Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler, Fassung vom 09.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 lautet:

"Artikel II
Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."

Langtitel

Kundmachung der Landesregierung vom 12. April 2005 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997

LGBl. Nr. 26/2005

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2007, - Landtagsmaterialien: 262/07

Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2009, - Landtagsmaterialien: 461/09

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2011, - Landtagsmaterialien: 4/11

Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2011, - Landtagsmaterialien: 496/11

Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2012, - Landtagsmaterialien: 344/12

Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, - Landtagsmaterialien: 559/12

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, - Landtagsmaterialien: 388/13

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2015, - Landtagsmaterialien: 504/14

Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015, - Landtagsmaterialien: 247/15

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 624/16

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 625/16

Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 270/18

Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 375/18

Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, - Landtagsmaterialien: 410/19

Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, - Landtagsmaterialien: 588/19

Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, - Landtagsmaterialien: 293/20

Landesgesetzblatt Nr. 161 aus 2021, - Landtagsmaterialien: 528/21

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Allgemeine Grundsätze

Paragraph 2,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Vertragsnaturschutz

2. Abschnitt
Landschaftsschutz

Paragraph 5,

Allgemeine Verbote

Paragraph 6,

Allgemeine Bewilligungspflicht

Paragraph 7,

Schutz der Gewässer

Paragraph 8,

Schutz von Auwäldern

Paragraph 9,

Schutz von Feuchtgebieten

Paragraph 10,

Landschaftsschutzgebiete

Paragraph 11,

Ruhegebiete

Paragraph 12,

Naturparks

Paragraph 13,

Geschützter Landschaftsteil

Paragraph 14,

Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete

Paragraph 15,

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

Paragraph 16,

Sonderbestimmungen für Antennentragmasten

Paragraph 17,

Rechtswidrige Vorhaben

3. Abschnitt
Landschaftspflege

Paragraph 18,

Besondere Maßnahmen zur Pflege der Landschaft

Paragraph 19,

Naturschutzabgabe

Paragraph 20,

Förderungen

4. Abschnitt
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur

Paragraph 21,

Naturschutzgebiete

Paragraph 22,

Sonderschutzgebiete

Paragraph 23,

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

Paragraph 24,

Geschützte Tierarten

Paragraph 25,

Geschützte Vogelarten

Paragraph 26,

Nicht geschützte Tierarten

Paragraph 27,

Naturdenkmäler

Paragraph 28,

Schutz von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen

Paragraph 28 a,

Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer

Paragraph 28 b,

Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration

Paragraph 29,

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

5. Abschnitt
Erlassung von Verordnungen, Erklärung zum Naturdenkmal, Entschädigung

Paragraph 30,

Erlassung von Verordnungen

Paragraph 31,

Erklärung zum Naturdenkmal

Paragraph 32,

Naturinventar, Naturpflegepläne

Paragraph 33,

Kennzeichnung von Schutzgebieten, Naturdenkmälern und Natura 2000-Gebieten

Paragraph 34,

Entschädigung

6. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen

Paragraph 35,

Naturschutzbeirat

Paragraph 36,

Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

Paragraph 37,

Naturschutzbeauftragte

Paragraph 38,

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

Paragraph 39,

Anzeigepflicht

Paragraph 40,

Mitwirkung der Bundespolizei

Paragraph 41,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

7. Abschnitt
Behörden, Verfahren, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 42,

Behörden

Paragraph 43,

Verfahren

Paragraph 44,

Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht

Paragraph 45,

Strafbestimmungen

Paragraph 45 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 46,

Verweisungen

Paragraph 47,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 48,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 49,

Inkrafttreten

Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins,

 

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Allgemeine Grundsätze

  1. Absatz einsDieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
    1. Litera a
      ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
    2. Litera b
      ihr Erholungswert,
    3. Litera c
      der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
    4. Litera d
      ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

    bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

  2. Absatz 2Sofern Vorhaben, die sich auf die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Absatz eins, nachteilig auswirken, nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften zulässig sind, müssen sie so ausgeführt werden, dass die Natur möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Die Behörden haben bei der Besorgung von Aufgaben, die ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegen, auf die Erhaltung und Pflege der Natur Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel
    1. Litera a
      durch Forschungsvorhaben und naturkundefachliche Erhebungen die erforderlichen Grundlagen für die Erhaltung ökologisch wertvoller Lebensräume, zur Bewahrung der für die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert der Natur wesentlichen Strukturen und für die Sicherung der Artenvielfalt der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen im gesamten Landesgebiet zu schaffen und
    2. Litera b
      durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Naturschutzes zu stärken.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt nicht für:
    1. Litera a
      Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und in Schutzgebieten nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 – für die Durchführung einsatzähnlicher Übungen und für die Errichtung und Erhaltung von militärischen Anlagen, wie Befestigungs- und Sperranlagen, Übungsstätten, Munitionslager, Meldeanlagen und dergleichen;
    2. Litera b
      sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen und zur Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (Paragraph 2, Absatz 2 bis 6 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2006,), sowie für notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumungsarbeiten nach Katastrophen;
    3. Litera c
      Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Feuerwehren, von Rettungs-, Bergrettungs-, Flugrettungs- und Wasserrettungsorganisationen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von Bergwächtern und von sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;
    4. Litera d
      Maßnahmen, die von Dienststellen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (Paragraph 8,), in Feuchtgebieten (Paragraph 9,), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der Paragraphen 21, Absatz 3 und 22 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2,, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (Paragraph 24,) und Vögeln (Paragraph 25,) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 Litera a, entsprechende Verbote festgesetzt sind.
  3. Absatz 3Maßnahmen, die vom Land Tirol zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Interesse des Naturschutzes durchgeführt oder in Auftrag gegeben oder die nach diesem Gesetz mit Bescheid angeordnet werden, sind von den Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze ausgenommen; dazu zählen insbesondere die unmittelbar mit der Erfassung von Lebensräumen oder Arten sowie der Verwaltung oder Betreuung eines Schutzgebietes zusammenhängenden und dafür erforderlichen Maßnahmen. Diese Ausnahme gilt nicht für Maßnahmen, die unter die in den Paragraphen 23,, 24 und 25 oder in Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen für Pflanzen und Tiere des Anhanges römisch IV der Habitat-Richtlinie sowie für Vögel festgesetzten Verbote fallen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsMaßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie gebräuchlichen Verfahren. Zum jeweiligen Stand der Technik gehört insbesondere auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Arbeitsgeräten, die aufgrund ihrer Bauart und Ausrüstung für diese Verwendung bestimmt sind.
  2. Absatz 2Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.
  3. Absatz 3Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
  4. Absatz 4Antennentragmast ist ein dem Betrieb eines öffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienender Mast einschließlich der Antenne und aller sonstigen Bauteile.
  5. Absatz 5Naturhöhle ist ein für Menschen zugänglicher Hohlraum, der durch natürliche Vorgänge gebildet wurde und allseits oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossen ist.
  6. Absatz 6Auwald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Fläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die in ihrer ökologischen Charakteristik durch den schwankenden Wasser- und/oder Grundwasserstand eines Fließgewässers geprägt ist oder in ihrer Entstehung geprägt wurde. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern- und Rotföhren-Trockenauwälder.
  7. Absatz 7Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.
  8. Absatz 8Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.
  9. Absatz 9Im Sinne dieses Gesetzes sind weiters:
    1. Ziffer eins
      „Habitat-Richtlinie die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen;
    2. Ziffer 2
      „Vogelschutz-Richtlinie“ die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;
    3. Ziffer 3
      „natürlicher Lebensraum“ durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete;
    4. Ziffer 4
      „Habitat einer Art“ durch spezifische abiotische und biotische Faktoren bestimmter Lebensraum, in dem diese Art in einem der Stadien ihres Lebenskreislaufs vorkommt;
    5. Ziffer 5
      „Prioritäre natürliche Lebensraumtypen“ die im Anhang römisch eins der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;
    6. Ziffer 6
      „Europäische Vogelschutzgebiete“ Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie;
    7. Ziffer 7
      „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können;
    8. Ziffer 8
      „Arten von gemeinschaftlichem Interesse“ die im Anhang römisch II und/oder römisch IV oder römisch fünf der Habitat-Richtlinie genannten Arten;
    9. Ziffer 9
      „Prioritäre Arten“ die im Anhang römisch II der Habitat-Richtlinie genannten Arten, die mit einem Sternchen (*) versehen sind;
    10. Ziffer 10
      „Erhaltungszustand einer Art“ die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können;
    11. Ziffer 11
      „Erhaltungsziele“ die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Anhang römisch eins der Habitat-Richtlinie genannten natürlichen Lebensräume und der im Anhang römisch II dieser Richtlinie genannten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, sowie der im Anhang römisch eins und Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten einschließlich ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen;
    12. Ziffer 12
      „Natura 2000-Gebiete“ jene Gebiete, die von der Europäischen Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2,, Unterabschnitt 3 der Habitat-Richtlinie aufgenommen worden sind, und die nach Artikel 4, Absatz eins, oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete (Artikel 7, der Habitat-Richtlinie);
    13. Ziffer 13
      „Exemplar“ jedes Tier oder jede Pflanze, lebend oder tot, der in den Anhängen römisch IV und römisch fünf der Habitat-Richtlinie angeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.
  10. Absatz 10Als Vorhaben der Energiewende im Sinn dieses Gesetzes gelten die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft und Photovoltaik.
  11. Absatz 11Anerkannte Umweltorganisation ist eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 örtlich für das Land Tirol anerkannte Umweltorganisation.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Vertragsnaturschutz

