(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen oder Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, folgende Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen, Daten über Aus- und Weiterbildung, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Verwendung, Dienstunfälle und Berufskrankheiten, dienstrechtsbezogene, besoldungsbezogene und pensionsbezogene Daten.