Landesrecht konsolidiert Steiermark: Gesamte Rechtsvorschrift für Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 – StBTV 2020, Fassung vom 17.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2020, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 – StBTV 2020)

Stammfassung: LGBl. Nr. 73/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraph 80 a, Absatz 3 und Paragraph 82, Absatz eins und 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinien)

  1. Absatz einsDen im 1. Teil des römisch II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn die
    1. Ziffer eins
      OIB-Richtlinien 1 bis 6 (Anlagen 1, 2, 2.1, 2.2, 2.3, 3 bis 6), unter Berücksichtigung
      1. Litera a
        der OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke (Anlage 7),
      2. Litera b
        der OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen (Anlage 8),
      3. Litera c
        des OIB-Leitfadens zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken (Anlage 9),
      4. Litera d
        des OIB-Leitfadens zur OIB-Richtlinie 2 – Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte (Anlage 10),
      5. Litera e
        des OIB-Leitfadens zur OIB-Richtlinie 6 – Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (Anlage 11),
      jeweils Ausgabe April 2019 und
      1. Litera f
        des OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen im „Nationalen Plan“, Ausgabe Februar 2018, in der Fassung vom 27. Mai 2019, (Anlage 12),
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe der Paragraphen 2 und 3, eingehalten werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Zusätzliche Anforderungen

  1. Absatz einsFolgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für Zubauten:
    1. Ziffer eins
      Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
    2. Ziffer 2
      Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
    3. Ziffer 3
      Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
  2. Absatz 2Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude und Gebäudeteile, soweit durch Nutzungsänderungen Wohnungen oder sonstige konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile (Gebäudekategorien 4 bis 13 des Punktes 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden:
    1. Ziffer eins
      Punkt 4.4 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile beim Neubau – Gebäudekategorie 1 bis 12),
    2. Ziffer 2
      Punkt 4.5 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – Gebäudekategorie 1 bis 12),
    3. Ziffer 3
      Punkt 4.6 (Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile bei Gebäuden oder Gebäudeteilen der Gebäudekategorie 13 – Sonstige konditionierte Gebäude) und
    4. Ziffer 4
      Punkt 4.8 (Schadensbildende Kondensation und Risiko zur Schimmelbildung).
  3. Absatz 3In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Nicht anzuwendende Anforderungen

  1. Absatz einsFolgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 sind bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden nicht anzuwenden:
    Punkte 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) zu Punkt 1.1 und 2.1 der Tabelle 1b in der Spalte Gebäudeklasse 5 ( 6 oberirdische Geschoße). An deren Stelle treten bei Punkt 1.2 die Anforderung R 60, bei Punkt 2.2 die Anforderung REI 60 bzw. EI 60 und bei Punkt 4.3 die Anforderung REI 60.
  2. Absatz 2Die Lagerung von Treibstoffen bis zu insgesamt 500 l in zulässigen Lagersystemen zur Bevorratung durch anerkannte Einsatzorganisationen ist nur in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sowie unter überdachten Stellplätzen zulässig. Es gelten dafür die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 mit Ausnahme der Anforderung von Punkt 3.9 (Räume mit erhöhter Brandgefahr).

§ 4

Text

Paragraph 4,

EU-Recht

  1. Absatz einsMit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1.
  2. Absatz 2Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/604/A).

§ 5

Text

Paragraph 5,

Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015, Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2015,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2015,, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1: OIB-Richtlinie 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Anl. 2

Text

Anlage 2: OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz

Anl. 2/1

Text

Anlage 2.1: OIB-Richtlinie 2.1 – Brandschutz bei Betriebsbauten

Anl. 2/2

Text

         Anlage 2.2: OIB-Richtlinie 2.2 – Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

Anl. 2/3

Text

         Anlage 2.3: OIB-Richtlinie 2.3 – Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

Anl. 3

Text

Anlage 3: OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Anl. 4

Text

         Anlage 4: OIB-Richtlinie 4 – Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

Anl. 5

Text

         Anlage 5: OIB-Richtlinie 5 – Schallschutz

Anl. 6

Text

         Anlage 6: OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz

Anl. 7

Text

Anlage 7: OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke

Anl. 8

Text

Anlage 8: OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen

Anl. 9

Text

Anlage 9: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken

Anl. 10

Text

         Anlage 10: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 – Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte

Anl. 11

Text

         Anlage 11: OIB-Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 – Energietechnisches Verhalten von Gebäuden

Anl. 12

Text

         Anlage 12: OIB-Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen im „Nationalen Plan“