Beachte für folgende Bestimmung
Die §§ 11, 16, 17, 32, 33, 36d, 36e, 48, 49, 61, 62, 96 bis 99, 112 und 113 wurden durch das Gesetz
LGBl. Nr. 96/2018 aufgehoben.
Der § 84 wurde durch das Gesetz
LGBl. Nr. 150/2012 aufgehoben. Die §§ 88 bis 92 wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/1994
aufgehoben.
Der § 111 wurde durch das Gesetz
LGBl. Nr. 46/1996 aufgehoben.
Die §§ 11 bis 14 und 32a wurden durch das Gesetz
LGBl. Nr. 56/1999 aufgehoben.
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1994 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1994 in Kraft, soweit in
den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Z. 1 bis 4, 47, 54, 58, 59 und 60 des Art. I treten,
soweit diese Regelungen über ganztägige Schulen enthalten,
hinsichtlich der Vorschulstufe, der ersten und der fünften
Schulstufe sowie hinsichtlich des Polytechnischen Lehrganges mit 1.
September 1994, hinsichtlich der zweiten und der sechsten
Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der dritten und der siebten Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der vierten und der achten Schulstufe mit 1. September 1997 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Art. I Z. 47 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(4) Die Bestimmung des § 70 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des
Art. I Z. 44 gilt hinsichtlich des Erfordernisses des
behindertengerechten Bauens im Falle eines Umbaues der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schulgebäude nur für die vom Umbau betroffenen Gebäudeteile.
(5) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Art. I Z. 47 sind nur auf Sonderschulen anzuwenden, deren Planunterlagen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bewilligt werden (§ 72).
(6) Die Schulen, an denen bis zum 1. September 1994 der
Schulversuch Ganztagsschule oder Tagesheimschule durchgeführt
wurde, gelten nach Maßgabe des Abs. 2 als ganztägige Schulen im Sinne dieses Gesetzes, wenn der Schulerhalter sich bis zu diesem
Zeitpunkt der Landesregierung gegenüber zur Beistellung der im
Freizeitbereich des Betreuungsteiles erforderlichen Lehrer oder Erzieher bereit erklärt oder im Falle, daß die Lehrer vom Land beigestellt werden, zum Ersatz des Personalaufwandes für diese Lehrer nach § 99d verpflichtet."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 46/1996 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 110 Abs. 3, 4 und 7 in der Fassung des
Art. I Z. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Verordnungen über die Einführung der Fünftagewoche nach § 111 in der bisher geltenden Fassung bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung nach § 110 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z. 1 durch das Schulforum bzw. den
Schulgemeinschaftsausschuß weiterhin in Geltung."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 69/1997 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz ist bereits auf den Ersatz der Kosten der
Schülerbeförderung für das Schuljahr 1996/97 anzuwenden. Auf Antrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind die Kosten der Schülerbeförderung für das Schuljahr 1996/97 jedoch nach Maßgabe des § 101 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der am 30. Juni 1997 in Geltung gestandenen Fassung zu ersetzen."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 1/1998 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft, soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Z. 5 bis 8 und 10 bis 18 des Art. I treten hinsichtlich
der fünften Schulstufe mit 1. September 1997, hinsichtlich der
sechsten Schulstufe mit 1. September 1998, hinsichtlich der siebten
Schulstufe mit 1. September 1999 und hinsichtlich der achten
Schulstufe mit 1. September 2000 in Kraft."
Der Art. 20 des Gesetzes
LGBl. Nr. 89/2002 lautet:
"Artikel 20
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
anhängigen Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden
weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid
in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet
sich der Instanzenzug nach diesem Gesetz.
(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach §
5 Abs. 2 lit. c, 3 und 4 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998 in der Fassung
LGBl. Nr. 74/1998 von der Landesregierung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Leistungsfeststellungskommissionen für Landeslehrer an
allgemeinbildenden Pflichtschulen bleiben weiter im Amt. Für
Nachbestellungen gilt § 17 Abs. 3 des Tiroler Landeslehrer-
Diensthoheitsgesetzes 1998 in der Fassung des Art. 1 Z. 5 dieses
Gesetzes.
