§ 3
Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 2 festgelegten Zeiträume abzuändern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze vorgesehen ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 für das behördliche Verfahren erlassen worden sind. In dieser Verordnung sind die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften bestimmt zu bezeichnen und in der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltenden Fassung für anwendbar zu erklären.
(3) Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können auch rückwirkend erlassen werden.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 2 ist unverzüglich abzuändern bzw. aufzuheben, wenn sich die betreffenden bundesrechtlichen Vorschriften ändern bzw. diese aufgehoben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020