bezirks-Feuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Landes-Feuerwehrkommando und dem Landes-Feuerwehrinspektor festzulegen, wobei die geographischen Verhältnisse sowie feuerwehrtechnische Gründe zu berücksichtigen sind. Jeder Abschnitt soll sechs bis zwölf Feuerwehren umfassen.

§ 13

Aufwand, Verwaltungsjahr

  1. (1) Die Einnahmen des Bezirks-Feuerwehrverbandes bestehen aus:
    1. a)
      den Jahresbeiträgen der ordentlichen Mitglieder,
    2. b)
      den Zuwendungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds (§ 29 Abs. 1 lit. b LFG 2001),
    3. c)
      Spenden und sonstigen Einnahmen.
  2. (2) Die Höhe der Jahresbeiträge wird bei der Beratung des Voranschlages durch den Bezirks-Feuerwehrausschuss festgesetzt.
  3. (3) Das Verwaltungsjahr des Bezirks-Feuerwehrverbandes entspricht dem Kalenderjahr.

§ 14

Führung der Kasse, Verwaltung des Vermögens

  1. (1) Die Führung der Kasse und die Verwaltung des Vermögens des Bezirks-Feuerwehrverbandes obliegen dem Kassier.
  2. (2) Insbesondere hat der Kassier folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)
      die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Vorschreibung der Jahresbeiträge an die ordentlichen Mitglieder,
    2. b)
      die Verwaltung und Verwahrung der Kassen- und Vermögensbestände,
    3. c)
      die Besorgung der Buchungen sowie die geordnete Ablage und Aufbewahrung der Belege und der Kassenbücher,
    4. d)
      die Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes an den Bezirks-Feuerwehrtag.

§ 14a

Risikoaverse Finanzgebarung

Der Bezirks-Feuerwehrverband hat bei seinen Rechtsgeschäften die Regelungen über risikoaverse Finanzgebarung im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, zu berücksichtigen.

§ 15

Voranschlag

  1. (1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung des Bezirks-Feuerwehrverbandes.
  2. (2) In den Voranschlag sind alle im kommenden Verwaltungsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ungekürzt aufzunehmen. Stehen diese nicht fest oder kann deren wahrscheinliche Höhe nicht errechnet werden, so sind sie durch gewissenhafte Schätzung festzulegen.
  3. (3) Der Voranschlag bedarf nach Beschlussfassung durch den Bezirks-Feuerwehrausschuss der Genehmigung durch den Landes-Feuerwehrausschuss.

§ 16

Rechnungsabschluss

  1. (1) Nach Ablauf des Rechnungsjahres hat der Kassier den Rechnungsabschluss zu erstellen, der auch den am Jahresende vorhandenen Stand an Kassen- und Vermögensbeständen auszuweisen hat. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht mit einer gegliederten, nach Sachbereichen geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anzuschließen.
  2. (2) Nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer ist der Rechnungsabschluss vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten dem Bezirks-Feuerwehrausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
  3. (3) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigung durch den Landes-Feuerwehrausschuss.

§ 17

Rechnungsprüfer

  1. (1) Kontrollorgane des Bezirks-Feuerwehrverbandes sind die auf Dauer einer Funktionsperiode bestellten Rechnungsprüfer. Sie müssen Mitglied einer Feuerwehr sein.
  2. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die Kontrolle der Abwicklung der gesamten Geldgebarung und die Prüfung des Rechnungsabschlusses vor Beschlussfassung durch den Bezirks-Feuerwehrausschuss. Dabei sind insbesondere auch die Belege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der Buchhaltung zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist in einem kurzen schriftlichen Bericht an den Bezirks-Feuerwehrausschuss zusammenzufassen. Dieser ist dort zu verlesen und mit dem Rechnungsabschluss aufzubewahren.

§ 18

Schiedsgerichtsbarkeit

  1. (1) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedsfeuerwehren untereinander entscheidet der Bezirks-Feuerwehrausschuss.
  2. (2) Über Streitigkeiten in Feuerwehrangelegenheiten zwischen den Mitgliedsfeuerwehren und dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder dem Bezirks-Feuerwehrausschuss entscheidet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen Mitglied einer Feuerwehr sein.
  3. (3) Das Schiedsgericht wird wie folgt gebildet: Jeder Streitteil bestimmt zwei Schiedsrichter. Diese wählen dann einen fünften Schiedsrichter zum Vorsitzenden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so bestimmt den Vorsitzenden der Landes-Feuerwehrkommandant.
  4. (4) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

Anl. 4

Text

Anlage 4

Satzung des Landes-Feuerwehrverbandes Tirol

§ 1

Name, Sitz

Der „Landes-Feuerwehrverband Tirol“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Telfs.

