Aufgrund des § 23 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, wird verordnet:
Das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstören von wild wachsenden Pilzen oder ihrer Teile (Myzel-System, Fruchtkörper) ist verboten. Die Entnahme von Einzelexemplaren für Zwecke der Forschung und des Unterrichts ist zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 45 Abs. 1 lit. f des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bestraft.