Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, Fassung vom 13.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 30. März 1999 über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

LGBl. Nr. 14/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Angelegenheiten der Landesverwaltung

Paragraph eins,

 

Paragraph 2,

 

Paragraph 3,

 

Paragraph 4,

 

Paragraph 5,

 

Paragraph 6,

 

Paragraph 6 a,

 

Paragraph 7,

 

Paragraph 8,

 

Paragraph 8 a,

 

2. Abschnitt
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen

Paragraph 9,

 

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 10,

 

Paragraph 11,

 

Anlage

Geschäftsverteilung der Landesregierung

Auf Grund des Artikel 51, der Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 1998,, und der Artikel 103, Absatz 2, erster Satz und 104 Absatz 2, vierter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Angelegenheiten der Landesverwaltung

Paragraph eins,

Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr als oberstem Organ der Vollziehung des Landes Tirol und als oberstem Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten obliegen, nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie im Paragraph eins, genannten Angelegenheiten der Landesverwaltung werden in der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Anlage) den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur Besorgung zugewiesen.
  2. Absatz 2Die einzelnen Mitglieder der Landesregierung haben die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Absatz 3 und 4 eines Kollegialbeschlusses bedürfen, im Namen der Landesregierung selbständig zu besorgen.
  3. Absatz 3Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):
    1. Ziffer eins
      Angelegenheiten, die für das Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Bedeutung sind;
    2. Ziffer 2
      Vorlagen an den Landtag; Wiederverlautbarung von Landesgesetzen;
    3. Ziffer 3
      Verordnungen der Landesregierung mit Ausnahme der Verordnungen
      1. Litera a
        über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe,
      2. Litera b
        über Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote, die durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
      3. Litera c
        in Zusammenlegungs- und Umlegungsverfahren,
      4. Litera d
        über den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres bzw. der Lehrgänge, die Verlegung der Semesterferien, die Erklärung von schulfreien Tagen und die Einbringung dieser Tage in der unterrichtsfreien Zeit, die Festlegung der Höhe von Kostenbeiträgen, die Festlegung von Gruppenteilungen und von Gruppengrößen des praktischen Unterrichts, die Durchführung von Schulveranstaltungen, die Erlassung von Schul- und Heimordnungen und die Festlegung der Höhe des Heimbeitrags für Schülerheime, jeweils an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen,
      5. Litera e
        über die Verlängerung der Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes von Gemeinden,
      6. Litera f
        zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen
    4. Ziffer 4
      Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von staatsrechtlichen Vereinbarungen;
    5. Ziffer 5
      Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von Staatsverträgen;
    6. Ziffer 6
      Zustimmung zum Abschluss von Staatsverträgen, mit denen Bundesgrenzen geändert werden, die zugleich Landesgrenzen sind;
    7. Ziffer 7
      Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes;
    8. Ziffer 8
      Herstellung des Einvernehmens betreffend Durchführungsverordnungen des Landeshauptmannes zu Ausführungsgesetzen des Landes im Sinn des Artikel 10, Absatz 2, B-VG;
    9. Ziffer 9
      Zustimmung zur Erlassung oder Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung;
    10. Ziffer 10
      Bestimmung des Vertreters des Landeshauptmannes nach Artikel 105, B-VG;
    11. Ziffer 11
      Entbindung eines Mitgliedes der Landesregierung von der Amtsverschwiegenheit;
    12. Ziffer 12
      Bestellung des Landesamtsdirektors, des Landesamtsdirektorstellvertreters und der Bezirkshauptleute;
    13. Ziffer 13
      Anträge an den Verfassungsgerichtshof nach den Artikel 126 a,, 138, 138a, 139, 139a, 140 und 140a B-VG und Artikel 67, Absatz 6, der Tiroler Landesordnung 1989 sowie Äußerungen der Landesregierung in Verfahren nach den Artikel 139,, soweit sie Verordnungen der Landesregierung betreffen, 140, soweit sie Tiroler Landesgesetze betreffen, und 140a B-VG und Artikel 67, Absatz 6, der Tiroler Landesordnung 1989; Klagen und Äußerungen des Landes Tirol in Verfahren nach Artikel 137, B-VG, wenn der Streitwert 100.000,– Euro übersteigt;