  1. Absatz einsDas Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union und der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel zur Verwirklichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, mit den Eigentümern von Grundstücken oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den dinglich Berechtigten oder den Inhabern öffentlicher Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, Bestandverträge oder Verträge über die Abgeltung von bestimmten Leistungen, Beschränkungen oder sonstigen Maßnahmen abgeschlossen werden. Solche Verträge können insbesondere Maßnahmen im Sinne der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie, zur Erhaltung und Pflege von Schutzgebieten einschließlich der Schutzgebietsbetreuung und der Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, zur Erhaltung und Pflege von Feuchtgebieten, Auwäldern, Trocken- und Magerstandorten oder zur Erhaltung und Pflege von landschaftlich oder naturkundlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zum Inhalt haben.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat Richtlinien über den Abschluss von Verträgen nach Absatz eins, sowie über Art und Höhe der Vergütungen zu erlassen und diese im Bote für Tirol kundzumachen. In diesen Richtlinien sind insbesondere zu regeln:
    1. Litera a
      die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen;
    2. Litera b
      die für die Verwirklichung von Vorhaben vorgesehenen Arten und die Höhe der Vergütungen;
    3. Litera c
      das Verfahren zum Abschluss und die Gründe über die Kündigung von Verträgen;
    4. Litera d
      die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen und
    5. Litera e
      die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütung erforderlichen Unterlagen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für den Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, die Leistung von Vergütungen und zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Vergütungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
    1. Litera a
      Name oder Bezeichnung und Adresse des Vertragspartners;
    2. Litera b
      Geburtsdatum des Vertragspartners bzw. der vertretungsbefugten Organe;
    3. Litera c
      Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Leistung einer Vergütung vorzulegen sind;
    4. Litera d
      Ausmaß der beantragten und der geleisteten Vergütungen;
    5. Litera e
      Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen.
  4. Absatz 4Die im Absatz 3, genannten Daten dürfen in anonymisierter Form auch der Ausarbeitung von Förderungsrichtlinien oder Förderungsprogrammen zugrunde gelegt werden.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Landschaftsschutz

Paragraph 5,

Allgemeine Verbote

  1. Absatz einsIm gesamten Landesgebiet sind verboten:
    1. Litera a
      die Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung nach Paragraph 6, Litera g, vorliegt, durchgeführt werden;
    2. Litera b
      die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen;
    3. Litera c
      die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern, ausgenommen
      1. Ziffer eins
        zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß,
      2. Ziffer 2
        für die Personenbeförderung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechte im Rahmen
        1. Sub-Litera, a, a
          einer Konzession nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes (Personenbeförderung im Linienverkehr);
        2. Sub-Litera, b, b
          einer Konzession nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, des Schifffahrtsgesetzes (Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr), wenn hiefür nur die in der Konzession nach Sub-Litera, a, a, festgesetzten Wasserfahrzeuge verwendet und nur die darin bestimmten Anlegestellen angefahren werden;
        3. Sub-Litera, c, c
          der Verordnung des Rates 1356/96/EG über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten;
        4. Sub-Litera, d, d
          der Kabotage im Sinne der Verordnung des Rates 3921/91/EWG über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind;
    4. Litera d
      der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Schnee unter Verwendung von Wasser, dem Zusätze beigefügt werden, unabhängig von der Art derselben;
    5. Litera e
      jede nachhaltige Beeinträchtigung der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen; davon ausgenommen sind:
      1. Ziffer eins
        der Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung von bestehenden Anlagen sowie deren Änderung;
      2. Ziffer 2
        die Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können;
      3. Ziffer 3
        die Errichtung von Anlagen in einem bestehenden Gletscherschigebiet, sofern dies in einem Raumordnungsprogramm nach Absatz 2, für zulässig erklärt worden ist;
      4. Ziffer 4
        hinsichtlich der Moränen Verbauungen zum Schutz vor Lawinen und Hochwasser sowie Stromerzeugungsanlagen, die für die Energiepolitik des Landes von besonderer Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann für bestehende Gletscherschigebiete Raumordnungsprogramme nach Paragraph 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, erlassen, in denen unter Bedachtnahme auf die Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, für zulässig erklärt wird. Im Verfahren zur Erlassung und Änderung solcher Raumordnungsprogramme ist auch der Naturschutzbeirat zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung Abschnitte fließender natürlicher Gewässer, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4, erfüllen, zu hochwertigen Gewässerstrecken erklären, wenn der Schutz der betreffenden Gewässerstrecken den Bestimmungen eines mit Verordnung anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes nach Paragraph 53, des Wasserrechtsgesetzes 1959, den in das Maßnahmenprogramm für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan übernommenen Bestimmungen eines solchen Rahmenplanes oder den Bestimmungen eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes nach Paragraph 55 g, des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 4, Litera a, können unter Berücksichtigung der für die wasserwirtschaftliche Ordnung sonst bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes weiters Abschnitte fließender natürlicher Gewässer zu hochwertigen Gewässerstrecken erklärt werden, die an eine von einer wasserwirtschaftlichen Planung im Sinn des ersten Satzes umfasste Gewässerstrecke unmittelbar anschließen.
  4. Absatz 4Im Fall des Vorliegens einer wasserwirtschaftlichen Planung nach Absatz 3, erster Satz hat die Landesregierung hinsichtlich der betroffenen Gewässerstrecken zu prüfen, ob
    1. Litera a
      auf einer längeren Strecke keine Unterbrechung des Gewässerkontinuums vorliegt (freie Fließstrecken),
    2. Litera b
      deren hydromorphologische, biologische und für den ökologischen Zustand bedeutsame physikalisch-chemische Eigenschaften jenen eines unbelasteten Wasserkörpers des betreffenden Gewässertyps entsprechen oder nur sehr geringfügig davon abweichen oder
    3. Litera c
      sie zu einem im Landesgebiet insgesamt selten oder in unbeeinträchtigtem Zustand selten vorkommenden Gewässertyp gehören und keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und der Morphologie sowie keine oder nur geringfügige Beeinflussungen des Gewässers und seiner Vernetzung mit dem Umland durch Nutzungen des Umgebungsbereichs aufweisen.
  5. Absatz 5In den hochwertigen Gewässerstrecken nach Absatz 3, sind verboten:
    1. Litera a
      die Errichtung von Querbauwerken, durch die das Gewässerkontinuum unterbrochen wird, sofern diese nicht für die Sicherstellung der Sohlstabilität erforderlich sind,
    2. Litera b
      die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen,
    3. Litera c
      die Entnahme oder Ableitung von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

  1. Litera a
    die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m², sofern sie nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, unterliegen, und von Windkraftanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;
  2. Litera b
    der maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe, die Errichtung und Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung mineralischer Rohstoffe und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen; keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf die Errichtung oder Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen im Rahmen von Baustellen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten;
  3. Litera c
    die Errichtung von Seilbahnen, sofern sie nicht dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1970,, unterliegen, und die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 2 und 3;
  4. Litera d
    der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach Paragraph 4, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;
  5. Litera e
    die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;
  6. Litera f
    die Änderung von Anlagen nach Litera a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;
  7. Litera g
    die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports;
  8. Litera h
    Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;
  9. Litera i
    die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;
  10. Litera j
    die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen:
    1. Ziffer eins
      zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist;
    2. Ziffer 2
      zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß;
    3. Ziffer 3
      auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach Litera g, vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;
  11. Litera k
    die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 36 kV sowie die Errichtung von Luftkabelleitungen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern;
  12. Litera l
    die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen
    1. Ziffer eins
      oberhalb einer Seehöhe von 1.700 Metern im Zusammenhang mit Sport- oder Kulturveranstaltungen, für Werbezwecke oder für Filmaufnahmen und
    2. Ziffer 2
      in Form von Ultraleichtflugzeugen, motorisierten Hänge- und Paragleitern und dergleichen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Schutz der Gewässer

  1. Absatz einsAußerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
    1. Litera a
      das Ausbaggern;
    2. Litera b
      die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
    3. Litera c
      die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
    4. Litera d
      die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden.
  2. Absatz 2Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
    1. Litera a
      der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
    2. Litera b
      eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
      1. Ziffer eins
        die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und
      2. Ziffer 2
        Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

    einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

  3. Absatz 3Die Landesregierung kann für ein bestimmtes Gebiet durch Verordnung die Breite der im Absatz 2, festgelegten Geländestreifen
    1. Litera a
      vergrößern, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist, oder
    2. Litera b
      verkleinern, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, ein kleinerer Schutzbereich ausreicht.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann weiters durch Verordnung bei künstlich angelegten Badeseen, Löschwasserseen, Speicherseen und dergleichen den Gewässerschutzbereich nach Absatz 2, Litera b, verkleinern, auf Teilgebiete beschränken oder von einem solchen absehen, soweit ein Gewässerschutzbereich zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nicht im vollen Umfang erforderlich ist.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Schutz von Auwäldern

In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

  1. Litera a
    die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
  2. Litera b
    Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
  3. Litera c
    die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
  4. Litera d
    jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Schutz von Feuchtgebieten

  1. Absatz einsIn Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
    1. Litera a
      das Einbringen von Material;
    2. Litera b
      das Ausbaggern;
    3. Litera c
      die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
    4. Litera d
      jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
    5. Litera e
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
    6. Litera f
      Entwässerungen;
    7. Litera g
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
  2. Absatz 2Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Landschaftsschutzgebiete

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.
  2. Absatz 2In Verordnungen nach Absatz eins, sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
    1. Litera a
      die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
    2. Litera b
      der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
    3. Litera c
      die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
    4. Litera d
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
    5. Litera e
      die Vornahme von Neuaufforstungen;
    6. Litera f
      die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;
    7. Litera g
      jede erhebliche Lärmentwicklung;
    8. Litera h
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Ruhegebiete

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.
  2. Absatz 2In Ruhegebieten sind verboten:
    1. Litera a
      die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;
    2. Litera b
      die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;
    3. Litera c
      der Neubau von Straßen mit öffentlichem Kraftfahrzeugverkehr;
    4. Litera d
      jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß;
    5. Litera e
      die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte.
  3. Absatz 3In Verordnungen nach Absatz eins, sind, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:
    1. Litera a
      die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Absatz 2, Litera a, oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
    2. Litera b
      der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Absatz 2, Litera c, fallen;
    3. Litera c
      die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
    4. Litera d
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
    5. Litera e
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Naturparks

Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und Geschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Geschützter Landschaftsteil

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann Teile der Landschaft, die weder in einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 21 oder 22 liegen, noch die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal (Paragraph 27,) aufweisen, die jedoch für den Naturhaushalt, besonders für das Kleinklima oder für die Tier- und Pflanzenwelt, von Bedeutung sind oder die zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, durch Verordnung zu geschützten Landschaftsteilen erklären.
  2. Absatz 2In Verordnungen nach Absatz eins, sind, soweit dies im Einzelfall zur Erhaltung der für die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil bedeutsamen Merkmale erforderlich ist, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Ausführung sonstiger Vorhaben zu verbieten.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Sonderbestimmungen für Natura 2000-Gebiete

