Beachte für folgende Bestimmung
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 34/2006 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) § 33 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. I Z. 9 ist auf die
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden
Lehrverhältnisse nicht anzuwenden; für diese gelten die bisherigen
Vorschriften weiter."
Die Art. II und III des Gesetzes
LGBl. Nr. 8/2010 lauten:
"Artikel II
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom
Bezirksjägermeister nach § 18 Abs. 1 der Satzungen des Tiroler
Jägerverbandes bestellten Hegemeister gelten bis zum Ablauf ihrer
Funktionsperiode als Hegemeister nach § 62a; mit der Erlassung der
Verordnungen über die Hegebezirke nach § 50a durch die
Bezirksverwaltungsbehörden hat der Bezirksjägermeister diesen
Hegemeistern einen Hegebezirk zuzuweisen. Die
Bezirksverwaltungsbehörden haben die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Hegemeister bis
spätestens 31. Dezember 2010 nach § 62a Abs. 5 zu bestätigen und in
Eid und Pflicht zu nehmen.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2010 in Kraft, soweit in den
Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 1, 2, 4, 5, 9, 10, 14, 15, soweit dieser die
Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung des Abschussplanes, der
Abschussliste, der Zählblätter und der Abschussmeldungen betrifft,
und 25, soweit dieser die Verpflichtung zur elektronischen
Übermittlung von Erhebungsergebnissen, Stellungnahmen,
Bescheinigungen und Bestätigungen betrifft, tritt mit 1. April 2011
in Kraft.
(3) Art. I Z. 3, 6, 8, 16, 19, 23, 27, 28, 29, 30, 31 und 34
tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Verordnungen über die Hegebezirke nach § 50a können bereits
von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen
werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."
Die Art. II und III des Gesetzes
LGBl. Nr.64/2015 lauten:
"Artikel II
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Ergänzungen des Jagdkatasters aufgrund von § 3 Abs. 2 lit. a und d in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2015 vorzunehmen.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Behörde angezeigten Jagdleiter gilt die nach § 11a Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 17 erforderliche Bestätigung der Anzeige als erteilt. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entgegen § 11a Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 17 mehr als zwei Jagdleitungen innehaben, dürfen diese bis längstens 31. Dezember 2016 weiter gleichzeitig ausüben. Sie haben der Bezirksverwaltungsbehörde längstens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen, welche dieser Jagdleitungen sie zurücklegen.
(3) Die Frist zum Besuch einer Fortbildungsverpflichtung nach § 33a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 46 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestätigte Jagdschutzorgane erstmals von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bis zur Änderung der Verordnung über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis, längstens aber bis zum 31. Dezember 2016, Bescheinigungen nach § 34 Abs. 2 und das in der Anlage 2 abgebildete Jagdschutzabzeichen jeweils in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung an bestätigte Jagdschutzorgane auszustellen bzw. auszugeben. Mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 verlieren diese Bescheinigungen und Jagdschutzabzeichen ihre Gültigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt haben bestätigte Jagdschutzorgane ihre Bescheinigungen und Jagdschutzabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen und hat diese den Jagdschutzorganen die Dienstausweise und Jagdschutzabzeichen nach der Verordnung aufgrund von § 34 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 46 auszufolgen.
(5) Für die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2015/2016 gilt § 37 in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung; die §§ 37, 37a und 37b in der Fassung des Art. I Z 54 sind erstmals auf die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2016/2017 anzuwenden.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügten Sperrflächen gelten, sofern nicht im Bescheid ein früherer Zeitpunkt verfügt ist, mit Ablauf des 30. September 2016 als aufgehoben. Der Jagdausübungsberechtigte hat unverzüglich nach Wirksamkeit der Aufhebung die zur Kennzeichnung der Sperrfläche angebrachten Hinweistafeln zu entfernen. Bis zur Wirksamkeit der Aufhebung solcher Sperrflächen ist auf diese § 45 in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, haben diese Anlagen nach § 46a Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 68 bis längstens 30. September 2016 einzuzäunen.
(8) Stehen Bestimmungen der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes im Widerspruch zu diesem Gesetz, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Unabhängig davon sind die Satzungen anzupassen. Der diesbezügliche Organbeschluss ist der Landesregierung längstens bis zum 30. Juni 2016 zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Erstellung des Mitgliederverzeichnisses und der Vornahme der Bezirkszuordnung der Mitglieder aufgrund der an § 63 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Art. I Z 90 angepassten Satzungsbestimmungen, längstens aber bis zum 30. Juni 2016 richten sich die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Bezirksversammlung nach den bis zum Ablauf des 30. September 2015 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen.
(9) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten bzw. bestellten Organe des Tiroler Jägerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Funktionsdauer im Amt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:
a) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 besteht die Vollversammlung aus den zum Ablauf des 30. September 2015 gewählten Delegierten. Die Bezirksversammlungen haben bis zum 30. Juni 2016 die Delegierten der Vollversammlung nach § 60 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 87 neu zu wählen; die Funktionsperiode der neu zusammengesetzten Vollversammlung nach § 60 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 87 beginnt am 1. Juli 2016.
b) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 werden die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums nach § 61a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 90 vom Vorstand wahrgenommen. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 besteht der Disziplinarausschuss aus den nach § 64 Abs. 2 lit. a, b und c in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung vorgesehenen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).
c) Die weiteren Mitglieder des Präsidiums (Ersatzmitglieder) nach § 61a Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 90 sowie der Vorsitzende (Stellvertreter) und das weitere Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. a und c in der Fassung des Art. I Z 90 sind bis zum 30. Juni 2016 zu wählen.
d) Mit Ablauf des 30. Juni 2016 enden
1. die Funktionsdauer der drei von der Vollversammlung nach § 61 Abs. 1 lit. b in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Vorstandes,
2. die Mitgliedschaft des Landesjägermeisters (Stellvertreters) sowie des Vertreters des Bezirksjägermeisters im Bezirksjagdbeirat zum Disziplinarausschuss nach § 64 Abs. 2 lit. a und b in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung und
3. die Funktionsdauer des weiteren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Disziplinarausschusses nach § 64 Abs. 2 lit. c in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung.
(10) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren sind mit der Maßgabe fortzuführen, dass keine strengere Strafe verhängt werden darf als zum Zeitpunkt der Begehung der Standeswidrigkeit gesetzlich vorgesehen war. Mit Ablauf des 30. Juni 2016 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren sind mit der Maßgabe fortzuführen, dass allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundene mündliche Verhandlungen vor dem nach § 62d Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 90 zusammengesetzten Disziplinarausschuss zu wiederholen sind.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft."
Der Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 40/2022 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für mehr als zwei Jagdgebiete als bestellte Jagdschutzorgane bestätigt sind, gilt die Genehmigung nach § 34 Abs. 2 als im bisherigen Umfang erteilt."