Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Abfallwirtschaftskonzept, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Der Art. II der Verordnung LGBl. Nr. 51/2004 lautet:

"Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme des Art. I Z. 7 (§ 8b),
mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z. 7 (§ 8b) tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft."

Die §§ 8, 8a, 8b, 8c und 10 sowie der dritte Abschnitt wurden
durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2008 aufgehoben.

Der Art. II der Verordnung LGBl. Nr. 29/2011 lautet:

"Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Von der Verpflichtung nach § 5 lit. a sind der Restmüll und Sperrmüll, mit Ausnahme des Restmülls und Sperrmülls der Marktgemeinde Reutte, insoweit ausgenommen, als diese Abfälle zulässigerweise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden."

Die Verordnung LGBl. Nr. 145/2013 lautet:

"Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 2013, mit der die Verordnung der Landesregierung vom 29. März 2011, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird, LGBl. Nr. 29/2011, geändert wird

Aufgrund des § 6a des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:

Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 29. März 2011, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird, LGBl. Nr. 29/2011, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 2 des Art. II hat zu lauten:
„(2) Von der Verpflichtung nach § 5 lit. a sind der Restmüll und Sperrmüll insoweit ausgenommen, als diese Abfälle zulässigerweise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.“

Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 1992, mit der ein
Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird

LGBl. Nr. 1/1993

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1993,, 114/1993, 74/1994, 22/1995, 70/1996, 100/1997, 26/1999, 13/2000, 51/2004, 27/2005, 17/2006, 54/2006, 38/2007, 44/2007, 83/2008, 29/2011, 133/2012, 145/2013, 17/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Paragraph 5, des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt

Getrennte Sammlung von Abfällen

§ 1

Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle

  1. Absatz einsUnbeschadet weitergehender Vorschriften in der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2006,, sind Verpackungsabfälle aus Glas, Karton/Papier, Metall und Kunststoff/Verbundstoff getrennt zu sammeln.
  2. Absatz 2Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,, sind Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt zu sammeln.
  3. Absatz 3Zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln oder zur sonstigen Verwertung sind außerdem getrennt zu sammeln:
    1. Litera a
      nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Haushaltsschrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Haushaltsschrott),
    2. Litera b
      Speisefette und -öle und
    3. Litera c
      biologisch verwertbare Siedlungsabfälle.

§ 2

Text

§ 2

Weitere getrennt sammelbare Siedlungsabfälle

Die Gemeinden können für Altholz, Flachglas, Altreifen und Alttextilien entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen Sammelsysteme einrichten. Die gesammelten Abfälle sind an befugte Behandler zu übergeben.

§ 3

Text

§ 3

Getrennt zu sammelnde sonstige Abfälle

Getrennt zu sammeln sind:

  1. Litera a
    nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Schrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Schrott),
  2. Litera b
    Flachglas, Altholz und Altreifen und
  3. Litera c
    biologisch verwertbare sonstige Abfälle.

§ 4

Text

2. Abschnitt

Standort- und Einzugsbereiche von öffentlichen Behandlungsanlagen

§ 4

Einzugsbereiche

In Tirol werden folgende Einzugsbereiche für Restmüll und Sperrmüll festgelegt:

  1. Litera a
    Einzugsbereich 1 (Reutte): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden des Bezirkes Reutte;
  2. Litera b
    Einzugsbereich 2 (West): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Imst und Landeck;
  3. Litera c
    Einzugsbereich 3 (Innsbruck): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Innsbruck;
  4. Litera d
    Einzugsbereich 4 (Mitte): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Innsbruck-Land und Schwaz;
  5. Litera e
    Einzugsbereich 5 (Ost): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Kitzbühel und Kufstein;
  6. Litera f
    Einzugsbereich 6 (Lienz): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden des Bezirkes Lienz.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Standorte für öffentliche Behandlungsanlagen

Als Standorte für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls werden festgelegt:

  1. Litera a
    im Einzugsbereich 1 die Gste. Nr. 809, 810, 811 und 818, GB 86031 Reutte;
  2. Litera b
    im Einzugsbereich 2 das Gst. Nr. 1255, GB 80107 Roppen;
  3. Litera c
    in den Einzugsbereichen 3 und 4 die Gste. Nr. 612/1, 614/2, 625, 626, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 706/1, 706/3, 707, 754/1, 754/5, 754/6 und 756, alle GB 81134 Vill;
  4. Litera d
    im Einzugsbereich 5
    1. Ziffer eins
      das Gst. Nr. 513/3, GB 83008 Kufstein, für die Gemeinden des Bezirkes Kufstein und
    2. Ziffer 2
      das Gst. Nr. 493, GB 82001 Brixen im Thale, für die Gemeinden des Bezirkes Kitzbühel;
  5. Litera e
    im Einzugsbereich 6 das Gst. Nr. 763/4, GB 85017 Lavant.