  1. Absatz einsDiese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbestand oder erforderlichenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat den das Land Tirol betreffenden Teil der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2, der Habitat-Richtlinie und die nach Artikel 4, Absatz eins, oder 2 der Vogelschutz-Richtlinie erklärten oder als solche anerkannten Europäischen Vogelschutzgebiete zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den besonderen Schutzgebieten ersichtlich ist, durch Verordnung zu bestimmen („Natura 2000-Gebiete“).
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat für Natura 2000-Gebiete durch Verordnung
    1. Litera a
      die jeweiligen Erhaltungsziele, insbesondere den Schutz oder die Wiederherstellung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und/oder prioritärer Arten und
    2. Litera b
      erforderlichenfalls, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes,
      1. Ziffer eins
        die zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendigen Regelungen und
      2. Ziffer 2
        die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Bewirtschaftungspläne)
    festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II der Habitat-Richtlinie und der im Anhang römisch eins und im Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten entsprechen. Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gelten insoweit nicht als Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes, als in Bewirtschaftungsplänen nichts anderes bestimmt wird. Die Erlassung eines Bewirtschaftungsplanes durch Verordnung ist nicht erforderlich, wenn die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes nach Paragraph 4, Absatz eins, oder auf andere geeignete Weise festgelegt werden können.
  4. Absatz 4Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Absatz 13, erster Satz nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat auf schriftlichen Antrag des Projektwerbers oder Planungsträgers binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber oder Planungsträger hat der Behörde die zur Identifikation des Vorhabens und zur Beurteilung, ob dieses Auswirkungen im Sinn des ersten Satzes auf das Natura 2000-Gebiet haben kann, erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  5. Absatz 5Im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nach Absatz 4, erster Satz ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bzw. einer Bewilligungspflicht nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, in der geltenden Fassung auf Antrag des Projektwerbers oder desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, zu erteilen,
    1. Litera a
      wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
    2. Litera b
      wenn es bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben
      1. Ziffer eins
        aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, oder
      2. Ziffer 2
        im Fall der erheblichen Beeinträchtigung eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder – nach Stellungnahme der Europäischen Kommission – auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchzuführen ist.
  6. Absatz 6Für die Verträglichkeitsprüfung gilt Paragraph 29, Absatz 5 bis 13 sinngemäß. In Bewilligungen nach Absatz 5, Litera b, sind jedenfalls jene Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, die zur Sicherstellung der globalen Kohärenz von Natura 2000 erforderlich sind. Die Behörde hat die Europäische Kommission im Weg der Landesregierung über die getroffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
  7. Absatz 7Dem Antrag auf Durchführung der Verträglichkeitsprüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Litera a
      eine Naturverträglichkeitserklärung, die folgende Angaben zu enthalten hat:
      1. Ziffer eins
        Angaben zu Art, Lage und Umfang des Vorhabens samt der erforderlichen Pläne, Skizzen und dergleichen,
      2. Ziffer 2
        eine Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele oder, sofern solche Erhaltungsziele noch nicht festgelegt sind, auf die im Standarddatenblatt enthaltenen Lebensräume, wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel, sowie Angaben über die bei Bewertung der Auswirkungen angewandte Methode,
      3. Ziffer 3
        bei Vorhaben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes führen, eine Darstellung möglicher Alternativen, einschließlich der sogenannten „Null-Variante“, und einen Vorschlag für Ausgleichsmaßnahmen;
    2. Litera b
      außer bei Plänen, die sich auf Natura 2000-Gebiete beziehen, der Nachweis des Eigentums an den davon betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist;
    3. Litera c
      der Nachweis des Eigentums an dem von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten.
    Die Naturverträglichkeitserklärung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Bei Vorhandensein von mehr als einer Standortgemeinde ist dem Antrag für jede weitere Standortgemeinde eine zusätzliche Ausfertigung anzuschließen.
  8. Absatz 8Wird durch ein Vorhaben das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt, so hat der Antragsteller
    1. Litera a
      das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nach Absatz 5, Litera b, glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen sowie
    2. Litera b
      im Fall, dass die Naturverträglichkeitserklärung keine Angaben nach Absatz 7, Litera a, Ziffer 3, enthielt, diese auf Verlangen vorzulegen.
  9. Absatz 9Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung der Naturverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese ist bei der Behörde und bei der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann die Akteneinsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken der Naturverträglichkeitserklärung zur Verfügung zu stellen. Während der Dauer der öffentlichen Auflage ist das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie jeweils an der Amtstafel der Behörde, der Standortgemeinde und der Natura 2000-Gemeinden kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,
    2. Litera b
      die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Verträglichkeitsprüfung nach Absatz 4, durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,
    3. Litera c
      Ort und Zeit der öffentlichen Auflage der Naturverträglichkeitserklärung,
    4. Litera d
      den Hinweis, dass sich anerkannte Umweltorganisationen nach Absatz 10, am Verfahren der Naturverträglichkeitsprüfung beteiligen können, sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 6, zweiter Satz.
  10. Absatz 10Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, haben, sofern sie während der Dauer der Kundmachung auf der Internetseite des Landes Tirol nach Absatz 9, sechster Satz die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
    1. Litera a
      Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,
    2. Litera b
      Teilnahme an der mündlichen Verhandlung,
    3. Litera c
      Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
    4. Litera d
      Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Verträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
    5. Litera e
      Zustellung des Bescheides im Sinn des Absatz 4, erster Satz.
    Stellungnahmen nach Litera d, müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.
  11. Absatz 11In ihrer Entscheidung hat die Behörde auch das nach Absatz 10, erstattete Vorbringen anerkannter Umweltorganisationen angemessen zu berücksichtigen. Der Bescheid über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Absatz 4, erster Satz ist bei der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während der Auflagefrist auf der Internetseite des Landes Tirol kundzumachen.
  12. Absatz 12Für Pläne im Sinn des Absatz 4, erster Satz darf die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 erst nach Vorliegen der naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Absatz 4, erster Satz erteilt werden. Paragraph 71, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist nicht anzuwenden.
  13. Absatz 13Verordnungen von Landesbehörden, die als Pläne im Sinn des Absatz 4, erster Satz anzusehen sind, dürfen erst dann erlassen werden, wenn die Behörde die Verträglichkeit der geplanten Verordnung mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen geprüft hat und wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Absatz 5 und Absatz 6, zweiter Satz gelten sinngemäß.
  14. Absatz 14Eingriffe, Nutzungen und sonstige Handlungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten der Natura 2000-Gebiete führen können, sind zu unterlassen. Dasselbe gilt für Störungen jener Arten, die die Grundlage für die Ausweisung eines Gebietes als Natura 2000-Gebiet bilden, sofern sie sich auf die Ziele der Habitat-Richtlinie erheblich auswirken können. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Handlungen und Störungen mit Bescheid zu untersagen. Sofern sie bereits zu Verschlechterungen geführt haben, hat sie demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen nach Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
  15. Absatz 15Bei Gefahr im Verzug können durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
    1. Litera a
      die weitere Ausführung der Eingriffe, Nutzungen und sonstigen Handlungen nach Absatz 14, eingestellt und
    2. Litera b
      die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  16. Absatz 16Die auf Natura 2000-Gebiete anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zur Festlegung der Erhaltungsziele nach Absatz 3, Litera a, für die nach Absatz 2, bestimmten Natura 2000-Gebiete und sinngemäß für jene Gebiete, die von der Landesregierung der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung namhaft gemacht wurden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhaltungsziele der Schutz der in den Standarddatenblättern enthaltenen Lebensräume und der wild lebenden Pflanzen- und Tierarten bzw. Vögel tritt und in den der Europäischen Kommission namhaft gemachten und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommenen Gebieten jedenfalls keine Vorhaben bewilligt werden dürfen, durch die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Eingriff die Fläche eines Gebiets wesentlich verringert, zum Aussterben von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner für die Namhaftmachung repräsentativen Merkmale zur Folge hat. Die Bezeichnung der der Europäischen Kommission namhaft gemachten Gebiete ist zusammen mit einer planlichen Darstellung, aus der die Zuordnung der Grundstücke oder Teile davon zu den vorgeschlagenen Gebieten ersichtlich ist, im Verordnungsblatt für Tirol zu verlautbaren. Die Standarddatenblätter sind auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
  17. Absatz 17Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen, die prioritären Arten und die Arten nach Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sind dabei besonders zu berücksichtigen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

  1. Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
    1. Litera a
      Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
    2. Litera b
      gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;
    3. Litera c
      Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Anforderungen entsprechen;
    4. Litera d
      Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;
    5. Litera e
      Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen;
    6. Litera f
      Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Absatz 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht erwarten lassen;
    7. Litera g
      Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung Kriterien für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung, Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung, Schriftart und dergleichen von Werbeeinrichtungen festzulegen, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Absatz 2, Litera g, keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.
  6. Absatz 6Für die Erteilung naturschutzrechtlicher Bewilligungen für Werbeeinrichtungen gilt Paragraph 29, Absatz 5 bis 11 sinngemäß.
  7. Absatz 7Wurde eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert oder eine Werbeeinrichtung entgegen dem Absatz 2, Litera d, oder e nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst bzw. unterlassen hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen.
  8. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Werbeeinrichtungen, die ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert oder entgegen dem Absatz 2, Litera d, oder e nicht rechtzeitig entfernt worden sind, sofort entfernen, wenn sie die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, beeinträchtigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, den Gegenstand zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages nach Paragraph 25, des Zustellgesetzes gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt.
  9. Absatz 9Wenn die Feststellung des Eigentümers des entfernten Gegenstandes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verfall des Gegenstandes zugunsten des Landes auszusprechen. Ein solcher Bescheid ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.
  10. Absatz 10Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu ersetzen. Wird ein entfernter Gegenstand nicht innerhalb eines Monats von dessen Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten übernommen, so verfällt der Gegenstand zugunsten des Landes. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht gegenüber dem Rechtsträger kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Sonderbestimmungen für Antennentragmasten

