Beachte für folgende Bestimmung
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 28/2007 lautet:
"Artikel II
Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam gewordene
Beschlüsse über den Promillesatz gelten als rechtzeitig gefasst,
wenn der Zeitraum ihrer Kundmachung spätestens am 31. Juli des
Haushaltsjahres, für das der Promillesatz beschlossen wurde,
geendet hat, und sind bei der Berechnung und Vorschreibung der
Beiträge der Mitglieder für den jeweiligen Vorschreibungszeitraum
anzuwenden."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 74/2007 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes scheiden die nach § 20
Abs. 3 und 5 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung
LGBl. Nr. 19/2006 entsandten Vertreter der Gemeinden in den
Ortsausschüssen, sofern es sich nicht um den Bürgermeister der
jeweiligen Gemeinde handelt, aus dem Amt."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 29/2010 lautet:
"Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 15/2015 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
(2) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 14 findet auf die einzelnen Tourismusverbände jeweils ab der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nächstfolgenden neuen Funktionsperiode des Aufsichtsrates Anwendung.
(3) Die Landesregierung hat die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Dabei sind die Obmänner der Tourismusverbände mindestens vier Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wird, schriftlich einzuladen. Die Sitzung wird vom Leiter der für die Angelegenheiten des Tourismus zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung geleitet."
Langtitel
Gesetz vom 15. Dezember 2005 zur Förderung des Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetz 2006)
StF:
LGBl. Nr. 19/2006 - Landtagsmaterialien:
427/05