§ 4Paragraph 4
Kostentragung
Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz. Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den administrativen Mehraufwand, der ihnen aus der Beistellung des Assistenzpersonals erwächst, bis zu dem in einer Verordnung gemäß § 5 Z 7 festgelegten Ausmaß. Den Aufwand für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 trägt das Land.Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sind Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz. Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den administrativen Mehraufwand, der ihnen aus der Beistellung des Assistenzpersonals erwächst, bis zu dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, festgelegten Ausmaß. Den Aufwand für die Gutachten gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, trägt das Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2026,