  1. Absatz einsDie Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach den nationalparkrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Anlagen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Der Anzeige nach Absatz eins, erster Satz sind die Unterlagen nach Paragraph 43, Absatz 2, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass keine der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, oder b vorliegt.
  4. Absatz 4Die Behörde hat innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist. Dabei sind auch die telekommunikationstechnischen Erfordernisse angemessen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Mit der Ausführung des angezeigten Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde das Vorhaben nicht innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist untersagt oder der Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat. In diesen Fällen hat die Behörde dem Anzeigenden eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zurückzusenden.
  6. Absatz 6Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige ausgeführt, so hat die Behörde den Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen die Anzeige nachzuholen. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird die Ausführung des Vorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Entfernung der Anlage aufzutragen.
  7. Absatz 7Die Befugnisse der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes nach Paragraph 36, Absatz 7 und 8 erstrecken sich nicht auf Verfahren nach Absatz eins, erster Satz und Absatz 6, zweiter Satz.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Rechtswidrige Vorhaben

  1. Absatz einsWird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
    1. Litera a
      die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
    2. Litera b
      die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird.
  2. Absatz 2Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
    1. Litera a
      die weitere Ausführung des Vorhabens nach Absatz eins, eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und
    2. Litera b
      die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Trifft eine Verpflichtung nach Absatz eins, nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

§ 18

Text

3. Abschnitt
Landschaftspflege

Paragraph 18,

Besondere Maßnahmen zur Pflege der Landschaft

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich eine nicht mehr in Betrieb stehende Anlage befindet, die durch ihren Zustand das Landschaftsbild in seiner Eigenart oder Schönheit erheblich beeinträchtigt, wie etwa ein verfallenes Gebäude ohne kulturellen Wert, eine aufgelassene Schottergrube und dergleichen, ebenso wie den Eigentümer dieser Anlage mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Land zu dulden, wenn
    1. Litera a
      die Anlage nicht bewilligt wurde,
    2. Litera b
      eine für die Anlage erteilte Bewilligung erloschen ist oder
    3. Litera c
      die Anlage ungeachtet vorliegender Bewilligungen mindestens drei Jahre lang nicht mehr betrieben oder widmungsgemäß benützt wurde.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Eigentümer eines Grundstückes, das
    1. Litera a
      in einem Landschaftsteil gelegen ist, der aufgrund besonderer Merkmale, wie etwa wegen des Vorkommens bestimmter, für die Landschaft typischer Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen, ein eigentümliches, im Interesse des Naturschutzes, besonders des Landschaftsschutzes, erhaltungswürdiges Gepräge besitzt, oder
    2. Litera b
      durch Einwirkungen natürlicher Vorgänge, wie Erosion, Verkarstung, Versteppung und dergleichen, hinsichtlich seiner für den Naturhaushalt sowie für den Bestand der Pflanzen- und Tierwelt maßgeblichen Bodenbeschaffenheit gefährdet ist,

    mit Bescheid verpflichten, die Durchführung bestimmt zu bezeichnender, zur Erhaltung der Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes oder zur Beseitigung der Gefahren erforderlicher Maßnahmen durch das Land auf dem Grundstück zu dulden, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen sonst nicht gewährleistet ist. Der Bescheid kann außer an den Eigentümer des Grundstückes auch an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden.

  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Fällen des Absatz 2, den Eigentümer eines Grundstückes oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid verpflichten, bestimmt zu bezeichnende, zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gehörende Vorhaben zu unterlassen, soweit dies erforderlich ist, um die im Absatz 2, Litera b, genannten Gefahren zu beseitigen oder die Eigentümlichkeit des Landschaftsbildes zu erhalten.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Naturschutzabgabe

  1. Absatz einsFür die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Absatz 3,, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
  2. Absatz 2Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:
    1. Litera a
      zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2;
    2. Litera b
      zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Absatz 3, bewirkt werden;
    3. Litera c
      zur Förderung von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes.
  3. Absatz 3Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den Litera a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
    1. Litera a
      für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter;
    2. Litera b
      für die Errichtung oder den Ausbau von Seilbahnen 2,– Euro je Meter Trasse;
    3. Litera c
      für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 1,– Euro je Quadratmeter, höchstens jedoch 40.000,– Euro;
    4. Litera d
      für Anlagen zur Erzeugung von Schnee 30,– Euro je tausend Kubikmeter jährlicher Wasserentnahmemenge;
    5. Litera e
      für die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen 1,– Euro je Sekundenliter Ausbauwassermenge.
  4. Absatz 4Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann die Beträge nach Absatz 3, mit Verordnung bis zum Doppelten erhöhen, um den Ertrag aus der Naturschutzabgabe den Kosten für Maßnahmen nach Absatz 2, Litera a und b anzupassen.
  6. Absatz 6Wurde ein Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so ist die Naturschutzabgabe nach Absatz 3, nachträglich vorzuschreiben. Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Natur ist in der Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 festzusetzen. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft dieser Entscheidung. Zugleich wird die Abgabe fällig.
  7. Absatz 7Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8Wird das für das Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens entfallenden Abgabenbetrages beantragen.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Förderungen

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach Paragraph 19, Absatz 2, zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
    1. Litera a
      die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
    2. Litera b
      das Ausmaß der Förderung,
    3. Litera c
      das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
    4. Litera d
      die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
    5. Litera e
      die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,
    6. Litera f
      den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.
  2. Absatz 2Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Absatz eins und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Paragraph 19, Absatz 2, Litera c, zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

§ 21

Text

4. Abschnitt
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur

Paragraph 21,

Naturschutzgebiete

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.
  2. Absatz 2In Verordnungen nach Absatz eins, sind der Schutzzweck, dem die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet dient, anzugeben und, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Naturschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Naturschutzgebietes oder für Teile davon zu verbieten:
    1. Litera a
      die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
    2. Litera b
      der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
    3. Litera c
      die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen;
    4. Litera d
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
    5. Litera e
      die Vornahme von Neuaufforstungen;
    6. Litera f
      die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen;
    7. Litera g
      jede erhebliche Lärmentwicklung;
    8. Litera h
      das Düngen;
    9. Litera i
      die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann;
    10. Litera j
      die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
  3. Absatz 3Von den nach Absatz 2, festgelegten Verboten sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. In Verordnungen nach Absatz eins, sind jene Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, ausdrücklich zu bezeichnen.
  4. Absatz 4Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die durch Verordnungen nach Absatz eins, verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Sonderschutzgebiete

  1. Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.
  2. Absatz 2In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden
    1. Litera a
      für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder,
    2. Litera b
      soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, für
      1. Ziffer eins
        Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
      2. Ziffer 2
        bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
      3. Ziffer 3
        die Ausübung der Jagd und Fischerei.
  3. Absatz 3Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Absatz 2, gilt Paragraph 29, Absatz 5 bis 11 sinngemäß.
  4. Absatz 4Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Absatz 2, verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Absatz eins,, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Absatz 2, eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
    1. Litera a
      die im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
    2. Litera b
      andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist,

    Sub-Litera, z, u geschützten Arten zu erklären.

  2. Absatz 2Hinsichtlich der im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
    1. Litera a
      absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
    2. Litera b
      Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
    1. Litera a
      verbieten,
      1. Ziffer eins
        Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
      2. Ziffer 2
        den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
      3. Ziffer 3
        Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

    Die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

    1. Litera b
      Regelungen über die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.
  5. Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
    1. Litera a
      zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. Litera b
      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
    3. Litera c
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. Litera d
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. Litera e
      um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
  6. Absatz 6Wer behauptet, Pflanzen geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
  7. Absatz 7Die Wiederansiedlung von Pflanzen, die nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
  8. Absatz 8Die Absatz 3 bis 7 gelten für Pilze sinngemäß.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Geschützte Tierarten

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung
    1. Litera a
      die im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
    2. Litera b
      andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, ausgenommen Vögel (Paragraph 25,),

    Sub-Litera, z, u geschützten Arten zu erklären.

  2. Absatz 2Hinsichtlich der im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
    1. Litera a
      alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;
    2. Litera b
      jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
    3. Litera c
      jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;
    4. Litera d
      jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
    5. Litera e
      Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie,
    1. Litera a
      verbieten,
      1. Ziffer eins
        Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;
      2. Ziffer 2
        Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
      3. Ziffer 3
        Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
      4. Ziffer 4
        Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;
      5. Ziffer 5
        den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

    Die Verbote nach den Ziffer eins bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 5, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

    1. Litera b
      Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Absatz eins, zu überwachen und zu beurteilen.
  5. Absatz 5Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
    1. Litera a
      zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. Litera b
      zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
    3. Litera c
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. Litera d
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
    5. Litera e
      um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
  6. Absatz 6Wer behauptet, Tiere geschützter Arten, die er besitzt, befördert, anbietet oder verarbeitet, durch Zucht in Tirol gewonnen oder aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland eingeführt zu haben, hat dies der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
  7. Absatz 7Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist.
  8. Absatz 8Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch VI Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang römisch VI Litera b, dieser Richtlinie genannten Transportmittel verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Geschützte Vogelarten

  1. Absatz einsDie unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang römisch II Teil 1 und 2 genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Verboten sind:
    1. Litera a
      das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode;
    2. Litera b
      das absichtliche Zerstören oder Beschädigen von Nestern und Eiern und das Entfernen von Nestern;
    3. Litera c
      das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch im leeren Zustand;
    4. Litera d
      das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt;
    5. Litera e
      das Halten von Vögeln aller Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen;
    6. Litera f
      die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang römisch II Teil 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist;
    7. Litera g
      der Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Befördern und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt nicht für die im Anhang römisch III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.
  2. Absatz 2Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz eins, Litera g, erster Halbsatz für die im Anhang römisch III Teil 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Vogelarten bewilligen, sofern die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind. Die Bewilligung darf erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erteilt werden. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung noch vorliegen.
  3. Absatz 3Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz eins, bewilligt werden
    1. Litera a
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. Litera b
      im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
    3. Litera c
      zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,
    4. Litera d
      zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. Litera e
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
    6. Litera f
      um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

    Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 52, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41, vorliegt.

