Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler, Fassung vom 04.06.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 5. Juli 2006 über die beruflichen Vertretungen auf dem
Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (Tiroler Landwirtschaftskammer-
und Landarbeiterkammergesetz)

StF: LGBl. Nr. 72/2006 - Landtagsmaterialien: 213/06

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2007, - Landtagsmaterialien: 316/07

Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2011, - Landtagsmaterialien: 4/11

Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, - Landtagsmaterialien: 559/12

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, - Landtagsmaterialien: 388/13

Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014, - Landtagsmaterialien: 150/14

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 624/16

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 625/16

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 72/18

Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, - Landtagsmaterialien: 375/18

Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2019, - Landtagsmaterialien: 410/19

Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, - Landtagsmaterialien: 128/20

Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2020, - Landtagsmaterialien: 295/20

Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020, - Landtagsmaterialien: 596/20

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021, - Landtagsmaterialien: 777/20

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

römisch eins. Hauptstück
Organisation der Landwirtschaftskammer
und der Landarbeiterkammer

1. Teil
Landwirtschaftskammer

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgaben der Landwirtschaftskammer, Rechtspersönlichkeit

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

2. Abschnitt
Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer

Paragraph 4,

Mitglieder

Paragraph 5,

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Paragraph 6,

Entscheidung über die Mitgliedschaft

Paragraph 7,

Rechte und Pflichten der Mitglieder

3. Abschnitt
Organe der Landwirtschaftskammer, Kammeramt

Paragraph 8,

Organe

Paragraph 9,

Vollversammlung

Paragraph 10,

Vorstand

Paragraph 11,

Präsident, Vizepräsident

Paragraph 12,

Kontrollausschuss

Paragraph 13,

Vorstände und Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern

Paragraph 14,

Funktionsperiode

Paragraph 15,

Vorzeitige Auflösung

Paragraph 16,

Kammeramt

Paragraph 17,

Kammerdirektor

Paragraph 18,

Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung

4. Abschnitt
Satzung, besondere Einrichtungen

Paragraph 19,

Satzung

Paragraph 20,

Mitwirkung von Fachvereinen bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Paragraph 21,

Ortsvertreter

Paragraph 22,

Bäuerinnenorganisation

Paragraph 22 a,

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

5. Abschnitt
Finanzgebarung

Paragraph 23,

Gebarung der Landwirtschaftskammer

Paragraph 24,

Mittel der Landwirtschaftskammer

Paragraph 25,

Umlage der Landwirtschaftskammer

Paragraph 26,

Beiträge an die Landwirtschaftskammer

Paragraph 27,

Kostenbeiträge

Paragraph 28,

Erstellung und Änderung des Voranschlages

Paragraph 29,

Rechnungsabschluss

2. Teil
Landarbeiterkammer

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 30,

Aufgaben der Landarbeiterkammer, Rechtspersönlichkeit

Paragraph 31,

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

2. Abschnitt
Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer

Paragraph 32,

Mitglieder

Paragraph 33,

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Paragraph 34,

Entscheidung über die Mitgliedschaft

Paragraph 35,

Rechte und Pflichten der Mitglieder

3. Abschnitt
Organe der Landarbeiterkammer, Kammeramt

Paragraph 36,

Organe

Paragraph 37,

Vollversammlung

Paragraph 38,

Vorstand

Paragraph 39,

Präsident, Vizepräsident

Paragraph 40,

Kontrollausschuss

Paragraph 41,

Funktionsperiode

Paragraph 42,

Vorzeitige Auflösung

Paragraph 43,

Kammeramt

Paragraph 44,

Kammerdirektor

Paragraph 45,

Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung

4. Abschnitt
Satzung, besondere Einrichtungen

Paragraph 46,

Satzung, besondere Einrichtungen

Paragraph 47,

Mitwirkung von Fachvereinen bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Paragraph 48,

Ortsvertreter

5. Abschnitt
Finanzgebarung

Paragraph 49,

Gebarung der Landarbeiterkammer

Paragraph 50,

Mittel der Landarbeiterkammer

Paragraph 51,

Umlage der Landarbeiterkammer

Paragraph 52,

Kostenbeiträge

Paragraph 53,

Erstellung und Änderung des Voranschlages

Paragraph 54,

Rechnungsabschluss

3. Teil
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 55,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 56,

Verschwiegenheitspflicht, Befangenheit

Paragraph 57,

Kundmachungen

2. Abschnitt
Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer

Paragraph 58,

Zusammenarbeit, Landwirtschaftstag

Paragraph 59,

Gegenseitige Information, Präsidiale

Paragraph 60,

Gemeinsame Ausschüsse

3. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 61,

Allgemeines

Paragraph 62,

Aufsichtsmittel

Paragraph 63,

Auskunfts- und Ladungspflicht

römisch II. Hauptstück
Bestimmungen über die Wahlen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 64,

Grundsätze

Paragraph 65,

Wahlausschreibung

Paragraph 66,

Aktives Wahlrecht

Paragraph 67,

Passives Wahlrecht

Paragraph 68,

Wahlausschließungsgründe

2. Abschnitt
Wahlkommissionen

Paragraph 69,

Wahlkommissionen, Aufgaben

Paragraph 70,

Mitglieder der Wahlkommissionen

Paragraph 71,

Namhaftmachung der Beisitzer

Paragraph 72,

Vertrauenspersonen

Paragraph 73,

Beschlussfähigkeit der Wahlkommissionen, Niederschriften

Paragraph 74,

Konstituierung der Wahlkommissionen

Paragraph 74 a,

Besondere Bestimmungen zum Gesundheitsschutz

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten, Teilnahme an der Wahl

Paragraph 75,

Wählerverzeichnisse

Paragraph 76,

Ort der Eintragung

Paragraph 77,

Kundmachung der Wählerverzeichnisse

Paragraph 78,

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

Paragraph 79,

Behandlung von Berichtigungsanregungen

Paragraph 80,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Paragraph 81,

Richtigstellung und Abschluss der Wählerverzeichnisse

Paragraph 82,

Teilnahme an der Wahl

4. Abschnitt
Wahlwerbung

Paragraph 83,

Wahlvorschläge

Paragraph 84,

Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge

Paragraph 85,

Ergänzungsvorschläge

Paragraph 86,

Prüfung der Wahlvorschläge

Paragraph 87,

Ungültige Wahlvorschläge

Paragraph 88,

Entscheidung über die Wahlvorschläge

Paragraph 89,

Kundmachung der Wahlvorschläge

Paragraph 90,

Einstellung des Wahlverfahrens

5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Paragraph 91,

Stimmabgabe

Paragraph 92,

Wahlkuverts

Paragraph 93,

Amtliche Stimmzettel

Paragraph 94,

Ausfüllen des Stimmzettels

6. Abschnitt
Ermittlung der Wahlergebnisse

Paragraph 95,

Ermittlung der Ergebnisse der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern

Paragraph 96,

Ermittlung der Ergebnisse der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer

Paragraph 97,

Ungültige Stimmzettel

Paragraph 98,

Niederschrift

Paragraph 99,

Ermittlungsverfahren

Paragraph 100,

Erklärung zum gewählten Mitglied oder Ersatzmitglied

Paragraph 101,

Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses für die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Vollversammlung der Landarbeiterkammer

Paragraph 102,

Konstituierung der Organe, Kundmachung des Wahlergebnisses für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

Paragraph 103,

Überprüfungsanträge

Paragraph 104,

Wahlschein

Paragraph 105,

Erlöschen des Mandates

Paragraph 106,

Fristen

Paragraph 107,

Wahlkosten

römisch III. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 108,

Strafbestimmungen

Paragraph 109,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 109 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 110,

Inkrafttreten

Anlage 1

Briefwahlkarte

Anlage 2

Briefwahlkarte

Anlage 3

Amtlicher Stimmzettel

Anlage 4

Amtlicher Stimmzettel

Anlage 5

Amtlicher Stimmzettel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

römisch eins. Hauptstück
Organisation der Landwirtschaftskammer
und der Landarbeiterkammer

1. Teil
Landwirtschaftskammer

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Aufgaben der Landwirtschaftskammer, Rechtspersönlichkeit

  1. Absatz einsDer Landwirtschaftskammer obliegen die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Paragraph 2, selbstständig tätigen Personen sowie die Förderung der Land- und Forstwirtschaft.
  2. Absatz 2Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Tirol ihre Mitglieder zu fördern, zu beraten sowie aus- und weiterzubilden mit dem Ziel, insbesondere folgende Aufgaben bestmöglich zu erfüllen:
    1. Litera a
      die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln,
    2. Litera b
      die Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser,
    3. Litera c
      die Vorsorge für die Verwertung und den Absatz der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,
    4. Litera d
      die Erhaltung der bäuerlichen Kultur,
    5. Litera e
      die Erbringung von Dienstleistungen.
  3. Absatz 3Aufgaben im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft sind insbesondere:
    1. Litera a
      die Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft bei der Erlassung und Vollziehung der für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Rechtsvorschriften, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie durch die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Gutachten an die gesetzgebenden Körperschaften und an Organe der Vollziehung,
    2. Litera b
      die Einflussnahme auf dem Gebiet der Agrar-, Wirtschafts- , Tourismus-, Sozial-, Steuer-, Preis-, Ernährungs- und Handelspolitik sowie des land- und forstwirtschaftlichen Kredit-, Schätzungs-, Gebühren- und Tarifwesens, des land- und forstwirtschaftlichen Bau- und Siedlungswesens, der Raumordnung, des Natur- und Umweltschutzes, des Verkehrs- und Energiewesens,
    3. Litera c
      die Ausübung des Rechts zur Entsendung von Vertretern der Landwirtschaftskammer in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,
    4. Litera d
      die Wahrnehmung der Aufgaben einer Schiedsstelle nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB in Verbindung mit Art. römisch III Ziffer 2, des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2003,,
    5. Litera e
      die Förderung des land- und forstwirtschaftlichen Versicherungs-, Werbe-, Ausstellungs-, Presse-, Informations- und Dokumentationswesens.
  4. Absatz 4Aufgaben im unmittelbaren Interesse der Mitglieder sind insbesondere:
    1. Litera a
      die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder sowie der Lehr- und Berufsausbildung,
    2. Litera b
      die Schaffung von Einrichtungen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Mitglieder oder die Mitwirkung daran,
    3. Litera c
      die Förderung von Organisationen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft wie Agrargemeinschaften, Waldwirtschaftsgemeinschaften, Maschinenringe, Genossenschaften u. ä.,
    4. Litera d
      die Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen,
    5. Litera e
      die Mitwirkung an der Regelung der Dienstverhältnisse sowie der Abschluss von Kollektivverträgen mit kollektivvertragsfähigen Dienstnehmerorganisationen,
    6. Litera f
      die Information und die Beratung ihrer Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, technischen, sozialen und kulturellen Fragen und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Behörden und Dienststellen,
    7. Litera g
      die Beratung ihrer Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und die Gewährung von Rechtsschutz insbesondere in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vertretung vor Gerichten; Rechtsschutz muss nicht oder nicht im vollen Umfang gewährt werden, wenn
      1. Ziffer eins
        diese Leistung insbesondere im Bewusstsein der Grund- oder Aussichtslosigkeit des Einschreitens offenbar mutwillig verlangt wird oder wenn das Einschreiten aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung aussichtslos scheint,
      2. Ziffer 2
        der Aufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg unverhältnismäßig hoch wäre oder
      3. Ziffer 3
        die Prozessführung im Einzelfall den von der Landwirtschaftskammer zu wahrenden Interessen widersprechen würde,
    8. Litera h
      die Erstattung von Gutachten in allen fachlichen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft für öffentliche und private Auftraggeber,
    9. Litera i
      die Förderung einer ökologisch orientierten Landwirtschaft, insbesondere des biologischen Landbaues,
    10. Litera j
      die Mitwirkung bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung.
  5. Absatz 5Die Landwirtschaftskammer kann sich zur Koordinierung und Durchsetzung ihrer Aufgaben mit gesetzlichen Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.
  6. Absatz 6Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Land- und Forstwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mithilfe der Naturkräfte und deren Verwertung sowie die Haltung, Zucht und Nutzbarmachung der frei lebenden und der in der Obhut des Menschen befindlichen Tiere und die Verwertung tierischer Erzeugnisse.
  2. Absatz 2Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Absatz eins, gehören insbesondere die Wiesen-, Acker- und Waldwirtschaft, die Viehwirtschaft einschließlich der Weide-, Alm- und Milchwirtschaft, der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Käsereien, die Sennereien, die Baumschulen, die Jagd, die Fischerei, die Imkerei, die Kompostierung, soweit diese nicht selbstständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung ausgeübt wird, die Bereitstellung biogener Rohstoffe und die Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Flächen in einem guten ökologischen Zustand.
  3. Absatz 3Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist eine wirtschaftliche Einheit, die einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenmehrheit als Grundlage für die Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn der Absatz eins und 2 unter Inanspruchnahme der erforderlichen Hilfsmittel zur Erzielung eines bestimmten Arbeitserfolges dient.
  4. Absatz 4Zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die nicht unter die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie fallenden Neben- und Hilfsbetriebe. Nebenbetriebe umfassen Tätigkeiten wie die Be- und Verarbeitung der hauptsächlich eigenen Naturprodukte und den Verkauf dieser Erzeugnisse sowie Dienstleistungen im Bereich der Land-, Forst- und Freizeitwirtschaft. Hilfsbetriebe dienen der Herstellung und Instandsetzung der Betriebsmittel für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDie Aufgaben der Landwirtschaftskammer sind im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
  3. Absatz 3Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind unabhängig davon, ob es sich um Angelegenheiten der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören jedenfalls zum eigenen Wirkungsbereich.

§ 4

Text

2. Abschnitt
Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer

Paragraph 4,

Mitglieder

  1. Absatz einsMitglieder der Landwirtschaftskammer sind:
    1. Litera a
      natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind,
    2. Litera b
      Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und Kinder von Eigentümern, Pächtern und Fruchtgenussberechtigten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in einem erheblichen Ausmaß mitarbeiten,
    3. Litera c
      Personen, die in Tirol eine selbstständige land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, hauptberuflich und auf eigene Rechnung ausüben und nicht unter Litera a, fallen,
    4. Litera d
      land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz oder Zweigniederlassung in Tirol sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.
  2. Absatz 2Im Fall der Verpachtung oder der Übertragung des Fruchtgenussrechtes bleibt der Eigentümer neben dem Pächter oder Fruchtgenussberechtigten Mitglied.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach Paragraph 4, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 6,, dass eine Mitgliedschaft vorliegt.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Paragraph 4, weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 6,, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Entscheidung über die Mitgliedschaft

Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt,
    1. Litera a
      das aktive und das passive Wahlrecht für die Wahl der Organe der Landwirtschaftskammer auszuüben und
    2. Litera b
      die Einrichtungen der Landwirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer haben Anspruch auf fachliche Beratung und auf Auskunft über Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu stellen, wenn diese von mindestens 300 Mitgliedern unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch die Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag zu erfolgen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren. Der Antragsteller hat den Antrag dem Präsidenten zu übermitteln. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, bis wann eine Entscheidung über den Antrag zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Das Recht nach Absatz eins, Litera b, steht auch zu:
    1. Litera a
      Personen, die früher als Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Mitglieder der Landwirtschaftskammer waren, wenn sie diesen Betrieb an einen Nachfolger übergeben haben, solange sie nach der Übergabe keinen anderen Beruf ausüben, und
    2. Litera b
      den nicht unter Litera a, fallenden ehemaligen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer, die nach einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung Leistungen beziehen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, die jeweiligen Kammerumlagen und Beiträge zu entrichten.
  6. Absatz 6Die Mitglieder haben die für die Mitgliedschaft maßgebenden Voraussetzungen oder deren Änderung der Landwirtschaftskammer unverzüglich mitzuteilen.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Organe der Landwirtschaftskammer, Kammeramt

Paragraph 8,

Organe

Organe der Landwirtschaftskammer sind:

  1. Litera a
    die Vollversammlung,
  2. Litera b
    der Vorstand,
  3. Litera c
    der Präsident,
  4. Litera d
    der Kontrollausschuss,
  5. Litera e
    die Vorstände und die Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Vollversammlung

  1. Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus 16 direkt gewählten Mitgliedern und den Obmännern der Bezirkslandwirtschaftskammern. Die Mitglieder der Vollversammlung führen während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“.
  2. Absatz 2Der Vollversammlung obliegen:
    1. Litera a
      die Wahl und die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
    2. Litera b
      die Erlassung der Satzung nach Paragraph 19 und deren Änderung,
    3. Litera c
      die Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich,
    4. Litera d
      die Erlassung der Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung nach Paragraph 18,,
    5. Litera e
      die Genehmigung der Bestellung des Kammerdirektors,
    6. Litera f
      die Genehmigung der Berichte der Organe und des Kammerdirektors,
    7. Litera g
      die Entscheidung über den Beitritt zu einer Dachorganisation nach Paragraph eins, Absatz 5,,
    8. Litera h
      die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage nach Paragraph 25 und der Beiträge nach Paragraph 26, Absatz 3, sowie von Kostenbeiträgen nach Paragraph 27,,
    9. Litera i
      die Beschlussfassung über den Voranschlag nach Paragraph 28 und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses nach Paragraph 29,,
    10. Litera j
      die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich der Vollversammlung übertragen sind.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung kann nach Maßgabe der Satzung (Paragraph 19,) zur Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen.
  4. Absatz 4Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Vollversammlung überdies dann einzuberufen, wenn dies wenigstens sechs Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
  5. Absatz 5Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn dies der Präsident oder wenigstens ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und die Vollversammlung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  6. Absatz 6Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  7. Absatz 7Für einen Beschluss über die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines anderen Mitglieds des Vorstandes ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch eine solche Abberufung wird die Ausübung des Mandates in der Vollversammlung nicht berührt.
  8. Absatz 8Die nach Absatz 2, Litera h, festgesetzten Kostenbeiträge sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Vorstand

  1. Absatz einsDer Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus:
    1. Litera a
      dem Präsidenten,
    2. Litera b
      dem Vizepräsidenten und
    3. Litera c
      vier weiteren Mitgliedern, von denen mindestens zwei Obmänner einer Bezirkslandwirtschaftskammer sein müssen.
  2. Absatz 2Die weiteren Mitglieder nach Absatz eins, Litera c, sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.
  3. Absatz 3Dem Vorstand obliegen:
    1. Litera a
      die Vorbereitung der Beratungen in der Vollversammlung und der dort zu fassenden Beschlüsse,
    2. Litera b
      die Entscheidung in Personalangelegenheiten,
    3. Litera c
      die Ausübung des Rechtes zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,
    4. Litera d
      die Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind,
    5. Litera e
      die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Präsidenten zugewiesen sind.
  4. Absatz 4Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
  5. Absatz 5Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Präsident, Vizepräsident

  1. Absatz einsDer Präsident der Landwirtschaftskammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder und der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen.
  2. Absatz 2Dem Präsidenten obliegen:
    1. Litera a
      die Leitung der Landwirtschaftskammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes sowie die Vertretung der Landwirtschaftskammer nach außen,
    2. Litera b
      die Festsetzung der Tagesordnung, die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes,
    3. Litera c
      die Berichterstattung an die Vollversammlung und den Vorstand,
    4. Litera d
      die Entscheidung in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die Gefahr besteht, dass eine Frist versäumt wird,
    5. Litera e
      die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie in Verwaltungsverfahren,
    6. Litera f
      die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, soweit nichts anderes bestimmt ist,
    7. Litera g
      der Abschluss von Kollektivverträgen.
  3. Absatz 3Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung oder des Vorstandes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Landwirtschaftskammer überschreitet, oder einen erheblichen Nachteil für die Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er binnen zwei Wochen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
  4. Absatz 4Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle rechtsverbindlichen Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammerdirektor.
  5. Absatz 5Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Zudem kann sich der Präsident bei der Besorgung bestimmter Aufgaben vom Kammerdirektor oder von einem anderen Bediensteten des Kammeramtes vertreten lassen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Kontrollausschuss

  1. Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen.
  2. Absatz 2Der Kontrollausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen zur Beratung beiziehen.
  3. Absatz 3Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von ihnen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz eins, erforderlich sind. Gegenüber dem Kontrollausschuss gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 56, nicht.
  4. Absatz 4Der Präsident hat den Kontrollausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Kontrollausschuss hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende hat den Kontrollausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 7Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten in einem Bericht bekannt zu geben. Dieser hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme zugleich mit dem Rechnungsabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Vorstände und Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern

  1. Absatz einsDie Vorstände und die Obmänner der für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gemeinsam sowie für jeden der sonstigen politischen Bezirke Tirols einzurichtenden Bezirkslandwirtschaftskammern haben die übrigen Organe der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrzunehmenden Aufgaben zu beraten.
  2. Absatz 2Der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer für die politischen Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land besteht aus zehn, die Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern bestehen jeweils aus neun gewählten Mitgliedern.
  3. Absatz 3Dem Vorstand obliegt die Beratung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann übertragen sind. Der Vorstand kann dem Obmann die Beratungstätigkeit hinsichtlich einzelner Aufgaben übertragen.
  4. Absatz 4Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies dann zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer oder der Vorstand der Landwirtschaftskammer unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Obmann festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
  5. Absatz 5Weiters hat der Obmann den von der Landarbeiterkammer für die betreffende Bezirkslandwirtschaftskammer namhaft gemachten Bezirksvertreter spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Der Bezirksvertreter hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  6. Absatz 6Der Obmann und sein Stellvertreter werden vom Vorstand aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Für einen Beschluss über die Abberufung des Obmannes oder seines Stellvertreters ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  7. Absatz 7Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Funktionsperiode

  1. Absatz einsDie Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer sowie des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes der Landwirtschaftskammer und die Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern und ihre Stellvertreter haben jedoch auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode der jeweils neuen Organe weiterzuführen.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer oder ein Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer oder sein Stellvertreter scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
    1. Litera a
      Verzicht,
    2. Litera b
      Abberufung,
    3. Litera c
      Ungültigerklärung der Wahl und
    4. Litera d
      Erlöschen des Mandates.
  4. Absatz 4Der Verzicht auf das Amt ist von einem Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses der Landwirtschaftskammer gegenüber dem Präsidenten, vom Präsidenten gegenüber dem Vizepräsidenten, vom Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer gegenüber seinem Stellvertreter und vom Stellvertreter gegenüber dem Obmann schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Kammeramt bzw. bei der jeweiligen Bezirksstelle des Kammeramtes unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.
  5. Absatz 5Ist der Vorstand oder der Kontrollausschuss der Landwirtschaftskammer, ein einzelnes Mitglied dieser Organe oder der Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt geschieden, so ist unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Vorzeitige Auflösung

  1. Absatz einsDie Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern können vor dem Ablauf der Funktionsperiode ihre Auflösung beschließen. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2Im Fall der vorzeitigen Auflösung eines der im Absatz eins, genannten Organe hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Kammeramt

  1. Absatz einsDie zur Erfüllung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach diesem Gesetz und der Satzung (Paragraph 19,) erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat das Kammeramt zu besorgen. Dieses wird unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (Paragraph 17,) geleitet.
  2. Absatz 2Dem Kammeramt obliegen insbesondere:
    1. Litera a
      die fachkundige Beratung der Mitglieder und die Erteilung von Auskünften an die Mitglieder,
    2. Litera b
      die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe,
    3. Litera c
      die Erstellung fachlicher Stellungnahmen oder Gutachten,
    4. Litera d
      die Vorbereitung und die Durchführung von Beschlüssen der Organe,
    5. Litera e
      die Erarbeitung von Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Interessenvertretung,
    6. Litera f
      die Verwaltung von Einrichtungen der Landwirtschaftskammer.
  3. Absatz 3Das Kammeramt ist nach fachlichen und organisatorischen Erfordernissen zu gliedern. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirkslandwirtschaftskammern erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat jeweils eine Bezirksstelle des Kammeramtes zu besorgen. Die nähere Zuweisung der zu besorgenden Aufgaben an die nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera h, vorgesehenen Organisationseinheiten obliegt dem Kammerdirektor.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Kammerdirektor

Der Kammerdirektor ist der Vorgesetzte aller Bediensteten des Kammeramtes und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Kammerdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes und der besonderen Einrichtungen der Landwirtschaftskammer mit beratender Stimme teilzunehmen. Falls ein Stellvertreter des Kammerdirektors bestellt wird, vertritt ihn dieser im Verhinderungsfall.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung

Die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes sind in einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung zu regeln.

§ 19

Text

4. Abschnitt
Satzung, besondere Einrichtungen

Paragraph 19,

Satzung

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat für sich und ihre Einrichtungen eine Satzung zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Litera a
      die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Organe,
    2. Litera b
      die Einberufung, die Leitung und die Durchführung der Sitzungen und die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen der Organe einschließlich der Ausschüsse,
    3. Litera c
      die Ausschüsse, ihre Funktionsperiode und Zusammensetzung, wobei vorzusehen ist, dass einem Ausschuss ein Obmann als Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglieder angehören und dass die Beschlüsse zumindest vom Obmann zu unterfertigen sind,
    4. Litera d
      den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten an die Organe sowie die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung an den Präsidenten und den Vizepräsidenten,
    5. Litera e
      die Vorschreibung und die Einhebung von Kostenbeiträgen nach Paragraph 27,, die sonstige finanzielle Gebarung und das Rechnungswesen der Landwirtschaftskammer,
    6. Litera f
      die Geschäftsführung der besonderen Einrichtungen der Landwirtschaftskammer und deren Vertretung nach außen,
    7. Litera g
      die Ausfertigung und Beurkundung der Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und sonstigen Schriftstücke und Mitteilungen der Organe,
    8. Litera h
      die Einrichtung des Kammeramtes und seine Gliederung, wobei insbesondere vorgesehen werden kann, dass bestimmte Beratungsangelegenheiten im Interesse der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit von einer Bezirksstelle bezirksübergreifend zu besorgen sind, sowie die Vertretungsbefugnisse der Kammerbediensteten.
  2. Absatz 2Die Satzung hat weiters nähere Bestimmungen über die Organisation der Bäuerinnen und die Tätigkeit der Ortsvertreter zu enthalten.
  3. Absatz 3In der Satzung kann ferner eine Schiedsstelle vorgesehen werden, der die Aufgabe zukommt, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Organen der Landwirtschaftskammer zu vermitteln und Lösungen vorzuschlagen. Gegebenenfalls sind die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle, die Art ihrer Bestellung und der Gang des Vermittlungsverfahrens zu regeln.
  4. Absatz 4Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Mitwirkung von Fachvereinen bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein (wie etwa einem Tierzucht-, Bienenzucht-, Molkerei-, Käserei-, Obstbau-, Gemüsebau- oder Forstverein, einem Vermieter- oder einem Maschinenring) bzw. mit einer land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein bzw. diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach den Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang stehen, und sich in den Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landwirtschaftskammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landwirtschaftskammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine (ihre) fachliche Führung sowie Gebarung kein Einwand besteht.
  2. Absatz 2Verträge nach Absatz eins, haben insbesondere genaue Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer und deren finanzielle und organisatorische Aspekte zu enthalten. Der Abschluss eines solchen Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Änderungen eines solchen Vertrages sind in den Landwirtschaftlichen Blättern zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat einen Vertrag nach Absatz eins, zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegt.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Ortsvertreter

  1. Absatz einsDie Vollversammlung kann nach Anhören des Vorstandes der betreffenden Bezirkslandwirtschaftskammer für eine Gemeinde ein Mitglied der Landwirtschaftskammer, das in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, für die Funktionsperiode der Organe der Bezirkslandwirtschaftskammer zum Ortsvertreter bestellen.
  2. Absatz 2Die Ortsvertreter haben die Aufgaben der Landwirtschaftskammer im örtlichen Bereich wahrzunehmen, bei Streitigkeiten von Mitgliedern zu vermitteln, Anliegen an die Organe der Bezirkslandwirtschaftskammer heranzutragen und die ihnen von Organen der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.
  3. Absatz 3Ortsvertreter, die ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, können von der Vollversammlung nach Anhören des Vorstandes der betreffenden Bezirkslandwirtschaftskammer abberufen werden.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Bäuerinnenorganisation

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat eine Organisation zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen einzurichten.
  2. Absatz 2Das Nähere über die Organisation, die Geschäftsführung und die Wahl der Organe der Bäuerinnenorganisation ist in der Satzung der Landwirtschaftskammer zu regeln.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer hat eine land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören an:
    1. Litera a
      der Präsident der Landwirtschaftskammer als Vorsitzender,
    2. Litera b
      zwei von der Landwirtschaftskammer zu entsendende Mitglieder und
    3. Litera c
      drei von der Landarbeiterkammer zu entsendende Mitglieder.
  3. Absatz 3Bei der Entsendung der Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und c ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verschiedenen Ausbildungszweige in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung vertreten sind. Eine wiederholte Entsendung ist zulässig.
  4. Absatz 4Für jedes der Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
  5. Absatz 5Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer; sie bleiben jedoch bis zur Entsendung neuer Mitglieder durch die neu gewählten Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Amt.
  6. Absatz 6Die Mitgliedschaft zum Ausschuss endet durch
    1. Litera a
      Tod,
    2. Litera b
      Ablauf der Funktionsdauer,
    3. Litera c
      Verzicht oder
    4. Litera d
      Abberufung.
    Im Bedarfsfall ist der Ausschuss durch Neuentsendung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  7. Absatz 7Ein Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Vorsitzenden unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  8. Absatz 8Die Mitglieder nach Absatz 2, Litera b und c können von der Stelle, die sie entsandt hat, abberufen werden, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
  9. Absatz 9Die Absatz 5 bis 8 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
  10. Absatz 10Der Ausschuss ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter des Amtes der Tiroler Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.
  11. Absatz 11Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied nach Absatz 2, Litera b und zwei Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach Absatz 2, Litera c, anwesend sind. An der Abstimmung können jeweils nur gleich viel Vertreter der Dienstgeber (Absatz 2, Litera a und b) und der Dienstnehmer (Absatz 2, Litera c,) teilnehmen. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  12. Absatz 12Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
    1. Litera a
      die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung,
    2. Litera b
      die Beiziehung von Sachverständigen oder sonstigen geeigneten Fachleuten mit beratender Stimme,
    3. Litera c
      die Aufnahme von Niederschriften,
    4. Litera d
      den Gang und das Ergebnis der Beratungen,
    5. Litera e
      die Abgabe der Stimmen,
    6. Litera f
      die Aufgaben und die Organisation der Geschäftsstelle sowie die Bestellung des Leiters der Geschäftsstelle,
    7. Litera g
      die Fertigung von Erledigungen und
    8. Litera h
      die Ermächtigung des Leiters der Geschäftsstelle zur selbstständigen Erledigungen von bestimmten, näher zu bezeichnenden Aufgaben.
    Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist im Bote für Tirol kundzumachen und überdies in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.
  13. Absatz 13Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Arbeitsplan und für das abgelaufene Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Der Arbeitsplan und der Tätigkeitsbericht sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  14. Absatz 14Die Kanzleigeschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen. Zu diesem Zweck hat die Landwirtschaftskammer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und Bediensteten zuzuweisen. Der Leiter der Geschäftsstelle ist vom Ausschuss zu bestellen.

§ 23

Text

5. Abschnitt
Finanzgebarung

Paragraph 23,

Gebarung der Landwirtschaftskammer

Die Gebarung der Landwirtschaftskammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Mittel der Landwirtschaftskammer

Die finanziellen Mittel der Landwirtschaftskammer werden aufgebracht durch:

  1. Litera a
    die Kammerumlage nach Paragraph 25 und die Beiträge nach Paragraph 26,,
  2. Litera b
    Kostenbeiträge nach Paragraph 27,,
  3. Litera c
    Zuwendungen und Kostenersätze des Landes Tirol,
  4. Litera d
    Zuschüsse des Bundes, der Fachvereine bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder sonstige Zuschüsse,
  5. Litera e
    Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, handelt,
  6. Litera f
    sonstige Einkünfte.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Umlage der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz einsDie Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,– Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf mit Beschluss der Vollversammlung bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit dies zur Deckung des Aufwandes der Landwirtschaftskammer erforderlich ist, wobei jedoch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2Grundlage des Hebesatzes ist:
    1. Litera a
      hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag und
    2. Litera b
      hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke jener besondere Messbetrag, der sich nach dem Grundsteuergesetz 1955 ergeben würde, wenn man das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewerten würde.
  3. Absatz 3Ein Hebesatz ist erstmals bei der Berechnung der Kammerumlage für den Erhebungszeitraum anzuwenden, der auf den Zeitpunkt seiner Festsetzung folgt. Er gilt für die nachfolgenden Erhebungszeiträume so lange weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz anzuwenden ist.
  4. Absatz 4Die Kammerumlage wird von den Abgabenbehörden des Bundes erhoben. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Grundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage sind die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, sowie die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
  6. Absatz 6Für die Entrichtung der Kammerumlage gilt das Grundsteuergesetz 1955 sinngemäß. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlage eine Einhebungsvergütung in der Höhe von 1,5 v. H. der an Kammerumlagen eingehobenen Beträge.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Beiträge an die Landwirtschaftskammer

  1. Absatz einsDie Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, für deren wirtschaftliche Einheiten kein Grundsteuermessbetrag besteht, sowie die Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und d haben Beiträge zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, haben hinsichtlich jener wirtschaftlichen Einheiten, für die kein Grundsteuermessbetrag besteht, als Beitrag den Grundbetrag nach Paragraph 25, Absatz eins, zu entrichten.
  3. Absatz 3Bei Verpachtung einer wirtschaftlichen Einheit unter Eheleuten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie ist der Beitrag nach Absatz eins, nur einmal zu entrichten.
  4. Absatz 4Die Höhe des Beitrages der Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und d ist unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang und die Leistungsfähigkeit der Mitglieder von der Vollversammlung so zu bestimmen, dass er mit der Höhe der Kammerumlage nach Paragraph 25, vergleichbar ist. Die Höhe des Beitrages für die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ergibt sich durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,2 v. T. nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg ihrer Dachorganisation eingehoben werden. Die Bemessungsgrundlage ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei der Dachorganisation jedoch ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz. Der jährliche Mindestbeitrag der Dachorganisation beträgt 25.000,– Euro.
  5. Absatz 5Die Beiträge sind vom Präsidenten spätestens bis 31. Jänner des folgenden Jahres mit Bescheid vorzuschreiben.
  6. Absatz 6Rückständige Beiträge sind auf Ersuchen des Präsidenten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, einzutreiben.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Kostenbeiträge

Die Landwirtschaftskammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen, insbesondere für Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, die Erstellung von Bau-, Betriebs- und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsbewertungen und Schätzgutachten, Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Erstellung und Änderung des Voranschlages

  1. Absatz einsDer Vorstand hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Absatz 2Der beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung unverzüglich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage des Voranschlages die Genehmigung versagt. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Voranschlag den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit oder der Ausgeglichenheit nicht entspricht.
  3. Absatz 3Der Vorstand ist berechtigt, den Voranschlag abzuändern, wenn sich dies im Lauf des Jahres als notwendig erweist. Eine solche Änderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der veranschlagte Betrag um höchstens 20 v. H. überschritten wird. Sind neue Ausgaben oder Überschreitungen von mehr als 20 v. H. erforderlich, so ist ein Nachtrag zum Voranschlag zu erstellen.
  4. Absatz 4Der Vorstand ist berechtigt, Einsparungen bei einzelnen Ansätzen des Voranschlages und allfällige Mehreinnahmen zugunsten anderer Ansätze des Sach- und Förderungsaufwandes umzuschichten.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Rechnungsabschluss

  1. Absatz einsNach dem Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand der Landwirtschaftskammer den Rechnungsabschluss über die Gebarung des abgelaufenen Jahres zu erstellen und bis spätestens 15. Dezember des folgenden Jahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Rechnungsabschluss ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Vollversammlung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Rechnungsabschluss den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Ausgeglichenheit entspricht.

§ 30

Text

2. Teil
Landarbeiterkammer

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 30,

Aufgaben der Landarbeiterkammer, Rechtspersönlichkeit

  1. Absatz einsDer Landarbeiterkammer obliegen die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Paragraph 2, unselbstständig tätigen Personen.
  2. Absatz 2Die Landarbeiterkammer hat unter Beachtung der allgemeinen Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Tirol ihre Mitglieder zu fördern, zu beraten sowie aus- und weiterzubilden.
  3. Absatz 3Aufgaben der Landarbeiterkammer sind insbesondere:
    1. Litera a
      die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder bei der Erlassung und Vollziehung der für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Rechtsvorschriften, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie durch die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Gutachten an die gesetzgebenden Körperschaften und an Organe der Vollziehung,
    2. Litera b
      die Einflussnahme auf dem Gebiet der Agrar-, Wirtschafts- , Tourismus-, Sozial-, Steuer-, Preis-, Ernährungs- und Handelspolitik sowie des land- und forstwirtschaftlichen Kredit-, Schätzungs-, Gebühren- und Tarifwesens, des land- und forstwirtschaftlichen Bau- und Siedlungswesens, der Raumordnung, des Natur- und Umweltschutzes, des Verkehrs- und Energiewesens,
    3. Litera c
      die Mitwirkung an der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in der Land- und Forstwirtschaft,
    4. Litera d
      die Ausübung des Rechts zur Entsendung von Dienstnehmervertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,
    5. Litera e
      die Mitwirkung an der Regelung der Dienstverhältnisse sowie der Abschluss von Kollektivverträgen mit kollektivvertragsfähigen Dienstgeberorganisationen,
    6. Litera f
      die Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und die Mitwirkung an der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und dienstnehmerschutzrechtlicher Vorschriften dergestalt, dass die Landarbeiterkammer befugt ist, die Besichtigung von Arbeitsstätten und von Dienst- und Werkswohnungen durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder durch sonstige Behörden anzuregen,
    7. Litera g
      die Schaffung von Einrichtungen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und ihrer Familien oder die Mitwirkung daran,
    8. Litera h
      die Einflussnahme auf die Gestaltung von Maßnahmen der sozialen Sicherheit zugunsten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen,
    9. Litera i
      die Beratung der kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Organe der betrieblichen Interessenvertretung sowie die Zusammenarbeit mit diesen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer,
    10. Litera j
      die Mitwirkung an der Erstellung der Arbeitsstatistik und an den Erhebungen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Mitglieder oder die Führung von Statistiken dieser Art durch die Landarbeiterkammer selbst,
    11. Litera k
      die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder,
    12. Litera l
      die Förderung der Lehr- und Berufsausbildung der Mitglieder,
    13. Litera m
      die Förderung der Verbesserung der Wohnungsverhältnisse ihrer Mitglieder,
    14. Litera n
      die Information und Beratung ihrer Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und kulturellen Fragen und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Behörden und Dienststellen,
    15. Litera o
      die Beratung ihrer Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und die Gewährung von Rechtsschutz insbesondere in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vertretung vor Gerichten; Rechtsschutz muss nicht oder nicht im vollen Umfang gewährt werden, wenn
      1. Ziffer eins
        diese Leistung insbesondere im Bewusstsein der Grund- oder Aussichtslosigkeit des Einschreitens offenbar mutwillig verlangt wird oder wenn das Einschreiten aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung aussichtslos scheint,
      2. Ziffer 2
        der Aufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg unverhältnismäßig hoch wäre oder
      3. Ziffer 3
        die Prozessführung im Einzelfall den von der Landarbeiterkammer zu wahrenden Interessen widersprechen würde,
    16. Litera p
      die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in allen sonstigen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft.
  4. Absatz 4Die Landarbeiterkammer kann sich zur Koordinierung und Durchsetzung ihrer Aufgaben mit gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.
  5. Absatz 5Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

  1. Absatz einsDie Aufgaben der Landarbeiterkammer sind im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen.
  3. Absatz 3Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind unabhängig davon, ob es sich um Angelegenheiten der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören jedenfalls zum eigenen Wirkungsbereich.

§ 32

Text

2. Abschnitt
Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer

Paragraph 32,

Mitglieder

  1. Absatz einsMitglieder der Landarbeiterkammer sind Personen, die in Tirol als Dienstnehmer oder Lehrlinge auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Dienstleistungen gegen Entgelt verrichten, und zwar unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf Hoheitsakt beruht, sowie die ehemaligen Dienstnehmer auf diesem Gebiet bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie in einem anderen Beruf hauptberuflich beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich solcher der Agrargemeinschaften, oder in der Jagd- und Fischereiwirtschaft,
    2. Litera b
      Dienstnehmer in Betrieben von Personen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,,
    3. Litera c
      sofern sich aus Litera j, nichts anderes ergibt, Dienstnehmer in Betrieben der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie in aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird,
    4. Litera d
      Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie regelmäßig, wenn auch nur geringfügig, Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten,
    5. Litera e
      Saison- und Gelegenheitsarbeiter (Taglöhner),
    6. Litera f
      Dienstnehmer von nach Paragraph 20, herangezogenen Fachvereinen bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    7. Litera g
      Dienstnehmer von gesetzlichen Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und sonstigen Interessen vertretenden juristischen Personen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sofern es sich nicht um Betriebe, Fonds und Anstalten handelt, deren überwiegende Tätigkeit nicht zur Land- und Forstwirtschaft zählt,
    8. Litera h
      Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Betriebszweigen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts,
    9. Litera i
      Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem wenn auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 5, der Landarbeitsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt wird,
    10. Litera j
      Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen Betrieben dauernd weniger als sechs Dienstnehmer beschäftigt sind,
    11. Litera k
      Personen, die als Dienstnehmer nach Litera a bis j zuletzt in Tirol Dienstleistungen verrichtet haben und nach einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung Leistungen beziehen,
    12. Litera l
      Personen, die als Dienstnehmer nach Litera a bis j in Tirol Dienstleistungen verrichtet haben und in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen oder den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst ableisten oder sich in Karenz befinden.
  2. Absatz 2Nicht Mitglieder der Landarbeiterkammer sind:
    1. Litera a
      die familieneigenen Dienstnehmer, das sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, die Eltern, die Großeltern und die Schwiegereltern des Betriebsinhabers, wenn sie in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind oder als solche in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen, und
    2. Litera b
      die mit behördlichen Aufgaben betrauten Dienstnehmer sowie Bedienstete des Bundes, des Landes und der Gemeinden einschließlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, es sei denn, dass sie regelmäßig, wenn auch nur geringfügig, auch eine Beschäftigung ausüben, die nach Absatz eins, die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer begründet.

§ 33

Text

Paragraph 33,

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz eins, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 34,, dass eine Mitgliedschaft vorliegt.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Paragraph 32, Absatz eins, weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 34,, dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Entscheidung über die Mitgliedschaft

Ist die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landarbeiterkammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Absatz einsDie Mitglieder der Landarbeiterkammer sind berechtigt,
    1. Litera a
      das aktive und das passive Wahlrecht für die Wahl der Organe der Landarbeiterkammer auszuüben und
    2. Litera b
      die Einrichtungen der Landarbeiterkammer in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der Landarbeiterkammer haben Anspruch auf fachliche Beratung und auf Auskunft über Angelegenheiten der Landarbeiterkammer.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind berechtigt, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landarbeiterkammer zu stellen, wenn diese von mindestens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Die Unterstützung hat durch die Angabe von Name, Geburtsdatum, Adresse und Datum der Unterstützung sowie die eigenhändige Unterschrift auf dem Antrag zu erfolgen. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren. Der Antragsteller hat den Antrag dem Präsidenten zu übermitteln. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag klar ersichtlich sein. Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach deren Einbringung zu behandeln. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, bis wann eine Entscheidung über den Antrag zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Das Recht nach Absatz eins, Litera b, steht auch den ehemaligen Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die aufgrund einer Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet nach einer gesetzlichen Pensionsversicherung Leistungen beziehen, und den Hinterbliebenen von Mitgliedern der Landarbeiterkammer, die nach einer gesetzlichen Pensionsversicherung Leistungen beziehen, zu.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der Landarbeiterkammer sind verpflichtet, die jeweiligen Kammerumlagen zu entrichten.
  6. Absatz 6Die Mitglieder haben die für die Mitgliedschaft maßgebenden Voraussetzungen oder deren Änderung der Landarbeiterkammer unverzüglich mitzuteilen.

§ 36

Text

3. Abschnitt
Organe der Landarbeiterkammer, Kammeramt

Paragraph 36,

Organe

Organe der Landarbeiterkammer sind:

  1. Litera a
    die Vollversammlung,
  2. Litera b
    der Vorstand,
  3. Litera c
    der Präsident,
  4. Litera d
    der Kontrollausschuss.

§ 37

Text

Paragraph 37,

Vollversammlung

  1. Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus 14 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder der Vollversammlung führen während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“.
  2. Absatz 2Der Vollversammlung obliegen:
    1. Litera a
      die Wahl und die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes,
    2. Litera b
      die Erlassung der Satzung nach Paragraph 46 und deren Änderung,
    3. Litera c
      die Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich,
    4. Litera d
      die Erlassung der Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung nach Paragraph 45,,
    5. Litera e
      die Genehmigung der Bestellung des Kammerdirektors,
    6. Litera f
      die Genehmigung der Berichte der Organe und des Kammerdirektors,
    7. Litera g
      die Entscheidung über den Beitritt zu einer Dachorganisation nach Paragraph 30, Absatz 4,,
    8. Litera h
      die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage nach Paragraph 51, sowie von Kostenbeiträgen nach Paragraph 52,,
    9. Litera i
      die Beschlussfassung über den Voranschlag nach Paragraph 53 und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses nach Paragraph 54,,
    10. Litera j
      die Beschlussfassung in Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich der Vollversammlung übertragen sind,
    11. Litera k
      die Namhaftmachung der Bezirksvertreter und ihrer Stellvertreter (Paragraph 13, Absatz 5,).
  3. Absatz 3Die Vollversammlung kann nach Maßgabe der Satzung (Paragraph 46,) zur Beratung und Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen.
  4. Absatz 4Der Präsident hat die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat die Vollversammlung überdies dann einzuberufen, wenn dies wenigstens vier Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beantragen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
  5. Absatz 5Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn dies der Präsident oder wenigstens ein Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt und die Vollversammlung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  6. Absatz 6Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  7. Absatz 7Für einen Beschluss über die Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines anderen Mitgliedes des Vorstandes ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch eine solche Abberufung wird die Ausübung des Mandates in der Vollversammlung nicht berührt.
  8. Absatz 8Die nach Absatz 2, Litera h, festgesetzten Kostenbeiträge sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Vorstand

  1. Absatz einsDer Vorstand der Landarbeiterkammer besteht aus:
    1. Litera a
      dem Präsidenten,
    2. Litera b
      dem Vizepräsidenten und
    3. Litera c
      drei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die weiteren Mitglieder nach Absatz eins, Litera c, sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise sind Ersatzmitglieder zu wählen, die die weiteren Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung zu vertreten haben.
  3. Absatz 3Dem Vorstand obliegen:
    1. Litera a
      die Vorbereitung der Beratungen in der Vollversammlung und der dort zu fassenden Beschlüsse,
    2. Litera b
      die Entscheidung in Personalangelegenheiten,
    3. Litera c
      die Ausübung des Rechtes zur Entsendung von Vertretern in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,
    4. Litera d
      die Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten, die durch Rechtsvorschriften ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind,
    5. Litera e
      die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Präsidenten zugewiesen sind.
  4. Absatz 4Der Präsident hat den Vorstand nach Bedarf zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vom Präsidenten festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
  5. Absatz 5Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident als Vorsitzender sowie mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Präsident, Vizepräsident

  1. Absatz einsDer Präsident der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen.
  2. Absatz 2Dem Präsidenten obliegen:
    1. Litera a
      die Leitung der Landarbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes sowie die Vertretung der Landarbeiterkammer nach außen,
    2. Litera b
      die Festsetzung der Tagesordnung, die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes,
    3. Litera c
      die Berichterstattung an die Vollversammlung und den Vorstand,
    4. Litera d
      die Entscheidung in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn dieser nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die Gefahr besteht, dass eine Frist versäumt wird,
    5. Litera e
      die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie in Verwaltungsverfahren,
    6. Litera f
      die Besorgung der Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, soweit nichts anderes bestimmt ist,
    7. Litera g
      der Abschluss von Kollektivverträgen.
  3. Absatz 3Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss der Vollversammlung oder des Vorstandes ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer überschreitet, oder einen erheblichen Nachteil für die Landarbeiterkammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er binnen zwei Wochen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.
  4. Absatz 4Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle rechtsverbindlichen Schriftstücke gemeinsam mit dem Kammerdirektor.
  5. Absatz 5Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten. Zudem kann sich der Präsident bei der Besorgung bestimmter Aufgaben vom Kammerdirektor oder von einem anderen Bediensteten des Kammeramtes vertreten lassen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Kontrollausschuss

  1. Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontrollausschuss zu wählen.
  2. Absatz 2Der Kontrollausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Jeder in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppe steht mindestens ein Mitglied zu. Der Kontrollausschuss kann Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen zur Beratung beiziehen.
  3. Absatz 3Der Präsident und der Kammerdirektor sowie die von ihnen ausdrücklich beauftragten Kammerbediensteten haben dem Kontrollausschuss auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Überprüfung nach Absatz eins, erforderlich sind. Gegenüber dem Kontrollausschuss gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 56, nicht.
  4. Absatz 4Der Präsident hat den Kontrollausschuss zur ersten Sitzung einzuberufen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Der Kontrollausschuss hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zu wählen. Der Vorsitzende darf nicht der gleichen Wählergruppe angehören, der der Präsident zugerechnet wird, es sei denn, dass nur eine Wählergruppe in der Vollversammlung vertreten ist.
  5. Absatz 5Der Vorsitzende hat den Kontrollausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind unter Bekanntgabe der vom Vorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Absatz 7Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Präsidenten in einem Bericht bekannt zu geben. Dieser hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme zugleich mit dem Rechnungsabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Funktionsperiode

  1. Absatz einsDie Funktionsperiode der Vollversammlung, des Vorstandes und des Kontrollausschusses der Landarbeiterkammer beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des jeweils neu gewählten Organs.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter haben jedoch auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neuen Vorstandes weiterzuführen.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:
    1. Litera a
      Verzicht,
    2. Litera b
      Abberufung,
    3. Litera c
      Ungültigerklärung der Wahl und
    4. Litera d
      Erlöschen des Mandates.
  4. Absatz 4Der Verzicht auf das Amt ist von einem Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses der Landarbeiterkammer gegenüber dem Präsidenten und vom Präsidenten gegenüber dem Vizepräsidenten schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Kammeramt unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.
  5. Absatz 5Ist der Vorstand oder der Kontrollausschuss oder ein einzelnes Mitglied dieser Organe vorzeitig aus dem Amt geschieden, so ist unverzüglich die Nachwahl durchzuführen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Vorzeitige Auflösung

  1. Absatz einsDie Vollversammlung der Landarbeiterkammer kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode ihre Auflösung beschließen. Zu einem solchen Beschluss ist die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2Im Fall der vorzeitigen Auflösung hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Kammeramt

  1. Absatz einsDie zur Erfüllung der Aufgaben der Landarbeiterkammer nach diesem Gesetz und der Satzung (Paragraph 46,) erforderlichen fachlichen und administrativen Tätigkeiten hat das Kammeramt zu besorgen. Dieses wird unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (Paragraph 44,) geleitet.
  2. Absatz 2Dem Kammeramt obliegen insbesondere:
    1. Litera a
      die fachkundige Beratung der Mitglieder und die Erteilung von Auskünften an die Mitglieder,
    2. Litera b
      die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe,
    3. Litera c
      die Erstellung fachlicher Stellungnahmen oder Gutachten,
    4. Litera d
      die Vorbereitung und die Durchführung von Beschlüssen der Organe,
    5. Litera e
      die Erarbeitung von Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Interessenvertretung,
    6. Litera f
      die Verwaltung von Einrichtungen der Landarbeiterkammer.
  3. Absatz 3Das Kammeramt ist nach fachlichen und organisatorischen Erfordernissen zu gliedern. Die nähere Zuweisung der zu besorgenden Aufgaben an die nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera h, vorgesehenen Organisationseinheiten obliegt dem Kammerdirektor.

§ 44

Text

Paragraph 44,

Kammerdirektor

Der Kammerdirektor ist der Vorgesetzte aller Bediensteten des Kammeramtes und befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Kammerdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes der Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teilzunehmen. Falls ein Stellvertreter des Kammerdirektors bestellt wird, vertritt ihn dieser im Verhinderungsfall.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung

Die Rechte und Pflichten der Bediensteten des Kammeramtes sind in einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung zu regeln.

§ 46

Text

4. Abschnitt
Satzung, besondere Einrichtungen

Paragraph 46,

Satzung, besondere Einrichtungen

  1. Absatz einsDie Landarbeiterkammer hat für sich und ihre Einrichtungen eine Satzung zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. Litera a
      die Aufgabenverteilung auf die einzelnen Organe,
    2. Litera b
      die Einberufung, die Leitung und die Durchführung der Sitzungen, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen der Organe einschließlich der Ausschüsse,
    3. Litera c
      die Ausschüsse, ihre Funktionsperiode und Zusammensetzung, wobei vorzusehen ist, dass einem Ausschuss ein Obmann als Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglieder angehören und dass die Beschlüsse zumindest vom Obmann zu unterfertigen sind,
    4. Litera d
      den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten an die Organe sowie die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung an den Präsidenten und den Vizepräsidenten,
    5. Litera e
      die Vorschreibung und die Einhebung von Kostenbeiträgen nach Paragraph 52,, die finanzielle Gebarung und das Rechnungswesen der Landarbeiterkammer,
    6. Litera f
      die Geschäftsführung der besonderen Einrichtungen der Landarbeiterkammer und deren Vertretung nach außen,
    7. Litera g
      die Ausfertigung und Beurkundung der Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und sonstigen Schriftstücke und Mitteilungen der Organe,
    8. Litera h
      die Einrichtung des Kammeramtes und seine Gliederung sowie die Vertretungsbefugnisse der Kammerbediensteten.
  2. Absatz 2Die Satzung hat weiters nähere Bestimmungen über die Aufgaben der Bezirksvertreter und der Ortsvertreter sowie über alle weiteren Einrichtungen der Landarbeiterkammer zu enthalten.
  3. Absatz 3In der Satzung kann ferner eine Schiedsstelle vorgesehen werden, der die Aufgabe zukommt, bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Organen der Landarbeiterkammer zu vermitteln und Lösungen vorzuschlagen. Gegebenenfalls sind die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle, die Art ihrer Bestellung und der Gang des Vermittlungsverfahrens zu regeln.
  4. Absatz 4Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung nicht gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Mitwirkung von Fachvereinen bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  1. Absatz einsDie Landarbeiterkammer kann mit einem land- und forstwirtschaftlichen Fachverein bzw. mit einer land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft einen Vertrag über die Mitwirkung an der Besorgung ihrer Aufgaben abschließen, wenn dieser Fachverein bzw. diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach den Satzungen Aufgaben besorgt, die mit denen der Landarbeiterkammer im Zusammenhang stehen, und sich in den Satzungen der fachlichen Aufsicht der Landarbeiterkammer und des Landes Tirol unterstellt und sich insbesondere verpflichtet, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter der Landarbeiterkammer zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen sowie der Landarbeiterkammer die hierüber aufgenommenen Niederschriften und alle gedruckten Veröffentlichungen vorzulegen, und wenn gegen seine (ihre) fachliche Führung sowie Gebarung kein Einwand besteht.
  2. Absatz 2Verträge nach Absatz eins, haben insbesondere genaue Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Landarbeiterkammer und deren finanzielle und organisatorische Aspekte zu enthalten. Der Abschluss eines solchen Vertrages und dessen wesentlicher Inhalt sowie wesentliche Änderungen eines solchen Vertrages sind in den Landwirtschaftlichen Blättern zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Die Landarbeiterkammer hat einen Vertrag nach Absatz eins, zu kündigen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegt.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Ortsvertreter

  1. Absatz einsDie Vollversammlung kann für eine Gemeinde ein Mitglied der Landarbeiterkammer, das in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, für die Funktionsperiode der Vollversammlung zum Ortsvertreter bestellen.
  2. Absatz 2Die Ortsvertreter haben die Aufgaben der Landarbeiterkammer im örtlichen Bereich wahrzunehmen, bei Streitigkeiten von Mitgliedern zu vermitteln, Anliegen an die Organe der Landarbeiterkammer heranzutragen und die ihnen von Organen der Landarbeiterkammer übertragenen Aufgaben zu besorgen.
  3. Absatz 3Ortsvertreter, die ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen, können von der Vollversammlung abberufen werden.

§ 49

Text

5. Abschnitt
Finanzgebarung

Paragraph 49,

Gebarung der Landarbeiterkammer

Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.

§ 50

Text

Paragraph 50,

Mittel der Landarbeiterkammer

Die finanziellen Mittel der Landarbeiterkammer werden aufgebracht durch:

  1. Litera a
    die Kammerumlage nach Paragraph 51,,
  2. Litera b
    Kostenbeiträge nach Paragraph 52,,
  3. Litera c
    Zuwendungen und Kostenersätze des Landes Tirol,
  4. Litera d
    Zuschüsse des Bundes, der Fachvereine bzw. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder sonstige Zuschüsse,
  5. Litera e
    Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen, sofern es sich nicht um Veranstaltungen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, handelt,
  6. Litera f
    sonstige Einkünfte.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Umlage der Landarbeiterkammer

  1. Absatz einsDie Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach Paragraph 32, zu entrichten. Sie besteht in einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage. Die Umlage darf 1 v. H. der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung zur Entrichtung der Kammerumlage sind ausgenommen:
    1. Litera a
      Dienstnehmer, die sich als Lehrling oder in sonstiger Weise nach dem Tiroler land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 32, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach anderen Ausbildungsvorschriften in der Berufsausbildung befinden,
    2. Litera b
      die Mitglieder nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera k und l.
  3. Absatz 3Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen Mitglieder die Kammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
  4. Absatz 4Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung betrauten Sozialversicherungsträger haben die Kammerumlage für die bei ihnen versicherten Mitglieder von den Dienstgebern einzuheben und an die Landarbeiterkammer abzuführen. Im Übrigen gelten für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Kammerumlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Paragraphen 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,).
  5. Absatz 5Die Kammerumlage von Mitgliedern, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist von den Dienstgebern unmittelbar an die Landarbeiterkammer abzuführen.
  6. Absatz 6Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger, im Fall des Absatz 5, an die Landarbeiterkammer, ist die im Abzugsweg eingehobene Kammerumlage ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugsweg eingehoben, wenn dem Dienstnehmer ein um die Kammerumlage reduzierter Lohn oder ein um die Kammerumlage reduziertes Gehalt ausgezahlt wird.
  7. Absatz 7Den Sozialversicherungsträgern gebührt für die Mitwirkung bei der Einhebung der Kammerumlage eine Vergütung im Sinn des Paragraph 82, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Kostenbeiträge

Die Landarbeiterkammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Erstellung und Änderung des Voranschlages

  1. Absatz einsDer Vorstand hat für jedes Kalenderjahr bis spätestens 30. November des vorangehenden Jahres einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr zu erstellen und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Absatz 2Der beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung unverzüglich zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach der Vorlage dem Voranschlag die Genehmigung versagt. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn der Voranschlag den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit oder der Ausgeglichenheit nicht entspricht.
  3. Absatz 3Der Vorstand ist berechtigt, den Voranschlag abzuändern, wenn sich dies im Lauf des Jahres als notwendig erweist. Eine solche Änderung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der veranschlagte Betrag um höchstens 20 v. H. überschritten wird. Sind neue Ausgaben oder Überschreitungen von mehr als 20 v. H. erforderlich, so ist ein Nachtrag zum Voranschlag zu erstellen.
  4. Absatz 4Der Vorstand ist berechtigt, Einsparungen bei einzelnen Ansätzen des Voranschlages und allfällige Mehreinnahmen zugunsten anderer Ansätze des Sach- und Förderungsaufwandes umzuschichten.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Rechnungsabschluss

  1. Absatz einsNach dem Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand den Rechnungsabschluss über die Gebarung des abgelaufenen Jahres zu erstellen und bis spätestens 15. Dezember des folgenden Jahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Rechnungsabschluss ist unverzüglich nach der Genehmigung durch die Vollversammlung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Rechnungsabschluss den Erfordernissen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Ausgeglichenheit entspricht.

§ 55

Text

3. Teil
Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 55,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer sind Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      zum Zweck der Feststellung der Mitgliedschaft und zur Führung von Mitglieder- und Wählerverzeichnissen von den Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankverbindungsdaten, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Daten über Wohnverhältnisse, Betriebsdaten, Grundflächengrößen, Daten über Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse, sowie Daten über Eigentums-, Pacht-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussverhältnisse,
    2. Litera b
      zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach Litera a,, Lichtbilder, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion,
    3. Litera c
      zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,
      1. Ziffer eins
        von Mitgliedern: Daten nach Litera a,, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung,
      2. Ziffer 2
        von den Einrichtungen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 4, Litera b und 30 Absatz 3, Litera g,, den Dachorganisationen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 5 und 30 Absatz 4 und den Fachvereinen im Sinn der Paragraphen 20 und 47: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten,
      3. Ziffer 3
        von den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach Ziffer 2,, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgeber der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
    4. Litera d
      zur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach Litera a und Litera b,, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen Daten nach den Absatz 2, übermitteln an:
    1. Litera a
      die Einrichtungen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 4, Litera b und 30 Absatz 3, Litera g,, die Dachorganisationen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 5 und 30 Absatz 4,, die Fachvereine im Sinn der Paragraphen 20 und 47, die Bäuerinnenorganisation im Sinn des Paragraph 22,, die anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Unterstützungsleistung beteiligt sind, und an die Dienstgeber der Mitglieder, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind,
    2. Litera b
      das Arbeitsmarktservice, das Amt der Landesregierung, die landesgesetzlich eingerichteten ausgegliederten Rechtsträger, die Gemeinden, die land- und forstwirtschaftlichen gesetzlichen Interessenvertretungen der anderen Länder und deren Dachorganisationen, die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und die Abgabenbehörden des Bundes, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind.
  4. Absatz 4Die Organe des Landes Tirol, der Gemeinden und der landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Organe des Bundes und die bundesgesetzlich eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts haben auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte jeweils eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Absatz 2, genannten Zwecke darstellt.
  5. Absatz 5Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera a,, Litera b und Litera d, sowie von den Dienstgebern der Mitglieder nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, sind spätestens ein Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft zu löschen. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera c, sind nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Aufbewahrungsfrist zu anonymisieren. Personenbezogene Daten nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, sowie Daten der Ansprechpersonen nach Absatz 2, Litera b, Ziffer 3, sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6Die nach Absatz eins, Verantwortlichen sind berechtigt, mit Einrichtungen im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 4, Litera b und 30 Absatz 3, Litera g,, den Dachorganisationen im Sinne der Paragraphen eins, Absatz 5 und 30 Absatz 4 und den Fachvereinen im Sinne der Paragraphen 20 und 47 zur Vollziehung ihres gesetzlichen Auftrags sowie der ihnen übertragenen hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol einen Datenverbund einzurichten. Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben den jeweiligen Datenverbund als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Absatz 8, der Datenschutz-Grundverordnung zu betreiben.
  7. Absatz 7Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  8. Absatz 8Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Verschwiegenheitspflicht, Befangenheit

Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen, sofern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht ohnehin anzuwenden ist, sinngemäß.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Kundmachungen

  1. Absatz einsDie Satzungen, Verordnungen und Richtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern oder, wenn ein größerer Personenkreis betroffen ist, im Bote für Tirol kundzumachen.
  2. Absatz 2Kundmachungen in den Landwirtschaftlichen Blättern treten, sofern in der kundzumachenden Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe der Landwirtschaftlichen Blätter in Kraft.

§ 58

Text

2. Abschnitt
Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer

Paragraph 58,

Zusammenarbeit, Landwirtschaftstag

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben hinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in Tirol, insbesondere im Hinblick auf die Besorgung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz 3,, zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2Die Landwirtschaftkammer und die Landarbeiterkammer haben jährlich einen Landwirtschaftstag zu organisieren, zu dem die Mitglieder der Vollversammlungen beider Kammern zu laden sind.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Gegenseitige Information, Präsidiale

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben sich im Rahmen der Zusammenarbeit nach Paragraph 58, Absatz eins, gegenseitig zu informieren.
  2. Absatz 2Die Präsidenten und die Vizepräsidenten beider Kammern bilden die Präsidiale und haben sich bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, zu einem Informationsaustausch zu treffen. Die Kammerdirektoren beider Kammern sind berechtigt, an den Sitzungen der Präsidiale mit beratender Stimme teilzunehmen.
  3. Absatz 3Die Einladung zu den Sitzungen der Präsidiale erfolgt durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer schriftlich unter Bekanntgabe der von ihm festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt der Präsident der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung der Präsident der Landarbeiterkammer.

§ 60

Text

Paragraph 60,

Gemeinsame Ausschüsse

  1. Absatz einsDie Präsidiale kann zur Beratung von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer obliegenden gemeinsamen Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen.
  2. Absatz 2Die Präsidiale hat die Mitglieder dieser Ausschüsse jeweils auf Vorschlag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer beziehungsweise der Landarbeiterkammer aus den Mitgliedern der Vollversammlung der beiden Kammern zu bestellen.

§ 61

Text

3. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 61,

Allgemeines

Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahin auszuüben, dass die Kammern bei der Besorgung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich dieses Gesetz, die Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die Satzungen sowie überhaupt die Rechtsordnung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit einhalten.

§ 62

Text

Paragraph 62,

Aufsichtsmittel

  1. Absatz einsDie Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch:
    1. Litera a
      die Genehmigung von Beschlüssen, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist,
    2. Litera b
      die Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen von Organen einer Kammer, die gegen dieses Gesetz, gegen Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder gegen die Satzung verstoßen,
    3. Litera c
      die Ungültigerklärung von Wahlen zum Präsidenten, zum Vizepräsidenten oder zum sonstigen Mitglied eines Vorstandes einer Kammer sowie in einen Ausschuss von Amts wegen oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war; ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden,
    4. Litera d
      die Auflösung der Vollversammlung einer Kammer, wenn diese trotz wiederholter Mahnung die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, wiederholt ihren Wirkungsbereich überschreitet, wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder sich beharrlich weigert, von der Landesregierung festgestellte Missstände, aufgrund deren die Erfüllung der der Kammer obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet scheint, abzustellen, erforderlichenfalls auch durch die Abwahl eines Organs.
  2. Absatz 2Die Entscheidungen der Landesregierung nach Absatz eins, haben mit Bescheid zu erfolgen.
  3. Absatz 3In den aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der jeweiligen Kammer Parteistellung zu. Wird ein Beschluss nach Absatz eins, Litera b, aufgehoben, so ist das betreffende Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.
  4. Absatz 4Im Fall der Auflösung der Vollversammlung einer Kammer hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Auskunfts- und Ladungspflicht

Die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach Paragraph 61, erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung der beiden Kammern in gleicher Weise wie die Mitglieder zu laden.

§ 64

Text

römisch II. Hauptstück
Bestimmungen über die Wahlen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 64,

Grundsätze

  1. Absatz einsDie direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und die Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt.
  2. Absatz 2Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlungen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer bildet das Gebiet des Landes Tirol einen Wahlkreis.
  3. Absatz 3Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck bildet das Gebiet der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt, für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, einen Wahlkreis.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Wahlausschreibung

  1. Absatz einsDie Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Bote für Tirol auszuschreiben. Der Auszählungstag darf nicht mehr als acht Wochen vor und nicht mehr als acht Wochen nach dem Ablauf von sechs Jahren nach dem letzten Auszählungstag liegen. Die Wahlausschreibung ist überdies auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.
  2. Absatz 2In der Wahlausschreibung ist der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
  3. Absatz 3Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem Auszählungstag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Auszählungstag voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung den Auszählungstag auf Antrag der zuständigen Wahlkommission durch Kundmachung im Bote für Tirol auf einen anderen Tag verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die zuständige Wahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Wahlleiter im Bote für Tirol kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen. Absatz eins, dritter Satz gilt im Fall der Verschiebung des Auszählungstages sinngemäß.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Aktives Wahlrecht

  1. Absatz einsZur Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind die im Paragraph 4, genannten Mitglieder wahlberechtigt; soweit es sich um natürliche Personen handelt, müssen sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 2Zur Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind die im Paragraph 32, genannten Mitglieder wahlberechtigt, sofern sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Absatz 3Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die genannten Personen in den jeweiligen Bezirken ihren Hauptwohnsitz haben müssen.
  4. Absatz 4Die Voraussetzungen nach den Absatz eins,, 2 und 3 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.
  5. Absatz 5Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine zur Vertretung nach außen befugte Person oder durch einen von dieser schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht darf auch dann nur einmal ausgeübt werden, wenn mehrere Personen zur Vertretung nach außen befugt sind. Handelt es sich bei einem Mitglied nach Paragraph 4, um eine Personenmehrheit, so ist jede Person wahlberechtigt.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Passives Wahlrecht

  1. Absatz einsIn die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und in den Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer sind alle nach Paragraph 66, Absatz eins, bzw. Absatz 3, wahlberechtigten Personen wählbar, die am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt oder gleichzustellen sind, besitzen. Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung wählbar, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht offensichtlich nur vorübergehend ist.
  2. Absatz 2In die Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind alle nach Paragraph 66, Absatz 2, wahlberechtigten Personen wählbar, die am Stichtag die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Verträgen oder Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt oder gleichzustellen sind, besitzen und mindestens zwei Saisonen unselbstständig eine Tätigkeit im Sinn des Paragraph 32, ausgeübt haben.
  3. Absatz 3Bei juristischen Personen sind nur Personen wählbar, die zur Vertretung nach außen befugt sind. Die Wählbarkeit ist nicht an jene Person gebunden, die das Wahlrecht ausübt.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Wahlausschließungsgründe

Vom Wahlrecht nach den Paragraphen 66 und 67 ist ausgeschlossen, wer nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, Landesgesetzblatt Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.

§ 69

Text

2. Abschnitt
Wahlkommissionen

Paragraph 69,

Wahlkommissionen, Aufgaben

  1. Absatz einsEs ist je eine Wahlkommission zu bilden:
    1. Litera a
      zur Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern (Wahlkommission Landwirtschaftskammer) und
    2. Litera b
      zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (Wahlkommission Landarbeiterkammer).
    Die Wahlkommissionen haben ihren Sitz am Sitz jener Kammer, der die Beisitzer angehören (Paragraph eins, Absatz 6, zweiter Satz, Paragraph 30, Absatz 5, zweiter Satz). Sie bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen im Amt.
  2. Absatz 2Den Wahlkommissionen obliegen:
    1. Litera a
      die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und
    2. Litera b
      die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.
  3. Absatz 3Der Wahlleiter hat neben den ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten sowie deren Beschlüsse durchzuführen. Der Wahlleiter hat weiters alle ihm durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen.
  4. Absatz 4Den Wahlkommissionen und den Wahlleitern sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von jener Kammer zur Verfügung zu stellen, der die Beisitzer angehören.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Mitglieder der Wahlkommissionen

  1. Absatz einsDie Wahlkommission Landwirtschaftskammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Wahlleiter und neun Beisitzern, die der Wahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer zu bestellen hat.
  2. Absatz 2Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Weiters hat der Wahlleiter für jeden Beisitzer aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben wahlwerbenden Gruppe namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.
  3. Absatz 3Die Wahlkommission Landarbeiterkammer besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung sein muss, als Wahlleiter und drei Beisitzern, die der Wahlleiter aus dem Kreis der wahlberechtigten Mitglieder der Landarbeiterkammer zu berufen hat. Für die Bestellung der Stellvertreter und der Ersatzmitglieder gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme und Ausübung jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei Vorliegen eines gerechtfertigten Entschuldigungsgrundes.
  5. Absatz 5Die Beisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.
  6. Absatz 6Bis zur Bildung der Wahlkommissionen hat der jeweilige Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlkommission gebildet ist, dieser seine bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen.

§ 71

Text

Paragraph 71,

Namhaftmachung der Beisitzer

  1. Absatz einsDie verhältnismäßige Verteilung der Beisitzer auf die wahlwerbenden Gruppen für die jeweilige Wahlkommission hat die Landesregierung nach der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer ermittelten Stärke festzusetzen und zugleich mit der Wahlausschreibung kundzumachen.
  2. Absatz 2Ergeben sich aufgrund einer Änderung der Bezeichnung von wahlwerbenden Gruppen Zweifel über deren Wesensgleichheit, so entscheidet die Landesregierung nach Anhören der wahlwerbenden Gruppen, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen dazu zu äußern haben.
  3. Absatz 3Spätestens am zehnten Tag nach der Ausschreibung der Wahlen haben die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer vertretenen wahlwerbenden Gruppen der Landesregierung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder wahlberechtigte Personen vorzuschlagen. Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Hat der Wahlleiter Zweifel, ob diejenigen, die den Vorschlag einbringen, die wahlwerbende Gruppe vertreten, so hat er, falls der Vorschlag nicht bereits von 20 Wahlberechtigten unterschrieben ist, diejenigen, die den Vorschlag eingebracht haben, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen entsprechend zu ergänzen.
  5. Absatz 5Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer oder Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so hat der Wahlleiter die erforderliche Anzahl von Beisitzern und Ersatzmitgliedern nach freiem Ermessen zu bestellen.
  6. Absatz 6Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie wiederholt ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge zu erstatten.
  7. Absatz 7Der Wahlleiter hat die Namen der Mitglieder der jeweiligen Wahlkommission im Bote für Tirol kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Vertrauenspersonen

  1. Absatz einsHat eine wahlwerbende Gruppe nach Paragraph 71, Absatz eins, keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, eine wahlberechtigte Person als Vertrauensperson in die jeweilige Wahlkommission zu entsenden.
  2. Absatz 2Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Paragraph 71, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Beschlussfähigkeit der Wahlkommissionen, Niederschriften

  1. Absatz einsDie Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Wahlleiter oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
  2. Absatz 2Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  3. Absatz 3Wenn die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung insbesondere am Auszählungstag nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder wenn sie während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Dies gilt jedoch nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.
  4. Absatz 4Über die Sitzungen der Wahlkommissionen sind Niederschriften aufzunehmen, die wenigstens zu enthalten haben:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Ortes und den Tag der Sitzung,
    2. Litera b
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission sowie der Vertrauenspersonen,
    3. Litera c
      Beginn und Ende der Sitzung,
    4. Litera d
      die Beschlüsse, die in der Sitzung gefasst wurden.
  5. Absatz 5Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Konstituierung der Wahlkommissionen

  1. Absatz einsDie Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im Paragraph 71, Absatz 3, genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.

§ 74a

Text

Paragraph 74 a,

Besondere Bestimmungen zum Gesundheitsschutz

  1. Absatz einsHerrschen zumindest in einem Wahlkreis außerordentliche Umstände, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann, so kann die jeweilige Wahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz insbesondere bei der Durchführung ihrer Sitzungen unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
  2. Absatz 2Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
    1. Litera a
      gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. Litera b
      ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. Litera c
      sind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. Litera d
      können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,
    5. Litera e
      ist das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht nicht in die Hand des Vorsitzenden abzulegen, sondern durch das Heben der rechten Hand zu bekräftigen.

§ 75

Text

3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten, Teilnahme an der Wahl

Paragraph 75,

Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsDie Wahlberechtigten der Landwirtschaftskammer und die Wahlberechtigten der Landarbeiterkammer bilden im Wahlkreis für die Wahlen in die Vollversammlung der jeweiligen Kammer je einen Wahlkörper (Wahlkörper Landwirtschaftskammer und Wahlkörper Landarbeiterkammer). Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern bilden die Wahlberechtigten in den im Paragraph 64, Absatz 3, genannten Wahlkreisen jeweils einen Wahlkörper (Wahlkörper Bezirkslandwirtschaftskammer).
  2. Absatz 2Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Wählerverzeichnisse für den Wahlkörper Landwirtschaftskammer und die Wahlkörper Bezirkslandwirtschaftskammern anzulegen. Der Präsident der Landarbeiterkammer hat das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper Landarbeiterkammer anzulegen. Für die Wahlberechtigten eines jeden Wahlkörpers ist ein eigenes, nach Gemeinden und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet gegliedertes, Wählerverzeichnis anzulegen.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Ort der Eintragung

  1. Absatz einsJeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Hat eine wahlberechtigte natürliche Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist sie in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes in Betracht kommt.
  2. Absatz 2Die wahlberechtigten Vertreter juristischer Personen oder von Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes in Betracht kommt. Kann danach keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Gemeinde vorgenommen werden, so ist der wahlberechtigte Vertreter unter jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
  3. Absatz 3Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in ein Wählerverzeichnis desselben Wahlkörpers eingetragen sein.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Kundmachung der Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsAm einundzwanzigsten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer die Wählerverzeichnisse durch fünf Werktage, mit Ausnahme des Samstages, in einem allgemein zugänglichen Raum am Sitz der Kammer, der Präsident der Landwirtschaftskammer darüber hinaus auch bei jeder Bezirksstelle, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Auflegung in Papierform ist die Bereitstellung eines automationsunterstützt geführten Wählerverzeichnisses gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben die Auflegung der Wählerverzeichnisse vor dem Beginn des Einsichtszeitraumes in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Beginn und das Ende des Einsichtszeitraums, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen, sowie eine Information über die Bestimmungen des Paragraph 78, zu enthalten.
  3. Absatz 3Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen auf seine Kosten herstellen.
  4. Absatz 4Nach der Auflegung dürfen im Wählerverzeichnis Änderungen nur mehr im Weg eines Berichtigungsverfahrens vorgenommen werden. Schreibfehler können jedoch jederzeit berichtigt werden.
  5. Absatz 5Der Präsident der Landwirtschaftskammer und der Präsident der Landarbeiterkammer haben auf Verlangen jeder Wählergruppe, die in einer zuletzt gewählten Vollversammlung oder in einem zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten ist, Abschriften des Wählerverzeichnisses für Zwecke der Wahlwerbung unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag ihrer Auflegung, unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Auf die in einer Vollversammlung oder im Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer nicht vertretenen Wählergruppen ist Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt werden kann.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Berichtigungsanträge, Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsInnerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person, die als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen ihrer Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Wahlkommission schriftlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mittels Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Berichtigungsantrag muss bei der zuständigen Wahlkommission bis 18.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.
  2. Absatz 2Der Berichtigungsantrag ist für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Die zur Begründung erforderlichen Belege sind dem Antrag anzuschließen.
  3. Absatz 3Innerhalb des Einsichtszeitraums können die im Absatz eins, genannten Personen bei der zuständigen Wahlkommission die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus dem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung von Berichtigungsanregungen gelten Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2, sinngemäß.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Behandlung von Berichtigungsanregungen

  1. Absatz einsHält die zuständige Wahlkommission eine Berichtigungsanregung nach Paragraph 78, Absatz 3, für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Absatz 2, als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
  2. Absatz 2Der Betroffene kann bis 18.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

  1. Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag nach Paragraph 78, Absatz eins und Paragraph 79, Absatz 2, hat die zuständige Wahlkommission binnen einer Woche nach seinem Einlangen zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.
  2. Absatz 2Verspätete Berichtigungsanträge sind von der zuständigen Wahlkommission zurückzuweisen.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Richtigstellung und Abschluss der Wählerverzeichnisse

  1. Absatz einsErfordert die rechtskräftige Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung eines Wählerverzeichnisses, so ist diese von der zuständigen Wahlkommission sofort unter Anführung der Daten der Entscheidung durchzuführen. Ist danach ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
  2. Absatz 2Nach dem Abschluss des Berichtigungsverfahrens hat die zuständige Wahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen und je eine Ausfertigung des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer bzw. dem Präsidenten der Landarbeiterkammer zu übermitteln.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Teilnahme an der Wahl

  1. Absatz einsAn der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte hat hinsichtlich jedes Vertretungskörpers, an dessen Wahl er teilzunehmen berechtigt ist, nur eine Stimme.
  2. Absatz 2Jedem Wahlberechtigten ist von der zuständigen Wahlkommission nachweislich eine Briefwahlkarte zuzusenden, die als an sie adressierter verschließbarer Briefumschlag gestaltet ist. Die Zusendung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass mit ihrem Einlangen beim Wahlberechtigten bis spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Auszählungstag gerechnet werden kann. Die Briefwahlkarte hat dem Muster der Anlage 1 bzw. der Anlage 2 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Der Briefwahlkarte sind anzuschließen:
    1. Litera a
      für die Mitglieder der Landwirtschaftskammer je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer jenes politischen Bezirkes, in dem der Ort der Eintragung ins Wählerverzeichnis (Paragraph 76,) liegt, und ein Wahlkuvert,
    2. Litera b
      für die Mitglieder der Landarbeiterkammer ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und ein Wahlkuvert.
  4. Absatz 4Der Briefwahlkarte sind weiters die nach Paragraph 89, kundgemachten Wahlvorschläge sowie eine Information über die Bestimmungen des Absatz eins und der Paragraphen 91 und 94 Absatz eins bis 3 und 6 und das Datum, zu dem die Briefwahlkarte spätestens bei der Wahlkommission einlangen muss, anzuschließen.
  5. Absatz 5Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit zugesandter Wahlunterlagen ist dem Wahlberechtigten auf Antrag unverzüglich eine weitere Briefwahlkarte zuzusenden. Dies ist im jeweiligen Wählerverzeichnis zu vermerken.

§ 83

Text

4. Abschnitt
Wahlwerbung

Paragraph 83,

Wahlvorschläge

  1. Absatz einsWahlwerbende Gruppen haben frühestens am Stichtag und spätestens am fünfzigsten Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission einzubringen:
    1. Litera a
      Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der einzelnen Bezirkslandwirtschaftskammern;
    2. Litera b
      Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer.
  2. Absatz 2Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der jeweiligen Vollversammlung müssen von mindestens je 50 Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern von mindestens je 20 Wahlberechtigten unterfertigt sein und eine Wahlwerberliste enthalten, in die unter Angabe von Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf höchstens doppelt so viele Wahlwerber aufgenommen werden dürfen, wie im betreffenden Wahlkreis für die einzelnen Wahlkörper Vertreter zu wählen sind.
  3. Absatz 3Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung sowie Name und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der Erstunterzeichnete als solcher.
  4. Absatz 4Ein Wahlwerber darf nur dann in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Absatz 2,
  5. Absatz 5Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper kein Wahlvorschlag eingebracht oder müssen alle Wahlvorschläge als ungültig zurückgewiesen werden, so hat die Landesregierung unverzüglich für diesen Wahlkörper die Wahl neuerlich auszuschreiben.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Unterscheidende Bezeichnung der Wahlvorschläge

Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Wahlleiter ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, so hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge unterscheidend zum Beispiel durch Beisetzen von Buchstaben oder der Namen der Listenführer zu bezeichnen.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Wahlwerbers und der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und muss spätestens am dreiundvierzigsten Tag vor dem Auszählungstag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen.

§ 86

Text

Paragraph 86,

Prüfung der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsDer Wahlleiter hat die bei der Wahlkommission rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner zu unterziehen; zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit bzw. vom Wahlrecht ist eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Wahlkommission hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge auf der Grundlage der Vorprüfung durch den Wahlleiter hinsichtlich der Wählbarkeit der Wahlwerber und des Wahlrechtes der Unterzeichner endgültig zu prüfen und den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe zur Beseitigung von allfälligen behebbaren Mängeln aufzufordern. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens mit dem Ablauf des dreiundvierzigsten Tages vor dem Auszählungstag behoben sein.
  2. Absatz 2Behebbare Mängel im Sinn des Absatz eins, sind:
    1. Litera a
      das Fehlen der nach Paragraph 83, Absatz 2, erforderlichen Unterschriften,
    2. Litera b
      die Unvollständigkeit der Angaben nach Paragraph 83, Absatz 2,,
    3. Litera c
      das Fehlen der nach Paragraph 83, Absatz 4, erforderlichen Zustimmungserklärungen.
  3. Absatz 3Wahlwerber, deren Namen in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, und Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge für den selben Wahlkreis unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission aufzufordern, sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, so wird der Name des Wahlwerbers oder Wahlberechtigten nur auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag belassen.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Ungültige Wahlvorschläge

  1. Absatz einsZurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die
    1. Litera a
      verspätet eingebracht wurden,
    2. Litera b
      nicht von der Mindestzahl an Wahlberechtigten nach Paragraph 83, Absatz 2, unterfertigt sind,
    3. Litera c
      keine Bezeichnung nach Paragraph 83, Absatz 3, enthalten.
  2. Absatz 2Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit
    1. Litera a
      darin nicht wählbare Personen enthalten sind,
    2. Litera b
      von Wahlwerbern die schriftliche Zustimmungserklärung nach Paragraph 83, Absatz 4, nicht vorliegt,
    3. Litera c
      darin Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten sind.
    In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

§ 88

Text

Paragraph 88,

Entscheidung über die Wahlvorschläge

  1. Absatz einsFrühestens am zweiundvierzigsten und spätestens am neununddreißigsten Tag vor dem Auszählungstag hat die zuständige Wahlkommission endgültig über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingebrachten Wahlvorschläge zu entscheiden. Zustellungsbevollmächtigte, die als Beisitzer der Wahlkommission angehören, haben auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag das Stimmrecht.
  2. Absatz 2In der Niederschrift über die betreffende Sitzung der Wahlkommission sind die Entscheidungen mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
  3. Absatz 3Die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Wahlvorschlages ist dem Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

§ 89

Text

Paragraph 89,

Kundmachung der Wahlvorschläge

  1. Absatz einsDer Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen. Hierbei ist anstelle des Geburtsdatums der Wahlwerber lediglich deren Geburtsjahr anzuführen.
  2. Absatz 2In der Kundmachung nach Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer oder im zuletzt gewählten Vorstand einer Bezirkslandwirtschaftskammer vertreten sind, nach der Anzahl der Mandate, mit der sie in der jeweiligen Kammer vertreten sind, zu richten. Bei gleicher Anzahl der Mandate bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der auf eine Wählergruppe in der jeweiligen Kammer entfallenen Stimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet über die Reihenfolge die zuständige Wahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
  3. Absatz 3Im Anschluss an die nach Absatz 2, gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingelangten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die zuständige Wahlkommission durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

§ 90

Text

Paragraph 90,

Einstellung des Wahlverfahrens

Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, den Wahlvorschlag in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen sowie die Wahlwerber dieses Wahlvorschlages mit dem Auszählungstag als gewählt zu erklären.

§ 91

Text

5. Abschnitt
Abstimmungsverfahren

Paragraph 91,

Stimmabgabe

  1. Absatz einsDie Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte die beiden hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landwirtschaftskammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.
  2. Absatz 2Die Abgabe der Stimme für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer hat so zu erfolgen, dass der Wahlberechtigte den hierfür bestimmten amtlichen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllt und in das Wahlkuvert einlegt, dieses in die Briefwahlkarte einlegt, die Briefwahlkarte verschließt und sie sodann so rechtzeitig an die Wahlkommission Landarbeiterkammer übermittelt, dass sie spätestens am Vortag des Auszählungstages, 18.00 Uhr, einlangt.
  3. Absatz 3Das Einlangen von Briefwahlkarten ist im Wählerverzeichnis unverzüglich zu vermerken.
  4. Absatz 4Treten außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer in zahlreichen Fällen die Übersendung oder sonstige Übermittlung der Briefwahlkarte an die zuständige Wahlkommission innerhalb der Frist nach Absatz eins, bzw. Absatz 2, nicht möglich ist, so kann die zuständige Wahlkommission mit Beschluss anordnen, dass das Einlangen der Wahlkarten bei ihr auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als rechtzeitig zu werten ist, und den Auszählungstag entsprechend verschieben. Dabei können auch Sonderbestimmungen über die Erfassung dieser Wahlkarten und die sichere Verwahrung allenfalls zwischengelagerter Wahlkarten getroffen werden. Der jeweilige Wahlleiter hat den Beschluss unverzüglich im Bote für Tirol kundzumachen und darüber hinaus auf eine Weise bekannt zu machen, die zur Information der betroffenen Wähler geeignet ist.

§ 92

Text

Paragraph 92,

Wahlkuverts

  1. Absatz einsAls Wahlkuverts sind ungummierte Briefumschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Farbe, Form und Größe zu verwenden. Das Anbringen von Zeichen und Wörtern auf den Wahlkuverts und jede sonstige Kennzeichnung sind verboten.
  2. Absatz 2Die Präsidenten der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer haben für die Beschaffung der für die betreffenden Wahlkörper erforderlichen Anzahl von Wahlkuverts zu sorgen.

§ 93

Text

Paragraph 93,

Amtliche Stimmzettel

  1. Absatz einsFür die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlungen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sowie der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern sind jeweils amtliche Stimmzettel zu verwenden, die den Mustern der Anlagen 3 bis 5 entsprechen. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer haben sich farblich von den übrigen amtlichen Stimmzetteln zu unterscheiden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der für den jeweiligen Wahlkörper zuständigen Wahlkommission hergestellt werden.
  2. Absatz 2Alle amtlichen Stimmzettel haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie haben von links nach rechts zu enthalten:
    1. Litera a
      die Nummer des Wahlvorschlages nach Paragraph 89, Absatz 2 und 3,
    2. Litera b
      einen Kreis,
    3. Litera c
      die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe,
    4. Litera d
      eine allfällige Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und
    5. Litera e
      einen Raum zur Eintragung zweier Wahlwerber der gewählten wahlwerbenden Gruppe.
  3. Absatz 3Die Reihung der wahlwerbenden Gruppen auf den amtlichen Stimmzetteln richtet sich nach der Reihung der wahlwerbenden Gruppen in der Kundmachung nach Paragraph 89,
  4. Absatz 4Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen nach Absatz 2, Litera c, die gleichen Größen der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Worte „Wahlvorschlag Nr. ....“ sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein.

§ 94

Text

Paragraph 94,

Ausfüllen des Stimmzettels

  1. Absatz einsZur Abgabe der Stimme darf nur der dem Wähler mit der Briefwahlkarte übersandte amtliche Stimmzettel verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die er wählen will.
  3. Absatz 3Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem links neben den Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Kugelschreiber, Filzstift, Farbstift und dergleichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in der selben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.
  4. Absatz 4Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen eindeutig zu erkennen ist.
  5. Absatz 5Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die wahlwerbende Gruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe des Wahlwerbers enthält. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber derselben wahlwerbenden Gruppe auf die angeführte Weise eingetragen wurden. Absatz 6, zweiter, dritter und sechster Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Der Wähler kann in dem auf dem amtlichen Stimmzettel dafür vorgesehenen Raum die Namen von höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten wahlwerbenden Gruppe eintragen (Vorzugsstimmen). Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten wahlwerbenden Gruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers oder bei Wahlwerbern derselben wahlwerbenden Gruppe mit dem selben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffer in der Wahlwerberliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Name eines Wahlwerbers nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden wahlwerbenden Gruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.

§ 95

Text

6. Abschnitt
Ermittlung der Wahlergebnisse

Paragraph 95,

Ermittlung der Ergebnisse der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern

  1. Absatz einsDie Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat
    1. Litera a
      Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde,
    2. Litera b
      Briefwahlkarten, die derart beschädigt einlangen, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen von Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, sowie
    3. Litera c
      Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren.
    Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.
  2. Absatz 2Am Auszählungstag hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Briefwahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts je Wahlkreis in einer Wahlurne gründlich zu mischen. Die Briefwahlkarten, die keine Wahlkuverts enthalten, sind je Wahlkreis fortlaufend zu nummerieren.
  3. Absatz 3Hierauf hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel aus den Wahlkuverts zu entnehmen und deren Gültigkeit zu prüfen. Je Wahlkreis ist festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtanzahl der Wahlkuverts,
    2. Litera b
      die Anzahl der Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben,
    3. Litera c
      die Anzahl der Wahlkuverts, die nur einen einzigen amtlichen Stimmzettel, nämlich jenen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, enthalten haben,
    4. Litera d
      die Anzahl der Wahlkuverts, die nur einen einzigen amtlichen Stimmzettel, nämlich jenen für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer, enthalten haben,
    5. Litera e
      die Anzahl der ungültigen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer,
    6. Litera f
      die Anzahl der ungültigen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer.
    Sodann sind die Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von den Stimmzetteln für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer abzusondern und zur gemeinsamen landesweiten Stimmenzählung bereit zu halten.
  4. Absatz 4Die Wahlkuverts nach Absatz 3, Litera b,, c und d und die ungültigen Stimmzettel nach Absatz 3, Litera e und f sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert und nach Wahlkreisen sortiert bereit zu halten.
  5. Absatz 5Im Anschluss sind die Wahlergebnisse grundsätzlich ohne Unterbrechung zu ermitteln. Erweist sich ausnahmsweise eine Unterbrechung als erforderlich, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.
  6. Absatz 6Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ist festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen).
  7. Absatz 7Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern ist festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen).
  8. Absatz 8Anschließend hat die Wahlkommission Landwirtschaftskammer jeweils die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

§ 96

Text

Paragraph 96,

Ermittlung der Ergebnisse der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer

  1. Absatz einsDie Wahlkommission Landarbeiterkammer hat
    1. Litera a
      Briefwahlkarten, die einlangen, nachdem im Wählerverzeichnis bei der betreffenden Person bereits das Einlangen einer Briefwahlkarte vermerkt wurde,
    2. Litera b
      Briefwahlkarten, die derart beschädigt einlangen, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen von Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, sowie
    3. Litera c
      Wahlkuverts, die auf andere Weise als mit einer Briefwahlkarte übermittelt wurden, ungeöffnet und gesondert zu verwahren.
    Die übrigen fristgerecht eingelangten Briefwahlkarten sind nach Wahlkreisen zu sortieren. Verspätet eingelangte Briefwahlkarten sind mit dem Datum und der Uhrzeit des Einlangens zu versehen und ebenfalls ungeöffnet und gesondert zu verwahren.
  2. Absatz 2Am Auszählungstag hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer die Briefwahlkarten zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts in einer Wahlurne gründlich zu mischen. Die Briefwahlkarten, die keine Wahlkuverts enthalten, sind fortlaufend zu nummerieren.
  3. Absatz 3Hierauf hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer die Wahlurne zu entleeren, die Stimmzettel aus den Wahlkuverts zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen und festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtanzahl der Wahlkuverts,
    2. Litera b
      die Anzahl der Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben,
    3. Litera c
      die Anzahl der ungültigen Stimmzettel.
  4. Absatz 4Die Wahlkuverts nach Absatz 3, Litera b und die ungültigen Stimmzettel nach Absatz 3, Litera c, sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert bereit zu halten.
  5. Absatz 5Im Anschluss ist das Wahlergebnis grundsätzlich ohne Unterbrechung zu ermitteln. Erweist sich ausnahmsweise eine Unterbrechung als erforderlich, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu verpacken und bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.
  6. Absatz 6Für das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer ist festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenen gültigen Stimmen (Listensummen).
  7. Absatz 7Anschließend hat die Wahlkommission Landarbeiterkammer jeweils die Anzahl der Vorzugsstimmen festzustellen, die auf die einzelnen Wahlwerber entfallen. Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.

§ 97

Text

Paragraph 97,

Ungültige Stimmzettel

  1. Absatz einsEin Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Litera a
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,
    2. Litera b
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, für welche wahlwerbende Gruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte,
    3. Litera c
      der Stimmzettel entgegen dem Paragraph 94, Absatz 3 und 4, etwa durch Durchstreichen aller wahlwerbenden Gruppen und dergleichen, behandelt wurde,
    4. Litera d
      zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen oder Wahlwerber aus verschiedenen wahlwerbenden Gruppen bezeichnet wurden,
    5. Litera e
      nur Namen von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach Paragraph 94, Absatz 5, erfolgt ist oder
    6. Litera f
      aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche wahlwerbende Gruppe er seine Stimme abgeben wollte.
  2. Absatz 2Enthält ein Wahlkuvert mehr als je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer, so zählen, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, jene Stimmzettel, die für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, als ein ungültiger Stimmzettel. Zwei auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel gelten als eine Stimme. Sämtliche Eintragungen sind als auf einem Stimmzettel erfolgt anzusehen; die Gültigkeit ist nach Paragraph 94, zu beurteilen.
  3. Absatz 3Enthält ein Wahlkuvert nur einen für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gültigen Stimmzettel, für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer aber keinen Stimmzettel, oder umgekehrt, so zählt das Wahlkuvert für jene Wahl als ungültige Stimme, für die kein Stimmzettel abgegeben wurde.
  4. Absatz 4Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
  5. Absatz 5Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers, in beiden Fällen eines im Wahlkreis kundgemachten Wahlvorschlages, bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Bezeichnungen angebracht, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hierdurch nicht ein anderer Ungültigkeitsgrund ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

§ 98

Text

Paragraph 98,

Niederschrift

  1. Absatz einsNach der Ermittlung der Wahlergebnisse nach Paragraph 95, hat die Wahlkommission den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Auszählungsortes,
    2. Litera b
      den Auszählungstag,
    3. Litera c
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe,
    4. Litera d
      Beginn und Ende der Auszählung,
    5. Litera e
      Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Auszählung gefasst wurden,
    6. Litera f
      die Feststellungen der Wahlkommission nach Paragraph 95, Absatz 3,, 6, 7 und 8 bzw. nach Paragraph 96, Absatz 3,, 6 und 7.
  3. Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Litera a
      das Wählerverzeichnis, in dem das Einlangen der Briefwahlkarten nach Paragraph 91, Absatz 3, vermerkt wurde,
    2. Litera b
      alle Briefwahlkarten, die nicht nach Paragraph 95, Absatz eins, bzw. Paragraph 96, Absatz eins, ungeöffnet zu verwahren waren,
    3. Litera c
      die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
    4. Litera d
      die gültigen Stimmzettel, getrennt nach Wahlkörpern und innerhalb dieser nach Wählergruppen, in abgesonderten Umschlägen, die mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verschließen sind,
    5. Litera e
      die nicht zur Versendung gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind.
  4. Absatz 4Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.

§ 99

Text

Paragraph 99,

Ermittlungsverfahren

  1. Absatz einsDie gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern sind von der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu ermitteln. Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind von der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die in den einzelnen Wahlkreisen je Wahlkörper zu vergebenden Mandate werden auf die wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird errechnet, indem die Summen der für die einzelnen wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen (Listensummen) nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel usw. Die so ermittelten Zahlen werden, beginnend mit der größten Listensumme, ihrer Größe nach untereinander geschrieben. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.
  3. Absatz 3Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses Mandates das Los.
  4. Absatz 4Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern zuzuweisen. Die zu vergebenden Mandate sind zuerst den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen, wobei bei einem Mandat der auf der Wahlwerberliste erstgereihte Wahlwerber, bei zwei Mandaten die ersten beiden Wahlwerber, bei drei Mandaten die ersten drei Wahlwerber usw. zuerst einen Anspruch auf Zuweisung eines Mandates haben. Ein Mandat ist jedoch nur jenen von diesen Wahlwerbern zuzuweisen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt.
  5. Absatz 5Verbleibende Mandate sind sodann den Wahlwerbern, die noch kein Mandat erhalten haben, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.
  6. Absatz 6Wahlwerber einer wahlwerbenden Gruppe, die mindestens ein Mandat erhalten hat, sind, wenn ihnen nach den Absatz 4 und 5 kein Mandat zugewiesen wurde, Ersatzmitglieder nach folgender Reihung: Die Ersatzmitglieder, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die Wahlzahl beträgt, sind zuerst zu reihen. Ihre Reihung richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Im Anschluss daran sind die übrigen Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zu reihen.

§ 100

Text

Paragraph 100,

Erklärung zum gewählten Mitglied oder Ersatzmitglied

  1. Absatz einsDie Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat nach Maßgabe der je Wahlkörper jeder wahlwerbenden Gruppe zugewiesenen Mandate die Wahlwerber in der nach Paragraph 99, ermittelten Reihenfolge als zum Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. als zum Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer oder als zum Ersatzmitglied gewählt zu erklären. Scheidet ein direkt gewähltes Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vorzeitig aus oder verliert es sein Direktmandat mit der Angelobung zum Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer, so rückt das nächstfolgende Ersatzmitglied jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer vorzeitig ausscheidet. Ersatzmitglieder können auf das Vorrücken verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wahlkommission Landwirtschaftskammer zu erklären.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission Landarbeiterkammer hat nach Maßgabe der jeder wahlwerbenden Gruppe zugewiesenen Mandate die Wahlwerber in der nach Paragraph 99, ermittelten Reihenfolge als zum Mitglied der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder als zum Ersatzmitglied gewählt zu erklären. Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vorzeitig aus, so rückt das nächstfolgende Ersatzmitglied jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Ersatzmitglieder können auf das Vorrücken verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wahlkommission Landarbeiterkammer zu erklären.

§ 101

Text

Paragraph 101,

Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses für die Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Vollversammlung der Landarbeiterkammer

  1. Absatz einsNach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach den Paragraphen 99 und 100 haben die Wahlkommissionen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift festzuhalten, die von allen Mitgliedern zu unterfertigen ist. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  2. Absatz 2Weiters haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer das Ergebnis der Wahlen der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern und die Wahlkommission Landarbeiterkammer das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen.

§ 102

Text

Paragraph 102,

Konstituierung der Organe, Kundmachung des Wahlergebnisses für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

  1. Absatz einsBinnen einer Woche nach dem Auszählungstag hat der Bezirkshauptmann, für die gemeinsame Bezirkslandwirtschaftskammer der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt der Bezirkshauptmann des politischen Bezirkes Innsbruck-Land, die gewählten Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Unter seinem Vorsitz hat der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann zu wählen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der gewählte Obmann hat in die Hand des Bezirkshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung ist das Ergebnis der Obmannwahl unverzüglich der Wahlkommission Landwirtschaftskammer bekannt zu geben. Nach der Angelobung hat der Obmann den Vorsitz zu übernehmen. Sodann hat der Vorstand der Bezirkslandwirtschaftskammer aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Stellvertreter des Obmannes zu wählen. Dieser ist vom Obmann in gleicher Weise anzugeloben.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer nach der Bekanntgabe der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern unverzüglich in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bekannt zu machen.
  3. Absatz 3Binnen zwei Wochen nach dem Auszählungstag hat der Wahlleiter der Wahlkommission Landwirtschaftskammer die direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und die Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern zur konstituierenden Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einzuberufen. Unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes ist der Präsident der Landwirtschaftskammer zu wählen. Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung hat der Präsident den Vorsitz zu übernehmen. Sodann ist der Vizepräsident zu wählen und vom Präsidenten in gleicher Weise anzugeloben. Weiters ist der Kontrollausschuss zu wählen.
  4. Absatz 4Binnen zwei Wochen nach dem Auszählungstag hat der Wahlleiter der Wahlkommission Landarbeiterkammer die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zur konstituierenden Vollversammlung der Landarbeiterkammer einzuberufen. Unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes ist der Präsident der Landarbeiterkammer zu wählen. Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes zu geloben, dass er die ihm obliegenden Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird. Nach der Angelobung hat der Präsident den Vorsitz zu übernehmen. Sodann ist der Vizepräsident der Landarbeiterkammer zu wählen und vom Präsidenten in gleicher Weise anzugeloben. Weiters ist der Kontrollausschuss zu wählen.
  5. Absatz 5Die Wahlen nach den Absatz eins,, 3 und 4 sind mit Stimmzetteln durchzuführen.

§ 103

Text

Paragraph 103,

Überprüfungsanträge

  1. Absatz einsBinnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede wahlwerbende Gruppe durch den Zustellungsbevollmächtigten hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern bei der Wahlkommission Landwirtschaftskammer oder hinsichtlich der Ermittlung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer bei der Wahlkommission Landarbeiterkammer schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses ausgegangen wird.
  2. Absatz 2Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Absatz eins, zweiter Satz, so ist er von der Landesregierung zurückzuweisen. Wird eine Unrichtigkeit der Ermittlung festgestellt, so hat die Landesregierung das Wahlergebnis richtig zu stellen und das richtige Ergebnis in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen und auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer bekannt zu machen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen.

§ 104

Text

Paragraph 104,

Wahlschein

Nach der Entscheidung über allfällige Überprüfungsanträge, wenn aber solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz, haben die Wahlkommission Landwirtschaftskammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und den gewählten Mitgliedern der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern sowie die Wahlkommission Landarbeiterkammer den gewählten Mitgliedern der Vollversammlung der Landarbeiterkammer einen ihre Wahl beurkundenden Wahlschein auszufertigen.

§ 105

Text

Paragraph 105,

Erlöschen des Mandates

  1. Absatz einsDas Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer erlischt:
    1. Litera a
      mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Litera b
      durch Verzicht,
    3. Litera c
      durch Verlust des Mandates,
    4. Litera d
      durch Aufhebung oder Nichtigerklärung der Wahl.
  2. Absatz 2Das Mandat eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erlischt darüber hinaus mit der Angelobung zum Obmann einer Bezirkslandwirtschaftskammer.
  3. Absatz 3Der Verzicht auf das Mandat ist vom Mitglied einer Vollversammlung gegenüber dem jeweiligen Präsidenten und von einem Mitglied des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer gegenüber dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim jeweiligen Kammeramt unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, auch wirksam.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat den Verlust des Mandates eines direkt gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, eines Mitgliedes der Vollversammlung der Landarbeiterkammer oder eines Mitgliedes des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer auszusprechen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die die Wählbarkeit des betreffenden Mitgliedes nach Paragraph 68, ausschließen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat auf Antrag der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer oder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer, wobei für einen solchen Antrag die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, oder von Amts wegen den Verlust eines Mandates eines Mitgliedes des betreffenden Organes auszusprechen, wenn es wenigstens zwei aufeinander folgenden Sitzungen des jeweiligen Organs oder eines Ausschusses unentschuldigt ferngeblieben ist und der ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung des jeweiligen Vorsitzenden, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.

§ 106

Text

Paragraph 106,

Fristen

  1. Absatz einsDer Beginn und der Lauf einer im römisch II. Hauptstück dieses Gesetzes vorgesehenen Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlkommissionen entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
  2. Absatz 2Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet.

§ 107

Text

Paragraph 107,

Wahlkosten

Alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer, alle mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer zusammenhängenden Kosten von der Landarbeiterkammer zu tragen.

§ 108

Text

römisch III. Hauptstück
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 108,

Strafbestimmungen

Wer

  1. Litera a
    entgegen dem Paragraph 70, Absatz 4, das Amt des Mitgliedes einer Wahlkommission nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorliegt,
  2. Litera b
    offensichtlich mutwillig nach Paragraph 78, Absatz 3, erster Satz Änderungen eines Wählerverzeichnisses anregt,
  3. Litera c
    dem Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts nach Paragraph 92, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt,
  4. Litera d
    entgegen dem Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.

§ 109

Text

Paragraph 109,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie Landwirtschaftskammer im Sinn dieses Gesetzes tritt, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, in alle Rechte und Pflichten der Landeslandwirtschaftskammer, der Bauernkammer und der Bezirkslandwirtschaftskammern im Sinn des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2001,, ein. Das von der Landeslandwirtschaftskammer verwaltete Zweckvermögen (Fonds), insbesondere der Pensionsfonds, geht hinsichtlich der Verwaltung und der Haftung auf die Landwirtschaftskammer über.
  2. Absatz 2Die Landarbeiterkammer im Sinn dieses Gesetzes tritt, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, in alle Rechte und Pflichten der Landarbeiterkammer im Sinn des im Absatz eins, zitierten Gesetzes ein.
  3. Absatz 3Die von der Landeslandwirtschaftskammer mit ihren Bediensteten abgeschlossenen Dienstverträge gehen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hinsichtlich der für die selbstständigen Berufsangehörigen tätigen Bediensteten auf die Landwirtschaftskammer und hinsichtlich der für die unselbstständigen Berufsangehörigen tätigen Bediensteten auf die Landarbeiterkammer über.
  4. Absatz 4Die Abgeltung für die Übertragung der Anteile der Landarbeiterkammer an den Liegenschaften und am sonstigen Vermögen der Landeslandwirtschaftskammer an die Landwirtschaftskammer bestimmt sich nach dem hierüber abgeschlossenen Vertrag.
  5. Absatz 5Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf die Landeslandwirtschaftskammer, die Bauernkammer oder die Bezirkslandwirtschaftskammern verwiesen wird, tritt an deren Stelle die Landwirtschaftskammer.
  6. Absatz 6Die Organe der Landeslandwirtschaftskammer verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt.
  7. Absatz 7Soweit im Absatz 8, nichts anderes bestimmt ist, bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten Organe der Bauernkammer als Organe der Landwirtschaftskammer und die Organe der Landarbeiterkammer bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben auch die gewählten Organe der Bezirkslandwirtschaftskammern im Amt, jedoch verlieren die der Landarbeiterkammer angehörenden Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt. Alle im Amt verbleibenden Organe tragen die in diesem Gesetz vorgesehenen Bezeichnungen und nehmen die Aufgaben der in diesem Gesetz vorgesehenen Organe wahr.
  8. Absatz 8Die Vollversammlungen der Bauernkammer und der Landarbeiterkammer haben anstelle des bisherigen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters, die mit der Wahl eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten ihr Amt verlieren, aus dem Kreis der jeweiligen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen so rechtzeitig einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu wählen, dass diese mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt antreten können. Die der Bauernkammer angehörenden Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern haben anstelle des bisherigen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters, die mit der Wahl eines neuen Obmannes bzw. Obmannstellvertreters ihr Amt verlieren, aus dem Kreis der jeweiligen der Bauernkammer angehörenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen so rechtzeitig einen neuen Obmann und einen neuen Obmannstellvertreter zu wählen, dass diese mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihr Amt antreten können. Die neu gewählten Obmänner der Bezirkslandwirtschaftskammern gehören der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer an. Die Funktionsperiode der neu gewählten Präsidenten, Vizepräsidenten, Obmänner und Obmannstellvertreter endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode der sie wählenden Organe nach Absatz 7,
  9. Absatz 9Der leitende Angestellte der Landarbeiterkammer ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Kammerdirektor der Landarbeiterkammer.
  10. Absatz 10Die Landarbeiterkammer hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bezirksvertreter und deren Stellvertreter nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera k, namhaft zu machen.
  11. Absatz 11Die nach Paragraph 41, des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2001,, bestellten Ortsvertreter gelten als nach Paragraph 21, bzw. Paragraph 48, dieses Gesetzes bestellt. Gilt demnach in einer Gemeinde kein Mitglied der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer als bestellter Ortsvertreter, so kann für die restliche Funktionsperiode ein Ortsvertreter nach Paragraph 21, bzw. Paragraph 48, dieses Gesetzes bestellt werden.
  12. Absatz 12Die nach Paragraph 34, des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2001,, eingerichteten Bezirkskammersekretariate werden vorbehaltlich organisatorischer oder personeller Änderungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Litera h, ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bezirksstellen des Kammeramtes der Landwirtschaftskammer tätig.
  13. Absatz 13Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf den Auszählungstag der zuletzt durchgeführten Wahl Bezug nehmen, sind bei der erstmaligen Durchführung von Wahlen nach seinem Inkrafttreten auf den ersten Wahltag im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2001,, zu beziehen. Bei derartigen Wahlen sind Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ermittelte Stärke Bezug nehmen, auf die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Bauernkammer ermittelte Stärke und Bezugnahmen auf die zuletzt gewählte Vollversammlung auf die zuletzt gewählte Kammerversammlung zu beziehen.
  14. Absatz 14Die Rechte nach Paragraph 7, Absatz 4, stehen unter den dort genannten Voraussetzungen auch Personen zu, die als Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes früher Mitglieder der Bauernkammer im Sinn des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1993,, oder der Sektion Dienstgeber im Sinn des Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961,, waren.
  15. Absatz 15Die Satzungen, die Dienst- und Besoldungsordnung und das Pensionsstatut, die nach dem Tiroler Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2001,, erlassen wurden, bleiben bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften in Kraft.
  16. Absatz 16Die Bestimmungen der Paragraphen 28 und 53 sind bereits für die Erstellung der Voranschläge der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer für das Jahr 2007 anzuwenden.

§ 109a

Text

Paragraph 109 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. 2014 Nr. L 94, S. 375,
  4. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. 2016 Nr. L 132, S. 21.

§ 110

Text

Paragraph 110,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt das Tiroler Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2001,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Briefwahlkarte
für die Teilnahme an der Landwirtschaftskammerwahl

Anl. 2

Text

Anlage 2

Briefwahlkarte
für die Teilnahme an der Landarbeiterkammerwahl

Anl. 3

Text

Anlage 3

Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer

Anl. 4

Text

Anlage 4

Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer

Anl. 5

Text

Anlage 5

Amtlicher Stimmzettel
für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer