(11) Anzeigen über die beabsichtigte Errichtung, den beabsichtigten Austausch oder die beabsichtigte örtliche Veränderung eines Mobilheims sind geeignete Planunterlagen über Lage und Ausführung des Mobilheims samt Einrichtungen im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 sowie ein Plan des gesamten Campingplatzes, aus dem insbesondere die Lage und Fläche aller Standplätze und insbesondere jener für Mobilheime ersichtlich ist, anzuschließen. Im Übrigen gelten die Abs. 4 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung des Mobilheims mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen ist, wenn die angezeigte Maßnahme nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht. Erfolgt die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen im Zug eines Vorhabens nach Abs. 1, so ist dieses mit schriftlichem Bescheid auch dann zu untersagen, wenn die Errichtung, der Austausch oder die örtliche Veränderung von Mobilheimen nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 lit. c Z 4 oder § 6 Abs. 1 zweiter Satz steht.