§ 2

Aufgaben

  1. (1) Aufgabe des Landes-Feuerwehrverbandes ist die Mitwirkung bei der Organisation, Ausbildung und einheitlichen Gestaltung der Feuerwehren im Land Tirol, die Pflege der Kameradschaft und die Förderung der allgemeinen Standesinteressen.
  2. (2) Insbesondere obliegen ihm:
    1. 1.
      die Organisation der Ausbildung der Feuerwehrmitglieder sowie die Leitung und Verwaltung der Landes-Feuerwehrschule,
    2. 2.
      die Veranstaltung von Ausbildungslehrgängen innerhalb und außerhalb der Landes-Feuerwehrschule,
    3. 3.
      die Pflege des vorbeugenden Brandschutzes und die Zusammenarbeit mit allen auf dem Gebiet der Brandverhütung tätigen Stellen,
    4. 4.
      die Unterstützung der Tätigkeit der Bezirks-Feuerwehrverbände, insbesondere durch
      1. a)
        Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Ausbildung und der Ausrüstung der Feuerwehren,
      2. b)
        die fachliche Betreuung und Nachprüfung der bei den Feuerwehren vorhandenen Lösch- und Hilfsgeräte sowie die Beratung bei der Beschaffung neuer Ausrüstungsgegenstände,
      3. c)
        die Abstimmung der Alarmpläne und die Beschleunigung der Alarmierung,
    5. 5.
      die Ausarbeitung von Vorschlägen und die Abgabe von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen, die den Brand- und Katastrophenschutz und den Umgang mit gefährlichen Stoffen betreffen,
    6. 6.
      die Einflussnahme und Mitwirkung bei der Verteilung der für den Brand- und Katastrophenschutz bestimmten Mittel sowie bei der Verwaltung von Fonds,
    7. 7.
      die Mitwirkung in Angelegenheiten der Feuerwehrversicherungen,
    8. 8.
      die Abhaltung von Feuerwehrtagen und Ausstellungen,
    9. 9.
      die Förderung des kameradschaftlichen Geistes in den Feuerwehren sowie die Anerkennung besonderer Verdienste um das Feuerwehrwesen des Landes durch Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. (1) Der Landes-Feuerwehrverband besteht aus den Bezirks-Feuerwehrverbänden (ordentliche Mitglieder).
  2. (2) Der Landes-Feuerwehrausschuss kann Personen, die sich um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  3. (3) Der Verlust der Ehrenmitgliedschaft ist vom Landes-Feuerwehrausschuss auszusprechen, wenn das Ehrenmitglied
    1. a)
      wegen eines Verbrechens, das den Ausschluss vom Wahlrecht zum Landtag zur Folge hat, bestraft wurde oder
    2. b)
      das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat.

§ 4

Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. (1) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
    1. a)
      die Jahresbeiträge an den Landes-Feuerwehrverband zu bezahlen,
    2. b)
      mit dem Landes-Feuerwehrverband in allen die gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren betreffenden Fragen von größerer Bedeutung das Einvernehmen herzustellen,
    3. c)
      den Anordnungen des Landes-Feuerwehrverbandes, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, nachzukommen.
  2. (2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt,
    1. a)
      sich aller Einrichtungen des Landes-Feuerwehrverbandes zu bedienen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben unterhält,
    2. b)
      Delegierte zum Landes-Feuerwehrtag zu entsenden, Anträge zu stellen und die Mitglieder des Landes-Feuerwehrausschusses zu wählen.
  3. (3) Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen des Landes-Feuerwehrtages mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 5

Organe

Die Organe des Landes-Feuerwehrverbandes sind:

  1. a)
    der Landes-Feuerwehrtag,
  2. b)
    der Landes-Feuerwehrausschuss,
  3. c)
    der Landes-Feuerwehrkommandant.