  4. Absatz 4Bewilligungen nach Absatz 3, haben zu enthalten:
    1. Litera a
      die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,
    2. Litera b
      die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    3. Litera c
      die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und
    4. Litera d
      die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.
  5. Absatz 5Für Vorhaben der Energiewende können Ausnahmen vom Verbot nach Absatz eins, Litera f, weiters bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und sonstige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt die Erteilung der Bewilligung rechtfertigen. Durch geeignete und verhältnismäßige Auflagen sind die Beeinträchtigungen auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
  6. Absatz 6Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang römisch IV Litera a, der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang römisch IV Litera b, dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
  7. Absatz 7Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, zu erwarten ist. Vor der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Nicht geschützte Tierarten

Es ist verboten, wildlebende, nicht jagdbare Tiere nicht geschützter Arten absichtlich zu beunruhigen oder zu verfolgen, sie ohne gerechtfertigten Grund zu fangen sowie ihre Brutstätten und Nester oder ihre Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Naturdenkmäler

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann Naturgebilde, deren Erhaltung wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit, wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, im öffentlichen Interesse gelegen ist, mit Bescheid zu Naturdenkmälern erklären.
  2. Absatz 2Naturgebilde im Sinne des Absatz eins, sind beispielsweise alte oder seltene Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, besondere Pflanzenvorkommen, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, Tümpel, Seen, Moore, Felsbildungen, Gletscherspuren, Mineralien- oder Fossilienvorkommen, erdgeschichtliche Aufschlüsse und charakteristische Bodenformen, Schluchten und Klammen.
  3. Absatz 3Jede Veränderung, Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, soweit dies zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals, zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale oder zur Erhaltung der zu seiner Sicherung notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung erforderlich ist, durch Verordnung jene Verbote festzulegen, die im Bereich dieser Umgebung zur Wahrung des Schutzzweckes erforderlich sind.
  5. Absatz 5Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat jede Gefährdung oder Veränderung sowie die Entfernung oder Zerstörung eines Naturdenkmals unverzüglich nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6Der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmals und zur Erhaltung der für seine Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erklärung zum Naturdenkmal mit Bescheid zu widerrufen,
    1. Litera a
      wenn die Voraussetzung für die Erklärung zum Naturdenkmal nachträglich weggefallen ist,
    2. Litera b
      wenn das Naturdenkmal entfernt oder zerstört wurde oder
    3. Litera c
      wenn öffentliche, wie etwa regionalwirtschaftliche oder wissenschaftliche Interessen das öffentliche Interesse am Weiterbestand des Naturdenkmals übersteigen.
  8. Absatz 8Wird die Erklärung zum Naturdenkmal widerrufen, so ist eine allenfalls nach Absatz 4, erlassene Verordnung aufzuheben. Die Wirksamkeit der Aufhebung ist mit dem Zeitpunkt festzulegen, in dem der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Schutz von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen

  1. Absatz einsMineralien und Fossilien dürfen nicht absichtlich zerstört oder beschädigt werden.
  2. Absatz 2Mineralien oder Fossilien dürfen nicht unter Verwendung von maschinellen Einrichtungen, Spreng- oder Treibmitteln oder sonstigen chemischen Hilfsmitteln gesammelt werden.
  3. Absatz 3Vorhaben, die den Bestand, den Inhalt oder das charakteristische Gepräge von Naturhöhlen beeinträchtigen können, sowie die Ausgestaltung einer Naturhöhle als Schauhöhle und ihre Erschließung für die Allgemeinheit bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die Naturhöhlen in Tirol zu führen (Naturhöhlenbuch). In das Naturhöhlenbuch sind einzutragen:
    1. Litera a
      die Bezeichnung und die Lage der Naturhöhle;
    2. Litera b
      eine genaue Beschreibung des Inhaltes der Naturhöhle;
    3. Litera c
      die Bezeichnung der betreffenden Grundstücke und die jeweiligen Eigentümer;
    4. Litera d
      die Geschäftszahl und das Datum von Bewilligungen nach Absatz 3,
  5. Absatz 5Abschriften der jeweils in Betracht kommenden Teile des Naturhöhlenbuches sind den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Jedermann hat das Recht, in das Naturhöhlenbuch und in die bei den Bezirkshauptmannschaften befindlichen Abschriften während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.

§ 28a

Text

Paragraph 28 a,

Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer

  1. Absatz einsZum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Absatz 9, nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen hat.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer zu verleihen, wenn sie volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und der praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der Ersten Hilfe verfügt. Ist die Person fremdsprachig, muss sie auch über die für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  3. Absatz 3Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung anzuschließen. Die körperliche und die geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die nach Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen.
  4. Absatz 4Die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer erlischt:
    1. Litera a
      mit dem Tod der Naturhöhlenführerin bzw. des Naturhöhlenführers,
    2. Litera b
      mit der Entziehung der Befugnis,
    3. Litera c
      mit dem Verzicht auf die Befugnis.

    Die Landesregierung hat die Befugnis zu entziehen, wenn die Naturhöhlenführerin bzw. der Naturhöhlenführer die Verlässlichkeit oder die körperliche oder geistige Eignung verliert. Die Naturhöhlenführerin bzw. der Naturhöhlenführer kann auf ihre/seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

  5. Absatz 5Die Landesregierung hat ein Naturhöhlenführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen wurde. In das Verzeichnis sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Adresse der Naturhöhlenführerin bzw. des Naturhöhlenführers sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung einzutragen. Im Fall des Erlöschens der Befugnis ist die Eintragung zu löschen. Die Landesregierung hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer besitzt.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat jeder Person, der die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen wurde, einen Naturhöhlenführerausweis auszuhändigen. Die Naturhöhlenführer haben diesen Ausweis bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen. Er ist den Gästen und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
  7. Absatz 7Die Naturhöhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Eines der weiteren Mitglieder muss eine auf dem Gebiet der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundige Person, das andere Mitglied muss ein Arzt sein. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das die gleichen Voraussetzungen wie das betreffende Mitglied erfüllen muss.
  8. Absatz 9Unionsbürger und Staatsangehörige der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer zum vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen berechtigt, wenn
    1. Litera a
      sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind, und
    2. Litera b
      der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.

    Sie haben der Landesregierung vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit und in der Folge jährlich schriftlich mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres Personen vorübergehend und gelegentlich in Naturhöhlen zu führen. Diese Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn an ihrer Stelle der Landesregierung jeweils eine nach den einschlägigen Rechtsvorschriften anderer Bundesländer erstattete Mitteilung oder Meldung übermittelt wird.

  9. Absatz 10Ob das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Tätigkeit.

§ 28b

Text

Paragraph 28 b,

Gleichwertigkeit von Ausbildungen im Rahmen der europäischen Integration

  1. Absatz einsDer Nachweis der für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, erster Satz erforderlichen Kenntnisse ist auch dann erbracht, wenn die Ausbildung der betreffenden Person nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, als diesen Kenntnissen gleichwertig anerkannt wurde.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 Litera b, des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis und gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung den für das erwerbsmäßige Führen von Personen in Naturhöhlen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, erster Satz erforderlichen Kenntnissen gleichwertig sind.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

  1. Absatz einsEine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
    1. Litera a
      wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
    2. Litera b
      wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen.
  2. Absatz 2Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
    1. Litera a
      für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,,
    2. Litera b
      für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
    3. Litera c
      für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins,, 21 Absatz eins und 27 Absatz 4, festgesetzten Verboten

    darf nur erteilt werden,

    1. Ziffer eins
      wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
    2. Ziffer 2
      wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
  3. Absatz 2 aDie Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, gelten bei der Entscheidung über
    1. Litera a
      die neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,
    2. Litera b
      die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder
    3. Litera c
      die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach Litera b, dienen,

    mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.

  4. Absatz 3Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
    1. Litera a
      für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, Ziffer 2,,
    2. Litera b
      für Ausnahmen von den Verboten nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins, und
    3. Litera c
      für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,

    darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, Litera a, auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

  5. Absatz 4Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
  6. Absatz 5Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
  7. Absatz 6Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
  8. Absatz 7Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  9. Absatz 8Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
  10. Absatz 9Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
    1. Litera a
      der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;
    2. Litera b
      eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;
    3. Litera c
      die Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz 10, widerrufen wird;
    4. Litera d
      das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;
    5. Litera e
      die Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.
  11. Absatz 10Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
  12. Absatz 11Absatz 10, findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.
  13. Absatz 12Trifft eine Verpflichtung nach Absatz 10, oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
  14. Absatz 13Kann ein Auftrag nach Absatz 10, oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.
  15. Absatz 14Verordnungen der Gemeinde nach Paragraph 3, Absatz 6, des Tiroler Campinggesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37, die Schutzgebiete nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.

§ 30

Text

5. Abschnitt
Erlassung von Verordnungen, Erklärung zum Naturdenkmal, Entschädigung

Paragraph 30,

Erlassung von Verordnungen

  1. Absatz einsDer Entwurf einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem der in den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 vorgesehenen Schutzgebiete erklärt werden soll, ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von vier Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vorher ortsüblich und durch Verlautbarung im Bote für Tirol kundzumachen. Zugleich sind, soweit es sich um die Erklärung eines Gebietes zu einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 13,, 21 oder 22 handelt, die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Auflegung schriftlich zu verständigen. Jedermann hat das Recht, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit sowie auf die aus Absatz 3, sich ergebenden Beschränkungen ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Gemeinden haben die für die Auflegung von Verordnungsentwürfen erforderlichen Amtsräume zur Verfügung zu stellen, die ortsübliche Kundmachung der Auflegung durchzuführen, die schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen und sie nach dem Ablauf der Auflegungsfrist unverzüglich an die zur Erlassung der Verordnung zuständige Behörde weiterzuleiten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach den Paragraphen 10,, 11, 21 und 22 den Raumordnungsbeirat nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Planungsverbände nach Paragraph 23, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich das geplante Schutzgebiet erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat (Paragraph 35,), die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt (Paragraph 36,), das Militärkommando Tirol und die anerkannten Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 13, die Gemeinde und den Planungsverband, auf deren Gebiet sich der geplante geschützte Landschaftsteil erstrecken soll, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Bezirkslandwirtschaftskammer, den Naturschutzbeirat und die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt zu hören. Für die Abgabe der Äußerungen ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
  3. Absatz 2 aDas Unterbleiben oder die mangelhafte Durchführung der Verständigung nach Absatz eins, dritter Satz oder der Anhörung nach Absatz 2, hindert das gesetzmäßige Zustandekommen von Verordnungen nicht.
  4. Absatz 3Vom Beginn der Auflegungsfrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung dürfen die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen durchführen, durch die der Zweck der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde.
  5. Absatz 4Es finden sinngemäß Anwendung:
    1. Litera a
      die Absatz eins bis 3 auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Absatz eins, oder die in solchen Verordnungen festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten erweitert werden;
    2. Litera b
      die Absatz eins,, 2 und 2a auf Verordnungen, mit denen der räumliche Geltungsbereich von Verordnungen nach Absatz eins, eingeschränkt wird;
    3. Litera c
      die Absatz 2 und 2a auf Verordnungen, mit denen die in Verordnungen nach Absatz eins, festgesetzten Verbote oder Bewilligungspflichten eingeschränkt oder Verordnungen nach Absatz eins, aufgehoben werden.
  6. Absatz 5Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung einer Verordnung nach den Paragraphen 23, Absatz eins,, 3 und 5 und 24 Absatz eins,, 3 und 5 hat die Landesregierung den Naturschutzbeirat und die Landwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist einzuräumen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Erklärung zum Naturdenkmal

