Landesrecht konsolidiert Tirol: Gesamte Rechtsvorschrift für Auskunftspflichtgesetz, Tiroler, Fassung vom 29.05.2023

§ 0

Langtitel

Gesetz vom 16. November 1988 über die Auskunftspflicht der Organe
des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen
durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Tiroler
Auskunftspflichtgesetz)

StF: LGBl 4/1989 - Landtagsmaterialien: 103/88

Änderung

Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012, - Landtagsmaterialien: 559/12

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, - Landtagsmaterialien: 388/13

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Auskunftspflicht

  1. Absatz einsDie Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Paragraph 3, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Auskunftsbegehren

  1. Absatz einsJedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
  2. Absatz 2Dem Auskunftswerber kann aufgetragen werden, ein umfangreiches mündliches oder telefonisches Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen. Soweit ein Auskunftsbegehren unklar ist, ist dem Auskunftswerber aufzutragen, dieses zu verbessern.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Verweigerung der Auskunft

  1. Absatz einsAuskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
    1. Litera a
      die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt,
    2. Litera b
      die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
    3. Litera c
      die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden, oder
    4. Litera d
      der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann.
  3. Absatz 3Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Verfahren

  1. Absatz einsAuskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
  2. Absatz 2Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
  3. Absatz 3Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Absatz 2, mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
  4. Absatz 4Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
  5. Absatz 5Wird eine Auskunft aus dem im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.

§ 5

Text

Paragraph 5,

Behörden

Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:

  1. Litera a
    die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den Litera b und c nichts anderes bestimmt ist;
  2. Litera b
    die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
  3. Litera c
    die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
  4. Litera d
    der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
  5. Litera e
    der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;
  6. Litera f
    das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz Organen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Abgabenfreiheit

Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Andere Vorschriften über die Auskunftspflicht

Vorschriften, die eine weitergehende Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft festlegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 9

Text

Paragraph 9,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1989 in Kraft.