§ 6

Landes-Feuerwehrtag

  1. (1) Der Landes-Feuerwehrtag besteht aus dem Landes-Feuerwehrkommandanten, seinem Stellvertreter, den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder deren Stellvertretern, einem Vertreter der Berufsfeuerwehren, einem Vertreter der Betriebsfeuerwehren und den Delegierten aus den Bezirks-Feuerwehrverbänden, wobei für je angefangene 20 Feuerwehren ein Delegierter zu entsenden ist.
  2. (2) Der Landes-Feuerwehrtag berät und regelt alle Fragen des Feuerwehrwesens von größerem öffentlichen Interesse und von weittragender Bedeutung. Insbesondere obliegen ihm:
    1. a)
      die Wahl des Landes-Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters (§ 16 Abs. 4 LFG 2001) sowie der Rechnungsprüfer,
    2. b)
      die Bestätigung der vom Landes-Feuerwehrkommandanten und allenfalls von den Bezirks-Feuerwehrverbänden nominierten Mitglieder der Fachausschüsse,
    3. c)
      die Entgegennahme des Berichtes des Landes-Feuerwehrkommandanten über die Tätigkeit des Landes-Feuerwehrverbandes,
    4. d)
      die Entlastung des Landes-Feuerwehrausschusses auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  3. (3) Der ordentliche Landes-Feuerwehrtag ist mindestens einmal jährlich vom Landes-Feuerwehrkommandanten einzuberufen. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies der Landes-Feuerwehrausschuss beschließt, der Landes-Feuerwehrkommandant für notwendig erachtet oder die Landesregierung verlangt. Sie ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen.

§ 7

Landes-Feuerwehrausschuss

  1. (1) Der Landes-Feuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. a)
      dem Landes-Feuerwehrkommandanten,
    2. b)
      seinem Stellvertreter,
    3. c)
      den Bezirks-Feuerwehrkommandanten,
    4. d)
      dem Vertreter der Berufsfeuerwehren,
    5. e)
      dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren.
  2. (2) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat den Landes-Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere obliegen ihm:
    1. a)
      die Entgegennahme des Berichtes des Landes-Feuerwehrkommandanten,
    2. b)
      die Beschlussfassung über den Voranschlag,
    3. c)
      die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss,
    4. d)
      die Festsetzung der Jahresbeiträge,
    5. e)
      die Bestellung des Leiters der Landes-Feuerwehrschule und der sonstigen Bediensteten des Landes-Feuerwehrverbandes,
    6. f)
      die Erlassung von Richtlinien und Dienstanweisungen für die Ausbildung,
    7. g)
      die Erlassung von Richtlinien über das Dienstkleid und über die Ausrüstung der Feuerwehren,
    8. h)
      die Bestimmung der Delegierten zum Bundes-Feuerwehrtag und zu den Bundes-Fachausschüssen,
    9. i)
      die Wahrnehmung der ihm nach den Satzungen der Feuerwehren und der Bezirks-Feuerwehrverbände zustehenden Rechte und Pflichten,
    10. j)
      die Vornahme von Ehrungen einschließlich der Erlassung von Richtlinien über die Verleihung des Verdienstzeichens und des Einsatz-Verdienstzeichens des Landes-Feuerwehrverbandes.
  3. (3) Der Landes-Feuerwehrausschuss hat das Recht, Fach- und Unterausschüsse zu bilden. Als ständige Fachausschüsse sind vorzusehen:
    1. a)
      der Schulausschuss,
    2. b)
      der Personalausschuss,
    3. c)
      der Finanzausschuss,
    4. d)
      der technische Ausschuss.
    Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht Mitglieder des Landes-Feuerwehrausschusses sein. Sie haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende leitet die Ausschusstätigkeit, beruft den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen ein und führt den Vorsitz ebendort.
  4. (4) Der Landes-Feuerwehrausschuss wird vom Landes-Feuerwehrkommandanten mindestens zwei Mal jährlich und darüber hinaus nach Bedarf einberufen. Er muss innerhalb von drei Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung oder die Landesregierung verlangt.
  5. (5) Die Mitglieder des Landes-Feuerwehrausschusses und der Fach- und Unterausschüsse üben ihre Tätigkeit vorbehaltlich des dritten Satzes ehrenamtlich aus. Barauslagen werden vom Landes-Feuerwehrverband gemäß den vom Landes-Feuerwehrausschuss im Einvernehmen mit dem Landes-Feuerwehrinspektor festgelegten Richtlinien in Form einer Aufwandsentschädigung abgegolten. Dem Landes-Feuerwehrkommandanten kann darüber hinaus eine angemessene Vergütung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand und seine Mühewaltung zugestanden werden.

§ 8

Geschäftsordnungsbestimmungen

  1. (1) Die Einladung zum Landes-Feuerwehrtag hat mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. (2) Anträge an den Landes-Feuerwehrtag sind bis spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Landes-Feuerwehrkommando einzubringen. Wird ein Antrag nicht rechtzeitig eingebracht, so kann über ihn nur dann verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wahlvorschläge können noch am Landes-Feuerwehrtag selbst eingebracht werden.
  3. (3) Der Landes-Feuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so ist binnen drei Wochen neuerlich eine Sitzung einzuberufen. Diese ist, wenn darauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. (4) Zu einem gültigen Beschluss des Landes-Feuerwehrtages ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der Regel findet eine offene Abstimmung statt. Auf Verlangen der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Anordnung durch den Vorsitzenden kann die Abstimmung geheim durchgeführt werden. Wahlen müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden.
  5. (5) Am Landes-Feuerwehrtag kann bei der Verhandlung über ein und denselben Gegenstand jedem Redner nur zwei Mal das Wort erteilt werden. Zu tatsächlichen Berichtigungen ist das Wort aber jederzeit zu erteilen.
    Wenn ein Redner vom Gegenstand der Verhandlung abweicht, kann ihn der Vorsitzende „zur Sache“, wenn er Personen in unberufener und beleidigender Weise verunglimpft, „zur Ordnung“ rufen und zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigung verhalten. Bei Nichtbeachtung einer zweimaligen Verweisung oder bei Weigerung, eine Beleidigung zurück zu nehmen, kann dem Redner das Wort entzogen werden.
    Auf Antrag können bestimmte Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden für vertraulich erklärt werden.
  6. (6) Über jede Sitzung ist eine vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Die Verlesung der letzten Niederschrift ist erster Punkt der Tagesordnung jeder Sitzung. Von ihr kann durch Beschluss Abstand genommen werden.
  7. (7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für den Landes-Feuerwehrausschuss sinngemäß.

§ 9

Landes-Feuerwehrkommandant

  1. (1) Der Landes-Feuerwehrkommandant, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet den Landes-Feuerwehrverband, vertritt ihn nach außen und führt die laufende Verwaltung. Zur Durchführung dieser Aufgaben bedient er sich der Dienststelle „Landes-Feuerwehrkommando“.
  2. (2) Insbesondere obliegen ihm:
    1. a)
      die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landes-Feuerwehrtages und des Landes-Feuerwehrausschusses,
    2. b)
      die Durchführung der Beschlüsse des Landes-Feuerwehrtages und des Landes-Feuerwehrausschusses,
    3. c)
      die Vorbereitung des Voranschlages,
    4. d)
      die Anweisung von Zahlungen aus der Kasse des Landes-Feuerwehrverbandes und die Zeichnung der Kassabelege,
    5. e)
      die Ernennung der Dienstgrade: Abschnitts-Brandinspektor, Brandrat, Oberbrandrat, Feuerwehrarzt, Landes-Feuerwehrarzt, Feuerwehrkurat, Landes-Feuerwehrkurat und Bezirksverwalter.
  3. (3) Zur Erledigung einzelner Aufgaben kann sich der Landes-Feuerwehrkommandant durch Mitglieder des Landes-Feuerwehrausschusses und den Leiter der Landes-Feuerwehrschule vertreten lassen.

§ 10

Leiter der Landes-Feuerwehrschule

  1. (1) Der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird vom Landes-Feuerwehrausschuss bestellt. Voraussetzung für die Bestellung ist die Absolvierung einer Höheren Technischen Lehranstalt oder einer Technischen Hochschule sowie der Fachausbildung zum Feuerwehroffizier nach den Richtlinien des Österreichischen Bundes-Feuerwehrverbandes.
  2. (2) Fachlich geeignete Personen können ohne Absolvierung der nach Abs. 1 erforderlichen Fachausbildung zum Feuerwehroffizier zum Leiter der Landes-Feuerwehrschule bestellt werden, wenn sie sich verpflichten, diese binnen drei Jahren nach der Bestellung nachzuholen. Diese Verpflichtung ist als Bedingung in das Bestellungsdekret aufzunehmen.
  3. (3) Der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Landes-Feuerwehrschule. Als Bediensteter des Landes-Feuerwehrverbandes ist er selbst dem Landes-Feuerwehrkommandanten unterstellt.