  1. Absatz einsSoll ein auf einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück befindliches Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt werden, so ist vor der Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 27, Absatz eins, sowie vor der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4, die Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, vier Wochen nicht übersteigende Frist einzuräumen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Eigentümer eines Naturgebildes, das zum Naturdenkmal erklärt werden soll, oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturgebilde befindet, von der Einleitung des Verfahrens schriftlich zu verständigen und ihnen, falls die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4, beabsichtigt ist, zugleich den betreffenden Verordnungsentwurf zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3Von der Zustellung dieser Verständigung an bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 27, Absatz eins, hat der Eigentümer des Naturgebildes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte
    1. Litera a
      jede Maßnahme zu unterlassen, durch die der Zweck der Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4, vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte;
    2. Litera b
      alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des Bestandes des Naturgebildes und zur Erhaltung der für seine beabsichtigte Erklärung zum Naturdenkmal maßgebenden Eigenschaften erforderlich sind. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
  4. Absatz 4Die Verpflichtungen nach Absatz 3, erlöschen, wenn der Bescheid über die Erklärung zum Naturdenkmal nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Verständigung erlassen wurde.
  5. Absatz 5Die Erklärung zum Naturdenkmal sowie der Widerruf dieser Erklärung ist unverzüglich nach dem Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung mit dem Hinweis auf die Eintragung im Naturdenkmalbuch (Paragraph 33, Absatz 8,) an der Amtstafel der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Naturdenkmal befindet, während zweier Wochen und durch Verlautbarung im Bote für Tirol kundzumachen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Naturinventar, Naturpflegepläne

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat für Schutzgebiete nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 nach Maßgabe der jeweils im Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Mittel zur Sicherung des jeweiligen Schutzzweckes ein Naturinventar zu erstellen.
  2. Absatz 2Das Naturinventar hat die für den Schutzzweck des betreffenden Schutzgebietes bedeutsamen Gegebenheiten zu enthalten. Im Naturinventar sind alle naturschutzfachlich bedeutsamen Umstände, insbesondere auch naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben mit Zahl und Datum der Bewilligung, fortlaufend einzutragen. Jedermann hat das Recht, in das Naturinventar während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann für Schutzgebiete nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 Raumordnungsprogramme erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich sind (Naturpflegepläne).

§ 33

Text

Paragraph 33,

Kennzeichnung von Schutzgebieten, Naturdenkmälern und Natura 2000-Gebieten

  1. Absatz einsSchutzgebiete nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22 sind unter Berücksichtigung einer allfälligen Erklärung zum Naturpark von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Die Tafeln im Sinne des Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach der Aufhebung der Verordnung, mit der das betreffende Gebiet zum Schutzgebiet erklärt wurde, unverzüglich zu entfernen.
  3. Absatz 3Naturdenkmäler sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Außerdem sind auf geeigneten Tafeln die durch eine Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4, festgelegten Verbote gut lesbar anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung der Tafeln ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Mit diesem Zeitpunkt treten die Rechtswirkungen der Erklärung zum Naturdenkmal gegenüber dritten Personen sowie Verordnungen nach Paragraph 27, Absatz 4, in Kraft.
  4. Absatz 4Die Tafeln im Sinne des Absatz 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen, sobald der Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Absatz 5Die Tafeln im Sinne der Absatz eins und 3 sind vom Land bereitzustellen. Ihre Beschädigung, Zerstörung oder unbefugte Entfernung sind verboten.
  6. Absatz 6Die Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Maßnahmen, die zur Anbringung, Instandhaltung, Instandsetzung und Entfernung der Tafeln im Sinne der Absatz eins und 3 erforderlich sind, unentgeltlich zu dulden.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Natura 2000-Gebiete mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen. Die Absatz 2,, 5 und 6 gelten sinngemäß.
  8. Absatz 8Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der im Bezirk gelegenen Naturdenkmäler zu führen (Naturdenkmalbuch). Jedermann hat das Recht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit in das Naturdenkmalbuch Einsicht zu nehmen. In das Naturdenkmalbuch sind einzutragen:
    1. Litera a
      eine genaue Beschreibung des Naturdenkmals unter Angabe der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal und einer allenfalls erlassenen Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4, sowie die Bezeichnung des jeweiligen Eigentümers;
    2. Litera b
      jede erhebliche Änderung des Naturdenkmals;
    3. Litera c
      der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal unter Angabe der betreffenden Entscheidung sowie unter Angabe der Verordnung, mit der eine allenfalls nach Paragraph 27, Absatz 4, erlassene Verordnung aufgehoben wurde.
  9. Absatz 9Die Landesregierung hat nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet oder Sonderschutzgebiet, die Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erklärung eines Gebietes zum geschützten Landschaftsteil, eine Ausfertigung der betreffenden Verordnung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der ein Naturgebilde zum Naturdenkmal erklärt wird, eine Ausfertigung dieser Entscheidung unverzüglich dem zuständigen Grundbuchsgericht zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat hierauf von Amts wegen die Zugehörigkeit des betreffenden Grundstückes zu einem Schutzgebiet bzw. die Erklärung zum Naturdenkmal ersichtlich zu machen.
  10. Absatz 10Die Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Aufhebung einer der im Absatz 9, genannten Verordnungen, die Bezirksverwaltungsbehörde hat überdies vom Widerruf einer Erklärung zum Naturdenkmal das zuständige Grundbuchsgericht unverzüglich zu verständigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund einer solchen Verständigung die Ersichtlichmachung nach Absatz 9, von Amts wegen zu löschen.
  11. Absatz 11Das Grundbuchsgericht hat von jedem Wechsel des Eigentums an einem Naturdenkmal die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Entschädigung

  1. Absatz einsHat
    1. Litera a
      die Ausweisung eines Natura 2000-Gebietes oder eine Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 oder 22 erklärt wurde,
    2. Litera b
      eine Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 4, oder
    3. Litera c
      eine Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 oder nach Paragraph 27, Absatz eins,
    eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftung eines Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Paragraph 365, ABGB), soweit diese Nachteile nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Ausweisung zum Natura 2000-Gebiet, der betreffenden Verordnung oder der betreffenden Entscheidung ergeben.
  2. Absatz 2Der Eigentümer eines Grundstückes hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für jene die Kosten der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung übersteigenden Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 27, Absatz 6 und Paragraph 31, Absatz 3, Litera b, erwachsen, soweit diese Kosten nicht durch wirtschaftliche Vorteile ausgeglichen werden, die sich aus der Erklärung zum Naturdenkmal ergeben.
  3. Absatz 3Der Eigentümer eines Grundstückes, das in ein Natura 2000-Gebiet, in ein Schutzgebiet nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21 oder 22 oder in ein nach Paragraph 27, Absatz 4, festgelegtes Gebiet einbezogen wird oder das in enger räumlicher Nähe zu einem solchen Gebiet liegt, hat, wenn er im Vertrauen auf die nach den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften zulässige Bebauung dieses Grundstückes bis zu dem im Paragraph 14, Absatz 2, und 16 (Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol), Paragraph 30, Absatz 3, (Beginn der Auflegungsfrist) oder Paragraph 31, Absatz 3, (Zustellung der Verständigung) genannten Zeitpunkt nachweisbar Kosten für die Baureifmachung seines Grundstückes aufgewendet hat, gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn aufgrund des Paragraph 14, Absatz 5, oder einer Verordnung nach den Paragraphen 10,, 11, 13, 21, 22 oder 27 Absatz 4, die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.
  4. Absatz 4Der Anspruch auf Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren bei der Landesregierung geltend zu machen. Diese Frist beginnt
    1. Litera a
      soweit es sich um Natura 2000-Gebiete handelt, mit dem Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Verordnungsblatt für Tirol (Paragraph 14, Absatz 2 und 16), in den übrigen Fällen des Absatz eins, Litera a und b mit dem Inkrafttreten der Verordnung, die den Nachteil zur Folge hat, für den eine Entschädigung gebührt;
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz eins, Litera c, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung;
    3. Litera c
      in den Fällen des Absatz 2, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Erklärung zum Naturdenkmal bzw. mit der Zustellung der Verständigung nach Paragraph 31, Absatz 2 ;,
    4. Litera d
      in den Fällen des Absatz 3, mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Bewilligung für ein Bauvorhaben versagt wird.
  5. Absatz 5Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Wert der besonderen Vorliebe hat außer Betracht zu bleiben. Die Landesregierung hat die Entschädigung nach Anhören mindestens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Bescheid festzusetzen. Auf das Verfahren ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der 12. Abschnitt des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Verliert ein Grundstück durch eine der im Absatz eins, genannten Maßnahmen für den Eigentümer auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers durch das Land Tirol einzulösen. Die Entschädigung ist, soweit eine gütliche Einigung hierüber oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch das Land Tirol nicht erzielt werden kann, von der Landesregierung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Absatz 5, sinngemäß.

