Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Schilehrerverordnung, Tiroler, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 8. Oktober 1996, mit der
nähere Bestimmungen zur Durchführung des Tiroler
Schischulgesetzes 1995 erlassen werden (Tiroler
Schilehrerverordnung)

LGBl. Nr. 67/1996

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2010,, 91/2016, 113/2020, 31/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Eignungs- und Ergänzungsprüfungen;
Ausbildungen und Prüfungen; Allgemeines

Paragraph eins a,

Ergänzungsprüfungen nach Paragraph 4 a, Absatz 8,
des Tiroler Schischulgesetzes 1995

Paragraph 2,

Ausbildungslehrgänge

Paragraph 3,

Prüfungen

Paragraph 4,

Wiederholungsprüfungen

Paragraph 4 a,

Erreichbarkeit

2. Abschnitt
Schilehreranwärter; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 5,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 6,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 7,

Ausbildungsdauer

Paragraph 8,

Schilehrer-Anwärterprüfung

3. Abschnitt
Landesschilehrer; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 9,

Eignungsprüfung

Paragraph 10,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 11,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 12,

Ausbildungsdauer

Paragraph 13,

Landesschilehrerprüfung

4. Abschnitt
Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer;
Ausbildung und Prüfung

Paragraph 14,

Eignungsprüfung

Paragraph 15,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 16,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 17,

Ausbildungsdauer

Paragraph 18,

Diplomschilehrerprüfung

5. Abschnitt
Schiführer und Snowboardführer, Ausbildung und Prüfung

Paragraph 19,

Eignungsprüfung

Paragraph 20,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 21,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 22,

Ausbildungsdauer

Paragraph 23,

Schiführerprüfung

6. Abschnitt
Snowboardlehrer-Anwärter; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 24,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 25,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 26,

Ausbildungsdauer

Paragraph 27,

Snowboardlehrer-Anwärterprüfung

7. Abschnitt
Snowboardlehrer; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 28,

Eignungsprüfung

Paragraph 29,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 30,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 31,

Ausbildungsdauer

Paragraph 32,

Snowboardlehrerprüfung

8. Abschnitt
Langlauflehrer-Anwärter; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 33,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 34,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 35,

Ausbildungsdauer

Paragraph 36,

Langlauflehrer-Anwärterprüfung

9. Abschnitt
Langlauflehrer; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 37,

Eignungsprüfung

Paragraph 38,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 39,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 40,

Ausbildungsdauer

Paragraph 41,

Langlauflehrerprüfung

9a. Abschnitt
Diplomlanglauflehrer; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 41 a,

Eignungsprüfung

Paragraph 41 b,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 41 c,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Paragraph 41 d,

Ausbildungsdauer

Paragraph 41 e,

Diplomlanglauflehrerprüfung

10. Abschnitt
Unternehmerausbildung und -prüfung

Paragraph 42,

Gegenstände, Lehrstoff und Dauer des Ausbildungslehrganges

Paragraph 43,

Unternehmerprüfung

11. Abschnitt
Abzeichen

Paragraph 44,

Abzeichen für die Lehrkräfte

Paragraph 46,

Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes

12. Abschnitt
Ausweise

Paragraph 47,

Schischulinhaberausweis

Paragraph 48,

Schilehrerausweise

Paragraph 49,

Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes

13. Abschnitt
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

Paragraph 50,

Anerkennung von Ausbildungen

Paragraph 51,

Anerkennung von Prüfungen

13a. Abschnitt
Spartenschischulbewilligungen

Paragraph 51 a,

Fachliche Befähigung

13b. Abschnitt
Schischulbüro, Sammelplatz, Anfängergelände

Paragraph 51 b,

Schischulbüro und Sammelplatz

Paragraph 51 c,

Anfängergelände

14. Abschnitt
Haftpflichtversicherung

Paragraph 52,

Mindestversicherungssummen

15. Abschnitt

Paragraph 53,

Inkrafttreten

Anlagen 1 bis 25

Anlagen 1 bis 25 nicht darstellbar

Auf Grund des Tiroler Schischulgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 15, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Eignungs- und Ergänzungsprüfungen;
Ausbildungen und Prüfungen; Allgemeines

Paragraph eins,
Eignungsprüfungen

  1. Absatz einsDie Eignungsprüfungen nach den Paragraphen 19, Absatz 4,, 21 Absatz 4,, 23 Absatz 4,, 27 Absatz 4,, 31 Absatz 4 und 32a Absatz 4, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten in der betreffenden Art des Schilaufens, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Diplomsnowboardlehrerprüfung), der Schiführerprüfung, der Schiführerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Snowboardführerprüfung), der Snowboardlehrerprüfung, der Langlauflehrerprüfung bzw. der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen.
  2. Absatz eins aDie Eignungsprüfungen nach den Paragraphen 21, Absatz 4 und 23 Absatz 4, können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.
  3. Absatz 2Der Vorsitzende der Prüfungskommission (Paragraph 34, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die Eignungsprüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie den Hinweis darauf zu enthalten, daß Anmeldungen spätestens am Tag vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.
  4. Absatz 3Die Eignungsprüfungen sind als praktische Prüfungen durchzuführen.
  5. Absatz 4Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  6. Absatz 5Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
  7. Absatz 6Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.

§ 1a

Text

Paragraph eins a,

Ergänzungsprüfungen nach Paragraph 4 a, Absatz 8,
des Tiroler Schischulgesetzes 1995

  1. Absatz einsDie Ergänzungsprüfungen nach Paragraph 4 a, Absatz 8, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis des Vorliegens einer Ausbildung zum Schilehrer, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
  2. Absatz 2Für die Ausschreibung der Ergänzungsprüfungen gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3Der Umfang der Ergänzungsprüfungen ist im jeweiligen Bescheid nach Paragraph 4 a, Absatz 8, erster Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in Form von Fachbereichen festzulegen. Der Prüfungsstoff hat diesen Fachbereichen im Umfang der sich aus Absatz eins, ergebenden Anforderungen zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die Ergänzungsprüfungen sind von der nach Paragraph 34, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. Paragraph 34, Absatz 3, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Soweit der Prüfungsstoff theoretische Fachbereiche umfasst, ist die Prüfung schriftlich abzulegen. Die Prüfungskommission kann jedoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung der Prüfung in diesen Fachbereichen beschließen.
  5. Absatz 5Im Übrigen gilt für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber Paragraph eins, Absatz 4 und 5 sinngemäß. Über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eine Bescheinigung auszustellen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Ausbildungslehrgänge

