(2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die Aufforstung in Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung oder in einer Entscheidung festgelegten Verpflichtung, ausgenommen die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung nach § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, erfolgt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die Aufforstung in Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung oder in einer Entscheidung festgelegten Verpflichtung, ausgenommen die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, erfolgt.