§ 35

Text

6. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen

Paragraph 35,

Naturschutzbeirat

  1. Absatz einsZur fachlichen Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten des Naturschutzes wird beim Amt der Tiroler Landesregierung der Naturschutzbeirat eingerichtet. Er besteht aus 16 Mitgliedern.
  2. Absatz 2Dem Naturschutzbeirat gehören an:
    1. Litera a
      je eine Person, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Botanik, Zoologie, Erdwissenschaft (Geographie, Klimatologie, Meteorologie), Landschaftsökologie, Land- und Forstwirtschaft, Bodenkunde und Freizeitwissenschaft verfügt;
    2. Litera b
      ein Vertreter der Wirtschaftskammer Tirol;
    3. Litera c
      ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol;
    4. Litera d
      ein Vertreter der Landwirtschaftskammer;
    5. Litera e
      ein Vertreter des Tiroler Gemeindeverbandes;
    6. Litera f
      ein Vertreter der Landeshauptstadt Innsbruck;
    7. Litera g
      ein Vertreter des Österreichischen Alpenvereins, Landesverband Tirol;
    8. Litera h
      ein Vertreter der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol;
    9. Litera i
      ein Vertreter des WWF Tirol (World Wide Fund For Nature);
    10. Litera j
      die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Naturschutzbeirates nach Absatz 2, Litera a bis i und je ein Ersatzmitglied werden von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt.
  4. Absatz 4Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b bis i und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der genannten Vertretungen bzw. der Landeshauptstadt Innsbruck zu bestellen. Die Ersatzmitglieder nach Absatz 2, Litera a, müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie die Mitglieder. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Die neuen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  5. Absatz 5Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
  6. Absatz 6Der Naturschutzbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
  7. Absatz 7Die Einberufung des Naturschutzbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Naturschutzbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung verlangt oder wenn es mindestens acht Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragen.
  8. Absatz 8Der Naturschutzbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens acht weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  9. Absatz 9Die Mitglieder des Naturschutzbeirates haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
  10. Absatz 10Auf die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates findet Absatz 9, nur Anwendung, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.
  11. Absatz 11Die Landesregierung hat für den Naturschutzbeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Bestimmungen über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten hat.
  12. Absatz 12Die Kanzleiarbeiten des Naturschutzbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
  13. Absatz 13Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, ausgenommen jene der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes, erlischt durch
    1. Litera a
      das dreimalige, aufeinander folgende und unentschuldigte Fernbleiben von den Sitzungen oder
    2. Litera b
      den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft).

    Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Naturschutzbeirat, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Die legistische Anpassung der Stellvertretung ist in der Novellierungsanordnung des Art. I Z. 1. des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2015 nicht vorgesehen. Im Sinn der Geschlossenheit der Bestimmung bzw. weil dies von der Intention des Gesetzgebers mitumfasst sein könnte, wird auch für die Stellvertretung jeweils die männliche und weibliche Form verwendet.

Text

Paragraph 36,

Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Landesumweltanwältin bzw. des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Landesumweltanwältin bzw. den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Landesumweltanwältin bzw. des früheren Landesumweltanwaltes ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
  2. Absatz 2Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat ihren/seinen Sitz in Innsbruck. Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt, oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er
    1. Litera a
      wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder
    2. Litera b
      wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  6. Absatz 6Erlischt die Bestellung zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Landesumweltanwältin bzw. ein neuer Landesumweltanwalt oder eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen.
  7. Absatz 7Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt obliegt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.
  8. Absatz 8Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (Paragraph 37,) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  9. Absatz 9(Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Absatz 8,, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  10. Absatz 10Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist die/der Vorgesetzte der bei ihr/ihm verwendeten Bediensteten und berechtigt, diesen sowie den Naturschutzbeauftragten Weisungen zu erteilen.
  11. Absatz 11Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat eine entsprechende Zahl von Ausfertigungen des Tätigkeitsberichtes unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.
  12. Absatz 12Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Absatz 4, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 37

Beachte für folgende Bestimmung

Die legistische Anpassung der Stellvertretung ist in der Novellierungsanordnung des Art. I Z. 1. des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2015 nicht vorgesehen. Im Sinn der Geschlossenheit der Bestimmung bzw. weil dies von der Intention des Gesetzgebers mitumfasst sein könnte, wird auch für die Stellvertretung jeweils die männliche und weibliche Form verwendet.

Text

Paragraph 37,

Naturschutzbeauftragte

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat nach Anhören der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes für jeden politischen Bezirk eine Person, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, jeweils für die Amtsdauer der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes mit Bescheid zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten zu bestellen. Für jede Naturschutzbeauftragte bzw. jeden Naturschutzbeauftragten ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer ihre/seine Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Naturschutzbeauftragten bzw. des neuen Naturschutzbeauftragten weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Naturschutzbeauftragte bzw. den neuen Naturschutzbeauftragten so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Naturschutzbeauftragten bzw. des früheren Naturschutzbeauftragten ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
  2. Absatz 2Wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert, sind für einen politischen Bezirk mehrere Naturschutzbeauftragte bzw. Stellvertreter zu bestellen. In einem solchen Fall ist jeweils in der Entscheidung über die Bestellung der örtliche Wirkungsbereich der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten festzulegen.
  3. Absatz 3Der Naturschutzbeauftragten bzw. dem Naturschutzbeauftragten obliegt in ihrem/seinem Wirkungsbereich die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Sie/Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
  4. Absatz 4Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte hat nach Maßgabe ihrer/seiner Vertretungsbefugnis (Paragraph 36, Absatz 8,) in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, die Parteistellung der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes wahrzunehmen.
  5. Absatz 5Die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter erlischt mit dem Tod, dem Ablauf der Amtsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung.
  6. Absatz 6Die Landesregierung hat die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter zu widerrufen, wenn sie/er
    1. Litera a
      wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder
    2. Litera b
      wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen ist.
  7. Absatz 7Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
  8. Absatz 8Erlischt die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten bzw. zum Naturschutzbeauftragten oder zur Stellvertreterin bzw. zum Stellvertreter, so ist für den Rest der Amtsdauer eine neue Naturschutzbeauftragte bzw. ein neuer Naturschutzbeauftragter oder eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter zu bestellen.
  9. Absatz 9Für den Anspruch der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten und ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters auf Ersatz der notwendigen Barauslagen, der Reisekosten und des entgangenen Verdienstes sowie für den Anspruch auf Vergütung für ihre/seine Mühewaltung gilt Paragraph 35, Absatz 9 und 10 sinngemäß.
  10. Absatz 10Die Kanzleiarbeiten der Naturschutzbeauftragten bzw. des Naturschutzbeauftragten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
  11. Absatz 11Beschwerden gegen Bescheide der Landesregierung nach Absatz 6, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDen behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Den Mitgliedern des Naturschutzbeirates, der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt und den Naturschutzbeauftragten stehen diese Rechte mit der Maßgabe zu, dass sie ihr Erscheinen rechtzeitig anzumelden haben. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach Paragraph 38, VStG befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten behördlichen Organe sind von der Dienstbehörde, die Mitglieder des Naturschutzbeirates, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Naturschutzbeauftragten sind von der Landesregierung mit einem Dienstausweis auszustatten, der mit einem Lichtbild versehen ist und aus dem ihre Befugnisse hervorgehen.
  4. Absatz 4Den vom Land Tirol nach Paragraph eins, Absatz 4, mit Forschungsaufgaben oder naturkundefachlichen Erhebungen beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Sie haben bei der Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDie Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Diese Organe haben gegenüber Personen, die sie bei Übertretungen der im Absatz eins, genannten Vorschriften in Ausübung ihres Dienstes auf frischer Tat betreten, die Rechte und Pflichten nach Paragraph 5, Absatz eins bis 3 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2002,.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben in den Fällen der Paragraphen 17, Absatz 2 und 38 Absatz eins, vierter Satz als Hilfsorgane der zuständigen Behörde mitzuwirken.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Abgabe von Äußerungen nach Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 4, sowie das den Gemeinden nach Paragraph 43, Absatz 4, zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 42

Text

7. Abschnitt
Behörden, Verfahren, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 42,

Behörden

  1. Absatz einsFür die Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Absatz 2, oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Erstreckt sich ein Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke oder bedarf es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung auch einer Bewilligung nach
    1. Litera a
      einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder
    2. Litera b
      einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,

    Sub-Litera, s, o kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu. Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Behörden erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung des Bescheides im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist. Eine solche Ermächtigung kann im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Verfahren mit Verordnung erteilt werden.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Verfahren

  1. Absatz einsAnsuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
    1. Litera a
      die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
    2. Litera b
      aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.
  3. Absatz 3Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins,, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,) oder langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4Einem Antrag um die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 6, Litera j, ist bei Kraftfahrzeugen überdies der Nachweis des Eigentums oder des sonstigen Verfügungsrechtes hierüber, bei behördlich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen sind überdies Unterlagen anzuschließen, aus denen die Bauart und die Ausrüstung des Fahrzeuges hervorgehen. Ferner sind in einem solchen Antrag der beabsichtigte Verwendungszweck und Einsatzbereich des Fahrzeuges anzugeben. Der Fahrzeuglenker hat die Entscheidung, mit der eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 6, Litera j, erteilt worden ist, mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 5In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG.
  6. Absatz 6Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, sind berechtigt,
    1. Litera a
      gegen Bescheide über Bewilligungen nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz,
    2. Litera b
      gegen Bescheide über Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz,
    3. Litera c
      gegen Bescheide, insoweit damit
      1. Ziffer eins
        hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Litera a, oder
      2. Ziffer 2
        hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a bis e und g erteilt werden, sowie
    4. Litera d
      gegen Bescheide über Bewilligungen nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,
    Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde gegen Bescheide nach Litera a, Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn die anerkannte Umweltorganisation am Unterbleiben der Geltendmachung während der Dauer der Kundmachung nach Paragraph 14, Ab. 9 sechster Satz oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und sie dies hinreichend glaubhaft macht.
  7. Absatz 7Die Behörde hat Bescheide nach Absatz 6, Litera b,, c und d auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  8. Absatz 8Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gilt als zurückgezogen, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung oder Abweisung der Revision bzw. Beschwerde oder im Fall der Aufhebung der Bewilligung mit der neuerlichen Versagung derselben im fortgesetzten Verfahren ein.
  9. Absatz 9Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (Paragraphen 10,, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.
  10. Absatz 10Mit Ablauf eines Jahres nach dem Ende der im Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, genannten Fristen für die Vollendung der Ausführung des Vorhabens erwächst eine naturschutzrechtliche Bewilligung auch gegenüber jenen Parteien und Beschwerdeberechtigten in Rechtskraft, denen die Entscheidung nicht oder nicht vollständig zugestellt worden ist, es sei denn, sie hätten ihre Parteistellung bzw. ihr Beschwerderecht bis dahin geltend gemacht.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Sicherheitsleistung, ökologische Bauaufsicht

