Beachte für folgende Bestimmung
Der Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1992 lautet:
"Artikel II
(1) Art. I tritt mit Ausnahme der Z. 4, 5, 6 und 12 mit dem
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(3) Art. I Z. 6 und 12 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(4) § 51 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 6 dieses Gesetzes tritt gleichzeitig mit dem
Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich
1994, LGBl. Nr. 25/1992, außer Kraft."
Der Artikel II des Gesetzes
LGBl. Nr. 82/1995 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts
anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in
Kraft.
(2) § 51 in der Fassung des Art. I Z. 45 dieses Gesetzes tritt
mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gleichzeitig mit dem
Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich
1996 außer Kraft.
(3) Art. I Z. 46 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz über die Einrichtung einer Schiedskommission zur
Schlichtung und Entscheidung bestimmter Streitigkeiten nach dem
Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 46/1976, in der Fassung
des Gesetzes LGBl. Nr. 7/1986 außer Kraft. Noch nicht
abgeschlossene Verfahren vor der Schiedskommission nach dem
genannten Gesetz sind vor der Schiedskommission nach § 51a in der
Fassung des Art. I Z. 46 dieses Gesetzes fortzusetzen.
(4) Mit dem Außerkrafttreten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis
einschließlich 1996 tritt § 51 in folgender Fassung in Kraft:
`§ 51
(1) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 33 Abs.
3 sind die Pflegegebühren von den Versicherungsträgern (§ 52) in
voller Höhe zu entrichten. Ansonsten werden das Ausmaß der von den
Versicherungsträgern (§ 52) an die Anstaltsträger zu entrichtenden
Pflegegebührenersätze - unter Berücksichtigung der Abgeltung für
therapeutische Behelfe - und Sondergebührenersätze sowie die Dauer,
für die diese Gebührenersätze zu entrichten sind, abgesehen von den
Fällen des Abs. 3, durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche
Verträge sind, soweit es sich nicht um einen der im § 52 Abs. 2
lit. c bis e genannten Versicherungsträger handelt, zwischen dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im
Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern
einerseits und dem Anstaltsträger andererseits abzuschließen. Die
Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Anstaltsträger
einerseits und einem Versicherungsträger (§ 52) oder dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
andererseits aus einem nach Abs. 1 abgeschlossenen Vertrag ergeben,
entscheidet die Schiedskommission nach § 51a. Der Antrag auf
Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(3) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung eines
Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Anstaltsträger und dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder
einem Versicherungsträger nach § 52 Abs. 2 lit. c bis e nicht
zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission auf Antrag mit
Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die
nach Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den
Fall, daß der Anstaltsträger, der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger oder einer der genannten
Versicherungsträger zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat,
jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht
zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom
Anstaltsträger, von der Landesregierung, vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger oder von einem der
genannten Versicherungsträger gestellt werden.
(4) Wenn ein Antrag nach Abs. 3 vor dem Zeitpunkt gestellt wird,
zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur
rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(5) Besteht für die Zeit der Rückwirkung der beantragten
Entscheidung der Schiedskommission vorerst keine Verpflichtung zur
Erbringung von Gebührenersätzen, so haben die Versicherungsträger
(§ 52) für Pfleglinge, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen
haben, gegen nachträgliche Verrechnung Vorauszahlungen in der Höhe
der zuletzt vertraglich vereinbarten Gebührenersätze zu erbringen.
(6) Bei der Festsetzung der Höhe der Gebührenersätze nach Abs. 3
ist insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden
Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren zugrunde
gelegt werden dürfen (§ 42 Abs. 4), sowie auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Anstaltsträgers und der Versicherungsträger
(§ 52) Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebührenersätze dürfen hiebei
60 v.H. der nach § 42 Abs. 1 festgesetzten Pflegegebühren nicht
unterschreiten.
(7) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Anstaltsträger
einerseits und einem Versicherungsträger (§ 52) oder dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
andererseits aus einer Entscheidung nach Abs. 3 oder aus der
Anwendung der Bestimmungen über Vorauszahlungen nach Abs. 5
ergeben, entscheidet die Schiedskommission. Der Antrag auf
Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.`
(5) Der Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1992 tritt mit 1.
Jänner 1995 außer Kraft."
Die Art. II bis IV des Gesetzes
LGBl. Nr. 23/1997 lauten:
"Artikel II
(1) Anstelle der nach § 40 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 19 vorgesehenen LKF-Gebühren sind im
Jahr 1997 weiterhin Pflegegebühren im Sinne des bisherigen § 40 zu
entrichten.
(2) Die die Pflegegebühren betreffenden Bestimmungen des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung sind im Jahr 1997 weiterhin anzuwenden.
Artikel III
(1) Die §§ 56 und 57 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind für
die Vorschreibung der Beitragsleistungen zur Deckung der
Betriebsabgänge der vorangegangenen Jahre einschließlich des Jahres
1996 weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Stadt Innsbruck anstelle der
Beitragsleistungen, die sie auf Grund der §§ 56 und 57 zum
Betriebsabgang der vier Landeskrankenanstalten für das Jahr 1996 zu
entrichten hätte, einen Gesamtbetrag von 180 Millionen Schilling zu
leisten. Von diesem Gesamtbetrag sind die nach den bisherigen
Aufteilungsschlüsseln zu ermittelnden Beitragsleistungen für das
öffentliche Landeskrankenhaus Hochzirl, das Landeskrankenhaus
Natters und das Psychiatrische Krankenhaus des Landes abzuziehen.
Der verbleibende Betrag gilt als Beitragsleistung zum
Betriebsabgang des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses
Innsbruck.
(3) Die Stadt Innsbruck hat den Gesamtbetrag von 180 Millionen
Schilling in acht gleich hohen Jahresraten beginnend mit dem Jahr
1997 zu entrichten.
(4) Soweit der von der Stadt Innsbruck nach Abs. 2 zu
entrichtende Beitrag zum Betriebsabgang des allgemeinen
öffentlichen Landeskrankenhauses Innsbruck von dem auf Grund des §
56 Z. 1 lit. b sich ergebenden Beitrag abweicht, ist ein
allfälliger Mehrbetrag vom Land zu leisten bzw. kommt ein
allfälliger Minderbetrag dem Land zugute.
Artikel IV
(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft, soweit sich aus
Art. II nichts anderes ergibt.
(2) Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 82/1995 in der Fassung des
Gesetzes
LGBl. Nr. 14/1996 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember
1996 außer Kraft."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 70/2001 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts
anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in
Kraft.
(2) Art. I Z. 6, 9, 35, 36, 37, 38, 43, 45, 46, 47, 48, 49 und 56
treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Art. I Z. 44, soweit damit der Abs. 2 des § 47 in Geltung
gesetzt wird, und 53 treten mit 1. März 2001 in Kraft.
(4) Art. I Z. 58 und 61 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 3a Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der bis
zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist für
anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 46/2003 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 8 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(3) Beurteilungsverfahren der Ethikkommission, die zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängig sind, sind in der
bisherigen Zusammensetzung der Ethikkommission zu Ende zu führen."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 3/2006 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 3a Abs. 2 lit. a und § 5 Abs. 3 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes geltenden Fassung sind auf anhängige Verfahren weiterhin
anzuwenden.
(3) Auf Bescheide, die nach § 3a Abs. 7 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden, ist Art. I Z. 5 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Dreijahresfrist mit 1. Jänner 2006 zu
laufen beginnt."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 75/2006 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts
anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in
Kraft.
(2) Die Verrechnungsstelle nach § 41 Abs. 8 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 ist mit 1.
Jänner 2007 beim Anstaltsträger einzurichten. Die Honorare für die
ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen sind über diese
Verrechnungsstelle abzurechnen.
(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
bestehenden Vereinbarungen nach § 41 Abs. 4 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes sind bis längstens 31. Dezember 2007 an
die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 des § 41 des Tiroler
Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 4 anzupassen.
Hinsichtlich der Aufteilung der Honorare werden die angepassten
Vereinbarungen für die ab 1. Jänner 2008 erbrachten Leistungen
wirksam."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 32/2011 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 25 und 35 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z. 25 und 35 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Verfahren zur Errichtung einer Krankenanstalt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, sind nach den §§ 3, 3a, 4a und 4b in der Fassung des Art. I Z. 5 bis 10 und Z. 16 weiterzuführen.
(4) Die Träger von bestehenden Krankenanstalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine rechtskräftige Betriebsbewilligung verfügen und die nach § 6a zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung bis zum 19. August 2011 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen."
Der Art. II Abs. 2 des Gesetzes
LGBl. Nr. 32/2011 wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2017 als nicht mehr geltend festgestellt (Art. III Abs. 1 Z 17 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Mai 2017, mit dem die Landesordnung geändert und eine Bereinigung des Landesverfassungsrechts durchgeführt wird,
LGBl. Nr. 53/2017).
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 122/2012 lautet:
"Artikel II
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 8 tritt vier Monate nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Opferschutz- bzw. Gewaltschutzgruppen nach Art. I Z. 20 sind innerhalb von vier Monaten nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes einzurichten.
(4) Krankenanstalten, die Untersuchungen und Behandlungen im Sinn des § 38 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z. 27 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchführen, sind verpflichtet, dies binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Soweit die Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nicht binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige untersagt wird, darf diese weiterhin erfolgen. Für die Untersagung gilt § 38 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z. 27."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 152/2013 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Bescheide, die nach § 3a Abs. 5 und § 4b Abs. 9 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 35/1958 in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 130/2013 erlassen wurden, sowie auf nach früheren krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen erlassene entsprechende Feststellungsbescheide, soweit diese nicht bereits außer Kraft getreten sind, sind die Art. I Z. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fünfjahresfrist mit 1. Jänner 2014 zu laufen beginnt."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 152/2016 lautet:
"Artikel II
(1) Für die Inanspruchnahme von Anstaltspflege durch Beschädigte nach dem Heeresentschädigungsgesetz,
BGBl. I Nr. 162/2015, deren Ansprüche noch nach dem Heeresversorgungsgesetz anerkannt wurden, ist § 43 Abs. 8 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 104/2014 weiter anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 7/2018 lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 22 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. I Z 21 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(4) Der Tiroler Krankenanstaltenplan, der auf Grundlage des § 62a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung erlassen wurde, gilt solange weiter, bis eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 25 in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 25 können Änderungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes auf Grundlage der Bestimmungen des § 62a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 1 geltenden Fassung erfolgen.“
Der Art. 35 des Gesetzes
LGBl. Nr. 161/2021 lautet:
"Artikel 35
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Art. 28 Z 2 und 3 tritt mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(3) Art. 2 Z 2, Art. 4 Z 3, 5, 6 und 8, Art. 5 Z 2, 3 und 6, Art. 6 Z 1, Art. 7, Art. 8 Z 1 und 3, Art. 9, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 18, Art. 19, Art. 20 Z 2, 3 und 4, Art. 21, Art. 22, Art. 23 Z 2, 3 und 4, Art. 25, Art. 27, Art. 30 Z 2 und 3, Art. 32, Art. 33 und Art. 34 Z 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."