Beachte für folgende Bestimmung
Art. IV des Gesetzes
LGBl. Nr. 51/2007 lautet:
„Artikel IV
Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 41 Abs. 18 und 19 in der Fassung des Art. I Z. 14 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,
b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,
c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.“
Art. III des Gesetzes
LGBl.Nr. 102/2009 lautet:
„Artikel III
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b I-VBG in der für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Art. II und III des Gesetzes
LGBl. Nr. 118/2011 lauten:
„Artikel II
§ 60 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z. 11 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden.
Artikel III
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 40 und 41 in der Fassung des Art. I Z. 7 und 8 erfolgt nur auf Antrag.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 1 und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 50 anzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Vertragsbedienstete nach § 99 Abs. 11 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 1
a) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z. 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
b) § 41 Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z. 8 anzuwenden.“
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 85/2016 lautet:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 85/2016 keinen Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle,
LGBl. Nr. 118/2011, gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete nach Abs. 3, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 nicht vom Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Art. III Abs. 6 der 11. I-VBG-Novelle gilt sinngemäß.
(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1, mit Ausnahme der Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 3, ist aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages das ab dem 11. November 2014 nach § 35 Abs. 1 I-VBG gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 I-VBG in der Fassung des Art. I Z 2 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck bereits nach § 41 I-VBG in der Fassung des Art. I Z 8 der 11. I-VBG-Novelle festgesetzt wurde.
(3) Die besoldungsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und auf die Anwendung des § 99 Abs. 15 I-VBG nicht verzichtet haben, am 11. November 2014 ist ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Weg einer außerordentlichen Vorrückung bzw. einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern, sofern deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Der ab 11. November 2014 gebührende Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Für den Monat November 2014 gebühren dabei zwei Drittel jenes Betrages, um den sich der gebührende Monatsbezug und die Sonderzahlung erhöht.
(4) Vertragsbedienstete, die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung nach Abs. 3 erster Satz am 11. November 2014 oder später das Gehalt einer höheren Dienstklasse erreichen, sind zum nächstmöglichen Termin in diese Dienstklasse zu befördern. Nach dem 11. November 2014 erfolgte Beförderungen nach den vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes
LGBl. Nr. 85/2016 geltenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der außerordentlichen Zeitvorrückung von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung erreichte Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin bleiben anlässlich dieser Beförderungen unverändert.
(5) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 85/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine allfällige Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle zu erfolgen.“
Art. II und III des Gesetzes
LGBl. Nr. 13/2022 lauten:
„Artikel II
(1) Hat ein Vertragsbediensteter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Vertragsbediensteten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.
Artikel III
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 2,85 v. H. und danach um 6,40 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 3 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“
Die Novellierungsanordnung Art. I Z 4 des Gesetzes
LGBl. Nr. 65/2023 ist auf Grund eines redaktionellen Fehlers nicht durchführbar; die Paragraphennummerierung ist in der Konsolidierung berichtigt worden.
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 65/2023 lautet:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete, die als Lehrpersonen an der Musikschule Innsbruck verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und am 1. September 2023 noch aufrecht ist, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. August 2024 in der Weise neu festzusetzen, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, nach § 41 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes angerechnet werden, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. Aufgrund des neu berechneten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach § 116 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach den bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Bestimmungen gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die als Lehrpersonen an der Musikschule Innsbruck verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck in der Zeit vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. August 2017 begründet wurde und am 1. September 2023 noch aufrecht ist, ist das aufgrund ihres Vorrückungsstages ab dem 11. November 2014 nach § 116 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach den bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Bestimmungen gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1 oder 2, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begründet wurde und am 1. September 2023 nicht mehr aufrecht ist, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag zu erfolgen.“
Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Dienstrechts-Novelle 2025,
LGBl. Nr. 62/2025, lauten:
„(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998,
LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.
(3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.
(4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt.“
Art. 12 der 2. Dienstrechtsnovelle 2025,
LGBl. Nr. 96/2025, lautet:
„Artikel 12 Übergangsbestimmung zu Art. 4 und 6
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 3,3 v.H. erhöht. Allfällige in einem Eurobetrag ausgedrückte Zulagen und Vergütungen werden um 3,3 v.H. erhöht.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“