  1. Absatz einsWird eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Inhaber der Bewilligung nach dem Ablauf der Frist, dem Eintritt der Bedingungen oder zur Einhaltung der Auflagen zu treffen hat, vorgeschrieben werden, sofern dies erforderlich ist, um die rechtzeitige und vollständige Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG zu verwenden. Erweist sich die Ersatzvornahme aus einem vom Bewilligungsinhaber zu vertretenden Grund als unmöglich, so ist die Sicherheitsleistung zugunsten des Landes Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2 für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsleistung wird frei, sobald die Maßnahmen, deren Durchführung sie sicherstellen sollte, abgeschlossen sind.
  4. Absatz 4Die Behörde hat im Bescheid, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung erteilt wurde, oder in einem Bescheid nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder den durch einen Bescheid nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Die Übertragung der ökologischen Bauaufsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Beibehaltung nicht mehr vorliegen oder wenn sonstige wichtige Gründe dies erfordern.
  5. Absatz 5Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im erforderlichen Ausmaß die betreffenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu betreten, Untersuchungen, Vermessungen, Messungen und Prüfungen vorzunehmen, Probebetriebe durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie sind weiters berechtigt, in die jeweiligen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Aufsichtsorgane sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.
  6. Absatz 6Die Kosten für die ökologische Bauaufsicht sind dem Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder dem durch eine Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 Verpflichteten entsprechend dem Aufwand mit Bescheid vorzuschreiben. Die Verantwortlichkeit des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung oder des durch eine Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 4 Verpflichteten wird durch die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht nicht berührt.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      ein nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4,, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
    2. Litera b
      ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,
    3. Litera c
      ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, ein Verbot festgelegt oder für das nach Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
    4. Litera d
      einem Verbot nach den Paragraphen 5,, 11 Absatz 2, oder 22 Absatz 2, erster Satz zuwiderhandelt;
    5. Litera e
      entgegen dem Paragraph 23, Absatz 7,, Paragraph 24, Absatz 7, oder Paragraph 25, Absatz 7, Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt;
    6. Litera f
      ein nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a, oder 25 Absatz eins, verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
    7. Litera g
      ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins, oder 27 Absatz 4, ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;
    8. Litera h
      einem Verbot nach den Paragraphen 24, Absatz 8, erster Satz, 25 Absatz 6,, 26 oder 28 Absatz eins, oder 2 oder einem in einer Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 8, zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt;
    9. Litera i
      Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach Paragraph 28 a, Absatz eins, oder 9 befugt zu sein;
    10. Litera j
      den ihm nach den Paragraphen 30, Absatz 3, oder 31 Absatz 3, Litera a, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Litera a
      vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig durchführt;
    2. Litera b
      eine nach Paragraph 15, Absatz eins, bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;
    3. Litera c
      entgegen dem Paragraph 16, einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne Zustimmung nach Paragraph 16, Absatz 4, errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt;
    4. Litera d
      Anlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach Paragraph 27, Absatz 6, obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört;
    5. Litera e
      der ihm nach Paragraph 31, Absatz 3, Litera b, obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt;
    6. Litera f
      entgegen dem Paragraph 33, Absatz 5 und 7 eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt;
    7. Litera g
      seine Verpflichtungen als ökologische Bauaufsicht gröblich vernachlässigt;
    8. Litera h
      einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer
    1. Litera a
      außer in den Fällen der Absatz eins und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt;
    2. Litera b
      einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 14,, 15 Absatz 5,, 7 oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
  5. Absatz 5Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2 zu.
  6. Absatz 6Der Versuch ist strafbar.
  7. Absatz 7Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze oder ohne die nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
  8. Absatz 8Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen und Pilzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, besessenen, transportierten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig besessenen, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, steht.
  9. Absatz 9Als verfallen erklärte lebende Tiere sind unverzüglich in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiefür nicht geeignet sind, Tiergärten, Tierheimen, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten. Als verfallen erklärte Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wie der Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Schulen) zuzuführen oder, wenn dies nicht tunlich ist, zu vernichten.
  10. Absatz 10Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung
    1. Litera a
      wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder
    2. Litera b
      eine Bestrafung nur nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG unterblieben ist,
    sofern die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat und der Widerruf im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist.

§ 45a

Text

Paragraph 45 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und des Landesumweltanwaltes fallenden Angelegenheiten.
  2. Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Vollziehung dieses Gesetzes, insbesondere der Paragraphen 14 bis 18, 27 bis 29, 33, 34, 43 und 44, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von Einschreitern, zu Verpflichtenden, Grundeigentümern und von über Grundstücke Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel und Sicherheitsleistungen, Daten über Bescheide,
    2. Litera b
      von Sachverständigen, Projektanten, Aufsichtsorganen, Vertretern und diesen gleichzuhaltenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
  4. Absatz 4Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen von Grundeigentümern und über Grundstücke Verfügungsberechtigen sowie von Eigentümern von Naturgebilden und hierüber Verfügungsberechtigten zum Zwecke der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 30 und zum Zwecke der Erklärung zum Naturdenkmal nach Paragraph 31, folgende Daten verarbeiten, an die dort genannten Stellen übermitteln und veröffentlichen, soweit dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel, Daten über Bescheide.
  5. Absatz 5Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten von Grundeigentümern und Konsensinhabern verarbeiten, soweit diese Daten für Erstellung eines Naturinventars nach Paragraph 32, erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten.
  6. Absatz 6Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in Paragraph 35, genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung, das Erlöschen der Bestellung und die Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen.
  7. Absatz 7Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in Paragraphen 36 und 37 genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung dieser Personen erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen, Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften, Daten wegen strafgerichtlicher Verurteilungen, die einen Ausschluss vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen bewirken.
  8. Absatz 8Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten der in Paragraph 28 a, genannten Personen verarbeiten, soweit diese Daten für die Verleihung und das Erlöschen der Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer oder zum Nachweis der Berechtigung erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung, ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung.
  9. Absatz 9Die nach den Absatz eins und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 3 bis Absatz 8, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  10. Absatz 10Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  11. Absatz 11Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. Ziffer eins
      Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,,
    2. Ziffer 2
      Schifffahrtsgesetz – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,,
    3. Ziffer 3
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,,
    4. Ziffer 4
      Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,
    5. Ziffer 5
      Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, ABl 2001 Nr. L 151, S. 1,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission, ABl. 2017 Nr. L 317, S. 119,
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. 2006 Nr. L 102, S. 15, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. 2009 Nr. L 188, S. 14,
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193,
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,in der Fassung der Berichtigung, ABl. 2017 Nr. L 167, S. 58.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie in der Anlage angeführten, nach Paragraph 45, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten nach Paragraph 4 und nach Paragraph 20, Absatz 3, des Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1951, bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.
  2. Absatz 2Anhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sind davon zu verständigen.
  3. Absatz 3Anlagen, für deren Errichtung, Aufstellung oder Anbringung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 noch nicht erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.
  4. Absatz 4Paragraph 15, Absatz 5, sowie 7 bis 10 und Paragraph 18, gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden.
  5. Absatz 5Paragraph 17, gilt für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden.
  6. Absatz 6Die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz.
  7. Absatz 7Die derzeitigen Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Prüfungskommission für die Naturhöhlenführerprüfung und deren jeweilige Ersatzmitglieder sowie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt, die Naturschutzbeauftragten und deren jeweilige Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
  8. Absatz 8Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des Paragraph 22, dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.
  9. Absatz 9Die nach Paragraph 26, Absatz 5, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zur Naturhöhlenführerin bzw. zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz.
  10. Absatz 10Naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt.
  11. Absatz 11Bewilligungen nach Paragraph 2, Absatz 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 6, Litera j, Bestätigungen nach Paragraph 4, Absatz 3, dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
  12. Absatz 12Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, sind berechtigt,
    1. Litera a
      gegen Bescheide über Bewilligung von Projekten nach Paragraph 14, Absatz 4, dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018,,
    2. Litera b
      gegen Bescheide, insoweit damit
      1. Ziffer eins
        hinsichtlich der in den Anhängen römisch IV Litera b und römisch fünf Litera b, bzw. in den Anhängen römisch IV Litera a und römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- und Tierarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 2 und 3 Litera a, bzw. nach Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Litera a, oder
      2. Ziffer 2
        hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Vogelarten Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a bis e und g erteilt werden, sowie
    3. Litera c
      gegen Bescheide über Bewilligungen nach den Paragraphen 23, Absatz 7,, 24 Absatz 7 und 25 Absatz 7,,
    die zwischen dem 28. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  13. Absatz 13Absatz 12, findet keine Anwendung, wenn
    1. Litera a
      der Umweltorganisation ein Bescheid gemäß Absatz 12, Litera a,, b und c vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, zugestellt wurde,
    2. Litera b
      die Umweltorganisation in einem vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, durchgeführten Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten ihre Stellung als Partei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG verloren hat oder
    3. Litera c
      einer Umweltorganisation in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 163 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zuerkannt worden ist; in diesem Fall bleibt die Parteistellung aufrecht.
  14. Absatz 14Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 29, außer Kraft.

Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins,

  1. Ziffer eins
    Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 19. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 22, über das Naturschutzgebiet Arnspitze in den Gemarkungen Scharnitz, Leutasch und Mittenwald, Landkreis Innsbruck;
  2. Ziffer 2
    Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, Landesgesetzblatt Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet.

Anl. 0

Text

Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins,

  1. Ziffer eins
    Verordnung des Reichsstatthalters in Tirol und Vorarlberg vom 19. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 22, über das Naturschutzgebiet Arnspitze in den Gemarkungen Scharnitz, Leutasch und Mittenwald, Landkreis Innsbruck;
  2. Ziffer 2
    Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 1972, Landesgesetzblatt Nr. 32, über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und der Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet.