Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrzeitenverordnung 1995, Fassung vom 18.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1995 über die Regelung
der Sperrzeiten in den Gastgewerbebetrieben (Sperrzeitenverordnung
1995)

StF: LGBl. Nr. 46/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 152, Absatz eins und 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Sperrstunde

  1. Absatz einsGastgewerbebetriebe sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr zu schließen.
  2. Absatz 2Abweichend von der Bestimmung des Absatz eins, sind Gastgewerbebetriebe
    1. Litera a
      in der Betriebsart "Branntweinschenke" spätestens um 22 Uhr,
    2. Litera b
      in der Betriebsart "Eisdiele" ("Eissalon") spätestens um 24 Uhr,
    3. Litera c
      in der Betriebsart "Bar" oder "Diskothek" spätestens um 06.00 Uhr.
    zu schließen.
  3. Absatz 3Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Gastgewerbebetriebe dürfen frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Sonderregelungen für bestimmte Gastgewerbebetriebe

  1. Absatz einsGastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Branntweinschenke" dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht geöffnet werden.
  2. Absatz 2Gastgewerbebetriebe an Autobahnen dürfen, soweit es sich nicht um Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Rasthaus" handelt, nach erfolgter Anzeige durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 0.00 Uhr bis 06.00 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Für den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Rasthaus" an Autobahnen wird von der Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen.
  3. Absatz 3Von dieser Verordnung abweichende Betriebszeiten, die sich aus Bescheiden nach den Paragraphen 77, Absatz eins,, 79 Absatz eins,, 81 oder 359b der Gewerbeordnung 1994 ergeben, werden nicht berührt.
  4. Absatz 4Wird ein Gastgewerbebetrieb in räumlicher Verbindung mit einem dem Öffnungszeitengesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, unterliegenden Gewerbebetrieb ausgeübt, so richten sich die Betriebszeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr. 101, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Sonderregelungen für bestimmte Tage

  1. Absatz einsAm 24. Dezember (Heiliger Abend) sind Gastgewerbebetriebe spätestens um 16.00 Uhr zu schließen. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Rasthaus" an Autobahnen sowie für Gastgewerbebetriebe, die regelmäßig Gäste beherbergen.
  2. Absatz 2Für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch wird von der Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen.
  3. Absatz 3Für die Dauer der Innsbrucker Frühjahrsmesse, der Innsbrucker Herbstmesse und der Fachmesse für Fremdenverkehr und Gastronomie (FAFGA) dürfen Gastgewerbebetriebe, die ihren Standort in der Landeshauptstadt Innsbruck haben, um eine Stunde länger, als sich aus den Paragraphen eins und 3 ergibt, offengehalten werden. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Bar" oder "Diskothek".
  4. Absatz 4Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Branntweinschenke".

§ 5

Text

Paragraph 5,

Sonderregelungen für Tätigkeiten

nach Paragraph 143, der Gewerbeordnung 1994

  1. Absatz einsSchutzhütten im Sinne des Paragraph 143, Ziffer 6, der Gewerbeordnung 1994 dürfen, ausgenommen für die Beherbergung von Gästen, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet und müssen spätestens um 24.00 Uhr geschlossen werden.
  2. Absatz 2Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 143, Ziffer 7, der Gewerbeordnung 1994 dürfen zwischen 06.00 Uhr und 03.00 Uhr ausgeübt werden.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Ankündigung der Sperrstunde

Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer sind verpflichtet, die Gäste rechtzeitig, spätestens jedoch eine Viertelstunde vorher, ausdrücklich auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Anzeigepflicht

Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von der im Paragraph 3, Absatz 3, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben dies vorher schriftlich der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Anschlagepflicht

  1. Absatz einsGastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer haben auf die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit betroffen, in den Gastlokalen deutlich sichtbar hinzuweisen.
  2. Absatz 2Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die regelmäßig den Gastgewerbebetrieb vor Eintritt der Sperrstunde (Paragraphen eins und 3) schließen, haben in den Gastlokalen deutlich sichtbar darauf hinzuweisen.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Schlußbestimmungen

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Sperrzeitenverordnung 1975, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1982,, 82/1989 und 27/1991 außer Kraft.