(4) Verfahren zur Festsetzung oder Änderung von Schulsprengeln
für Hauptschulen und für Sonderschulen nach den §§ 43 und 56 des
Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert
durch das Gesetz
LGBl. Nr. 56/1999, sind von der Landesregierung
weiterzuführen, wenn sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes den im Verfahren zu hörenden Stellen bereits Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben hat."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 65/2006 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten bestehende
Verordnungen, mit denen die Samstage für schulfrei erklärt werden,
außer Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Art. II Abs. 3 der
Novelle
LGBl. Nr. 46/1996 zum Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991
aufgehoben.
(4) Schulen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes
aufgrund des § 99f in der bisher geltenden Fassung als ganztägige
Schulen geführt werden, gelten als ganztägige Schulen im Sinn des §
99f in der Fassung des Art. I Z. 39."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 57/2008 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Verordnungen der Landesregierung nach § 110 Abs. 5 lit. a
dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden
Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1
bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 89/2012 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Art. I Z. 3, 4, 5, 42 und 44 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(3) Art. I Z. 7, 13, 15, soweit dieser § 36d Abs. 2 betrifft, und 28 tritt mit 2. September 2012 in Kraft.
(4) Art. I Z. 35 und 36 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft."
Die Art. II und III des Gesetzes
LGBl. Nr. 72/2014 lauten:
"Artikel II
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz, für die bis zum 31. Juli 2014 ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates und ab dem 1. August 2014 ein Anhörungsrecht des Landesschulrates besteht, können ohne Anhörung des Landesschulrates getroffen werden, wenn der örtlich zuständige Bezirksschulrat vor dem 1. August 2014 bereits gehört wurde.
(2) Am 31. Dezember 2014 bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsverfahren und Verfahren zur Erlassung von Verordnungen sind ab dem 1. Jänner 2015 von der Landesregierung fortzuführen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2014 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 5, 6, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 30, 31, 35, 38, 39, 44, 49, 52 und Art. II Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft."
Der Artikel II des Gesetzes
LGBl. Nr. 85/2015 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt 1. September 2015 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 4 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
(3) Art. I Z 10, 11, 18 und 19 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."
Der Artikel II des Gesetzes
LGBl. Nr. 100/2019 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Abs. 6 und Art. I Z 9 und 48 treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(3) Der Abs. 5 und Art. I Z 49, 55 und 58 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Art. I Z 2, 14, 15, 28, 38, 53 und 54 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(5) Noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Errichtung, Stilllegung und Auflassung von Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, bei denen der Bescheid von der Bildungsdirektion vor dem 1. September 2019 erlassen wurde, sind nach den entsprechenden Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiterzuführen.
(6) § 96 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 48 dieses Gesetzes ist im Schuljahr 2018/19 mit den Abweichungen anzuwenden, dass
a) alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene Schüler in Deutschförderklassen zu unterrichten sind,
b) die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache durch den Schulleiter zu erfolgen hat und
c) der Unterricht in den Deutschförderklassen gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erteilen ist."
Art. IV des Gesetzes
LGBl. Nr. 134/2020 lautet:
"Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 7. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 73a des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes bzw. nach § 30a des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Bildungsdirektion binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen.
(3) Bei Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach § 55a der Tiroler Bauordnung 2018 in der Fassung des Art. III Z 1 dieses Gesetzes vor der Kundmachung dieses Gesetzes hat die Anzeige der Verwendung an die Behörde binnen einer Woche ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung zu erfolgen."
Art. III des Gesetzes
LGBl. Nr. 55/2022 lautet:
"Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Im Schuljahr 2021/2022 sind § 97 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes und § 11 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Gesetzes anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, ab dem Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können."