  1. Absatz einsDie in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die in den Abschnitten 4 und 5 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters ganz oder teilweise getrennt für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Lehrstoff, der unterschiedlichen Dauer oder aus sonstigen organisatorischen Gründen zweckmäßig ist. Der im Abschnitt 10 näher geregelte Ausbildungslehrgang für die Unternehmerprüfung umfasst ausschließlich eine theoretische Ausbildung.
  2. Absatz 2Die in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge können weiters in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Gegenstände den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Die Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Teilnahme am jeweils nächstfolgenden Abschnitt.
  3. Absatz 3Die Teilnahme an einem der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ersetzt hinsichtlich lehrstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Teilnahme an weiteren solchen Ausbildungslehrgängen.
  4. Absatz 4Der Lehrstoff der in den Abschnitten 2 bis 9 näher geregelten Ausbildungslehrgänge ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist auf die sichere Ausübung des Schisportes besonderer Wert zu legen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.
  5. Absatz 5Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges für die Unternehmerprüfung ist in allen Gegenständen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schischulinhaber sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet anhand von Fachreferaten und praktischen Fallbeispielen zu vermitteln. Dabei sind auch die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen.
  6. Absatz 6Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind in allen Ausbildungslehrgängen Anschauungsmaterialien, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.
  7. Absatz 7Die Teilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den jeweiligen Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen mitzubringen. Ein Teilnehmer darf den Ausbildungslehrgang mit Zustimmung des Ausbildungsleiters ausnahmsweise kurzfristig verlassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrganges trotzdem erreicht werden kann.
  8. Absatz 8Der Tiroler Schilehrerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Termine der Ausbildungslehrgänge sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldung zu enthalten.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Prüfungen

  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Prüfungskommission (Paragraph 34, Absatz eins, oder 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995) hat die in den Abschnitten 2 bis 10 näher geregelten Prüfungen im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der jeweiligen Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen sowie einen Hinweis darauf zu enthalten, dass Anmeldungen spätestens eine Woche vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt sein müssen.
  2. Absatz eins aDie Prüfungen nach den Paragraphen 18 und 23 können für die Bereiche alpiner Schilauf und Snowboard ganz oder teilweise getrennt durchgeführt werden, wenn dies aufgrund der Unterschiede im Prüfungsstoff oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist.
  3. Absatz 2Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Unternehmerprüfung in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig übereinstimmender Gegenstände die Ablegung weiterer Prüfungen. Die Entscheidung über die entsprechenden Gegenstände obliegt der Prüfungskommission. Die Unternehmerprüfung ist als mündliche Prüfung abzulegen.
  4. Absatz 3Der Prüfungsstoff in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges zu umfassen.
  5. Absatz 4Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, kann die Prüfung in Form von Teilprüfungen nach den betreffenden Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden. Diesfalls wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen.
  6. Absatz 5Für die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht Genügend (5).
  7. Absatz 6Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen (Absatz 5,) zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
  8. Absatz 7Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
  9. Absatz 8Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 1 bis 12 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Wiederholungsprüfungen

  1. Absatz einsWurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.
  2. Absatz 2Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.
  3. Absatz 3Ein Prüfungswerber, der nach Absatz eins, zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Absatz 2, genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

§ 4a

Text

Paragraph 4 a,

Erreichbarkeit

Wird Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt und verfügt die betreffende Schischule über kein Schischulbüro, so muss der Schischulinhaber während der Zeiten, in denen er Schiunterricht erteilt, mittels Mobiltelefon erreichbar sein, soweit dies technisch möglich ist. Die Telefonnummer bzw. allfällige Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Meldung des Schischulgebietes bekannt zu geben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese an den Tiroler Schilehrerverband weiterzuleiten.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Schilehreranwärter; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 5,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bewegungslehre:
    Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen in der Grundschule sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern
  2. Ziffer 2
    Unterrichtslehre:
    Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule des alpinen Schilaufens
  3. Ziffer 3
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
    Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen
  4. Ziffer 4
    Schiunterricht für Kinder:
    Kenntnisse der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinder- und Jugendschiunterricht der Grundschule
  5. Ziffer 5
    Körperlehre und Erste Hilfe:
    Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum
  6. Ziffer 6
    Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
    Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer
  7. Ziffer 7
    Natur- und Umweltkunde:
    Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Schilehreranwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes
  8. Ziffer 8
    Tourismuskunde:
    Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Schigebietes
  9. Ziffer 9
    Einführung in die Alpinkunde:
    Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes
  10. Ziffer 10
    Einführung in eine lebende Fremdsprache:
    Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehreranwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

§ 6

Text

Paragraph 6,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schilehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Schulefahren:
    Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) der Grundschule für Kinder und Erwachsene; Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Bewegungsabläufe der Lernenden
  2. Ziffer 2
    Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
    Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen der Grundschule in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Erwachsenen- und Kinderschiunterricht

§ 7

Text

Paragraph 7,

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Schilehrer-Anwärterprüfung

  1. Absatz einsZur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 17, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.
    2. Litera b
      Praktischer Teil:
      Schulefahren, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.

§ 9

Text

3. Abschnitt
Landesschilehrer; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 9,

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung nach Paragraph 19, Absatz 4, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

  1. Litera a
    das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Schigelände mit einem Höhenunterschied von etwa 120 Metern;
  2. Litera b
    die Ausführung und das lehrplanmäßige Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik einschließlich der Grundtechniken des Rennlaufes.

§ 10

Text

Paragraph 10,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bewegungslehre:
    Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen in der Fortbildung sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern; Kenntnis der Grundprinzipien der Biomechanik; Kenntnis der Grundprinzipien der Bewegungsabläufe und des lehrplanmäßigen Aufbaus des Telemarkfahrens
  2. Ziffer 2
    Unterrichtslehre:
    Kenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht im alpinen Schilaufen für Erwachsene und Kinder in der Fortbildung
  3. Ziffer 3
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
    Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen
  4. Ziffer 4
    Schiunterricht für Kinder und Jugendliche:
    Kenntnisse der Betreuung von Kindern und Jugendlichen und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Schiunterricht
  5. Ziffer 5
    Körperlehre und Erste Hilfe:
    Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum
  6. Ziffer 6
    Lebende Fremdsprache:
    Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Landesschilehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht
  7. Ziffer 7
    Schnee- und Lawinenkunde:
    Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; ganzheitliche Lawinenbeurteilung; Erstellung eines Schneeprofils
  8. Ziffer 8
    Wetterkunde und alpine Gefahren:
    Kenntnisse der Wetterkunde und deren Anwendung auf das Schilaufen abseits von Pisten; Wissen über die alpinen Gefahren im freien Schiraum, deren Erkennen und Beurteilung;
    Unfallkunde
  9. Ziffer 9
    Karten- und Orientierungskunde:
    Kenntnisse im Kartenlesen und im Vergleich mit der Natur;
    Kenntnisse über Orientierungshilfen in der Natur
  10. Ziffer 10
    Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
    Vertiefte Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Landesschilehrer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Landesschilehrer; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer; Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen in Schigebieten
  11. Ziffer 11
    Natur- und Umweltkunde:
    Vertiefte Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Landesschilehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewußtseins im Schisport
  12. Ziffer 12
    Tourismuskunde:
    Kenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes sowie Kenntnisse über den Wintertourismus im allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus
  13. Ziffer 13
    Schigeschichte und Schigeographie:
    Kenntnisse der Entwicklung des Schilaufens und des Schilehrerwesens; Kenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete des In- und Auslandes und über deren infrastrukturelle Entwicklung

