Beachte für folgende Bestimmung
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 133/2017 lautet:
„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 10 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmalig auf die Erhebung der Umlage für das Jahr 2018 anzuwenden. Auf die zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes der Gemeindewaldaufseher für das Jahr 2017 zu erhebende Umlage ist § 10 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.
(3) Die Landesregierung hat die Hektarsätze nach § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 4 jedenfalls mit 1. Jänner 2018 festzulegen. Die Gemeinden haben, sofern sie die Umlage für das Jahr 2018 erheben, den Umlagesatz nach § 10 Abs. 2 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 4 jedenfalls mit 1. Jänner 2018 festzulegen.
(4) Personen, die ihre Ausbildung zum Gemeindewaldaufseher vor dem 1. Jänner 2017 abgeschlossen haben, unterliegen nicht der Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 14.
(5) Die §§ 58, 60, 61, 63a und 64 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 28 bis 32 sind erstmals auf die für das Jahr 2018 gewährten Förderungen des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher anzuwenden. Bis dahin sind die §§ 58, 60, 61 und 64 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.“
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 80/2020 lautet:
"Artikel II
Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."
Langtitel
Gesetz vom 11. Mai 2005 über die Regelung bestimmter Angelegenheiten des Forstwesens in Tirol (Tiroler Waldordnung 2005)
StF:
LGBl. Nr. 55/2005 - Landtagsmaterialien:
153/05