Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Tiroler, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 12. Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe (Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006)

StF: LGBl. Nr. 86/2005 - Landtagsmaterialien: 323/05

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2009, - Landtagsmaterialien: 461/09

Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, - Landtagsmaterialien: 559/12

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, - Landtagsmaterialien: 388/13

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Abgabe, Abgabenschuldner

  1. Absatz einsZur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach Paragraph 6, Absatz 4, wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.
  2. Absatz 2Abgabenschuldner ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, verpflichtet ist.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

  1. Absatz einsBemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Summe aus den für jeden Standort monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz und dem monatlich zu entrichtenden Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Entrichtung der Abgabe, Vereinbarungen

  1. Absatz einsDie Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.
  2. Absatz 2Die Abgabe wird erstmals am ersten Werktag des Monats, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entsteht, und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig. Werden die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben, so kann auch die Einhebung der Abgabe für höchstens zwei Monate im Voraus erfolgen.
  3. Absatz 3Wird die Abgabe nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie mit Bescheid vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Behörden

  1. Absatz einsAbgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die GIS Gebühren Info Service GmbH, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.
  2. Absatz 2Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.
  3. Absatz 3In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:
    1. Litera a
      die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;
    2. Litera b
      die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;
    3. Litera c
      die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;
    4. Litera d
      Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Verfahren, Verjährung

  1. Absatz einsFür das Verfahren zur Erhebung der Abgabe gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
  2. Absatz 2Rückständige Abgabenbeträge sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Aufgrund von Rückstandsausweisen und Abgabenentscheidungen, die mit der Bestätigung der Gesellschaft, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, versehen sind, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann von der Gesellschaft ein Säumniszuschlag von 10 v. H. des aushaftenden Abgabenbetrages vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3Ist die Einbringung von rückständigen Abgabenbeträgen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners oder besonderer Umstände nicht möglich oder unbillig, so kann die Abgabenbehörde die Entrichtung der Abgabe in Raten oder die Stundung der Abgabe bewilligen. Bedeutet die Einbringung der Abgabe für den Abgabenschuldner eine besondere Härte oder ist das Verfahren mit einem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zum aushaftenden Abgabenbetrag steht, so kann die Abgabenbehörde von der Hereinbringung absehen.
  4. Absatz 4Für die Verjährung von Abgabenansprüchen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Überweisung der Abgabenbeträge, Einhebungsvergütung, Zweckwidmung

  1. Absatz einsDie Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Absatz 2, verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
  2. Absatz 2Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 3,25 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten.
  3. Absatz 3Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden.
  4. Absatz 4Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2000, LGBl. Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2002, außer Kraft.