§ 11

Text

Paragraph 11,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landesschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Schulefahren:
    Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) in der Fortbildung des alpinen Schilaufens für Erwachsene und Kinder; Kenntnis der methodischen Grundsätze einschließlich der Übertreibung und Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegungen
  2. Ziffer 2
    Geländefahren:
    Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo; Erwerben der Fertigkeit, die jeweilige Fahr- und Lernsituation im organisierten Schiraum und im freien Schiraum bei jeder Schneeart richtig zu wählen
  3. Ziffer 3
    Rennlauf:
    Verbesserung der Grundtechnik und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Schilauf; Grundkenntnis des Kurssetzens und der Rennorganisation
  4. Ziffer 4
    Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
    Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in der Fortbildung des alpinen Schilaufes in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Kinder- und Erwachsenenschiunterricht
  5. Ziffer 5
    Übungen im Schilaufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:
    Richtige Vorbereitung und Planung des Schilaufens abseits von Pisten; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; lawinengemäßes Verhalten im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes
  6. Ziffer 6
    Einführung in das Telemarkfahren:
    Aufbau des Telemarkfahrens und Schulung des Eigenkönnens in den Grundfertigkeiten des Telemarkfahrens in verschiedenen Geländeformen und Schneearten.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 und höchstens 34 Tagen durchzuführen.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Landesschilehrerprüfung

  1. Absatz einsZur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
    1. Litera a
      das 17. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Schilehrertätigkeit nachweisen und
    3. Litera c
      an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 19, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder und Jugendliche, Körperlehre und Erste Hilfe, Lebende Fremdsprache, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeschichte und Schigeographie.
    2. Litera b
      Praktischer Teil:
      Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder und Übungen im Schilaufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.

§ 14

Text

4. Abschnitt
Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer;
Ausbildung und Prüfung

Paragraph 14,

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung nach Paragraph 21, Absatz 4, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

  1. Litera a
    im Bereich alpiner Schilauf:
    1. Ziffer eins
      das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Schigelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;
    2. Ziffer 2
      die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Kurven (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik;
    3. Ziffer 3
      das wettkampfmäßige Schilaufen innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits;
  2. Litera b
    im Bereich Snowboard:
    1. Ziffer eins
      das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 150 Metern;
    2. Ziffer 2
      die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik;
    3. Ziffer 3
      die Ausführung und das Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Freestyleübungen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bewegungslehre:
    1. Litera a
      im Bereich alpiner Schilauf:
      Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik, Kenntnis der Bewegungsabläufe und des lehrplanmäßigen Aufbaues des Telemarkfahrens
    2. Litera b
      im Bereich Snowboard:
      Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik
  2. Ziffer 2
    Unterrichtslehre:
    Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik des Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – des Snowboardsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht
  3. Ziffer 3
    Trainingslehre:
    Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung eines wirksamen Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtrainings
  4. Ziffer 4
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
    1. Litera a
      im Bereich alpiner Schilauf:
      Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Schiunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen
    2. Litera b
      im Bereich Snowboard:
      Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen; Kenntnisse über den Bau und die sichere Benützung von Funparks
  5. Ziffer 5
    Körperlehre und Erste Hilfe:
    Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten bei Schi- und Lawinenunfällen im organisierten und im freien Schiraum
  6. Ziffer 6
    Lebende Fremdsprachen:
    Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für das Unterweisen der Gäste in der jeweiligen Sprache ausreichende Verständigung ermöglicht
  7. Ziffer 7
    Schnee- und Lawinenkunde:
    Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Lawinenunfälle; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- und Lawinenunfällen
  8. Ziffer 8
    Wetterkunde und alpine Gefahren:
    Kenntnisse in der Berg- und Gletscherkunde sowie in der Meteorologie; Kenntnisse über die objektiven und subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt und der Gefahren der Witterung insbesondere im freien Schiraum
  9. Ziffer 9
    Karten- und Orientierungskunde:
    Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten
  10. Ziffer 10
    Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
    Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnis der Verhaltensregeln auf Abfahrten und an mechanischen Aufstiegshilfen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule;
    Schischulbetriebsordnung
  11. Ziffer 11
    Natur- und Umweltkunde:
    Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomschilehrers bzw. Diplomsnowboardlehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Naturraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardsport
  12. Ziffer 12
    Tourismuskunde:
    Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Schilauf bzw. – im Bereich Snowboard – das Snowboardfahren; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus
  13. Ziffer 13
    Schigeschichte und Schigeographie:
    Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Schigebiete; historische Grundlagen des Schisports und Entwicklung des Schilehrwesens bzw. – im Bereich Snowboard – historische Grundlagen des Snowboardsports und Entwicklung des Snowboardlehrwesens.

§ 16

Text

Paragraph 16,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomschilehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Schulefahren:
    1. Litera a
      im Bereich alpiner Schilauf:
      Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Kurven (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Schitechnik und Schischulmethodik erforderlich ist
    2. Litera b
      im Bereich Snowboard:
      Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Schwüngen (Richtungsänderungen) aller Schwierigkeitsstufen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik und Schischulmethodik erforderlich ist
  2. Ziffer 2
    Geländefahren:
    1. Litera a
      im Bereich alpiner Schilauf:
      Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart
    2. Litera b
      im Bereich Snowboard:
      Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens im situationsgerechten Fahren im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart; Freestyleübungen aller Schwierigkeitsstufen
  3. Ziffer 3
    Rennlauf:
    Verbesserung der Schitechnik und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Schilauf bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren; Kenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation
  4. Ziffer 4
    Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
    Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardunterricht
  5. Ziffer 5
    Übungen im Schilaufen bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:
    Richtige Vorbereitung und Planung des Schilaufens bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahrens abseits von Pisten;
    Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse;
    lawinengemäßes Verhalten im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes
  6. Ziffer 6
    Einführung in die Tourenführung:
    Kenntnisse der Tourenführung, Planung und Durchführung leichter Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren, Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; zweckmäßige Verwendung der Tourenausrüstung und der Verschüttetensuchgeräte
  7. Ziffer 7
    Einführung in das Langlaufen:
    Vermittlung der Grundprinzipien der Lauf- bzw. Fahrtechniken
  8. Ziffer 8
    Einführung in das Snowboardfahren im Bereich alpiner Schilauf bzw. Einführung in das alpine Schilaufen im Bereich Snowboard:
    Vermittlung der Grundprinzipien des Lernens und Anwendens der Fahrtechniken beim Snowboardfahren bzw. Vermittlung der Grundprinzipien des Lernens der Fahrtechniken beim Schilaufen
  9. Ziffer 9
    Telemarkfahren im Bereich alpiner Schilauf:
    Aufbau des Telemarkfahrens und Festigen des Eigenkönnens im Telemarkfahren in verschiedenen Geländeformen und Schneearten.

§ 17

Text

Paragraph 17,

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang ist

  1. Litera a
    für den Bereich alpiner Schilauf mit einer Dauer von insgesamt mindestens 70 und höchstens 80 Tagen und
  2. Litera b
    für den Bereich Snowboard mit einer Dauer von insgesamt mindestens 46 und höchstens 52 Tagen
durchzuführen.

§ 18

Text

Paragraph 18,

Diplomschilehrerprüfung

  1. Absatz einsZur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Landesschilehrer oder – im Bereich Snowboard – als Snowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Lehrtätigkeit nachweisen und
    3. Litera c
      an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 21, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer aufgrund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, zwei lebende Fremdsprachen, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeographie und Schigeschichte;
    2. Litera b
      Praktischer Teil:
      Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Schilaufen bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.

§ 19

Text

5. Abschnitt
Schiführer und Snowboardführer, Ausbildung und Prüfung

Paragraph 19,

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung nach Paragraph 23, Absatz 4, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

  1. Litera a
    Kenntnisse in Schnee- und Lawinenkunde und der alpinen Gefahren;
  2. Litera b
    grundlegende Fertigkeiten in der praktischen Schitouren- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtourenführung.

§ 20

Text

Paragraph 20,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Alpin- und Gletscherkunde:
    Kenntnisse über den Aufbau der Alpen sowie über die daraus sich ergebenden schibergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Grundkenntnisse über das Entstehen, die Eigenheiten, die Bewegungen und Veränderungen von Gletschern
  2. Ziffer 2
    Schnee- und Lawinenkunde:
    Kenntnis der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen;
    Schneedeckenaufbau, Lawinenarten, lawinengemäßes Verhalten;
    Unfallkunde im Zusammenhang mit Lawinen
  3. Ziffer 3
    Wetterkunde und alpine Gefahren:
    Kenntnisse der Meteorologie; Einfluss des Wetter- und Witterungsverlaufes auf die Planung und Durchführung von Touren; Kenntnisse über die objektiven und die subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; spezifische Gefahren auf Gletschern und deren Beurteilung; Vorbeugemaßnahmen; Erste Hilfe unter hochalpinen Verhältnissen
  4. Ziffer 4
    Karten- und Orientierungskunde:
    Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Marschskizzen
  5. Ziffer 5
    Tourenplanung und Tourenführung:
    Vorbereitung von Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren; Kenntnisse der Menschenführung, der Gruppendynamik und der Gruppenführung; psychologische Aspekte der Entscheidungsfindung
  6. Ziffer 6
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
    Materialkunde der Alpinausrüstung für Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren und Schibergsteigen
  7. Ziffer 7
    Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen:
    Kenntnisse des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergsportführergesetzes und der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schiführer bzw. Snowboardführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schiführer bzw. Snowboardführer
  8. Ziffer 8
    Natur- und Umweltkunde:
    Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Schiführer bzw. Snowboardführer zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 21

Text

Paragraph 21,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Schiführerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Schitourenlaufen und Schibergsteigen:
    Geländewahl und Spuranlage bei Aufstieg und Abfahrt; Gehen mit und ohne Schi; Begehen von winterlichen Graten; Abfahren unter Berücksichtigung der speziellen Gelände- und Schneeverhältnisse; Führung von Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren in Gletscherregionen
  2. Ziffer 2
    Orientierungsfahrten:
    Praktische Anwendung von Karten, Bussole und Höhenmesser; Planung, Vorbereitung und praktische Durchführung einer Tour nach einer Marschskizze; Biwaktour
  3. Ziffer 3
    Praktische Schnee- und Lawinenkunde:
    Feststellen der für das Entstehen von Lawinen maßgebenden physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen; praxisbezogene Lawinenkunde im Rahmen mehrerer Schi- bzw. – im Bereich Snowboard –Snowboardtouren; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtouren und Schibergsteigen
  4. Ziffer 4
    Bergrettungsübungen:
    Erlernen der behelfsmäßigen und planmäßigen Bergrettungsmethoden im hochalpinen Gelände und auf Gletschern; Selbst- und Kameradenhilfe; Handhabung von Verschüttetensuchgeräten und Rettungsgeräten.

§ 22

Text

Paragraph 22,

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 14 und höchstens 28 Tagen durchzuführen.

§ 23

Text

Paragraph 23,

Schiführerprüfung

  1. Absatz einsZur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 23, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Alpin- und Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen, Natur- und Umweltkunde.
    2. Litera b
      Praktischer Teil:
      Schitouren- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtourenlaufen und Schibergsteigen, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde, Bergrettungsübungen.

§ 24

Text

6. Abschnitt
Snowboardlehrer-Anwärter; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 24,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bewegungslehre:
    Grundkenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren in der Grundschule sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Kindern und Erwachsenen
  2. Ziffer 2
    Unterrichtslehre:
    Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung in Gruppen- und Einzelunterricht für Kinder und Erwachsene in der Grundschule des Snowboardfahrens
  3. Ziffer 3
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
    Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen
  4. Ziffer 4
    Snowboardunterricht für Kinder:
    Kenntnisse der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinder- und Jugendsnowboardunterricht der Grundschule
  5. Ziffer 5
    Körperlehre und Erste Hilfe:
    Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen), Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum
  6. Ziffer 6
    Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
    Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Snowboardlehrer-Anwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln
  7. Ziffer 7
    Natur- und Umweltkunde:
    Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Snowboardlehrer-Anwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes
  8. Ziffer 8
    Tourismuskunde:
    Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Schigebietes
  9. Ziffer 9
    Einführung in die Alpinkunde:
    Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes
  10. Ziffer 10
    Einführung in eine lebende Fremdsprache:
    Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Snowboardlehrer-Anwärter ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht

§ 25

Text

Paragraph 25,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Grundschule:
    Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Schwünge (Richtungsänderungen) der Grundschule für Kinder und Erwachsene; Kenntnisse der methodischen Grundsätze einschließlich der Übertreibung und Verständnis der Bewegungsabläufe des Lernenden
  2. Ziffer 2
    Praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens:
    Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen der Grundschule in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Kinder- und Erwachsenenunterricht

§ 26

Text

Paragraph 26,

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.

§ 27

Text

Paragraph 27,

Snowboardlehrer-Anwärterprüfung

  1. Absatz einsZur Snowboardlehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 25, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Snowboardunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.
    2. Litera b
      Praktischer Teil:
      Grundschule, praktisch-methodische Übungen des Snowboardfahrens.

§ 28

Text

7. Abschnitt
Snowboardlehrer; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 28,

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung nach Paragraph 27, Absatz 4, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

  1. Litera a
    das sichere Abfahren in unterschiedlich geneigtem Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 120 Metern;
  2. Litera b
    die Ausführung und das lehrplanmäßige Vorzeigen verschiedener dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge (Richtungsänderungen) nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Snowboardtechnik.

§ 29

Text

Paragraph 29,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bewegungslehre:
    Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren in der Fortbildung sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Kindern und Erwachsenen; Kenntnis der Grundprinzipien der Biomechanik
  2. Ziffer 2
    Unterrichtslehre:
    Kenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht im Snowboardfahren für Kinder und Erwachsene in der Fortbildung
  3. Ziffer 3
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
    Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Kenntnis der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen
  4. Ziffer 4
    Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche:
    Kenntnisse der Kinder- und Jugendbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Snowboardunterricht
  5. Ziffer 5
    Körperlehre und Erste Hilfe:
    Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum
  6. Ziffer 6
    Lebende Fremdsprache:
    Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Snowboardlehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht
  7. Ziffer 7
    Schnee- und Lawinenkunde:
    Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen des Schneedeckenaufbaues, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; ganzheitliche Lawinenbeurteilung; Erstellung eines Schneeprofils
  8. Ziffer 8
    Wetterkunde und alpine Gefahren:
    Kenntnisse der Wetterkunde und deren Anwendung auf das Snowboardfahren abseits von Pisten; Wissen über die alpinen Gefahren im freien Schiraum, deren Erkennen und Beurteilung;
    Unfallkunde
  9. Ziffer 9
    Karten- und Orientierungskunde:
    Kenntnisse im Kartenlesen und im Vergleich mit der Natur;
    natürliche Orientierungshilfen
  10. Ziffer 10
    Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
    Vertiefte Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Snowboardlehrer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Snowboardlehrer; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln; Kenntnisse über Sicherheitsvorkehrungen in Schigebieten
  11. Ziffer 11
    Natur- und Umweltkunde:
    Vertiefte Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Snowboardlehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewußtseins beim Snowboardfahren
  12. Ziffer 12
    Tourismuskunde:
    Kenntnisse über den Wintertourismus im allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus
  13. Ziffer 13
    Schigeschichte und Schigeographie:
    Kenntnisse der Entwicklung des Snowboardsports und des Snowboardlehrwesens; Kenntnisse der Topographie wichtiger Snowboardgebiete des In- und Auslandes und über deren infrastrukturelle Entwicklung

§ 30

Text

Paragraph 30,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Snowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Schulefahren:
    Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Schwünge (Richtungsänderungen) in der Fortbildung für Kinder und Erwachsene; Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegung
  2. Ziffer 2
    Geländefahren:
    Verbessern des Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo; Erwerben der Fertigkeit, die jeweilige Fahr- und Lernsituation im organisierten und im freien Schiraum bei jeder Schneeart richtig zu wählen
  3. Ziffer 3
    Rennlauf:
    Verbessern der Grundtechnik und des persönlichen Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Snowboardfahren; Grundkenntnisse des Kurssetzens und der Rennorganisation
  4. Ziffer 4
    Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
    Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in der Fortbildung des Snowboardfahrens in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Snowboardunterricht
  5. Ziffer 5
    Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:
    Richtige Vorbereitung und Planung des Snowboardfahrens abseits von Pisten; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; lawinengemäßes Verhalten im freien Schiraum; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe; Organisation eines Lawineneinsatzes.

§ 31

Text

Paragraph 31,

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 18 und höchstens 20 Tagen durchzuführen.

§ 32

Text

Paragraph 32,

Snowboardlehrerprüfung

  1. Absatz einsZur Snowboardlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
    1. Litera a
      das 17. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Snowboardlehrtätigkeit nachweisen und
    3. Litera c
      an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 27, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche, Körperlehre und Erste Hilfe, Lebende Fremdsprache, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeschichte und Schigeographie.
    2. Litera b
      Praktischer Teil:
      Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.

§ 33

Text

8. Abschnitt
Langlauflehrer-Anwärter; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 33,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bewegungslehre
    Kenntnis der Bewegungsabläufe der Grundschule beim Schilanglaufen sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern
  2. Ziffer 2
    Unterrichtslehre:
    Grundkenntnisse der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule des Schilanglaufens
  3. Ziffer 3
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
    Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Langlaufausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung
  4. Ziffer 4
    Schnee- und Wachskunde:
    Grundkenntnisse über den Schneedeckenaufbau und die richtige Anwendung von Steig- und Gleitwachsen im Schilanglauf
  5. Ziffer 5
    Erste Hilfe:
    Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Lebensrettende Sofortmaßnahmen und allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, insbesondere bei Langlaufunfällen
  6. Ziffer 6
    Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
    Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Langlauflehrer-Anwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Langläufer
  7. Ziffer 7
    Natur- und Umweltkunde:
    Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen; Bewußtseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Langlauflehrer-Anwärters zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes
  8. Ziffer 8
    Tourismuskunde:
    Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus eines Langlaufgebietes
  9. Ziffer 9
    Einführung in eine lebende Fremdsprache:
    Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht
  10. Ziffer 10
    Einführung in die Alpinkunde:
    Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes

§ 34

Text

Paragraph 34,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Grundschule der einzelnen Lauftechniken:
    Lehrplanmäßige Demonstration der Langlauftechniken der Grundschule für Erwachsene und Kinder
  2. Ziffer 2
    Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
    Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen der Grundschule in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Erwachsenen- und Kinderlanglaufunterricht

§ 35

Text

Paragraph 35,

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.

§ 36

Text

Paragraph 36,

Langlauflehrer-Anwärterprüfung

  1. Absatz einsZur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 29, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.
    2. Litera b
      Praktischer Teil:
      Grundschule der einzelnen Lauftechniken, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.

§ 37

Text

9. Abschnitt
Langlauflehrer; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 37,

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung nach Paragraph 31, Absatz 4, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

  1. Litera a
    das Beherrschen der Techniken der Grundschule des Langlaufens in verschiedenen Geländeformen;
  2. Litera b
    das Durchlaufen einer bestimmten Strecke innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits.

§ 38

Text

Paragraph 38,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bewegungslehre:
    Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Langlaufen sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern; Kenntnis der Grundprinzipien der Biomechanik
  2. Ziffer 2
    Unterrichtslehre:
    Kenntnis der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder
  3. Ziffer 3
    Trainingslehre:
    Kenntnisse der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schneetrainings von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen für das Schilanglaufen; Kenntnisse über gesunde Ernährung
  4. Ziffer 4
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
    Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Langlaufausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung
  5. Ziffer 5
    Schnee- und Wachskunde:
    Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Bedingungen der Schneedecke in bezug auf den Schilanglauf; Kenntnisse der Wachskunde für den Schilanglauf
  6. Ziffer 6
    Gesundheitslehre und Erste Hilfe:
    Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Langlauf- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum
  7. Ziffer 7
    Lebende Fremdsprache:
    Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Kenntnisse der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Langlauflehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht
  8. Ziffer 8
    Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
    Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Langlauflehrer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Langlauflehrer; Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Langläufer
  9. Ziffer 9
    Natur- und Umweltkunde:
    Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Langlauflehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Langlaufsport
  10. Ziffer 10
    Tourismuskunde:
    Kenntnisse über den Wintertourismus im allgemeinen und den Beitrag des Schischulwesens zum örtlichen, regionalen und überregionalen Tourismus; Topographie wichtiger Langlaufgebiete des In- und Auslandes
  11. Ziffer 11
    Einführung in die Alpinkunde für Langläufer:
    Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der alpinen Gefahren, der Selbst- und Kameradenhilfe sowie des organisierten Rettungseinsatzes.

§ 39

Text

Paragraph 39,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Langlauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Lauftechniken:
    Lehrplanmäßige Demonstration der klassischen und freien Langlauftechniken in unterschiedlichen Geländeformen; Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegung
  2. Ziffer 2
    Rennmäßiges Langlaufen:
    Verbesserung der Lauftechniken und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Langlaufen; Erreichen eines vorgegebenen Zeitlimits auf einer Strecke von ca. 4 km bei Frauen bzw. 5 km bei Männern; Kenntnis der Wettlaufordnung und der Rennorganisation
  3. Ziffer 3
    Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
    Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen beim Kinder- und Erwachsenenunterricht

§ 40

Text

Paragraph 40,

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens zehn und höchstens zwölf Tagen durchzuführen.

§ 41

Text

Paragraph 41,

Langlauflehrerprüfung

  1. Absatz einsZur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
    1. Litera a
      das 17. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Langlauflehrtätigkeit nachweisen und
    3. Litera c
      an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, Lebende Fremdsprache, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.
    2. Litera b
      Praktischer Teil:
      Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.

§ 41a

Text

9a. Abschnitt
Diplomlanglauflehrer; Ausbildung und Prüfung

Paragraph 41 a,

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung nach Paragraph 32 a, Absatz 4, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

  1. Litera a
    das Beherrschen der fortgeschrittenen Techniken des Langlaufens in verschiedenen Geländeformen;
  2. Litera b
    das Durchlaufen einer bestimmten Strecke innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits.

§ 41b

Text

Paragraph 41 b,

Theoretischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Bewegungslehre:
    Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Langlaufen und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik
  2. Ziffer 2
    Unterrichtslehre:
    Kenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik des Langlaufsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht
  3. Ziffer 3
    Trainingslehre:
    Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schneetrainings von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen für das Schilanglaufen; Kenntnisse über gesunde Ernährung und Leistungssteigerung
  4. Ziffer 4
    Ausrüstungs- und Gerätekunde:
    Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Langlauf-, Schiwander- und Biathlonausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung; Gerätekunde für die berufliche Anwendung
  5. Ziffer 5
    Schnee- und Wachskunde:
    Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Bedingungen der Schneedecke in Bezug auf den Schilanglauf sowie die Sicherheit beim Schiwandern; Kenntnisse der Wachskunde für den Schilanglauf
  6. Ziffer 6
    Gesundheitslehre und Erste Hilfe:
    Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Langlauf- und Lawinenunfällen; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum
  7. Ziffer 7
    Lebende Fremdsprachen:
    Erwerben des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht
  8. Ziffer 8
    Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
    Kenntnis der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomlanglauflehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnis der Verhaltensregeln auf Loipen und auf den für die Erteilung von Langlauf- und Biathlonunterricht erforderlichen Anlagen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule;
    Schischulbetriebsordnung
  9. Ziffer 9
    Natur- und Umweltkunde:
    Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomlanglauflehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Langlaufsport
  10. Ziffer 10
    Tourismuskunde:
    Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf den Langlaufsport; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus
  11. Ziffer 11
    Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte
    Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Langlaufgebiete; historische Grundlagen des Langlaufsports und Entwicklung des Langlauflehrwesens
  12. Ziffer 12
    Alpinkunde für Langläufer:
    Kenntnisse der Schnee-, Lawinen- und Wetterkunde, der objektiven und subjektiven alpinen Gefahren des winterlichen Gebirgsraums sowie der angewandten Karten- und Orientierungskunde jeweils in dem für das Langlaufen abseits von Loipen im offenkundig nicht von Lawinen bedrohten Gelände erforderlichen Ausmaß; Vorbeugungsmaßnahmen gegen Unfälle; Unfallkunde im Zusammenhang mit Langlauf- und Lawinenunfällen.

§ 41c

Text

Paragraph 41 c,

Praktischer Teil des Ausbildungslehrganges

Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Diplomlanglauflehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Lauftechniken:
    Perfektionierung des praktischen Eigenkönnens, das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe von Übungen und Lauftechniken aller Leistungsstufen nach den vom Tiroler Schilehrerverband anerkannten Regeln der Langlauftechnik und Schischulmethodik erforderlich ist; lehrplanmäßige Demonstration der klassischen und freien Langlauftechniken in unterschiedlichen Geländeformen
  2. Ziffer 2
    Rennmäßiges Langlaufen:
    Perfektionierung der Lauftechniken und des Eigenkönnens im wettkampfmäßigen Langlaufen; Erreichen eines vorgegebenen Zeitlimits auf einer Strecke von ca. 8 km bei Frauen bzw. 10 km bei Männern; Kenntnisse der Wettlaufordnung und der Rennorganisation
  3. Ziffer 3
    Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
    Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in Form von Lehrprüfungen und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Langlaufunterricht
  4. Ziffer 4
    Einführung in den Biathlon:
    Vermittlung der Grundprinzipien und Grundtechniken des Biathlon
  5. Ziffer 5
    Einführung in das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen:
    Vermittlung der Grundprinzipien des Schiwanderns; richtige Vorbereitung und Planung des Schiwanderns; Abschätzen und Beurteilen der alpinen Gefahren unter Berücksichtigung der Wetter-, Schnee- und Geländeverhältnisse; besondere Übungen der Selbst- und Kameradenhilfe, praktische Rettungsübungen.

§ 41d

Text

Paragraph 41 d,

Ausbildungsdauer

Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens 18 und höchstens 22 Tagen durchzuführen.

§ 41e

Text

Paragraph 41 e,

Diplomlanglauflehrerprüfung

  1. Absatz einsZur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Langlauflehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Langlauflehrertätigkeit nachweisen und
    3. Litera c
      an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 32 a, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer aufgrund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach Paragraph 37, Absatz 2, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    1. Litera a
      Theoretischer Teil:
      Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Gesundheitslehre und Erste Hilfe, zwei lebende Fremdsprachen, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte, Alpinkunde für Langläufer;
    2. Litera b
      Praktischer Teil:
      Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.

§ 42

Text

10. Abschnitt
Unternehmerausbildung und -prüfung

Paragraph 42,

Gegenstände, Lehrstoff und Dauer des Ausbildungslehrganges

  1. Absatz einsDer Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens:
      Kenntnis des Tiroler Schischulgesetzes 1995 und des Tiroler Bergführergesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen
    2. Ziffer 2
      Arbeits- und Sozialrecht:
      Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechtes
    3. Ziffer 3
      Haftungsrecht:
      Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Lehr- und Schischulleitertätigkeit
    4. Ziffer 4
      Steuerrecht:
      Grundkenntnisse des Steuerrechtes
    5. Ziffer 5
      Gesellschaftsrecht:
      Kenntnisse des Gesellschaftsrechtes, soweit dieses für die Betriebsorganisation von Bedeutung ist
    6. Ziffer 6
      Wettbewerbsrecht:
      Grundkenntnisse des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb
    7. Ziffer 7
      Mitarbeiterführung:
      Kenntnisse über Einstellung und Einführung neuer Mitarbeiter sowie über deren Motivation und Kontrolle
    8. Ziffer 8
      Betriebsorganisation von Schischulen:
      Managementtechnik für einen erfolgreichen Schischulbetrieb; einschlägige Kenntnisse über die Organisationsstruktur (Aufbau- und Ablauforganisation) einer leistungsfähigen Schischule
    9. Ziffer 9
      Rechnungswesen:
      Kenntnisse über Zahlungsverkehr, Buchführung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Finanzierung
    10. Ziffer 10
      Marketing:
      Grundkenntnisse in der kundennahen Vermarktung des Schischulangebotes und seiner einzelnen Leistungen durch eine gezielte Handhabung der Marketinginstrumente, wie Preisgestaltung, persönlicher Verkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen
    11. Ziffer 11
      Freizeitpädagogik:
      Freizeit- und Urlaubsbetreuung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern; allgemeine Freizeitpädagogik; pädagogische Psychologie und Soziologie; Gruppendynamik;
      Verhaltenstraining; Animation
  2. Absatz 2Der Ausbildungslehrgang ist mit einer Dauer von insgesamt mindestens fünf und höchstens sechs Tagen durchzuführen.

§ 43

Text

Paragraph 43,

Unternehmerprüfung

  1. Absatz einsZur Unternehmerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 33, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 teilgenommen haben.
  2. Absatz 2Die Unternehmerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
    Gesetzliche Grundlagen des Schischul- und Bergführerwesens;
    Arbeits- und Sozialrecht; Haftungsrecht; Steuerrecht;
    Gesellschaftsrecht; Wettbewerbsrecht; Mitarbeiterführung;
    Betriebsorganisation von Schischulen; Rechnungswesen;
    Marketing; Freizeitpädagogik.

§ 44

Text

11. Abschnitt
Abzeichen

Paragraph 44,

Abzeichen für die Lehrkräfte

  1. Absatz einsDas Landesschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrerabzeichen, das Diplomschilehrer- und Schiführerabzeichen, das Snowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrerabzeichen, das Diplomsnowboardlehrer- und Snowboardführerabzeichen, das Langlauflehrerabzeichen und das Diplomlanglauflehrerabzeichen haben dem in den Anlagen 13 bis 20 jeweils dargestellten Muster zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Abzeichen sind als emaillierte, kreisförmige Metallschilder herzustellen. Sie zeigen auf weißem Grund einen abgewandelten Tiroler Adler, umrahmt von einem Goldrand. Im unteren Viertel befindet sich ein goldener Querbalken in Form eines Schi, der beidseitig über das Schild hinausragt. Der Goldrand trägt die Inschrift „Österreichische Schischule – Land Tirol“ und der Querbalken den jeweiligen Titel.
  3. Absatz 3Der Tiroler Schilehrerverband hat die Schilehrerabzeichen zu beschaffen und Personen, die die jeweiligen Voraussetzungen nach Paragraph 36, Absatz 2 bis 7 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erfüllen, auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten zu übergeben.
  4. Absatz 4Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Lehrkräfte das entsprechende Abzeichen sichtbar zu tragen.

§ 46

Text

Paragraph 46,

Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes

  1. Absatz einsDas Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes hat dem in der Anlage 21 dargestellten Muster zu entsprechen.
  2. Absatz 2Das Dienstabzeichen ist aus Metall in kreisrunder Form herzustellen. Es zeigt einen abgewandelten Tiroler Adler. Der obere Rand trägt die Inschrift „Aufsichtsorgan“ und der untere Rand in zweizeiliger Anordnung die Inschrift „nach dem Tiroler Schischulgesetz“.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsorgane haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

§ 47

Text

12. Abschnitt
Ausweise

Paragraph 47,

Schischulinhaberausweis

  1. Absatz einsDer Schischulinhaberausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen. Er hat dem in der Anlage 22 (Schischulinhaber) bzw. 23 (Spartenschischulinhaber) dargestellten Muster zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, denen sie die Schischulbewilligung (Spartenschischulbewilligung) erteilt hat, den Schischulinhaberausweis zu übergeben.

§ 48

Text

Paragraph 48,

Schilehrerausweise

Die Schilehrerausweise sind aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen. Die Schilehrerausweise haben dem in der Anlage 24 dargestellten Muster zu entsprechen. Sie sind für

  1. Litera a
    Diplomschilehrer und Schiführer, Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer, Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer und Diplomlanglauflehrer,
  2. Litera b
    Landesschilehrer, Snowboardlehrer und Langlauflehrer sowie
  3. Litera c
    Schilehreranwärter, Snowboardlehreranwärter und Langlauflehreranwärter
auf jeweils unterschiedlichem Farbgrund herzustellen.

§ 49

Text

Paragraph 49,

Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes

Der Dienstausweis für die Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes ist einfach gefaltet, aus widerstandsfähigem blauen Material herzustellen. Er hat dem in der Anlage 25 dargestellten Muster zu entsprechen.

§ 50

Text

13. Abschnitt
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen

Paragraph 50,

Anerkennung von Ausbildungen

  1. Absatz einsDie erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern, von Leibeserziehern an Schulen, von Trainern für Ski/Alpin, von Skilehrwarten und von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2006,, ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.
  2. Absatz 2Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung.
  3. Absatz 3Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang
    1. Litera a
      für die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Übungen im Schilaufen bzw. im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und
    2. Litera b
      für die Diplomlanglauflehrerprüfung in den Gegenständen Alpinkunde für Langläufer und Einführung in das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen.
  4. Absatz 4Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung teilgenommen wurde.
  5. Absatz 5Die erfolgreiche Teilnahme an den Abschnitten Lawinenfachausbildung und Skiführerausbildung des Lehrganges zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung sowie an den Abschnitten Lawinenausbildung und Schitourenausbildung des Ausbildungslehrganges für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme
    1. Litera a
      am Ausbildungslehrgang für die Schiführerprüfung,
    2. Litera b
      am Ausbildungslehrgang für die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung in den Gegenständen Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Übungen im Schilaufen bzw. im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und
    3. Litera c
      am Ausbildungslehrgang für die Diplomlanglauflehrerprüfung in den Gegenständen Alpinkunde für Langläufer und Einführung in das Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen.
  6. Absatz 6Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung sowie am Ausbildungslehrgang für Berg- und Schiführer nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzt jeweils die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.
  7. Absatz 7Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Langlauflehrer-Anwärterprüfung.
  8. Absatz 8Die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für die Schilehrer-Anwärterprüfung.
  9. Absatz 9Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Diplomsnowboardlehrerprüfung mit Ausnahme des Gegenstandes Einführung in das alpine Schilaufen sowie die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Snowboardführerprüfung, sofern am Lehrgangsteil zur Ausbildung von Snowboardführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung teilgenommen wurde.

§ 51

Text

Paragraph 51,

Anerkennung von Prüfungen

  1. Absatz einsDie erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den Lehrgängen zur Ausbildung von Sportlehrern, von Trainern für Ski/Alpin und von Skilehrwarten nach der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2006,, ersetzt jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
  2. Absatz 2Die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen und die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
  3. Absatz 3Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Snowboardlehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Snowboardunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
  4. Absatz 4Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren, für Skihochtouren und für Snowboardtouren nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt jeweils
    1. Litera a
      die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung hinsichtlich der Gegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Übungen im Schilauf bzw. im Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und
    2. Litera b
      die Diplomlanglauflehrerprüfung hinsichtlich des Gegenstandes Alpinkunde für Langläufer.
  5. Absatz 5Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Diplomschilehrerprüfung sowie die Schiführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Skiführer umfasst.
  6. Absatz 6Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils
    1. Litera a
      die Schiführerprüfung,
    2. Litera b
      die Landesschilehrerprüfung und die Snowboardlehrerprüfung hinsichtlich der Gegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde sowie Schilauf bzw. Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und
    3. Litera c
      die Diplomlanglauflehrerprüfung hinsichtlich des Gegenstandes Alpinkunde für Langläufer.
  7. Absatz 7Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung sowie die erfolgreich abgelegte Berg- und Schiführerprüfung nach der Tiroler Bergsportführerverordnung ersetzen jeweils die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Schiunterricht für Kinder.
  8. Absatz 8Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Langlauflehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen sowie Tourismuskunde.
  9. Absatz 9Die erfolgreich abgelegte Prüfung der Lehrveranstaltung Skilauf im Rahmen des Universitätsstudiums der Sportwissenschaften ersetzt die Schilehrer-Anwärterprüfung mit Ausnahme der Gegenstände Schiunterricht für Kinder, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und Tourismuskunde.
  10. Absatz 10Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung ersetzt die Diplomsnowboardlehrerprüfung, sofern am Gegenstand Einführung in das alpine Schilaufen des Ausbildungslehrganges für die Diplomsnowboardlehrerprüfung teilgenommen wurde, sowie die Snowboardführerprüfung, sofern die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern nach der im Absatz eins, genannten Verordnung die Zusatzprüfung für Snowboardführer umfasst.
  11. Absatz 11Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Prüfungen oder Teilprüfungen ist durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse beim Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Paragraph 34, Absatz eins, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 zu erbringen.

§ 51a

Text

13a. Abschnitt
Spartenschischulbewilligungen

Paragraph 51 a,

Fachliche Befähigung

  1. Absatz einsDie fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Snowboard ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Snowboardlehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Paragraph 5, Absatz 6, zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang alpiner Schilauf und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung, der Schiführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Paragraph 5, Absatz 6, zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Snowboard und Langlauf ist durch die erfolgreiche Ablegung der Diplomsnowboardlehrerprüfung, der Snowboardführerprüfung, der Langlauflehrerprüfung und der Unternehmerprüfung sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Paragraph 5, Absatz 6, zweiter und dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Schilauf für Menschen mit einer Behinderung eingeschränkt auf eine bestimmte Art oder auf bestimmte Arten des Schilaufens ist je nach der betreffenden Art bzw. den betreffenden Arten des Schilaufens nach Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 6b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder nach den Absatz eins bis 3 nachzuweisen. Überdies ist die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung des Tiroler Schilehrerverbandes nachzuweisen.

§ 51b

Text

13b. Abschnitt
Schischulbüro, Sammelplatz, Anfängergelände

Paragraph 51 b,

Schischulbüro und Sammelplatz

  1. Absatz einsDas Schischulbüro muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes
    1. Litera a
      im jeweiligen Schischulgebiet sicher gelegen, leicht erreichbar und öffentlich zugänglich,
    2. Litera b
      für den zu erwartenden Betriebsumfang ausreichend groß und
    3. Litera c
      zur Gästeaufnahme geeignet
    sein.
  2. Absatz 2Der Sammelplatz muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes
    1. Litera a
      im jeweiligen Schischulgebiet sicher gelegen, leicht erreichbar und öffentlich zugänglich,
    2. Litera b
      für eine Zuweisung in Leistungsgruppen und zur Übernahme der Gäste durch die Lehrkräfte ausreichend groß,
    3. Litera c
      der jeweiligen Schischule klar zuordenbar und
    4. Litera d
      von einem allfälligen Sammelplatz einer anderen Schischule klar erkennbar zu unterscheiden
    sein. Weiters muss das bevorzugte Schiübungsgelände vom Sammelplatz aus leicht, sicher und in zumutbarer Weise erreichbar sein.
  3. Absatz 3Der Schischulinhaber hat das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen der Schischule in leicht lesbarer Schrift zu enthalten. Dies gilt auch für allfällige weitere Stellen innerhalb und außerhalb des Schischulgebietes, an denen die Gäste von den Lehrkräften oder Kinderbetreuungspersonen regelmäßig übernommen werden, wenn eine Kennzeichnung aus Gründen der Schischulorganisation, insbesondere zur Erleichterung der Auffindbarkeit, oder auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses solcher Stellen zu Einrichtungen anderer Schischulen erforderlich ist.

§ 51c

Text

Paragraph 51 c,

Anfängergelände

Anlagen, die für die Erteilung von Schiunterricht für Anfänger und Kinder erforderlich sind, wie Schiförderbänder, Schikarusselle udgl. sind auf einem hierfür entsprechend geeigneten und vom allgemeinen Publikumslauf abgegrenzten Gelände (Anfängergelände) zu errichten. Dieses Gelände muss vom Sammelplatz leicht, sicher und in zumutbarer Weise erreichbar sein.

§ 52

Text

14. Abschnitt
Haftpflichtversicherung

Paragraph 52,

Mindestversicherungssummen

  1. Absatz einsDie Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
  2. Absatz 2Die Mindestversicherungssumme der von Schischulinhabern aufgrund des Paragraph 8, Absatz 6, dritter Satz des Tiroler Schischulgesetzes 1995 für jede an ihrer Schischule tätige Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.
  3. Absatz 3Die Mindestversicherungssumme der von Schilehrern oder Schischulen im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wird mit sechs Millionen Euro festgelegt.

§ 53

Text

15. Abschnitt

Paragraph 53,

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Gleichzeitig tritt die Tiroler Schilehrerverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1991, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Zeugnis Schilehrer-Anwärterprüfung

Anl. 2

Text

Anlage 2

Zeugnis Landesschilehrerprüfung

Anl. 3

Text

Anlage 3

Zeugnis Diplomschilehrerprüfung

Anl. 4

Text

Anlage 4

Zeugnis Diplomsnowboardlehrerprüfung

Anl. 5

Text

Anlage 5

Zeugnis Schiführerprüfung

Anl. 6

Text

Anlage 6

Zeugnis Snowboardführerprüfung

Anl. 7

Text

Anlage 7

Zeugnis Snowboardlehrer- Anwärterprüfung

Anl. 8

Text

Anlage 8

Zeugnis Snowboardlehrerprüfung

Anl. 9

Text

Anlage 9

Zeugnis Langlauflehrer- Anwärterprüfung

Anl. 10

Text

Anlage 10

Zeugnis Langlauflehrerprüfung

Anl. 11

Text

Anlage 11

Zeugnis Diplomlanglauflehrerprüfung

Anl. 12

Text

Anlage 12

Zeugnis Unternehmerprüfung

Anl. 13

Text

Anlage 13

Landesschilehrerabzeichen

Anl. 14

Text

Anlage 14

Diplomschilehrerabzeichen

Anl. 15

Text

Anlage 15

Diplomschilehrer- und Schiführerabzeichen

Anl. 16

Text

Anlage 16

Snowboardlehrerabzeichen

Anl. 17

Text

Anlage 17

Diplomsnowboardlehrerabzeichen

Anl. 18

Text

Anlage 18

Diplomsnowboardlehrer- und Snowboardführerabzeichen

Anl. 19

Text

Anlage 19

Langlauflehrerabzeichen

Anl. 20

Text

Anlage 20

Diplomlanglauflehrerabzeichen

Anl. 21

Text

Anlage 21

Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes

Anl. 22

Text

Anlage 22

Schischulinhaber-Ausweis

Anl. 23

Text

Anlage 23

Schischulinhaber-Ausweis Spartenschischule

Anl. 24

Text

Anlage 24

Mitgliedsausweis Tiroler Skilehrerverband

Anl. 25

Text

Anlage 25

Dienstausweis für Aufsichtsorgane