(1)Absatz einsDie Eignungsprüfungen nach den §§ 19 Abs. 4, 21 Abs. 4, 23 Abs. 4, 27 Abs. 4, 31 Abs. 4 und 32a Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten in der betreffenden Art des Schilaufens, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Diplomsnowboardlehrerprüfung), der Schiführerprüfung, der Schiführerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Snowboardführerprüfung), der Snowboardlehrerprüfung, der Langlauflehrerprüfung bzw. der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen.Die Eignungsprüfungen nach den Paragraphen 19, Absatz 4,, 21 Absatz 4,, 23 Absatz 4,, 27 Absatz 4,, 31 Absatz 4 und 32a Absatz 4, des Tiroler Schischulgesetzes 1995 dienen zum Nachweis jener Fertigkeiten in der betreffenden Art des Schilaufens, die die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung, der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Diplomsnowboardlehrerprüfung), der Schiführerprüfung, der Schiführerprüfung im Bereich Snowboard (im Folgenden: Snowboardführerprüfung), der Snowboardlehrerprüfung, der Langlauflehrerprüfung bzw. der Diplomlanglauflehrerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen.