Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, Fassung vom 09.08.2026

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2007 lautet:
„Artikel IV
Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 41 Abs. 18 und 19 in der Fassung des Art. I Z. 14 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,
b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,
c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.“

Art. III des Gesetzes LGBl.Nr. 102/2009 lautet:
„Artikel III
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b I-VBG in der für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2011 lauten:
„Artikel II
§ 60 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z. 11 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden.
Artikel III
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 40 und 41 in der Fassung des Art. I Z. 7 und 8 erfolgt nur auf Antrag.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 1 und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 50 anzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Vertragsbedienstete nach § 99 Abs. 11 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 1
a) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z. 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
b) § 41 Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z. 8 anzuwenden.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016 lautet:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 85/2016 keinen Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 118/2011, gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete nach Abs. 3, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 nicht vom Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Art. III Abs. 6 der 11. I-VBG-Novelle gilt sinngemäß.
(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1, mit Ausnahme der Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 3, ist aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages das ab dem 11. November 2014 nach § 35 Abs. 1 I-VBG gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 I-VBG in der Fassung des Art. I Z 2 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck bereits nach § 41 I-VBG in der Fassung des Art. I Z 8 der 11. I-VBG-Novelle festgesetzt wurde.
(3) Die besoldungsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und auf die Anwendung des § 99 Abs. 15 I-VBG nicht verzichtet haben, am 11. November 2014 ist ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Weg einer außerordentlichen Vorrückung bzw. einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern, sofern deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Der ab 11. November 2014 gebührende Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Für den Monat November 2014 gebühren dabei zwei Drittel jenes Betrages, um den sich der gebührende Monatsbezug und die Sonderzahlung erhöht.
(4) Vertragsbedienstete, die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung nach Abs. 3 erster Satz am 11. November 2014 oder später das Gehalt einer höheren Dienstklasse erreichen, sind zum nächstmöglichen Termin in diese Dienstklasse zu befördern. Nach dem 11. November 2014 erfolgte Beförderungen nach den vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016 geltenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der außerordentlichen Zeitvorrückung von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung erreichte Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin bleiben anlässlich dieser Beförderungen unverändert.
(5) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 85/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine allfällige Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle zu erfolgen.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 lauten:
„Artikel II
(1) Hat ein Vertragsbediensteter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Vertragsbediensteten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.
Artikel III
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 2,85 v. H. und danach um 6,40 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 3 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“

Die Novellierungsanordnung Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2023 ist auf Grund eines redaktionellen Fehlers nicht durchführbar; die Paragraphennummerierung ist in der Konsolidierung berichtigt worden.

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2023 lautet:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete, die als Lehrpersonen an der Musikschule Innsbruck verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und am 1. September 2023 noch aufrecht ist, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. August 2024 in der Weise neu festzusetzen, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, nach § 41 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes angerechnet werden, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. Aufgrund des neu berechneten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach § 116 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach den bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Bestimmungen gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die als Lehrpersonen an der Musikschule Innsbruck verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck in der Zeit vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. August 2017 begründet wurde und am 1. September 2023 noch aufrecht ist, ist das aufgrund ihres Vorrückungsstages ab dem 11. November 2014 nach § 116 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach den bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Bestimmungen gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1 oder 2, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begründet wurde und am 1. September 2023 nicht mehr aufrecht ist, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag zu erfolgen.“

Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Dienstrechts-Novelle 2025, LGBl. Nr. 62/2025, lauten:
„(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.
(3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.
(4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt.“

Art. 12 der 2. Dienstrechtsnovelle 2025, LGBl. Nr. 96/2025, lautet:
„Artikel 12 Übergangsbestimmung zu Art. 4 und 6
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 3,3 v.H. erhöht. Allfällige in einem Eurobetrag ausgedrückte Zulagen und Vergütungen werden um 3,3 v.H. erhöht.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“

Langtitel

Gesetz vom 26. März 2003 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck (Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz – I-VBG)

StF: LGBl. Nr. 35/2003 - Landtagsmaterialien: 73/2003
[CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233]

Änderung

LGBl. Nr. 81/2003 - Landtagsmaterialien: 249/2003

LGBl. Nr. 67/2004 - Landtagsmaterialien: 189/2004

[CELEX-Nr. 31999L0070]

LGBl. Nr. 60/2006 - Landtagsmaterialien: 142/2006

LGBl. Nr. 73/2006 - Landtagsmaterialien: 214/2006

LGBl. Nr. 51/2007 - Landtagsmaterialien: 151/2007

LGBl. Nr. 7/2009 - Landtagsmaterialien: 339/2008

LGBl. Nr. 102/2009 - Landtagsmaterialien: 419/2009

LGBl. Nr. 51/2010 - Landtagsmaterialien: 260/2010

LGBl. Nr. 18/2011 - Landtagsmaterialien: 581/2010

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/2011

LGBl. Nr. 118/2011 - Landtagsmaterialien: 499/2011

LGBl. Nr. 19/2012 - Landtagsmaterialien: 712/2011

LGBl. Nr. 118/2013 - Landtagsmaterialien: 387/2013

LGBl. Nr. 24/2014 - Landtagsmaterialien: 17/2014

LGBl. Nr. 33/2015 - Landtagsmaterialien: 6/2015

LGBl. Nr. 8/2016 - Landtagsmaterialien: 549/2015

LGBl. Nr. 42/2016 - Landtagsmaterialien: 204/2016

LGBl. Nr. 85/2016 - Landtagsmaterialien: 325/2016

LGBl. Nr. 156/2016 - Landtagsmaterialien: 515/2016

LGBl. Nr. 9/2017 - Landtagsmaterialien: 621/2016

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/2016

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/2016

LGBl. Nr. 26/2018 - Landtagsmaterialien: 488/2017

LGBl. Nr. 96/2018 - Landtagsmaterialien: 160/2018

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/2018

LGBl. Nr. 13/2019 - Landtagsmaterialien: 470/2018

LGBl. Nr. 108/2019 - Landtagsmaterialien: 257/2019

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/2019

LGBl. Nr. 15/2020 - Landtagsmaterialien: 602/2019

LGBl. Nr. 51/2020 - Landtagsmaterialien: 128/2020

LGBl. Nr. 156/2020 - Landtagsmaterialien: 580/2020

LGBl. Nr. 16/2021 - Landtagsmaterialien: 695/2020

LGBl. Nr. 62/2021 - Landtagsmaterialien: 777/2020

LGBl. Nr. 91/2021 - Landtagsmaterialien: 234/2021

LGBl. Nr. 123/2021 - Landtagsmaterialien: 392/2021

LGBl. Nr. 167/2021 - Landtagsmaterialien: 643/2021

LGBl. Nr. 13/2022 - Landtagsmaterialien: 755/2021

LGBl. Nr. 24/2022 - Landtagsmaterialien: 8/2022

[CELEX-Nr. 32019L1937]

LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/2022

LGBl. Nr. 67/2022 - Landtagsmaterialien: 387/2022

[CELEX-Nr. 32019L1152, 32019L1158]

LGBl. Nr. 11/2023 - Landtagsmaterialien: 802/2022

LGBl. Nr. 26/2023 - Landtagsmaterialien: 12/2023

LGBl. Nr. 61/2023 - Landtagsmaterialien: 708/2023

LGBl. Nr. 65/2023 - Landtagsmaterialien: 697/2023

LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023

[CELEX-Nr. 32021L1883]

LGBl. Nr. 90/2023 - Landtagsmaterialien: 1195/2023

LGBl. Nr. 39/2024 - Landtagsmaterialien: 415/2024

[CELEX-Nr. 32019L1158]

LGBl. Nr. 89/2024 - Landtagsmaterialien: 839/2024

[CELEX-Nr.: 32022L2041]

LGBl. Nr. 35/2025 - Landtagsmaterialien: 290/2025

LGBl. Nr. 62/2025 - Landtagsmaterialien: 444/2025

LGBl. Nr. 96/2025 - Landtagsmaterialien: 789/2025

[CELEX-Nr.: 32024L1233]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Ansprüche bei Präsenzdienst

Paragraph 3

Dienstposten

Paragraph 4

Aufnahme

Paragraph 5

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck

Paragraph 6

Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

Paragraph 6 a

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 6 b

Eingetragene Partnerschaften

2. Abschnitt, Pflichten des Vertragsbediensteten

Paragraph 7

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 7 a

Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot

Paragraph 8

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 9

Dienstpflichten des Vorgesetzten

Paragraph 10

Dienstweg

Paragraph 11

Meldepflichten

Paragraph 11 a

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 12

Geschenkannahme

Paragraph 13

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 14

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 15

Befangenheit

Paragraph 16

Nebenbeschäftigung

Paragraph 17

Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung

Paragraph 17 a

Dienstzuweisung

Paragraph 18

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

Paragraph 19

Dienstverhinderung

Paragraph 19 a

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 20

Dienstzeit

Paragraph 20 a

Dienstleistung in der Wohnung

Paragraph 21

Dienstplan

Paragraph 22

Höchstgrenzen der Dienstzeit

Paragraph 23

Ruhepausen

Paragraph 24

Tägliche Ruhezeiten

Paragraph 25

Wochenruhezeit

Paragraph 26

Nachtarbeit

Paragraph 27

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 28

Überstunden

Paragraph 29

Bereitschaft, Journaldienst

Paragraph 29 a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 30

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

Paragraph 31

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 31 a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

Paragraph 31 b

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

Paragraph 31 c

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung

Paragraph 31 d

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung

Paragraph 31 e

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund einer Teilpension

Paragraph 32

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 33

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 34

Ausbildung, Fortbildung

3. Abschnitt, Entlohnung

Paragraph 35

Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlung

Paragraph 36

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 37

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 38

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 39

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 40

Vorrückung

Paragraph 41

Vorrückungsstichtag

Paragraph 42

Überstellung

Paragraph 43

Kinderzulage

Paragraph 43 a

Leiterzulage

Paragraph 43 b

Verwaltungsdienstzulage

Paragraph 43 c

Allgemeine Zulage, Besondere Zulage zum Monatsentgelt

Paragraph 43 d

Einmalige jährliche Sonderzahlung

Paragraph 43 e

Treueabgeltung

Paragraph 44

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

Paragraph 44 a

Entgeltausgleich bei Altersteilzeit

Paragraph 44 b

Bezüge während des Sabbatical

Paragraph 45

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

Paragraph 46

Auszahlung

Paragraph 47

Nebengebühren

Paragraph 48

Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung

Paragraph 48 a

Nachtdienstzulage

Paragraph 48 b

Journaldienstzulage

Paragraph 48 c

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 48 d

Belohnung

Paragraph 48 e

Schmutz- und Erschwerniszulage

Paragraph 48 f

Gefahrenzulage

Paragraph 48 g

Funktionszulage

Paragraph 48 h

Aufwandsentschädigung

Paragraph 48 i

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 48 j

Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr

Paragraph 48 k

Jubiläumszuwendung

Paragraph 48 l

Zulage für die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen

Paragraph 48 m

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 49

Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 49 a

Zurverfügungstellung eines Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm

Paragraph 50

Verjährung

Paragraph 51

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 52

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

Paragraph 53

Vorschuss, Geldaushilfe

4. Abschnitt, Urlaub, Dienstfreistellung

Paragraph 54

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 55

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Paragraph 56

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung

Paragraph 57

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 58

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 59

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 60

Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

Paragraph 61

Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes

Paragraph 62

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 63

Sonderurlaub

Paragraph 63 a

Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 64

Karenzurlaub

Paragraph 65

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 66

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Paragraph 67

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 68

Bildungskarenzurlaub

Paragraph 69

Pflegefreistellung

Paragraph 69 a

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 70

Kuraufenthalt

Paragraph 71

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

Paragraph 72

Familienhospizfreistellung

Paragraph 72 a

Sabbatical

Paragraph 72 b

Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes

5. Abschnitt, Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 73

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 74

Kündigung

Paragraph 75

Kündigungsfrist

Paragraph 76

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 76 a

Ausbildungskostenersatz

Paragraph 76 b

Folgebeschäftigungen

Paragraph 77

Abfertigung

Paragraph 78

Sterbegeld

Paragraph 79

Zeugnis

6. Abschnitt, Sonderverträge

Paragraph 80

Sonderverträge

7. Abschnitt, Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete an Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen

1. Unterabschnitt, Pädagogische Fachkräfte

Paragraph 81

Begriffsbestimmungen

Paragraph 82

Dienstzeit

Paragraph 83

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

Paragraph 84

Fortbildung

Paragraph 85

Monatsentgelt

Paragraph 86

Dienstzulage für Leitungsaufgaben

Paragraph 87

Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen

Paragraph 88

Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung

2. Unterabschnitt, Assistenzkräfte

Paragraph 89

Assistenzkräfte

Paragraph 90

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

Paragraph 90 a

Monatsentgelt, Fortbildung

3. Unterabschnitt, Schulassistenzkräfte

Paragraph 90 b

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

4. Unterabschnitt, Freizeitpädagogen

Paragraph 90 c

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

8. Abschnitt, Sonderbestimmungen für Erzieher in Kinderheimen

Paragraph 91

Monatsentgelt

9. Abschnitt, Sonderbestimmungen für Lehrpersonen an der Musikschule

1. Unterabschnitt, Allgemeinde Bestimmungen

Paragraph 92

Geltungsbereich

Paragraph 93

Begriffsbestimmungen

Paragraph 94

Aufnahme

Paragraph 95

Dienstvertrag, Informationen zum Dienstverhältnis

2. Unterabschnitt, Leiter, teilbetrauter Leiter

Paragraph 96

Leiter

Paragraph 97

Teilbetrauter Leiter

3. Unterabschnitt, Pflichten der Lehrperson und des Leiters

Paragraph 98

Lehramtliche Pflichten

Paragraph 99

Dienstpflichten des Leiters

4. Unterabschnitt, Dienstzeit der Lehrperson

Paragraph 100

Jahresnorm

Paragraph 101

Ausmaß und Aufteilung der Jahresnorm, Diensteinteilung, Unterschreitung, Überschreitung und Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung

Paragraph 102

Sonstige Tätigkeiten der Lehrperson

Paragraph 103

Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe oder eines Orchesters

Paragraph 104

Unterrichtsverpflichtung des Leiters

Paragraph 105

Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für Singschule, Chor, Musikalische Früherziehung und Allgemeine Musiklehre

Paragraph 106

Lehrpersonen mit Behinderung

Paragraph 107

Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß

Paragraph 108

Überstunden

Paragraph 109

Herabsetzung der Jahresnorm

Paragraph 110

Sabbatical

5. Unterabschnitt, Entlohnung, sonstige entgeltliche Leistungen

Paragraph 111

Entlohnung

Paragraph 112

Sonstige entgeltliche Leistungen

6. Unterabschnitt, Ferien, Urlaub, Dienstbefreiung, Außerdienststellung, Dienstfreistellung

Paragraph 113

Ferien, Sonderurlaub, Pflegefreistellung

Paragraph 114

Lehrpersonen als Mandatare und Funktionäre

7. Unterabschnitt, Bestimmungen für Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2023 begonnen hat

Paragraph 115

Unterrichtsverpflichtung

Paragraph 116

Einreihung, Einstufung, Monatsentgelt und Vorrückung

10. Abschnitt, Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 117

Diskriminierungsverbot

Paragraph 118

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

Paragraph 119

Benachteiligungsverbot

Paragraph 120

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

11. Abschnitt, Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

Paragraph 121

Schlichtungsverfahren

Paragraph 122

Beweislastumkehr

Paragraph 123

Benachteiligungsverbot

12. Abschnitt, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 124

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 125

Verweisungen

Paragraph 126

Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

Paragraph 127

Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

Paragraph 128

Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte

Paragraph 129

Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte

Paragraph 129 a

Übergangsbestimmungen für Schulassistenzkräfte

Paragraph 129 b

Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit

Paragraph 130

Sonstige Bedienstete der Stadt Innsbruck

Paragraph 131

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 132

Datenschutzbeauftragter

Paragraph 133

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 134

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Höchstausmaß der Studiendauer nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera e

Anlage 2

 

Anlage 3

 

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt nicht für:
    1. Litera a
      Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;
    2. Litera b
      das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;
    3. Litera c
      Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;
    4. Litera d
      Personen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;
    5. Litera e
      Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;
    6. Litera f
      Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach Paragraph 27, des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach Paragraph 31, des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;
    7. Litera g
      Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;
    8. Litera h
      Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

§ 2

Text

Paragraph 2

Ansprüche bei Präsenzdienst

Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass während eines Präsenzdienstes nach Paragraph 36, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001 kein Anspruch auf Bezüge besteht.

§ 3

Text

Paragraph 3

Dienstposten

  1. Absatz eins,In dem einen Teil des Voranschlages der Stadt Innsbruck bildenden Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Vertragsbedienstete nur in der zur Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck zwingend notwendigen Art und Anzahl vorgesehen werden.
  2. Absatz 2,Durch Absatz eins, werden die Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.

§ 4

Text

Paragraph 4

Aufnahme

  1. Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen aufgenommen werden, die
    1. Litera a
      bei Verwendungen nach Paragraph 14, Absatz eins, österreichische Staatsbürger sind oder bei sonstigen Verwendungen österreichische Staatsbürger sind oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und
    2. Litera b
      die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die vorgesehene Verwendung besitzen.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Absatz eins, Litera b, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Stehen geeignete Bewerber nicht zur Verfügung, so kann in begründeten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Absatz eins, Litera a, erster Fall und von den Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

§ 5

Text

Paragraph 5

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck

Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck, auf das dieses Gesetz nicht anzuwenden war, in ein Dienstverhältnis übernommen, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Dauer des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.

§ 6

Text

Paragraph 6

Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Sie ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
    1. Litera a
      mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt,
    2. Litera b
      ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen bestimmten örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird,
    3. Litera c
      ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
    4. Litera d
      ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, und bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit, wann das Dienstverhältnis endet,
    5. Litera e
      für welche Verwendung der Vertragsbedienstete aufgenommen wird sowie welchem Entlohnungsschema und welcher Entlohnungsgruppe er zugewiesen wird,
    6. Litera f
      mit welchem Beschäftigungsausmaß der Vertragsbedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung),
    7. Litera g
      dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden.
  3. Absatz 3,Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf einen kalendermäßig bestimmten Zeitraum abgestellt ist.
  4. Absatz 4,Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, kann einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so ist es von da ab so anzusehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.
  5. Absatz 5,Absatz 4, gilt nicht,
    1. Litera a
      wenn der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
    2. Litera b
      wenn das Dienstverhältnis zu dem Zweck, eine berufliche Ausbildung zu ermöglichen, eingegangen wurde oder
    3. Litera c
      wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
    4. Litera d
      im Falle eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit im Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration eingegangen wird.
    In den Fällen der Litera a bis d können Dienstverhältnisse mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden. Für Ansprüche aus solchen Dienstverhältnissen, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, sind Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit im Paragraph 51, Absatz 9, nichts anderes bestimmt ist, zu berücksichtigen, wenn zwischen der Beendigung des früheren Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und das frühere Dienst- oder Ausbildungsverhältnis jeweils durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat. Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, so gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
  6. Absatz 6,Für den ersten Monat des Dienstverhältnisses kann eine Probezeit vereinbart werden.
  7. Absatz 7,Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a

Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, d und e erster Fall jedenfalls
    1. Litera a
      die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
    2. Litera b
      den Dienstort; kann ein solcher nicht angegeben werden, weil kein fester Dienstort besteht oder kein bestimmter Dienstort vorherrschend ist, der Sitz des Dienstgebers und einen Hinweis, dass der Vertragsbedienstete grundsätzlich an verschiedenen Orten tätig wird oder seinen Dienstort frei wählen kann,
    3. Litera c
      die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
    4. Litera d
      Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
    5. Litera e
      das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
    6. Litera f
      das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und vom Vertragsbediensteten einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
    7. Litera g
      die Bezüge, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Bezugsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
    8. Litera h
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Überstunden und deren Vergütung sowie mit einem Schicht- oder Wechseldienst,
    9. Litera i
      die Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Vertragsbediensteten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden, und
    10. Litera j
      die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Absatz eins, Litera c bis h und j können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Informationen nach Absatz eins, sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Absatz 2, verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

§ 6b

Text

Paragraph 6 b

Eingetragene Partnerschaften

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 78,, Paragraph 101, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 101, Absatz 4 und 14,

§ 7

Text

2. Abschnitt
Pflichten des Vertragsbediensteten

Paragraph 7

Allgemeine Dienstpflichten

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat die Parteien im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen, soweit dies mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit vereinbar ist.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a

Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot

Der Vertragsbedienstete hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 8

Text

Paragraph 8

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  3. Absatz 3,Hält der Vertragsbedienstete die Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, sofern es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor der Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Erteilt hierauf der Vorgesetzte dieselbe Weisung schriftlich, so hat sie der Vertragsbedienstete zu befolgen. Tut der Vorgesetzte dies nicht, so gilt die Weisung als zurückgezogen.

§ 9

Text

Paragraph 9

Dienstpflichten des Vorgesetzten

  1. Absatz eins,Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter die dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter entsprechend ihren Leistungen zu fördern und dafür zu sorgen, dass ihre Verwendung ihren Fähigkeiten so weit wie möglich entspricht. Der Vorgesetzte hat auch für eine gerechte Aufteilung der Arbeit auf seine Mitarbeiter zu sorgen und den Mitarbeitern mit Anstand und Achtung zu begegnen.
  2. Absatz 2,Der Leiter einer Dienststelle oder eines Teiles einer Dienststelle hat überdies für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer rechtmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Besorgung der Aufgaben zu sorgen.
  3. Absatz 3,Wird dem Vorgesetzten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich einer von ihm geleiteten Organisationseinheit betrifft, so hat er diesen Verdacht – unbeschadet einer allfälligen Meldepflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, – unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden, oder, wenn er hiezu selbst berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975.
  4. Absatz 4,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Litera a
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Litera b
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

§ 10

Text

Paragraph 10

Dienstweg

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete kann von der Einbringung im Dienstweg absehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn ihm die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar ist.

§ 11

Text

Paragraph 11

Meldepflichten

  1. Absatz eins,Wird dem Vertragsbediensteten bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der der Vertragsbedienstete angehört, so hat er diesen Verdacht, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
  2. Absatz 2,Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz eins, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
  3. Absatz 3,Der Leiter der Dienststelle kann aus Gründen, die
    1. Litera a
      in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
    2. Litera b
      in der amtlichen Tätigkeit selbst
    gelegen sind, abweichend vom Absatz 2, eine Meldepflicht verfügen.
  4. Absatz 4,Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat dies der Vertragsbedienstete unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Auf Verlangen des Dienstgebers hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet sonstiger Meldepflichten dem Dienstgeber zu melden:
    1. Litera a
      Namensänderungen,
    2. Litera b
      Standesänderungen,
    3. Litera c
      jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
    4. Litera d
      Wohnsitzänderungen,
    5. Litera e
      den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,
    6. Litera f
      durch Bescheid festgestellte Minderungen der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H.,
    7. Litera g
      den Besitz einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach Paragraph 10, Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    8. Litera h
      den Verlust oder die Beschädigung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Sachbehelfe.

§ 11a

Text

Paragraph 11 a

Schutz vor Benachteiligung

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete, der nach Paragraph 11, Absatz eins, im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsbedienstete einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Artikel 45, AEUV und Artikel eins, bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Artikel 45, AEUV, Artikel eins bis 10 VO Nr. 492 aus 2001, und Artikel eins, der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022,, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Vertragsbediensteten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2005,, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die Paragraphen 12 bis 16, 18, 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2005,, sinngemäß.

§ 12

Text

Paragraph 12

Geschenkannahme

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot nach Absatz eins, ist die Annahme von
    1. Litera a
      ortsüblichen oder landesüblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert und
    2. Litera b
      Gegenständen, die dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden (Ehrengeschenke).
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringem oder lediglich symbolischem Wert können dem Vertragsbediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Vermögen der Stadt Innsbruck zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

§ 13

Text

Paragraph 13

Geheimhaltungspflicht

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat alle ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).
  2. Absatz 2,Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.
  3. Absatz 3,Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er den Bürgermeister hievon zu verständigen. Der Bürgermeister hat zu entscheiden, ob der Vertragsbedienstete von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Der Bürgermeister kann den Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung entbinden, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4,Lässt sich aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Vernehmung des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Vertragsbediensteten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Absatz 3, zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß.

§ 14

Text

Paragraph 14

Verwendungsbeschränkungen

  1. Absatz eins,Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
    1. Litera a
      die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. Litera b
      die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.
    Stehen für solche Verwendungen geeignete Bewerber oder Bedienstete nicht zur Verfügung, so kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Vertragsbedienstete, die mit anderen Bediensteten verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben oder die mit anderen Bediensteten in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen mit diesen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
    1. Litera a
      Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen,
    2. Litera b
      Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
  3. Absatz 3,Von den Verwendungsbeschränkungen nach Absatz 2, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

§ 15

Text

Paragraph 15

Befangenheit

Der Vertragsbedienstete hat sich seiner dienstlichen Tätigkeit zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch ein befangener Vertragsbediensteter die unaufschiebbaren Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Sonstige die Befangenheit regelnde Vorschriften bleiben unberührt.

§ 16

Text

Paragraph 16

Nebenbeschäftigung

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Dienstgeber zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt.
  3. Absatz 3,Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

§ 17

Text

Paragraph 17

Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung

  1. Absatz eins,Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
  2. Absatz 2,Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
  3. Absatz 3,Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
    1. Litera a
      versetzt,
    2. Litera b
      dienstzugeteilt oder
    3. Litera c
      vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, mit Aufgaben, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden, betraut werden.
    Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
  5. Absatz 5,Eine dauernde Verwendungsänderung ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Litera a
      der Verwendungsänderung zustimmt oder
    2. Litera b
      die Gründe für die Verwendungsänderung zu vertreten hat, insbesondere, weil er seine Dienstpflichten verletzt hat und aus diesem Grund eine weitere Belassung in der bisherigen Verwendung nicht vertretbar scheint.
    Gründe, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, sind insbesondere Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen, sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

§ 17a

Text

Paragraph 17 a

Dienstzuweisung

  1. Absatz eins,Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
  2. Absatz 2,In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
  3. Absatz 3,Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein.
  6. Absatz 6,Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.

§ 18

Text

Paragraph 18

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung
    1. Litera a
      zu Ausbildungszwecken oder als nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
    2. Litera b
      für eine im Interesse der Stadt Innsbruck gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
    3. Litera c
      zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland oder
    4. Litera d
      für eine Tätigkeit im Rahmen von Partnerschaftsprojekten aufgrund von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union
    entsenden.
  2. Absatz 2,Eine Entsendung nach Absatz eins, gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
  3. Absatz 3,Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera b, darf eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck, eine Entsendung nach Absatz eins, Litera c, die dem Anlass angemessene Dauer, nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Erhält der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese an die Stadt Innsbruck abzuführen.
  5. Absatz 5,Eine Entsendung nach Absatz eins, Litera d, ist nur zulässig, wenn sich die das Projekt finanzierende Einrichtung verpflichtet, der Stadt Innsbruck den laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Im Fall einer Entsendung nach Absatz eins, in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Litera a
      die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. Litera b
      die geplante Dauer der Entsendung,
    3. Litera c
      die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
    4. Litera d
      allfällige mit der Dienstzuteilung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
    5. Litera e
      Angaben darüber, ob eine Rückführung nach Österreich vorgesehen ist, und die Bedingungen hierfür.
  7. Absatz 7,Die Informationen nach Absatz 6, sind dem Vertragsbediensteten vor seiner Abreise schriftlich in Form eines Dokumentes zur Verfügung zu stellen; über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns in derselben Weise zu informieren.

§ 19

Text

Paragraph 19

Dienstverhinderung

  1. Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er dies unverzüglich seinem unmittelbaren Vorgesetzten anzuzeigen und auf Verlangen des Vorgesetzten, oder, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt, den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete hat sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Kommt der Vertragsbedienstete einer Verpflichtung nach Absatz eins, oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Monatsentgelt einschließlich allfälliger Zulagen und Sonderzahlungen. Dies gilt nicht, wenn er glaubhaft macht, dass der Erfüllung der Verpflichtung ein unabwendbares Hindernis entgegengestanden ist.

§ 19a

Text

Paragraph 19 a

Ärztliche Untersuchung

Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

§ 20

Text

Paragraph 20

Dienstzeit

Im Sinne der Paragraphen 20 bis 33 ist:

  1. Litera a
    Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, jedoch ausschließlich der Ruhepausen,
  2. Litera b
    Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  3. Litera c
    Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 20a

Text

Paragraph 20 a

Dienstleistung in der Wohnung

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
  3. Absatz 3,Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
  4. Absatz 4,Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach Paragraph 20, Litera a,
  5. Absatz 5,Durch eine Vereinbarung nach Absatz eins, wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.
  6. Absatz 6,Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Absatz eins, genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Absatz 4, abgewichen werden.

§ 21

Text

Paragraph 21

Dienstplan

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
  2. Absatz 2,Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
  3. Absatz 3,Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann (Gleitzeit) und während des übrigen Teiles der Dienstzeit jedenfalls Dienst zu versehen hat (Blockzeit). Bei gleitender Dienstzeit ist dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrecht erhalten werden muss und ein Bediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
  5. Absatz 5,Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  6. Absatz 6,Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Bürgermeister bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der Paragraphen 20 bis 33,

§ 22

Text

Paragraph 22

Höchstgrenzen der Dienstzeit

  1. Absatz eins,Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Von der Höchstgrenze nach Absatz eins, kann abgewichen werden,
    1. Litera a
      bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, oder
    2. Litera b
      bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
      1. Ziffer eins
        zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,
      2. Ziffer 2
        bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
      3. Ziffer 3
        bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist in dem Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
  3. Absatz 3,Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
  4. Absatz 4,Über die Höchstgrenze nach Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.
  5. Absatz 5,Beim Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Absatz eins, abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 23

Text

Paragraph 23

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

§ 24

Text

Paragraph 24

Tägliche Ruhezeiten

Nach der Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuräumen.

§ 25

Text

Paragraph 25

Wochenruhezeit

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit einzuräumen. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag mit ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
  2. Absatz 2,Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 26

Text

Paragraph 26

Nachtarbeit

  1. Absatz eins,Die Dienstzeit eines Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Bürgermeister hat gegebenenfalls festzulegen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
  3. Absatz 3,Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren Verlangen vor der Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür hat die Stadt Innsbruck zu tragen.
  4. Absatz 4,Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz gilt in diesem Fall nicht.

§ 27

Text

Paragraph 27

Ausnahmebestimmungen

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 22 bis 25 und 26 Absatz eins und 2 gelten nicht für Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein fixes Monatsentgelt oder eine Zulage abgegolten werden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 22 bis 26 sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
    1. Litera a
      bei der Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der gemeinderätlichen Ausschüsse,
    2. Litera b
      im örtlichen Sicherheitsdienst,
    3. Litera c
      im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutzdienst oder Winterdienst und
    4. Litera d
      im Dienst der Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserentsorgung oder Abfallentsorgung
    insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Vertragsbediensteten gewährleistet ist.

§ 28

Text

Paragraph 28

Überstunden

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Dienststunden, die – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – ohne Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus geleistet werden, sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete einen zur Anordnung von Überstunden Befugten nicht erreichen konnte,
    2. Litera b
      die Leistung der Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. Litera c
      die Notwendigkeit der Leistung der Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Vertragsbediensteten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Vertragsbedienstete durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  2. Absatz 2,Die Überstunden sind je nach Anordnung
    1. Litera a
      in Freizeit auszugleichen, und zwar
      1. Ziffer eins
        im Verhältnis 1:1,5, soweit in den Ziffer 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
      2. Ziffer 2
        im Verhältnis 1:2 in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr), mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr, und
      3. Ziffer 3
        im Verhältnis 1:3 an Sonn- und Feiertagen von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr
             oder
    1. Litera b
      nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten oder
    2. Litera c
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
  3. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Absatz 2, angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
  4. Absatz 4,Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
  5. Absatz 5,Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
    1. Litera a
      Zeiten einer vom Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zum Beispiel im Falle des Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),
    2. Litera b
      Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe und
    3. Litera c
      Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.
    Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

§ 29

Text

Paragraph 29

Bereitschaft, Journaldienst

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden an einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus beim Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
  3. Absatz 3,Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 29a

Text

Paragraph 29 a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann aus folgenden Gründen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden:
    1. Litera a
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (Paragraph 30,),
    2. Litera b
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes (Paragraph 31,),
    3. Litera c
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters (Paragraph 31 a,),
    4. Litera d
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege (Paragraph 31 b,),
    5. Litera e
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung (Paragraph 31 c,),
    6. Litera f
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung (Paragraph 31 d,) oder
    7. Litera g
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund einer Teilpension (Paragraph 31 e,).
  2. Absatz 2,Durch eine Herabsetzung nach Absatz eins, wird die Möglichkeit, im Dienstvertrag eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, nicht beschränkt.

§ 30

Text

Paragraph 30

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und die Voraussetzungen nach den Absatz 2 bis 4 erfüllt sind. Für nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete gilt dies mit der Maßgabe, dass eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur zulässig ist, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden sonstigen Teilzeitbeschäftigung.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden.
  3. Absatz 3,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Zeiträume einer solchen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Für die Berechnung der Höchstdauer sind auch Zeiten in früheren privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Stadt Innsbruck, in denen die Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Vertragsbediensteten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
    1. Litera a
      während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG) oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
    2. Litera b
      in den übrigen Fällen, wenn der Vertragsbedienstete infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 31

Text

Paragraph 31

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, zur Betreuung eines Kindes

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung
    1. Litera a
      eines eigenen Kindes,
    2. Litera b
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Litera c
      eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
  3. Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      das Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.
  4. Absatz 4,Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.
  5. Absatz 5,Abweichend von den Absatz eins und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
  6. Absatz 6,Abweichend von den Absatz 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Absatz 3, Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  7. Absatz 7,Im Übrigen gilt Paragraph 30, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, 2 und 4.

§ 31a

Text

Paragraph 31 a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens drei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, AlVG erfüllt,
    3. Litera c
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
    4. Litera d
      die Stadt Innsbruck Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
    5. Litera e
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, kann eine Altersteilzeit für längstens
    1. Litera a
      viereinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnt,
    2. Litera b
      vier Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 beginnt,
    3. Litera c
      dreieinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt,
    vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Absatz eins, Litera b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Absatz 3, Litera b,
  3. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
    2. Litera b
      die Verpflichtung der Stadt Innsbruck, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten und
    3. Litera c
      die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit oder die Vereinbarung einer Pensionsteilzeit im Anschluss an die Altersteilzeit.
  4. Absatz 3,Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Litera a
      eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. Litera b
      die Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach Litera a, erfüllt oder
    3. Litera c
      das Regelpensionsalter vollendet.

    Erfüllt der Vertragsbedienstete die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG.

§ 31b

Text

Paragraph 31 b

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
    1. Litera a
      eines nahen Angehörigen (Paragraph 67, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder
    2. Litera b
      eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen (Paragraph 67, Absatz 3,) mit Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
    eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (Pflegeteilzeit) einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5,Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
    1. Litera a
      in stationäre Pflege oder Betreuung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen wird,
    2. Litera b
      nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt oder betreut wird oder
    3. Litera c
      stirbt.

§ 31c

Text

Paragraph 31 c

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbedienstetem kann auf sein Ansuchen schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung vereinbart werden (Bildungsteilzeit), wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat,
    2. Litera b
      das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während der sechs Monate vor dem Beginn der Bildungsteilzeit unverändert geblieben ist und
    3. Litera c
      die Bezüge des Vertragsbediensteten während dieser sechs Monate und für die Dauer der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegen.
    Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser, den Verhandlungen beizuziehen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann einmal eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Bildungsteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  5. Absatz 5,Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.
  6. Absatz 6,Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit vereinbart werden.
  7. Absatz 7,Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann mit dem Vertragsbediensteten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenzurlaub vereinbart werden. In diesem Fall muss der Bildungskarenzurlaub mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.
  8. Absatz 8,Paragraph 68, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 31d

Text

Paragraph 31 d

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen im Anschluss an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v. H. und höchstens 50 v. H. für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden (Wiedereingliederungsteilzeit), wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,
    2. Litera b
      eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit des Vertragsbediensteten für die Zeit ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt,
    3. Litera c
      eine Beratung des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz stattgefunden hat,
    4. Litera d
      ein Wiedereingliederungsplan betreffend die Rahmenbedingungen und den beabsichtigten Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit für die schrittweise Rückkehr in den ursprünglichen Arbeitsprozess vorliegt, der unter Beiziehung der Person bzw. Einrichtung, die nach Paragraph 24, Absatz eins, des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 75, mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraut wurde, erstellt wurde,
    5. Litera e
      die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschreitet,
    6. Litera f
      das dem Vertragsbediensteten gebührende Entgelt über dem im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgelegten Betrag liegt und
    7. Litera g
      für den Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit keine aufrechte Vereinbarung über eine Altersteilzeit vorliegt.
    Die Beratung nach Litera c, kann entfallen, wenn die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung betraute Person bzw. Einrichtung der Wiedereingliederungsvereinbarung, insbesondere dem Wiedereingliederungsplan nach Litera d,, nachweislich zustimmt.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Absatz eins, darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Absatz eins, getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.
  3. Absatz 3,Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird und in den einzelnen Wochen jeweils um nicht mehr als zehn v. H. des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes abweicht.
  4. Absatz 4,In der Vereinbarung nach Absatz eins, kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Absatz eins, geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Absatz eins, vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.
  5. Absatz 5,Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
  6. Absatz 6,Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Dienstgeber erfolgen. Wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen, so endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
  7. Absatz 7,Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach Paragraph 45, Absatz 3, jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Absatz eins, gebühren würde.

§ 31e

Text

Paragraph 31 e

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund einer Teilpension

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Inanspruchnahme einer Teilpension die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v.H. und höchstens 70 v.H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu vereinbaren (Pensionsteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
    2. Litera b
      die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck mit der Beendigung der Pensionsteilzeit.
  3. Absatz 3,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarung nach Absatz eins, wird nur wirksam, wenn der Vertragsbedienstete mit dem Beginn der Pensionsteilzeit Anspruch auf eine Teilpension hat. Dies ist dem Dienstgeber zu bescheinigen.
  5. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pensionsteilzeit vereinbart wurde, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
  6. Absatz 6,Während einer Pensionsteilzeit ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 31 a, oder Paragraph 31 d, nicht zulässig.

§ 32

Text

Paragraph 32

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

  1. Absatz eins,Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Abgesehen vom Fall des Absatz 2, kann ein Vertragsbediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 30 bis 31 d herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 33

Text

Paragraph 33

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 30, 31 und 31 a vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Nimmt der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 63, bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979, oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr. 64, in Anspruch, so hat dies die Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 30, 31 und 31 a zur Folge.
  3. Absatz 3,Zeiten, um die sich ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 30, aus den Gründen der Absatz eins und 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 30, nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

§ 34

Text

Paragraph 34

Ausbildung, Fortbildung

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung des Dienstgebers bzw. des Vorgesetzten Aus- und Fortbildungen, die der Vermittlung, Erweiterung oder Vertiefung der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten dienen, zu absolvieren. Hiezu hat er insbesondere an Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen sowie erforderliche Prüfungen abzulegen.
  2. Absatz 2,Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.

§ 35

Text

3. Abschnitt
Entlohnung

Paragraph 35

Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlung

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Zulage, Besondere Zulage, Ergänzungszulage, Leiterzulage, Dienstzulage, Kinderzulage). Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Verwaltungsdienstzulage, die Allgemeine Zulage, die Besondere Zulage, die Ergänzungszulage, die Leiterzulage und die Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzahlen.
  2. Absatz 2,Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Hat ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das volle Monatsentgelt und die volle Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Sonderzahlung im Monat des Ausscheidens fällig.

§ 36

Text

Paragraph 36

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins

  1. Absatz eins,Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44, geregelten Erfordernisse für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins. Hiebei entsprechen
    1. der
      Verwendungsgruppe A die Entlohnungsgruppe a
    2. der
      Verwendungsgruppe B die Entlohnungsgruppe b
    3. der
      Verwendungsgruppe C die Entlohnungsgruppe c
    4. der
      Verwendungsgruppe D die Entlohnungsgruppe d
    5. der
      Verwendungsgruppe E die Entlohnungsgruppe e.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Absatz eins, nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.

§ 37

Text

Paragraph 37

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:

in der

Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

a

b

c

d

e

Euro

1

3.063,9

2.488,5

2.270,6

2.201,7

2.132,9

2

3.136,5

2.538,9

2.310,2

2.232,4

2.150,4

3

3.209,7

2.590,6

2.349,5

2.263,0

2.167,5

3a

 

2.643,1

 

 

 

4

3.355,9

2.697,9

2.468,7

2.354,3

2.219,3

5

3.429,4

2.754,1

2.511,9

2.385,1

2.236,4

6

3.553,0

2.814,0

2.556,0

2.415,4

2.253,8

7

3.677,3

2.874,2

2.600,2

2.446,2

2.270,9

8

3.800,7

2.962,6

2.645,0

2.479,3

2.288,3

9

3.923,5

3.057,0

2.741,3

2.546,6

2.323,1

10

4.170,1

3.305,8

2.791,5

2.581,3

2.339,8

11

4.294,0

3.430,8

2.843,0

2.615,9

2.357,2

12

4.417,6

3.554,4

2.894,7

2.651,1

2.374,5

13

4.540,6

3.677,5

3.063,9

2.762,7

2.426,2

14

5.026,8

4.047,8

3.121,3

2.803,3

2.443,8

15

5.189,2

4.172,2

3.178,9

2.843,0

2.461,7

16

5.352,3

4.295,0

3.236,4

2.883,4

2.480,4

17

5.515,0

4.418,1

3.293,4

2.937,7

2.499,4

18

5.678,5

4.541,0

3.350,7

2.997,9

2.518,4

19

5.841,2

4.664,1

3.408,6

3.059,4

2.537,9

20

6.003,8

4.787,2

3.466,1

3.120,8

2.557,0

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

§ 38

Text

Paragraph 38

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei

  1. Absatz eins,Die aufgrund des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 geregelten Erfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei. Hiebei entsprechen
    1. der
      Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1
    2. der
      Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2
    3. der
      Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3
    4. der
      Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4
    5. der
      Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister kann Voraussetzungen nach Absatz eins, nachsehen, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllt, für die betreffende Verwendung nicht zur Verfügung steht.

§ 39

Text

Paragraph 39

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei beträgt:

in der

Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

2.279,5

2.244,7

2.210,2

2.175,1

2.140,4

2

2.318,9

2.278,9

2.240,7

2.199,2

2.158,1

3

2.358,8

2.313,1

2.271,4

2.223,5

2.175,2

4

2.479,9

2.414,8

2.363,9

2.295,6

2.227,6

5

2.523,9

2.449,2

2.394,1

2.319,3

2.245,0

6

2.568,3

2.485,3

2.424,8

2.343,4

2.262,8

7

2.613,7

2.522,8

2.456,2

2.367,3

2.279,8

8

2.659,0

2.562,0

2.489,6

2.391,8

2.297,3

9

2.755,6

2.638,5

2.557,7

2.439,7

2.332,7

10

2.807,9

2.678,7

2.592,5

2.464,9

2.349,6

11

2.860,2

2.721,3

2.627,3

2.490,9

2.367,0

12

2.912,0

2.762,7

2.663,1

2.517,8

2.384,8

13

3.084,6

2.896,4

2.776,8

2.599,3

2.436,7

14

3.142,8

2.944,2

2.817,7

2.626,6

2.454,2

15

3.200,8

2.992,8

2.857,6

2.654,2

2.473,4

16

3.258,2

3.042,8

2.898,2

2.683,2

2.492,9

17

3.316,3

3.092,8

2.941,2

2.712,7

2.512,4

18

3.373,9

3.143,3

2.985,0

2.741,8

2.532,4

19

3.432,3

3.193,2

3.030,1

2.770,6

2.552,4

20

3.490,3

3.243,5

3.074,5

2.799,8

2.572,5

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

§ 39

Text

Paragraph 39

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

p1

p2

p3

p4

p5

Euro

1

2.279,5

2.244,7

2.210,2

2.175,1

2.140,4

2

2.318,9

2.278,9

2.240,7

2.199,2

2.158,1

3

2.358,8

2.313,1

2.271,4

2.223,5

2.175,2

4

2.479,9

2.414,8

2.363,9

2.295,6

2.227,6

5

2.523,9

2.449,2

2.394,1

2.319,3

2.245,0

6

2.568,3

2.485,3

2.424,8

2.343,4

2.262,8

7

2.613,7

2.522,8

2.456,2

2.367,3

2.279,8

8

2.659,0

2.562,0

2.489,6

2.391,8

2.297,3

9

2.755,6

2.638,5

2.557,7

2.439,7

2.332,7

10

2.807,9

2.678,7

2.592,5

2.464,9

2.349,6

11

2.860,2

2.721,3

2.627,3

2.490,9

2.367,0

12

2.912,0

2.762,7

2.663,1

2.517,8

2.384,8

13

3.084,6

2.896,4

2.776,8

2.599,3

2.436,7

14

3.142,8

2.944,2

2.817,7

2.626,6

2.454,2

15

3.200,8

2.992,8

2.857,6

2.654,2

2.473,4

16

3.258,2

3.042,8

2.898,2

2.683,2

2.492,9

17

3.316,3

3.092,8

2.941,2

2.712,7

2.512,4

18

3.373,9

3.143,3

2.985,0

2.741,8

2.532,4

19

3.432,3

3.193,2

3.030,1

2.770,6

2.552,4

20

3.490,3

3.243,5

3.074,5

2.799,8

2.572,5

  1. Absatz 2,Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1

§ 40

Text

Paragraph 40

Vorrückung

  1. Absatz eins,Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag (Paragraph 41,) maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite bis 19. Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum jeweils zwei Jahre und jener für die Vorrückung in die 20. Entlohnungsstufe sechs Jahre.
  2. Absatz 2,Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder sechsjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zwei- oder sechsjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
  3. Absatz 3,Ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe b, der eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung nicht abgelegt hat, rückt nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 3 in die Entlohnungsstufe 3a und nach einem Jahr in dieser Entlohnungsstufe in die Entlohnungsstufe 4 vor. Wird ein solcher Vertragsbediensteter jedoch bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe b in eine höhere als die Entlohnungsstufe 3a eingereiht, so gilt Paragraph 134, Absatz 6, sinngemäß.

§ 41

Text

Paragraph 41

Vorrückungsstichtag

  1. Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 10 bis 14 dem Tag der Anstellung im folgenden Ausmaß vorangesetzt werden:
    1. Litera a
      die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
    2. Litera b
      sonstige Zeiten, die
      1. Ziffer eins
        die Erfordernisse des Absatz 9, erfüllen, zur Gänze,
      2. Ziffer 2
        die Erfordernisse des Absatz 9, nicht erfüllen,
        1. Sub-Litera, a, a
          bis zu drei Jahren zur Gänze und
        2. Sub-Litera, b, b
          bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
  2. Absatz eins a,Das Ausmaß der nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Litera f, voranzusetzenden Zeiten und der nach Absatz 2, Litera d, Ziffer 4, voranzusetzenden Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
    1. Litera a
      eine Ausbildung nach Absatz 2, Litera f, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über die zwölfte hinausgehende Schulstufe,
    2. Litera b
      eine Lehre nach Absatz 2, Litera d, Ziffer 4, abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über den 36. Monat hinausgehenden Monat der Lehrzeit.
  3. Absatz 2,Nach Absatz eins, Litera a, sind voranzusetzen:
    1. Litera a
      die Zeit, die
      1. Ziffer eins
        in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
      2. Ziffer 2
        im Lehrberuf
        1. Sub-Litera, a, a
          an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
        2. Sub-Litera, b, b
          an der Akademie der bildenden Künste oder
        3. Sub-Litera, c, c
          an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder
        4. Sub-Litera, d, d
          an einer Pädagogischen Hochschule oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
    zurückgelegt worden ist;
    1. Litera b
      die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes;
    2. Litera c
      die Zeit, in der der Vertragsbedienstete aufgrund des Heeresentschädigungsgesetztes Anspruch auf eine Versehrtenrente oder aufgrund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
    3. Litera d
      die Zeit
      1. Ziffer eins
        des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes oder der Einführung in das praktische Lehramt,
      2. Ziffer 2
        der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
      3. Ziffer 3
        der nach dem Ärztegesetz 1984 bzw. nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
      4. Ziffer 4
        der bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten Eignungs- oder Lehrlingsausbildung,
      5. Ziffer 5
        einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes anzuwenden waren,
      6. Ziffer 6
        einer Tätigkeit als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) nach Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
      7. Ziffer 7
        eines Dienstverhältnisses, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung nach dem Forschungsorganisationsgesetz oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
    4. Litera e
      die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte der Stadt Innsbruck in der Dienstzweigeverordnung der Stadt Innsbruck
      1. Ziffer eins
        in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist,
      2. Ziffer 2
        in der Verwendungsgruppe B oder Ki über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
    5. Litera f
      bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a, b oder ki aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
      1. Ziffer eins
        an einer höheren Schule oder
      2. Ziffer 2
        solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit
    bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
    1. Litera g
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgeschriebenen Studiums;
    2. Litera h
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder an einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
    3. Litera i
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung als Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins L (Paragraph 90 d, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
    4. Litera j
      die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule im Sinn des Fachhochschul-Studiengesetzes, das für den Vertragsbediensteten in der Entlohnungsgruppe a Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums.
  4. Absatz 3,Die Anrechnung eines Studiums nach Absatz 2, Litera h, umfasst:
    1. Litera a
      bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002 anzuwenden ist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
    2. Litera b
      bei Diplomstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
    3. Litera c
      bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz und die aufgrund des Universitäts-Studiengesetzes zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
    4. Litera d
      bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz und die nach diesem erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze aufgrund des Paragraph 77, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
    5. Litera e
      bei Studien, auf die keine der Litera a bis d zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
  5. Absatz 4,Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
 
a)
  1. Ziffer eins
    war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
  2. Ziffer 2
    wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt,
so ist nach Absatz 2, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,
  1. Litera b
    wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, so ist nach Absatz 2, Litera h, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
  1. Absatz 5,Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002 oder das Universitäts-Studiengesetz noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, so zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 1 zu Absatz 3, Litera c, vorgesehene Höchstausmaß.
  2. Absatz 6,Das Doktoratsstudium ist nach Absatz 2, Litera h, in der nach den Absatz 4, oder 5 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
  3. Absatz 7,Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Litera h, gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
  4. Absatz 8,Soweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
    1. Litera a
      bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder
    2. Litera b
      bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates, mit dem das Assoziierungsabkommen, ABl. Nr. 217 vom 29. Dezember 1964, S. 3687 ff., geschlossen worden ist, oder
    3. Litera c
      bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) oder
    4. Litera d
      bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von anderen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind, oder
    5. Litera e
      bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder
    6. Litera f
      bei einer Einrichtung einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
    zurückgelegt worden sind.
  5. Absatz 9,Zeiten nach Absatz eins, Litera b,, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse so weit zur Gänze vorangesetzt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind zur Gänze voranzusetzen,
    1. Litera a
      soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete bei Beginn des nunmehrigen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.
  6. Absatz 10,Folgende Zeiten sind von einer Voransetzung nach Absatz eins, ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Zeiten nach Absatz 2, Litera a, oder d Ziffer 5, 6, oder 7 oder Absatz 8,, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht; dies gilt nicht, wenn der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Vorschriften wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck zur Gänze ruht oder aufgrund der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde;
    2. Litera b
      Zeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind;
    3. Litera c
      Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden sind.
    Die Einschränkung nach Litera b, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist Litera b, jedoch anzuwenden.
  7. Absatz 11,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Bürgermeister vom Ausschluss der Voransetzung von Zeiten nach Absatz 10, Litera b, absehen.
  8. Absatz 12,Bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppe a aufgenommen werden, sind die im Absatz 2, Litera a und d Ziffer 4 bis 7 angeführten Zeiten, soweit sie vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a nach Paragraph 42, anrechenbar wären. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Zeiten zwar nach der Erfüllung des Anstellungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe a nicht gleichwertig ist.
  9. Absatz 13,Die nach Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,, Absatz 2, Litera g bis j und Absatz 9, berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe nach Paragraph 42, für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 12, zutreffen.
  10. Absatz 14,Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist – abgesehen von den Fällen des Paragraph 6, Ziffer 6, des Opferfürsorgegesetzes – nicht zulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Absatz 2, Litera b und c angeführten Zeiten, soweit sie in einen nach Absatz 2, Litera g, oder h zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
  11. Absatz 15,Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Er hat sodann alle vor dem Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
  12. Absatz 16,Teilt der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Absatz 15, genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
  13. Absatz 17,Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festzulegen.
  14. Absatz 18,Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a oder b überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Litera f bis j eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Hiebei sind die Absatz 10, 11, 13 und 14, soweit sie in Betracht kommen, anzuwenden.
  15. Absatz 19,Vollendet ein Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe a
    1. Litera a
      das Studium, das für eine entsprechende Einstufung als Beamter in der Dienstzweigeverordnung der Stadt Innsbruck als Ernennungserfordernis vorgeschrieben ist, oder
    2. Litera b
      das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium
    erst nach seiner Einstufung in diese Entlohnungsgruppe, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Litera h, oder j oder der Absatz 3 bis 7, 12 oder 13 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.
  16. Absatz 20,Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Absatz 8, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
  17. Absatz 21,Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 20, wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
    1. Litera a
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera a, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes des betreffenden Staates zur Europäischen Union bzw. zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
    2. Litera b
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera b, beruht, mit 1. Jänner 1994,
    3. Litera c
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera c, beruht, mit 1. Juni 2002,
    4. Litera d
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera d, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1995,
    5. Litera e
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera e, beruht, mit 1. Jänner 1995,
    6. Litera f
      soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Absatz 8, Litera f, beruht, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung.

§ 42

Text

Paragraph 42

Überstellung

  1. Absatz eins,Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe.
  2. Absatz 2,Wird ein Vertragsbediensteter überstellt, so sind für ihn, sofern im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
  3. Absatz 3,Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so sind für ihn jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin maßgebend, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe bestimmend war, in dem
    1. Litera a
      vier Jahre übersteigenden Ausmaß bei abgeschlossener Hochschulbildung (Paragraph 41, Absatz 2, Litera h, oder j) und
    2. Litera b
      sechs Jahre übersteigenden Ausmaß in den übrigen Fällen
    in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
  4. Absatz 4,Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete nach seiner Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als sein bisheriges Monatsentgelt, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das aufgrund der bisherigen Einreihung sich ergebende Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
  5. Absatz 5,Absatz 4, ist auf Überstellungen, denen eine Verwendungsänderung nach Paragraph 17, Absatz 5, Litera b, zugrunde liegt, nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Kommt für ein und dieselbe Verwendung mehr als ein Entlohnungsschema oder mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, so gebührt im Fall einer Überstellung von einem dieser Entlohnungsschemata oder einer dieser Entlohnungsgruppen in das andere Entlohnungsschema oder in die andere Entlohnungsgruppe keine Ergänzungszulage.

§ 43

Text

Paragraph 43

Kinderzulage

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt monatlich eine Kinderzulage, soweit ihm nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2,Die Kinderzulage gebührt, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
    1. Litera a
      eigene Kinder,
    2. Litera b
      legitimierte Kinder,
    3. Litera c
      Wahlkinder,
    4. Litera d
      sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehören und dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
  3. Absatz 3,Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes monatlich übersteigen.
  4. Absatz 4,Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
  5. Absatz 5,Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
  6. Absatz 6,Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
  7. Absatz 7,Bei rechtzeitiger Meldung nach Absatz 6, gebührt die Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

§ 43a

Text

Paragraph 43 a

Leiterzulage

  1. Absatz eins,Dem leitenden Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat, das über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Leiterzulage gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Leiterzulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Leiterzulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.
  3. Absatz 3,Die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen.

§ 43b

Text

Paragraph 43 b

Verwaltungsdienstzulage

Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch zwei gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p1 bis p5, e, d, c, b

1 bis 20

261,5

a

1 bis 7

261,5

a

ab 8

324,4

§ 43c

Text

Paragraph 43 c

Allgemeine Zulage, Besondere Zulage zum Monatsentgelt

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Allgemeine Zulage, deren Höhe vom Gemeinderat in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen ist. Sie kann abgestuft nach der Höhe des Monatsentgelts verschieden hoch festgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals notwendig ist, kann für einzelne Bedienstetengruppen die Gewährung einer besonderen Zulage zum Monatsentgelt vorgesehen werden. Diese ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Allgemeine Zulage und die Besondere Zulage zum Monatsentgelt sind 14-mal jährlich zu gewähren.

§ 43d

Text

Paragraph 43 d

Einmalige jährliche Sonderzahlung

  1. Absatz eins,Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung vorsehen.
  2. Absatz 2,Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist in einem Eurobetrag, in einem Hundertsatz des Monatsentgelts oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.
  3. Absatz 3,Der Gemeinderat hat in der Verordnung nach Absatz eins, die Anspruchsvoraussetzungen für die einmalige jährliche Sonderzahlung festzusetzen. Hierbei kann der Anspruch auf die Sonderzahlung an den Anspruch auf ein kalendermäßig bestimmtes Entgelt gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Vertragsbedienstete nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Entgelt hat.

§ 43e

Text

Paragraph 43 e

Treueabgeltung

Dem Vertragsbediensteten, der eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Versicherungsfalles des Alters nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt zur Gänze in Anspruch nimmt und ein Jahr länger im Dienstverhältnis verbleibt, gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des Vertragsbediensteten oder durch einvernehmliche Auflösung eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Für jeden weiteren Monat der späteren Inanspruchnahme erhöht sich die Treueabgeltung um 5 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, darf jedoch insgesamt 300 v. H. dieses Gehaltes nicht übersteigen.

§ 44

Text

Paragraph 44

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der ihrer Wochendienstzeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes, der Kinderzulage und der einmaligen jährlichen Sonderzahlung nach Paragraph 43 d, Das Gleiche gilt für die Treueabgeltung (Paragraph 43 e,), das Ausmaß des Erholungsurlaubes (Paragraph 55,), die Erhöhung des Urlaubsausmaßes (Paragraph 56,) und die Pflegefreistellung (Paragraph 69,).

§ 44a

Text

Paragraph 44 a

Entgeltausgleich bei Altersteilzeit

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach Paragraph 31 a, vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen sowie Nebengebühren mit Ausnahme jener Nebengebühren, die für Dienstleistungen gebühren, die über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus geleistet werden, (Oberwert) und dem Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit gebührt hätte (Unterwert). Ändert sich ein für die Berechnung der Höhe des Entgeltausgleichs maßgebender Wert, so ist der Entgeltausgleich neu zu bemessen.
  2. Absatz 2,Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgelts zuzüglich allfälliger Zulagen und Nebengebühren und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und nichts anderes bestimmt ist, ist der Entgeltausgleich dem Monatsentgelt zuzuzählen.
  4. Absatz 4,Dem Vertragsbediensteten gebührt für Zeiträume, in denen die Stadt Innsbruck aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld hat, kein Entgeltausgleich.

§ 44b

Text

Paragraph 44 b

Bezüge während des Sabbatical

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 72 a, gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.
  2. Absatz 2,Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 72 a, vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 72 a, vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.
  3. Absatz 3,Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Absatz eins, unberücksichtigt zu bleiben.

§ 45

Text

Paragraph 45

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
  2. Absatz 2,Für Änderungen des Monatsentgeltes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt (Paragraph 76, Absatz 5,) des Vertragsbediensteten ein Verschulden, so behält der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist dem Vertragsbediensteten das, was er durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4,Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten für die Kinderzulage sinngemäß.

§ 46

Text

Paragraph 46

Auszahlung

  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Die vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung der Auszahlung notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten vor dem Ablauf eines Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absatz eins und 2 genannten Auszahlungstagen dem Vertragsbediensteten zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

§ 47

Text

Paragraph 47

Nebengebühren

  1. Absatz eins,Nebengebühren sind:
    1. Litera a
      die Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Paragraph 48,),
    2. Litera b
      die Nachtdienstzulage (Paragraph 48 a,),
    3. Litera c
      die Journaldienstzulage (Paragraph 48 b,),
    4. Litera d
      die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 48 c,),
    5. Litera e
      die Belohnung (Paragraph 48 d,),
    6. Litera f
      die Schmutz- und Erschwerniszulage (Paragraph 48 e,),
    7. Litera g
      die Gefahrenzulage (Paragraph 48 f,),
    8. Litera h
      die Funktionszulage (Paragraph 48 g,),
    9. Litera i
      die Aufwandsentschädigung (Paragraph 48 h,),
    10. Litera j
      der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 48 i,),
    11. Litera k
      die Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr (Paragraph 48 j,),
    12. Litera l
      die Jubiläumszuwendung (Paragraph 48 k,),
    13. Litera m
      die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen (Paragraph 48 l,),
    14. Litera n
      die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 48 m,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  2. Absatz 2,Die Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a, b, c, d, f, g, h und n können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  3. Absatz 3,Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten angemessen zu sein und ist in einem Eurobetrag oder in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 festzusetzen.
  4. Absatz 4,Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsentgelt auszuzahlen.
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als zwei Monate vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
  6. Absatz 6,Die pauschalierte Nebengebühr ist im Fall der wesentlichen Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Beschlussfassung folgenden Monatsersten wirksam.
  7. Absatz 7,Für Zeiträume, in denen
    1. Litera a
      die regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 30 bis 31 d herabgesetzt ist oder
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Vertragsbediensteten abweichend von den Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren nach Absatz eins, Litera a, c und d, Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Litera a, oder b.
  8. Absatz 8,Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. Litera a
      nach dem Ablauf eines Karenzurlaubes oder
    2. Litera b
      im Anschluss an einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 45, ergibt.
  9. Absatz 9,Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung der Absatz 2 bis 5 durch die aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierten Nebengebühren wird abweichend vom Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz 7, Litera a, oder b gilt.

§ 48

Text

Paragraph 48

Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
    1. Litera a
      nicht in Freizeit oder
    2. Litera b
      nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
    eine Überstundenvergütung.
  2. Absatz 2,Die Überstundenvergütung umfasst
    1. Litera a
      im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, den Überstundenzuschlag.
  3. Absatz 3,Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach Paragraph 21, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden
    1. Litera a
      nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, 50 v.H.,
    2. Litera b
      nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, 100 v.H. und
    3. Litera c
      nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, 200 v.H.
    der Grundvergütung.
  5. Absatz 5,Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

§ 48a

Text

Paragraph 48 a

Nachtdienstzulage

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt für jeden im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  2. Absatz 2,Nachtdienst im Sinn des Absatz eins, liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.

§ 48b

Text

Paragraph 48 b

Journaldienstzulage

Dem Vertragsbediensteten, der außerhalb der im Dienst vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütung nach Paragraph 48, eine Journaldienstzulage. Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

§ 48c

Text

Paragraph 48 c

Bereitschaftsentschädigung

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Dienststellenbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 48, 48 a und 48 b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Dienststellenbereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Wohnungsbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 48, 48 a und 48 b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Wohnungsbereitschaft und Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten gebührt für die Rufbereitschaft anstelle der in den Paragraphen 48, 48 a und 48 b bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Rufbereitschaft zu bemessen ist.

§ 48d

Text

Paragraph 48 d

Belohnung

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Vertragsbediensteten Belohnungen für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen Belohnungen gewährt werden. Belohnungen dürfen in einem Kalenderjahr das Ausmaß des nach der besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.

§ 48e

Text

Paragraph 48 e

Schmutz- und Erschwerniszulage

Dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss oder Tätigkeiten verrichtet, die in erheblichem Maß notwendigerweise eine Verunreinigung des Vertragsbediensteten und seiner Kleidung bewirkt, gebührt eine Schmutz- und Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Zulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis und der Verunreinigung angemessen zu berücksichtigen.

§ 48f

Text

Paragraph 48 f

Gefahrenzulage

Dem Vertragsbediensteten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit und das Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sind die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen zu berücksichtigen.

§ 48g

Text

Paragraph 48 g

Funktionszulage

Dem Vertragsbediensteten, der dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu tragen hat, die über dem Maß liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen haben, kann eine Funktionszulage für die Dauer der Erfüllung dieser Aufgaben gewährt werden. Die Höhe der Funktionszulage ist in einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Funktionszulage nach dem Grad der Verantwortung zu bemessen.

§ 48h

Text

Paragraph 48 h

Aufwandsentschädigung

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
  2. Absatz 2,Auf den Ersatz des notwendigen Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung entsteht, sind die für Vertragsbedienstete des Landes geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühr und des Kilometergeldes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen ist.
  3. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten, dem für die Dienstverrichtung im Dienstort die Nutzung eines privaten Fahrrades genehmigt wird, gebührt anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld, dessen Höhe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen ist.

§ 48i

Text

Paragraph 48 i

Fahrtkostenzuschuss

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt in der Höhe von 11/12 von 75 v.H. des für ihn kostengünstigsten, nicht ermäßigten Jahrestickets zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs, umgerechnet auf einen Kalendermonat. Für Vertragsbedienstete mit Wohnsitz außerhalb Tirols ist das kostengünstigste Jahresticket, das zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten, dem durch den Dienstgeber eine Genehmigung zur regelmäßigen Nutzung des Privatfahrzeuges für dienstliche Zwecke erteilt wurde, gebührt ein Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von 11/12 von 75 v.H. der Kosten des für ihn kostengünstigsten ermäßigten Jahrestickets zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs.
  3. Absatz 3,Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 47, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  5. Absatz 5,Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

§ 48j

Text

Paragraph 48 j

Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
  2. Absatz 2,Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag. Die Erstattung des Kaufpreises hat unter einmal zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Absatz eins, nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
  4. Absatz 4,Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  5. Absatz 5,Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Absatz eins, gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss und besteht für Strecken, zu deren Benützung das Jahresticket berechtigt, kein Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften.
  6. Absatz 6,Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses ist das Jahresticket im aliquoten Ausmaß zurückzuerstatten. Dies gilt nicht im Fall eines begründeten vorzeitigen Austritts des Vertragsbediensteten.
  7. Absatz 7,Dem Vertragsbediensteten, der im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft einen gleichartigen Anspruch auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr erworben hat, gebührt diese Erstattung nur einmal. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor.

§ 48k

Text

Paragraph 48 k

Jubiläumszuwendung

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung für treue Dienste gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v.H. des Monatsentgelts das der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, und der Kinderzulage. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
  2. Absatz 2,Zur Dienstzeit im Sinn des Absatz eins, zählen:
    1. Litera a
      die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
    2. Litera b
      die im Paragraph 41, Absatz 2 und 8 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
    3. Litera c
      die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 41, Absatz 8, diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
    4. Litera d
      die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband übernommen worden ist und die Gemeinde oder der Gemeindeverband gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Hat der Vertragsbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
  4. Absatz 4,Die Jubiläumszuwendung für eine 40-jährige Dienstzeit ist auch dann zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete nach Vollendung seines zumindest 60. Lebensjahres zufolge Inanspruchnahme einer Alterspension das Dienstverhältnis beendet und eine für dieses Dienstjubiläum anrechenbare Dienstzeit von zumindest 35 Jahren aufweist. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt und die Kinderzulage im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zugrunde zu legen.

§ 48l

Text

Paragraph 48 l

Zulage für die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen

Dem Vertragsbediensteten, der als Musiklehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gebührt für die Erteilung von Gruppenunterricht eine Zulage. Bei der Bemessung der Höhe der Zulage ist auf die Größe der Gruppe und die Dauer des Unterrichts Bedacht zu nehmen.

§ 48m

Text

Paragraph 48 m

Fehlgeldentschädigung

Dem Vertragsbediensteten, der im erheblichen Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld oder mit dem Verkauf von Wertzeichen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

§ 49

Text

Paragraph 49

Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen

  1. Absatz eins,Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann der Dienstgeber den Vertragsbediensteten verpflichten, im Dienst Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zu verwenden, die vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen sind.
  2. Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Vertragsbedienstete zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung hat schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag dazu zu erfolgen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.
  3. Absatz 3,Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten beendet wird,
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete an einen anderen Dienstort versetzt wird,
    3. Litera c
      ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes darstellen würde,
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat,
    5. Litera e
      der Vertragsbedienstete einen grob nachteiligen Gebrauch an der Wohnung macht oder wiederholt trotz schriftlicher Mahnung gegen die Hausordnung verstößt,
    6. Litera f
      die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die im höheren Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, oder
    7. Litera g
      die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Vertragsbediensteten nicht mehr erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Vertragsbedienstete innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Vertragsbedienstete glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
  6. Absatz 6,Die Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.
  7. Absatz 7,Der Vertragsbedienstete hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm überlassen oder zugewiesen worden ist, monatlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten. Die Höhe der Vergütung für eine Wohnung richtet sich nach der für die Beamten der Stadt Innsbruck festgesetzten Vergütung für Dienstwohnungen.

§ 49a

Text

Paragraph 49 a

Zurverfügungstellung eines Fahrrades oder

Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Fahrrad oder ein Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat für die persönliche Nutzung des Rades einen Aufwandsbeitrag zu entrichten, der die Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Rades zur Gänze zu umfassen hat. Der Aufwandsbeitrag ist gleichmäßig auf die Monate der Zurverfügungstellung des Rades zu verteilen und monatlich durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge hereinzubringen (Umwandlung des Monatsentgelts). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge.
  3. Absatz 3,Die Ausstattung des Rades hat den Anforderungen der bundesrechtlichen Vorschriften über Fahrräder zu entsprechen. Nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung kann der Vertragsbedienstete das Rad zum Restwert erwerben.
  4. Absatz 4,Der Gemeinderat hat zur Durchführung der Absatz eins, 2 und 3 mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
    1. Litera a
      die Dauer der Zurverfügungstellung, die Zurückstellung des Rades und die Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Zurverfügungstellung und deren Abwicklung,
    2. Litera b
      das zulässige Höchstausmaß der Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Rades,
    3. Litera c
      die Nutzung des Rades,
    4. Litera d
      die Höhe des Aufwandsbeitrages des Dienstnehmers,
    5. Litera e
      die Instandhaltung des Rades und
    6. Litera f
      den Erwerb des Rades nach dem Ablauf der Dauer der Zurverfügungstellung.

§ 50

Text

Paragraph 50

Verjährung

  1. Absatz eins,Ein Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
  5. Absatz 5,Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
    1. Litera a
      nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder,
    2. Litera b
      falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft, nach Ablauf dieser Frist
    keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht eingetreten.

§ 51

Text

Paragraph 51

Ansprüche bei Dienstverhinderung

  1. Absatz eins,Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält er diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
  2. Absatz 2,Ist die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume anzurechnen.
  3. Absatz 3,Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
  4. Absatz 4,Die Ansprüche nach den Absatz eins bis 3 enden, soweit im Absatz 6, nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. Absatz 5,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. Absatz 6,Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Absatz eins und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
  7. Absatz 7,Ist der Vertragsbedienstete nach dem Antritt des Dienstes durch einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund ohne sein Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  8. Absatz 8,Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Absatz 7, genannten Grund ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Vertragsbedienstete ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.
  9. Absatz 9,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Absatz eins und 7 zuzurechnen.

§ 52

Text

Paragraph 52

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 und Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 oder nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach Paragraph 51,

§ 53

Text

Paragraph 53

Vorschuss, Geldaushilfe

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Der Vertragsbedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem Vertragsbediensteten aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn er unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 54

Text

4. Abschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung

Paragraph 54

Anspruch auf Erholungsurlaub

Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.

§ 55

Text

Paragraph 55

Ausmaß des Erholungsurlaubes

  1. Absatz eins,Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
    1. Litera a
      bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
    2. Litera b
      ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden.
    Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
  2. Absatz 2,In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
  3. Absatz 3,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach Paragraph 35, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 72 a, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
  4. Absatz 4,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
  5. Absatz 5,Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Absatz eins, ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Stunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

§ 56

Text

Paragraph 56

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung

  1. Absatz eins,Das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten erhöht sich, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, um 16 Dienststunden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. Litera a
      Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
    2. Litera b
      Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
    3. Litera c
      Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
    4. Litera d
      Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung nach Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 oder nach Paragraph 13, Absatz 2, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1973,.
  2. Absatz 2,Das im Absatz eins, genannte Ausmaß von 16 Dienststunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v. H. auf 32 Dienststunden und von mindestens 50 v. H. auf 40 Dienststunden.
  3. Absatz 3,Für blinde Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß jedenfalls um 40 Dienststunden.

§ 57

Text

Paragraph 57

Verbrauch des Erholungsurlaubes

  1. Absatz eins,Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
  2. Absatz 2,In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 58

Text

Paragraph 58

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

§ 59

Text

Paragraph 59

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

  1. Absatz eins,Erkrankt der Vertragsbedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind Dienststunden, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat dem unmittelbaren Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies dem Vertragsbediensteten aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete unverzüglich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt ist und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Vertragsbedienstete, die wegen eines Unfalles dienstunfähig waren.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und b sowie Absatz 4, während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Absatz 2, auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.

§ 60

Text

Paragraph 60

Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
  2. Absatz 2,Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
  3. Absatz 3,Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.
  4. Absatz 4,Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken.

§ 61

Text

Paragraph 61

Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Gründen gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt.
  2. Absatz 2,Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht als Reisekosten nach den für Beamte der Stadt Innsbruck geltenden Vorschriften zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.

§ 62

Text

Paragraph 62

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten gebührt bei Beendigung des Dienstverhältnisses für das laufende Kalenderjahr eine Ersatzleistung als Abgeltung für den Erholungsurlaub, der der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. Litera a
      das Monatsentgelt,
    2. Litera b
      die anteilig gebührenden Sonderzahlungen,
    3. Litera c
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten, und
    4. Litera d
      eine allfällige Kinderzulage.
    Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsgrundlage, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs nach Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
  3. Absatz 3,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck übernommen wird.
  4. Absatz 4,Hat der Vertragsbedienstete bereits Erholungsurlaub über das aliquote Ausmaß hinaus verbraucht, so sind das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht zurückzuerstatten, es sei denn, der Vertragsbedienstete
    1. Litera a
      tritt ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder
    2. Litera b
      wird aus seinem Verschulden entlassen.
  5. Absatz 5,Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er den Erholungsurlaub in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
  6. Absatz 6,Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 durch
    1. Litera a
      Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
    2. Litera b
      begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
    3. Litera c
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Litera d
      einvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz 2, jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
  7. Absatz 7,Die Ersatzleistung nach den Absatz eins, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten endet.
  8. Absatz 8,Endet das Dienstverhältnis während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 31 d,, so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Absatz 2, das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten ohne eine Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.

§ 63

Text

Paragraph 63

Sonderurlaub

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
  2. Absatz 2,Ein Sonderurlaub darf, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der Wochendienstzeit zu gewähren.
  4. Absatz 4,Ansprüche nach Absatz 3, bestehen nicht, wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
    2. Litera b
      eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  5. Absatz 5,Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

§ 64

Text

Paragraph 64

Karenzurlaub

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Ein Vertragsbediensteter,
    1. Litera a
      der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    2. Litera b
      der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder
    3. Litera c
      der zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder
    4. Litera d
      der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs, der Ausübung der Funktion als Rektor oder hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Litera a
      die zur Betreuung
      1. Ziffer eins
        eines eigenen Kindes,
      2. Ziffer 2
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Ziffer 3
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
    längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    1. Litera b
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    2. Litera c
      die kraft Gesetzes eintreten.

§ 65

Text

Paragraph 65

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

  1. Absatz eins,Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.
  3. Absatz 3,Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 64, Absatz 4, Litera a, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  4. Absatz 4,Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
    2. Litera b
      wenn der Karenzurlaub
      1. Ziffer eins
        zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre,
      2. Ziffer 2
        zur
        1. Sub-Litera, a, a
          Begründung eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, des Entwicklungshelfergesetzes oder
        2. Sub-Litera, b, b
          Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
        3. Sub-Litera, c, c
          Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
    gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre,
    1. Ziffer 3
      zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
  5. Absatz 5,Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 4, Litera b, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 66

Text

Paragraph 66

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

  1. Absatz eins,Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor dem Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2,Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach dem Wiederantritt des Dienstes
    1. Litera a
      wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder
    2. Litera b
      wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
    3. Litera c
      wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
    betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen, Bedacht zu nehmen.

§ 67

Text

Paragraph 67

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
    1. Litera a
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 2,), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
    2. Litera b
      eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
    3. Litera c
      eines demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes widmet.
    Der gemeinsame Haushalt nach Litera a, besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
  2. Absatz 2,Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
    1. Litera a
      das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    2. Litera b
      während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
    3. Litera c
      nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
  3. Absatz 3,Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
  4. Absatz 4,Der Karenzurlaub darf frühestens vier Wochen nach der Stellung des Ansuchens beginnen, sofern nicht besondere Gründe für einen früheren Beginn vorliegen.
  5. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Absatz eins und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  6. Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  7. Absatz 7,Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Litera a
      der Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,
    2. Litera b
      das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Litera c
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 68

Text

Paragraph 68

Bildungskarenzurlaub

  1. Absatz eins,Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann zwischen dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber ein Bildungskarenzurlaub unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Dabei sind die Interessen des Vertragsbediensteten und die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist das zuständige Organ der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, in dem ein für den Vertragsbediensteten zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, dieser den Verhandlungen beizuziehen. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt des letzten Bildungskarenzurlaubes vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Bildungskarenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zeit des Bildungskarenzurlaubes für Rechte des Vertragsbediensteten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Bildungskarenzurlaubes, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Bildungskarenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
  3. Absatz 3,Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.
  4. Absatz 4,Wurde die höchstzulässige Dauer des Bildungskarenzurlaubes von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann mit dem Vertragsbediensteten für die restliche Dauer der Frist nach Absatz eins, vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungskarenzurlaub zu Bildungsteilzeit vereinbart werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils des Bildungskarenzurlaubes nicht übersteigen.

§ 69

Text

Paragraph 69

Pflegefreistellung

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat unbeschadet des Paragraph 63, Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Litera a
      wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
    2. Litera b
      wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder
    3. Litera c
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder
    4. Litera d
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinn des Absatz eins, Litera a, gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
  3. Absatz 3,Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Ist der Vertragsbedienstete wegen der notwendigen Pflege
    1. Litera a
      eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) des Vertragsbediensteten oder der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder
    2. Litera b
      seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
    an der Dienstleistung verhindert, so besteht unbeschadet des Paragraph 63, Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit pro Kalenderjahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.
  5. Absatz 5,Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
  6. Absatz 6,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
  7. Absatz 7,Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach Paragraph 59, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.

§ 69a

Text

Paragraph 69 a

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      die Dienstfreistellung der notwendigen Begleitung seines Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem Rehabilitationsaufenthalt dient,
    2. Litera b
      das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
    3. Litera c
      für das Kind von einem Träger der Sozialversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde.
  2. Absatz 2,Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.
  3. Absatz 3,Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.
  4. Absatz 4,Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Der Vertragsbedienstete, der eine Dienstfreistellung nach Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Das Monatsentgelt und die Kinderzulage eines Vertragsbediensteten, der nach Absatz eins, dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel des Monatsentgeltes und der Kinderzulage abzuziehen. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Leistungen sind hereinzubringen. Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt Paragraph 66, Absatz 2, sinngemäß.
  7. Absatz 7,Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung nach Absatz eins, vorzeitig beendet werden, wenn
    1. Litera a
      der Grund für die Gewährung der Dienstfreistellung weggefallen ist,
    2. Litera b
      das Ausschöpfen der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstfreistellung für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
    3. Litera c
      keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 70

Text

Paragraph 70

Kuraufenthalt

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
    2. Litera b
      die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird.
  2. Absatz 2,Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf sein Ansuchen für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in eine Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes in der Krankenanstalt vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
  3. Absatz 3,Eine Dienstbefreiung nach den Absatz eins und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Dienstverhinderung.

§ 71

Text

Paragraph 71

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

Hinsichtlich der Außerdienststellung von Vertragsbediensteten für die Wahlwerbung sowie für die Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, für die Außerdienststellung von Funktionären und für die Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern, die Vertragsbedienstete sind, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für Beamte der Stadt Innsbruck sinngemäß.

§ 72

Text

Paragraph 72

Familienhospizfreistellung

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. Litera a
      Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung,
    2. Litera b
      Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Herabsetzung seiner Bezüge oder
    3. Litera c
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinn des Paragraph 67, Absatz 3, Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 67, Absatz 7, sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.
  5. Absatz 5,Eine dem Vertragsbediensteten unter anteiliger Kürzung des Monatsentgelts und der Kinderzulage gewährte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Litera b, bewirkt eine Kürzung der Monatsentgelte und der Kinderzulage, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entfallen sollen. Die Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt wurde.
  6. Absatz 6,Die Bezüge eines Vertragsbediensteten, der nach Absatz eins, Litera c, gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Dienstfreistellung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Dienstfreistellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist ein Dreißigstel der Bezüge abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so entfallen für den betreffenden Monat die Bezüge. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
  7. Absatz 7,Für die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Absatz eins, Litera c, gilt Paragraph 65, Absatz 2, sinngemäß, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Arbeitsplatz gilt Paragraph 66, Absatz 2, sinngemäß.

§ 72a

Text

Paragraph 72 a

Sabbatical

  1. Absatz eins,Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung für die Dauer von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vereinbart werden (Sabbatical), wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und
    2. Litera b
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
    Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Vertragsbedienstete nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
  2. Absatz 2,Das Sabbatical kann auf Ansuchen des Vertragsbediensteten vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
    1. Litera a
      Karenzurlaub oder Karenz,
    2. Litera b
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Litera c
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Litera d
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst,
    5. Litera e
      Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder
    6. Litera f
      Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet. Wird der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen, so bleibt die Vereinbarung über das Sabbatical aufrecht.

§ 72b

Text

Paragraph 72 b

Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im Paragraph 7, Absatz eins und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.
  2. Absatz 2,Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  3. Absatz 3,Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Absatz 2, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
  5. Absatz 5,Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Vertragsbediensteten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Vertragsbedienstete bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.
  6. Absatz 6,Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen.

§ 73

Text

5. Abschnitt
Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 73

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet:
    1. Litera a
      durch Tod,
    2. Litera b
      durch einvernehmliche Auflösung,
    3. Litera c
      durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck,
    4. Litera d
      durch vorzeitige Auflösung,
    5. Litera e
      durch Dienstverhinderung nach Paragraph 51, Absatz 8,,
    6. Litera f
      mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, bzw. mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder
    7. Litera g
      durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist.
  2. Absatz 2,Während der Probezeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
  3. Absatz 3,Eine entgegen den Bestimmungen des Paragraph 74, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des Paragraph 76, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, gilt Paragraph 45, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

§ 74

Text

Paragraph 74

Kündigung

  1. Absatz eins,Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist der Vertragsbedienstete der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den Paragraphen 121 und 123, so kann er vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.
  2. Absatz 2,Ein Grund im Sinne des Absatz eins, erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. Litera a
      der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist;
    3. Litera c
      der Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;
    5. Litera e
      der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
    6. Litera f
      es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    7. Litera g
      eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung des Vertragsbediensteten in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat;
    8. Litera h
      der Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
    9. Litera i
      der Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.

§ 75

Text

Paragraph 75

Kündigungsfrist

  1. Absatz eins,Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

             Weniger als sechs Monaten  eine Woche

             Sechs Monaten   zwei Wochen

    einem Jahr   einen Monat

    zwei Jahren   zwei Monate

             fünf Jahren   drei Monate

    zehn Jahren   vier Monate

             fünfzehn Jahren   fünf Monate.

  2. Absatz 2,Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt Paragraph 51, Absatz 9, sinngemäß.

§ 76

Text

Paragraph 76

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
  2. Absatz 2,Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
    1. Litera a
      die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die eine Aufnahme nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. Litera b
      sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig gemacht hat, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers als unwürdig erscheinen lässt; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertragsbedienstete sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen lässt oder wenn er sich bei der Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Geschenke, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zuwenden lässt;
    3. Litera c
      seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
    4. Litera d
      sich weigert, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen oder Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit kein Grund zur Ablehnung vorliegt, zu befolgen;
    5. Litera e
      eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    6. Litera f
      sich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.
  3. Absatz 3,Ist gegen den Vertragsbediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche des Vertragsbediensteten, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.
  4. Absatz 4,Das Gleiche gilt
    1. Litera a
      bei Vertragsbediensteten in einer nach Paragraph 14, Absatz eins, österreichischen Staatsbürgern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Litera b
      bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall.
  5. Absatz 5,Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 76a

Text

Paragraph 76 a

Ausbildungskostenersatz

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete hat der Stadt Innsbruck im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung, durch vorzeitige Auflösung oder durch Kündigung die Kosten einer Ausbildung zu ersetzen, wenn
    1. Litera a
      die Ausbildung dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann, und
    2. Litera b
       
      1. Ziffer eins
        der Ausbildungskostenersatz vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich mit dem Vertragsbediensteten vereinbart wurde, oder
      2. Ziffer 2
        bei Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung die Kosten der Ausbildung am Tag ihrer Beendigung das Sechsfache des Gehalts eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen.
    Die Kosten einer Grundausbildung sind nicht zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Ausbildungskostenersatzes verringert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung und dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses liegt, um ein Sechzigstel der Ausbildungskosten.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungskostenersatz entfällt zur Gänze, wenn das Dienstverhältnis
    1. Litera a
      mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, oder
    2. Litera b
      vor dem Ablauf dieser Frist
      1. Ziffer eins
        vom Dienstgeber aus einem der im Paragraph 74, Absatz 2, Litera b, e, g, h und i angeführten Gründe gekündigt worden ist oder
      2. Ziffer 2
        vom Vertragsbediensteten aus einem der im Paragraph 76, Absatz 5, angeführten wichtigen Gründe durch Austritt vorzeitig aufgelöst worden ist.
  4. Absatz 4,Bei der Berechnung des Zeitraums nach Absatz 2 und der Frist nach Absatz 3, sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
    1. Litera a
      die Kosten, die der Stadt Innsbruck aus Anlass der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
    2. Litera b
      die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
    nicht zu berücksichtigen.

§ 76b

Text

Paragraph 76 b

Folgebeschäftigungen

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
    1. Litera a
      der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
    2. Litera b
      auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
    tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Das Beschäftigungsverbot nach Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
    2. Litera b
      das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt,
    3. Litera c
      der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
    4. Litera d
      der Dienstgeber das Dienstverhältnis nach Paragraph 74, Absatz 2, Litera b, d, e, oder g gelöst oder dieses durch Zeitablauf geendet hat.

§ 77

Text

Paragraph 77

Abfertigung

Soweit im Paragraph 126, nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Anwartschaft und den Anspruch des Vertragsbediensteten auf Abfertigung, die hierfür zu leistenden Beiträge sowie die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse die Bestimmungen des 1. Teiles und Paragraph 48, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes – BMSVG mit folgenden Abweichungen:

  1. Litera a
    der Beitragsleistung im Sinn des Paragraph 6, BMSVG sind das Monatsentgelt nach Paragraph 35, Absatz eins und die Sonderzahlungen nach Paragraph 35, Absatz 2, zugrunde zu legen,
  2. Litera b
    die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse erfolgt abweichend vom Paragraph 9, BMSVG durch den Gemeinderat unter Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung oder, wenn es sich um einen Betrieb handelt, des für den Vertragsbediensteten zuständigen Betriebsrates, falls ein solcher eingerichtet ist,
  3. Litera c
    für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Vertragsbedienstete oder der ehemalige Vertragsbedienstete, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld nach Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes nach den Paragraphen 3, Absatz eins und 24 a Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes,
  4. Litera d
    die Paragraphen eins, 2, 6, Absatz 5, 7, Absatz 5, 6 und 6 a, 9 Absatz eins und 10 BMSVG gelten nicht.

§ 78

Text

Paragraph 78

Sterbegeld

Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt dem überlebenden Ehegatten bzw. den Vollwaisen, für deren Unterhalt der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt seines Todes zu sorgen hatte, ein Restbetrag auf das Monatsentgelt, die Kinderzulage und eine allfällige Sonderzahlung des Verstorbenen als Sterbegeld.

§ 79

Text

Paragraph 79

Zeugnis

Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

§ 80

Text

6. Abschnitt
Sonderverträge

Paragraph 80

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

§ 81

Text

7. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete an Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen

1. Unterabschnitt
Pädagogische Fachkräfte

Paragraph 81

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2010,, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
  2. Absatz 2,Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 19, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

§ 82

Text

Paragraph 82

Dienstzeit

  1. Absatz eins,Die regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
  2. Absatz 2,Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
  3. Absatz 3,Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Absatz 2, für die Leitung von
    1. Litera a
      bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden und
    2. Litera b
      mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden
    der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
  4. Absatz 4,Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten für die Kinderbetreuung, für die Vor- und Nachbereitung und für die Besorgung von Leitungsaufgaben auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

§ 83

Text

Paragraph 83

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

  1. Absatz eins,Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins, gelten die Paragraphen 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
    2. Litera b
      der Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und
    3. Litera c
      Zeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
  2. Absatz 2,Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, gelten die Paragraphen 54 bis 62 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
    1. Litera a
      anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
    2. Litera b
      diese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist und
    3. Litera c
      Zeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
  3. Absatz 3,Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.
  4. Absatz 4,Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 82, Absatz eins, nicht überschritten wird, durch
    1. Litera a
      Freizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder
    2. Litera b
      mit der Grundvergütung für Überstunden nach Paragraph 88, abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
    Paragraph 28, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 69, mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.

§ 84

Text

Paragraph 84

Fortbildung

Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung für pädagogische Fachkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes.

§ 85

Beachte für folgende Bestimmung

Die mit LGBl. Nr. 9/2017 vorgenommene Umnummerierung des vormaligen Abs. 3 zum Abs. 2 ist gemäß Art. III Abs. 2 des angeführten Gesetzes im Gegensatz zur am 1. Jänner 2017 wirksamen Neufassung des § 85 Abs. 1 erst mit 1. Februar 2017 in Kraft getreten.

Text

Paragraph 85

Monatsentgelt

  1. Absatz eins,Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte in den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

ki1

ki2

Euro

1

3.360,2

2.825,8

2

3.414,4

2.866,7

3

3.465,4

2.905,7

4

3.505,6

2.936,0

5

3.563,9

2.983,7

6

3.643,0

3.049,1

7

3.781,3

3.164,4

8

3.961,5

3.314,7

9

4.077,4

3.411,6

10

4.194,8

3.509,4

11

4.375,7

3.660,2

12

4.597,3

3.844,9

13

4.819,5

4.030,5

14

5.040,7

4.214,8

15

5.262,3

4.399,7

16

5.457,6

4.562,9

17

5.663,2

4.734,1

18

5.884,2

4.918,4

19

6.084,7

5.085,8

20

6.285,4

5.253,1

  1. Absatz 2,Die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, gebührt nicht.

§ 86

Text

Paragraph 86

Dienstzulage für Leitungsaufgaben

  1. Absatz eins,Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
  2. Absatz 2,Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:

Dienstzulagengruppe

für die Leitung von

1

sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen

2

fünf Kinderbetreuungsgruppen

3

vier Kinderbetreuungsgruppen

4

drei Kinderbetreuungsgruppen

5

zwei Kinderbetreuungsgruppen

6

einer Kinderbetreuungsgruppe

  1. Absatz 3,Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

in der Dienst-zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

1 bis 10

11 bis 15

ab 16

Euro

1

514,3

549,6

591,9

2

469,9

498,5

534,3

3

429,3

452,2

482,4

4

338,8

358,8

384,4

5

257,7

274,2

290,8

6

161,8

172,4

185,9

  1. Absatz 4,Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

in der Dienst-zulagen-gruppe

in den Entlohnungsstufen

1 bis 10

11 bis 15

ab 16

Euro

1

434,7

458,8

488,6

2

391,8

415,8

445,8

3

358,0

377,1

402,7

4

282,7

299,4

320,5

5

215,1

228,7

242,5

6

134,7

143,8

155,2

  1. Absatz 5,Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Absatz 3, bzw. 4.

§ 87

Text

Paragraph 87

Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen

  1. Absatz eins,Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

163,7

6 bis 11

229,6

ab 12

326,7

  1. Absatz 3,Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

in den Entlohnungsstufen

Euro

1 bis 5

137,8

6 bis 11

193,3

ab 12

274,4

§ 88

Text

Paragraph 88

Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 47, Absatz eins, ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
    1. Litera a
      die Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55,
    2. Litera b
      die bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und
    3. Litera c
      die mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 129,9
    zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Absatz eins, Litera a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

§ 89

Text

2. Unterabschnitt
Assistenzkräfte

Paragraph 89

Assistenzkräfte

  1. Absatz eins,Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
  2. Absatz 2,Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach Paragraph 2, Absatz 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 17, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

§ 90

Text

Paragraph 90

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

  1. Absatz eins,Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, gilt Paragraph 83, Absatz eins und 5 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, gilt Paragraph 83, Absatz 2, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 83, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 88, der Verweis auf Paragraph 47, Absatz eins, tritt.

§ 90a

Text

Paragraph 90 a

Monatsentgelt, Fortbildung

  1. Absatz eins,Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.
  2. Absatz 2,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

Ak1

Ak2

Euro

1

2.774,5

2.339,4

2

2.810,4

2.365,0

3

2.845,7

2.390,5

4

3.008,1

2.519,4

5

3.043,2

2.547,9

6

3.078,8

2.576,9

7

3.113,5

2.605,5

8

3.148,5

2.634,4

9

3.217,1

2.691,8

10

3.252,0

2.720,6

11

3.287,0

2.749,5

12

3.322,5

2.778,8

13

3.435,9

2.873,4

14

3.477,2

2.907,5

15

3.516,6

2.940,2

16

3.559,2

2.975,7

17

3.616,3

3.023,1

18

3.677,3

3.073,7

19

3.739,0

3.125,2

20

3.801,0

3.176,8

  1. Absatz 3,Die Allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, gebührt nicht.
  2. Absatz 4,Für Assistenzkräfte gilt Paragraph 84, sinngemäß.

§ 90b

Text

3. Unterabschnitt
Schulassistenzkräfte

Paragraph 90 b

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

Für den Vertragsbediensteten, der zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 90, Absatz 2,) sowie das Monatsentgelt (Paragraph 90 a, Absatz 2 und 3). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.

§ 90c

Text

4. Unterabschnitt
Freizeitpädagogen

Paragraph 90 c

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

  1. Absatz eins,Für den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (Paragraph 90, Absatz 2,) sowie den in den Absatz 2 und 3 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des Paragraph 109, Absatz eins, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
  2. Absatz 2,Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen.
  3. Absatz 3,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen im Entlohnungsschema Fp beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

2.429,0

2

2.462,9

3

2.498,6

4

2.608,9

5

2.646,2

6

2.683,1

7

2.719,9

8

2.757,4

9

2.837,9

10

2.879,6

11

2.922,7

12

2.967,5

13

3.110,5

14

3.158,3

15

3.271,8

16

3.319,8

17

3.367,4

18

3.415,2

19

3.463,4

20

3.511,3

  1. Absatz 4,Dem Freizeitpädagogen gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, nicht.

§ 91

Text

8. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Erzieher in Kinderheimen

Paragraph 91

Monatsentgelt

  1. Absatz eins,Auf das Monatsentgelt der Erzieher in Kinderheimen findet Paragraph 85, mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Wortgruppe „Kindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnerinnen“ das Wort „Erzieher“ und an die Stelle der Wortgruppe „Entlohnungsgruppe ki“ die Wortgruppe „Entlohnungsgruppe ez“ treten. Abweichend von Paragraph 85, Absatz 2, gebührt Erziehern in Kinderheimen jedoch die Allgemeine Zulage nach Paragraph 48, Litera a,
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, werden Erzieher in Kinderheimen, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule sowie eine Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgelegt haben, in die Entlohnungsgruppe b eingereiht, wenn sie in einem Kinderheim überwiegend Kinder und Jugendliche zu betreuen haben, die auf Dauer durch die Kinder- und Jugendhilfebehörde in diese Heime im Rahmen der vollen Erziehungshilfe eingewiesen sind.

§ 92

Text

9. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Lehrpersonen an der Musikschule

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 92

Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Für den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der Paragraphen 99, 111, Absatz 8 und 113 Absatz eins, Litera a,
  2. Absatz 2,Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den Paragraphen 93, 94, Absatz eins, Litera a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den Paragraphen 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im Paragraph 108, festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.

§ 93

Text

Paragraph 93

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes (MDG), Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2016,, gelten mit folgenden Abweichungen:

  1. Litera a
    Dienstgeber ist die Stadt Innsbruck;
  2. Litera b
    die Jahresnorm entspricht der Summe der Stunden, die sonstige Vertragsbedienstete mit gleichem Dienstalter nach diesem Gesetz innerhalb eines Zeitraumes zu leisten haben, der dem Schuljahr entspricht.

§ 94

Text

Paragraph 94

Aufnahme

  1. Absatz eins,Paragraph 4, gilt mit folgenden Abweichungen:

    Als fachlich geeignet gilt, wer

    1. Litera a
      die in der Anlage 2 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde,
    2. Litera b
      die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht; bei Verwendungen, für die die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen und
    3. Litera c
      nach Absolvierung eines Probespiels und eines Lehrauftrittes mit Schülern unterschiedlicher Leistungsstufen vor einer Kommission von dieser als geeignet beurteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Kommission im Sinn des Absatz eins, Litera c, ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr hat anzugehören:
    1. Litera a
      der Leiter der Musikschule als Vorsitzender,
    2. Litera b
      der für das jeweilige Unterrichtsfach zuständige Fachgruppenleiter,
    3. Litera c
      drei weitere fachkundige Personen,
    4. Litera d
      ein von der Zentralpersonalvertretung zu entsendender Personalvertreter,
    5. Litera e
      die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bzw. die Vertrauensperson der Musikschule Innsbruck.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheiden die Mitglieder der Kommission nach Absatz 2, Litera a, b und c mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.
  4. Absatz 4,Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so haben die Mitglieder der Kommission nach Absatz 2, Litera a, b und c eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 95

Text

Paragraph 95

Dienstvertrag, Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz eins,Paragraph 6, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass bei einer Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 eingereiht wird, der Zeitpunkt, bis zu dem der Studienabschluss nachzuweisen ist, in den Dienstvertrag aufzunehmen ist.
  2. Absatz 2,An die Stelle des Paragraph 6 a, Absatz eins, Litera e, g, h und i tritt Paragraph 5 a, Absatz eins, Litera e, g, h und i MDG.

§ 96

Text

2. Unterabschnitt
Leiter, teilbetrauter Leiter

Paragraph 96

Leiter

  1. Absatz eins,Die Leiterstelle ist, außer im Fall der Wiederbestellung, im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Eine freigewordene oder freiwerdende Leiterstelle ist ehestens, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Unterbleibt eine Bestellung, so ist die Leiterstelle neu auszuschreiben.
  2. Absatz 2,Der Leiter ist seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Litera a
      nachträglich in seiner Person gelegene Gründe bekannt geworden oder entstanden sind, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die Eignung als Leiter nicht gegeben war oder weggefallen ist oder
    2. Litera b
      er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

§ 97

Text

Paragraph 97

Teilbetrauter Leiter

  1. Absatz eins,Wird das Beschäftigungsausmaß des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Musikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter). Paragraph 96, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der teilbetraute Leiter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist.
  3. Absatz 3,In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Musikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Wird eine Lehrperson zum teilbetrauten Leiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um jenen Hundertsatz, um den das Beschäftigungsausmaß des Leiters herabgesetzt wird, wobei sich ergebende Teile der verminderten Unterrichtsstunden auf volle Unterrichtsstunden abzurunden sind. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zur Verfügung.

§ 98

Text

3. Unterabschnitt
Pflichten der Lehrperson und des Leiters

Paragraph 98

Lehramtliche Pflichten

Die Lehrperson hat neben ihren sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstpflichten die lehramtlichen Pflichten nach den Paragraphen 24 und 35 Absatz 3, MDG zu erfüllen.

§ 99

Text

Paragraph 99

Dienstpflichten des Leiters

  1. Absatz eins,Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den Paragraphen 33 bis 37, 41 und 42 Absatz eins, MDG, mit Ausnahme des Paragraph 37, Absatz 4,, sinngemäß zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstlichen Leistungen einer Lehrperson zu berichten. Der Bericht hat Feststellungen über
    1. Litera a
      die Vermittlung des vorgeschriebenen Lehrstoffes nach dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. Litera b
      die für die Unterrichtstätigkeit allenfalls erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten,
    3. Litera c
      die Erfüllung übertragener Funktionen und der administrativen Aufgaben
    als Beurteilungsmerkmale zu enthalten. Über Lehrpersonen, mit denen erstmals ein befristetes Dienstverhältnis begründet wurde, ist spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Befristung ohne Verlangen des Dienstgebers zu berichten.

§ 100

Text

4. Unterabschnitt
Dienstzeit der Lehrperson

Paragraph 100

Jahresnorm

Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach Paragraph 102,

§ 101

Text

Paragraph 101

Ausmaß und Aufteilung der Jahresnorm, Diensteinteilung, Unterschreitung, Überschreitung und Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung

Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die Paragraphen 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.

§ 102

Text

Paragraph 102

Sonstige Tätigkeiten der Lehrperson

Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist Paragraph 54, MDG sinngemäß anzuwenden.

§ 103

Text

Paragraph 103

Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe oder eines Orchesters

  1. Absatz eins,Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung nachstehender Fachbereiche in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

Fachbereich

Verminderungsstunden bei

52 Kalenderwochen

53 Kalenderwochen

Tasteninstrumente

148

152

Streichinstrumente

148

152

Saiten- und Zupfinstrumente

148

152

Holzblasinstrumente (ausgenommen Blockflöte)

111

114

Blockflöte

130

134

Blechblasinstrumente und Schlagwerk

111

114

Gesang, Stimmbildung und Sprecherziehung

74

76

Singschule

148

152

Volksmusik

74

76

Studienvorbereitung, Allgemeine Musiklehre, Theorie und Gehörbildung

74

76

Projekt Musikklasse

111

114

Elementare Musikpädagogik (Musikalische Früherziehung, Musikbaukasten)

148

152

Alte Musik

74

76

Jazz- und Popularmusik

74

76

  1. Absatz 2,Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters eines Orchesters vermindert sich bei nachstehender Orchestergröße in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):

Orchestergröße

Verminderungsstunden bei

52 Kalenderwochen

53 Kalenderwochen

bis sechs Schüler

37

38

sieben bis 15 Schüler

74

76

16 bis 25 Schüler

111

114

26 bis 35 Schüler

148

152

ab 36 Schüler

185

190

§ 104

Text

Paragraph 104

Unterrichtsverpflichtung des Leiters

Wird eine Lehrperson zum Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat alle Stunden der Jahresnorm für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu verwenden.

§ 105

Text

Paragraph 105

Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für, Singschule, Chor, Musikalische Früherziehung und Allgemeine Musiklehre

Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrperson, die in den Fächern Singschule, Chor, Musikalische Früherziehung oder Allgemeine Musiklehre unterrichtet, vermindert sich je unterrichteter Gruppe um 18,5 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 19 Jahresstunden.

§ 106

Text

Paragraph 106

Lehrpersonen mit Behinderung

Auf Lehrpersonen mit Behinderung ist Paragraph 55, MDG anzuwenden.

§ 107

Text

Paragraph 107

Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß

Auf die Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, und von Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Paragraph 56, MDG sinngemäß anzuwenden.

§ 108

Text

Paragraph 108

Überstunden

Paragraph 28, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Überstunden Jahresstunden sind, die auf Anordnung des Leiters über die in der Diensteinteilung vorgesehenen Jahresstunden hinaus zu leisten sind, ohne dass der Lehrperson hierfür eine Mehrdienstleistungsvergütung nach Paragraph 107, MDG gebührt.

§ 109

Text

Paragraph 109

Herabsetzung der Jahresnorm

Auf die Herabsetzung der Jahresnorm sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Herabsetzung der Jahresnorm zu vereinbaren ist und die verbleibende Unterrichtstätigkeit auch halbe Unterrichtsstunden umfassen kann.

§ 110

Text

Paragraph 110

Sabbatical

Auf die Vereinbarung eines Sabbatical ist anstelle des Paragraph 72 a, dieses Gesetzes Paragraph 62, MDG anzuwenden.

§ 111

Text

5. Unterabschnitt
Entlohnung, sonstige entgeltliche Leistungen

Paragraph 111

Entlohnung

  1. Absatz eins,Auf die Entlohnung der Lehrperson und des Leiters ist der 12. Abschnitt des MDG sinngemäß anzuwenden, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 84, Absatz 2 und 3, 88 Absatz eins, 8, 9 und 10, 89 Absatz 2 und 3, 89 a Absatz 2 und 3 und 90 bis 95 MDG gelten nicht. Paragraph 88, Absatz 2, Litera b, gilt mit der Maßgabe, dass Zeiten, in denen die Lehrperson als Schauspieler oder Tänzer tätig war, keine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen.
  3. Absatz 3,Verweise im 12. Abschnitt des MDG auf Bestimmungen des MDG, die nach den Sonderbestimmungen des 9. Abschnitts des I-VBG nicht anzuwenden sind, gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG.
  4. Absatz 4,Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und ml5.
  5. Absatz 5,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

ml1

ml2

ml3

ml4

ml5

1

4.060,7

3.562,6

3.189,4

2.925,6

2.539,6

2

4.617,4

4.050,2

3.624,6

3.321,0

2.721,2

3

5.175,7

4.539,0

4.061,4

3.720,3

2.917,3

4

5.734,0

5.027,6

4.497,9

4.119,7

3.146,7

5

6.292,5

5.516,4

4.934,5

4.519,1

3.398,8

6

6.851,0

6.005,3

5.371,1

4.918,6

3.671,2

7

7.196,0

6.307,6

5.641,2

5.165,5

3.966,0

  1. Absatz 6,In der Überschrift des Paragraph 88, MDG tritt an die Stelle des Wortes „Besoldungsdienstalter“ das Wort „Vorrückungsstichtag“. Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass anrechenbare Vordienstzeiten und sonstige zu berücksichtigende Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam waren, dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.
  2. Absatz 7,Für die Einstufung der Lehrperson und des Leiters innerhalb der Entlohnungsgruppe und die weitere Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Lehrperson und der Leiter sind in die Entlohnungsstufe 1 einzustufen, soweit sich aufgrund ihres Vorrückungsstichtages nicht eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe ergibt. Die für die Vorrückung in die dritte bis siebente Entlohnungsstufe erforderlichen Zeiträume betragen:

Vorrückung in die Entlohnungsstufe

Jahre

2

sechs Jahre

3

fünf Jahre

4

fünf Jahre

5

sechs Jahre

6

sechs Jahre

7

sechs Jahre

  1. Absatz 8,Dem Leiter gebührt eine Leiterzulage in der Höhe von 35 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse römisch fünf. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Leiterzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen; diese gilt auch als Dienstzulage im Sinn der nach diesem Abschnitt geltenden Bestimmungen des MDG.
  2. Absatz 9,Dem teilbetrauten Leiter gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Absatz 6, aufgrund der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes des Leiters gekürzt wird.
  3. Absatz 10,Die Paragraphen 2, 35 bis 39, 40 Absatz eins und 3, 41, 44 bis 46, 51 und 52 dieses Gesetzes gelten nicht.
  4. Absatz 11,Der Lehrperson, deren Jahresnorm herabgesetzt ist, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Dies gilt auch für den Leiter.
  5. Absatz 12,Die Allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, gebührt nicht.

§ 112

Text

Paragraph 112

Sonstige entgeltliche Leistungen

Die Paragraphen 107, (Mehrdienstleistungsvergütung) und 109 (Urlaubsersatzleistung) MDG sind anzuwenden.

§ 113

Text

6. Unterabschnitt
Ferien, Urlaub, Dienstbefreiung, Außerdienststellung, Dienstfreistellung

Paragraph 113

Ferien, Sonderurlaub, Pflegefreistellung

  1. Absatz eins,Paragraph 63, MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Litera a
      der Leiter verpflichtet ist, zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen am Dienstort anwesend zu sein und
    2. Litera b
      die Mehrauslagen im Sinn des Paragraph 63, Absatz 4, MDG zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den Bestimmungen für die Gewährung von Nebengebühren zu ersetzen sind.
  2. Absatz 2,Sonderurlaub kann nach Maßgabe des Paragraph 64, MDG gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 54 bis 63 dieses Gesetzes gelten nicht.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach Paragraph 71, MDG; Paragraph 69, dieses Gesetzes gilt nicht.
  5. Absatz 5,Paragraph 72, dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die erforderliche
    1. Litera a
      Erleichterung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stundenplanes, wie etwa ein Stundentausch,
    2. Litera b
      Herabsetzung der Jahresnorm in dem beantragten Hundertsatz unter anteiliger Kürzung der Entlohnung oder
    3. Litera c
      gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Entlohnung
    zu gewähren ist.

§ 114

Text

Paragraph 114

Lehrpersonen als Mandatare und Funktionäre

Für die Außerdienststellung der Lehrperson für die Wahlwerbung und für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion sowie für die Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion gelten die Paragraphen 74, 75 und 76 MDG sinngemäß; Paragraph 71, dieses Gesetzes gilt nicht.

§ 115

Text

7. Unterabschnitt
Bestimmungen für Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2023 begonnen hat

Paragraph 115

Unterrichtsverpflichtung

  1. Absatz eins,Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, richtet sich nach den Absatz 2 und 3,
  2. Absatz 2,Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 26 oder 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach Paragraph 101, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 44, Litera a, MDG. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2023 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach Paragraph 101, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 44, Litera a, MDG festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.
  3. Absatz 3,Die Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 24 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von Paragraph 101, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 44, Litera a, MDG eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht einer nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 888 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 912 Jahresstunden.

§ 116

Text

Paragraph 116

Einreihung, Einstufung, Monatsentgelt und Vorrückung

  1. Absatz eins,Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, und der am 31. August 2023 bestellte Leiter sind in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
  2. Absatz 2,Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l3, l2b1, l2b2, l2b3, l2a1, l2a2 und l1 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2023 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas römisch eins L sowie der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einstufung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet wurde, bleibt im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema römisch eins L.
  4. Absatz 4,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson bzw. des Leiters im Entlohnungsschema römisch eins L beträgt:

in der, Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

l3

l2b1

l2b2

l2b3

l2a1

l2a2

l1

Euro

1

2.425,9

2.652,6

2.807,7

2.893,6

2.868,8

3.055,7

3.348,8

2

2.457,9

2.694,6

2.844,7

2.932,2

2.946,4

3.144,6

3.453,9

3

2.490,7

2.738,5

2.881,8

2.972,9

3.028,2

3.233,2

3.559,4

4

2.525,1

2.783,4

2.918,8

3.014,0

3.111,0

3.322,2

3.676,6

5

2.559,8

2.830,4

2.960,3

3.055,1

3.193,4

3.410,2

3.929,6

6

2.614,5

2.955,2

3.125,7

3.220,5

3.361,6

3.591,3

4.195,5

7

2.698,4

3.091,0

3.291,0

3.385,9

3.536,3

3.807,9

4.461,3

8

2.788,3

3.226,6

3.456,2

3.551,7

3.708,7

4.023,3

4.718,7

9

2.881,9

3.361,2

3.620,8

3.715,4

3.906,9

4.272,0

4.986,3

10

2.981,8

3.496,6

3.784,9

3.879,3

4.105,9

4.520,8

5.261,5

11

3.086,7

3.631,0

3.948,8

4.042,7

4.307,3

4.773,3

5.505,3

12

3.190,1

3.815,7

4.144,8

4.238,9

4.507,1

5.026,7

5.771,2

13

3.295,7

4.001,3

4.340,6

4.434,3

4.709,0

5.279,0

6.037,8

14

3.401,6

4.185,6

4.536,3

4.631,2

4.911,8

5.532,3

6.304,4

15

3.545,5

4.370,6

4.733,0

4.828,1

5.114,2

5.785,5

6.570,7

16

3.688,9

4.533,7

4.906,6

5.001,3

5.290,6

6.009,9

6.828,6

17

3.831,0

4.704,9

5.090,0

5.184,1

5.478,5

6.246,9

7.165,6

18

3.973,4

4.889,4

5.285,4

5.380,0

5.679,1

6.498,2

7.165,6

19

4.116,3

5.056,6

5.462,8

5.557,0

5.860,9

6.728,8

7.669,9

  1. Absatz 5,Die Zulage nach Paragraph 111, Absatz 8, gebührt nicht.
  2. Absatz 6,Für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe ist Paragraph 40, Absatz eins und 2 dieses Gesetzes maßgebend.
  3. Absatz 7,Erfüllt die Lehrperson die Einreihungserfordernisse einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas römisch eins L (Anlage 3), so kann sie in diese höhere Entlohnungsgruppe überstellt werden.

§ 117

Text

10. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 117

Diskriminierungsverbot

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. Litera a
    einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 72 b,,
  2. Litera b
    einer Pflegefreistellung nach Paragraph 69,,
  3. Litera c
    einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
  4. Litera d
    einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 69 a,,
  5. Litera e
    eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  6. Litera f
    eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 67,,
  7. Litera g
    einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  8. Litera h
    einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 31, oder
  9. Litera i
    einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 31 b
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

§ 118

Text

Paragraph 118

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

  1. Absatz eins,Hinsichtlich
    1. Litera a
      der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, und
    2. Litera b
      der Bemessung des Schadenersatzes
    gelten die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, gelten hinsichtlich
    1. Litera a
      der Fristen und
    2. Litera b
      der Beweislastumkehr
    die Paragraphen 23 und 24 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.

§ 119

Text

Paragraph 119

Benachteiligungsverbot

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
    2. Litera b
      hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
    3. Litera c
      hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,

§ 120

Text

Paragraph 120

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt

  1. Litera a
    der Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Gemeinderates in Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,,
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von Gutachten darüber, ob eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Paragraph 92, vorliegt,
    3. Ziffer 3
      die Begutachtung von Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten nach Ziffer eins, unmittelbar berühren und
    4. Ziffer 4
      die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,;
  2. Litera b
    der Gleichbehandlungsbeauftragten die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,, insbesondere die Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Vertragsbediensteter;
  3. Litera c
    den Vertrauenspersonen die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Paragraph 92,, insbesondere die Information, die Beratung und die Unterstützung der Vertragsbediensteten und auf deren Verlangen die Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen an die Gleichbehandlungsbeauftragte.
Die Paragraphen 42, 43 und 46 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 gelten sinngemäß.

§ 121

Text

11. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

Paragraph 121

Schlichtungsverfahren

  1. Absatz eins,Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
    1. Litera a
      des Paragraph 6 a, betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
    2. Litera b
      des Paragraph 18, Absatz 6, betreffend die Bereitstellung von Informationen im Fall einer Entsendung in einen anderen Staat,
    3. Litera c
      des Paragraph 16, Absatz eins, betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
    4. Litera d
      des Benachteiligungsverbotes nach Paragraph 16, Absatz 4,, sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, und
    5. Litera e
      des Paragraph 34, Absatz 2,, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Vertragssbedienstete hierfür die Kosten zu tragen hätte,
    geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach Paragraph 46, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.

§ 122

Text

Paragraph 122

Beweislastumkehr

Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach Paragraph 96, Absatz 2, aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 96, Absatz eins, Litera a, oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.

§ 123

Text

Paragraph 123

Benachteiligungsverbot

  1. Absatz eins,Der Vertragsbedienstete darf
    1. Litera a
      als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der im Paragraph 96, Absatz eins, genannten Rechte oder eine Aufforderung nach Paragraph 96, Absatz 2, oder
    2. Litera b
      wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
    nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Absatz eins, die Paragraphen 13 bis 16, 18, 19 und 21,
    2. Litera b
      hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen Paragraph 23, und
    3. Litera c
      hinsichtlich der Beweislastumkehr Paragraph 24, Absatz eins,

§ 124

Text

12. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 124

Eigener Wirkungsbereich

Die der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 125

Text

Paragraph 125

Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1995,,
    2. Ziffer 2
      Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025,,
    3. Ziffer 3
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,,
    4. Ziffer 4
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,,
    5. Ziffer 5
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2025,,
    6. Ziffer 6
      Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2021,,
    7. Ziffer 7
      Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,,
    8. Ziffer 8
      Ärztegesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,,
    9. Ziffer 9
      Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2024,,
    10. Ziffer 10
      Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2024,,
    11. Ziffer 11
      Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2024,,
    12. Ziffer 12
      Berufsausbildungsgesetz (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,,
    13. Ziffer 13
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,,
    14. Ziffer 14
      Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    15. Ziffer 15
      Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,,
    16. Ziffer 16
      Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,,
    17. Ziffer 17
      Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,,
    18. Ziffer 18
      Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,,
    19. Ziffer 19
      Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,,
    20. Ziffer 20
      Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    21. Ziffer 21
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2025,,
    22. Ziffer 22
      Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,,
    23. Ziffer 23
      Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,,
    24. Ziffer 24
      Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,,
    25. Ziffer 25
      Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,,
    26. Ziffer 26
      Heeresentschädigungsgesetz (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
    27. Ziffer 27
      Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,,
    28. Ziffer 28
      Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,,
    29. Ziffer 29
      Hochschulgesetz 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    30. Ziffer 30
      Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2025,,
    31. Ziffer 31
      Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,,
    32. Ziffer 32
      Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,,
    33. Ziffer 33
      Mietrechtsgesetz – MRG, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,,
    34. Ziffer 34
      Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024,,
    35. Ziffer 35
      Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2024,,
    36. Ziffer 36
      Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,,
    37. Ziffer 37
      Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,,
    38. Ziffer 38
      Theaterarbeitsgesetz (TAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024,
    39. Ziffer 39
      Universitäts-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,,
    40. Ziffer 40
      Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    41. Ziffer 41
      Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,,
    42. Ziffer 42
      Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,,
    43. Ziffer 43
      Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001,,
    44. Ziffer 44
      Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,,
    45. Ziffer 45
      Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2024,.

§ 126

Text

Paragraph 126

Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Absatz 3 bis 14 und 17, soweit in den Absatz 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
    1. Litera a
      das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt,
    2. Litera b
      das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 74, Absatz 2, Litera a, c, oder f gekündigt wurde,
    3. Litera c
      das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Absatz 3, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist,
    4. Litera d
      der Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wurde,
    5. Litera e
      das Dienstverhältnis nach Paragraph 76, Absatz 3, oder 4 als aufgelöst gilt,
    6. Litera f
      der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund austritt,
    7. Litera g
      das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Absatz 5, Litera b, nichts anderes bestimmt ist,
    8. Litera h
      das Dienstverhältnis nach Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, endet.
  3. Absatz 3,Abweichend vom Absatz 2, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
    1. Litera a
      verheiratet ist und innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
    2. Litera b
      innerhalb von sechs Monaten nach der
      1. Ziffer eins
        Geburt eines eigenen Kindes oder
      2. Ziffer 2
        Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      3. Ziffer 3
        Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
    3. Litera c
      spätestens drei Monate vor dem Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder
    4. Litera d
      während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
    das Dienstverhältnis kündigt.
  4. Absatz 4,Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Litera b bis d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Litera a, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Litera b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  5. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. Litera a
      mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, oder
    2. Litera b
      wegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch den Vertragsbediensteten gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wird.
  6. Absatz 6,Abweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
    1. Litera a
      kündigt oder
    2. Litera b
      mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten Beschäftigungsausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung nach Litera b, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes.
  7. Absatz 7,Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Absatz 6, erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Hat eine Abfertigung nach Absatz 6, das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen Kinderzulagen
    1. Litera a
      anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. Litera b
      anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
    zusammen das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  9. Absatz 9,Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

             Dienstverhältnisses von

    1. Ziffer 3
      Jahren das Zweifache
    2. Ziffer 5
      Jahren das Dreifache
    3. Ziffer 10
      Jahren das Vierfache
    4. Ziffer 15
      Jahren das Sechsfache
    5. Ziffer 20
      Jahren das Neunfache
    6. Ziffer 25
      Jahren das Zwölffache
    des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
  10. Absatz 10,Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  11. Absatz 11,In den Fällen des Absatz 3, Litera d, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.
  12. Absatz 12,Wird das Dienstverhältnis während oder gleichzeitig mit der Beendigung einer Altersteilzeit, einer Pflegeteilzeit, einer Bildungsteilzeit, einer Wiedereingliederungsteilzeit oder einer Pensionsteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit, der Pflegeteilzeit, der Bildungsteilzeit, der Wiedereingliederungsteilzeit oder der Pensionsteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen. Wird die Pensionsteilzeit im Anschluss an eine der im ersten Satz genannten Herabsetzungen in Anspruch genommen, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das dieser Herabsetzung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  13. Absatz 13,Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
  14. Absatz 14,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 9, hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Litera a
      soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. Litera b
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Ziffer eins
        noch andauert oder
      2. Ziffer 2
        in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. Litera c
      wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
    Die in Litera b, Ziffer 2, angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  15. Absatz 15,Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.
  16. Absatz 16,Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Absatz 3, das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Stadt Innsbruck die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  17. Absatz 17,Für die Berücksichtigung einer Zeit nach Paragraph 5, für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Absatz 14, Litera c,

§ 127

Text

Paragraph 127

Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist Paragraph 55, Absatz eins, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

§ 128

Text

Paragraph 128

Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte

  1. Absatz eins,Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 81, Absatz 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
    1. Litera a
      sind die Paragraphen 81, 83 und 89 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006, weiter anzuwenden,
    2. Litera b
      gilt Paragraph 28, mit der Maßgabe, dass eine Überstunde im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, vorliegt, wenn die Wochendienstzeit das nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a bis d in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2006, jeweils festgelegte Stundenausmaß überschreitet.

§ 129

Text

Paragraph 129

Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte

  1. Absatz eins,Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis nach dem 31. August 2016 begonnen hat, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak1 einzureihen.
  2. Absatz 2,Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins,, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2016 begonnen hat und die den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte nach Paragraph 32 a, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes absolviert haben, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak 1 einzureihen. Paragraph 42, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.

§ 129a

Text

Paragraph 129 a

Übergangsbestimmung für Schulassistenzkräfte

Schulassistenzkräfte, die am 31. August 2025 in das Entlohnungsschema Ak eingereiht sind, sind mit 1. September 2025 in das Entlohnungsschema Ak, Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.

§ 129b

Text

Paragraph 129 b

Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit

Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die Paragraphen 31 a, Absatz eins und 3 und 44 a Absatz eins, in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 130

Text

Paragraph 130

Sonstige Bedienstete der Stadt Innsbruck

Die Paragraphen 72 und 77 sind auch auf jene Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach Paragraph eins, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.

§ 131

Text

Paragraph 131

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz eins,Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt 2016 Nummer L 119, Seite 1.
  2. Absatz 2,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus darf der nach Absatz eins, Verantwortliche folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Vertragsbediensteten: Staatsbürgerschaft, Personalnummer, Daten über Aus- und Fortbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten, Daten über Diskriminierungen,
    2. Litera b
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Vertragsbediensteten: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse bzw. Partnerschaften,
    3. Litera c
      von Kindern von Vertragsbediensteten: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach den Absatz 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6,Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  7. Absatz 7,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 132

Text

Paragraph 132

Datenschutzbeauftragter

  1. Absatz eins,Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3,Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
  4. Absatz 4,Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

§ 133

Text

Paragraph 133

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 1997/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, Amtsblatt 1998 Nummer L 14, Seite 9, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/23/EG, Amtsblatt 1998 Nummer L 131, Seite 10,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP – Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, Amtsblatt 1999 Nummer L 175, Seite 43,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Amtsblatt 2000 Nummer L 303, Seite 16,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, Amtsblatt 2003 Nummer L 299, Seite 9,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Amtsblatt 2004 Nummer L 16, Seite 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, Amtsblatt 2011 Nummer L 132, Seite 1,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt 2004 Nummer L 229, Seite 35,
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt 2005 Nummer L 255, Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 623 aus 2012,, Amtsblatt 2012 Nummer L 180, Seite 9,
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, Amtsblatt 2006 Nummer L 204, Seite 23,
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/Jl des Rates, Amtsblatt 2011 Nummer L 335, Seite 1,
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 Nummer L 337, Seite 9,
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, Amtsblatt 2014 Nummer L 128, Seite 8,
  12. Ziffer 12
    Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, Amtsblatt 2019 Nummer L 305, Seite 17,
  13. Ziffer 13
    Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, Amtsblatt 2019 Nummer L 186, Seite 105,
  14. Ziffer 14
    Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, Amtsblatt 2019 Nummer L 188, Seite 79,
  15. Ziffer 15
    Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 382, Seite 1,
  16. Ziffer 16
    Richtlinie (EU) 2022 aus 2041, des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 275, Seite 33,
  17. Ziffer 17
    Richtlinie (EU) 2024/1233 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Amtsblatt , L, 2024/1233, 30.04.2024.

§ 134

Text

Paragraph 134

Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt Artikel römisch drei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1993,, zuletzt geändert durch Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002,, und Artikel römisch drei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995,, zuletzt geändert durch Artikel römisch sieben, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1998,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Absatz 4 und im Paragraph 80, nichts anderes bestimmt ist.
  4. Absatz 4,Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des Paragraph 80,, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.
  5. Absatz 5,Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der Paragraphen 37, 38, 85 und 91 hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser Dienstvertrag als Sondervertrag.
  6. Absatz 6,Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 5, in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 3.180,9 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 5, in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 3.801,1 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.
  7. Absatz 7,Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des Paragraph 41, rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des Paragraph 40, Absatz eins und 2 neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
  8. Absatz 8,Ansuchen nach Absatz 7, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.
  9. Absatz 9,Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer
    1. Litera a
      nach Absatz 7, erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten,
    2. Litera b
      nach Absatz 7, zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminen
    ergeben, gilt Paragraph 50, mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
  10. Absatz 10,Wurde ein früheres Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zur Stadt Innsbruck wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus der Stadt beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn
    1. Litera a
      dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck auszuüben, und er sich für die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck entschieden hat oder
    2. Litera b
      der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eine Abfertigung erhalten und diese nicht zurückerstattet hat.
  11. Absatz 11,Auf Vertragsbedienstete, die
    1. Litera a
      vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
    2. Litera b
      seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind anstelle des Paragraph 41, die Bestimmungen des Paragraph 26, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995, sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinne der Litera b,
  12. Absatz 12,Für die Anwendung des Absatz 11, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. Litera a
      Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990 bzw. nach Paragraph 23, des Wehrgesetzes 2001,
    2. Litera b
      Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2, b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
    3. Litera c
      Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. Litera d
      Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn
      1. Ziffer eins
        diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. Ziffer 2
        diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  13. Absatz 13,Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach Paragraph 65, Absatz 2, oder 4 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.
  14. Absatz 14,Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die Allgemeine Zulage ganz oder teilweise verzichten.
  15. Absatz 15,Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stehen, gebührt abweichend von den Paragraphen 37 und 39 ein Monatsentgelt, das sich aus den Absatz 16 und 17 ergibt. Dabei umfassen das Entlohnungsschema römisch drei die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5 und das Entlohnungsschema römisch vier die Entlohnungsgruppen a bis e. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten der Stadt Innsbruck geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß anzuwenden.
  16. Absatz 16,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch drei beträgt:

in der

Dienst-

Klasse

in der

Gehalts-

stufe

Entlohnungsgruppe

p5

p4

p3

p2

p1

Euro

römisch eins

1

2.105,6

2.138,6

2.172,1

2.205,7

2.239,1

2

2.123,8

2.162,3

2.202,0

2.239,1

2.279,1

3

2.142,6

2.185,7

2.232,1

2.272,6

2.318,8

4

2.160,6

2.209,0

2.262,5

2.306,2

2.359,7

5

2.178,9

2.232,1

2.292,6

2.339,3

2.399,5

römisch zwei

1

2.197,6

2.255,7

2.322,5

2.372,7

2.439,4

2

2.215,7

2.279,1

2.352,6

2.405,8

2.482,0

3

2.234,1

2.302,6

2.382,5

2.439,4

2.526,2

4

2.252,4

2.325,5

2.412,9

2.474,8

2.571,2

5

2.261,1

2.333,5

2.429,5

2.491,6

2.589,2

6

2.266,2

2.341,2

2.436,1

2.501,5

2.603,1

römisch drei

1

2.271,1

2.349,2

2.442,6

2.511,1

2.616,3

2

2.289,3

2.372,7

2.474,8

2.548,7

2.662,6

3

2.307,6

2.395,9

2.507,3

2.586,6

2.710,6

4

2.325,5

2.419,5

2.541,0

2.624,5

2.759,8

5

2.344,4

2.442,6

2.575,1

2.662,6

2.812,1

6

2.362,6

2.467,8

2.609,4

2.702,6

2.864,5

7

2.381,2

2.493,1

2.643,7

2.743,4

2.917,3

8

2.399,5

2.518,6

2.678,1

2.789,1

3.026,4

9

2.418,1

2.545,6

2.775,2

2.872,4

3.085,2

römisch vier

1

 

 

 

 

2.698,4

2

 

 

 

 

2.797,4

3

 

 

 

 

2.840,0

4

 

 

 

 

2.950,1

5

 

 

 

 

3.069,0

6

 

 

 

 

3.188,8

7

 

 

 

 

3.308,3

8

 

 

 

 

3.427,8

9

 

 

 

 

3.547,7

  1. Absatz 17,Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch vier beträgt:

in der

Dienst-

klasse

in der

Gehalts-

stufe

Entlohnungsgruppe

e

d

c

b

a

Euro

römisch eins

1

2.101,8

2.168,7

2.235,0

 

 

2

2.120,4

2.198,4

2.274,8

 

 

3

2.138,6

2.228,3

2.314,8

 

 

4

2.157,0

2.258,3

2.355,3

 

 

5

2.175,0

2.288,3

2.395,1

 

 

römisch zwei

1

2.193,5

2.318,3

2.435,0

2.435,0

 

2

2.211,9

2.348,3

2.477,1

2.488,2

 

3

2.230,0

2.378,2

2.521,0

2.543,9

 

4

2.248,4

2.408,3

2.565,8

2.599,6

 

5

2.257,0

2.425,2

2.583,9

 

 

6

2.262,0

2.431,7

2.597,7

 

 

römisch drei

1

2.266,9

2.438,4

2.604,5

2.656,8

2.951,1

2

2.285,2

2.469,9

2.611,1

2.716,8

 

3

2.303,3

2.502,4

2.656,8

2.779,2

 

4

2.321,7

2.535,5

2.705,2

2.842,5

 

5

2.340,4

2.569,8

 

 

 

6

2.358,4

2.604,0

 

 

 

7

2.377,0

2.637,9

 

 

 

8

2.395,1

 

 

 

 

9

2.413,6

 

 

 

 

in der

Gehalts-

stufe

in der Dienstklasse

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

römisch sieben

römisch acht

römisch neun

Euro

1

2.692,9

3.420,5

4.129,9

4.984,2

6.577,1

8.845,8

2

2.791,4

3.539,3

4.248,4

5.139,7

6.860,3

9.271,7

3

2.833,9

3.657,4

4.364,9

5.295,7

7.142,0

9.697,7

4

2.943,8

3.774,8

4.520,0

5.637,0

7.568,0

10.124,2

5

3.062,2

3.893,2

4.674,3

5.978,7

7.993,7

10.550,0

6

3.181,0

4.011,7

4.829,4

6.296,1

8.419,3

10.975,7

7

3.301,1

4.129,9

4.984,2

6.577,1

8.845,8

 

8

3.420,5

4.248,4

5.139,7

6.860,3

9.271,7

 

9

3.539,3

4.364,9

5.295,7

7.142,0

 

 

  1. Absatz 18,Vertragsbedienstete, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Absatz 15, anzuwenden ist, können innerhalb von acht Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich erklären, dass sie auf die Anwendung des Absatz 15, ausdrücklich und unwiderruflich verzichten. Auf sie ist ab dem auf diesen Verzicht folgenden Monatsersten Absatz 15, nicht mehr anzuwenden. Durch diesen Verzicht gilt auch ein durch die Stadt Innsbruck abgegebener Verzicht auf ihr Kündigungsrecht gegenüber dem Vertragsbediensteten als widerrufen. Gleichzeitig erlischt auch die Anwartschaft auf einen allfälligen, auf einen Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 6. Dezember 1960 zurückgehenden Rentenzuschuss. Die Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die Entlohnungsstufen nach den Paragraphen 37 und 39 erfolgt so, dass ihnen jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin gebührt, die bzw. der sich ergeben würde, wenn sie die Zeit, die für sie bisher für die Vorrückung maßgebend war, in der für sie nach den Paragraphen 37 und 39 geltenden Entlohnungsgruppe im Wege der Vorrückung zurückgelegt hätten.
  2. Absatz 19,Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.
  3. Absatz 20,Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich aufgrund des Paragraph 617, Absatz 11, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.
  4. Absatz 21,Am 1. September 2023 bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die der 9. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder auf Beschlüsse der Tiroler Landesregierung oder des Gemeinderates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Höchstausmaß der Studiendauer nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera e

Das Höchstausmaß für die Berücksichtigung der Zeit des Hochschulstudiums nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera e, beträgt:

  1. Litera a
    sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;
  2. Litera b
    sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und Technische Chemie;
  3. Litera c
    fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau, Technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Hüttenwesen, Erdölwesen und Markscheidewesen;
  4. Litera d
    fünf Jahre für die Studienrichtungen Theologie, Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Papier- und Zellstofftechnik, Vermessungswesen und Forstwirtschaft;
  5. Litera e
    viereinhalb Jahre für alle übrigen Studienrichtungen.

Anl. 2

Text

Anlage 2 (Paragraph 94, Absatz eins, Litera a,)

Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema ML

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 94,) die im Artikel römisch zwei genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Soweit im Artikel römisch zwei als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
  3. Absatz 3,Wird im Artikel römisch zwei ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.

Artikel römisch zwei

  1. A
    Entlohnungsgruppe ml1

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Ziffer eins bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
  2. Ziffer 2
    abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
  1. B
    Entlohnungsgruppe ml2

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder
  2. Ziffer 2
    Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ oder
  3. Ziffer 3
    Abschluss des Diplomstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ oder
  4. Ziffer 4
    Abschluss des Bachelorstudiums „Musikerziehung“ oder
  5. Ziffer 5
    Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ gemeinsam mit einem zweiten Unterrichtsfach oder
  6. Ziffer 6
    Abschluss des Bachelorstudiums „Elementare Musik- und Tanzpädagogik“.
  1. C
    Entlohnungsgruppe ml3

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Abschluss des Bachelorstudiums in einem künstlerischen Hauptfach oder
  2. Ziffer 2
    Abschluss des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  3. Ziffer 3
    Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
  1. D
    Entlohnungsgruppe ml4

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Musik- und Bewegungserziehung“ oder „Musik- und Bewegungspädagogik“ oder
  2. Ziffer 2
    Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik oder
  3. Ziffer 3
    Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumentalstudium“/“Gesang“ oder
  4. Ziffer 4
    Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ ohne zweites Unterrichtsfach oder
  5. Ziffer 5
    Abschluss eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik bei einschlägiger Verwendung oder Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach, jeweils an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
  1. E
    Entlohnungsgruppe ml5

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität oder
  2. Ziffer 2
    Nachweis einer nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehenden einschlägigen Befähigung.

Anl. 3

Text

Anlage 3 (Paragraph 116, Absatz 6,)

Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema römisch eins L

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 94,) die im Artikel römisch zwei genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Soweit im Artikel römisch zwei als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
  3. Absatz 3,Wird im Artikel römisch zwei ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.

Artikel römisch zwei

  1. A
    Entlohnungsgruppe l1

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Ziffer eins, Litera a, oder c oder Punkt C Ziffer 3, oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder
  2. Ziffer 2
    abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.
  1. B
    Entlohnungsgruppe l2a2

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Abschluss
    1. Litera a
      des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ nach dem Universitätsgesetz 2002 oder
    2. Litera b
      des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
    3. Litera c
      des Lehramtsstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002 oder
  2. Ziffer 2
    Absolvierung der ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder „Musik- und Bewegungserziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder
  3. Ziffer 3
    Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
  1. C
    Entlohnungsgruppe l2a1

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  2. Ziffer 2
    Absolvierung der ersten Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach eines Studiums nach dem Universitäts-Studiengesetz oder Abschluss eines Studiums in einem künstlerischen Hauptfach nach dem Universitätsgesetz 2002 oder
  3. Ziffer 3
    Abschluss des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002 oder
  4. Ziffer 4
    Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
  1. D
    Entlohnungsgruppe l2b2

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Abschluss
    1. Litera a
      eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern eine einschlägige Verwendung erfolgt oder
    2. Litera b
      des Studiums für das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002, jedoch ohne Abschluss einer zweiten wissenschaftlichen Studienrichtung und ohne Verleihung eines akademischen Grades oder
  2. Ziffer 2
    Tätigkeit in einem Berufsorchester, sofern eine pädagogische Eignung gegeben ist, oder
  3. Ziffer 3
    Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.
  1. E
    Entlohnungsgruppe l2b1

Einreihungserfordernisse:

Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt.

  1. F
    Entlohnungsgruppe l3

Einreihungserfordernisse:

  1. Ziffer eins
    Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität oder
  2. Ziffer 2
    Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation.