Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Gemeinde-Bezügegesetz, Fassung vom 08.10.2024

§ 0

Langtitel

Gesetz über die Bezüge der Funktionäre von Gemeinden und
Gemeindeverbänden (Gemeinde-Bezügegesetz)

StF: LGBl. Nr. 5/1972 - Landtagsmaterialien: 106/71

Änderung

LGBl. Nr. 17/1975 - Landtagsmaterialien: 73/74

LGBl. Nr. 18/1979 - Landtagsmaterialien: 105/78

LGBl. Nr. 18/1982 - Landtagsmaterialien: 225/81

LGBl. Nr. 47/1984 - Landtagsmaterialien: 48/87

LGBl. Nr. 14/1985 - Landtagsmaterialien: 138/84

LGBl. Nr. 33/1985 - Landtagsmaterialien: 14/85

LGBl. Nr. 19/1986 - Landtagsmaterialien: 22/86

LGBl. Nr. 64/1988 - Landtagsmaterialien: 144/88

LGBl. Nr. 26/1998 - Landtagsmaterialien: 411/97

LGBl. Nr. 27/2001 - Landtagsmaterialien: 2/01

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/18

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/19

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Abschnitt II
Aufwandsentschädigung, Ersatz der Barauslagen und des
Verdienstentganges

Paragraph 2,

Anspruch

Paragraph 3,

Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters
und der Bürgermeister-Stellvertreter

Paragraph 4,

Aufwandsentschädigung für andere Mitglieder
des Gemeinderates

Paragraph 5,

Auszahlung der Aufwandsentschädigung

Abschnitt III
Einmalige und laufende Zuwendungen an ausgeschiedene
Bürgermeister

Paragraph 6,

Einmalige Zuwendung

Paragraph 7,

Laufende Zuwendung

Paragraph 7 a,

Versorgung

Paragraph 8,

 

Abschnitt IV
Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene
Bürgermeister

Paragraph 9,

Bildung des Gemeindeverbandes

Paragraph 10,

Organe des Gemeindeverbandes

Paragraph 11,

Gemeindeverbandsversammlung

Paragraph 12,

Gemeindeverbandsausschuß

Paragraph 13,

Gemeindeverbandsobmann

Paragraph 14,

Ausscheiden aus dem Gemeindeverbandsausschuß und Nachbesetzung frei gewordener Stellen

Paragraph 15,

Geschäftsstelle

Paragraph 16,

Einnahmen

Paragraph 17,

Leistungen der Gemeinden

Paragraph 18,

Ausfallsleistungen der Gemeinden

Paragraph 19,

Mitteilungspflicht

Abschnitt V
Sonderbestimmungen für Gemeindeverbände

Paragraph 20,

Ersatz der Barauslagen und des Verdienstentganges, Aufwandsentschädigung

Abschnitt VI
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 22,

 

Paragraph 22 a,

 

Paragraph 22 b,

 

römisch VII. Abschnitt
Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit
nach dem 14. März 1998

Paragraph 23,

Zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 23 a,

Weitere Anwendung der Bestimmungen über
laufende Zuwendungen und Versorgungen kraft Gesetzes

Paragraph 23 b,

Optionsrecht

Paragraph 23 c,

Rechtsfolgen einer Option

Paragraph 23 d,

Vollständiger Übergang auf das
Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998

Paragraph 23 e,

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 24,

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Den Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebühren Bezüge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2

Text

Abschnitt II
Aufwandsentschädigung, Ersatz der Barauslagen und des
Verdienstentganges

Paragraph 2,

Anspruch

  1. Absatz einsDen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt der Ersatz der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen notwendigen Barauslagen und des von ihnen nachgewiesenen tatsächlichen Verdienstentganges. Einbußen, die ein Mitglied des Gemeinderates auf Grund gesetzlicher Bestimmungen wegen dieser Funktion oder der damit verbundenen Aufwandsentschädigung in seinen Einkünften erleidet, gelten nicht als tatsächlicher Verdienstentgang.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates können verlangen, daß Barauslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden sind, nach den für Gemeindebeamte geltenden Reisegebührenvorschriften unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Gebührenstufe ersetzt werden.
  3. Absatz 3Neben dem Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges nach Absatz eins, gebührt dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern eine Aufwandsentschädigung. Darüber hinaus kann der Gemeinderat nach Maßgabe des Paragraph 4, Aufwandsentschädigungen für einzelne Mitglieder des Gemeinderates festsetzen.
  4. Absatz 4Ein Verzicht auf die den Mitgliedern des Gemeinderates nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen.
  6. Absatz 6Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des tatsächlichen Verdienstentganges hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.
  7. Absatz 7Für Ortsvorsteher (Paragraph 49, der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 4), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gelten die Absatz eins bis 6 und der Paragraph 4, sinngemäß.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters

und der Bürgermeister-Stellvertreter

  (1) Dem Bürgermeister gebührt eine monatliche

Aufwandsentschädigung. Diese beträgt in Gemeinden

mit höchstens 500 Einwohnern...............30 v.H.

mit 501 bis 1000 Einwohnern................40 v.H.

mit 1001 bis 2000 Einwohnern...............55 v.H.

mit 2001 bis 5000 Einwohnern...............70 v.H.

mit 5001 bis 8000 Einwohnern...............80 v.H.

mit 8001 bis 10.000 Einwohnern.............90 v.H.

mit mehr als 10.000 Einwohnern............100 v.H.

des nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch VII, Gehaltsstufe 7, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die Neuberechnung der Aufwandsentschädigung ist ab dem der Verlautbarung des endgültigen Ergebnisses der Volkszählung folgenden Monatsersten vorzunehmen.

  1. Absatz 2Außer der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Absatz eins, gebührt dem Bürgermeister für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der monatlichen Aufwandsentschädigung, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bürgermeister während des Kalendervierteljahres, für das ihm eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß der monatlichen Aufwandsentschädigung, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.
  2. Absatz 3In Gemeinden mit besonders schwierigen Verwaltungsverhältnissen (Absatz 4,) kann der Gemeinderat entsprechend dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Zuschläge bis zu 20 v.H. zu der Aufwandsentschädigung nach Absatz eins, festsetzen.
  3. Absatz 4Besonders schwierige Verwaltungsverhältnisse liegen in Gemeinden insbesondere dann vor, wenn die Gemeinde keinen hauptberuflichen Bediensteten hat oder wenn erwerbswirtschaftliche Unternehmen zu verwalten sind.
  4. Absatz 5Die Aufwandsentschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter nach Paragraph 2, Absatz 3, beträgt mindestens 20 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nach den Absatz eins,, 2 und

3.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Aufwandsentschädigung für andere Mitglieder

des Gemeinderates

  1. Absatz einsFür die Bürgermeister-Stellvertreter, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und für die Obmänner von Gemeinderatsausschüssen sowie für die Mitglieder des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, kann der Gemeinderat eine Aufwandsentschädigung festsetzen.
  2. Absatz 2Die Höhe der Entschädigung ist entsprechend dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand festzusetzen; sie darf für die Bürgermeister-Stellvertreter einschließlich der Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3, Absatz 5, 50 v.H. und für die übrigen Mitglieder des Gemeinderates 30 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters (Paragraph 3, Absatz eins,, 2 und 3) nicht übersteigen.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Auszahlung der Aufwandsentschädigung

  1. Absatz einsDie Aufwandsentschädigung nach den Paragraphen 3 und 4 ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Amtstätigkeit fällt, gebührt die volle Aufwandsentschädigung.
  2. Absatz 2Übt der Empfänger der Aufwandsentschädigung sein Amt länger als drei Monate, im Falle einer Erkrankung länger als sechs Monate, nicht aus, so ist die Entschädigung von dem auf das Ende dieser Fristen folgenden Monatsersten an für die weitere Dauer der Nichtausübung des Amtes einzustellen.
  3. Absatz 3Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung nach Paragraph 3, Absatz 2, ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Erlischt der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so ist die Sonderzahlung sofort fällig.

§ 6

Text

Abschnitt III
Einmalige und laufende Zuwendungen an ausgeschiedene
Bürgermeister

Paragraph 6,

Einmalige Zuwendung

  1. Absatz einsDem Bürgermeister gebührt nach Beendigung seiner Amtszeit eine einmalige Zuwendung, sofern er das Amt des Bürgermeisters durch mindestens sechs Jahre innegehabt hat und weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach Paragraph 7, besteht.

  (2) Die einmalige Zuwendung beträgt bei einer Amtszeit von

wenigstens 6 Jahren...............das Vierfache

wenigstens 9 Jahren...............das Sechsfache

der zuletzt bezogenen monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 3

Abs. 1. Ist der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1982 aus dem Amt

ausgeschieden, so ist die einmalige Zuwendung unter

Zugrundelegung eines nach den Bestimmungen des

Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweiligen Fassung

gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe

A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich

Teuerungszulage zu berechnen.

  1. Absatz 3Der Berechnung der Amtszeit des Bürgermeisters sind mit Ausnahme der zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 liegenden Zeiträume alle Zeiträume der Ausübung des Amtes des Bürgermeisters in einer Gemeinde Tirols zugrunde zu legen. Die Amtszeit des Bürgermeisters ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
  2. Absatz 4Im Falle der Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters durch Tod gebührt die einmalige Zuwendung dem überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag des Bürgermeisters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ist kein anspruchsberechtigter Ehegatte vorhanden, gebührt die einmalige Zuwendung dem Kind, das am Sterbetag des Bürgermeisters dessen Haushalt angehört hat. Sind mehrere Kinder nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen die einmalige Zuwendung zur ungeteilten Hand.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Laufende Zuwendung

  1. Absatz einsBürgermeister, deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens 12 Jahre betragen hat, haben die Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung erworben. Für die Berechnung der Amtszeit gilt Paragraph 6, Absatz 3, sinngemäß. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung nach Paragraph 6, gewährt wurde, sind für die Berechnung der laufenden Zuwendung jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die empfangene einmalige Zuwendung in der Höhe zurückgezahlt wird, die sich bei Anwendung des gleichen Vervielfachers, der seinerzeit der Berechnung der einmaligen Zuwendung zugrunde gelegt wurde, und der Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Rückzahlung errechnet.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf die laufende Zuwendung entsteht mit dem auf das Ausscheiden aus dem Amt folgenden Monatsersten, wenn der Bürgermeister die Anwartschaft nach Absatz eins, erworben und zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, sonst mit dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 3Als Bemessungsgrundlage für die laufende Zuwendung gilt die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3, Absatz eins,, wobei Änderungen der Einwohnerzahl nach dem Ausscheiden nicht zu berücksichtigen sind und, sofern der Bürgermeister vor dem 1. Jänner 1982 aus dem Amt ausgeschieden ist, die Bemessungsgrundlage unter Zugrundelegung eines nach den Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweiligen Fassung gebührenden Gehaltes eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich Teuerungszulage zu berechnen ist. Nach einer anrechenbaren Amtszeit von 12 Jahren gemäß Absatz eins, gebühren 41 v.H., für jedes weitere Jahr 3 v.H. bis zum Höchstausmaß von 80 v.H. der Bemessungsgrundlage.
  4. Absatz 4Außer der laufenden Zuwendung nach den Absatz eins bis 3, die dem Bürgermeister monatlich im vorhinein auszuzahlen ist, gebührt dem Bürgermeister für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung, die ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Bürgermeister während des Kalendervierteljahres, für das ihm eine Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen die volle monatliche laufende Zuwendung bezogen, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Für die Auszahlung der Sonderzahlung gilt Paragraph 5, Absatz 3, sinngemäß.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,

Versorgung

  1. Absatz einsStirbt ein im Genuß einer laufenden Zuwendung stehender Bürgermeister, so gebührt seinen Hinterbliebenen ab dem auf seinen Tod nächstfolgenden Monatsersten eine Versorgung. Stirbt ein Bürgermeister, der die Anwartschaft nach Paragraph 7, Absatz eins, erworben hat, vor Vollendung des 55. Lebensjahres, so gebührt den Hinterbliebenen die Versorgung ab dem Zeitpunkt, in dem der ehemalige Bürgermeister das 55. Lebensjahr vollendet hätte.

  (2) Die Versorgung beträgt

  a) für den überlebenden Ehegatten.........60 v.H.

  b) für jede Halbwaise.....................12 v.H.

  c) für jede Vollwaise.....................30 v.H.

der laufenden Zuwendung einschließlich der Sonderzahlungen, die dem verstorbenen Bürgermeister nach Paragraph 7, Absatz 3 und 4 gebühren würden.

  1. Absatz 3Für die Versorgung nach den Absatz eins und 2 gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14,, 17, 21, 34, 38 und 40 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, sinngemäß.

§ 8

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat für jeden Monat seiner Amtszeit einen Beitrag an den Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für den Beitrag besteht aus
    1. Litera a
      der nach Paragraph 3, Absatz eins, gebührenden Aufwandsentschädigung und
    2. Litera b
      der nach Paragraph 3, Absatz 2, gebührenden Sonderzahlung.
  2. Absatz 2Für den Beitrag nach Absatz eins, gilt derselbe Hundertsatz der Bemessungsgrundlage wie für den Pensionsbeitrag der Gemeindebeamten nach den Vorschriften des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3Der Beitrag ist von der Gemeinde einzubehalten und vierteljährlich im nachhinein an den Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister abzuführen.

§ 9

Text

Abschnitt IV
Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene
Bürgermeister

Paragraph 9,

Bildung des Gemeindeverbandes

  1. Absatz einsDie Festsetzung sowie die Erfüllung der Ansprüche von Bürgermeistern auf einmalige und laufende Zuwendungen und der Ansprüche ihrer Hinterbliebenen auf einmalige Zuwendungen und Versorgung obliegen einem Gemeindeverband, dem alle Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck angehören.
  2. Absatz 2Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister“. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Organe des Gemeindeverbandes

Organe des Gemeindeverbandes sind die Gemeindeverbandsversammlung, der Gemeindeverbandsausschuß und der Gemeindeverbandsobmann.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Gemeindeverbandsversammlung

  1. Absatz einsDie Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (Paragraph 9, Absatz eins,).
  2. Absatz 2Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Aufgabe, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses zu wählen; für diese Wahl haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke aus ihren Reihen bezirksweise mindestens je zwei, aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land mindestens vier Vertreter vorzuschlagen.
  3. Absatz 3Die Wahlen nach Absatz 2, haben für die Vertreter aus den einzelnen politischen Bezirken in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  4. Absatz 4Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Ist eine halbe Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlußfähigkeit hienach nicht gegeben, so ist die Gemeindeverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Gemeindeverbandsausschuß

  1. Absatz einsDer Gemeindeverbandsausschuß besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Dem Ausschuß haben je ein Vertreter der in den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie zwei Vertreter der im politischen Bezirk Innsbruck-Land gelegenen Gemeinden anzugehören.
  2. Absatz 2Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er hat alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten zu besorgen, soweit diese nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung oder dem Gemeindeverbandsobmann übertragen sind.
  3. Absatz 3Der Gemeindeverbandsausschuß ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen. Zu den Sitzungen sind der Leiter der mit der Besorgung der Gemeindeangelegenheiten betrauten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung und der Leiter der Geschäftsstelle (Paragraph 15,) mit beratender Stimme beizuziehen.
  4. Absatz 4Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 4, sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Absatz 2,) ihr Amt bis zur Neuwahl der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses auszuüben.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Gemeindeverbandsobmann

  1. Absatz einsDer Gemeindeverbandsausschuß hat aus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann sowie einen Stellvertreter des Obmannes zu wählen.
  2. Absatz 2Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Außerdem obliegen ihm
    1. Litera a
      die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses,
    2. Litera b
      der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuß,
    3. Litera c
      die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung des Gemeindeverbandes gehörenden Angelegenheiten. Die Erlassung von Bescheiden ist jedoch dem Gemeindeverbandsausschuß vorbehalten.
  3. Absatz 3Der Gemeindeverbandsobmann bleibt über die Funktionsperiode des Gemeindeverbandsausschusses bis zur Wahl eines neuen Obmannes durch den neugewählten Gemeindeverbandsausschuß im Amt.

§ 14

Text

Paragraph 14,

Ausscheiden aus dem Gemeindeverbandsausschuß

und Nachbesetzung frei gewordener Stellen

Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Gemeindeverbandsausschusses aus seiner Funktion aus, so ist für die restliche Amtsdauer nach den Bestimmungen der Paragraphen 11,, 12 und 13 ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Geschäftsstelle

Die Organe des Gemeindeverbandes bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle mit dem Sitz in Innsbruck.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Einnahmen

Dem Gemeindeverband fließen zu:

  1. Litera a
    Beiträge der Bürgermeister nach Paragraph 8,
  2. Litera b
    Leistungen der Gemeinden nach Paragraph 17,
  3. Litera c
    Ausfallsleistungen der Gemeinden nach Paragraph 18,
  4. Litera d
    sonstige Einnahmen

§ 17

Text

Paragraph 17,

Leistungen der Gemeinden

Die Leistungen der Gemeinden sind in derselben Höhe zu entrichten wie der Beitrag des Bürgermeisters nach Paragraph 8, Sie sind gemeinsam mit dem Beitrag nach Paragraph 8, an den Gemeindeverband abzuführen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Ausfallsleistungen der Gemeinden

Soweit die im Paragraph 18, Litera a,, b und d angeführten Einnahmen des Gemeindeverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht hinreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages zu entrichten. Der gesamte Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung aufzuteilen.

§ 19

Text

Paragraph 19,

Mitteilungspflicht

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle Mitteilungen zu machen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Gemeindeverbandes notwendig sind.

§ 20

Text

Abschnitt V
Sonderbestimmungen für Gemeindeverbände

Paragraph 20,

Ersatz der Barauslagen und des Verdienstentganges,
Aufwandsentschädigung

  1. Absatz einsFür die Verbandsobmänner und ihre Stellvertreter, für die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses eines Gemeindeverbandes gilt Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 5 sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Verbandsversammlung kann für den Verbandsobmann sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung eine monatliche Aufwandsentschädigung festsetzen. Sie ist entsprechend dem Maß der Verantwortung sowie dem Zeit- und Arbeitsaufwand mit einem Prozentsatz des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse römisch VII, Gehaltsstufe 7, festzusetzen. Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, gelten sinngemäß.

§ 21

Text

Abschnitt VI
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und des „Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister“ sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 22

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz einsAnspruch auf eine einmalige oder laufende Zuwendung nach den Paragraphen 6 und 7 sowie auf eine Versorgung nach Paragraph 7 a, haben nur Bürgermeister, die nach dem 1. Jänner 1971 aus ihrem Amt ausgeschieden sind, bzw. deren Hinterbliebene.
  2. Absatz 2Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die nach dem 1. Jänner 1968 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und die Voraussetzungen für die einmalige oder laufende Zuwendung nach diesem Gesetz erfüllt hätten, wenn es bereits am 1. Jänner 1968 in Geltung gestanden wäre, auf Antrag eine einmalige oder laufende Zuwendung sowie den Hinterbliebenen solcher Bürgermeister eine Versorgung zuzuerkennen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 1. April 1972 gestellt, so ist die laufende Zuwendung bzw. Versorgung ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem 1. April 1972 gestellt, so ist die laufende Zuwendung bzw. Versorgung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt.

§ 22a

Text

Paragraph 22 a,

  1. Absatz einsDer Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die nach dem 27. Oktober 1959, jedoch vor dem 2. Jänner 1968 aus dem Amt ausgeschieden sind und deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens 15 Jahre betragen hat, ab 1. Jänner 1975 auf Antrag eine laufende Zuwendung in der Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung nach Paragraph 7, Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes zuzuerkennen, wenn der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, sonst ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 25. Februar 1975 gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem 25. Februar 1975 gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt. Die laufende Zuwendung ist ab 1. Jänner 1982 in der Höhe von 100 v.H. der laufenden Zuwendung nach Paragraph 7, Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Versorgung der Hinterbliebenen nach solchen Bürgermeistern richtet sich unter Zugrundelegung der laufenden Zuwendung nach Absatz eins, gemäß Paragraph 7 a, dieses Gesetzes.
  3. Absatz 3Der dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach Absatz eins und 2 entstehende Aufwand ist diesem in der Höhe von 50 v.H. vom Land Tirol halbjährlich zu ersetzen. Der im Jahr 1975 entstehende Aufwand ist dem Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister im Jahr 1976 zu ersetzen.

§ 22b

Text

Paragraph 22 b,

  1. Absatz einsDer Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die nach dem 1. Jänner 1968, jedoch vor dem 31. Dezember 1973 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens zwölf Jahre betragen hat, ab 1. Jänner 1979 auf Antrag eine laufende Zuwendung nach Paragraph 7, Absatz 3 und 4 zuzuerkennen, wenn der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, sonst ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Wird der Antrag bei Vorliegen dieser Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt.
  2. Absatz 2Der Gemeindeverbandsausschuß hat Bürgermeistern, die vor dem 2. Jänner 1968 aus ihrem Amt ausgeschieden sind und deren Amtszeit im Zeitpunkt ihres Ausscheidens zwölf Jahre betragen hat, ab 1. Jänner 1979 auf Antrag eine laufende Zuwendung in der Höhe von 50 v.H. der laufenden Zuwendung nach Paragraph 7, Absatz 3 und 4 zuzuerkennen, wenn der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat, sonst ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Wird der Antrag bei Vorliegen dieser Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewähren. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist die laufende Zuwendung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten bzw. ab dem Tag der Antragstellung zu gewähren, wenn diese an einem Monatsersten erfolgt. Die laufende Zuwendung ist ab 1. Jänner 1982 in der Höhe von 100 v.H. der laufenden Zuwendung nach Paragraph 7, Absatz 3 und 4 dieses Gesetzes zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Versorgung der Hinterbliebenen nach solchen Bürgermeistern richtet sich unter Zugrundelegung der laufenden Zuwendung nach den Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 7 a, dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Der dem Gemeindeverband für laufende Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister nach Absatz 2 und für die Versorgung von Hinterbliebenen nach solchen Bürgermeistern nach Absatz 3, entstehende Aufwand ist diesem in der Höhe von 50 v.H. vom Land Tirol halbjährlich zu ersetzen.

§ 23

Text

römisch VII. Abschnitt

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit

nach dem 14. März 1998

Paragraph 23,

Zeitlicher Geltungsbereich

Die Paragraphen 23 a bis 23d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 14. März 1998 liegen.

§ 23a

Text

Paragraph 23 a,

Weitere Anwendung der Bestimmungen über
laufende Zuwendungen und Versorgungen kraft Gesetzes

  1. Absatz einsEinen Anspruch auf laufende Zuwendung nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit dem Ablauf des 14. März 1998 bereits zwölf Jahre an Amtszeit aufweisen, durch die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, erster und zweiter Satz begründet wird.
  2. Absatz 2Die Voraussetzungen nach Absatz eins, gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgung nach einer im Absatz eins, genannten Person.
  3. Absatz 3Auf Personen nach den Absatz eins und 2 sind für die Zeit nach dem 14. März 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
    1. Litera a
      Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 25, mit Ausnahme der Paragraphen 15 bis 18,
    2. Litera b
      folgende in Betracht kommende Bestimmungen:
      1. Ziffer eins
        der Paragraph 8,,
      2. Ziffer 2
        die Paragraphen 7 und 7a, wenn die Voraussetzungen für den Anfall der laufenden Zuwendung oder Versorgung erfüllt sind, mit der Maßgabe, dass im Paragraph 7, Absatz 2 und im Paragraph 7 a, Absatz eins, zweiter Satz jeweils an die Stelle der Vollendung des 55. Lebensjahres für Bürgermeister oder ehemalige Bürgermeister, die das 55. Lebensjahr
        1. Sub-Litera, a, a
          im Jahr 2006 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 60. Lebensjahres,
        2. Sub-Litera, b, b
          im Jahr 2007 oder später vollenden bzw. vollendet hätten, das Erreichen eines Lebensalters von 61 Jahren und sechs Monaten
        tritt, und
      3. Ziffer 3
        der Art. römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1979, und der römisch VI. Abschnitt, soweit sie sich auf die nach den Ziffer eins und 2 anzuwendenden Bestimmungen beziehen.
  4. Absatz 4Auf Personen nach den Absatz eins und 2 sind der Paragraph 8 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über laufende Zuwendungen und Versorgungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, der allfälligen laufenden Zuwendung und der allfälligen Versorgung nicht die Bezüge (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Aufwandsentschädigung (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

§ 23b

Text

Paragraph 23 b,

Optionsrecht

  1. Absatz einsPersonen, die am 14. März 1998 eine im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannte Funktion innehaben und mit dem Ablauf des 14. März 1998 eine kürzere als die im Paragraph 23 a, Absatz eins, genannte, eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründende Amtszeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im Paragraph 23 a, Absatz 3, Litera b, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
  2. Absatz 2Personen, die vor dem Ablauf des 14. März 1998 aus einer in diesem Gesetz genannten Funktion ohne Anspruch auf eine laufende Zuwendung nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 14. März 1998 keine solche Funktion innehaben, können, wenn sie in der Zeit nach dem 14. März 1998 mit einer im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannten Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im Paragraph 23 a, Absatz 3, Litera b, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

§ 23c

Text

Paragraph 23 c,

Rechtsfolgen einer Option

  1. Absatz einsAuf Personen, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz eins, oder 2 abgeben, sind die im Paragraph 23 a, Absatz 3, genannten Rechtsvorschriften und der Paragraph 23 a, Absatz 4, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 anzuwenden.
  2. Absatz 2Für den Erwerb eines Anspruches auf eine laufende Zuwendung sind auch in den Fällen des Absatz eins, zwölf Jahre an Amtszeit, durch die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, erster und zweiter Satz begründet wird, erforderlich. Für die Bemessung der laufenden Zuwendung zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 15. März 1998 liegen.
  3. Absatz 3An die Stelle des im Paragraph 7, Absatz 3, genannten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 41 v. H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, mit der Zahl 0,2847222 ergibt.
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungen für Hinterbliebene nach den im Absatz eins, genannten Personen anzuwenden.
  5. Absatz 5Die im Absatz eins, genannten Personen haben für die eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründenden Amtszeiten, die nach dem 14. März 1998 liegen, einen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Absatz 2, genannte Gesamtsumme an einer eine Anwartschaft auf eine laufende Zuwendung begründenden Amtszeit erreicht.
  6. Absatz 6Für die Bemessung des Beitrages nach Absatz 5, ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, zu vervielfachen und durch die Zahl 144 zu teilen.
  7. Absatz 7Ergibt die Summe der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, keine ganze Zahl, so sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Absatz 6, zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  8. Absatz 8Auf eine im Absatz eins, genannte Person ist der Paragraph 18, des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Gemeinde zu leistenden Beitrages durch 144 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 144 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 15. März 1998 liegenden Monate nach Absatz 2, übersteigt. Der Beitrag der Gemeinde nach Paragraph 4, Absatz eins, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, verringert sich entsprechend.
  9. Absatz 9Gleichzeitig verringern sich die nach den Paragraphen 3 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührenden Bezüge abweichend vom Paragraph 18, Absatz eins, des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz nach Absatz 8, ergibt.

§ 23d

Text

Paragraph 23 d,

Vollständiger Übergang auf das

Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998

  1. Absatz einsAuf Personen, die
    1. Litera a
      unter Paragraph 23 b, fallen, aber innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des Paragraph 23 b, nicht abgeben, oder
    2. Litera b
      erst nach dem 14. März 1998 erstmals mit einer im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannten Funktion betraut werden, ist anstelle dieses Gesetzes das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Beiträge, die von den im Absatz eins, Litera a, genannten Personen nach Paragraph 8, geleistet wurden, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 14. März 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge nach den Absatz 3 und 4 zu verwenden.
  3. Absatz 3Der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat
    1. Litera a
      für Personen nach Paragraph 23 b, Absatz eins,, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des Paragraph 23 b, nicht abgeben, bis zum 31. Jänner 1999 und
    2. Litera b
      für Personen nach Paragraph 23 b, Absatz 2,, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des Paragraph 23 b, nicht abgeben, innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der Frist für die im Paragraph 23 b, Absatz 2, vorgesehene Erklärung
    einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War der Bürgermeister bis zum 14. März 1998 in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Bürgermeister, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur so weit zugrunde zu legen sind, als der Bürgermeister insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 127 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und Paragraph 118 b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Der nach der Überweisung nach Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, an die in der Erklärung des Bürgermeisters nach Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 3, Absatz eins, des Pensionskassenvorsorgegesetzes abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung abgegeben, so ist der nach der Überweisung nach Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern der Bürgermeister einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

§ 23e

Text

Paragraph 23 e,

Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDie Gemeinden und der Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen von Bürgermeistern und ausgeschiedenen Bürgermeistern sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen und von Mitgliedern des Gemeinderates und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde.
  3. Absatz 3Darüber hinaus dürfen die nach Absatz eins, Verantwortlichen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind:
    1. Litera a
      von überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von ausgeschiedenen Bürgermeistern: Daten über Witwen- und Witwerversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen und Eheverhältnisse,
    2. Litera b
      von Kindern von ausgeschiedenen Bürgermeistern: Daten über Waisenversorgung und weitere pensionsbezogene Leistungen, Unterhaltsansprüche, Einkünfte, Schul- und Berufsausbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Studienbehinderung und Erwerbsunfähigkeit.
  4. Absatz 4Die nach Absatz eins, Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Absatz 3, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  5. Absatz 5Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  6. Absatz 6Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 24

Text

Paragraph 24,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 25, der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 4, außer Kraft.