§ 10a
Ausübung des Stimmrechtes durch in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen
(1) Anspruch auf Besuch durch die Eintragungsbehörde zwecks Ausübung ihres Stimmrechtes haben Stimmberechtigte, denen es aus Alters-, Krankheits- oder ähnlichen Gründen während der Eintragungszeit nicht möglich ist, ihr Stimmrecht im Eintragungslokal jener Gemeinde, in deren Stimmliste sie eingetragen sind, auszuüben, sofern sie nicht nach § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017 die Ausstellung einer Stimmkarte zum Zweck der Ausübung des Stimmrechtes in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Eintragungssprengel beantragen.
(2) Der Antrag auf Ausübung des Stimmrechtes im Sinn des Abs. 1 ist spätestens am zweiten Tag vor dem Sonntag, der dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes vorangeht, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages, sofern dieser nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort, an dem der Stimmberechtigte von der Eintragungsbehörde besucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Stimmberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.
(3) Die Eintragungsbehörde ist nicht verpflichtet, Stimmberechtigte aufzusuchen, wenn der im Antrag nach Abs. 2 angegebene Ort insbesondere infolge der in der Eintragungszeit bestehenden Straßen- oder Witterungsverhältnisse schwer oder gar nicht erreichbar ist oder wenn das Aufsuchen des Stimmberechtigten für die Eintragungsbehörde mit einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit verbunden oder aus sonstigen triftigen Gründen innerhalb der Eintragungszeit nicht möglich ist.
(4) Der Antragsteller ist rechtzeitig auf geeignete Weise davon zu verständigen, ob der Besuch durch die Eintragungsbehörde zwecks Ausübung seines Stimmrechtes innerhalb der Eintragungszeit möglich ist oder nicht.
(5) Der Bürgermeister hat die Namen der Stimmberechtigten, die von der Eintragungsbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort in der Eintragungszeit in ein Verzeichnis aufzunehmen und in der Stimmliste beim betreffenden Stimmberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ die Wortfolge „Besuch durch Eintragungsbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen diese Wortfolge aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind.
(6) Wenn sich der Stimmberechtigte nach den Angaben nach Abs. 2 zweiter Satz während der gesamten Eintragungszeit ausschließlich außerhalb der Gemeinde aufhält, in deren Stimmliste er eingetragen ist, hat der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, die Eintragungsbehörde der Gemeinde, in der sich der Stimmberechtigte während der Eintragungszeit aufhält, unmittelbar nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 2 erster Satz mit der Bitte um Besuch des Stimmberechtigten zu verständigen. Diesfalls ist im Verzeichnis nach Abs. 5 die Anmerkung „Besuch durch Eintragungsbehörde“ durch die Wortfolge „einer anderen Gemeinde“ zu ergänzen.
(7) Stimmberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 5 eingetragen sind, dürfen ihr Stimmrecht nicht mehr im Eintragungslokal ausüben. Fällt der Grund nach Abs. 1 noch vor dem Beginn der Eintragungszeit weg, so hat der Stimmberechtigte den Bürgermeister hiervon unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch, wenn der Stimmberechtigte aus wichtigen Gründen sein Stimmrecht nicht ausüben kann oder auf die Möglichkeit der Stimmabgabe verzichtet. In diesem Fall ist der Stimmberechtigte aus dem Verzeichnis nach Abs. 5 zu streichen. Ebenso ist in der Stimmliste beim betreffenden Stimmberechtigten die Wortfolge „Besuch durch Eintragungsbehörde“ bzw. „Besuch durch Eintragungsbehörde einer anderen Gemeinde“ zu streichen.