    14. Ziffer 14
      Ersuchen an den Rechnungshof um Durchführung einer Überprüfung nach den Artikel 127, Absatz 7 und 127a Absatz 7, B-VG sowie gesetzlich vorgeschriebene Äußerungen und Mitteilungen an den Rechnungshof;
    15. Ziffer 15
      Ersuchen an den Landesrechnungshof um Durchführung einer Überprüfung sowie Äußerungen zum vorläufigen Ergebnis der Überprüfung des Landesrechnungshofes, Berichte der Landesregierung an den Landtag nach Artikel 69, Absatz 4, der Tiroler Landesordnung 1989;
    16. Ziffer 16
      Antrag auf Einberufung des Landtages zu einer Sitzung;
    17. Ziffer 17
      Durchführung einer Volksbefragung nach Artikel 60, der Tiroler Landesordnung 1989;
    18. Ziffer 18
      Ausschreibung der Landtagswahlen, der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen und der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie Entscheidung über die Anfechtung solcher Wahlen, Aberkennung von Mandaten;
    19. Ziffer 19
      Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) sowie von fachkundigen Laienrichtern und von Ersatzrichtern;
    20. Ziffer 20
      Bestellung folgender Organe: Landesumweltanwalt, Heimanwältin, Kinder- und Jugendanwältin, Patientenvertreter, Antidiskriminierungsbeauftragte, Gleichbehandlungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragter.
    21. Ziffer 21
      Bestellung, Abberufung, Ausübung des Vorschlagsrechtes für die Bestellung und Entsendung von Mitgliedern von Kollegialorganen, die für das Land Tirol von besonderer politischer Bedeutung sind;
    22. Ziffer 22
      Auflösung von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechtes in Ausübung des Aufsichtsrechtes;
    23. Ziffer 23
      Bestellung leitender Bediensteter von Anstalten, Fonds und erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Landes Tirol;
    24. Ziffer 24
      Vergabe von Aufträgen, deren Wert 50.000,– Euro übersteigt, mit Ausnahme von Aufträgen für Bauvorhaben;
    25. Ziffer 25
      grundsätzliche Genehmigung von Hochbauvorhaben, Beschluss über die Ausführung von Hochbauvorhaben;
    26. Ziffer 26
      Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für Förderungen des Landes Tirol;
    27. Ziffer 27
      Gründung von und Beteiligung des Landes Tirol an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und Gesellschaften sowie Gründung von und Beitritt des Landes Tirol zu Vereinen und Genossenschaften; Entsendung von Vertretern des Landes Tirol in Organe solcher juristischer Personen;
    28. Ziffer 28
      folgende Personalangelegenheiten der Landesbediensteten:
      1. Litera a
        Ernennung von Landesbeamten,
      2. Litera b
        Begründung privatrechtlicher Dienstverhältnisse und Kündigung solcher Dienstverhältnisse mit Ausnahme
        1. Sub-Litera, a, a
          der Dienstverhältnisse, auf die die Dienstordnung für das Hauspersonal, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch oder Kollektivverträge anzuwenden sind,
        2. Sub-Litera, b, b
          der Dienstverhältnisse, bei denen Bedienstete einer Modellstelle bis einschließlich der Entlohnungsklasse 13 zugewiesen werden,
        3. Sub-Litera, c, c
          der Dienstverhältnisse der Lehrpersonen am Tiroler Landeskonservatorium und der teilbeschäftigten Lehrpersonen an Landesmusikschulen,
      3. Litera c
        Nachsicht von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen,
      4. Litera d
        Pauschalierung von Nebengebühren für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten,
      5. Litera e
        Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen, Geldaushilfen und Belohnungen,
      6. Litera f
        Gewährung von Pauschalvergütungen anstelle der zustehenden Gebühren für Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift für eine Gruppe oder mehrere Gruppen von Bediensteten;
    29. Ziffer 29
      Verleihung und Widerruf der Verleihung von Auszeichnungen des Landes Tirol;
    30. Ziffer 30
      Verleihung und Widerruf der Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens;
    31. Ziffer 31
      Veräußerung und Belastung von Vermögen des Landes Tirol mit einem Wert von mehr als 50.000,- Euro im Einzelfall; Budgeterhöhungen mit einem Betrag von über 50.000,- Euro je budgetiertem Voranschlagskonto; Aufnahme von Darlehen; Abschreibung von Forderungen des Landes Tirol von mehr als 15.000,- Euro im Einzelfall;
