(1)Absatz einsDie Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Abs. 2 verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.Die Gesellschaft hat die vereinnahmten Abgabenbeträge vierteljährlich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und die nach Abzug der Einhebungsvergütung nach Absatz 2, verbleibenden Abgabenbeträge innerhalb eines Monats dem Land Tirol zu überweisen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.