§ 4
Pflanzenschutzmaßnahmen
(1) Die Behörde hat
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1. | Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf oder in denen Pflanzenschädlinge auftreten können, zu überwachen sowie |
2. | die Einhaltung und Durchführung der sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Verpflichtungen und Maßnahmen zu kontrollieren. |
(2) Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen sowie Eigentümerinnen/Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und der in Abs. 6 genannten Pflanzenschädlinge in Betracht kommen, befinden, haben
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1. | diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von Pflanzenschädlingen zu halten; |
2. | jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Pflanzenschädlinge der zuständigen Behörde zu melden; |
3. | die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden; |
4. | das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch Organe der Behörde, der juristischen Person gemäß § 2 Abs. 3 oder der mitwirkenden Gemeinde (§ 8) und sie begleitende Organe der Europäischen Union auch zum Zwecke der Überwachung sowie das Ziehen von unentgeltlichen Proben zu dulden, sowie |
5. | die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Auskünfte der Behörde oder der mitwirkenden Gemeinde zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. |
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:
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1. | das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes; |
2. | die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen; |
3. | die Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind; |
4. | erforderlichenfalls örtliche Beschränkungen oder Verbote des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen sowie Überträgern von Pflanzenschädlingen zu erlassen sowie |
5. | die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von befallenen Gegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten. |
(4) Die Landesregierung hat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, durch Verordnung Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen festlegen.
(5) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 durch Verordnung die Landwirtschaftskammer Steiermark und die Wirtschaftskammer Steiermark anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen/Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann beim Auftreten von anderen als in Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzenschädlingen, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu erwarten ist, die zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 3 mit Bescheid vorschreiben.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, soweit es die ordnungsgemäße Durchführung der Bekämpfung der in Abs. 6 genannten anderen Pflanzenschädlinge erfordert, die Maßnahmen gemäß Abs. 3 gegenüber den Verpflichtenden gemäß Abs. 2 durch Verordnung erlassen. Sind mehrere Bezirke betroffen, kann die Landesregierung eine solche Verordnung erlassen.