§ 11

Dienstgrade

  1. (1) Dienstgrade des Landes-Feuerwehrverbandes sind:
    Schulleiter (OBR): Dienstgrad für den Leiter der Landes-Feuerwehrschule,
    Landes-Branddirektor-Stellvertreter (LBDStv): Dienstgrad für Landes-Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter, Landes-Branddirektor (LBD): Dienstgrad für Landes-Feuerwehrkommandanten.
  2. (2) Die Ernennung der Dienstgrade Landes-Branddirektor und Landes-Branddirektor-Stellvertreter obliegt der Landesregierung.

§ 12

Teilnahme an Sitzungen

  1. (1) Der Landes-Feuerwehrinspektor, der Leiter der Landes-Feuerwehrschule und die Bezirks-Feuerwehrinspektoren sind berechtigt, an den Sitzungen des Landes-Feuerwehrtages und des Landes-Feuerwehrausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind hiezu vom Landes-Feuerwehrkommandanten jeweils drei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.
  2. (2) Vom Landes-Feuerwehrkommandanten können ferner andere Feuerwehrfachorgane und Gäste eingeladen werden.

§ 13

Aufwand, Verwaltungsjahr

  1. (1) Die Einnahmen des Landes-Feuerwehrverbandes bestehen aus:
    1. a)
      den Jahresbeiträgen der ordentlichen Mitglieder,
    2. b)
      Zuwendungen aus dem Landes-Feuerwehrfonds (§ 29 Abs. 1 lit. b LFG 2001),
    3. c)
      Spenden und sonstigen Einnahmen.
  2. (2) Die Höhe der Jahresbeiträge wird bei der Beratung des Voranschlages durch den Landes-Feuerwehrausschuss festgesetzt und verteilt sich auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis der aktiven Angehörigen der von ihnen vertretenen Feuerwehren nach dem Stand zum ersten Jänner des jeweiligen Kalenderjahres.
  3. (3) Das Verwaltungsjahr des Landes-Feuerwehrverbandes entspricht dem Kalenderjahr.

§ 13a

Risikoaverse Finanzgebarung

Der Landes-Feuerwehrverband hat bei seinen Rechtsgeschäften die Regelungen über risikoaverse Finanzgebarung im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, zu berücksichtigen.

§ 14

Voranschlag

  1. (1) Über die Gebarung des Landes-Feuerwehrverbandes sowie über den Betrieb und die Erhaltung der Landes-Feuerwehrschule ist jährlich ein Voranschlag zu erstellen.
  2. (2) In den Voranschlag sind alle im kommenden Verwaltungsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ungekürzt aufzunehmen. Stehen diese nicht fest oder kann deren wahrscheinliche Höhe nicht errechnet werden, so sind sie durch gewissenhafte Schätzung festzulegen.
  3. (3) Der Voranschlag bedarf nach Beschlussfassung durch den Landes-Feuerwehrausschuss der Genehmigung der Landesregierung. Die Vorlage an diese hat zeitgerecht durch das Landes-Feuerwehrkommando zu erfolgen.

§ 15

Rechnungsabschluss

  1. (1) Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen. Dieser hat über die Gebarung des Landes-Feuerwehrverbandes (Landes-Feuerwehrkommando und Landes-Feuerwehrschule) Aufschluss zu geben und insbesondere auch den am Jahresende vorhandenen Stand der Kassen- und Vermögensbestände auszuweisen. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht mit einer gegliederten, nach Sachbereichen geordneten Darstellung der Einnahmen und Ausgaben anzuschließen.
  2. (2) Nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer ist der Rechnungsabschluss vom Landes-Feuerwehrkommandanten dem Landes-Feuerwehrausschuss zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
  3. (3) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Vorlage an diese hat zeitgerecht durch das Landes-Feuerwehrkommando zu erfolgen.

§ 16

Rechnungsprüfer

  1. (1) Kontrollorgane des Landes-Feuerwehrverbandes sind die auf Dauer einer Funktionsperiode bestellten Rechnungsprüfer. Sie müssen Mitglied einer Feuerwehr sein.
  2. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die jährliche Kontrolle der Abwicklung der gesamten Geldgebarung des Landes-Feuerwehrverbandes und der Landes-Feuerwehrschule sowie die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Dabei sind insbesondere auch die Belege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der Buchhaltung zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist in einem kurzen schriftlichen Bericht an den Landes-Feuerwehrausschuss zusammenzufassen. Dieser ist dort zu verlesen und mit dem Rechnungsabschluss aufzubewahren.