(3)Absatz 3Von dieser Verordnung abweichende Betriebszeiten, die sich aus Bescheiden nach den §§ 77 Abs. 1, 79 Abs. 1, 81 oder 359b der Gewerbeordnung 1994 ergeben, werden nicht berührt.Von dieser Verordnung abweichende Betriebszeiten, die sich aus Bescheiden nach den Paragraphen 77, Absatz eins,, 79 Absatz eins,, 81 oder 359b der Gewerbeordnung 1994 ergeben, werden nicht berührt.