    32. Ziffer 32
      Genehmigung von Vereinbarungen über die Vereinigung von Gemeinden oder über die Änderung der Grenzen von Gemeinden;
    33. Ziffer 33
      Genehmigung der Änderung des Namens einer Gemeinde, Verleihung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ und Verleihung von Gemeindewappen;
    34. Ziffer 34
      Erklärung des Amtsverlustes des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes eines Kollegialorganes der Gemeinde;
    35. Ziffer 35
      Auflösung eines Gemeinderates sowie Bestellung eines Amtsverwalters und eines Beirates zu dessen Beratung;
    36. Ziffer 36
      Ausübung der Aufsichtsrechte nach den Paragraphen 78 bis 81 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975;
    37. Ziffer 37
      Gewährung von Bedarfszuweisungen;
    38. Ziffer 38
      Ausübung des Vorschlagsrechts des Landes Tirol für ein Mitglied des Ausschusses der Regionen und dessen Stellvertreter nach Artikel 23 c, Absatz 4, B-VG;
    39. Ziffer 39
      Zustimmung zu allen Angelegenheiten, die nach dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erfolgen haben; Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen;
    40. Ziffer 40
      Gewährung von Mitteln für Gesundheits- und Sozialsprengel;
    41. Ziffer 41
      Anerkennung als Kurort sowie Zurücknahme der Anerkennung;
    42. Ziffer 42
      Zustimmung zum Abschluss von
      1. Litera a
        Vereinbarungen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und der Tirol Kliniken GmbH über den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Innsbruck im a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck,
      2. Litera b
        finanzausgleichsrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land Tirol betreffend den klinischen Mehraufwand am a. ö. Landeskrankenhaus Innsbruck;
    43. Ziffer 43
      Erlassung, Änderung und Aufhebung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen nach Paragraph 2, Absatz 7, des Tiroler Grundversorgungsgesetzes;
    44. Ziffer 44
      Genehmigung der Teilnahme des Landes Tirol an einem Europäischen Verbund territorialer Zusammenarbeit (EVTZ).
  4. Absatz 4Eine Angelegenheit, die nicht nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, bedarf eines Kollegialbeschlusses, wenn zwischen den betroffenen Mitgliedern kein Einvernehmen über die Erledigung der Angelegenheit erzielt wird.
  5. Absatz 5In Angelegenheiten, die nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedürfen, hat das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung den Beschlussantrag zu stellen und den Beschluss der Landesregierung durchzuführen.
  6. Absatz 6Wird in einer Angelegenheit, die nach Absatz 3, eines Kollegialbeschlusses bedarf und die nach der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung fällt, oder in einem Fall nach Absatz 4, kein Einvernehmen darüber erzielt, welches der betroffenen Mitglieder den Beschlussantrag zu stellen hat, so ist hierüber mit Kollegialbeschluss zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der betroffenen Mitglieder gestellt werden. Mit Kollegialbeschluss ist auch zu entscheiden, welches der betroffenen Mitglieder den in der Angelegenheit gefassten Beschluss der Landesregierung durchzuführen hat.
  7. Absatz 7Auf Antrag eines Mitgliedes der Landesregierung können auch Angelegenheiten, die nach Absatz 2, durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbstständig zu besorgen sind, der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDem Konsultationsgremium nach Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 1998,, gehören jene drei Mitglieder der Landesregierung an, die nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung, für die Gemeindeangelegenheiten und für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig sind.
  2. Absatz 2Ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung oder für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung auch für das betreffende Rechtsetzungsvorhaben zuständig, so wird es hiefür durch das auf seinen Vorschlag vom Landeshauptmann bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Dies gilt sinngemäß, wenn nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung dasselbe Mitglied der Landesregierung sowohl für die Angelegenheiten der Landesfinanzverwaltung als auch für die Gemeindeangelegenheiten zuständig ist.

§ 4

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Landesregierung tritt außer in der sitzungsfreien Zeit (Absatz 6,) und an Feiertagen jeden Dienstag um 10.00 Uhr zu einer Sitzung zusammen. Der Landeshauptmann hat eine Änderung des Beginnes oder den Entfall einer Sitzung bis spätestens Montag, 16.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen. Er hat eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens zwei Mitglieder der Landesregierung dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangen. Zwischen der Einberufung einer Sitzung und ihrem Beginn muss ein Zeitraum von mindestens 24 Stunden liegen. Bei Gefahr im Verzug kann der Landeshauptmann eine Sitzung ohne Einhaltung dieser Frist einberufen.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat die Tagesordnung für jede Sitzung festzulegen und diese den anderen Mitgliedern der Landesregierung bei Sitzungen nach Absatz eins bis spätestens Freitag, 12.30 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Absatz 2, gleichzeitig mit der Einberufung der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. In die Tagesordnung sind alle Angelegenheiten aufzunehmen, deren Aufnahme vom zuständigen Mitglied der Landesregierung rechtzeitig verlangt wurde. Ein solches Verlangen ist rechtzeitig, wenn es bei Sitzungen nach Absatz eins bis spätestens Donnerstag, 17.00 Uhr, vor dem Tag der Sitzung, bei Sitzungen nach Absatz 2, spätestens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung beim Landesamtsdirektor schriftlich eingebracht wurde.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Tagesordnung die Beschlussanträge samt Begründung den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu übersenden.
  5. Absatz 5Eine Angelegenheit, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.
  6. Absatz 6Sitzungsfrei sind die Zeit von Weihnachten bis Dreikönig und der vom Landeshauptmann in den Monaten Juli und August als sitzungsfrei erklärte Zeitraum.

§ 5

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
  2. Absatz 2Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins bis 4 einberufen wurde und wenn der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter und wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
  3. Absatz 3Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden sind die in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten vom jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzutragen. Der Vortrag ist mit einem Antrag zu schließen. Im Zuge der Wechselrede kann jedes Mitglied der Landesregierung Änderungs- oder Zusatzanträge stellen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf die Beiziehung von Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung, die mit der in Behandlung stehenden Angelegenheit vertraut sind, oder von sonstigen Sachverständigen beschließen.
  6. Absatz 6Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.

§ 6

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsÜber jede Sitzung der Landesregierung ist ein Protokoll zu verfassen. Der Landeshauptmann hat einen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Schriftführer zu bestimmen.
  2. Absatz 2Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der anwesenden Mitglieder der Landesregierung,
    2. Litera b
      den Beginn und das Ende der Sitzung,
    3. Litera c
      die in der Sitzung gefassten Beschlüsse unter Anführung allfälliger Stimmenthaltungen.
  3. Absatz 3Auf Verlangen eines Mitgliedes der Landesregierung ist seine Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.
  4. Absatz 4Der Schriftführer hat das Protokoll unverzüglich nach der Sitzung zu verfassen und dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Unterfertigung des Protokolls durch den Landeshauptmann hat der Schriftführer das Protokoll ehestens den anderen Mitgliedern der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor zuzustellen. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens bei der übernächsten Sitzung der Landesregierung vorzubringen. Über eine allfällige Richtigstellung des Protokolls ist, sofern darüber zwischen Mitgliedern der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten bestehen, zu Beginn einer Sitzung mit Beschluss der Landesregierung zu entscheiden. Einwendungen gegen das Protokoll einer Sitzung sowie eine sich daraus allenfalls ergebende Richtigstellung dieses Protokolls sind im Protokoll über jene Sitzung festzuhalten, in der die Einwendungen vorgebracht werden oder die Richtigstellung vorgenommen wird.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung der Landesregierung festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird.
  2. Absatz 2Auf solche Sitzungen sind die Paragraphen 4,, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Litera a
      die per Video zugeschalteten Mitglieder der Landesregierung als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern der Landesregierung die Tagesordnung und die Beschlussanträge vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder der Landesregierung entsprechend festzuhalten sind,
    4. Litera d
      auch der Schriftführer, der Landesamtsdirektor und sonstige beigezogene Bedienstete des Amtes der Landesregierung oder Sachverständige per Video an der Sitzung teilnehmen können.

§ 7

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIst eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Landesregierung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Landesregierung im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zunächst dem Landeshauptmann und mit seiner Zustimmung allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich durch einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums der Entscheidung auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied der Landesregierung wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so hat dessen Kanzlei einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums auf dem Beschlussantrag anzubringen. Im übrigen gilt für einen Umlaufbeschluss Paragraph 5, Absatz 2 und 4 sinngemäß.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Beschlussfassung ist vom zuständigen Mitglied bei der nächsten Sitzung der Landesregierung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung sowie der Umlaufbeschlüsse obliegt dem Landesamtsdirektor.
  2. Absatz 2Der Schriftführer hat für jeden Beschluss der Landesregierung eine mit seiner Unterschrift beurkundete Ausfertigung zu erstellen.

§ 8a

Text

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsDie Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle der physischen Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG).
  2. Absatz 2Sofern die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten in Papierform erfolgt, sind die betreffenden Unterlagen zusätzlich in elektronischer Form zu erfassen.
  3. Absatz 3Wird ein Umlaufbeschluss auf elektronischem Weg herbeigeführt, so ist das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, mit der Maßgabe durchzuführen, dass der Antrag den Mitgliedern der Landesregierung elektronisch zuzuleiten ist und deren Stimmabgabe bzw. der Vermerk der Kanzlei, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung an der Stimmabgabe verhindert ist, durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) zu erfolgen haben.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, soweit diese im Bereich des Landes Tirol vom Landeshauptmann auszuüben ist (mittelbare Bundesverwaltung), sowie die Angelegenheiten der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen (Auftragsverwaltung) sind entsprechend der Geschäftsverteilung der Landesregierung vom Landeshauptmann oder in seinem Namen von den anderen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen.
  2. Absatz 2In den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister gebunden und, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, verpflichtet, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
  3. Absatz 3Ist eine der im Absatz eins, genannten Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung von einem anderen Mitglied der Landesregierung als dem Landeshauptmann zu besorgen, so ist dieser unter seiner Verantwortlichkeit nach Artikel 142, Absatz 2, Litera e, B-VG verpflichtet, eine an ihn ergehende Weisung der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege an das betreffende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und die Durchführung dieser Weisung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung nach Artikel 142, B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

§ 10

Text

3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 10,

Die Bestimmungen des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1997,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Geschäftsverteilung der Landesregierung

Landeshauptmann Anton Mattle

  1. Ziffer eins
    Bundesverfassung, Landesverfassung; Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen; Legistik, Verlautbarungsorgane des Landes; Verbindungsstelle der Bundesländer; Institut für Föderalismus;
  2. Ziffer 2
    Bundesstaats- und Verwaltungsreform, Verwaltungsinnovation;
  3. Ziffer 3
    Landesgedächtnisstiftung; Repräsentation; Auszeichnungen;
  4. Ziffer 4
    Südtirolangelegenheiten, Angelegenheiten der Europaregion Tirol – Südtirol – Trentino; Angelegenheiten der EU und des EWR, Regionalpolitik einschließlich EU-Regionalförderungen, Europainformation; Makroregionale Strategie für den Alpenraum; Angelegenheiten des Europarates und anderer europäischer und internationaler Organisationen; Koordination der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit und der sonstigen außenpolitischen Angelegenheiten des Landes;
  5. Ziffer 5
    Gemeindeangelegenheiten, Wirtschaftsaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Bezirkskrankenhäuser; Gemeindeabgaben; Wasserleitungsfonds; Dorferneuerung;
  6. Ziffer 6
    Personalangelegenheiten der Landesbediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer sowie der Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium;
  7. Ziffer 7
    Landesfinanzverwaltung; Finanzverfassung, Finanzausgleich; Abgabenwesen mit Ausnahme der Abgaben auf dem Gebiet des Tourismus; Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften des Landes; Abschluss von Verträgen des Landes mit besonderen finanziellen Auswirkungen, Mitwirkung bei den Verhandlungen über solche Verträge;
  8. Ziffer 8
    Förderungen nach dem Infrastrukturförderungsprogramm des Landes und den regionalwirtschaftlichen Programmen des Landes;
  9. Ziffer 9
    Beteiligungen des Landes an der Hypo Tirol Bank AG, der Lebensraum Tirol Holding GmbH und der TIWAG;
  10. Ziffer 10
    Kulturelle Angelegenheiten; Förderung von Kunst und Wissenschaft; Denkmalschutz; Beteiligungen des Landes an der Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck; Angelegenheiten der Tiroler Festspiele Erl Gemeinnützige Privatstiftung; Archivwesen des Landes;
  11. Ziffer 11
    Aufsicht über Personalvertretungen und den Tiroler Tourismusförderungsfonds;
  12. Ziffer 12
    Öffentlichkeitsarbeit; Presse- und Rundfunkangelegenheiten;
  13. Ziffer 13
    Netzwerk Tirol hilft;
  14. Ziffer 14
    alle im Paragraph eins und im Paragraph 9, Absatz eins, genannten Angelegenheiten, die weder unter die Ziffer eins bis 13 noch in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes der Landesregierung fallen.

1. Landeshauptmannstellvertreter Dr. Georg Dornauer

  1. Ziffer eins
    Sportangelegenheiten; Beteiligungen des Landes an der Nationale Anti Dopingagentur Austria GmbH und der Olympia Sport- und Veranstaltungszentrum Innsbruck GmbH;
  2. Ziffer 2
    Tiroler Radwegkonzept und Förderung von Radwegen;
  3. Ziffer 3
    Wohnungs- und Siedlungswesen; Wohnbauförderung; Mietzins- und Annuitätenbeihilfen; Aufsicht über gemeinnützige Bauträger;
  4. Ziffer 4
    Verwaltung der Liegenschaften des Landes, Landeskraftwagenverwaltung; Bau und Instandhaltung aller Landesgebäude und von Bundesgebäuden; Beteiligung des Landes an der Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH & Co KG;
  5. Ziffer 5
    Integration von Zugewanderten; Flüchtlingswesen, Grundversorgung, Beteiligung des Landes an der Tiroler Soziale Dienste GmbH; Fremdenrecht; Entwicklungszusammenarbeit;
  6. Ziffer 6
    Staatsbürgerschaftsangelegenheiten; Personenstandswesen; Stiftungs- und Fondswesen.

2. Landeshauptmannstellvertreter ÖR Josef Geisler

  1. Ziffer eins
    Land- und Forstwirtschaft; berufliche Vertretungen und Arbeitsrecht auf diesem Gebiet; land- und forstwirtschaftliche Schulen und Schülerheime; Personalangelegenheiten der Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen; Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft; Bodenschutz; landwirtschaftliche Betriebe des Landes; Bodenreform; Höferecht; Grundverkehr; Almschutz; Forstrecht; Jagd; Fischerei; Tierschutz, Tierzucht, Tierversuche, Veterinärwesen; Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel; Landesjagd Pitztal;
  2. Ziffer 2
    Bau, Erhaltung und Verwaltung von Landesstraßen, Beteiligung des Landes an der Fernpassstraße GmbH; Vermessungswesen und Geoinformation;
  3. Ziffer 3
    Tiroler Versicherung römisch fünf.a.G.;
  4. Ziffer 4
    Wasserrecht und Wasserwirtschaft, Energiewesen; Angelegenheiten des Naturschutzes, soweit Wasserkraftanlagen und Beschneiungsanlagen betroffen sind; Beteiligungen des Landes an der Energieagentur Tirol GmbH und an der Tiroler Übertragungsnetz GmbH;
  5. Ziffer 5
    Baurecht und baurechtliche Nebengesetze; örtliche Raumordnung; überörtliche Raumordnung mit Ausnahme der Förderungen nach dem Infrastrukturförderungsprogramm des Landes; Baulandumlegung, Tiroler Bodenfonds; Stadt- und Ortsbildschutz;
  6. Ziffer 6
    Landesstatistik; Tiroler Raumordnungsinformationssystem TIRIS;
  7. Ziffer 7
    Schützen- und Traditionswesen; Kriegsgräberfürsorge.

Landesrat Mario Gerber

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; Wirtschaftsförderung; Kompetenzzentren; Wettbewerbsangelegenheiten; Vergabewesen; Preisangelegenheiten; Außenhandel; Marktordnung; Angelegenheiten der Ziviltechniker und der Wirtschaftstreuhänder; Angelegenheiten der Wettunternehmer; Maschinenwesen; Mineralrohstoffgesetz;
  2. Ziffer 2
    Gesellschaften und Beteiligungen des Landes, soweit diese jeweils nicht ausdrücklich einem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Angelegenheiten der Standortagentur Tirol GmbH;
  3. Ziffer 3
    Aufsicht über Fonds des Landes mit Ausnahme des Tiroler Tourismusförderungsfonds;
  4. Ziffer 4
    Digitalisierung; Technologieförderung; Breitbandausbau; E-Government; Datenschutz, Informationsweiterverwendung;
  5. Ziffer 5
    Seilbahnangelegenheiten;
  6. Ziffer 6
    Tourismusangelegenheiten einschließlich der Abgaben und Beiträge auf diesem Gebiet; Schischul- und Bergsportführerwesen; Privatzimmervermietung; Campingwesen; Tirol-Werbung einschließlich der Gesellschaften, an denen die Tirol-Werbung beteiligt ist.

Landesrätin MMag.a Dr.in Cornelia Hagele

  1. Ziffer eins
    Gesundheitspolitik; Gesundheitswesen einschließlich des Gemeindesanitätsdienstes, des Rettungswesens und des Leichen- und Bestattungswesens; Kurorte, natürliche Heilvorkommen; Lebensmittelkontrolle; medizinischer Strahlenschutz; krankenanstaltenbezogene Suchtangelegenheiten und Suchtpräventionsstelle des Landes; schulärztlicher Dienst; Angelegenheiten der Gesundheitsberufe; Krankenanstaltenwesen; Beteiligungen des Landes an der Tirol Kliniken GmbH, der ELGA GmbH, der Gesundheitsplanungs-GmbH, der HTA Austria – Austrian Institute for Health Technology Assessment GmbH und der UMIT TIROL – Private Universität für Gesundheitswissenschaften und -technologie GmbH und der Forschungs- und Wissenschaftsagentur Tirol GmbH;
  2. Ziffer 2
    Heim- und Pflegedienstleistungsgesetz; mobile, teilstationäre und stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Gesundheits- und Sozialsprengel, Wohn- und Pflegeheime), betreutes Wohnen;
  3. Ziffer 3
    Universitätsangelegenheiten; Fachhochschulen; Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  4. Ziffer 4
    Allgemeinbildende Pflichtschulen und dazugehörige Schülerheime; berufsbildende Pflichtschulen und Berufsschülerheime mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet; Personalangelegenheiten der Lehrer an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Pflichtschulen; Angelegenheiten der Bildungsdirektion, soweit sie in die Zuständigkeit des Landes fallen; Bildungszentrum für Hören und Sehen Mils, Landessonderschule mit Internat Mariatal; Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz (Kindergärten, Kinderkrippen, Horte, Tagesbetreuung, Kinderspielgruppen) einschließlich des Berufsrechtes auf diesen Gebieten; folgende Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz: pädagogische Förderung nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera f und g (Hausunterricht für schulpflichtige Kinder- und Jugendliche; Eltern-Kind-Gruppe), Tagesstruktur-Wohnen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und b (Tagesbetreuung für Kinder- und Jugendliche; Internat), Personenbeförderung (Paragraph 13,), Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (Paragraph 18,) und Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (Paragraph 19,); Stipendienangelegenheiten;
  5. Ziffer 5
    Musikschulen und Tiroler Landeskonservatorium einschließlich der Personalangelegenheiten der Lehrpersonen an Landesmusikschulen und am Tiroler Landeskonservatorium; Kultusangelegenheiten; allgemeine und berufliche Erwachsenenbildung; Büchereiwesen; Tiroler Bildungsinstitut.

Landesrätin Astrid Mair, BA MA

  1. Ziffer eins
    Arbeitsmarkt- und Arbeitnehmerförderung; Beteiligung des Landes an der Tiroler Arbeitsmarktförderungs GmbH; Arbeitsrecht, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
  2. Ziffer 2
    Jugendschutz; außerschulische Jugenderziehung, soweit sie nicht zur Kinder- und Jugendhilfe gehört; Jugend-, Familien- und Seniorenpolitik;
  3. Ziffer 3
    Sicherheitsverwaltung, Landes-Polizeigesetz; Feuerwehrwesen; Feuerpolizei; Landesstelle für Brandverhütung; Katastrophenschutz und -management; Zivilschutz; Landeswarnzentrale; Beteiligung des Landes an der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH;
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten des Wehrwesens und des Zivildienstes;
  5. Ziffer 5
    Veranstaltungswesen; Glücksspielwesen.

Landesrätin Mag.a Eva Pawlata

  1. Ziffer eins
    Mindestsicherung; Sozialberatung; Tuberkulosehilfe; Sammlungswesen; Unterstützung und Förderung von Kriegsopfern; Behindertenhilfe mit Ausnahme jener Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, die in die Zuständigkeit von Landesrätin MMag.a Dr.in Hagele fallen; Suchtangelegenheiten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit von Landesrätin MMag.a Dr.in Hagele fallen; Sozialversicherungswesen;
  2. Ziffer 2
    Kinder- und Jugendhilfe mit Ausnahme der Tagesbetreuung; Landeskinderheim Axams; Sozialpädagogisches Zentrum St. Martin; Beteiligung des Landes an der Tiroler Kinder und Jugend GmbH; Sozialbetreuungsberufe;
  3. Ziffer 3
    Frauen- und Gleichstellungspolitik.

Landesrat René Zumtobel

  1. Ziffer eins
    Umwelt- und Klimaschutz (unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Mitglieder der Landesregierung in den jeweiligen Sachgebieten); Umweltprüfungen;
  2. Ziffer 2
    Naturschutz, soweit dieser nicht in die Zuständigkeit von Landeshauptmannstellvertreter ÖR Geisler fällt; Bergwacht;
  3. Ziffer 3
    Abfallrecht; Abfallwirtschaft; Chemikalienrecht;
  4. Ziffer 4
    Europäische Verkehrspolitik; rechtliche und technische Angelegenheiten des Kraftfahrwesens sowie des Verkehrswesens bezüglich der schienengebundenen Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Schifffahrt; Straßenverwaltungsrecht; Straßenpolizei;
  5. Ziffer 5
    Kraftfahrlinien; Verkehrsverbundangelegenheiten einschließlich der Beteiligungen des Landes an der Verkehrsverbund Tirol GmbH; Beteiligung an der Achenseebahn Infrastruktur & Betriebs GmbH;
  6. Ziffer 6
    Nachhaltigkeitskoordination.