Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler, Fassung vom 11.10.2024

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1998 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes."

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2001 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist auf Verfahren, die im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 17a und 17b ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht rechtskräftig erlassen wurde.
(3) Die Bestimmungen des § 85 in der Fassung des Art. I Z. 30 sind nur auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen werden."

Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 lautet:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes."

Der Text der Kundmachung LGBl. Nr. 135/2021 lautet:
"Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2021, G 44/2021-9, festgestellt, dass die Wortfolge „sowie mit dem Eintritt eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs. 4“ in § 36b Abs. 3 und § 36b Abs. 4 erster Satz des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2014, verfassungswidrig war."

Langtitel

Kundmachung der Landesregierung vom 12. November 1996 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978

LGBl. Nr. 74/1996

Änderung

LGBl. Nr. 77/1998 - Landtagsmaterialien: 193/98

LGBl. Nr. 55/2001 - Landtagsmaterialien: 155/01

LGBl. Nr. 13/2007 - Landtagsmaterialien: 369/06

LGBl. Nr. 53/2007 - Landtagsmaterialien: 242/07

LGBl. Nr. 7/2010 - Landtagsmaterialien: 574/09

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 70/2014 - Landtagsmaterialien: 157/14

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 86/2017 - Landtagsmaterialien: 226/17

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/18

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/19

LGBl. Nr. 51/2020 - Landtagsmaterialien: 128/20

LGBl. Nr. 9/2021 - Landtagsmaterialien: 597/20

LGBl. Nr. 135/2021 (K/ VfGH)

LGBl. Nr. 161/2021 - Landtagsmaterialien: 528/21

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. HAUPTSTÜCK
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke

1. Abschnitt

Paragraph eins,

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

Paragraph 2,

Zusammenlegungsgebiet

Paragraph 3,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 4,

Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken

Paragraph 5,

Einstellung des Verfahrens

Paragraph 6,

Eigentumsbeschränkungen

Paragraph 7,

Zusammenlegungsgemeinschaft

Paragraph 8,

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

Paragraph 9,

Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes

Paragraph 10,

 

Paragraph 11,

Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

Paragraph 12,

Feststellung des Besitzstandes

Paragraph 13,

Bewertung der Grundstücke

Paragraph 14,

Bewertungsplan

Paragraph 15,

Neubewertung der Grundstücke

Paragraph 16,

Neuordnung

Paragraph 17,

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

Paragraph 17 a,

Umweltverträglichkeitsprüfung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

Paragraph 17 b,

Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Paragraph 18,

Vorläufige Kostentragung für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und Beiträge von Nichtmitgliedern

Paragraph 19,

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

Paragraph 20,

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

Paragraph 21,

Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung

Paragraph 22,

Entschädigungen

Paragraph 23,

Zusammenlegungsplan

Paragraph 24,

Vorläufige Übernahme

Paragraph 25,

Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen, Geldabfindungen

Paragraph 26,

Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte

Paragraph 27,

Pacht- und Mietverhältnisse

Paragraph 28,

Ausführung des Zusammenlegungsplanes

Paragraph 29,

Abschluß des Verfahrens

2. Abschnitt
Flurbereinigung

Paragraph 30,

Voraussetzungen

Paragraph 31,

Flurbereinigungsverfahren

Paragraph 32,

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

2. HAUPTSTÜCK
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

1. Abschnitt
Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 33,

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

Paragraph 34,

Agrargemeinschaften

Paragraph 35,

Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen

Paragraph 36,

Satzungen

2. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut
im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,

Paragraph 36 a,

Organe, Satzungen

Paragraph 36 b,

Substanzverwalter, Rechnungsprüfer, Unvereinbarkeit

Paragraph 36 c,

Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen

Paragraph 36 d,

Auftrags- und Informationsrechte der substanzberechtigten Gemeinde

Paragraph 36 e,

Finanzgebarung

Paragraph 36 f,

Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen

Paragraph 36 g,

Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz

Paragraph 36 h,

Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag

Paragraph 36 i,

Bewirtschaftungsübereinkommen, Bewirtschaftungsabgeltung

Paragraph 36 j,

Mehrere substanzberechtigte Gemeinden

Paragraph 36 k,

Verordnungsermächtigung

3. Unterabschnitt
Aufsicht

Paragraph 37,

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

4. Unterabschnitt
Feststellungs- und Genehmigungsverfahren, Teilwaldrechte

Paragraph 38,

Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten

Paragraph 39,

Teilungen von Stammsitzliegenschaften

Paragraph 40,

Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten

2. Abschnitt
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung

Paragraph 41,

 

Paragraph 42,

Teilungen

Paragraph 43,

Einleitung und Einstellung von Teilungsverfahren

1. Hauptteilung

Paragraph 44,

Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45,

Ansprüche der Parteien

Paragraph 46,

Bewertung der Grundstücke, Ausgleichungen, Forderungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Gegenleistungen

Paragraph 47,

Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

Paragraph 48,

Hauptteilungsplan

Paragraph 49,

Übergabe der Abfindungen, Vermarkung, Abschluß des Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen, Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes

1a. Auseinandersetzungsverfahren

Paragraph 49 a,

Zweck und Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens

Paragraph 49 b,

Inhalt des Auseinandersetzungsverfahrens

Paragraph 49 c,

Sonstiges Vermögen der Agrargemeinschaft

Paragraph 49 d,

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 49 e,

Kundmachung der Verfahrenseinleitung

Paragraph 49 f,

Ansprüche der Parteien

Paragraph 49 g,

Bewertung

Paragraph 49 h,

Bücherlich sichergestellte Forderungen, Grunddienstbarkeiten

Paragraph 49 i,

Auseinandersetzungsbescheid

Paragraph 49 j,

Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung, Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens

2. Einzelteilung

Paragraph 50,

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 51,

Durchforschung des Gebietes, Einbeziehung von Grundstücken

Paragraph 52,

Feststellung und Liste der Parteien

Paragraph 53,

Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

Paragraph 54,

Feststellung der Anteilsrechte

Paragraph 55,

Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke

Paragraph 56,

Verzeichnis der Anteilsrechte

Paragraph 57,

Forderungen

Paragraph 58,

Grunddienstbarkeiten und Reallasten

Paragraph 59,

Einzelteilungsplan

Paragraph 60,

Sonderteilung

Paragraph 61,

Abschluß des Einzelteilungsverfahrens

3. Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte

Paragraph 62,

Einleitung des Regulierungsverfahrens

Paragraph 63,

Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 64,

 

Paragraph 65,

Regulierungsplan

Paragraph 66,

Waldwirtschaftsplan

Paragraph 67,

Wirtschaftsplan für Alp- und Weidegemeinschaften

Paragraph 67 a,

Kostenbeteiligung der Agrargemeinschaft

Paragraph 68,

Abschluß des Regulierungsverfahrens

Paragraph 69,

Abänderung von Regulierungsplänen

Paragraph 70,

Vorläufige Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte

Paragraph 70 a,

Wirtschaftspläne für grenzüberschreitende einheitliche Bewirtschaftungsgebiete

3. HAUPTSTÜCK
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Paragraph 71,

Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde

Paragraph 72,

Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens

Paragraph 73,

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Paragraph 74,

Parteien, Beteiligte

Paragraph 75,

Widerruf von Anträgen und Parteienerklärungen, Bindung der Rechtsnachfolger, Genehmigung von Übereinkommen

Paragraph 76,

Übergangsverfügungen der Agrarbehörde

Paragraph 77,

Vermessungen und sonstige Arbeiten

Paragraph 78,

Befugnisse der Organe

Paragraph 79,

Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens

Paragraph 80,

Gegenüberstellung

Paragraph 81,

Verfügungen des Grundbuchsgerichtes

Paragraph 82,

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung

Paragraph 83,

 

Paragraph 84,

Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

4. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 84 a,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 85,

Strafbestimmungen

Paragraph 86,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Paragraph 86 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 86 b,

Verweisungen

Paragraph 86 c,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 86 d,

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit
bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,

Paragraph 86 e,

Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,

Paragraph 87,

Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. HAUPTSTÜCK
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke

1. Abschnitt

Paragraph eins,

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

  1. Absatz einsIm Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
  2. Absatz 2Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
    1. Litera a
      Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
    2. Litera b
      Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
  3. Absatz 3Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Zusammenlegungsgebiet

  1. Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Zusammenlegung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, möglichst vollkommen erreicht werden.
  2. Absatz 2Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in:
    1. Litera a
      die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, das sind Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3 und nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3 ;,
    2. Litera b
      die in Anspruch genommenen Grundstücke, das sind nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, die im Rahmen der Neuordnung nur für Grenzänderungen oder für die Herstellung gemeinsamer Anlagen benötigt werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Einleitung des Verfahrens

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.
  2. Absatz 2In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder durch Anführung sämtlicher Grundstücke festzulegen.
  3. Absatz 3Die Landwirtschaftskammer hat ihre Stellungnahme zur beabsichtigen Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung der Agrarbehörde bekanntzugeben, widrigenfalls anzunehmen ist, daß von ihr Bedenken oder Einwendungen gegen die Einleitung des Verfahrens nicht vorgebracht werden.
  4. Absatz 4Sind nach Ansicht der Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht gegeben, so darf die Verordnung nach Absatz eins, vorerst nicht erlassen werden. Die Agrarbehörde kann jedoch nach Ablauf eines Jahres nach neuerlichem Anhören der Landwirtschaftskammer ungeachtet einer allfälligen Aufrechterhaltung der negativen Stellungnahme das Zusammenlegungsverfahren einleiten, wenn nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen des Paragraph eins, vorliegen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken

  1. Absatz einsWährend des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, sind aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden. Der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Einstellung des Verfahrens

Treten im Zusammenlegungsgebiet oder in einem Teil davon im Laufe des Verfahrens Umstände ein, die den Zweck der Zusammenlegung (Paragraph eins,) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren für das gesamte Zusammenlegungsgebiet bzw. für den betreffenden Teil davon nach Anhören der Landwirtschaftskammer und des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Verordnung einzustellen. Paragraph 3, Absatz 3, gilt sinngemäß.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Eigentumsbeschränkungen

  1. Absatz einsIn der Verordnung nach Paragraph 3, können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:
    1. Litera a
      In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind;
    2. Litera b
      Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.
  3. Absatz 3Sind entgegen den Beschränkungen nach Absatz eins, auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verfügen.
  4. Absatz 4Die nach Absatz eins, vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen sind nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Verordnung aufzuheben.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Zusammenlegungsgemeinschaft

  1. Absatz einsDie Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.
  2. Absatz 2Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung nach diesem Gesetz ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
  3. Absatz 3Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft zur besseren Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens Grundstücke im Zusammenlegungsgebiet erwirbt, gelten hiefür die Bestimmungen des Paragraph 32, sinngemäß.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

  1. Absatz einsDie Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:
    1. Litera a
      der Ausschuß,
    2. Litera b
      der Obmann.
  2. Absatz 2Dem Ausschuß gehören an:
    1. Litera a
      eine von der Agrarbehörde festzusetzende Zahl von Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;
    2. Litera b
      der Bürgermeister der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde.
  3. Absatz 3Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde in der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit 5 v.H. derselben, jedoch mit mindestens drei und höchstens zehn festzusetzen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Absatz 2, Litera a und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern sind von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu wählen.
  5. Absatz 5Für die Wahl gelten folgende Bestimmungen:
    1. Litera a
      die Wahl ist mit Verordnung auszuschreiben und von einem Organ der Agrarbehörde zu leiten;
    2. Litera b
      jedem Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft steht eine Stimme zu;
    3. Litera c
      als gewählt gelten jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen auf sich vereinen;
    4. Litera d
      jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen.
  6. Absatz 6Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
  7. Absatz 7Eine Neuwahl ist durchzuführen,
    1. Litera a
      wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt;
    2. Litera b
      wenn es die Agrarbehörde anordnet, weil der Ausschuß seine Aufgaben vernachlässigt, oder
    3. Litera c
      wenn sich die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Heranziehung der Ersatzmitglieder um die Hälfte vermindert hat.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes

  1. Absatz einsDem Ausschuß obliegt:
    1. Litera a
      die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung übertragen sind; dazu gehört auch die Einleitung oder die Fortsetzung eines Rechtsstreites;
    2. Litera b
      die Beratung der Agrarbehörde bei der Durchführung des Verfahrens in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei der Bewertung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke, bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flurgestaltung und des Projektes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen;
    3. Litera c
      die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte.
  2. Absatz 2Der Ausschuß ist vom Obmann mindestens einmal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn Beschlüsse nach Absatz eins, erforderlich sind oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder es verlangt. Die Agrarbehörde kann ebenfalls den Ausschuß einberufen.
  3. Absatz 3Der Obmann hat den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft in einer Vollversammlung über die bisher durchgeführten und die im laufenden Jahr beabsichtigten Baumaßnahmen und über sonstige wichtige Angelegenheiten zu berichten.
  4. Absatz 4Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen.
  5. Absatz 5Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Obmann hat Beschlüsse, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; Beschlüssen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig sind, ist die Genehmigung zu versagen; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb zweier Monate ab Einlangen der Mitteilung bei der Agrarbehörde versagt wird.
  6. Absatz 6Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu vollziehen. Er vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.
  7. Absatz 7Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten erwachsen, ist der Obmann nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
  8. Absatz 8Im Falle der Verhinderung des Obmannes sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Die Agrarbehörde hat die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrarbehörde unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Feststellung des Besitzstandes

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn Paragraph 20, Absatz 8, dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3Über das Ergebnis der gemäß Absatz eins, vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke getrennt von den in Anspruch genommenen Grundstücken nach Eigentümern geordnet auszuweisen; weiters sind die Katastralgemeinde, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern und die Ausmaße der einzelnen Grundstücke anzuführen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Bewertung der Grundstücke

  1. Absatz einsDie Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
  3. Absatz 3Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
    1. Litera a
      durch Festlegung der der Bewertung zugrundeliegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;
    2. Litera b
      durch Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;
    3. Litera c
      durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen. Die Vergleichswerte sind in Zahlen (Punkten) auszudrücken.
  4. Absatz 4Bei der Bewertung der Grundstücke sind auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu schätzen.
  6. Absatz 6Der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und in Anspruch genommene Grundstücke (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,) sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Nutzen (Absatz 2,) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Der äußerlich nicht erkennbare besondere Wert von Grundstücken ist durch die Parteien geltend zu machen. Die Agrarbehörde hat die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.
  7. Absatz 7Die Bewertung nach Absatz 5, ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden.
  8. Absatz 8Bei Waldgrundstücken ist der Boden- und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Bewertungsplan

  1. Absatz einsÜber die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
  2. Absatz 2Dieser besteht aus:
    1. Litera a
      einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);
    2. Litera b
      einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 ;,
    3. Litera c
      einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.
  3. Absatz 3Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Neubewertung der Grundstücke

  1. Absatz einsTreten Wertänderungen durch Elementarereignisse oder durch Änderungen der Flächenwidmung nach der Bewertung, jedoch vor der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke ein, so sind die betroffenen Grundstücke neu zu bewerten.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; die Bestimmungen des Paragraph 14, gelten sinngemäß.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Neuordnung

  1. Absatz einsGegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
  4. Absatz 4Grundstücke nach Absatz 3, können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

  1. Absatz einsIm Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen; dazu gehören überdies Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung von Hofstellen in die Feldflur. Hiebei können Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden. Erforderlichenfalls sind zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt naturnahe Strukturelemente, wie Heckenstreifen, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen, Retentionsflächen und dergleichen, zu schaffen.
  2. Absatz 2Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Abfindungsgrundstücke zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
  3. Absatz 3Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke notwendig, so ist der erforderliche Grund von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien abzutreten.
  4. Absatz 4Die Agrarbehörde hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ein generelles Projekt zu erstellen und dieses mit dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft im Hinblick darauf zu beraten, ob es den Zielsetzungen des Absatz eins, entspricht, der erforderliche Kostenaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht und ob es den Parteien wirtschaftlich zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Außerdem sind die Behörden zu hören, die außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens für derartige Maßnahmen zuständig sind. Das generelle Projekt über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen kann auch in Teilen für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Maßnahmen und Anlagen erstellt werden.
  5. Absatz 5Das Ergebnis der Ermittlungen nach Absatz 4, ist als Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erlassen. Dieser Bescheid hat
    1. Litera a
      einen Lageplan mit der generellen Darstellung der im Zusammenlegungsverfahren zum Ausbau vorgesehenen Anlagen (Wege, Gräben usw.) und zur Ausführung gelangenden Maßnahmen (Bodenverbesserungen usw.) zu enthalten,
    2. Litera b
      die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen, zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden, und
    3. Litera c
      der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen vorzuschreiben.
    Als Behelfe sind der technische Bericht und eine Erläuterung der voraussichtlichen Kosten beizufügen. Wenn das generelle Projekt in Teilen erstellt wird, ist über jeden Teil ein gesonderter Bescheid zu erlassen.
  6. Absatz 6Ist nach Paragraph 17 a, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf der Bescheid nach Absatz 5, erst nach deren Abschluss erlassen werden.

§ 17a

Text

Paragraph 17 a,

Umweltverträglichkeitsprüfung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

  1. Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
    1. Litera a
      auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
    2. Litera b
      auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
    3. Litera c
      auf die Landschaft und
    4. Litera d
      auf Sach- und Kulturgüter
    hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
  2. Absatz 2Vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen,
    1. Litera a
      wenn eine neue Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha erfolgt,
    2. Litera b
      wenn eine Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe erfolgt, sofern deren Flächensumme 30 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind,
    3. Litera c
      wenn das nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, ausgewiesene Gebiet oder ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Natura 2000-Gebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal (Paragraphen 10,, 11, 13, 14, 21, 22 und 27 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26) berührt wird und durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes zu erwarten ist oder
    4. Litera d
      wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.
  3. Absatz 3Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung und deren öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und dessen Ausführung.
  4. Absatz 4Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind der Landesumweltanwalt und die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll (Standortgemeinde), unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des Absatz eins, Litera a bis d ermöglichen, zu informieren. Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung die Feststellung beantragen, ob nach Absatz 2, für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Landesumweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 74, Absatz 4, Die Agrarbehörde hat über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren und überdies der Standortgemeinde mit dem Auftrag zu übermitteln, sie an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

§ 17b

Text

Paragraph 17 b,

Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde hat in den Fällen des Paragraph 17 a, Absatz 2, die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:
    1. Litera a
      eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
      1. Ziffer eins
        die Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
      2. Ziffer 2
        die Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten;
    2. Litera b
      eine Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (Paragraph 17 a, Absatz eins,);
    3. Litera c
      die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen, sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
    4. Litera d
      eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
    5. Litera e
      eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach den Litera a bis d und
    6. Litera f
      gegebenenfalls eine Darstellung und Begründung von Schwierigkeiten (insbesondere aufgrund technischer Lücken oder fehlender Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
  2. Absatz 2Die Agrarbehörde hat dem Landesumweltanwalt und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach deren Fertigstellung zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Agrarbehörde hat weiters der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur öffentlichen Auflage und mit dem Auftrag zu übermitteln, die Auflage an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Umweltverträglichkeitserklärung und der Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind im Gemeindeamt mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Weiters ist das Vorhaben an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand im erheblichen Ausmaß bleibend zu schädigen, sind möglichst zu vermeiden.
  5. Absatz 5Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (Paragraph 7, Absatz 2, des Agrarverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 173).

§ 18

Text

Paragraph 18,

Vorläufige Kostentragung für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und Beiträge von Nichtmitgliedern

  1. Absatz einsWenn es zur Sicherstellung der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung der gemeinsamen Anlagen erforderlich ist, sind die Parteien bis zur Festlegung des endgültigen Aufteilungsschlüssels (Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, Ziffer 7,) je nach dem Stand des Verfahrens entweder nach dem Ausmaß oder nach dem Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zur vorläufigen Kostentragung durch die Zusammenlegungsgemeinschaft heranzuziehen. Über Einwendungen gegen diese Heranziehung hat die Agrarbehörde (Paragraph 11,) zu entscheiden. Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Den Eigentümern von Grundstücken, die der Zusammenlegung nicht unterzogen sind, jedoch aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle die Art und den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzung des Grundstückes sowie bei Wegen auf die Art der Benützung, Bedacht zu nehmen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

  1. Absatz einsWenn während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse durchgeführt werden, haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zur Durchführung dieser Maßnahmen ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen; sind sie nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht geeignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, so müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (Paragraphen eins und 4) vorliegen.
  2. Absatz 2Besitzen diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet ein zu geringes Ausmaß an Grundflächen, so können auf ihr Begehren die erforderlichen Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben; kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so haben sie den Betrag zu bezahlen, den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
  3. Absatz 3Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
  4. Absatz 4Die Eigentümer der durch Maßnahmen nach Absatz eins, betroffenen Grundstücke sind zu verpflichten, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zur Ausführung dieser Maßnahmen zu dulden.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

  1. Absatz einsJede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
  2. Absatz 2Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherten Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
  3. Absatz 3Der gemäß Absatz 2, anfallende Grund ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 16, zu verwenden. Er kann insbesondere gegen entsprechende Geldleistung für Grundzuteilungen, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen, oder als Ersatzfläche gemäß Paragraph 22, Absatz 5, verwendet werden.
  4. Absatz 4Die Zustimmungserklärungen nach Absatz 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen bzw. Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
  5. Absatz 5Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird.
  6. Absatz 6Materiell geteiltes Eigentum ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird.
  7. Absatz 7Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
  8. Absatz 8Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
  9. Absatz 9Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Absatz eins,) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
  10. Absatz 10Den bisherigen Eigentümern sind Grundstücke mit besonderem Wert (Paragraph 13, Absatz 6,) grundsätzlich wieder zuzuweisen. Ist dies unter Bedachtnahme auf die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (Paragraph eins,) nicht möglich, so sind solche Grundstücke durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen.

Unvermeidliche Wertunterschiede sind zu entschädigen; Paragraph 22, Absatz 5, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 11Ebenso sind den bisherigen Eigentümern folgende Grundstücke wieder zuzuweisen:
    1. Litera a
      Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie beispielsweise Murbrüchen, Überschwemmungen und dergleichen, ausgesetzt sind, es sei denn, daß der Mindestwert der Grundabfindung nach Absatz 9, nicht beeinträchtigt wird;
    2. Litera b
      Grundstücke, die anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, wie Fluß- und Bachläufe, Verkehrsflächen und dergleichen;
    3. Litera c
      Waldgrundstücke, es sei denn, daß es sich um alleinstehende Gehölzgruppen bis zu einem Höchstausmaß von zehn Ar handelt.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung

  1. Absatz einsWertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die Paragraphen 13 und 14 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung im Sinne der Paragraphen 13 bis 15 und des Absatz eins, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß an Grund, so ist die Art seiner Verwendung (Paragraph 20, Absatz 3 und 8) vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzuschlagen.
  5. Absatz 5Eine unvermeidbare, die Bewirtschaftung erschwerende Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Entschädigungen

  1. Absatz einsDie Zusammenlegungsgemeinschaft hat vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie grob vernachlässigte Düngung oder zeitweiliger Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, auszugleichen. Sie hat ferner dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
  2. Absatz 2Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete Obstbäume und Beerensträucher dürfen vom bisherigen Eigentümer innerhalb einer von der Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse der Grundstücke zu bestimmenden, sechs Monate nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andernfalls gehen sie ohne Anspruch auf Entschädigung in das Eigentum des Übernehmers der Abfindung über.
  3. Absatz 3Für anderes Zugehör, wie Feldstädel, Holzbestände und nicht versetzbare Obstbäume, sowie für andere bei der Bewertung gesondert zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände (Paragraph 13, Absatz 5,) steht – wenn nicht anderes vereinbart ist – dem bisherigen Eigentümer gegenüber dem Übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz im Ausmaß des festgestellten Wertes zu, sofern die Übernahme des Zugehörs dem Übernehmer bei Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Andernfalls finden die Bestimmungen des Absatz 2, Anwendung.
  4. Absatz 4Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (Paragraph 24, Absatz 3,), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolgseintritt beim früheren Übernehmer nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
  5. Absatz 5Ein durch die Inanspruchnahme von Grundstücken nach Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz 3, entstehender Flächenverlust ist durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
  6. Absatz 6Anträge auf Entschädigungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme der Abfindung bei der Agrarbehörde zu stellen. In Entscheidungen, die die Übernahme von Abfindungen anordnen, ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
  7. Absatz 7Die Eigentümer der durch Maßnahmen nach Paragraph 19, betroffenen Grundstücke haben bis zur Zuweisung von Ersatzgrundstücken Anspruch auf Entschädigung für die durch diese Maßnahme verursachte Verminderung des Ertrages ihrer Grundstücke.
  8. Absatz 8War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
  9. Absatz 9Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.
  10. Absatz 10Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Zusammenlegungsplan

  1. Absatz einsNach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
  2. Absatz 2Der Zusammenlegungsplan besteht aus:
    1. Litera a
      der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Absatz 4 bis 6 und der Paragraphen 16, Absatz 2,, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
    2. Litera b
      der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:
      1. Ziffer eins
        die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;
      2. Ziffer 2
        allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben;
      3. Ziffer 3
        den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 17,) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (Paragraph 19,) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;
      4. Ziffer 4
        den Abfindungsanspruch;
      5. Ziffer 5
        den Wert der Grundabfindung;
      6. Ziffer 6
        allfällige Geldausgleiche (Paragraph 20, Absatz 9,), Geldabfindungen (Paragraph 20, Absatz 2,), Geldleistungen (Paragraph 20, Absatz 3,) und Geldentschädigungen (Paragraph 22, Absatz 5,);
      7. Ziffer 7
        den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, zu ermitteln ist;
    3. Litera c
      einer planlichen Darstellung (Paragraph 37, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) der neuen Flureinteilung;
    4. Litera d
      einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).
  3. Absatz 3Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
  4. Absatz 4Betriebe, die nach dem Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900,, die Voraussetzungen für geschlossene Höfe erfüllen, können als solche erklärt werden.
  5. Absatz 5Die umgestalteten oder neuerrichteten gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.
  6. Absatz 6Soweit Absatz 5, nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die Paragraphen 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Vorläufige Übernahme

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
    3. Ziffer 3
      die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
    4. Ziffer 4
      die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
    5. Ziffer 5
      mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
  2. Absatz 2Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
  3. Absatz 3Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
  4. Absatz 4Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.
  5. Absatz 5Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, daß nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.

§ 25

Text

Paragraph 25,

Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen, Teilabfindungen, Geldabfindungen

  1. Absatz einsDas Eigentum an den Abfindungsgrundstücken geht, sofern eine vorläufige Übernahme nicht angeordnet wurde, mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
  2. Absatz 2Die Grund- und Geldabfindungen sowie die Geldausgleiche treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
  3. Absatz 3Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindungen übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen.
  4. Absatz 4Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen; andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
  5. Absatz 5Die Auszahlung einer Geldabfindung kann vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen, wenn die Partei der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Zusammenlegungsgemeinschaft oder des Landeskulturfonds zustimmt.

§ 26

Text

Paragraph 26,

Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte

  1. Absatz einsGrunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
  2. Absatz 2Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
  3. Absatz 3Baurechte gehen auf die Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
  4. Absatz 4Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) mit Ausnahme agrargemeinschaftlicher Mitgliedschaftsrechte geht auf die Eigentümer der Abfindungsgrundstücke über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Pacht- und Mietverhältnisse

  1. Absatz einsBei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder des Verpächters im Hinblick auf die am bisherigen Pachtgrundstück bestehenden Nutzungen mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
  2. Absatz 2Der Pächter und der Verpächter können innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der im Paragraph 1103, ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, anstelle des Pachtjahres der gemäß Paragraph 1115, ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

§ 28

Text

Paragraph 28,

Ausführung des Zusammenlegungsplanes

Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies noch nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 5, oder Paragraph 24, geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche sowie die allfällige Ausgleichung zwischen der vorläufigen Kostentragung nach Paragraph 18 und der endgültigen Kostentragung nach dem Beitragsschlüssel gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, Ziffer 7, anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermessung und der Vermarkung zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Abschluß des Verfahrens

Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

§ 30

Text

2. Abschnitt
Flurbereinigung

Paragraph 30,

Voraussetzungen

  1. Absatz einsAnstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des Paragraph eins, die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
  2. Absatz 2Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
  2. Ziffer 2
    Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.
  3. Ziffer 3
    An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.
  4. Ziffer 4
    Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.
  5. Ziffer 5
    Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.
  6. Ziffer 6
    Die Bewertung der Grundstücke nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.
  7. Ziffer 7
    Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.
  8. Ziffer 8
    Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

  1. Absatz einsDem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.
  2. Absatz 2Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
  3. Absatz 3Der Bescheid nach Absatz eins, ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
  4. Absatz 4Die Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen.

§ 33

Text

2. HAUPTSTÜCK
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

1. Abschnitt
Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 33,

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

  1. Absatz einsAgrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
  2. Absatz 2Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
    1. Litera a
      Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, Sitzung 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
    2. Litera b
      Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
    3. Litera c
      Grundstücke, die
      1. Ziffer eins
        im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
      2. Ziffer 2
        vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
    4. Litera d
      Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
  3. Absatz 3Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
  5. Absatz 5Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
    1. Litera a
      die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
    2. Litera b
      den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

    Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

  6. Absatz 6Ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück ist, hat im Zweifel die Agrarbehörde zu entscheiden. Die gemeinderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
  7. Absatz 7Ein Grundstück kann auf Antrag des bücherlichen Eigentümers von der Agrarbehörde neu als agrargemeinschaftliches Grundstück gewidmet werden. Teilwaldrechte können nicht neu begründet werden.

§ 34

Text

Paragraph 34,

Agrargemeinschaften

  1. Absatz einsDie Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, einschließlich der substanzberechtigten Gemeinde, eine Agrargemeinschaft.
  2. Absatz 2Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln.
  3. Absatz 3Agrargemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
  4. Absatz 4Bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Sind keine Anteile festgelegt, so ist jeder Anteil als gleich groß anzusehen.

§ 35

Text

Paragraph 35,

Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen

  1. Absatz einsDie Organe der Agrargemeinschaften sind:
    1. Litera a
      die Vollversammlung;
    2. Litera b
      der Ausschuss;
    3. Litera c
      der Obmann.
  2. Absatz 2Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Absatz 7, geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
  3. Absatz 3Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
  4. Absatz 4Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 v.H. der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereinen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschussmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte absinkt.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Ausschusses haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
  6. Absatz 6Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. In diesem Fall sind der Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als zum Obmann (Stellvertreter) gewählt gilt jenes Mitglied, das die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft verlangt.
  7. Absatz 7Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.
  8. Absatz 8Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  9. Absatz 9Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Absatz 6, der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
  10. Absatz 10Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.
  11. Absatz 11Ist der Obmann verhindert, so sind die Geschäfte von seinem Stellvertreter zu führen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Satzungen

Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. Litera a
    den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
  2. Litera b
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  3. Litera c
    den Aufgabenbereich der Organe,
  4. Litera d
    die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
  5. Litera e
    die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
  6. Litera f
    die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins,,
  7. Litera g
    die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.

§ 36a

Text

2. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut
im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2

Paragraph 36 a,

Organe, Satzungen

  1. Absatz einsOrgane der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind die Organe nach Paragraph 35, Absatz eins,, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. Paragraph 35, ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, haben insbesondere die im Paragraph 36, Litera a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; Paragraph 36, Litera f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
  3. Absatz 3Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.

§ 36b

Text

Paragraph 36 b,

Substanzverwalter, Rechnungsprüfer, Unvereinbarkeit

  1. Absatz einsDer Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den Substanzverwalter und für den Fall der Verhinderung des Substanzverwalters einen ersten und einen zweiten Stellvertreter zu bestellen. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann den Substanzverwalter bzw. dessen Stellvertreter jederzeit abberufen; über die Abberufung und die Bestellung eines Nachfolgers ist zwingend gemeinsam zu beschließen, widrigenfalls die Abberufung nicht zustande kommt.
  2. Absatz eins aNach dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates haben der Bürgermeister und der Bürgermeister-Stellvertreter der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Absatz 4, erster Satz der Reihe nach die nach Paragraph 31, Absatz 3, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Organe, bis zur Bestellung des Substanzverwalters und dessen Stellvertreter durch den neuen Gemeinderat die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters und des ersten Stellvertreters des Substanzverwalters wahrzunehmen.
  3. Absatz 2Beschlüsse über die Bestellung bzw. die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Sie werden mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde wirksam.
  4. Absatz 3Außer durch Abberufung endet das Amt als Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) durch Tod, mit der Wirksamkeit eines Mandatsverlustes nach Paragraph 25, Absatz eins, TGO, eines Mandatsverzichtes nach Paragraph 26, Absatz 2, TGO oder eines in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, TGO erklärten Amtsverzichtes; ist die Stadt Innsbruck substanzberechtigte Gemeinde, so tritt an die Stelle des Paragraph 25, Absatz eins, TGO der Paragraph 16 a, Absatz 2, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975, Landesgesetzblatt Nr. 53, an die Stelle des Paragraph 26, Absatz 2, TGO der Paragraph 16 a, Absatz 3, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 und an die Stelle des Paragraph 26, Absatz 3, TGO der Paragraph 17 a, Absatz 5, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975. Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat in diesen Fällen für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich einen neuen Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) zu bestellen. Das Enden des Amtes ist nach Absatz 2, erster Satz kundzumachen.
  5. Absatz 4Zum Substanzverwalter oder dessen Stellvertreter darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes, Mitglied des Ausschusses oder Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft gewählt ist. Für die Befangenheit des Substanzverwalters oder dessen Stellvertreters gilt Paragraph 29, Absatz eins,, 3 erster Satz, 5 zweiter Satz und 6 TGO sinngemäß.
  6. Absatz 5Der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde hat aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates den ersten Rechnungsprüfer zu bestellen; Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den zweiten Rechnungsprüfer zu bestellen; Paragraph 35, Absatz 6, zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Zum Rechnungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer zum Obmann, Stellvertreter des Obmanns, Mitglied des Ausschusses oder Substanzverwalter (Stellvertreter des Substanzverwalters) gewählt ist.
  7. Absatz 6Auf Beschlüsse des Gemeinderates über die Bestellung und die Abberufung des Substanzverwalters (Stellvertreters des Substanzverwalters) und des ersten Rechnungsprüfers sind die gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Wahlen anzuwenden.
  8. Absatz 7Zum Obmann, Stellvertreter des Obmannes oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses der Agrargemeinschaft darf nicht bestellt werden, wer zum Substanzverwalter, dessen Stellvertreter oder ersten Rechnungsprüfer gewählt ist.

§ 36c

Text

Paragraph 36 c,

Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen

  1. Absatz einsDem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
  2. Absatz 2Der Substanzverwalter vertritt die substanzberechtigte Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss, deren Sitzungen er beizuziehen ist. Der Obmann hat den Ausschuss bzw. die Vollversammlung auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen. In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen; in einem solchen Fall obliegt ihm abweichend vom Paragraph 35, Absatz 7, auch die Führung des Vorsitzes in der Sitzung.
  3. Absatz 3Der Obmann hat der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter die Tagesordnung jeder von ihm einberufenen Sitzung nachweislich so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese spätestens fünf Werktage vor einer Sitzung des Ausschusses oder spätestens eine Woche vor einer Sitzung der Vollversammlung im Gemeindeamt und beim Substanzverwalter einlangt. Ab diesem Zeitpunkt ist dem Substanzverwalter sowie dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht in die der geplanten Beschlussfassung zugrunde liegenden Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen und auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
  4. Absatz 4In Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Erscheint der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht oder enthält er sich der Stimme, so hat der Obmann den betreffenden Beschluss unverzüglich der substanzberechtigten Gemeinde und dem Substanzverwalter nachweislich schriftlich mitzuteilen. Langt binnen einem Monat nach dem Einlangen dieser Mitteilung beim Gemeindeamt kein schriftlicher Widerspruch des Substanzverwalters gegen den Beschluss beim Obmann ein, so gilt der Beschluss als mit dessen Zustimmung zustande gekommen.
  5. Absatz 5In Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, kann ein Beschluss des Ausschusses bzw. der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung (Absatz 3,) nicht erscheint.
  6. Absatz 6Abweichend vom Paragraph 35, Absatz 9, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hiefür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
    1. Litera a
      in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen (Absatz eins,), und
    2. Litera b
      in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (Absatz 4,), diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 35, Absatz 10, sinngemäß.

§ 36d

Text

Paragraph 36 d,

Auftrags- und Informationsrechte der substanzberechtigten Gemeinde

  1. Absatz einsDie substanzberechtigte Gemeinde kann in Angelegenheiten, die den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge zu befolgen.
  2. Absatz 2Der Substanzverwalter hat vor der Vornahme rechtswirksamer Verfügungen in folgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwingend den Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu befassen und dessen Auftrag abzuwarten:
    1. Litera a
      Angelegenheiten, für die nach Paragraph 30, Absatz eins, Litera h,, j, l, m, n, o, p und q TGO die Entscheidung durch den Gemeinderat vorgesehen ist; der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann diese Angelegenheiten durch Beschluss präzisieren; Paragraph 30, Absatz eins, Litera p, TGO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Wertgrenze der Betrag von 10.000,- Euro gilt, sofern der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde durch Beschluss nichts anderes bestimmt;
    2. Litera b
      sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, für die der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde durch Beschluss festlegt, dass er vom Substanzverwalter zwingend vorab befasst werden möchte.
    Beschlüsse nach Litera a und b sind an der Amtstafel der Gemeinde bzw. nach Paragraph 40, Absatz eins, des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 kundzumachen.
  3. Absatz 3Kann in einer Angelegenheit nach Absatz 2, der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig befasst werden, so kann der Substanzverwalter in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung über allfällige Aufträge vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Substanzverwalter hat dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die laufenden Geschäfte zu erteilen sowie dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde in jeder Sitzung über die laufenden Geschäfte zu berichten und Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten. Auf Verlangen ist dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde im Gemeindeamt Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.
  5. Absatz 5Werden Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde von den Organen der Agrargemeinschaft nicht befolgt, so kann diese die Agrarbehörde anrufen. Dies gilt als Antrag im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7,

§ 36e

Text

Paragraph 36 e,

Finanzgebarung

  1. Absatz einsDem Substanzverwalter obliegt auf der Grundlage des Voranschlages die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft mit Ausnahme des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) die aus einer Vermögens- und einer Erfolgsübersicht bestehende Jahresrechnung und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den aus einer Erfolgsübersicht bestehenden Voranschlag zu erstellen.
  2. Absatz 2Der Obmann hat ein aus den erforderlichen Sachkonten bestehendes Abrechnungskonto der Nutzungsberechtigten zur Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Abschluss und für jedes folgende Wirtschaftsjahr den Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten zu erstellen.
  3. Absatz 3Für die Angelegenheiten nach Absatz eins, ist ein Bankkonto einzurichten, für das der Substanzverwalter und seine Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Substanzkonto). Für die Angelegenheiten nach Absatz 2, ist ein davon getrenntes Bankkonto einzurichten, für das der Obmann und sein Stellvertreter zeichnungsberechtigt sind (Abrechnungskonto).

§ 36f

Text

Paragraph 36 f,

Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde, Abwicklung des Geldverkehrs, Einsichtnahme, Aufbewahrungsfristen

  1. Absatz einsDie substanzberechtigte Gemeinde kann jederzeit auf Substanzerlöse zugreifen. Der Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der substanzberechtigten Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen, soweit dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2Im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, sind die Leistung und die Annahme von Zahlungen betreffend das Substanzkonto nur aufgrund schriftlicher Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnungen des Substanzverwalters gestattet. Eine Zahlungsanordnung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedeckung im Voranschlag vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die Zahlungsanordnung müssen mit vollem Namenszug eigenhändig von einem Stellvertreter des Substanzverwalters bestätigt werden. Für die Leistung und Annahme von Zahlungen betreffend das Abrechnungskonto im Rahmen der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2, gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlungs- oder Einzahlungsanordnung vom Obmann auszustellen und von einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Paragraph 35, Absatz 6, von einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft, zu bestätigen ist.
  3. Absatz 3Dem Substanzverwalter ist in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz 2,, dem Obmann in die Aufzeichnungen und Belege der laufenden Gebarung nach Paragraph 36 e, Absatz eins, jederzeit auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht zu gewähren. Sie sind jeweils berechtigt, von diesen Aufzeichnungen und Belegen Abschriften anzufertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde bzw. der Nutzungsberechtigten Kopien oder Ausdrucke zu erstellen.
  4. Absatz 4Alle Aufzeichnungen und Belege sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Während eines anhängigen Auseinandersetzungsverfahrens (Paragraphen 49 a, ff) oder eines anhängigen Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes (Paragraph 69,) sind diese Aufzeichnungen und Belege auch über diese Frist hinaus für die Dauer dieses Verfahrens aufzubewahren.

§ 36g

Text

Paragraph 36 g,

Rechnungsprüfung, Jahresrechnung, Transparenz

  1. Absatz einsDer Substanzverwalter hat die für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellte Jahresrechnung zunächst dem ersten Rechnungsprüfer zur Prüfung und dann bis spätestens 31. März des Folgejahres gemeinsam mit dem Voranschlag der Agrarbehörde vorzulegen. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Substanzverwalters einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Die Jahresrechnung und der Voranschlag sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Obmann bekannt zu geben. Der erste Rechnungsprüfer hat dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung zu berichten.
  2. Absatz 2Der Obmann hat den für das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr erstellten Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzugsberechtigten zunächst dem zweiten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und dann gemeinsam mit dem Voranschlag so rechtzeitig dem Ausschuss, bei Agrargemeinschaften ohne Ausschuss der Vollversammlung, zur Beschlussfassung zuzuleiten, dass die Vorlage an die Agrarbehörde bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen kann. Die Agrarbehörde kann die Vorlagefrist auf Antrag des Obmannes einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Der Abschluss und der Voranschlag des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind gleichzeitig mit der Vorlage an die Agrarbehörde dem Substanzverwalter bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung und den Voranschlag anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 6 und 7 stehen weder den Verfügungen und Beschlüssen der Organe der Agrargemeinschaft nach den Absatz eins, bzw. 2 und ihrer Durchführung noch der Bestätigung der Vorlage der Jahresrechnung und ihrer Veröffentlichung durch die Agrarbehörde entgegen.

§ 36h

Text

Paragraph 36 h,

Sicherung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte, Bewirtschaftungsbeitrag

  1. Absatz einsDie Agrargemeinschaft hat die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter hat zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen werden.
  2. Absatz 2Nutzungsberechtigte, die ihre land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte tatsächlich ausüben, haben zu jenen Aufwendungen der Agrargemeinschaft, die zur Gewährleistung der Ausübbarkeit ihrer Nutzungsrechte erforderlich sind (Absatz eins,), jährlich im Nachhinein einen Bewirtschaftungsbeitrag zu leisten.
  3. Absatz 3Der auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) und der auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallende Teil des Bewirtschaftungsbeitrages ist jeweils gesondert zu ermitteln. Dessen Höhe bestimmt sich
    1. Litera a
      für den auf die landwirtschaftliche Nutzung (Weide) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge,
    2. Litera b
      für den auf die forstwirtschaftliche Nutzung (Wald) entfallenden Teil nach dem Durchschnitt der im jeweiligen politischen Bezirk in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, im Fall von Teilwäldern ausschließlich für die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, zu tragenden Aufwand.

    Erstreckt sich das Gebiet einer Agrargemeinschaft über mehrere politische Bezirke, so ist der Bewirtschaftungsbeitrag der Agrargemeinschaft aus den in der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz 2, festgelegten Ausgangsbeträgen der betreffenden Bezirke im Verhältnis der im jeweiligen Bezirk gelegenen Weide- und Waldflächen der Agrargemeinschaft zu ermitteln. Der so ermittelte Bewirtschaftungsbeitrag ist auf jene Nutzungsberechtigten, die im betreffenden Wirtschaftsjahr ihr Nutzungsrecht tatsächlich ausgeübt haben, unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes dieser Ausübung umzulegen.

  4. Absatz 4Der Substanzverwalter hat nach dem Ende jedes Wirtschaftsjahres unverzüglich den Bewirtschaftungsbeitrag nach Absatz 3, zu ermitteln und den zur Zahlung verpflichteten Nutzungsberechtigten den jeweils auf sie entfallenden Anteil am Bewirtschaftungsbeitrag vorzuschreiben. Die Nutzungsberechtigten haben den ihnen vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen auf das Substanzkonto einzuzahlen. Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen hat der Substanzverwalter nachweislich einzumahnen. Anhängige Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, stehen der Leistungsverpflichtung der Nutzungsberechtigten nicht entgegen.

§ 36i

Text

Paragraph 36 i,

Bewirtschaftungsübereinkommen, Bewirtschaftungsabgeltung

  1. Absatz einsDie Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsübereinkommens mit der substanzberechtigten Gemeinde ganz oder teilweise mit der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Grundstücke der Agrargemeinschaft, soweit diese nicht unmittelbar mit der Ausübung ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zusammenhängt, betraut werden. Eine solche Betrauung darf sich nicht auf Angelegenheiten im Sinn des Paragraph 36 d, Absatz 2, Litera a und b beziehen. Sie lässt die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nach Paragraph 36 c, Absatz 6, sowie die Rechte der substanzberechtigten Gemeinde nach Paragraph 36 d, unberührt.
  2. Absatz 2Das Zustandekommen eines Bewirtschaftungsübereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Es hat jedenfalls die Dauer, den Umfang und die Modalitäten der Betrauung, insbesondere die davon erfassten Bewirtschaftungsmaßnahmen, sowie die Höhe der den Nutzungsberechtigten jährlich im Nachhinein zustehenden angemessenen Bewirtschaftungsabgeltung zu regeln.
  3. Absatz 3Das Bewirtschaftungsübereinkommen kann unbeschadet eines darin allenfalls vereinbarten Endes durch Zeitablauf sowohl von der substanzberechtigten Gemeinde als auch von den Nutzungsberechtigten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung durch die substanzberechtigte Gemeinde bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, die Kündigung durch die Nutzungsberechtigten eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,).
  4. Absatz 4Die Obsorge für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auf der Grundlage des Bewirtschaftungsübereinkommens und die Durchführung der dafür erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen obliegt dem Obmann. Im Zweifelsfall hat er das Einvernehmen mit dem Substanzverwalter herzustellen; dieser ist befugt, entsprechende Aufträge zu erteilen. Soweit dies zur Durchführung bestimmter Bewirtschaftungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann der Substanzverwalter den Obmann zur Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Vertretungshandlungen im Sinn des Paragraph 36 c, Absatz 6, bevollmächtigen. Der Obmann hat dem Substanzverwalter und dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die Durchführung des Bewirtschaftungsübereinkommens, insbesondere über laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen, zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Substanzverwalter hat die den Nutzungsberechtigten für das jeweils vorangegangene Wirtschaftsjahr zustehende Bewirtschaftungsabgeltung bis spätestens 31. März des Folgejahres auf das Abrechnungskonto zu überweisen, soweit im Bewirtschaftungsübereinkommen als Bewirtschaftungsabgeltung nicht der Bezug von Naturalleistungen vorgesehen ist.
  6. Absatz 6Über alle im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung durch die Nutzungsberechtigten auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsabkommens entstehenden Streitigkeiten sowie über alle Streitigkeiten aus dem Bewirtschaftungsübereinkommen selbst entscheidet die Agrarbehörde nach Paragraph 37, Absatz 7,

§ 36j

Text

Paragraph 36 j,

Mehrere substanzberechtigte Gemeinden

  1. Absatz einsSind an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, mehrere Gemeinden substanzberechtigt, so sind die Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit den in den Absatz 2 bis 8 geregelten Abweichungen anzuwenden. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, haben die substanzberechtigten Gemeinden bei der Ausübung ihres Substanzrechtes einvernehmlich vorzugehen. Der Anspruch auf den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) bemisst sich nach dem Verhältnis der walzenden Anteilsrechte der substanzberechtigten Gemeinden an der Agrargemeinschaft zueinander. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so besteht der Anspruch zu gleichen Teilen.
  2. Absatz 2Als in den Satzungen festzulegender Sitz der Agrargemeinschaft (Paragraph 36 a, Absatz 2,) ist von den substanzberechtigten Gemeinden einvernehmlich das Gemeindeamt einer substanzberechtigten Gemeinde zu bestimmen.
  3. Absatz 3Die substanzberechtigten Gemeinden haben je einen Substanzverwalter und einen Stellvertreter des Substanzverwalters zu bestellen. Der erste Rechnungsprüfer ist durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der substanzberechtigten Gemeinden zu bestellen; dies gilt auch für seine Abberufung.
  4. Absatz 4Die Substanzverwalter haben die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen gemeinsam wahrzunehmen; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 36 d, Absatz 3, sinngemäß. Dies gilt nicht für die Vertretung der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde in der Vollversammlung bzw. im Ausschuss. Beschlüsse in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung aller Substanzverwalter. Einberufungs-, Einsichtnahme- und Informationsrechte können die Substanzverwalter sowie die substanzberechtigten Gemeinden und deren Organe selbstständig wahrnehmen. Einladungen, Informationen und Bekanntmachungen haben an jeden Substanzverwalter und an jede substanzberechtigte Gemeinde gesondert zu ergehen.
  5. Absatz 5Das gegenüber den Organen der Agrargemeinschaft bestehende Auftragsrecht (Paragraph 36 d, Absatz eins,) kann von jeder substanzberechtigten Gemeinde selbstständig ausgeübt werden. Liegen in einer Angelegenheit widersprechende Aufträge an ein Organ der Agrargemeinschaft vor, so darf dieses nicht handeln, bis das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden hergestellt ist; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 36 d, Absatz 3, sinngemäß. Hinsichtlich des Substanzverwalters ist das Auftragsrecht nach Paragraph 36 d, Absatz eins, sowie das Informationsrecht nach Paragraph 36 d, Absatz 4, ausschließlich gegenüber dem von der jeweiligen substanzberechtigten Gemeinde bestellten Substanzverwalter auszuüben. Über an die anderen Organe der Agrargemeinschaft gerichtete Aufträge sind die anderen substanzberechtigten Gemeinden unverzüglich zu informieren; sofern sie diesem Auftrag nicht ausdrücklich zustimmen, gilt das Einvernehmen zwischen den substanzberechtigten Gemeinden als hergestellt, wenn nicht binnen drei Werktagen nach dem Einlangen der Mitteilung beim Gemeindeamt ein Widerspruch an jenes Organ der Agrargemeinschaft, das den Auftrag erhalten hat, erfolgt.
  6. Absatz 6In Angelegenheiten, in denen der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zwingend zu befassen ist (Paragraph 36 d, Absatz 2,), dürfen rechtswirksame Verfügungen durch die Substanzverwalter nur aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden getroffen werden; bei Gefahr im Verzug gilt Paragraph 36 d, Absatz 3, sinngemäß. Beschlüsse nach Paragraph 36 d, Absatz 2, Litera a und b können von den Gemeinderäten der substanzberechtigten Gemeinden nur wirksam gefasst werden, wenn sie übereinstimmend sind.
  7. Absatz 7Für den Zugriff auf Substanzerlöse (Paragraph 36 f, Absatz eins,) bedarf es eines gemeinsamen Auftrages der substanzberechtigten Gemeinden auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge. Zahlungsanordnungen nach Paragraph 36 f, Absatz 2, sind von allen Substanzverwaltern gemeinsam auszustellen und von zumindest einem ihrer Stellvertreter zu bestätigen.
  8. Absatz 8Ein Bewirtschaftungsübereinkommen nach Paragraph 36 i, kommt nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte aller substanzberechtigten Gemeinden und eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,) zustande.

§ 36k

Text

Paragraph 36 k,

Verordnungsermächtigung

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben, die Erstellung und die Form der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten, die hiefür jeweils zu verwendenden Formulare, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Führung von Aufzeichnungen, die Prüfung der Jahresrechnung und des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten durch die Rechnungsprüfer sowie die Vorlage der Jahresrechnung an die Agrarbehörde und ihre Veröffentlichung auf der Internetseite des Landes Tirol zu erlassen.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat alle drei Jahre den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Ausübung von Nutzungsrechten auf einer Alm- bzw. Weidefläche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, für die Erhaltung und Bewirtschaftung zu leistenden Alm- bzw. Weidebeiträge sowie den Durchschnitt der in einem Wirtschaftsjahr für die Nutzung von 1m³ Rechtholz (Bauholz, Brennholz) vom Waldeigentümer für die Wiederaufforstung, die Jungwaldpflege und die Erhaltung der forstlichen Bringungsanlagen, jeweils gegliedert nach politischen Bezirken, zu erheben und die Ausgangsbeträge für die Ermittlung des Bewirtschaftungsbeitrages (Paragraph 36 h, Absatz 3, Litera a und b) für jeden politischen Bezirk durch Verordnung festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass eine von den Organen der Agrargemeinschaft zu besorgende Angelegenheit ausschließlich den Substanzwert betrifft (Paragraph 36 c, Absatz eins,), sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (Paragraph 36 c, Absatz 4,) bzw. ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft (Paragraph 36 c, Absatz 5,).

§ 37

Text

3. Unterabschnitt
Aufsicht

Paragraph 37,

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

  1. Absatz einsDie Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Litera a
      die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
    2. Litera b
      die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
  2. Absatz 2Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  3. Absatz 3Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre gesetz-, verordnungs- und satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
  4. Absatz 4Beschlüsse (Verfügungen) über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.
  5. Absatz 5Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Absatz 4, darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss (die Verfügung) Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (Paragraph 36, Litera a,) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses (der Verfügung) bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
  6. Absatz 6Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
  7. Absatz 7Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
    1. Litera a
      zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
    2. Litera b
      zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,

    Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

  8. Absatz 8In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.

§ 38

Text

4. Unterabschnitt
Feststellungs- und Genehmigungsverfahren, Teilwaldrechte

Paragraph 38,

Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
  2. Absatz 2Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
  4. Absatz 4Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
    1. Litera a
      von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, betroffen sind,
    2. Litera b
      durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
    3. Litera c
      der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn
      1. Ziffer eins
        der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder
      2. Ziffer 2
        Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.
  5. Absatz 4 aLiegt ein nach alter Übung einheitlich bewirtschaftetes Gebiet teilweise oder liegen Stammsitzliegenschaften gänzlich oder teilweise im Ausland, so ist die Bewilligung nach Absatz 3, unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 4, dann zu verweigern, wenn die Absonderung von Anteilsrechten dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglich ist.
  6. Absatz 5Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, dass eine andere regionale Übung besteht. Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, bleibt unberührt.
  7. Absatz 6Persönliche (walzende) Anteilsrechte dürfen vom bisher Berechtigten nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird.
  8. Absatz 7Die Absonderung eines Anteilsrechts darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Absatz 3, oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.
  9. Absatz 8Besteht an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, dauerhaft kein Bedarf mehr, so hat der Nutzungsberechtigte dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen. Mit der Mitteilung ist entweder
    1. Litera a
      der Antrag, das Anteilsrecht für erloschen zu erklären, oder
    2. Litera b
      der Antrag, das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen,

    Sub-Litera, z, u verbinden. Für einen Antrag nach Litera b, gelten die Absatz 4, Litera b und c, 4a, 5, 6 und 7 mit der Maßgabe sinngemäß, dass an die Stelle der Absonderung bzw. des Erwerbs die Übertragung des Anteilsrechtes tritt.

  10. Absatz 9Im Fall des Absatz 8, Litera a, hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht für erloschen zu erklären. Im Fall des Absatz 8, Litera b, hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht höchstens im bestehenden Ausmaß und, wenn der tatsächliche Bedarf der neuen Stammsitzliegenschaft dieses Ausmaß unterschreitet, höchstens im Ausmaß dieses tatsächlichen Bedarfes auf die neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für eine Übertragung nicht vor, so hat die Agrarbehörde das Anteilsrecht auch in diesem Fall für erloschen zu erklären. Paragraph 54, Absatz 6, bleibt unberührt.
  11. Absatz 10Auf Teilwaldrechte und auf Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, die aus einer Umwandlung von Teilwaldrechten in Anteilsrechte an Waldgrundgrundstücken, die keinen Anspruch auf die ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, im Sinn des Paragraph 64, Ziffer 5, hervorgegangen sind, sind Absatz 4, Litera a,, Absatz 8 und Absatz 9, sowie Paragraph 54, Absatz 6, nicht anzuwenden.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Teilungen von Stammsitzliegenschaften

  1. Absatz einsWird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn
    1. Litera a
      das von der Stammsitzliegenschaft abzuschreibende Trennstück nicht mit einem Gebäude, insbesondere einem land- und forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude bebaut ist, und
    2. Litera b
      die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m² abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt.
    Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. Paragraph 38, Absatz 4, Litera a,, b und c Ziffer eins, gilt hiebei sinngemäß.
  2. Absatz 2Ohne die nach Absatz eins, nötige Bewilligung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden. Über die Bewilligungsfreiheit nach Absatz eins, dritter Satz hat die Agrarbehörde über Antrag des Rechtserwerbers oder Veräußerers eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3Nicht als Gebäude im Sinn des Absatz eins, Litera a, gelten Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen, Harpfen, Hainzen- oder Stanggerhütten, Heupillen und dergleichen.

§ 40

Text

Paragraph 40,

Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten

  1. Absatz einsDie Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn agrargemeinschaftliche oder andere im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehende Grundstücke (Grundstücksteile) mit einer Fläche von höchstens 2.000 m² veräußert werden und es sich dabei nicht um Teilwälder handelt.
  2. Absatz 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      ein Beschluss (eine Verfügung) des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorliegt,
    2. Litera b
      eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften nicht eintritt,
    3. Litera c
      bei einer Veräußerung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, der Teilwaldberechtigte zustimmt.
  3. Absatz 3Bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, sind jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen erforderlich sind, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse besteht, der substanzberechtigten Gemeinde gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte von der Agrargemeinschaft in das bücherliche Eigentum zu übertragen. Die substanzberechtigte Gemeinde hat der Agrargemeinschaft die geplante Inanspruchnahme nachweislich anzuzeigen. Der Substanzverwalter hat binnen einem Monat nach dieser Anzeige die für die Übertragung des bücherlichen Eigentums seitens der Agrargemeinschaft erforderlichen Verfügungen zu treffen, widrigenfalls die Agrarbehörde der substanzberechtigten Gemeinde auf Antrag die beanspruchten Grundstücke bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte mit Bescheid in das bücherliche Eigentum zu übertragen hat.
  4. Absatz 4Abweichend vom Absatz eins, hat bei der Veräußerung eines Grundstückes nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, das Fehlen der Genehmigung der Agrarbehörde nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge. In einem solchen Fall gilt das Teilwaldrecht künftighin als Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1952,, mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Ablösebetrages die Bestimmungen des Absatz 5, anzuwenden sind.
  5. Absatz 5Die Agrarbehörde hat, sofern eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Stammsitzliegenschaft nicht eintritt, auf Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen ein Teilwaldrecht zur Gänze oder insoweit als erloschen zu erklären, als das mit dem Teilwaldrecht belastete Grundstück für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse, wie die Schaffung von Bauland, den Bau von Straßen und Wegen, die Errichtung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, und dergleichen, benötigt wird. Kommt über die Art und die Höhe der Gegenleistung kein Übereinkommen zustande, so gebührt dem Teilwaldberechtigten als Gegenleistung
    1. Litera a
      der Holzvorrat auf der Teilwaldfläche,
    2. Litera b
      eine Entschädigung für eine allfällige vorzeitige Nutzung der hiebsunreifen Holzbestände und für allfällige wirtschaftliche Erschwernisse sowie
    3. Litera c
      die Hälfte des Bodenverkehrswertes; der Bodenverkehrswert ist dabei nicht nach der Widmung aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2016,, zu bemessen, sondern nach dem Verkehrswert eines in derselben Gemeinde gelegenen Waldgrundstückes gleicher Bonität.
  6. Absatz 6Grundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten nach dem Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme zu bewirtschaften. Die für den Teilwald zu leistenden Abgaben sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten je zur Hälfte zu tragen, die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung fallen ihnen zu gleichen Teilen zu.
  7. Absatz 7Der Teilwaldberechtigte hat im Rahmen seines Holz- und Streunutzungsrechtes für das Aufkommen und die Nutzung des Bewuchses im Teilwald zu sorgen.
  8. Absatz 8Auf Teilwaldrechte bzw. Teilwälder auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, sind Absatz 5, Litera c und Absatz 6, zweiter Satz nicht anzuwenden.

§ 41

Text

2. Abschnitt
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann durch Teilungen oder Regulierungen erfolgen.
  2. Absatz 2Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten hat im Auseinandersetzungsverfahren nach den Paragraphen 49 a bis 49j zu erfolgen.

§ 42

Text

Paragraph 42,

Teilungen

  1. Absatz einsDie Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, kann eine Haupt- oder Einzelteilung sein.
  2. Absatz 2Die Hauptteilung besteht in der Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeteil) und einer Agrargemeinschaft oder zwischen mehreren Agrargemeinschaften.
  3. Absatz 3Die Einzelteilung besteht entweder
    1. Litera a
      in der Auflösung der Agrargemeinschaft unter Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum oder
    2. Litera b
      im Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) oder
    3. Litera c
      in der Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte.
  4. Absatz 4Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
    1. Litera a
      die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind;
    2. Litera b
      die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;
    3. Litera c
      die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und
    4. Litera d
      die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Bei Teilungen treten die Abfindungsgrundstücke, Geldausgleiche und Geldabfindungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart ist.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Einleitung und Einstellung von Teilungsverfahren

  1. Absatz einsDie Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, die Einzelteilung nur auf Antrag.
  2. Absatz 2Den Antrag auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens können nur die beteiligten Gemeinden oder Agrargemeinschaften stellen.
  3. Absatz 3Die Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Agrargemeinschaft eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder wenn infolge der Teilung eine Steigerung des Ertrages oder eine Verbesserung der Betriebsstruktur der Stammsitzliegenschaften zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Eine Einzelteilung nach Paragraph 42, Absatz 3, Litera a, oder Litera c, bedarf des Antrages von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft.
  5. Absatz 5Der Antrag auf Sonderteilung nach Paragraph 42, Absatz 3, Litera b, ist von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen und zu begründen. Sind die Anteilsrechte nicht rechtskräftig festgestellt oder steht die Ausscheidung der Mitglieder im offenkundigen Widerspruch zu den Interessen der Landeskultur, so ist der Antrag bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens abzuweisen.
  6. Absatz 6Ein Teilungsverfahren ist einzustellen, wenn sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergibt, daß die Teilung unzulässig ist.

§ 44

Text

1. Hauptteilung

Paragraph 44,

Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung), die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regulierung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Benützungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Benützungsrechte sind jedoch nur im Fall unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

§ 45

Text

Paragraph 45,

Ansprüche der Parteien

  1. Absatz einsBei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in Grundstücken.
  2. Absatz 2Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Absatz eins, zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.
  3. Absatz 3Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 20 und 22 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Bewertung der Grundstücke, Ausgleichungen, Forderungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Gegenleistungen

  1. Absatz einsDie Bewertung der Grundstücke hat sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 13,, 14, 15, 21 und 31 Ziffer 6, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf dem der Hauptteilung unterzogenen Grundstück versichert sind, sind auf die den einzelnen Parteien zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Parteien zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
  3. Absatz 3Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Absatz 2, vorzugehen oder die Forderung simultan auf alle Teile zu verweisen.
  4. Absatz 4Grunddienstbarkeiten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben, neue Grunddienstbarkeiten nur in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.

§ 47

Text

Paragraph 47,

Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

Hinsichtlich der Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, Ziffer 7, sinngemäß anzuwenden. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Hauptteilungsplan

Die Hauptteilung ist durch Plan der Agrarbehörde auszusprechen, der sich auf die Feststellung des auf jede Partei entfallenden Teiles des bisher gemeinschaftlichen Gebietes und die anläßlich der Hauptteilung notwendige Regulierung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erstrecken hat.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Übergabe der Abfindungen, Vermarkung, Abschluß des Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen, Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes

Ist der Hauptteilungsplan rechtskräftig geworden, so ist die Übernahme der Abfindungen zu verfügen und die Vermarkung und weiters die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen.

§ 49a

Text

1a. Auseinandersetzungsverfahren

Paragraph 49 a,

Zweck und Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens

  1. Absatz einsDas Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.
  2. Absatz 2Das Auseinandersetzungsverfahren ist mit Bescheid (Einleitungsbescheid) einzuleiten
    1. Litera a
      auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder
    2. Litera b
      von Amts wegen.
  3. Absatz 3Anträgen nach Absatz 2, Litera a, kann ein Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde beigeschlossen werden, welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des Paragraph 49 b, Absatz eins,, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat. Das Übereinkommen hat auf einer dem Antrag ebenfalls anzuschließenden sachverständigen Bewertung im Sinn des Paragraph 49 g, zu beruhen, aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre. Soweit das Übereinkommen und die sachverständige Bewertung dem Gesetz entsprechen, ist das Auseinandersetzungsverfahren auf deren Grundlage durchzuführen. Andernfalls hat die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde die Verbesserung bzw. die Ergänzung des Übereinkommens bzw. der sachverständigen Bewertung binnen angemessener Frist aufzutragen. Erfolgt die Verbesserung bzw. die Ergänzung nicht fristgerecht, so gilt der Antrag als zurückgezogen.
  4. Absatz 4Von Amts wegen ist das Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten, wenn
    1. Litera a
      die weitere gemeinschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, aufgrund einer gegenüber sonstigen Nutzungen erheblich in den Hintergrund getretenen Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht mehr zweckmäßig scheint, oder
    2. Litera b
      eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung aufgrund von wiederholten Streitigkeiten zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und der Agrargemeinschaft, insbesondere im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, oder hinsichtlich der Anwendung der Paragraphen 36 e bis 36i, dauerhaft gefährdet scheint, oder
    3. Litera c
      trotz einer den Hinweis auf die Rechtsfolge nach dieser Bestimmung enthaltenden agrarbehördlichen Aufforderung die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt oder die bestellten Organe ihre gesetz- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen.
  5. Absatz 5Im Einleitungsbescheid sind die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke festzustellen; besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so ist weiters festzustellen, welche agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogen werden.
  6. Absatz 6Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 6, sind die betroffenen Anteilsrechte anlässlich der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens mit gesondertem Bescheid als erloschen zu erklären.

§ 49b

Text

Paragraph 49 b,

Inhalt des Auseinandersetzungsverfahrens

  1. Absatz einsDas Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Auflösung der Agrargemeinschaft, der Übertragung der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde und der Ablöse der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld, wenn
    1. Litera a
      die Bedeckung dieser Nutzungsrechte bei Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken nicht mehr gewährleistet wäre,
    2. Litera b
      es im Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur oder im Interesse der Landeskultur nicht geboten ist, die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte statt in Geld in Grundstücken abzulösen,
    3. Litera c
      die Agrargemeinschaft mit Beschluss der Vollversammlung der Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld zustimmt und
    4. Litera d
      nicht nach Absatz 3, vorgegangen wird.

    Lehnt die Agrargemeinschaft trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera a,, b und d die Ablöse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die substanzberechtigte Gemeinde in Geld mit Beschluss der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,) ab, so besteht das Auseinandersetzungsverfahren in der Übertragung der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde, wobei die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf nur insoweit aufrechterhalten werden dürfen, als dies zu deren weiteren Bedeckung erforderlich ist, sowie der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

  2. Absatz 2Das Auseinandersetzungsverfahren besteht in der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken oder, wenn die substanzberechtigte Gemeinde dem zustimmt, ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten, wenn
    1. Litera a
      die Bedeckung der auf den Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet ist und
    2. Litera b
      nicht nach Absatz 3, vorgegangen wird.

    In einem solchen Fall bleibt die Agrargemeinschaft auf den nicht der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücken bestehen und hat die anlässlich der Auseinandersetzung erforderliche Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen.

  3. Absatz 3Mit der aufgrund eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,) gegebenen Zustimmung der Agrargemeinschaft kann das Auseinandersetzungsverfahren auch in der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf die substanzberechtigte Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf und der anlässlich der Auseinandersetzung erforderlichen Regulierung aller sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen.

§ 49c

Text

Paragraph 49 c,

Sonstiges Vermögen der Agrargemeinschaft

  1. Absatz einsIm Zug des Auseinandersetzungsverfahrens ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls das Eigentum am sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft zählen insbesondere auch die Substanzerlöse.
  2. Absatz 2Der auf dem Abrechnungskonto ausgewiesene Kontostand verbleibt in den Fällen des Paragraph 49 b, Absatz 2, bei der Agrargemeinschaft. In allen anderen Fällen ist dieser zwischen den Nutzungsberechtigten entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zueinander, sind keine Anteilsrechte festgelegt, zu gleichen Teilen, aufzuteilen.
  3. Absatz 3Im besonderen Fall des Paragraph 49 d, Absatz 2, erfasst die Übertragung des Eigentums am sonstigen Vermögen nicht die nach dieser Bestimmung ausgeschiedenen Vermögensteile; für diese gilt Absatz 2, erster Satz sinngemäß.

§ 49d

Text

Paragraph 49 d,

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

  1. Absatz einsGegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteils- bzw. land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Grundstücke bzw. Teilflächen (Abfindungen) sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich des Auseinandersetzungsverfahrens einer Regulierung bedürfen.
  2. Absatz 2Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, so ist weiters festzustellen, welche Teile des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft aus dem Verfahren auszuscheiden sind, weil es sich dabei nicht um Substanzerlöse handelt.

§ 49e

Text

Paragraph 49 e,

Kundmachung der Verfahrenseinleitung

Nach Rechtskraft der Einleitungsentscheidung hat die Agrarbehörde die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens im Bote für Tirol kundzumachen sowie im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und nach Paragraph 72, Absatz eins, an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden bekannt zu machen. Dabei ist auch auf die agrarbehördlichen Verfügungen hinzuweisen, die die Agrarbehörde im Auseinandersetzungsbescheid nach Paragraph 49 i, Litera c und d zu treffen hat. Wurde das Auseinandersetzungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde, dem ein Übereinkommen im Sinn des Paragraph 49 a, Absatz 3, zugrunde liegt, eingeleitet, so ist in der Kundmachung darauf besonders hinzuweisen.

§ 49f

Text

Paragraph 49 f,

Ansprüche der Parteien

  1. Absatz einsIm Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind die Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen und gebührt den Nutzungsberechtigten der festgestellte Wert ihrer land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte. Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, zweiter Satz sind die zur Bedeckung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte weiterhin erforderlichen Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf, alle anderen Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, jedoch frei von den vormals darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde zu übertragen. Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, sind der substanzberechtigten Gemeinde tunlichst frei von land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zu übertragen.
  2. Absatz 2Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz 2, bestehen folgende Ansprüche:
    1. Litera a
      für die substanzberechtigte Gemeinde hinsichtlich ihrer walzenden Anteilsrechte und für die Agrargemeinschaft ein Anspruch auf den vollen Gegenwert nach dem festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte, und zwar tunlichst in Grundstücken,
    2. Litera b
      über den nach Litera a, ermittelten Wert hinaus für die substanzberechtigte Gemeinde ein Anteil, der dem Wert der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, vermindert um den festgestellten Wert der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte nach Litera a, entspricht; der substanzberechtigten Gemeinde sind vornehmlich Grundstücke mit besonderem Wert im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, zuzuweisen.

    Der nach Litera a und b ermittelte Anteil kann der substanzberechtigten Gemeinde mit ihrer Zustimmung auch ganz oder teilweise in walzenden Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.

  3. Absatz 3Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz 3, sind die Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde unter Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hierauf zu übertragen.

§ 49g

Text

Paragraph 49 g,

Bewertung

Die Bewertung der Grundstücke im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und der Anteilsrechte hat sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 13,, 14, 15 und 31 Ziffer 6, zu erfolgen. Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert des zugewiesenen Teiles können in Geld ausgeglichen werden. Das sonstige Vermögen der Agrargemeinschaft ist nicht Gegenstand der Bewertung.

§ 49h

Text

Paragraph 49 h,

Bücherlich sichergestellte Forderungen, Grunddienstbarkeiten

  1. Absatz einsZiffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder einer dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind, bleiben, wenn dieses Grundstück oder diese Liegenschaft ganz oder teilweise der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird, auf diesem Teil versichert, sofern die Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Wertes des bezüglichen Teiles ihre vollständige Bedeckung finden. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen dem Gläubiger von der substanzberechtigten Gemeinde sofort zurückzuzahlen. Der Gläubiger darf die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
  2. Absatz 2Lautet eine Forderung, die auf einem dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Grundstück oder auf einer der Auseinandersetzungsverfahren unterzogenen Liegenschaft bücherlich sichergestellt ist, auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem, ob ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Absatz eins, vorzugehen oder die Forderung auf den Teil zu verweisen, der der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesen wird.
  3. Absatz 3Grunddienstbarkeiten, die infolge der Auseinandersetzung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben. In den Fällen des Paragraph 49 b, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind bei Bedarf neue Grunddienstbarkeiten in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.

§ 49i

Text

Paragraph 49 i,

Auseinandersetzungsbescheid

Der abschließende Bescheid der Agrarbehörde über die Auseinandersetzung (Auseinandersetzungsbescheid) hat insbesondere zu enthalten:

  1. Litera a
    die Feststellung und Zuweisung der Abfindungen und Entschädigungen,
  2. Litera b
    die Übertragung des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der im Paragraph 49 c, Absatz 2 und im Paragraph 49 d, Absatz 2, genannten Vermögensteile, in das Eigentum der substanzberechtigten Gemeinde,
  3. Litera c
    die Übertragung aller übertragbaren Rechtsverhältnisse, die sich auf die der substanzberechtigten Gemeinde zugewiesenen Grundstücke bzw. Abfindungen und das Vermögen nach Litera b, beziehen, auf die substanzberechtigte Gemeinde,
  4. Litera d
    die Verfügung, dass auch allfällige im Auseinandersetzungsbescheid nicht erfasste übertragbare Rechtsverhältnisse im Sinn der Litera c, mit Rechtskraft des Auseinandersetzungsentscheidung auf die substanzberechtigte Gemeinde übergehen,
  5. Litera e
    wenn anlässlich der Auseinandersetzung die Regulierung der sonstigen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist, weiters
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße,
    2. Ziffer 2
      das Verzeichnis der Anteilsrechte,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können,
    4. Ziffer 4
      die Feststellungen im Sinn des Paragraph 64, Ziffer 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind,
    5. Ziffer 5
      Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67.

Die Satzungen und die Wirtschaftspläne nach Litera e, Ziffer 5, können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

§ 49j

Text

Paragraph 49 j,

Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung, Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Kundmachung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung im Bote für Tirol sowie entsprechende Bekanntmachung im redaktionellen Teil zweier in Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und an der Amtstafel der Agrarbehörde und der betroffenen Gemeinden nach Paragraph 72, Absatz eins, abzuschließen.

§ 50

Text

2. Einzelteilung

Paragraph 50,

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei einer Einzelteilung sind die im Paragraph 44, angeordneten Feststellungen.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Durchforschung des Gebietes, Einbeziehung von Grundstücken

Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Sie hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Auf Verlangen einer Partei können in ihrem Sondereigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert.

§ 52

Text

Paragraph 52,

Feststellung und Liste der Parteien

Die Agrarbehörde hat die Personen, die ein Nutzungsrecht an einem der Teilung unterzogenen Grundstück behaupten, festzustellen. Sie hat überdies durch eine Kundmachung in der Gemeinde des Teilungsgebietes und allenfalls in sonst geeigneter Weise eine allgemeine Aufforderung zu erlassen, innerhalb eines Monates vom Tage der Veröffentlichung dieser Aufforderung einen Anspruch auf Nutzungsrechte bei sonstigem Verlust dieses Anspruches bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

§ 53

Text

Paragraph 53,

Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

  1. Absatz einsBei der Einzelteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert, tunlichst in Grund und Boden. Stehen agrargemeinschaftliche Grundstücke aufgrund einer agrarrechtlichen Entscheidung in Einzelnutzung, so ist bei Durchführung eines Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens von einer Bewertung der Grundstücke abzusehen. Der Nutzungsberechtigte hat Anspruch, die in seiner Einzelnutzung stehende Fläche als Abfindungsgrundstück zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht für Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c und Teilwälder.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist Paragraph 47, anzuwenden.

§ 54

Text

Paragraph 54,

Feststellung der Anteilsrechte

  1. Absatz einsZur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
  2. Absatz 2Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist Paragraph 64, Ziffer 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      hinsichtlich der Weide die Viehzahl, die der nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegebenen Überwinterungsmöglichkeit entspricht;
    2. Litera b
      hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (Litera a,) entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);
    3. Litera c
      hinsichtlich des Brennholzes der ortsübliche Bedarf für den Haushalt einer Familie.
  4. Absatz 4Bei der Beurteilung des Haus- und Gutsbedarfes an Holznutzungen sind die nach der Bonität möglichen Erträge eigener, vor dem Jahr 1930 erworbener oder zur ausschließlichen Nutzung zugewiesener Wälder nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Anrechnung im Sinne der gemeinderechtlichen Bestimmungen über das Gemeindegut ortsüblich ist.
  5. Absatz 5Das Ruhen von Nutzungsrechten ist entsprechend der örtlichen Übung zu verfügen.
  6. Absatz 6Gehören zu einer Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß, so ist das mit ihr verbundene Anteilsrecht als erloschen zu erklären.
  7. Absatz 7Mit Zustimmung ihrer Eigentümer können außer den agrargemeinschaftlichen auch im Einzeleigentum stehende Grundstücke in das Regulierungsverfahren einbezogen, bewertet und in Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft abgegolten werden.

§ 55

Text

Paragraph 55,

Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke

Die gemäß Paragraph 54, festgestellten Anteilsrechte sind nach ihrem Umfang in Vergleichswerten auszudrücken. Für die Bewertung der aufzuteilenden Grundstücke sind die Bestimmungen der Paragraphen 13,, 14, 15, 21 und 31 Ziffer 6, sinngemäß anzuwenden. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

§ 56

Text

Paragraph 56,

Verzeichnis der Anteilsrechte

  1. Absatz einsDie Anteilsrechte (Paragraph 54,) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
  2. Absatz 2Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht, so kann die Auflegung und Kundmachung entfallen.

§ 57

Text

Paragraph 57,

Forderungen

  1. Absatz einsZiffernmäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellt sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Ortsgemeinde (Ortschaft), einem Gemeindeteil, einer Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teil versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.
  2. Absatz 2Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Parteien nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Ortsgemeinde (Ortschaft), einem Gemeindeteil, einer Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.
  3. Absatz 3Lautet eine auf den der Teilung unterzogenen Grundstücken bücherlich sichergestellte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

§ 58

Text

Paragraph 58,

Grunddienstbarkeiten und Reallasten

Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlage für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind nur dann neu aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

§ 59

Text

Paragraph 59,

Einzelteilungsplan

  1. Absatz einsNach Klarstellung aller im bisherigen Verfahren zu erörternden Verhältnisse sind die Abfindungsberechnung und der Abfindungsausweis und auf deren Grundlage der Einzelteilungsplan zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des in Grund zu erfüllenden Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten; im Abfindungsausweis sind für jede Partei die ihr gebührenden Grundflächen und Werte und die ermittelten einzelnen Abfindungsgrundstücke übersichtlich zusammenzustellen.
  2. Absatz 2Der Einzelteilungsplan hat aus der Haupturkunde und einem Lageplan zu bestehen, der die Grundstücke in ihrer Gestalt vor und nach der Teilung zeigt. Die Haupturkunde hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Beschreibung des Teilungsgebietes einschließlich der in die Teilung einbezogenen Liegenschaften nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Ried, Größe, Kulturgattung und Wert der einzelnen Grundstücke bzw. ihrer Teilflächen;
    2. Litera b
      die Aufzählung der Parteien; bei solchen Parteien, die als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft anteilsberechtigt sind, durch Anführung dieser Liegenschaft mit ihrem Haus- (Vulgo-) Namen, der Ortschaft, Hausnummer und Grundbuchseinlage sowie mit Beifügung des Namens des derzeitigen Eigentümers und Angabe des Anteilsrechtes oder Gegenstandes des Forderungsrechtes;
    3. Litera c
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden Abfindungsgrundstücke mit der Angabe der neuen Grundstücksnummer, des Riedes, der Größe, der Kulturgattung und des Wertes sowie die Angabe der Geldausgleichungen für unerhebliche Verschiedenheiten zwischen Abfindungsanspruch und Abfindung in Grund;
    4. Litera d
      die Anführung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen und die Bestimmungen über ihre Herstellung, Benützung und Erhaltung;
    5. Litera e
      die Bestimmungen über die Aufhebung von Grunddienstbarkeiten und Reallasten und über ihre Neubegründung;
    6. Litera f
      die Bestimmungen über die Forderungen gemäß Paragraph 57,

§ 60

Text

Paragraph 60,

Sonderteilung

  1. Absatz einsSoll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien erfolgen, so ist zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid auszusprechen.
  2. Absatz 2Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen auch in der Folge nicht zustande, so ist das Verfahren weiterzuführen und, sofern sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid die Ausscheidung auszusprechen.
  3. Absatz 3Der Bescheid hat insbesondere die ausscheidenden Mitglieder und die auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke anzuführen sowie einen Lageplan zu enthalten, der die Lage und Form der Grundstücke vor und nach der Teilung wiedergibt.

§ 61

Text

Paragraph 61,

Abschluß des Einzelteilungsverfahrens

Ist der Einzelteilungsplan (Bescheid über die Ausscheidung einzelner Mitglieder) rechtskräftig geworden, so ist das Verfahren im Sinne des Paragraph 49, zu Ende zu führen.

§ 62

Text

3. Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte

Paragraph 62,

Einleitung des Regulierungsverfahrens

  1. Absatz einsDas Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten.
  2. Absatz 2Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien, bei Teilwäldern die Mehrheit der Parteien des in Aussicht genommenen Regulierungsgebietes, für die Einleitung des Verfahrens erklären.
  3. Absatz 3Von Amts wegen ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn die Regulierung erforderlich ist, weil
    1. Litera a
      die Nutzungen ungeregelt oder der Ertragsfähigkeit nicht angepaßt sind oder
    2. Litera b
      das Regulierungsverfahren wegen Streitigkeiten hierüber erforderlich erscheint.

    Vor der amtswegigen Einleitung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

  4. Absatz 4Das Regulierungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche und örtliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele der Regulierung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 63, möglichst vollkommen erreicht werden.

§ 63

Text

Paragraph 63,

Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, bei Teilwäldern der Nutzungsfläche, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien, ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen, sowie für die Regulierung aller sonstigen Verhältnisse, die einer solchen bedürfen.

§ 64

Text

Paragraph 64,

Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 4,, 5, 8 Absatz 2, Litera a,, 8 Absatz 3 bis 7, 9 Absatz eins, Litera b,, 12 Absatz eins,, 16 Absatz 2,, 17 Absatz 4 und 5, 18 Absatz 2,, 26 Absatz eins und 2 sowie der Paragraphen 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (Paragraph 47,) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.
  2. Ziffer 2
    Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, als es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. In beiden Fällen jedoch gilt dies vorbehaltlich der Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regulierung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben.
  3. Ziffer 3
    Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Bodenertrag und die zulässigen Nutzungen zu beziehen.
  4. Ziffer 4
    Der Anspruch auf Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.
  5. Ziffer 5
    a) Teilwaldrechte können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Teilwaldberechtigten in Anteilsrechte an Waldgrundstücken umgewandelt werden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben.
  6. Litera b
    Die Ermittlung der Anteilsrechte besteht neben den nach Paragraph 54, Absatz 2, zu treffenden Feststellungen in der Festlegung des Verhältnisses der einzelnen Teilwaldflächen, die auf die mittlere Ertragsklasse und Bringungslage der Gesamtfläche umzurechnen sind, zur Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder. Liegen die auf den einzelnen Teilwaldflächen vorhandenen Hektarvorräte über oder unter dem durchschnittlichen Hektarvorrat der Gesamtfläche der in Regulierung gezogenen Teilwälder, so ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge an den den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen auszugleichen. Der Ausgleichszeitraum ist je nach der Zuwachsleistung und der Höhe der Holzvorräte sowie dem Grad ihrer Verschiedenheit festzulegen.
  7. Litera c
    Soweit die umzuwandelnden Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, bestehen, sind die für diese Grundstücke geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das für die Ermittlung des Anteilsrechtes nach Litera b, herangezogene Ausmaß jährlich unabhängig vom Vorliegen eines Bedarfes bezogen werden kann.
  8. Ziffer 6
    Außer den im Paragraph 50, vorgesehenen Ermittlungen ist auch zu erheben, ob andere als den Gegenstand des Regulierungsverfahrens bildende Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes oder im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes auf dem Regulierungsgebiet lasten.
  9. Ziffer 7
    Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Eigentum einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde ein Anteilsrecht von 20 v. H. des Ertrages im Sinne der Ziffer 3, Ein größeres Anteilsrecht steht der Gemeinde insoweit zu, als die Nutzung durch die Gemeinde in den letzten 30 Jahren das Ausmaß von 20 v. H. überschritten hat. Dabei sind Nutzungen zur Deckung der üblichen Investitions- und Erhaltungskosten nicht zu berücksichtigen.

§ 65

Text

Paragraph 65,

Regulierungsplan

  1. Absatz einsNach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
  2. Absatz 2Dieser hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlagen und der Katasterausmaße;
    2. Litera b
      Die Entscheidung nach den Paragraphen 33,, 34 und 38 Absatz eins ;,
    3. Litera c
      das Verzeichnis der Anteilsrechte;
    4. Litera d
      Die Feststellung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen des Regulierungsgebietes sowie die Grundsätze, nach denen die den Anteilsrechten entsprechenden Nutzungen ausgeübt werden können;
    5. Litera e
      die Feststellungen im Sinne des Paragraph 64, Ziffer 4 und die Entscheidung darüber, welcher Rechtsnatur diese Nutzungen sind;
    6. Litera f
      Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

§ 66

Text

Paragraph 66,

Waldwirtschaftsplan

  1. Absatz einsBei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Waldgrundstücke nach Paragraph 33, betreffen, besteht der Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften (Waldwirtschaftsplan), soweit die forstrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, aus dem schriftlichen Teil (Waldwirtschaftsbuch) und dem kartographischen Teil (Waldwirtschaftskarte). Bei agrargemeinschaftlichen Waldgrundstücken, die durch Lawinen, Sturm, Wildverbiß und dergleichen besonders gefährdet sind, hat der Waldwirtschaftsplan auch einen allfälligen Erhebungsbericht zu umfassen. Das Waldwirtschaftsbuch hat insbesondere die Beschreibung der Waldverhältnisse, die Hiebsatzermittlung, die Beschreibung der gegebenen und der anzustrebenden Bestandsverhältnisse, die Betriebsvorschriften, das Grundstücksverzeichnis sowie die Flächen- und Bestandsdaten zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Waldwirtschaftsplan hat dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen und die Herbeiführung einer dem Normalvorrat entsprechenden Größe des stockenden Holzvorrates anzustreben. Nebennutzungen sind auf dasjenige Maß zu beschränken, bei dem die Erhaltung der standortgemäßen Holzgewächse und die Erreichung des standortgemäßen Betriebszieles nicht gefährdet werden. Die Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplanes darf 20 Jahre nicht überschreiten. Dieser ist rechtzeitig vor dessen Ablauf zu erneuern.
  3. Absatz 3Der Hiebsatz ist getrennt für End- und Vornutzung zu ermitteln. Im Niederwald genügt auch die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagfläche.
  4. Absatz 4Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist die durchschnittliche jährliche Nutzungsmenge nicht größer als 100 Festmeter, so kann die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes entfallen.
  5. Absatz 5Die nach diesem Gesetz auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken Nutzungsberechtigten haben angewiesene Forstprodukte spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem die Anweisung erfolgte, zu nutzen und bis zu dem anläßlich der Anweisung festgelegten Zeitpunkt aus dem Wald abzuführen, ansonsten die Forstprodukte zugunsten des Grundeigentümers verfallen. Verfallene Forstprodukte gelten als bezogen.

§ 67

Text

Paragraph 67,

Wirtschaftsplan für Alp- und Weidegemeinschaften

  1. Absatz einsBei Regulierungen von gemeinschaftlichen Alpen oder Weiden (Gemeindegutsalpen oder -weiden) besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan; gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 66, aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.
  2. Absatz 2Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung,
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers),
    3. Litera c
      Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Alpangern zur Gewinnung von Notfutter),
    4. Litera d
      Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und - verbreitung.
  3. Absatz 3Die Weideordnung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auftrieb,
    2. Litera b
      Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie Verarbeitung der Milch, insbesondere die Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen,
    3. Litera c
      Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen,
    4. Litera d
      Ausführung der Düngung, Düngungsplan,
    5. Litera e
      Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen,
    6. Litera f
      Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.
  4. Absatz 4Sind die gemeinschaftlichen Alp- und Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha, so kann die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes entfallen. An seiner Stelle ist ein Wirtschaftsprogramm nach den Richtlinien dieser Bestimmungen entweder für bestimmte Zeit oder bis zur fallweisen Abänderung zu verfassen, das von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen und Bestimmungen gegen eine Übernutzung zu enthalten hat.
  5. Absatz 5Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Ertragssteigerung gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bzw. der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Einklang stehen.

§ 67a

Text

Paragraph 67 a,

Kostenbeteiligung der Agrargemeinschaft

Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaft zu verpflichten, die Kosten der Erstellung eines Wirtschaftsplanes (Paragraphen 66 und 67) insoweit zu tragen, als dadurch der Wirtschaftsbetrieb der Agrargemeinschaft nicht gefährdet wird.

§ 68

Text

Paragraph 68,

Abschluß des Regulierungsverfahrens

Ist der Regulierungsplan rechtskräftig geworden, so ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 49, zu Ende zu führen.

§ 69

Text

Paragraph 69,

Abänderung von Regulierungsplänen

  1. Absatz einsDie Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
    1. Litera a
      auf Antrag der Agrargemeinschaft,
    2. Litera b
      bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
    3. Litera c
      von Amts wegen.
    Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
  2. Absatz 2Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Absatz eins, Litera a, keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.

§ 70

Text

Paragraph 70,

Vorläufige Regulierung der Benutzungs- und Verwaltungsrechte

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch Bescheid
    1. Litera a
      bei Agrargemeinschaften, bei denen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft oder die Ausübung der Nutzungsrechte und der Nutzung der Teilwälder vorläufig regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint; durch Bescheid können insbesondere Verwaltungssatzungen und Wirtschaftspläne erlassen werden;
    2. Litera b
      nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes unter der in Litera a, angegebenen Voraussetzung vorläufig Verwaltungssatzungen und Wirtschaftspläne erlassen.
  2. Absatz 2Solche Bescheide, die eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Parteienrechten nicht zu enthalten haben, können von der Agrarbehörde jederzeit abgeändert werden.

§ 70a

Text

Paragraph 70 a,

Wirtschaftspläne für grenzüberschreitende einheitliche Bewirtschaftungsgebiete

Die Agrarbehörde kann für Agrargemeinschaften, deren Gebiet Teil eines einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4 a, ist, unabhängig von einem Regulierungsverfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Wirtschaftspläne (Paragraphen 66 und 67) erlassen oder erlassene Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen, um die grenzüberschreitende einheitliche Bewirtschaftung sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist auf die zweckmäßige Bewirtschaftung der im Inland und im Ausland liegenden Flächen Bedacht zu nehmen.

§ 71

Text

3. HAUPTSTÜCK
Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Paragraph 71,

Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde

Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

§ 72

Text

Paragraph 72,

Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens

  1. Absatz einsDer Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, bei Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, jedenfalls auch an der Amtstafel der substanzberechtigten Gemeinde, durch zwei Wochen öffentlich bekanntzumachen.
  2. Absatz 2Die Einleitung und der Abschluß eines Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsbehörden, Gemeinden, der Landwirtschaftskammer und dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Absatz 6, nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
  4. Absatz 4Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:
    1. Litera a
      Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;
    2. Litera b
      Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in Litera a, angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
    3. Litera c
      Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
  5. Absatz 5Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.
  6. Absatz 6Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
    1. Litera a
      Streitigkeiten der im Absatz 4, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
    2. Litera b
      Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
    3. Litera c
      die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei.

§ 73

Text

Paragraph 73,

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,

  1. Litera a
    ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
  2. Litera b
    auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
  3. Litera c
    wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
  4. Litera d
    ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
  5. Litera e
    ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.

§ 74

Text

Paragraph 74,

Parteien, Beteiligte

  1. Absatz einsParteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind:
    1. Litera a
      die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung oder Flurbereinigung unterzogen werden;
    2. Litera b
      die Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft;
    3. Litera c
      die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken besteht;
    4. Litera d
      Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 49.
  2. Absatz 2Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.
  3. Absatz 3Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 17, sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.
  4. Absatz 4Parteien in einem Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Paragraph 17 b, sind die in den Absatz eins, Litera a und c, 3 und 7 genannten Personen, Körperschaften und Unternehmen, die Standortgemeinde sowie der Landesumweltanwalt und Umweltorganisationen nach Paragraph 19, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, . Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien nach Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 erfüllt und welche Umweltorganisationen in Tirol zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium nach Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gilt Paragraph 19, Absatz 7 bis 9 UVP-G 2000. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz jener öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Umweltorganisationen, die zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol berechtigt sind, können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflagefrist nach Paragraph 17 b, Absatz 3, schriftlich Einwendungen erhoben haben, und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  5. Absatz 5Parteien im Verfahren zur Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten (Paragraph 38, Absatz 3 und 6) und zur Bewilligung der Teilung von Stammsitzliegenschaften (Paragraph 39, Absatz eins,) sind die Eigentümer der bisher berechtigten Stammsitzliegenschaften, die Inhaber eines walzenden Anteilsrechtes und die Erwerber von Anteilsrechten und von Trennstücken einer Stammsitzliegenschaft; im Fall des Paragraph 38, Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, ist auch die Gemeinde Partei. Wenn im Zuge der Absonderung Anteilsrechte mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden werden, an deren Eigentum bereits Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind, oder wenn im Zuge der Teilung einer Stammsitzliegenschaft die mit dieser bisher verbundenen Anteilsrechte aufgeteilt werden, so ist die Agrargemeinschaft vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten zu hören. In diesen Fällen ist der Agrargemeinschaft weiters der die Absonderung oder Teilung bewilligende Bescheid mitzuteilen.
  6. Absatz 6Parteien des Regulierungs- und Teilungsverfahrens sind:
    1. Litera a
      die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und die Agrargemeinschaft;
    2. Litera b
      Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeteil (Ortschaft) oder zu einer Agrargemeinschaft stützen;
    3. Litera c
      die Gemeinde, der ein Anteilsrecht zusteht;
    4. Litera d
      bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die substanzberechtigte Gemeinde;
    5. Litera e
      Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969.
  7. Absatz 7Parteien des Auseinandersetzungsverfahrens sind die die substanzberechtigte Gemeinde und die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die im Auseinandersetzungsverfahren durch den Obmann vertreten wird (Paragraph 35, Absatz 9,). Im Fall des Paragraph 49 b, Absatz eins, erster Satz sind auch die sonstigen Nutzungsberechtigten Partei des Auseinandersetzungsverfahrens.
  8. Absatz 7 aPartei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach Paragraph 69, sind:
    1. Litera a
      im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die Gemeinde,
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, die Agrargemeinschaft und die Gemeinde sowie
    3. Litera c
      im Fall des Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft.
  9. Absatz 8Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
  10. Absatz 9In Verfahren nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4 a und nach Paragraph 70 a, ist die für die entsprechenden Verfahren im jeweiligen Nachbarstaat zuständige Behörde vor der Erlassung des Bescheides zur Frage einer allfälligen dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglichen Anhäufung oder Zersplitterung von Anteilsrechten bzw. zur Frage der von dieser Behörde für den auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teil des einheitlichen Bewirtschaftungsgebietes erlassenen Bewirtschaftungsregeln zu hören. In derartigen Verfahren ist dieser Behörde weiters die das Verfahren abschließende Entscheidung zur Kenntnis zu übersenden.

§ 75

Text

Paragraph 75,

Widerruf von Anträgen und Parteienerklärungen, Bindung der Rechtsnachfolger, Genehmigung von Übereinkommen

  1. Absatz einsAnträge auf Einleitung eines Flurbereinigungs-, Teilungs-, Regulierungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens, ferner die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden; sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden; die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind.
  2. Absatz 2Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
  3. Absatz 3Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet.
  4. Absatz 4Die zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, landeskulturelle Interessen verletzt werden oder eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist.

§ 76

Text

Paragraph 76,

Übergangsverfügungen der Agrarbehörde

  1. Absatz einsDie Agrarbehörde hat bei Vorliegen wirtschaftlicher oder rechtlicher Gründe Verfügungen zu treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu gewährleisten. Es kann hiebei insbesondere der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten bzw. durchzuführen sind. Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

§ 77

Text

Paragraph 77,

Vermessungen und sonstige Arbeiten

  1. Absatz einsDie im Paragraph eins, des Vermessungsgesetzes angeführten Aufgaben sind, soweit sie zur Durchführung eines Verfahrens erforderlich sind, von Organen der Agrarbehörde durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von befugten Ziviltechnikern verfaßt und ausgeführt wurden.

§ 78

Text

Paragraph 78,

Befugnisse der Organe

  1. Absatz einsDie Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 38, und des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Nr. 9, entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
    1. Litera a
      jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse zulassen, zu befahren;
    2. Litera b
      einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen und
    3. Litera c
      Grenzzeichen und Vermessungszeichen anzubringen.
  2. Absatz 2Bei Ausübung der Berechtigung nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

§ 79

Text

Paragraph 79,

Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens

  1. Absatz einsVom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.
  2. Absatz 2Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Ausgenommen hievon sind:
    1. Litera a
      Grundbuchsstücke, die von einem ordentlichen Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden;
    2. Litera b
      Grundbuchsstücke, die die Anmerkung persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder Eintragung im Exekutionsverfahren und Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten zum Gegenstand haben.

§ 80

Text

Paragraph 80,

Gegenüberstellung

  1. Absatz einsZur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtserwerbes sind (Gegenüberstellung).
  2. Absatz 2In den über solche Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden und Abhandlungsprotokollen sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (Paragraph 82, Absatz 2,) sowohl die betreffenden Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.

§ 81

Text

Paragraph 81,

Verfügungen des Grundbuchsgerichtes

  1. Absatz einsDas Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde in den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
  2. Absatz 2In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
  3. Absatz 3Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wird bei diesem Anlaß eine Parzellenteilung durchgeführt, so ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.

§ 82

Text

Paragraph 82,

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung

  1. Absatz einsFindet die Agrarbehörde, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid von einem ordentlichen Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Andernfalls ist auszusprechen, dass die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Diese Entscheidung ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls der Person zuzustellen, der das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichts gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 83

Text

Paragraph 83,

Die Vorschriften der Paragraphen 79,, 81 und 82 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

§ 84

Text

Paragraph 84,

Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

  1. Absatz einsDie zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsplanes, der Auseinandersetzungsentscheidung, der Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach Paragraph 69, oder der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach Paragraph 38, Absatz 8 und 9 den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.
  2. Absatz 2Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den aufgrund von Entscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
  3. Absatz 3Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.
  4. Absatz 4Wird ein nach Absatz 3, vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zug des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
  5. Absatz 5Die gemäß Paragraph 81, Absatz eins, erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Absatz 3, erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

§ 84a

Text

4. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 84 a,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 17 a, Absatz 4, fünfter Satz, Paragraph 17 b, Absatz 3, erster und zweiter Satz und Absatz 6,, Paragraph 49 e, erster Satz, Paragraph 49 j, vierter Satz, Paragraph 52, zweiter Satz und Paragraph 72, Absatz eins,, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 85

Text

Paragraph 85,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,
    2. Litera b
      die Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach Paragraph 37, Absatz eins,, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der Agrarbehörde an Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft oder Maßnahmen eines behördlich eingesetzten Sachverwalters nach Paragraph 37, Absatz 3,, hindert oder zu hindern versucht,
    3. Litera c
      die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach Paragraph 78, Absatz eins, hindert oder zu hindern versucht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,
    1. Litera a
      als Obmann
      1. Ziffer eins
        seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz 2, über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,
      2. Ziffer 2
        seinen Pflichten nach Paragraph 36 f, Absatz 3 und 4 über die Gewährung der Einsicht in Aufzeichnungen und Belege und die Aufbewahrung derselben nicht nachkommt,
    2. Litera b
      als Substanzverwalter
      1. Ziffer eins
        seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz eins, im Zusammenhang mit der laufenden Gebarung der Einnahmen und Ausgaben und der Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages nicht nachkommt,
      2. Ziffer 2
        seinen Pflichten nach Paragraph 36 f, Absatz 4, über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nicht nachkommt,
    3. Litera c
      als Obmann oder sonstiges Mitglied
      1. Ziffer eins
        die Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach Paragraph 36 d, Absatz eins, hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,
      2. Ziffer 2
        seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4,  bzw. Paragraph 86 e, Absatz 5, nicht nachkommt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.

  3. Absatz 3Wer
    1. Litera a
      den von der Behörde zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
    2. Litera b
      als Mitglied einer Agrargemeinschaft entgegen Paragraph 35, Absatz 4 und 6 eine Wahl nicht annimmt,
    3. Litera c
      als Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach Paragraph 35, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2 und 8 sowie Paragraph 36 c, Absatz 3, über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,
    4. Litera d
      als Obmann oder Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, entgegen Paragraph 36 f, Absatz 2, die Leistung und die Annahme von Zahlungen ohne ordnungsgemäße Zahlungsanordnung tätigt oder veranlasst,
    5. Litera e
      als Teilwaldberechtigter oder Grundeigentümer eines Grundstücks, auf dem Teilwaldrechte bestehen, seinen Pflichten nach Paragraph 40, Absatz 6, oder 7 nicht nachkommt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.

  4. Absatz 4Wer außer in den Fällen der Absatz eins,, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.
  5. Absatz 5Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).

§ 86

Text

Paragraph 86,

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 86a

Text

Paragraph 86 a,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1.
  2. Absatz 2Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  3. Absatz 3Die Agrargemeinschaft ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Parteien, Beteiligten und Buchberechtigten folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten, gebarungsrelevante Daten.
  5. Absatz 5Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf von Zusammenlegungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften und ihren jeweiligen Organen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Aufsicht über Zusammenlegungsgemeinschaften und Agrargemeinschaften, erforderlich sind:
    1. Litera a
      von der Zusammenlegungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene Daten, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe, gebarungsrelevante Daten, anlagenbezogene Daten,
    2. Litera b
      von der Agrargemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Daten über agrargemeinschaftliche und sonstige Grundstücke sowie das sonstige Vermögen, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe sowie Daten über die Gebarung,
    3. Litera c
      von Mitgliedern und Organen der Zusammenlegungsgemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung,
    4. Litera d
      von den Mitgliedern und Organen der Agrargemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung.
  6. Absatz 6Der nach Absatz eins, Verantwortliche ist berechtigt, die nach Absatz 5, Litera b, verarbeiteten Daten über die Gebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, insbesondere zur Erfolgs- und Vermögensübersicht der Jahresrechnung, zusammengefasst in nicht maschinenlesbarer Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen. Die Daten sind nach ihrer Veröffentlichung für längstens drei Jahre, gerechnet ab dem im Paragraph 36 g, Absatz eins, festgelegten Vorlagetermin, zum Abruf bereit zu halten.
  7. Absatz 7Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Zusammenlegungsgemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Zusammenlegungsgemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
  8. Absatz 8Der nach Absatz 3, Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Agrargemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Agrargemeinsschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
  9. Absatz 9Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf bei ihm vorhandene personenbezogene Daten nach den Absatz 5, Litera a, an die Agrarmarkt-Austria und an Kontrolleinrichtungen der Europäischen Union übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung von Kontrollaufgaben dieser Einrichtungen jeweils erforderlich sind.
  10. Absatz 10Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur wirksamen Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Agrargemeinschaften weiter benötigt werden.
  11. Absatz 11Als Identifikationsdaten gelten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. Litera b
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  12. Absatz 12Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 86b

Beachte für folgende Bestimmung

Im Abs. 2 des § 86b wurden die Zitate in den Z. 2, 4, 5 und 8 insbesondere im Interesse der automatischen Erzeugung eines korrekten Links auf das BGBl. ergänzt (nach der im Bereich des Landesrechts üblichen, teils verkürzten Zitierweise wäre hier sonst jeweils kein oder ein unzutreffender Link auf das BGBl. erzeugt worden).

Text

Paragraph 86 b,

Verweisungen

  1. Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der im Folgenden jeweils angeführten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,,
    2. Ziffer 2
      Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,,
    3. Ziffer 3
      Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2016,,
    4. Ziffer 4
      Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
    5. Ziffer 5
      Sperrgebietsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,,
    6. Ziffer 6
      Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,,
    7. Ziffer 7
      Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,.

§ 86c

Text

Paragraph 86 c,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 2012 Nr. L 26, Sitzung 1, umgesetzt.

§ 86d

Text

Paragraph 86 d,

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit
bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,

  1. Absatz einsVermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Litera a
      Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a,, b und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, für die kein Anspruchsverlust nach Paragraph 86 d, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, eingetreten ist, und
    2. Litera b
      Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde nach Absatz 3,
  3. Absatz 3Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a,, b und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:
    1. Litera a
      Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen nach dem 16. Juli 2008 und vor dem 11. Oktober 2008 erfolgt sind;
    2. Litera b
      Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen nach dem 11. November 2013 und vor dem 29. November 2013 erfolgt sind;
    3. Litera c
      Ansprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,), die
      1. Ziffer eins
        am 1. Juli 2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren,
      2. Ziffer 2
        Erträge aus der Nutzung der Substanz darstellen, für deren Erzielung die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten typischer Weise keine Leistungen erbringen mussten, wie insbesondere Grundbenützungsentgelte, Baurechtszinse, Pacht- und Mieterlöse, Mauteinnahmen, Erlöse aus Grundverkäufen und dergleichen, und die
      3. Ziffer 3
        aa) nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 17. Juli 2008 aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen wurden oder
        1. Sub-Litera, b, b
          nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 12. November 2013 für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden, es sei denn, dass dies nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgte.
  4. Absatz 4Ansprüche nach Absatz 3, sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
  5. Absatz 5In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Absatz 3, Litera c, hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Absatz 2, Litera a, ist Paragraph 86 d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, weiter anzuwenden.
  7. Absatz 7Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Absatz 3, geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Absatz 4,

§ 86e

Text

Paragraph 86 e,

Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,

  1. Absatz einsBis zur Festlegung des Sitzes einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, nach Paragraph 36 a, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, gilt als Sitz dieser Agrargemeinschaft das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde, im Fall des Paragraphen 36 j, Absatz 2, das Gemeindeamt jener substanzberechtigten Gemeinde mit der höchsten Einwohnerzahl.
  2. Absatz 2Die erstmalige Bestellung des Substanzverwalters nach Paragraph 36 b, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zu dieser Bestellung hat der Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen einer Unvereinbarkeit nach Paragraph 36 b, Absatz 4, erster Satz der Bürgermeister-Stellvertreter, die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Mit Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, endet die Funktionsperiode der bestellten Rechnungsprüfer von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Der erste und zweite Rechnungsprüfer sind nach Paragraph 36 b, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, neu zu bestellen. Die Bestellung des ersten Rechnungsprüfers hat für den Rest der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde zu erfolgen. Bis zur Bestellung des zweiten Rechnungsprüfers haben die bisher bestellten Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft dessen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen.
  4. Absatz 4Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle
    1. Litera a
      rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
    2. Litera b
      Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
    3. Litera c
      Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
    4. Litera d
      Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
    5. Litera e
      Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind,

    Sub-Litera, z, u übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach Litera a,, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.

  5. Absatz 5Befinden sich im Absatz 4, genannte Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in der Verfügungsgewalt anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft oder gehen sie diesen zu, so gelten die Verpflichtungen nach Absatz 4, für diese sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Finanzgebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, unverzüglich nach den Vorgaben des Paragraph 36 e, Absatz eins,, 2 und 3 in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz eins, einzurichten; die seit dem 1. Jänner 2014 angefallenen Einnahmen und Ausgaben sind nachzuerfassen. Die Jahresrechnung und der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr 2014 in der nach Paragraph 36 e, Absatz eins und 2 in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz eins, vorgesehenen Form zu erstellen. Gleiches gilt für die Ermittlung und Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages (Paragraph 36 h, Absatz 2,) sowie für die Leistung einer allfälligen Bewirtschaftungsabgeltung (Paragraph 36 i, Absatz 5,). Der Voranschlag nach Paragraph 36 e, Absatz eins, bzw. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 zu erstellen.
  7. Absatz 7Für Teilwaldrechte auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, in Anteile an Waldgrundstücken umgewandelt wurden, die keinen Anspruch auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Fläche geben, gelten ab dem 1. Jänner 2018 Paragraph 38, Absatz 10 und Paragraph 64, Ziffer 5, Litera c, sinngemäß.

§ 87

Text

Paragraph 87,

Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDie auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.