Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV, Fassung vom 10.11.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007 über das Ausmaß der
Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinden und über die Art ihrer Einhebung
(Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV)

LGBl. Nr. 31/2007

Änderung

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 2, des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

  1. Absatz einsFür das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
  2. Absatz 2Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.
  3. Absatz 3Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Art der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben

  1. Absatz einsGemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.
  2. Absatz 2Gemeindeverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.
  3. Absatz 3Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2003,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage zu Paragraph eins, Absatz eins,

Tarif über das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

Allgemeiner Teil

  1. Ziffer eins
    Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei 15,-- Euro
  2. Ziffer 2
    Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,-- Euro
  3. Ziffer 3
    Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene Heimatrecht oder Bescheinigungen im Veranstaltungswesen handelt 5,– Euro
  4. Ziffer 4
    Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro
  5. Ziffer 5
    Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro
  6. Ziffer 6
    Durchführung von Beglaubigungen und Vornahme von Legalisierungen 5,– Euro

Besonderer Teil

römisch eins. Baurecht
(Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 130/2013)

  1. Ziffer 7
    Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (Paragraph 8, Absatz 6,), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,-- Euro
  2. Ziffer 8
    Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 13, Absatz eins,) 70,-- Euro
  3. Ziffer 9
    Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (Paragraph 21, Absatz eins, Litera a,) je m³ der Baumasse im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, 0,50 Euro              
    mindestens jedoch 70,-- Euro              
    höchstens jedoch 1.100,-- Euro
  4. Ziffer 10
    Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (Paragraph 21, Absatz eins, Litera a,) je m³ der Baumasse im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 0,25 Euro              
    mindestens jedoch 35,-- Euro              
    höchstens jedoch 550,-- Euro
  5. Ziffer 11
    Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Paragraph 21, Absatz eins, Litera b,) 70,-- Euro
  6. Ziffer 12
    Bewilligung
  1. Litera a
    einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Paragraph 21, Absatz eins, Litera c,) 70,-- Euro
  2. Litera b
    der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (Paragraph 21, Absatz eins, Litera d,) 70,-- Euro
    1. Ziffer 13
      Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (Paragraph 21, Absatz eins, Litera e,) 70,-- Euro
    2. Ziffer 14
      Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (Paragraph 23, Absatz 4,) 70,-- Euro
    3. Ziffer 15
      Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (Paragraph 28, Absatz 3,) 50,-- Euro
    4. Ziffer 16
      Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (Paragraph 30, Absatz eins,) 50,-- Euro
    5. Ziffer 17
      Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (Paragraph 33, Absatz 2,) 70,-- Euro
    6. Ziffer 18
      Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (Paragraph 36, Absatz 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 4,) 50,-- Euro
    7. Ziffer 19
      Erteilung einer Benützungsbewilligung (Paragraph 38, Absatz eins,) oder Teilbenützungsbewilligung (Paragraph 38, Absatz 2,) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11
    8. Ziffer 20
      Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (Paragraph 42, Absatz 2,) 70,-- Euro
    9. Ziffer 21
      Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (Paragraph 43, Absatz 5,) 70,-- Euro
    10. Ziffer 22
      Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (Paragraph 46, Absatz eins,) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13
    11. Ziffer 23
      Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (Paragraph 46, Absatz 4,) 35,-- Euro
    12. Ziffer 24
      Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (Paragraph 47, Absatz 5,) 70,-- Euro
    13. Ziffer 25
      Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (Paragraph 49, Absatz 2,) 70,-- Euro
    14. Ziffer 26
      Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (Paragraph 49, Absatz 4,) 70,-- Euro
    15. Ziffer 27
      Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (Paragraph 51, Absatz 5,) 70,-- Euro

römisch II. Verkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,)

  1. Ziffer 28
    Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (Paragraph 45, Absatz 2,), soweit es sich um Verordnungen nach Paragraph 43, handelt, womit eine Beschränkung für das Halten und Parken (Paragraph 52, Ziffer 13 a und 13b) oder ein Hupverbot (Paragraph 52, Ziffer 14,) erlassen wurde
    1. Litera a
      für eine einmalige Ausnahme 20,– Euro
    2. Litera b
      bei einer Dauerbewilligung 145,– Euro
    3. Litera c
      bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten Person jedoch
  2. Ziffer eins
    für eine einmalige Ausnahme 2,– Euro
  3. Ziffer 2
    für eine Dauerbewilligung 9,– Euro
  4. Ziffer 29
    Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (Paragraph 45, Absatz 4 und 4a)
    1. Litera a
      bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro
    2. Litera b
      bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro
    3. Litera c
      bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro
  5. Ziffer 30
    Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (Paragraph 62, Absatz 4,),
    1. Litera a
      für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro
    2. Litera b
      für eine Dauerbewilligung 150,– Euro
  6. Ziffer 31
    Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (Paragraph 76 a, Absatz eins,)
    1. Litera a
      für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro
    2. Litera b
      für eine Dauerbewilligung 150,– Euro
  7. Ziffer 32
    Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (Paragraph 82,)
    1. Litera a
      Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 15,– Euro
    2. Litera b
      Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 20,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro
    3. Litera c
      Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten
  8. Ziffer eins
    in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro
  9. Ziffer 2
    in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 2,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro
    1. Litera d
      für sonstige Zwecke 100,– Euro
  10. Ziffer 33
    Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (Paragraph 84, Absatz 3,), je angefangenem m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 120,– Euro, höchstens jedoch 700,– Euro
  11. Ziffer 34
    Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (Paragraph 90, Absatz eins,)
    1. Litera a
      bis zur Dauer einer Woche 50,– Euro
    2. Litera b
      bis zur Dauer eines Monats 100,– Euro
    3. Litera c
      darüber 200,– Euro
  12. Ziffer 35
    Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße (Paragraph 93, Absatz 6,) 20,– Euro

römisch IV. Veranstaltungswesen

(Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 4/2014)

  1. Ziffer 39
    Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (Paragraph 4, Absatz 3,) 30,– Euro
  2. Ziffer 40
    Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung (Paragraph 6, in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 8)
  1. Litera a
    zu der bis zu 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden
    1. Ziffer eins
      für einmalige Veranstaltungen 50,-- Euro
    2. Ziffer 2
      für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 100,-- Euro
  2. Litera b
    zu der mehr als 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden
    1. Ziffer eins
      für einmalige Veranstaltungen 200,-- Euro
    2. Ziffer 2
      für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 400,-- Euro
    3. Ziffer 41
      Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (Paragraph 9, Absatz 4,) 30,– Euro

römisch fünf. Sonstige Angelegenheiten

  1. Ziffer 43
    Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (Paragraph 113, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 212 aus 2013,)              
    pro Tag 7,– Euro              
    höchstens jedoch 725,– Euro
  2. Ziffer 44
    Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (Paragraph 7, des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,) 70,– Euro
  3. Ziffer 45
    Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage 70,– Euro
  4. Ziffer 46
    Bewilligung zur Selbstkehrung (Paragraph 14, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,) 20,– Euro
  5. Ziffer 47
    Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (Paragraph 6, Absatz eins und 3 und Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,)
  6. Litera a
    bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro
  7. Litera b
    bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro
  8. Litera c
    bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro
  9. Ziffer 48
    Bewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (Paragraph 11, Absatz 5, der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,) oder zur Führung des Stadtwappens (Paragraph 5, Absatz 3, des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013,) 1.100,– Euro
  10. Ziffer 49
    Bewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (Paragraph 6, Absatz 3, des Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014,) 70,– Euro
  11. Ziffer 50
    Bewilligung zum Betreiben eines Bordells (Paragraph 15, Absatz eins, des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– Euro
  12. Ziffer 51
    Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (Paragraph 18, Absatz eins, des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro
  13. Ziffer 52
    Ausspruch, dass eine Genehmigung nach Paragraph 18, Absatz eins, nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (Paragraph 18, Absatz 3, des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro
  14. Ziffer 53
    Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H., höchstens jedoch 360,– Euro
  15. Ziffer 54
    Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Seite (21 × 30 cm) 15,– Euro
  16. Ziffer 55
    Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft 15,– Euro
  17. Ziffer 56
    Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre der Hebeanlage (Paragraph 12, Absatz 4,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, Landesgesetzblatt Nr. 153) 70,-- Euro