Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Feldschutzgesetz 2000, Tiroler, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2002 lauten:

"Artikel II
(1) Mit diesem Gesetz werden nach Art. 12 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft strengere als die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen.
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/463/A).

Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

Langtitel

Gesetz vom 5. Juli 2000 über den Schutz des Feldgutes und die Ausbringung von Klärschlamm (Tiroler Feldschutzgesetz 2000)

StF: LGBl. Nr. 58/2000 - Landtagsmaterialien: 236/00

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2002, - Landtagsmaterialien: 76/02

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, - Landtagsmaterialien: 388/13

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 624/16

Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017, - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Schutz des Feldgutes

Paragraph eins,

Feldgut

Paragraph 2,

Feldfrevel

Paragraph 3,

Viehweide

Paragraph 4,

Erhaltung von Einfriedungen

Paragraph 5,

Verfahren

2. Abschnitt
Mindestabstand bei der Umwandlung von Grundflächen in Wald

Paragraph 6,

Mindestabstand

Paragraph 7,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

3. Abschnitt
Klärschlamm

Paragraph 8,

Verbot der Ausbringung von Klärschlamm

Paragraph 9,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

Betreten von Grundstücken

Paragraph 12,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 12 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 13,

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Schutz des Feldgutes

Paragraph eins,

Feldgut

  1. Absatz einsFeldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.
  2. Absatz 2Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die
    1. Litera a
      landwirtschaftlich genutzt werden oder,
    2. Litera b
      sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind.
  3. Absatz 3Zum Feldgut gehören insbesondere:
    1. Litera a
      Äcker, Wiesen, Almen, Gärten und dergleichen;
    2. Litera b
      Feldstädel, Almgebäude und Bienenhäuser;
    3. Litera c
      Anlagen, die der Fischzucht dienen;
    4. Litera d
      Wege und Bringungsanlagen;
    5. Litera e
      Einfriedungen wie Zäune, Mauern, Hecken, Gatter, Viehsperren und Gräben;
    6. Litera f
      Be- und Entwässerungsanlagen sowie Gülleanlagen;
    7. Litera g
      Milchleitungen;
    8. Litera h
      landwirtschaftliche Tiere;
    9. Litera i
      Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel;
    10. Litera j
      Getreide-, Heu- und Strohschober und -ballen;
    11. Litera k
      Samen, Saaten, Setzlinge, Stecklinge, Bäume, Sträucher, Früchte, Laub, Streu, Rasen, Erde und Dünger.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Feldfrevel

  1. Absatz einsFeldfrevel begeht, wer unbefugt Feldgut vernichtet, beschädigt, verunreinigt, unbenützbar macht, dem ordnungsgemäßen Gebrauch entzieht oder sich aneignet.
  2. Absatz 2Feldfrevel begeht insbesondere, wer unbefugt
    1. Litera a
      auf landwirtschaftlichen Grundflächen fährt, reitet, Fahrzeuge abstellt, zeltet, Feuer macht, Humus oder Erde entfernt oder die Grasnarbe beschädigt;
    2. Litera b
      auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses oder in Gärten geht oder lagert;
    3. Litera c
      Einfriedungen beseitigt oder beschädigt oder Sperrvorrichtungen an Einfriedungen offen lässt;
    4. Litera d
      Verbots-, Warn- oder Hinweistafeln beseitigt, beschädigt oder unkenntlich macht;
    5. Litera e
      Feldwege oder Raine umpflügt, umgräbt oder sonst beschädigt;
    6. Litera f
      Feldstädel, Almgebäude oder Bienenhäuser betritt oder Bringungsanlagen benützt;
    7. Litera g
      Vorrichtungen zum Lagern oder Trocknen von Feldfrüchten beseitigt oder beschädigt;
    8. Litera h
      auf landwirtschaftlichen Grundflächen Unrat hinterlässt;
    9. Litera i
      auf landwirtschaftlichen Grundflächen Vieh treibt oder weidet.
  3. Absatz 3Unbefugt im Sinne der Absatz eins und 2 handelt, wer weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung oder aufgrund eines Rechtstitels handelt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Amtshandlungen durchzuführen hat.
  4. Absatz 4Nutzungsberechtigter ist, wer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Titels zur landwirtschaftlichen Nutzung einer Grundfläche nach Paragraph eins, Absatz 2, oder einer Waldweidefläche berechtigt ist.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat Personen, die einen Feldfrevel begangen haben, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer Schadenersatzpflicht auf Antrag des betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen aufzutragen, auf ihre Kosten den durch ihre Handlung beeinträchtigten früheren Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Viehweide

Die Viehweide ist so auszuüben, dass landwirtschaftliche Grundflächen und Waldweideflächen nicht unbefugt betreten und beweidet werden. Zur Viehweide gehört auch der Viehtrieb zu und von der Weide.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Erhaltung von Einfriedungen

  1. Absatz einsEinfriedungen sind zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind.
  2. Absatz 2Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.
  3. Absatz 3Einfriedungen sind, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Verfahren

  1. Absatz einsDer Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat auf Antrag oder von Amts wegen über die Verpflichtung zur Erhaltung einer Einfriedung zu entscheiden. Dabei sind auch die Art und der Umfang der zu erhaltenden Einfriedung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Art der Einfriedung ist auf die Ortsüblichkeit abzustellen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Sicherheit von Menschen und des Weideviehs nicht gefährdet wird.
  2. Absatz 2Zur Antragstellung sind berechtigt:
    1. Litera a
      der Eigentümer, der die Viehweide ausübt oder dessen landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist,
    2. Litera b
      der Nutzungsberechtigte, der die Viehweide ausübt oder dessen von ihm genutzte landwirtschaftliche Grundfläche oder Waldweidefläche gegen Weidevieh zu schützen ist.
  3. Absatz 3Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Ist ein Nutzungsberechtigter zur Erhaltung einer Einfriedung verpflichtet, so hat dies der Eigentümer zu dulden.
  4. Absatz 4Die Rechte und Pflichten aus einer Entscheidung nach Absatz eins, gehen bei einem Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auf den Rechtsnachfolger über.

§ 6

Text

2. Abschnitt
Mindestabstand bei der Umwandlung von Grundflächen in Wald

Paragraph 6,

Mindestabstand

  1. Absatz einsGrundflächen, die bisher nicht Wald waren, sind bei der Umwandlung in Wald im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,, durch Aufforstung oder durch Naturverjüngung entlang der Grenze zu fremden landwirtschaftlichen Grundflächen in einer Breite von zehn Metern von forstlichem Bewuchs freizuhalten.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die Aufforstung in Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung oder in einer Entscheidung festgelegten Verpflichtung, ausgenommen die Verpflichtung zur Ersatzaufforstung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, erfolgt.
  3. Absatz 3Aufforstung ist die Umwandlung in Wald durch Säen oder Pflanzen von Holzgewächsen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

  1. Absatz einsKommt ein Eigentümer oder ein Nutzungsberechtigter der Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins, nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzutragen, den unzulässigen forstlichen Bewuchs innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entfernen.
  2. Absatz 2Zur Antragstellung sind der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundfläche berechtigt.
  3. Absatz 3Der Eigentümer hat auch dann Parteistellung, wenn ein Verfahren auf Antrag des Nutzungsberechtigten eingeleitet wurde oder sich auf diesen bezieht. Der Eigentümer hat die Vollstreckung eines Entfernungsauftrages, der dem Nutzungsberechtigten erteilt wurde, zu dulden.
  4. Absatz 4Ein Auftrag nach Absatz eins, darf nicht mehr erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      seit der Aufforstung mindestens fünf Jahre verstrichen sind,
    2. Litera b
      Grundflächen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 als Wald gelten, ab diesem Zeitpunkt oder
    3. Litera c
      im Falle der Naturverjüngung ein Überschirmungsgrad von fünf Zehnteln der Grundfläche erreicht wurde.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Klärschlamm

Paragraph 8,

Verbot der Ausbringung von Klärschlamm

  1. Absatz einsDie Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten.
  2. Absatz 2Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der
    1. Litera a
      aus einer Anlage zur mechanisch-biologischen Reinigung kommunaler Abwässer,
    2. Litera b
      aus einer Klärgrube oder einer ähnlichen Anlage zur Behandlung von Abwässern oder
    3. Litera c
      aus anderen als den unter Litera a und b genannten Abwasserentsorgungsanlagen, insbesondere aus Anlagen zur Reinigung betrieblicher Abwässer,

    stammt

  3. Absatz 3Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind Grundflächen, die
    1. Litera a
      landwirtschaftlich genutzt werden oder,
    2. Litera b
      sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind oder
    3. Litera c
      aufgrund von technischen Maßnahmen künftig der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen.
  4. Absatz 4Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Absatz 3, ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels.
  5. Absatz 5Die düngemittelrechtlichen Vorschriften werden durch den 3. Abschnitt dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Wird Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

§ 10

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

  1. Absatz einsWer
    1. Litera a
      einen Feldfrevel nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 begeht,
    2. Litera b
      einer Erhaltungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht nachkommt,
    3. Litera c
      der Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz eins, nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 7, Absatz eins, erteilt werden darf,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,– Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Litera a
      einem Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm oder eines Produktes, das Klärschlamm enthält, nach Paragraph 9, nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt,
    2. Litera b
      den Verpflichtungen nach Paragraph 11, Absatz 3, nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,– Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 11

Text

Paragraph 11,

Betreten von Grundstücken

  1. Absatz einsDie Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
  2. Absatz 2Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
  3. Absatz 3Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, zu dulden.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die nach diesem Gesetz von Organen der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 12a

Text

Paragraph 12 a,

Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG, ABl. 1986 Nr. L 181, S. 6 umgesetzt.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. Litera a
      das Tiroler Feldschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1989,,
    2. Litera b
      das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1963,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1975,.